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E-6476/2012

E-6476/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6476/2012 Urteil vom 22. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland (...) auf dem Landweg verliess und durch ihm unbekannte Länder (...) in die Schweiz gelangte, wo er am 15. November 2011 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 29. November 2011 und der Anhörung vom 5. September 2012 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er habe bei den letzten Wahlen den Kandidaten (...) unterstützt und bei dessen Wahlreisen begleitet, weshalb er (...) von der Polizei - unter dem Vorwand des Verdachts eines Entreissdiebstahls - festgenommen worden sei, man ihn nach vierzehn Tagen zwar freigelassen habe, er aber beschattet worden sei und man ihn zu Spitzeltätigkeiten habe bewegen wollen, dass er (...) insgesamt dreimal kurz in Gewahrsam genommen worden sei, weil er an Demonstrationen (...) teilgenommen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. November 2012 - eröffnet am 13. November 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, die drei kurzen Festnahmen (...) seien nicht als asylrelevant zu qualifizieren, und die Vorbringen zur Tätigkeit für (...) und Verhaftung (...) hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass er nicht in der Lage gewesen sei, das Datum der Wahlen zu nennen, die Beschreibung seiner Aktivitäten sehr pauschal ausgefallen und zu bezweifeln sei, der Staatsanwalt habe ihn freigelassen, um ihn beschatten zu lassen, dass er zudem im Ehevorbereitungsverfahren angegeben habe, nicht politisch verfolgt zu sein, was zwar als Aussage ausserhalb des Asylverfahrens mit Vorsicht zu behandeln sei, die Zweifel an den Vorbringen jedoch verstärke, dass die eingereichten Beweismittel untauglich seien, da sie bloss als Fotokopien vorliegen würden, welche erfahrungsgemäss leicht zu fälschen seien, der Beschwerdeführer die angekündigten Originale nicht nachgereicht habe und bezüglich weiterer Beweismittel ausführe, diese nicht einreichen zu können, weil sein Anwalt in der Türkei keine Vollmacht von ihm habe, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Begehren nachstehend eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter am 20. Dezember 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihn aufforderte, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, worauf dieser fristgerecht geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kurzen Festnahmen anlässlich von Demonstrationen (...) seien nicht als asylrelevant zu qualifizieren, dass entgegen der Annahme in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, er sei deshalb fichiert worden, zumal er jeweils nach kurzer Zeit ohne Einleitung eines Strafverfahrens aus dem Gewahrsam entlassen wurde, dass das Gericht wie zuvor das BFM zum Schluss kommt, die Vorbringen betreffend Wahlkampfunterstützung und deshalb erfolgter Inhaftierung genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Ausführungen hierzu auch in der Beschwerde oberflächlich, allgemein und unsubstanziiert geblieben sind und die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften vermögen, dass es gemäss den Kenntnissen des Gerichts möglich ist, von türkisch-en Strafverfolgungsbehörden durchgeführte Untersuchungsmassnahmen ohne erheblichen Aufwand mit beweistauglichen Unterlagen zu dokumentieren, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nach wie vor nur in Kopie vorliegen und diesen nicht zu entnehmen ist, in welcher Sache der Beschwerdeführer vorgeladen wurde, weshalb sie die angebliche Verfolgung nicht zu beweisen vermögen, dass der Beschwerdeführer die von ihm anlässlich der Anhörung angekündigten Dokumente (vgl. Akten BFM A 15/13 S. 9) auch auf Beschwerdeebene nicht einreichte, und aufgrund der Aktenlage keine Bemühungen zur Beschaffung beweistauglicher Unterlagen ersichtlich sind, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, der Beschwerdeführer wäre aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder könnte in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit solchen ausgesetzt sein, und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, und sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung und gesund ist und über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 7. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: