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E-6505/2011

E-6505/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, für die Beschwerdeführerin 1. eine Ausreisefrist im Sinne der Erwägungen anzusetzen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6505/2011, E-6509/2011 Urteil vom 4. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

1. A._______, und deren Eltern und Schwester

2. B._______, C._______, D._______, Mazedonien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 21. November 2011 N (...) / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügungen vom 21. November 2011 (eröffnet am 26. November 2011) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 1. Dezember 2011 beantragten, die beiden Verfahren seien zusammen zu behandeln, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie weiter beantragten, den vorliegenden Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass sie zudem darum ersuchten, es sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2011 feststellte, mit den Beschwerdeanträgen würden die Verfügungen des BFM betreffend das Nichteintreten auf die Asylgesuche nicht angefochten und seien somit insoweit in Rechtskraft erwachsen, dass das BFM einer allfälligen Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), weshalb der entsprechende Antrag gegen- standslos sei, dass die eingereichten Beschwerden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu einem Verfahren vereinigt wurden, dass mit den Beschwerdeeingaben ein ärztliches Zeugnis der Universitätsklinik E._______ vom 28. November 2011 zu den Akten gereicht wurde, dass mit dem ärztlichen Zeugnis unter anderem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin 1. am 21. November 2011 zur stationären Behandlung (Operation und Prothesenversorgung) in die Klinik aufgenommen wurde, dass in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011 weiter festgestellt wurde, das BFM habe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom ärztlichen Zeugnis vom 28. November 2011 und den darin aufgeführten neuen Umständen keine Kenntnis gehabt und es sich aufgrund der durchgeführten medizinischen Massnahmen und der bevorstehenden Behandlungsprozesse zumindest bezüglich des Zeitpunktes eines allfälligen Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin 1. eine grundlegend veränderte Ausgangslage ergeben habe, dass es demnach angezeigt erscheine, das BFM von den neuen Sachverhalten in Kenntnis zu setzen und der Vorinstanz Gelegenheit einzuräumen, hierzu Stellung zu nehmen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2012 den Beschwerdevorbringen entgegnete, wie bereits in den angefochtenen Verfügungen vom 21. November 201 erwogen worden sei, seien die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 1. in Mazedonien gegeben, weshalb ihre geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einer Wegweisung in ihren Heimatstaat nicht entgegenstehen würden, dass der Stabilität ihres Gesundheitszustandes mit einer angemessenen Ausreisefrist Rechnung getragen werden könne, dass die Beschwerdeführerin 1. vorliegend die Möglichkeit habe, mit einem Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist an das BFM zu gelangen, die auch für einen Elternteil - beispielsweise die Mutter - erfolgen könne, damit die Betreuung in dieser Zeit durch die Familie gewährleistet sei, dass im Übrigen auf die Erwägungen (in den angefochtenen Verfügungen) zu verweisen sei und die Abweisung der Beschwerden beantragt werde, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2012 den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben wurde, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführenden mit vom 7. Februar 2012 datierter Eingabe zur Vernehmlassung des BFM Stellung nahmen und im Wesentlichen vorbrachten, die Stabilität des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1. nur mit einer Verlängerung der Ausreisefrist zu gewährleisten, sei nicht zumutbar, da bei komplikationslosem Verlauf erst Ende des Jahres 2012 mit einem Abschluss der Behandlung gerechnet werden könne, dass zudem eine aktuelle Beurteilung der Uniklinik E._______ die Undurchführbarkeit der Behandlung in Mazedonien bestätige, dass im Weiteren der Vorschlag des BFM, dass sich während des Behandlungsaufenthaltes der Beschwerdeführerin 1. in der Schweiz nur ein Elternteil um sie kümmern soll, unter dem Grundsatz der Einheit der Familie nicht zulässig sei, dass die Beschwerdeführenden der Stellungnahme ein ärztliches Zeugnis der Uniklinik E._______ vom 28. November 2011 und eine e-mail vom 8. Februar 2012 zu den Akten reichten, dass mit Eingabe vom 1. März 2012 (Poststempel) ein ärztliches Zeugnis der Uniklinik E._______ vom 8. Februar 2012 nachgereicht wurde, in dem der medizinische Sachverhalt zusammenfassend dargestellt wird, dass im ärztlichen Zeugnis in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 1. leide an einem Zustand nach Meningokokken-Sepsis im Kleinkindsalter mit Amputation im Unterschenkel beidseits mit stark deformierten Stumpfresten, dass die Patientin am 21. November 2011 in der Klinik zur Operation und Prothesenversorgung aufgenommen worden sei, dass bisher der postoperative Verlauf komplikationslos sei und bei weiterhin komplikationslosem Verlauf damit gerechnet werden könne, dass die Patientin Ende 2012 prothetisch versorgt in einem stabilen Zustand sein werde, welcher eine Weiterbehandlung im Herkunftsland ermögliche, dass bei ausbleibender knöcherner Heilung weitere operative Eingriffe notwendig wären und eine genauere diesbezügliche Aussage - auch mit der Möglichkeit einer schneller voranschreitenden Heilung - frühestens Mitte 2012 getroffen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 7 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerdebegehren lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Entscheide angeordneten Vollzug der Wegweisung und dabei ausschliesslich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges richtet, womit die Dispositive der angefochtenen Verfügungen vom 21. November 2011 - soweit das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung an sich betreffend - in Rechtskraft erwachsen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge­zeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der gesamten Aktenlage nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Beschwerdeführenden die Asylgesuche aus dem weit überwiegenden Grund gestellt haben, in der Schweiz in den Genuss einer in medizinischen Hinsicht allenfalls hochwertigeren und kostenlosen Behandlung der Beschwerdeführerin 1. zu kommen, was aus fürsorgerischer und insoweit humanitärer Sicht im weiteren Sinn verständlich, asylrechtlich jedoch sachfremd erscheint, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bilden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen in der Regel nur dann anzuordnen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht vorhanden und durch den Wegweisungsvollzug eine betroffene Person an Leib und Leben gefährdet ist, wobei nach massgeblicher Rechtsprechung eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben dann vorliegt, wenn nach der Rückkehr der betroffenen Person innert absehbarer Zeit eine wesentliche, unter Umständen gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist, dass mit der Einschätzung des BFM in den angefochtenen Verfügungen einig zu gehen ist, dass (in objektiver Hinsicht) die notwendigen operativen Eingriffe zugunsten der Beschwerdeführerin 1. auch in Mazedonien sichergestellt werden könnten und das entsprechende Fachwissen des medizinischen Personals vorhanden wäre, dass die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführenden und die gegenteilige Einschätzung in den ärztlichen Berichten nicht durchzugreifen vermögen, dass in entscheidwesentlicher Hinsicht nach gefestigter Rechtsprechung vielmehr relevant ist, dass, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien nicht dem Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht unzumutbar erscheinen lässt, da vorliegend nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung in dem Sinne ausgegangen werden muss, sie würde zwingend eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2, Entscheide und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzugshindernisses aus medizinischen Gründen demnach nicht erfüllt sind und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzuges nicht anzuordnen ist, dass es dem Gericht jedoch unbillig erscheinen würde, nach der bisherigen in der Schweiz begonnenen Behandlung weitere notwendige operative Eingriffe und die Nachkontrollen bis zum Erreichen eines Stabilitätszustandes der Beschwerdeführerin 1. in der Schweiz zu verwehren und es sinnvoll erscheint, diese weiterhin in der Universitätsklinik E._______ vorzunehmen, dass denn auch das BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2012 ausdrücklich angeboten hat, der Stabilität des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1. könne mit einer angemessenen Ausreisefrist Rechnung getragen werden und sie habe die Möglichkeit, mit einem Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist an das BFM zu gelangen, dass demnach das BFM diesen Umständen bei der Ansetzung einer neuen Ausreisefrist für die Beschwerdeführerin 1. - vorzugsweise unter Rücksprache mit den behandelnden medizinischen Fachpersonen - Rechnung zu tragen haben wird, dass das BFM in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2012 zudem erwog, eine Erstreckung der Ausreisefrist könne auch für einen Elternteil erfolgen, um die Betreuung der Beschwerdeführerin 1. in dieser Zeit zu gewährleisten, dass der Einwand der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2012, wonach diese Trennung der Familie dem Grundsatz der Einheit der Familie widersprechen würde und somit nicht zulässig sei, offensichtlich unbegründet ist und die entsprechenden Verweise auf die Rechtsprechung vorliegend nicht beachtlich sind, dass, wie oben ausgeführt, weder die Beschwerdeführerin 1. (noch die Beschwerdeführenden 2.) die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz erfüllen, dass ein Anspruch auf Anwesenheit aufgrund von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraussetzt, dass das in der Schweiz weilende Familienmitglied selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und dies der Fall ist, wenn es über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt, oder wenn es eine Aufenthaltsbewilligung hat, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.29/2002 vom 14. Mai 2002 E. 3.3), dass der in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens materiell der Garantie von Art. 8 EMRK entspricht und darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche gewährt (BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.), dass die Beschwerdeführenden die entsprechenden Voraussetzungen offenkundig nicht erfüllen und von einer Verletzung der Einheit der Familie nicht gesprochen werden kann, wenn ein Elternteil der Beschwerdeführenden und die Schwester der Beschwerdeführerin 1. vor Abschluss der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1. in ihr Heimatland zurückkehren, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerden und in der Stellungnahme vom 7. Februar 2012 einzugehen, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht dartun können, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollten (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen, obwohl die Frage des konkreten Zeitpunktes des Vollzuges der Wegweisung grundsätzlich zwar eine Vollzugsmodalität betrifft, unter konkreten Umständen und unter Berücksichtigung des zeitlichen Faktors jedoch auch den Aspekt der aktuellen Zumutbarkeit des Vollzuges tangieren konnte, dass zudem von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, für die Beschwerdeführerin 1. eine Ausreisefrist im Sinne der Erwägungen anzusetzen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: