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E-6507/2014

E-6507/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-05 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2002 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. März 2002 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und die gemeinsamen Kinder um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 wies die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6591/2005 vom 8. Mai 2007 insoweit gut, als der Beschwerdeführer und seine Familie vorläufig aufgenommen wurden; weitergehend wies es sie ab. B. Am 23. November 2011 ersuchte Kroatien die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung verschiedener Freiheitsstrafen von insgesamt 23 Monaten wegen Betrugs. Mit Entscheid vom 21. September 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung. Am 26. April 2013 erfolgte die Übergabe des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden. C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Auslieferung erloschen sei. D. Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Erteilung eines Einreisevisums ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde am 27. August 2014 aus der Haft in Kroatien entlassen. Mit Schreiben vom 29. August 2014 wies die Vorinstanz den Rechtsvertreter darauf hin, dass ein entsprechendes Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen sei. E. Am 3. September 2014 reiste der Beschwerdeführer ohne Reisepass und ohne Visum, mithin illegal, in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl in der Schweiz nach. Am 25. September 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Dabei führte er an, er mache dieselben Asylgründe wie im ersten Verfahren geltend; er habe keine neuen Asylgründe. Seine Familie lebe hier in der Schweiz. F. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 7. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als Offizialanwalt zu bestellen. H. Am 3. Dezember 2014 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Februar 2015 stelle der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. J. J.a Mit Bussenverfügungen vom 23. September 2002, 28. Oktober 2002 und 24. November 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügigen Vermögendelikten (Diebstahl) zu je einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit Strafverfügung des Fürstlichen Landesgerichts Lichtenstein vom 4. Oktober 2002 wurde er wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von Fr. 200.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Am 12. Januar 2005 wurde er erneut wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Haftstrafe von drei Tagen und einer Busse von Fr. 150.- verurteilt. Mit Bussenverfügung vom 21. Mai 2007 wurde er wegen Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Mit Bussenverfügungen vom 25. Mai 2009 und 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz zu je einer Busse von Fr. 60.- verurteilt. Am 5. August 2006 und 11. November 2009 musste die Polizei wegen häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau an deren Wohnort intervenieren. Mit Urteil des Untersuchungsamtes B._______ vom 27. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Die Strafe wurde unbedingt ausgesprochen, da dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden konnte. J.b Gemäss dem kroatischen Auslieferungsbegehren wurde der Beschwerdeführer am 25. Februar 2009, 1. September 2009 sowie am 12. Februar 2010 wegen Betrugs zu insgesamt 23 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. J.c Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 teilten die Sozialen Dienste der Stadt C._______ dem Migrationsamt des Kantons D._______ mit, der Beschwerdeführer habe im Integrationsprogramm nicht kooperativ mitgewirkt, weshalb er aus dem Programm ausgewiesen worden sei. Weiter machten sie darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz noch nie gearbeitet habe und die siebenköpfige Familie mit jährlich Fr. 60'000.- unterstützt werden müsse.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] wird die vorläufige Aufnahme verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Abs. 1). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Abs. 2). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Abs. 3). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Abs. 4). Absatz 5 aufgehoben. Nach Absatz 7 wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (Bst. a); erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b); oder die Unmöglichkeit des Vollzugs- der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer gehört gemäss seinen eigenen Angaben der Ethnie der serbisch-sprachigen Roma an und stammt aus dem Kosovo.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend die Wegweisung nach Serbien geprüft. Ungeachtet der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 erachtet die serbische Verfassung von 2006 den Kosovo immer noch als eine autonome Provinz Serbiens. Demzufolge sind die Bürger des Kosovo, mithin auch der Beschwerdeführer, serbische Staatsangehörige. Sodann gilt Serbien seit dem Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) als verfolgungssicheres Land ("Safe Country"). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich und überdies liege der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 AuG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vor.

E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 5.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine konkrete Gefährdung ergebe sich sowohl aus der allgemeinen Situation serbisch-sprachiger Roma als auch aus Gründen, die in seiner Person liegen. Betreffend die individuellen Gründe bringt er vor, zum einen verletzte die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, wenn sie pauschal von einem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz sprechen. Zum anderen sei er gesundheitlich angeschlagen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat ein ärztliches Zeugnis zu den Akten gegeben. Darin werden ohne weitere Ausführungen eine schwere Depression und eine Traumatisierung in der Kindheit und Jugendzeit diagnostiziert. Allerdings ist dem Zeugnis nicht zu entnehmen, seit wann der Beschwerdeführer in Behandlung ist und wie viele Sitzungen bereits stattgefunden haben. In Anbetracht dessen, dass er erst seit September 2014 in der Schweiz weilt und das Zeugnis vom 5. November 2014 datiert, ist zu schliessen, dass bislang nur wenige Sitzungen stattgefunden haben. Entsprechend wird im Zeugnis denn auch nur festgehalten, es werde wöchentlich eine einstündige Gesprächstherapie abgehalten. Weiter ist dem Zeugnis nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Medikamente erhalten würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf eine dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, angewiesen ist. Eine medizinische Notlage liegt nicht vor.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Mit Blick auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zur Feststellung des Sachverhalts konkrete Fragen zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen sowie zu einem möglichen Vollzug der Wegweisung nach Kosovo beziehungsweise Serbien gestellt. Bei der Beantwortung dieser Fragen obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, korrekt und umfassend Auskunft zu geben. Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Verwandten im Kosovo. Eine Schwester lebe in E._______, Serbien. Dies hatte der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren so zu Protokoll gegeben. Was die übrigen Geschwister anbelangt, ist festzustellen, dass er sich im Rahmen der beiden Asylverfahren unterschiedlich zu deren Zahl, Namen und Aufenthaltsorten geäussert hat, insoweit unstimmige Angaben vorliegen. Weiter beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach allfälligen Gründen, welche gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat beziehungsweise den Staat, in welchem er sich zuletzt aufgehalten habe, nicht. Vielmehr stellte er die Gegenfrage: "Können Sie die Romas zurück nach Kosovo schicken?" Er lachte. Auf die Wiederholung der Frage nach Vollzugshindernissen gab er nochmals zur Antwort: "Zurück nach Kosovo?" Er lachte weiter (Akten SEM, C19/10, S. 7). Mit diesem Aussagverhalten ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Die Folgen dieser fehlenden Mitwirkung hat er selbst zu tragen. Namentlich ist es bei einer solchen Konstellation nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, weitere individuelle Abklärungen zu treffen. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geht fehl. Wie bereits angeführt hat der Beschwerdeführer eine Schwester, die seit Jahren in E._______ lebt. Zudem hat er sich zwischen Juni 1999 und der Ausreise im Februar 2002, mithin knapp drei Jahre in E._______ aufgehalten. Aufgrund dieses Aufenthalts und dem familiären Anknüpfungspunkt ist davon auszugehen, dass er in E._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Weiter spricht der Beschwerdeführer fliessend Serbisch (Befragungssprache) und verfügt beruflich über langjährige Erfahrungen als F._______. Namentlich war er gemäss seinen eigenen Angaben seinerzeit in der Lage, nebst den Unterhalt für seine Familie die erste Ausreise aus der Schweiz (Kosten Fr. 3'100.-) selbst zu finanzieren. Es ist daher davon auszugehen, dass er erneut in der Lage sein wird, eine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Von einer konkreten Gefährdung aus individuellen Gründen kann keine Rede sein.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, als serbisch-sprachiger Roma könne eine konkrete Gefährdung ausserhalb ihrer Enklave nicht ausgeschlossen werden. Er verkennt, dass die Partei, die sich auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beruft, die Substantiierungs- und Beweislast trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Bei der Befragung hat er, wie dargelegt, die Befrager seinen Spott fühlen lassen und seine Mitwirkungspflicht verletzt. Bereits aus diesem Grund vermag er den Nachweis eines Vollzugshindernisses nicht zu erbringen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges serbisch-sprachiger Roma (BVGE 20140/41) kann indes unterbleiben, wenn sich erweist, dass auch die Ausschlussklausel erfüllt ist.

