Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-6500/2019
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2019 / N (…).
E-6500/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigrynischer Ethnie
– verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2016 und gelangte am 14. Dezember 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 29. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin summarisch be- fragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. September 2019 einlässlich angehört. B.a Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei Soldat und kaum zu- hause gewesen. Im Jahr 2010 sei ihre Mutter mit ihrem jüngeren Bruder verschwunden; über deren Verbleib sei der Familie bis heute nichts be- kannt. Aus diesem Grund sei sie nach D._______ gegangen, wo sie bei Verwandten gelebt habe. Die Schule habe sie nur bis zur siebten Klasse besucht, danach habe sie in einem Teehaus gearbeitet und kurz darauf am
12. Januar 2014 (nachfolgend E._______, N […]) geheiratet. E._______ habe ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehemann habe in Eritrea den zivilen Nationaldienst absolviert; er habe in D._______ in einem (…) gearbeitet. Aufgrund eines gesundheitli- chen Leidens ([…]) habe er Schwierigkeiten bei der Arbeit und mit seinem Vorgesetzten gehabt. Deshalb habe er Ende (…) 2014 seine Arbeitsstelle verlassen und sei illegal aus dem Heimatstaat ausgereist. In der Folge sei sie im Jahr 2014 von Soldaten an ihrem Wohnort aufgesucht und nach sei- nem Verbleib befragt worden. Die Männer hätten sie abgeführt und in ei- nem Fahrzeug zum Gefängnis "F._______" gebracht. Während der Zeit im Gefängnis sei sie mehrfach verhört und körperlich misshandelt worden. Nach einer respektive zwei Wochen sei sie aus der Haft entlassen worden, weil ihre Tante für sie gebürgt und eine Kaution bezahlt habe. Danach sei sie in einem Fahrzeug nachhause gefahren worden. Ohne weitere Prob- leme mit den eritreischen Behörden zu haben, sei sie bis zu ihrer illegalen Ausreise im (…) 2016 in D._______ geblieben. Das Leben mit der Familie, insbesondere mit den Schwestern ihres Mannes, sei sehr schwierig für sie gewesen.
E-6500/2019 Seite 3 B.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Taufurkunde und ihren Schüler- ausweis im Original sowie Fotos ihrer Hochzeit ein. C. Das Asylverfahren des Ehemannes wurde mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-7449/2016 vom 12. Dezember 2018 rechtskräftig abge- schlossen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2016, in welcher die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt wurde, unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 7. November 2019 (eröffnet am 15. November 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe- rin (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), schob den Voll- zug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4 und 5). Der Kanton G._______ wurde mit der Umset- zung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Disposi- tivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie um Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein und forderte sie auf, sich zu Aspekten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu äussern.
E-6500/2019 Seite 4 G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 hielt die Vorinstanz mit er- gänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 4. Februar 2020. I. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind B._______. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur zweiten Vernehmlassung ein, insbesondere zu ergänzen- den Ausführungen betreffend die Frage der Glaubhaftmachung der Asyl- vorbringen. K. Das SEM reichte am 5. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine zweite Stellungnahme ein und schloss mit ergänzenden Ausführungen wei- terhin auf Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, eine zweite Replik einzureichen. M. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 replizierte die Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
E-6500/2019 Seite 5 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 In das vorliegende Verfahren ist das zwischenzeitlich geborene Kind einzubeziehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Ge- mäss den Anträgen und der Begründung wird um Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe und um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ersucht. In Bezug auf die Ablehnung des Asyls ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft er- wachsen. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
E-6500/2019 Seite 6 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Abkommen über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge; SR 0.142.30). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit- tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.4 Gemäss geltender Praxis des Gerichts reicht eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6- E. 5.1). Von einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen ist aber dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. ebd. E. 5.1 f.). 5. 5.1 Das SEM würdigte die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Inhaftierung im Heimatstaat im (…) 2014 als nicht asylrelevant, weil sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenem Bekunden danach noch wäh- rend zweieinhalb Jahren ohne Probleme im Heimatstaat aufgehalten und vielmehr ihre familiäre Situation sie zur Ausreise bewegt habe. Es verzich- tete vorerst auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ebenso
E-6500/2019 Seite 7 würdigte es die illegale Ausreise im Jahr 2016 als asylrechtlich unbeacht- lich, da keine anderen Anknüpfungspunkte im Sinne der bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich seien, welche die Be- schwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Rechtsmittel aus, das SEM habe die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen richtigerweise nicht in Zweifel ge- zogen, da diese substanziiert und konzis ausgefallen seien. Hingegen ver- kenne die Vorinstanz im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts, dass sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Es sei unbestritten, dass sie wegen der Flucht ihres Ehemannes von Soldaten zuhause aufgesucht, mitgenommen und im Gefängnis "F._______" für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Im Ge- fängnis sei sie immer wieder verhört und misshandelt worden. Nur dank einer Bürgschaft und der Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme sei sie freigelassen worden. In der Folge habe sie in ständiger Angst gelebt, wie- der von den Behörden verhaftet zu werden. Sie habe mithin bereits in Erit- rea über ein geschärftes Profil im Sinne der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts verfügt. Es sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass sie den eritreischen Behörden als missliebige Person bekannt sei und durch die illegale Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs- gefahr geschaffen habe. Bei einer Rückkehr habe sie begründete Furcht vor übermässiger Bestrafung. Auf die konkreten Ausführungen wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6. 6.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Es wird diesbezüglich vorab auf die zutref- fende Begründung der Vorinstanz verwiesen. Die Ausführungen im Be- schwerdeverfahren vermögen nicht zu überzeugen. 6.1.1 Hinsichtlich des zu würdigenden Sachverhalts ist zunächst festzu- stellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der eingereichten Fotos davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin E._______ bereits im Heimstaat geheiratet hat. Mit Urteil E-7499/2016 vom
12. Dezember 2018 wurde festgestellt, dass es ihrem Ehemann weder ge- lungen sei, eine im Heimatstaat erlittene Inhaftierung noch seine Desertion glaubhaft zu machen, weshalb davon auszugehen sei, dass er wegen sei- ner gesundheitlichen Probleme ordentlich aus dem Nationaldienst entlas- sen worden sei. Seine Akten und der entsprechende Entscheid sind somit
E-6500/2019 Seite 8 ebenfalls Bestandteil des vorliegenden Verfahrens und dürfen zur Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit hinzugezogen werden; sowohl die Beschwerde- führerin als auch deren Vertretung hatten Einsicht in diese. 6.1.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Haft erweist sich in ei- ner Gesamtwürdigung als unglaubhaft. Dies aus den folgenden Gründen: Zwar trifft es zu, dass das SEM sich zunächst nicht zur Frage der Glaub- haftigkeit der geltend gemachten Haft geäussert hat, da dies angesichts der Begründung nicht für notwendig erachtet wurde. Dies alleine lässt je- doch nicht den Schluss zu, dass das SEM die vorgebrachte Haft für glaub- haft befunden hat. Im Rahmen des ersten und des zweiten Schriftenwech- sels forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz, unter Hinweis auf das ergangene Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe- renzurteil publiziert), explizit auf, sich dazu zu äussern, ob und aus welchen Gründen es die Haft der Beschwerdeführerin als glaubhaft respektive un- glaubhaft erachtet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äusserte sich die Vorinstanz vernehmlassungsweise dahingehend, dass das Vorbringen unglaubhaft sei. Dies insbesondere, weil zentrale Aussagen der Beschwer- deführerin zum Verschwinden ihres Ehemannes und zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehemanns stünden, wel- che dieser in seinem Asylverfahren getätigt habe. So habe der Ehemann ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der Hochzeit zu sich nach Hause gegangen und dann nach ihm im März 2014 in den Sudan gereist sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen zu Protokoll gegeben, nach der Heirat bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea am 20. Juli 2016 bei ihrer Tante mütterlicherseits respektive bei ihrer Schwester gewohnt zu haben. Aus- serdem falle auf, dass ihr Ehemann die Festnahme der Beschwerdeführe- rin nie geltend gemacht habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin aus- geführt, dass ihr Ehemann in den Flitterwochen festgenommen respektive mitgenommen worden sei und unmittelbar danach, ohne sie zu informie- ren, in den Sudan ausgereist sei. Ihr Ehemann habe hingegen vorgebracht, dass er sich einen Monat nach der Heirat entschieden habe, Eritrea, seine Frau und die Familie zu verlassen. Ebenfalls seien die eigenen Ausführun- gen der Beschwerdeführerin zur Haft, zu welcher sie vom SEM im Rahmen der Anhörung ausführlich befragt worden sei, widersprüchlich und ober- flächlich geblieben. In der BzP habe sie nur von einer einwöchigen Inhaf- tierung gesprochen. In der Anhörung habe sie jedoch angegeben, für zwei Wochen inhaftiert gewesen zu sein. Sie sei mehrfach aufgefordert worden ausführlich zu berichten. Ihre Antworten seien jedoch äusserst kurz und unverbindlich ausgefallen.
E-6500/2019 Seite 9 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer ersten und zweiten Replik darauf hin, dass die Begründung der Vorinstanz, warum sie die Vorbringen für un- glaubhaft erachte, sehr allgemein und wiederholend geblieben sei und es ihr somit kaum möglich sei, sinnvoll Stellung zu nehmen. Sie rügt die Ver- letzung der Begründungspflicht. Diese Rüge geht jedoch fehl. Das SEM reichte im vorliegenden Verfahren zwei Stellungnahmen ein, in welchen es sich zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit der Haft äusserte. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass die Begründung seitens des SEM im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung in dieser Hinsicht in der Tat zunächst nicht sehr dezidiert und differenziert ausfiel. Den Anforderungen an die Begründungspflicht ist sie jedoch spä- testens in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Mai 2022 vollum- fänglich nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Schriftenwechsels somit zweimal Gelegenheit, zur Frage der Glaubhaf- tigkeit der vorgetragenen Haft zu replizieren. In ihrer zweiten Replik vom
25. Mai 2022 wies sie allerdings lediglich pauschal darauf hin, dass das SEM wiederholt mangelhaft argumentiere. Die Beschwerdeführerin erblickt sodann eine Verletzung der Begründungspflicht im Umstand, dass die Vo- rinstanz ihre Aussagen in den Anhörungen fälschlicherweise als wider- sprüchlich, unsubstanziiert und daher unglaubhaft gewürdigt habe. Diese Frage betrifft jedoch materielle Würdigung. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist auch damit nicht dargetan. 6.1.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorbringen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Um- stände rund um seinen Dienst, seine angebliche Inhaftierung und seine Ausreise von den Ausführungen der Beschwerdeführerin abweichen. Dies betrifft insbesondere die Situation nach der Hochzeit (vgl. Anhörungspro- tokoll BzP Ehemann vom 22. Juli 2014, S. 3, 6; Anhörungsprotokoll Ehe- mann vom 29. März 2016, S. 4) und die Umstände seiner Ausreise (Anhö- rungsprotokoll Ehemann, S. 4). Ungeachtet dessen erachtet das Gericht auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre eigene Situa- tion nach der Ausreise des Ehemannes als unglaubhaft. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Kernvorbringen, namentlich zur Festnahme und Inhaftierung erweisen sich als unsubstanziiert und kaum erlebnisba- siert. Die Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Angaben darüber machen, unter welchen Umständen man sie nach der Ausreise des Ehe- mannes festgenommen habe (vgl. act. A14/14 F61, F63, F66 ff. sowie F101). Ihren angeblich zweiwöchigen Aufenthalt im Gefängnis "F._______" schilderte die Beschwerdeführerin sodann lediglich in pau-
E-6500/2019 Seite 10 schaler Weise und ohne persönlichen Bezug. Zwar erwähnte sie auf Nach- frage einige wenige Details (vgl. act. A14/14 F70 f.). Demgegenüber er- schöpfen sich die Ausführungen zum Tagesablauf oder den örtlichen Ge- gebenheiten im Gefängnis jedoch grösstenteils in detailarmen Angaben. Sodann ergibt sich auch ein Widerspruch in den Aussagen zur Dauer ihrer Haft. In der Erstbefragung gab sie an, eine Woche inhaftiert worden zu sein, in der Anhörung führte sie demgegenüber aus, ihre Haft habe 15 Tage gedauert (vgl. act. A8/1 F7.01, act. A14/14 F79 f. und F102). Ebenso unsubstanziiert stellen sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Entlassung aus der Haft dar; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beantwortung der von der Hilfswerksvertretung ge- stellten Zusatzfragen (vgl. act. A14/14 F104 ff.). Das Vorbringen der Be- schwerdeführerin, wonach sie nach ihrer Freilassung Angst vor einer er- neuten Festnahme gehabt habe, scheint vor dem Hintergrund, dass sie noch mehrere Jahre ohne besondere Sicherheitsvorkehren zu treffen, im Heimatstaat verblieben ist, wenig plausibel. Schliesslich entsteht ange- sichts ihrer Vorbringen auch der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen hat, weil sie ihre in der Schweiz lebenden Geschwister, namentlich ihre Schwestern vermisst habe und das Zusammenleben mit der Familie ihres Mannes, insbesondere mit dessen Schwestern, schwierig für sie gewesen ist (vgl. act. A14/14 F51 ff.). In diesem Zusammenhang reagierte die Beschwerdeführerin auch emotional (vgl. A14/14 F17, F52, F84). Insgesamt ist die vorgebrachte Haft nicht glaubhaft. Die Beschwer- deführerin vermag mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre, zu ei- ner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich rele- vante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu ma- chen. 7. 7.1 Es stellt sich sodann die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, weil sie gel- tend macht, illegal den Heimatstaat verlassen zu haben. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer aus Eritrea illegal ausgereis- ten Person einzig aus diesem Grund eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
E-6500/2019 Seite 11 folgung droht (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigen- schaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zu- sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könn- ten (vgl. a.a.O. E. 5.2). So wurde etwa erwähnt, gemäss Angaben von in- ternationalen Organisationen anlässlich der Fact-Finding-Mission 2016 seien etwa jene Personen gefährdet, die sich im Ausland oppositionell be- ziehungsweise regimekritisch betätigt hätten, oder für Menschenrechtsor- ganisationen aktiv gewesen seien oder solche, welche sich vor ihrer Aus- reise in den Augen der Regierung etwas zu Schulden hätten kommen las- sen, abgesehen von Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. a.a.O. E. 4.1). Gemäss Referenzurteil D-7898/2015 geht es dabei massgeblich darum, ob eine Person wegen ihrer illegalen Ausreise in Verbindung mit zusätzlichen Anknüpfungspunkten in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen könnte. 7.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwer- deführerin zu verneinen. Einerseits konnte sie – wie ausgeführt – die gel- tend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen, andererseits sind bei vorliegender Aktenlage keine anderen Anknüpfungspunkte ersicht- lich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Re- gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nachdem davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ordentlich aus dem Nationaldienst entlassen worden ist, weist die Beschwerdeführerin so- mit unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. Insgesamt ist der gesamte familiäre Kontext nicht geeignet, eine Verschärfung des Profils zu bejahen. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass sie im Visier der eritrei- schen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. 7.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelun- gen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG bezie- hungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E-6500/2019 Seite 12 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfü- gung vom 27. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch der Be- schwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist die- sem ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings auf- grund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, auch des Um- stands, dass er im Schriftenwechsel vom 20. Februar 2020 von MLaw Laura Kunz vertreten wurde, ist das Honorar des amtlichen Rechtsbei- stands demnach auf insgesamt Fr. 1'300.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
E-6500/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1'300.– festge- setzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Brunner
Versand: