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E-6454/2015

E-6454/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-11 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 6. Juni 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 6. Juni 2011 wurde er summarisch befragt und am 24. Mai 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Nach Aufforderung des Bundsamtes für Migration (BFM; heute: SEM) wurden die eingereichten Beweismittel fristgerecht in eine Amtssprache übersetzt. B. Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Er liess beantragen, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren zu lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das erstinstanzliche Verfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. C. Mit Urteil E-2253/2015 vom 8. Mai 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut und stellte fest, das Verfahren vor dem SEM dauere zu lange. Es wies die Vorinstanz an, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen und beförderlich abzuschliessen. D. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 richtete sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und stellte fest, dass seit dem Gutheissungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts drei Monate verstrichen seien, sein Mandant nun seit vier Jahren auf einen Entscheid warte und ersuchte um eine schnellstmögliche Entscheidfällung. E. Mit einem weiteren Schreiben vom 4. September 2015 monierte der Beschwerdeführer, dass sein vorheriges Schreiben unbeantwortet geblieben sei, und forderte das SEM auf, innerhalb der nächsten vier Wochen einen Asylentscheid zu fällen und falls dies nicht möglich sei, ihm die Gründe dafür zu nennen. F. Mit Schreiben vom 8. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer selbst unter Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand, unter Einreichung eines Arztberichts, wonach er an (...) erkrankt sei, um einen baldigen Entscheid. G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere, das SEM sei erneut anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und abzuschliessen. Unter Einreichung einer Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes der Gemeinde C._______ vom 9. Oktober 2015 ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 wurde eine Kopie der Rechtsverzögerungsbeschwerde an das SEM geschickt und es ersucht, bis zum 16. November 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Am 18. November 2015 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein. Diese wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht; er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den Beschwerdeführenden zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, Rz. 1606).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

E. 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge­schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 46a N 20).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsverzögerungsbe­schwerde im Wesentlichen geltend, am 6. Juni 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht zu haben. Die Befragung zur Person habe bereits kurz nach der Asylgesuchstellung stattgefunden, die Bundesanhörung am 24. Mai 2013. Mit Urteil vom 8. Mai 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. April 2015 gutgeheissen. Es habe festgestellt, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche weiteren Abklärungen noch notwendig seien, und weshalb diese nicht in den letzten 13 Monaten hätten getätigt werden können. Das SEM müsse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Das Gericht habe das SEM angewiesen, das Verfahren durchzuführen und beförderlich abzuschliessen. Die beiden Schreiben vom 29. Juli 2015 und vom 4. September 2015 an das SEM seien unbeantwortet geblieben. Es bleibe für ihn völlig unklar, weshalb das SEM der Anweisung des Gerichts nicht gefolgt sei, und bis heute keinen Asylentscheid gefällt oder ihm zumindest Auskunft über den Stand des Verfahrens erteilt habe. Daher sehe er sich erneut gezwungen, an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. Die Situation sei für den Beschwerdeführer sehr belastend und er sei in einer sehr schlechten psychischen Verfassung. Er gehe nicht davon aus, dass sich das SEM weigere, eine Verfügung zu erlassen, und es liege daher keine Rechtsverweigerung vor. Es liege jedoch aufgrund des Gesagten eine Rechtsverzögerung vor und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und abzuschliessen.

E. 3.2 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2015 dazu aus, aufgrund der hohen Arbeitslast bedingt durch die seit Mai 2015 anhaltende hohe Zahl neuer Asylgesuche sei es ihm bis dato nicht möglich gewesen, das vorliegende Gesuch zu entscheiden. Weiter bedauerte das SEM, dass aufgrund eines internen Missverständnisses die Schreiben der Rechtsvertretung unbeantwortet geblieben seien.