E. 7.1 Die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG besagt, dass die vorläufige Aufnahme - trotz allfälliger Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - nicht verfügt wird, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Bst. b). Für den Widerruf von Bewilligungen hat das Bundesgericht den Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe konkretisiert und stellt auf den Grenzwert von einem Jahr ab (BGE 135 II 377 E. 4.2 zu Art. 63 AuG). Für den gleichen Zusammenhang gilt, dass eine Person in der Regel dann in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstösst, wenn sie durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität verletzt oder gefährdet wurden. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" gelten (BGE 137 II 297 E. 3). Für die Ausschlussklausel ist jedoch zu beachten, dass sie - im Gegensatz zum Widerruf (Art. 63 AuG) - keinen schwerwiegenden Verstoss verlangt. Vielmehr genügt ein erheblicher oder wiederholter Verstoss (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Entsprechend gilt ein herabgesetzter Massstab. Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] umschreibt den Verstoss gegen die öffentlich Sicherheit und Ordnung. Danach liegt ein solcher insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor (Art. 80 VZAE).

E. 7.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder straffällig geworden. Entsprechend habe das Gericht im Urteil E-6591/2006 vom 8. Mai 2007, mit welchem die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie angeordnet worden sei, an die Adresse des Beschwerdeführers festgehalten, dass er, sollte er weitere Straftaten begehen, mit dem Widerruf der vorläufigen Aufnahme rechnen müsse.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2000 und 2014 in Kroatien, der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein wiederholt strafrechtlich verurteilt, namentlich wegen Betrugs, Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Transportgesetz, häuslicher Gewalt, mehrfacher sexuellen Handlungen mit einem Kind und rechtswidriger Einreise (vgl. ausführlich vorstehend Buchstabe J.). Die einzelnen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafen sind nicht besonders hoch. Indes ist festzuhalten, dass die ersten Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht vor weiteren Straftraten abhielten. Erschwerend sind die wiederholten sexuellen Handlungen mit Kindern zu bewerten und namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Anhörung vom 24. Oktober 2014 abstritt, die Taten begangen zu haben. Er habe sie nur eingestanden, um die Angelegenheit nicht in die Länge zu ziehen und nicht vor Gericht zu kommen. Es ist demnach feststellen, dass der Beschwerdeführer wenig Einsicht zeigt und sich trotz mehrfachen Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten abhalten lässt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Institut des Asylverfahrens offensichtlich missbraucht (sog. Institutsmissbrauch). Noch vor seiner Haftentlassung in Kroatien hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung einreichen lassen. Nachdem ihn die Vorinstanz Ende August 2014 diesbezüglich an die kantonalen Behörden verwiesen hat, ist der Beschwerdeführer am 3. September 2014 illegal in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch eingereicht. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, er mache dieselben Gründe wie im ersten Verfahren geltend, er habe keine neuen Asylgründe, er habe seine Familie hier. Bei der Anhörung gab er auf die Frage, weshalb er in der Schweiz um Asyl ersuche zu Protokoll, er sei einmal hier gewesen, seine Frau und Kinder seien hier, er habe die Schweiz nicht freiwillig verlassen. Dem Beschwerdeführer geht es demnach ganz offensichtlich nicht um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wozu das Asylverfahren dient, sondern einzig um die Zusammenführung mit seiner Familie. Bei der seinerzeitigen Anordnung der vorläufigen Aufnahme wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass diese widerrufen werde, sofern er erneut straffällig werde. Trotz diesem Hinweis und trotz mehrfachen Verurteilungen ist er wiederholt im In- und Ausland straffällig geworden. Darüber hinaus hat er das Institut des Asylgesuchs bewusst missbraucht. Bei dieser Sachlage kann ihm keine positive Prognose gestellt werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer verweist auf seine hier in der Schweiz lebende Familie. Seine Ehefrau sei auf seine, namentlich finanzielle Unterstützung, aber auch auf seine Hilfe bei der Betreuung der Kinder und der Einflussnahme auf die Kinder angewiesen. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind vom Vollzug der Wegweisung des Ehemannes und Vaters ebenfalls betroffen. Indes besteht vorliegend gestützt auf Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Ein solcher setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-722/2014 vom 19. März 2014, E. 8.2; BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Als vorläufig Aufgenommene verfügen die Familienmitglieder des Beschwerdeführers über kein solches Anwesenheitsrecht. Aus dem Umstand, dass seine Familie hier vorläufig aufgenommen ist, vermag der Beschwerdeführer somit nichts für sich abzuleiten. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Auslieferung im April 2013 elf Jahre in der Schweiz auf. Indes bestehen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte auf eine der langjährigen Anwesenheitsdauer entsprechende Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Von 2002 bis 2010 hat er nie gearbeitet, danach hat er bis zu seiner Auslieferung im Frühling 2013 als G._______ lediglich einen Beitrag an den Unterhalt der siebenköpfigen Familie geleistet. Die Familie musste demnach über Jahre hinweg mit hohen Beiträgen unterstützt werden. Sodann ist der Beschwerdeführer wie vorstehend ausgeführt wiederholt straffällig geworden und musste die Polizei bereits zwei Mal wegen häuslicher Gewalt eingreifen. Auch ist aufgrund der Akten zu schliessen, dass der Beschwerdeführer, obwohl nicht arbeitstätig, bisher wenig bis nichts an den Unterhalt der Familie beigetragen hat. Seine Unterstützung der Familie und insbesondere seine Vorbildfunktion sind daher mehr als fraglich. Der Beschwerdeführer vermag somit aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung die Klassenlehrer der Kinder des Beschwerdeführers zu befragen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG von einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers abgesehen und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erklärt. Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat dadurch erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Wegweisungsvollzugs die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen überwiegen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ihnen steht es zur Wahrung des Ehe- und Familienlebens im Übrigen frei, dem Ehemann beziehungsweise Vater nach Serbien zu folgen.

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht als aussichtslos zu gelten haben. Sodann ist aufgrund der Akten von der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwvG. Gemäss dieser Bestimmung kann einer bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt beigegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten. Ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit ist für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausschlaggebend, ob die gesuchstellende Partei in der Lage ist, ihre Sache im Verfahren selber wirksam zu vertreten, oder ob sie dazu notwendigerweise professioneller juristischer Hilfe bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c). Verfahren wie das vorliegende sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind. Im Regelfall sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeerhebung nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nur in besonderen Fällen zu gewähren ist, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erfüllt diese Kriterien nicht, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6507/2014 Urteil vom 5. März 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2002 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. März 2002 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und die gemeinsamen Kinder um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 wies die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6591/2005 vom 8. Mai 2007 insoweit gut, als der Beschwerdeführer und seine Familie vorläufig aufgenommen wurden; weitergehend wies es sie ab. B. Am 23. November 2011 ersuchte Kroatien die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung verschiedener Freiheitsstrafen von insgesamt 23 Monaten wegen Betrugs. Mit Entscheid vom 21. September 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung. Am 26. April 2013 erfolgte die Übergabe des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden. C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Auslieferung erloschen sei. D. Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Erteilung eines Einreisevisums ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde am 27. August 2014 aus der Haft in Kroatien entlassen. Mit Schreiben vom 29. August 2014 wies die Vorinstanz den Rechtsvertreter darauf hin, dass ein entsprechendes Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen sei. E. Am 3. September 2014 reiste der Beschwerdeführer ohne Reisepass und ohne Visum, mithin illegal, in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl in der Schweiz nach. Am 25. September 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Dabei führte er an, er mache dieselben Asylgründe wie im ersten Verfahren geltend; er habe keine neuen Asylgründe. Seine Familie lebe hier in der Schweiz. F. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 7. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als Offizialanwalt zu bestellen. H. Am 3. Dezember 2014 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Februar 2015 stelle der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. J. J.a Mit Bussenverfügungen vom 23. September 2002, 28. Oktober 2002 und 24. November 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügigen Vermögendelikten (Diebstahl) zu je einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit Strafverfügung des Fürstlichen Landesgerichts Lichtenstein vom 4. Oktober 2002 wurde er wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von Fr. 200.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Am 12. Januar 2005 wurde er erneut wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Haftstrafe von drei Tagen und einer Busse von Fr. 150.- verurteilt. Mit Bussenverfügung vom 21. Mai 2007 wurde er wegen Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Mit Bussenverfügungen vom 25. Mai 2009 und 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz zu je einer Busse von Fr. 60.- verurteilt. Am 5. August 2006 und 11. November 2009 musste die Polizei wegen häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau an deren Wohnort intervenieren. Mit Urteil des Untersuchungsamtes B._______ vom 27. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Die Strafe wurde unbedingt ausgesprochen, da dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden konnte. J.b Gemäss dem kroatischen Auslieferungsbegehren wurde der Beschwerdeführer am 25. Februar 2009, 1. September 2009 sowie am 12. Februar 2010 wegen Betrugs zu insgesamt 23 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. J.c Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 teilten die Sozialen Dienste der Stadt C._______ dem Migrationsamt des Kantons D._______ mit, der Beschwerdeführer habe im Integrationsprogramm nicht kooperativ mitgewirkt, weshalb er aus dem Programm ausgewiesen worden sei. Weiter machten sie darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz noch nie gearbeitet habe und die siebenköpfige Familie mit jährlich Fr. 60'000.- unterstützt werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] wird die vorläufige Aufnahme verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Abs. 1). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Abs. 2). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Abs. 3). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Abs. 4). Absatz 5 aufgehoben. Nach Absatz 7 wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (Bst. a); erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b); oder die Unmöglichkeit des Vollzugs- der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). 4.2 Der Beschwerdeführer gehört gemäss seinen eigenen Angaben der Ethnie der serbisch-sprachigen Roma an und stammt aus dem Kosovo. 4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend die Wegweisung nach Serbien geprüft. Ungeachtet der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 erachtet die serbische Verfassung von 2006 den Kosovo immer noch als eine autonome Provinz Serbiens. Demzufolge sind die Bürger des Kosovo, mithin auch der Beschwerdeführer, serbische Staatsangehörige. Sodann gilt Serbien seit dem Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) als verfolgungssicheres Land ("Safe Country"). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich und überdies liege der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 AuG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vor. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 5.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine konkrete Gefährdung ergebe sich sowohl aus der allgemeinen Situation serbisch-sprachiger Roma als auch aus Gründen, die in seiner Person liegen. Betreffend die individuellen Gründe bringt er vor, zum einen verletzte die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, wenn sie pauschal von einem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz sprechen. Zum anderen sei er gesundheitlich angeschlagen. 6.2 Der Beschwerdeführer hat ein ärztliches Zeugnis zu den Akten gegeben. Darin werden ohne weitere Ausführungen eine schwere Depression und eine Traumatisierung in der Kindheit und Jugendzeit diagnostiziert. Allerdings ist dem Zeugnis nicht zu entnehmen, seit wann der Beschwerdeführer in Behandlung ist und wie viele Sitzungen bereits stattgefunden haben. In Anbetracht dessen, dass er erst seit September 2014 in der Schweiz weilt und das Zeugnis vom 5. November 2014 datiert, ist zu schliessen, dass bislang nur wenige Sitzungen stattgefunden haben. Entsprechend wird im Zeugnis denn auch nur festgehalten, es werde wöchentlich eine einstündige Gesprächstherapie abgehalten. Weiter ist dem Zeugnis nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Medikamente erhalten würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf eine dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, angewiesen ist. Eine medizinische Notlage liegt nicht vor. 6.3 Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Mit Blick auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zur Feststellung des Sachverhalts konkrete Fragen zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen sowie zu einem möglichen Vollzug der Wegweisung nach Kosovo beziehungsweise Serbien gestellt. Bei der Beantwortung dieser Fragen obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, korrekt und umfassend Auskunft zu geben. Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Verwandten im Kosovo. Eine Schwester lebe in E._______, Serbien. Dies hatte der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren so zu Protokoll gegeben. Was die übrigen Geschwister anbelangt, ist festzustellen, dass er sich im Rahmen der beiden Asylverfahren unterschiedlich zu deren Zahl, Namen und Aufenthaltsorten geäussert hat, insoweit unstimmige Angaben vorliegen. Weiter beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach allfälligen Gründen, welche gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat beziehungsweise den Staat, in welchem er sich zuletzt aufgehalten habe, nicht. Vielmehr stellte er die Gegenfrage: "Können Sie die Romas zurück nach Kosovo schicken?" Er lachte. Auf die Wiederholung der Frage nach Vollzugshindernissen gab er nochmals zur Antwort: "Zurück nach Kosovo?" Er lachte weiter (Akten SEM, C19/10, S. 7). Mit diesem Aussagverhalten ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Die Folgen dieser fehlenden Mitwirkung hat er selbst zu tragen. Namentlich ist es bei einer solchen Konstellation nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, weitere individuelle Abklärungen zu treffen. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geht fehl. Wie bereits angeführt hat der Beschwerdeführer eine Schwester, die seit Jahren in E._______ lebt. Zudem hat er sich zwischen Juni 1999 und der Ausreise im Februar 2002, mithin knapp drei Jahre in E._______ aufgehalten. Aufgrund dieses Aufenthalts und dem familiären Anknüpfungspunkt ist davon auszugehen, dass er in E._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Weiter spricht der Beschwerdeführer fliessend Serbisch (Befragungssprache) und verfügt beruflich über langjährige Erfahrungen als F._______. Namentlich war er gemäss seinen eigenen Angaben seinerzeit in der Lage, nebst den Unterhalt für seine Familie die erste Ausreise aus der Schweiz (Kosten Fr. 3'100.-) selbst zu finanzieren. Es ist daher davon auszugehen, dass er erneut in der Lage sein wird, eine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Von einer konkreten Gefährdung aus individuellen Gründen kann keine Rede sein. 6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, als serbisch-sprachiger Roma könne eine konkrete Gefährdung ausserhalb ihrer Enklave nicht ausgeschlossen werden. Er verkennt, dass die Partei, die sich auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beruft, die Substantiierungs- und Beweislast trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Bei der Befragung hat er, wie dargelegt, die Befrager seinen Spott fühlen lassen und seine Mitwirkungspflicht verletzt. Bereits aus diesem Grund vermag er den Nachweis eines Vollzugshindernisses nicht zu erbringen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges serbisch-sprachiger Roma (BVGE 20140/41) kann indes unterbleiben, wenn sich erweist, dass auch die Ausschlussklausel erfüllt ist. 7. 7.1 Die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG besagt, dass die vorläufige Aufnahme - trotz allfälliger Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - nicht verfügt wird, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Bst. b). Für den Widerruf von Bewilligungen hat das Bundesgericht den Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe konkretisiert und stellt auf den Grenzwert von einem Jahr ab (BGE 135 II 377 E. 4.2 zu Art. 63 AuG). Für den gleichen Zusammenhang gilt, dass eine Person in der Regel dann in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstösst, wenn sie durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität verletzt oder gefährdet wurden. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" gelten (BGE 137 II 297 E. 3). Für die Ausschlussklausel ist jedoch zu beachten, dass sie - im Gegensatz zum Widerruf (Art. 63 AuG) - keinen schwerwiegenden Verstoss verlangt. Vielmehr genügt ein erheblicher oder wiederholter Verstoss (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Entsprechend gilt ein herabgesetzter Massstab. Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] umschreibt den Verstoss gegen die öffentlich Sicherheit und Ordnung. Danach liegt ein solcher insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor (Art. 80 VZAE). 7.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder straffällig geworden. Entsprechend habe das Gericht im Urteil E-6591/2006 vom 8. Mai 2007, mit welchem die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie angeordnet worden sei, an die Adresse des Beschwerdeführers festgehalten, dass er, sollte er weitere Straftaten begehen, mit dem Widerruf der vorläufigen Aufnahme rechnen müsse. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2000 und 2014 in Kroatien, der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein wiederholt strafrechtlich verurteilt, namentlich wegen Betrugs, Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Transportgesetz, häuslicher Gewalt, mehrfacher sexuellen Handlungen mit einem Kind und rechtswidriger Einreise (vgl. ausführlich vorstehend Buchstabe J.). Die einzelnen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafen sind nicht besonders hoch. Indes ist festzuhalten, dass die ersten Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht vor weiteren Straftraten abhielten. Erschwerend sind die wiederholten sexuellen Handlungen mit Kindern zu bewerten und namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Anhörung vom 24. Oktober 2014 abstritt, die Taten begangen zu haben. Er habe sie nur eingestanden, um die Angelegenheit nicht in die Länge zu ziehen und nicht vor Gericht zu kommen. Es ist demnach feststellen, dass der Beschwerdeführer wenig Einsicht zeigt und sich trotz mehrfachen Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten abhalten lässt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Institut des Asylverfahrens offensichtlich missbraucht (sog. Institutsmissbrauch). Noch vor seiner Haftentlassung in Kroatien hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung einreichen lassen. Nachdem ihn die Vorinstanz Ende August 2014 diesbezüglich an die kantonalen Behörden verwiesen hat, ist der Beschwerdeführer am 3. September 2014 illegal in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch eingereicht. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, er mache dieselben Gründe wie im ersten Verfahren geltend, er habe keine neuen Asylgründe, er habe seine Familie hier. Bei der Anhörung gab er auf die Frage, weshalb er in der Schweiz um Asyl ersuche zu Protokoll, er sei einmal hier gewesen, seine Frau und Kinder seien hier, er habe die Schweiz nicht freiwillig verlassen. Dem Beschwerdeführer geht es demnach ganz offensichtlich nicht um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wozu das Asylverfahren dient, sondern einzig um die Zusammenführung mit seiner Familie. Bei der seinerzeitigen Anordnung der vorläufigen Aufnahme wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass diese widerrufen werde, sofern er erneut straffällig werde. Trotz diesem Hinweis und trotz mehrfachen Verurteilungen ist er wiederholt im In- und Ausland straffällig geworden. Darüber hinaus hat er das Institut des Asylgesuchs bewusst missbraucht. Bei dieser Sachlage kann ihm keine positive Prognose gestellt werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. 7.4 Der Beschwerdeführer verweist auf seine hier in der Schweiz lebende Familie. Seine Ehefrau sei auf seine, namentlich finanzielle Unterstützung, aber auch auf seine Hilfe bei der Betreuung der Kinder und der Einflussnahme auf die Kinder angewiesen. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind vom Vollzug der Wegweisung des Ehemannes und Vaters ebenfalls betroffen. Indes besteht vorliegend gestützt auf Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Ein solcher setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-722/2014 vom 19. März 2014, E. 8.2; BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Als vorläufig Aufgenommene verfügen die Familienmitglieder des Beschwerdeführers über kein solches Anwesenheitsrecht. Aus dem Umstand, dass seine Familie hier vorläufig aufgenommen ist, vermag der Beschwerdeführer somit nichts für sich abzuleiten. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Auslieferung im April 2013 elf Jahre in der Schweiz auf. Indes bestehen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte auf eine der langjährigen Anwesenheitsdauer entsprechende Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Von 2002 bis 2010 hat er nie gearbeitet, danach hat er bis zu seiner Auslieferung im Frühling 2013 als G._______ lediglich einen Beitrag an den Unterhalt der siebenköpfigen Familie geleistet. Die Familie musste demnach über Jahre hinweg mit hohen Beiträgen unterstützt werden. Sodann ist der Beschwerdeführer wie vorstehend ausgeführt wiederholt straffällig geworden und musste die Polizei bereits zwei Mal wegen häuslicher Gewalt eingreifen. Auch ist aufgrund der Akten zu schliessen, dass der Beschwerdeführer, obwohl nicht arbeitstätig, bisher wenig bis nichts an den Unterhalt der Familie beigetragen hat. Seine Unterstützung der Familie und insbesondere seine Vorbildfunktion sind daher mehr als fraglich. Der Beschwerdeführer vermag somit aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung die Klassenlehrer der Kinder des Beschwerdeführers zu befragen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG von einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers abgesehen und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erklärt. Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat dadurch erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Wegweisungsvollzugs die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen überwiegen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ihnen steht es zur Wahrung des Ehe- und Familienlebens im Übrigen frei, dem Ehemann beziehungsweise Vater nach Serbien zu folgen.

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht als aussichtslos zu gelten haben. Sodann ist aufgrund der Akten von der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwvG. Gemäss dieser Bestimmung kann einer bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt beigegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten. Ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit ist für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausschlaggebend, ob die gesuchstellende Partei in der Lage ist, ihre Sache im Verfahren selber wirksam zu vertreten, oder ob sie dazu notwendigerweise professioneller juristischer Hilfe bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c). Verfahren wie das vorliegende sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind. Im Regelfall sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeerhebung nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nur in besonderen Fällen zu gewähren ist, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erfüllt diese Kriterien nicht, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli