Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wurden mit Verfügung des SEM vom 9. Januar 2017 als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe an das SEM vom 12. Juni 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise ihres Ehemannes B._______ zwecks Familienvereinigung und stelle zusätzlich den Antrag, es sei diesem zu diesem Zweck ein Laissez-Passer auszustellen. Sie gab zur Begründung dieses Gesuchs an, sie habe ihren Ehemann bereits anlässlich der Befragungen zu ihrem Asylgesuch erwähnt und auch die Heiratsurkunde sowie Bilder von der am (...) 2007 in C._______ geschlossenen Hochzeit zu den Akten gereicht. Sie seien durch das Verschwinden ihres Mannes im Jahr 2010 sowie dessen anschliessende Flucht aus Eritrea im Sinn des Asyl-gesetzes von ihm getrennt worden. Sie habe zwar alles in ihrer Macht stehende unternommen, um den Aufenthaltsort des Ehemannes ausfindig zu machen, das sei jedoch erfolglos geblieben. Erst vor drei Monaten sei es ihr gelungen, den Partner über Kontakte einer Freundin in Kanada zur eritreischen Flüchtlingsgemeinschaft in Israel zu finden. Seither würden sie erstmals seit acht Jahren wieder in regelmässigem und engem Kontakt stehen. Weil ihr Ehemann vom israelischen Staat weder finanziell noch anderweitig unterstützt werde und über keinen eritreischen Reisepass verfüge, sei er auf ein Laissez-Passer angewiesen. C. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2018 auf, anzugeben, weshalb es ihr angesichts der heute verfügbaren Kommunikationstechnologien und sozialen Medien nicht möglich gewesen sei, früher mit ihrem Ehemann in Kontakt zu treten respektive wieso dieser nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kontakt zu ihr aufgenommen habe. Sie solle ausserdem so ausführlich wie möglich darlegen, wie ihr die Kontaktaufnahme nun konkret gelungen sei. D. Am 18. Juli 2018 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das SEM über ihre Mandatierung und stellte ein Fristerstreckungsgesuch, welchem mit E-Mail vom 20. Juli 2018 entsprochen wurde. E. In der Eingabe vom 30. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin als Erklärung für den mehrjährigen Kontaktunterbruch zu ihrem Ehemann ausführen, sie habe sich stets an unterschiedlichen Orten aufgehalten, nachdem sie wegen des Verschwindens ihres Ehemannes mehrmals von Soldaten aufgesucht worden sei. Auch nachdem sie im Jahr 2012 wieder in den Nationaldienst eingezogen worden sei, sei sie nur noch unregelmässig zu Hause gewesen. Zu dieser Zeit habe es in Eritrea auch keine funktionierende Internetverbindung gegeben. Nach ihrer eigenen Flucht im Jahr 2013 habe sie stets versucht, via Facebook und andere soziale Medien mit ihrem Ehemann Kontakt aufzunehmen. Die jahrelange erfolglose Suche nach ihm habe sie schliesslich dazu veranlasst, ihn auf andere Weise ausfindig zu machen. Die Fluchtgeschichte ihres Ehemannes sei durch viele Schwierigkeiten gekennzeichnet und seine Zeit in Israel sehr problematisch gewesen. Hinzukommend hätten einerseits die schlechten Lebensbedingungen in Israel, seine grossen gesundheitlichen Probleme sowie ein mehrwöchiger Spitalaufenthalt und andererseits eine ungefähr zweijährige Inhaftierung eine Kontaktaufnahme verunmöglicht. Sie habe schliesslich ihren Mann gefunden, indem sie eine Bekannte, die sie noch aus Eritrea kenne, darum gebeten habe, in der eritreischen Diaspora in Israel nach ihm zu fragen. F. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ab und verweigerte ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz. G. In der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 14. November 2018 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihrem Ehemann zwecks Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie ihm hierzu ein Laissez-Passer auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 16. November 2018 den Eingang ihrer Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, ansonsten habe sie einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 23. November 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. November 2018 zur Kenntnis gebracht. L. Die einverlangte Fürsorgebestätigung gab die Beschwerdeführerin am 28. November 2018 zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die feste Absicht der Vereinigung der Familie in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
E. 3.3 Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. hierzu das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2).
E. 3.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die feste Vereinigungsabsicht beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Zur Begründung führte das SEM aus, es könne angesichts der freien Kommunikationsmöglichkeiten in Israel nicht geglaubt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 dort gelebt, aber weder zu ihr noch zu seiner Familie in Eritrea Kontakt habe aufnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe sich ausserdem mit ihrer Arbeitstätigkeit in einem internationalen (...)projekt und in der (...)abteilung des Flughafens von D._______ in einer vergleichsweise privilegierten Stellung befunden, sodass sie wohl auch von überdurchschnittlichen Kommunikationsmöglichkeiten habe profitieren können. Es sei folglich davon auszu-gehen, die Auflösung der Familiengemeinschaft habe zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt und danach für längere Zeit auf freiwilliger Basis stattgefunden. Folglich sei das Erfordernis "Trennung durch Flucht" nicht gegeben und die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Familienzusammenführung seien nicht erfüllt, zumal die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl im Sinn von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG gemäss konstanter Praxis nicht der Wiederaufnahme von zuvor freiwillig beendeten Beziehungen dienen könne. Bei dieser Ausgangslage würden sich denn auch weitere Instruktionsmassnahmen erübrigen, wie beispielsweise die Abklärung der Abstammungsverhältnisse.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin liess ihre Beschwerdebegehren damit begründen, dass das SEM das Vorbestehen der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht in Frage gestellt habe und einem Einbezug auch keine besonderen Umstände entgegenstehen würden. Wie sie bereits im erst-instanzlichen Verfahren ausgeführt habe, hätten aufgrund der schwierigen Lebensverhältnisse weder sie noch ihr Mann die Möglichkeit gehabt, zueinander in Kontakt zu treten; sie hätten sich aber stets darum bemüht. Den Ehemann habe sie schliesslich im Jahr 2018 über eine Freundin ausfindig machen können, die sie noch aus Eritrea kenne und die nach einem längeren Aufenthalt in Israel nach Kanada migriert sei. Diese habe ihre eritreischen Bekannten in Israel nach ihrem Ehemann gefragt. Der Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht glaubhaft, dass ihr Ehemann seit seiner Ankunft in Israel weder sie noch seine Familie in Eritrea habe kontaktieren können, sei entgegenzuhalten, dass Flüchtlinge in Israel keineswegs in jeglicher Hinsicht Zugang zu Kommunikationsmöglichkeiten hätten; ausserdem sei seine Familie telefonisch nicht erreichbar. Aus diesem Grund sei auch ihr Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Sie selber habe bis zu ihrer Ankunft in Italien über kein Mobiltelefon verfügt. In Bezug auf ihre privilegierte Stellung in Eritrea sei auf die wegen des Verschwindens des Ehemannes erfolgten Schikanen an ihrem Arbeitsplatz hinzuweisen. Überdies widerspreche es insgesamt Treu und Glauben, wenn das SEM zwar ihre Fluchtgründe sowie ihre Fluchtgeschichte als glaubhaft eingestuft habe, nun aber ihre Vorbringen zu den familiären Umständen nicht glaube.
E. 5 In Würdigung der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann sowie um Bewilligung seiner Einreise abgelehnt hat.
E. 5.1 Vorliegend ist nicht entscheidend, ob die Familiengemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vorbestanden hat, sondern dass diese in der Zwischenzeit freiwillig aufgegeben wurde. Diesbezüglich schliesst sich das Gericht den vorinstanzlichen Erwägungen an, soweit darin davon ausgegangen wird, der rund siebenjährige Kontaktabbruch sei zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt und danach für längere Zeit auf freiwilliger Basis erfolgt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3).
E. 5.2 Auch für das Gericht erscheint kaum vorstellbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während seines siebenjährigen Aufenthalts keine Möglichkeit gehabt habe, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten - sei es direkt oder über ihre Familien oder weitere gemeinsame Bekannte in Eritrea. An dieser Einschätzung ändert auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts, ihr Ehemann habe es als Flüchtling in Israel sehr schwierig gehabt. Es ist zwar unbestritten, dass die Lebensbedingungen eritreischer Flüchtlinge in Israel oft schwierig sind. Dennoch ist gerade auch wegen der grossen eritreischen Diaspora in Israel davon auszugehen, der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte sich in all diesen Jahren bei Bedarf Zugang zu Kommunikationsmitteln verschaffen können, um Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen und sich auch über den Aufenthaltsort und die Situation der Beschwerdeführerin sowie des gemeinsamen Kindes zu informieren. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Familie der Beschwerdeführerin in C._______ lebt (vgl. SEM-Akten, A4, S. 6) und die Beschwerdeführerin als Angestellte beim Flughafen von D._______ arbeitete, womit davon auszugehen ist, sie hätte zur Suche nach ihrem Ehemann zumindest auf ihre beruflichen Kontakte zurückgreifen können. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe, weshalb eine Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen sei - namentlich der fehlende Internetzugang in Eritrea, die fehlende telefonische Erreichbarkeit der Familie des Ehemannes sowie der Kontaktabbruch zu diesen - als Schutzbehauptungen.
E. 5.3 Zusammenfassend geht das Gericht folglich einig mit der Feststellung der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass die Auflösung der Familiengemeinschaft zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt und danach für längere Zeit auf freiwilliger Basis stattgefunden hat.
E. 5.4 Nach dem Gesagten liegen besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG vor, die dem Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Das SEM hat folglich zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit B._______ (und dessen Einreisebewilligung) abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr mit Zwischenverfügung vom 21. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6476/2018 Urteil vom 31. Mai 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung; zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wurden mit Verfügung des SEM vom 9. Januar 2017 als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe an das SEM vom 12. Juni 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise ihres Ehemannes B._______ zwecks Familienvereinigung und stelle zusätzlich den Antrag, es sei diesem zu diesem Zweck ein Laissez-Passer auszustellen. Sie gab zur Begründung dieses Gesuchs an, sie habe ihren Ehemann bereits anlässlich der Befragungen zu ihrem Asylgesuch erwähnt und auch die Heiratsurkunde sowie Bilder von der am (...) 2007 in C._______ geschlossenen Hochzeit zu den Akten gereicht. Sie seien durch das Verschwinden ihres Mannes im Jahr 2010 sowie dessen anschliessende Flucht aus Eritrea im Sinn des Asyl-gesetzes von ihm getrennt worden. Sie habe zwar alles in ihrer Macht stehende unternommen, um den Aufenthaltsort des Ehemannes ausfindig zu machen, das sei jedoch erfolglos geblieben. Erst vor drei Monaten sei es ihr gelungen, den Partner über Kontakte einer Freundin in Kanada zur eritreischen Flüchtlingsgemeinschaft in Israel zu finden. Seither würden sie erstmals seit acht Jahren wieder in regelmässigem und engem Kontakt stehen. Weil ihr Ehemann vom israelischen Staat weder finanziell noch anderweitig unterstützt werde und über keinen eritreischen Reisepass verfüge, sei er auf ein Laissez-Passer angewiesen. C. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2018 auf, anzugeben, weshalb es ihr angesichts der heute verfügbaren Kommunikationstechnologien und sozialen Medien nicht möglich gewesen sei, früher mit ihrem Ehemann in Kontakt zu treten respektive wieso dieser nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kontakt zu ihr aufgenommen habe. Sie solle ausserdem so ausführlich wie möglich darlegen, wie ihr die Kontaktaufnahme nun konkret gelungen sei. D. Am 18. Juli 2018 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das SEM über ihre Mandatierung und stellte ein Fristerstreckungsgesuch, welchem mit E-Mail vom 20. Juli 2018 entsprochen wurde. E. In der Eingabe vom 30. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin als Erklärung für den mehrjährigen Kontaktunterbruch zu ihrem Ehemann ausführen, sie habe sich stets an unterschiedlichen Orten aufgehalten, nachdem sie wegen des Verschwindens ihres Ehemannes mehrmals von Soldaten aufgesucht worden sei. Auch nachdem sie im Jahr 2012 wieder in den Nationaldienst eingezogen worden sei, sei sie nur noch unregelmässig zu Hause gewesen. Zu dieser Zeit habe es in Eritrea auch keine funktionierende Internetverbindung gegeben. Nach ihrer eigenen Flucht im Jahr 2013 habe sie stets versucht, via Facebook und andere soziale Medien mit ihrem Ehemann Kontakt aufzunehmen. Die jahrelange erfolglose Suche nach ihm habe sie schliesslich dazu veranlasst, ihn auf andere Weise ausfindig zu machen. Die Fluchtgeschichte ihres Ehemannes sei durch viele Schwierigkeiten gekennzeichnet und seine Zeit in Israel sehr problematisch gewesen. Hinzukommend hätten einerseits die schlechten Lebensbedingungen in Israel, seine grossen gesundheitlichen Probleme sowie ein mehrwöchiger Spitalaufenthalt und andererseits eine ungefähr zweijährige Inhaftierung eine Kontaktaufnahme verunmöglicht. Sie habe schliesslich ihren Mann gefunden, indem sie eine Bekannte, die sie noch aus Eritrea kenne, darum gebeten habe, in der eritreischen Diaspora in Israel nach ihm zu fragen. F. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ab und verweigerte ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz. G. In der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 14. November 2018 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihrem Ehemann zwecks Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie ihm hierzu ein Laissez-Passer auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 16. November 2018 den Eingang ihrer Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, ansonsten habe sie einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 23. November 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. November 2018 zur Kenntnis gebracht. L. Die einverlangte Fürsorgebestätigung gab die Beschwerdeführerin am 28. November 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die feste Absicht der Vereinigung der Familie in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 3.3 Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. hierzu das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2). 3.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die feste Vereinigungsabsicht beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Zur Begründung führte das SEM aus, es könne angesichts der freien Kommunikationsmöglichkeiten in Israel nicht geglaubt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 dort gelebt, aber weder zu ihr noch zu seiner Familie in Eritrea Kontakt habe aufnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe sich ausserdem mit ihrer Arbeitstätigkeit in einem internationalen (...)projekt und in der (...)abteilung des Flughafens von D._______ in einer vergleichsweise privilegierten Stellung befunden, sodass sie wohl auch von überdurchschnittlichen Kommunikationsmöglichkeiten habe profitieren können. Es sei folglich davon auszu-gehen, die Auflösung der Familiengemeinschaft habe zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt und danach für längere Zeit auf freiwilliger Basis stattgefunden. Folglich sei das Erfordernis "Trennung durch Flucht" nicht gegeben und die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Familienzusammenführung seien nicht erfüllt, zumal die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl im Sinn von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG gemäss konstanter Praxis nicht der Wiederaufnahme von zuvor freiwillig beendeten Beziehungen dienen könne. Bei dieser Ausgangslage würden sich denn auch weitere Instruktionsmassnahmen erübrigen, wie beispielsweise die Abklärung der Abstammungsverhältnisse. 4.2 Die Beschwerdeführerin liess ihre Beschwerdebegehren damit begründen, dass das SEM das Vorbestehen der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht in Frage gestellt habe und einem Einbezug auch keine besonderen Umstände entgegenstehen würden. Wie sie bereits im erst-instanzlichen Verfahren ausgeführt habe, hätten aufgrund der schwierigen Lebensverhältnisse weder sie noch ihr Mann die Möglichkeit gehabt, zueinander in Kontakt zu treten; sie hätten sich aber stets darum bemüht. Den Ehemann habe sie schliesslich im Jahr 2018 über eine Freundin ausfindig machen können, die sie noch aus Eritrea kenne und die nach einem längeren Aufenthalt in Israel nach Kanada migriert sei. Diese habe ihre eritreischen Bekannten in Israel nach ihrem Ehemann gefragt. Der Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht glaubhaft, dass ihr Ehemann seit seiner Ankunft in Israel weder sie noch seine Familie in Eritrea habe kontaktieren können, sei entgegenzuhalten, dass Flüchtlinge in Israel keineswegs in jeglicher Hinsicht Zugang zu Kommunikationsmöglichkeiten hätten; ausserdem sei seine Familie telefonisch nicht erreichbar. Aus diesem Grund sei auch ihr Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Sie selber habe bis zu ihrer Ankunft in Italien über kein Mobiltelefon verfügt. In Bezug auf ihre privilegierte Stellung in Eritrea sei auf die wegen des Verschwindens des Ehemannes erfolgten Schikanen an ihrem Arbeitsplatz hinzuweisen. Überdies widerspreche es insgesamt Treu und Glauben, wenn das SEM zwar ihre Fluchtgründe sowie ihre Fluchtgeschichte als glaubhaft eingestuft habe, nun aber ihre Vorbringen zu den familiären Umständen nicht glaube. 5. In Würdigung der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann sowie um Bewilligung seiner Einreise abgelehnt hat. 5.1 Vorliegend ist nicht entscheidend, ob die Familiengemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vorbestanden hat, sondern dass diese in der Zwischenzeit freiwillig aufgegeben wurde. Diesbezüglich schliesst sich das Gericht den vorinstanzlichen Erwägungen an, soweit darin davon ausgegangen wird, der rund siebenjährige Kontaktabbruch sei zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt und danach für längere Zeit auf freiwilliger Basis erfolgt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). 5.2 Auch für das Gericht erscheint kaum vorstellbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während seines siebenjährigen Aufenthalts keine Möglichkeit gehabt habe, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten - sei es direkt oder über ihre Familien oder weitere gemeinsame Bekannte in Eritrea. An dieser Einschätzung ändert auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts, ihr Ehemann habe es als Flüchtling in Israel sehr schwierig gehabt. Es ist zwar unbestritten, dass die Lebensbedingungen eritreischer Flüchtlinge in Israel oft schwierig sind. Dennoch ist gerade auch wegen der grossen eritreischen Diaspora in Israel davon auszugehen, der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte sich in all diesen Jahren bei Bedarf Zugang zu Kommunikationsmitteln verschaffen können, um Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen und sich auch über den Aufenthaltsort und die Situation der Beschwerdeführerin sowie des gemeinsamen Kindes zu informieren. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Familie der Beschwerdeführerin in C._______ lebt (vgl. SEM-Akten, A4, S. 6) und die Beschwerdeführerin als Angestellte beim Flughafen von D._______ arbeitete, womit davon auszugehen ist, sie hätte zur Suche nach ihrem Ehemann zumindest auf ihre beruflichen Kontakte zurückgreifen können. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe, weshalb eine Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen sei - namentlich der fehlende Internetzugang in Eritrea, die fehlende telefonische Erreichbarkeit der Familie des Ehemannes sowie der Kontaktabbruch zu diesen - als Schutzbehauptungen. 5.3 Zusammenfassend geht das Gericht folglich einig mit der Feststellung der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass die Auflösung der Familiengemeinschaft zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt und danach für längere Zeit auf freiwilliger Basis stattgefunden hat. 5.4 Nach dem Gesagten liegen besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG vor, die dem Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Das SEM hat folglich zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit B._______ (und dessen Einreisebewilligung) abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr mit Zwischenverfügung vom 21. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark