opencaselaw.ch

E-6545/2015

E-6545/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-6545/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn,

mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Eritrea,

vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,

dass ein am 23. Juli 2015 vom SEM durchgeführter Abgleich der Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank keinen Treffer ergab,

dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2015 im EVZ zu ihrer Person, summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt wurde und dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei aus dem Militärdienst desertiert und habe ihre Heimat im Oktober 2014 verlassen,

dass sie in der Folge via Libyen im Juli 2015 illegal nach Italien gelangt, dort in Seenot von den italienischen Behörden gerettet und in ein Camp gebracht worden sei, welches sie jedoch alsbald wieder verlassen habe, in der Absicht zu ihrem Bruder B._______ in die Schweiz zu kommen,

dass sie in Italien zwar registriert, aber nicht daktyloskopiert worden sei und dort auch kein Asylgesuch gestellt habe,

dass sie im Rahmen dieser Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat erhielt,

dass sie dabei erklärte, keine spezifischen Gründe gegen die Verfahrenszuständigkeit Italiens und eine Rückkehr dorthin einwenden zu können, sie jedoch stets die Absicht einer Asylgesuchstellung im Zielland Schweiz gehabt habe,

dass sie sich im Übrigen als gesund bezeichnete, aber im Rahmen des ihr ebenfalls am 27. Juli 2015 im EVZ gewährten rechtlichen Gehörs zur Kantonszuteilung erklärte, ihr in der Schweiz befindlicher Bruder sei gesundheitlich angeschlagen und auf ihre Hilfe und Pflege angewiesen,

dass das SEM am 29. Juli 2015 unter Anrufung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Aufnahmepflicht jenes Dublin-Mitgliedstaates, dessen Grenzen die Antrag stellende Person gemäss Beweisen oder Indizien von einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat) die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und das Gesuch innert der nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO anwendbaren zweimonatigen Frist unbeantwortet blieb,

dass das SEM mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 - eröffnet am 6. Oktober 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde­führerin verfügte,

dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben dort illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung bezogen hätten,

dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Italiens und die erfüllten Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges dorthin nicht umzustossen vermöchten,

dass die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates nicht in der Disposition der Beschwerdeführerin stehe, sie nach ihrer Rückkehr nach Italien ein Asylgesuch stellen könne, dieses Land Signatarstaat der FK und der EMRK sei, sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Aktenlage und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände auch keinen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigten,

dass sie auch aus ihrer Beziehung zu ihrem in der Schweiz befindlichen Bruder nichts und insbesondere keine Verfahrenszuständigkeit der Schweiz zu ihren Gunsten ableiten könne, weil dieser weder Familienangehöriger im Sinne der Dublin-III-VO sei noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bestehe,

dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,

dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 30. März 2016 zu erfolgen habe,

dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. und Ergänzung vom 14. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin dessen Aufhebung, die Anweisung an das SEM zur Zuständigkeitserklärung für das nationale Verfahren sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung aufschiebender Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,

dass sie in der Begründung auf die ernsthafte gesundheitliche, insbesondere (...) Angeschlagenheit ihres in der Schweiz befindlichen Bruders und dessen damit zusammenhängende Hilflosigkeit, Unterstützungs- und Pflegebedürftigkeit und mithin Abhängigkeit von ihr hinweist und hierzu verschiedene Beweismittel vorlegt (zwei [...] Berichte, ein Schreiben eines Betreuers der Asylunterkunft sowie ein Schreiben des Bruders selber betreffend dessen Wunsch eines Zusammenlebens mit der Beschwerdeführerin),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 14. Oktober 2015 den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen vorsorglich aussetzte,

dass es ferner mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 die Gesuche um Gewährung aufschiebender Wirkung und unentgeltlicher Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) guthiess und die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 26. Oktober 2015 einlud,

dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 und nach Beizug der Asylverfahrensakten des Bruders B._______ an seinen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung festhält und die Erfüllung der Vor-aussetzungen zur Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhängige Personen) aufgrund des blossen Asylbewerberstatus des Bruders, des angesichts der jeweiligen BzP zweifelhaften Verwandtschaftsverhältnisses der beiden angeblichen Geschwister, ihres kaum nachvollziehbaren Abhängigkeitsverhältnisses sowie des aufgrund der vorgelegten Berichte zu verneinenden Pflege- und Betreuungsbedürfnisses des angeblichen Bruders gerade und einzig durch die Beschwerdeführerin verneint, weshalb auch die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt nicht gegeben seien,

dass die nunmehr rechtsvertretene Beschwerdeführerin mit (innert Frist beziehungsweise Fristerstreckung eingegangener) Replik vom 5. und Ergänzung vom 30. November 2015 und nach antragsgemässer Einsicht in die BzP des Bruders die in Anbetracht der beiden BzP sich klar widersprechenden Angaben zu den jeweiligen Familienangehörigen und insbesondere zu den Geschwistern mit ihrer eigenen anspannungsbedingten Vergesslichkeit anlässlich der BzP sowie mit dem beim Bruder bestehenden Gesundheitszustand erklärt,

dass sie die grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung eines DNA-Testes erklärt, als Hindernis jedoch ihre Mittellosigkeit anführt,

dass der Asylbewerberstatus des Bruders praxisgemäss ausreiche und das SEM das aus den vorgelegten Berichten sich ergebende hohe Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit des Bruders von der Beschwerdeführerin verkenne,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),

dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),

dass nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO unter anderem für den Fall, dass ein sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhaltendes Geschwister eines Antragstellers auf die Unterstützung des Letzteren angewiesen ist, die beiden in der Regel nicht zu trennen sind, sofern die familiäre Bindung bereits im Heimatland bestanden hat, der Antragsteller unterstützungsfähig ist und das Geschwister seinen Wunsch schriftlich kundgetan hat,

dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),

dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem in der Schweiz im Asylverfahren befindlichen, gesundheitlich angeschlagenen und angeblich auf ihre Hilfe, Unterstützung und Betreuung angewiesenen Bruders B._______ sinngemäss die vorrangige Verfahrenszuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses geltend macht,

dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis von B._______ zur Beschwerdeführerin jedoch nicht nur in Anbetracht der nicht schlüssig erkennbaren familiären Bindung bereits im Heimatland und angesichts der Unterstützungsfähigkeit einer bereits seit längerer Zeit vorhanden engen Bezugsperson (Cousin) zu B._______ in der Schweiz, sondern insbesondere in Berücksichtigung der unten näher zu erörternden Unglaubhaftigkeit eines Geschwisterverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ überhaupt zu verneinen ist,

dass die Beschwerdeführerin sodann weder die auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO basierende grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asylverfahrens bestreitet, noch Einwendungen gegen die vorinstanzliche Erkenntnis vorlegt, wonach Italien sich grundsätzlich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte,

dass es auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,

dass ebenso davon auszugehen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,

dass sich die Beschwerdeführerin zudem selber als gesund bezeichnet,

dass deshalb insoweit die angefochtene Verfügung in keiner Weise zu beanstanden ist und kein Anlass zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung des Selbsteintritts der Schweiz einzig auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem in der Schweiz im Asylverfahren befindlichen, gesundheitlich angeschlagenen und angeblich auf ihre Hilfe, Unterstützung, Betreuung angewiesenen Bruder beruft und das dadurch bestehende Abhängigkeitsverhältnis auf Beschwerdestufe mit verschiedenen Beweismitteln zu unterlegen versucht,

dass das SEM diese Umstände jedoch in seiner Verfügung und in der Vernehmlassung - unbesehen der Frage nach der Qualität des Aufenthaltsstatusses des Bruders in der Schweiz - nicht nur umfassend, sondern auch zutreffend abschlägig gewürdigt hat,

dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und die Gegenargumente der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht verfangen,

dass insbesondere die Ausführungen in der Replikergänzung vom 30. November 2015 betreffend das vom SEM in Zweifel gezogene Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zum angeblichen Bruder B._______ offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen,

dass die Identität der beiden je einer umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG unterstehenden und dennoch gänzlich papierlosen Personen bis dato in keiner Weise erstellt ist und es sich bei den divergierenden Angaben gemäss jeweiliger BzP zu ihren Angehörigen nicht bloss um geringfügige und entschuldbare Abweichungen handelt, sondern um krasse Widersprüche bei der Namensnennung der Mutter und bei der quantitativen, namens- und altersmässigen Angabe der Geschwister, wobei insbesondere B._______ die Beschwerdeführerin nicht als seine Schwester erwähnt hat,

dass diese eklatanten Unstimmigkeiten mit Sicherheit nicht durch die replikweise angeführten Gründe erklärbar sind, sondern beim gegenwärtigen Aktenstand von einem nicht bestehenden Geschwisterverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Bruder B._______ auszugehen ist,

dass zwar ein DNA-Test potenziell geeignet sein kann, Klärung hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses herbeizuführen, das Bundesverwaltungsgericht sich jedoch im Rahmen des vorliegenden Dublinverfahrens und in Anbetracht der erwähnten massiven Widersprüche in keiner Weise veranlasst sieht, eine solche Beweismassnahme anstelle der seit langer Zeit mitwirkungsverpflichteten Asylgesuchstellenden von Amtes wegen anzuordnen, zumal eine solche Massnahme übrigens auch nicht durch die vorliegende Vollmacht des angeblichen Bruders an die Rechtsvertreterin (einzig betreffend Akteneinsicht) abgedeckt wäre,

dass es der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Bruder selbstredend jederzeit unbenommen ist, ihr behauptungsgemässes Geschwisterverhältnis bei der jeweils verfahrenszuständigen Behörde strikt zu beweisen und daraus die ihnen gutscheinenden Rechtsfolgen aus einem solchen Sachverhaltselement in der geeigneten Form abzuleiten,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und in Stützung der bereits vor-instanzlich gewonnen Erkenntnis festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO der Beschwerdeführerin kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

dass der Beschwerdeführerin angesichts der bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn

Urs David

Versand: