Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-6504/2025
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Russland, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. August 2025 / N (…).
E-6504/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. August 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei russischer Staatsangehöriger, habe zuletzt in B._______ gelebt und als Supervisor in einem Erdöl- und Gasunternehmen gearbeitet, wo er kor- rupte Machenschaften aufgedeckt habe, dass er mit den Beweisen betreffend besagte Machenschaften zu seinem Vorgesetzten gegangen sei und der Inlandsgeheimdienst (Föderaler Dienst für Sicherheit der Russischen Föderation, FSB) daraufhin versucht habe, ihm zu schaden, indem er in seinem Zimmer mit einer Spezialtechnik geschlagen worden sei, die keine Hämatome verursache und sein privater Laptop zerbrochen worden sei, der Bremsschlauch seines Fahrzeugs ma- nipuliert und er auf Drogen und Alkohol überprüft worden sei, dass er am 31. Juli 2023 beim Biertrinken ein rotes Licht einer Laserziel- hilfe auf seinem T-Shirt gesehen habe, und sich, als er am nächsten Tag Zigarettenasche – aber keine Stummel – auf dem Dachboden seines Wohnhauses entdeckt habe, zur Ausreise entschieden habe, und darauf- hin illegal auf dem Seeweg nach Bulgarien und später Griechenland ge- langt sei, wo er um Asyl ersucht habe, dass er in Griechenland jedoch weiterhin vom FSB bedroht worden sei, er dort namentlich vor seiner Wohnung Personen belauscht habe, wie diese über die beste Methode beraten hätten, ihn umzubringen, dass er, als diese zur Tat hätten schreiten wollen, mit einem Nudelholz be- waffnet gedroht habe, mindestens einen Täter mit in den Tod zu reissen, weshalb die mutmasslichen Täter, als er die Türe geöffnet habe, bereits wieder verschwunden gewesen seien, dass er die Auftragsmörder des FSB noch mehrmals gesehen und gehört habe, dass diese ihm nach wie vor nach dem Leben trachteten, da sie sonst kein Geld erhielten, woraufhin er am Flughafen übernachtet habe, er die Auftragsmörder jedoch, als er zurück in seiner Wohnung gewesen sei, erneut im Treppenhaus gesehen habe, woraufhin er schliesslich nach C._______ gezogen sei,
E-6504/2025 Seite 3 dass er eines Tages in einem Park von einer Russisch sprechenden Per- son angesprochen und gefragt worden sei, ob er Probleme habe, weshalb er Griechenland am 12. Mai 2025 letztlich aus Angst verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Arbeitsausweis und ein Dip- lom sowie seine griechische Asylkarte zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
19. August 2025 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2025 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventu- aliter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass der Beschwerde die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein- gereichte Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 18. Au- gust 2025 beigelegt war, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2025 weitere Beweismittel in russischer Sprache einreichte (Passauszug, Führerausweis, Ausbil- dungsdiplome und einen amtlichen Beleg für den Eintrag ins Steuerregis- ter, [jeweils in Kopie]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-6504/2025 Seite 4 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt, und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E-6504/2025 Seite 5 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- lichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeb- lich erlittenen Verfolgungsvorbringen seien unplausibel und demnach un- glaubhaft ausgefallen, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn der Geheimdienst einerseits alle USB-Sticks mitnehme, andererseits aber den Laptop mit dem kompromit- tierenden Material zerbreche, dass ebenso nicht nachvollziehbar sei, wenn der Beschwerdeführer beim Biertrinken mit einer Laser-Zieleinrichtung im Visier gewesen, aber den- noch nicht getötet worden sei, und er überdies noch eine Nacht zu Hause verbracht habe, bevor er ausgereist sei, dass ebenso nicht plausibel sei, dass die Auftragsmörder vor seiner Woh- nung in für ihn hörbarer Weise über die effektivste Art, ihn zu töten, disku- tiert hätten, sei dadurch doch deren Mission gefährdet worden, dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer wegen einer Belanglosigkeit, nämlich weil er in einem Park von einer Person an- gesprochen worden sei, aus Griechenland ausgereist sei, dass sein in Griechenland eingereichtes Asylgesuch zudem abgelehnt wor- den und für den 20. Mai 2025 eine Befragung geplant gewesen sei, und seine Ausreise aus Griechenland daher eher damit in Zusammenhang ge- standen haben dürfte, dass im Übrigen auch darauf hinzuweisen sei, dass erhebliche Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestünden, da er keine plausiblen Gründe vorgebracht habe, weshalb ihm die Einreichung von Identitätspa- pieren nicht möglich sein soll, dass die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, etwas an der Ein- schätzung zu ändern, zumal er nun anders als bisher ausführe, der Laser- pointer sei auf das Bierglas gerichtet gewesen,
E-6504/2025 Seite 6 dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzu- lehnen sei, dass dem in der Beschwerdeschrift vom 27. August 2025 im Wesentlichen entgegengehalten wurde, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet, weil er korrupte Machenschaften aufgedeckt habe, und er auch auf seiner eigenen Brust einen roten Laserpunkt gese- hen habe und wohl einfach Glück gehabt habe, dass er nicht erschossen worden sei, dass, sofern er die Möglichkeit erhalten hätte, diese Papiere der Staatsan- waltschaft zu übergeben, es bestimmt zu Anklagen und Verurteilungen ge- kommen wäre, wobei er in Griechenland einige Unterlagen dazu abgege- ben und Kopien auf seinem Telefon gehabt habe, da er jedoch sein Telefon weggeworfen habe, könne er nichts mehr einreichen, zumal es bei der Be- schaffung von Unterlagen auch zu einem Übergriff gegenüber der Schwä- gerin gekommen sei, dass der Laptop vermutungsweise mehr aus Zorn zerstört worden sei, auf diesem Gerät auch nichts Wesentliches abgespeichert gewesen sei, und er gehört habe, dass die Auftragsmörder gesagt hätten, dass sie kein Geld erhalten würden, wenn sie ihn nicht töteten, weshalb es sich wohl um junge unerfahrene Personen gehandelt habe, die ihn hätten umbringen sollen und für Geld alles machten, dass er Griechenland verlassen habe, weil er verfolgt worden sei, und seine Verfolger ihn sogar in C._______ gefunden hätten, zwischen dem Ausgang seines griechischen Asylverfahrens und seiner Ausreise kein Zu- sammenhang bestehe, dass er versuchen werde, Kopien seines Passes und seines Führerscheins zu beschaffen, dass er sich in der Schweiz in Sicherheit fühle und sich mit seiner Ausbil- dung rasch integrieren werde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen mit zutreffender Begründung als un- glaubhaft erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver- wiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung, SEM-act. 40/9 Ziffer II), wobei in der Beschwerde keine substanziellen Argumente vorgebracht
E-6504/2025 Seite 7 werden, die geeignet wären, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu ei- ner von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen, dass sich das Gericht nach Durchsicht der vorliegenden Anhörungsproto- kolle der Einschätzung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der angebli- chen Behelligungen der russischen Sicherheitsbehörden anschliesst, dass sich die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auf allgemeine Plausibilitätserörterun- gen und Mutmassungen beschränken und daher nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, warum der Be- schwerdeführer, nachdem angeblich mit einem Laserzielgerät nach seinem Leben getrachtet worden sei, zurück nach Hause geht, um noch einmal eine Nacht dort zu verbringen, und dies kaum zu erklären vermag, weshalb er sich sodann – aufgrund dieser angeblichen akuten Bedrohungslage – gezwungen gesehen hat, seinen Heimatstaat zu verlassen, dass die vom Beschwerdeführer dargestellten Ereignisse insgesamt kon- struiert wirken, namentlich auch was die Agenten anbelangt, deren An- schlagspläne auf ihn er belauscht haben will, sowie seine Angaben zur Si- cherstellung seiner Unterlagen, bei welcher man seinen Laptop kaputt ge- macht habe, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
E-6504/2025 Seite 8 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz ausführte, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit festzustellen sei, dass es einige Zweifel zu seiner Biografie gebe, da der Beschwerdeführer keine Identitätsdoku- mente eingereicht habe, jedoch feststehe, dass er jung und grundsätzlich gesund sei und sich wieder eine wirtschaftliche Existenz im Heimatstaat werde aufbauen können, zudem davon auszugehen sei, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliede- rung behilflich sein könne, zumal er eine in D._______ wohnhafte Freundin habe, welche ihn gegebenenfalls auch unterstützten könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
E-6504/2025 Seite 9 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und hinreichend Berufserfahrung verfügt, und es ihm möglich sein wird, sich wieder in seinem Heimatstaat zu integrieren, und im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfü- gung SEM-act. 40/9 Ziff. III), und sich der Vollzug nach dem Gesagten als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtlos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
E-6504/2025 Seite 10 Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegen- den direkten Entscheid gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-6504/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler
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