E. 4.1 Mit Urteil E-2253/2015 vom 8. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gut und wies das SEM an, dessen Asylgesuch beförderlich zu behandeln und abzuschliessen. Zur Begründung führte es aus, der zu beurteilende Sachverhalt weise zwar eine etwas überdurchschnittliche Komplexität aus, weil Beweismittel aus türkischen Strafverfahren zu verifizieren und mit Blick auf eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu analysieren gewesen seien. Nachdem die Vorinstanz die Mitteilung über die von ihr konkret getätigten Abklärungen unterlassen, gleichzeitig aber auf das Dossier verwiesen habe, habe das Gericht vorliegend den Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Vorinstanz am 21. Oktober 2013 mit Fragen an die Schweizer Botschaft in Ankara gelangt sei und am 21. März 2014 eine vom 5. März 2014 datierte Antwort erhalten habe. Seither habe die Vorinstanz keine Schritte zur rechtlichen Analyse des bis anhin erhobenen Sachverhalts unternommen. Das Gericht stellt fest, dass das SEM seit dem Ergehen des besagten Beschwerdeurteils vom 8. Mai 2015 vollkommen untätig geblieben ist und keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat. Dies obschon der Rechtsvertreter mit zwei Schreiben vom 29. Juli 2015 und 4. September 2015 das SEM mit Hinweis auf die schwierige psychische Situation des Beschwerdeführers ersuchte, schnellstmöglich einen Entscheid zu fällen. Der Beschwerdeführer hat in einem Schreiben vom 8. September 2015 auch noch persönlich geschildert, wie ihn die andauernde Ungewissheit über seinen Aufenthalt in der Schweiz überfordere und seine gesundheitliche Situation beeinflusse, mit der Bitte, sein Asylverfahren zu beschleunigen. Alle diese Schreiben blieben unbeantwortet. Erst nachdem der Rechtsvertreter eine zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hatte und das Gericht mit einer Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ersuchte, reagierte das SEM mit seiner Vernehmlassung vom 18. November 2015. Allerdings lässt sich der Vernehmlassung keine taugliche Begründung für die vollkommene Untätigkeit des SEM entnehmen. Die Erklärung, das Dossier sei "zwischenzeitlich in Verstoss geraten" und aufgrund eines "internen Missverständnisses" seien die Schreiben der Rechtsvertretung unbeantwortet geblieben, lässt vielmehr auf eine unsorgfältige Geschäftsführung schliessen. Darüber hinaus wurde auch in der Vernehmlassung mit keinem Wort auf den Inhalt der Schreiben der Rechtsvertretung und des Beschwerdeführers eingegangen. Dass das SEM seit Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Mai 2015 weiterhin in einem seit viereinhalb Jahren hängigen Verfahren untätig geblieben ist und dies erneut mit der hohen Arbeitslast begründet, ist trotz seiner zusätzlich erhöhten Geschäftslast in den vergangenen Monaten nicht hinnehmbar und die von ihm angeführten Gründe sind nicht geeignet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes von Art. 29 Abs. 1 BV zu rechtfertigen. Abschliessend ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, welche weiteren Abklärungen noch notwendig sein sollen, um einen Entscheid zu fällen. Das SEM anerkennt im Übrigen in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2015 implizit selbst eine Verzögerung des vorliegenden Verfahrens. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich daher erneut als begründet.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 umgehend einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.

E. 6.1 Mit vorliegendem Urteil ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

E. 6.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädigung bestimmt sich demnach auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7-15 VGKE) pauschal auf Fr. 400.- festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Beitrag als Entschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers umgehend durchzuführen und abzuschliessen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6454/2015 Urteil vom 11. Januar 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren N [...]). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 6. Juni 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 6. Juni 2011 wurde er summarisch befragt und am 24. Mai 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Nach Aufforderung des Bundsamtes für Migration (BFM; heute: SEM) wurden die eingereichten Beweismittel fristgerecht in eine Amtssprache übersetzt. B. Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Er liess beantragen, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren zu lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das erstinstanzliche Verfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. C. Mit Urteil E-2253/2015 vom 8. Mai 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut und stellte fest, das Verfahren vor dem SEM dauere zu lange. Es wies die Vorinstanz an, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen und beförderlich abzuschliessen. D. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 richtete sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und stellte fest, dass seit dem Gutheissungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts drei Monate verstrichen seien, sein Mandant nun seit vier Jahren auf einen Entscheid warte und ersuchte um eine schnellstmögliche Entscheidfällung. E. Mit einem weiteren Schreiben vom 4. September 2015 monierte der Beschwerdeführer, dass sein vorheriges Schreiben unbeantwortet geblieben sei, und forderte das SEM auf, innerhalb der nächsten vier Wochen einen Asylentscheid zu fällen und falls dies nicht möglich sei, ihm die Gründe dafür zu nennen. F. Mit Schreiben vom 8. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer selbst unter Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand, unter Einreichung eines Arztberichts, wonach er an (...) erkrankt sei, um einen baldigen Entscheid. G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere, das SEM sei erneut anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und abzuschliessen. Unter Einreichung einer Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes der Gemeinde C._______ vom 9. Oktober 2015 ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 wurde eine Kopie der Rechtsverzögerungsbeschwerde an das SEM geschickt und es ersucht, bis zum 16. November 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Am 18. November 2015 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein. Diese wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht; er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den Beschwerdeführenden zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, Rz. 1606). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge­schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 46a N 20). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsverzögerungsbe­schwerde im Wesentlichen geltend, am 6. Juni 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht zu haben. Die Befragung zur Person habe bereits kurz nach der Asylgesuchstellung stattgefunden, die Bundesanhörung am 24. Mai 2013. Mit Urteil vom 8. Mai 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. April 2015 gutgeheissen. Es habe festgestellt, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche weiteren Abklärungen noch notwendig seien, und weshalb diese nicht in den letzten 13 Monaten hätten getätigt werden können. Das SEM müsse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Das Gericht habe das SEM angewiesen, das Verfahren durchzuführen und beförderlich abzuschliessen. Die beiden Schreiben vom 29. Juli 2015 und vom 4. September 2015 an das SEM seien unbeantwortet geblieben. Es bleibe für ihn völlig unklar, weshalb das SEM der Anweisung des Gerichts nicht gefolgt sei, und bis heute keinen Asylentscheid gefällt oder ihm zumindest Auskunft über den Stand des Verfahrens erteilt habe. Daher sehe er sich erneut gezwungen, an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. Die Situation sei für den Beschwerdeführer sehr belastend und er sei in einer sehr schlechten psychischen Verfassung. Er gehe nicht davon aus, dass sich das SEM weigere, eine Verfügung zu erlassen, und es liege daher keine Rechtsverweigerung vor. Es liege jedoch aufgrund des Gesagten eine Rechtsverzögerung vor und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und abzuschliessen. 3.2 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2015 dazu aus, aufgrund der hohen Arbeitslast bedingt durch die seit Mai 2015 anhaltende hohe Zahl neuer Asylgesuche sei es ihm bis dato nicht möglich gewesen, das vorliegende Gesuch zu entscheiden. Weiter bedauerte das SEM, dass aufgrund eines internen Missverständnisses die Schreiben der Rechtsvertretung unbeantwortet geblieben seien. 4. 4.1 Mit Urteil E-2253/2015 vom 8. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gut und wies das SEM an, dessen Asylgesuch beförderlich zu behandeln und abzuschliessen. Zur Begründung führte es aus, der zu beurteilende Sachverhalt weise zwar eine etwas überdurchschnittliche Komplexität aus, weil Beweismittel aus türkischen Strafverfahren zu verifizieren und mit Blick auf eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu analysieren gewesen seien. Nachdem die Vorinstanz die Mitteilung über die von ihr konkret getätigten Abklärungen unterlassen, gleichzeitig aber auf das Dossier verwiesen habe, habe das Gericht vorliegend den Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Vorinstanz am 21. Oktober 2013 mit Fragen an die Schweizer Botschaft in Ankara gelangt sei und am 21. März 2014 eine vom 5. März 2014 datierte Antwort erhalten habe. Seither habe die Vorinstanz keine Schritte zur rechtlichen Analyse des bis anhin erhobenen Sachverhalts unternommen. Das Gericht stellt fest, dass das SEM seit dem Ergehen des besagten Beschwerdeurteils vom 8. Mai 2015 vollkommen untätig geblieben ist und keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat. Dies obschon der Rechtsvertreter mit zwei Schreiben vom 29. Juli 2015 und 4. September 2015 das SEM mit Hinweis auf die schwierige psychische Situation des Beschwerdeführers ersuchte, schnellstmöglich einen Entscheid zu fällen. Der Beschwerdeführer hat in einem Schreiben vom 8. September 2015 auch noch persönlich geschildert, wie ihn die andauernde Ungewissheit über seinen Aufenthalt in der Schweiz überfordere und seine gesundheitliche Situation beeinflusse, mit der Bitte, sein Asylverfahren zu beschleunigen. Alle diese Schreiben blieben unbeantwortet. Erst nachdem der Rechtsvertreter eine zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hatte und das Gericht mit einer Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ersuchte, reagierte das SEM mit seiner Vernehmlassung vom 18. November 2015. Allerdings lässt sich der Vernehmlassung keine taugliche Begründung für die vollkommene Untätigkeit des SEM entnehmen. Die Erklärung, das Dossier sei "zwischenzeitlich in Verstoss geraten" und aufgrund eines "internen Missverständnisses" seien die Schreiben der Rechtsvertretung unbeantwortet geblieben, lässt vielmehr auf eine unsorgfältige Geschäftsführung schliessen. Darüber hinaus wurde auch in der Vernehmlassung mit keinem Wort auf den Inhalt der Schreiben der Rechtsvertretung und des Beschwerdeführers eingegangen. Dass das SEM seit Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Mai 2015 weiterhin in einem seit viereinhalb Jahren hängigen Verfahren untätig geblieben ist und dies erneut mit der hohen Arbeitslast begründet, ist trotz seiner zusätzlich erhöhten Geschäftslast in den vergangenen Monaten nicht hinnehmbar und die von ihm angeführten Gründe sind nicht geeignet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes von Art. 29 Abs. 1 BV zu rechtfertigen. Abschliessend ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, welche weiteren Abklärungen noch notwendig sein sollen, um einen Entscheid zu fällen. Das SEM anerkennt im Übrigen in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2015 implizit selbst eine Verzögerung des vorliegenden Verfahrens. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich daher erneut als begründet.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 umgehend einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Mit vorliegendem Urteil ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. 6.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädigung bestimmt sich demnach auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7-15 VGKE) pauschal auf Fr. 400.- festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Beitrag als Entschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers umgehend durchzuführen und abzuschliessen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: