Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 21. Juni 2005 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und ersuchte um Bewilligung der Einreise. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich im Jahre 1996, im Alter von 16 Jahren, auf Druck der Familie der türkischen Arbeiterpartei Partiya Karkeren Kürdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) angeschlossen. Von 1996 bis 1999 habe sie unter der kurdischen Bevölkerung in B._______ und im C._______ politische Aktivitäten durchgeführt. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Bevölkerung für die Interessen und Ziele der PKK zu gewinnen. Nach dem Waffenstillstand von 1999 habe sie sich in den D._______ zurückgezogen. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner die Einreise in die Schweiz. C. Am 13. Oktober 2005 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner in die Schweiz ein und reichte am 24. Oktober 2005 ihr Asylgesuch ein. D. Am 28. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 27. April 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus einer fanatisch patriotischen Familie, bei welcher die Teilnahme bei der PKK "so etwas wie eine Tradition" darstelle. Der Vater habe ihre Brüder zur Schule geschickt und studieren lassen. Sie habe nur die Primarschule besucht und sei dann im Alter von 16 Jahren der PKK übergeben worden. Da sie nicht bei der Organisation habe bleiben wollen, sei sie zunächst für 23 Tage in einer Zelle eingesperrt worden. Danach sei sie während sieben Monaten an der Akademie in E._______ politisch ausgebildet worden. Nach weiteren vier Monaten Ausbildung habe sei ein Jahr Volksarbeit geleistet, indem sie bei der Bevölkerung für die Organisation geworben und die Menschen informiert habe. Ab Januar 1999 bis Mai 2003 habe sie sich in den Bergen des D._______ aufgehalten. Dort habe sie logistische Arbeiten verrichtet und sei von der PKK weiter ausgebildet worden. Ende 2002 habe sie bei einer Ausbildung in F._______ ihren heutigen Partner kennen gelernt. Von 2003 bis 2004 habe sie erneut Volksarbeit geleistet. In Winter 2004 habe sie an einer Konferenz teilgenommen. Sie habe den Rang eines Offiziers inne gehabt und eine G._______ getragen. Bevor sie ihren Partner kennen gelernt habe, habe sie nicht aus der PKK austreten können, da sie einerseits von ihrer Familie nicht mehr aufgenommen worden wäre, andererseits nicht gewusst habe, wohin sie gehen könnte. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, aufgrund ihrer langjährigen Zugehörigkeit zur PKK asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ihr Vater sei nach ihrer Ausreise von den Staatssicherheitskräften während eines Tages auf dem Posten festgehalten und nach ihr befragt worden. Auch sei beim Dorfvorsteher nach ihr gefragt worden. E. Mit Verfügung vom 9. September 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erklärte den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzulässigkeit als nicht durchführbar und nahm die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM seien aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei in Aufhebung der Ziffern 2 und 3 das BFM anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine CD sowie insgesamt 13 Berichte beziehungsweise Auszüge aus Zeitungen und aus dem Internet ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 brachte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) vom 11. Juli 2008 zur Kenntnisnahme. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 2. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 3. November 2009 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. I. Mit Schreiben vom 27. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin die Pressemitteilung Nr. 111/10 des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 .Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 9. September 2009. Demnach sind die Ziffern 1 (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 4 (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme) sowie die Ziffern 5 bis 7 (Regelungen betreffend Vollzug vorläufige Aufnahme) in Rechtskraft erwachsen. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob das BFM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist und das Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 4 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha-ben oder gefährden.
E. 5.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, werde indes wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei langjähriges Mitglied der PKK gewesen. Ihre Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei begründet im Sinne des Asylgesetzes. Indes habe sich die PKK bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher Vergehen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht. Bis heute würden zumindest einzelne Fraktionen der PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation massiv Gewalt zur Umsetzung ihrer Ziele einsetzen, weshalb diese Organisation von den Staaten der EU und anderen Staaten als Terrororganisation bezeichnet worden sei. Gemäss geltender Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekuskommission (ARK) genüge indes die Mitgliedschaft bei dieser Partei für sich alleine nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu gelten, da man dem Charakter der PKK nicht gerecht würde, wenn sie als eine rein terroristische Organisation betrachtet beziehungsweise ihr den Status einer Bürgerkriegspartei zugestanden würde. Es bedürfe daher einer Prüfung des individuellen Tatbeitrags.
E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung führt das BFM weiter aus, die Beschwerdeführerin bestreite, freiwillig der PKK beigetreten zu sein. Sie sei von ihrem Vater dazu gezwungen worden. In der Folge sei sie nie ausgetreten, weil sie von ihrer Familie nicht mehr aufgenommen worden wäre. Ausserdem habe sie nicht gewusst, wo sie sonst hätte hingehen sollen. Diese Erklärungen würden nicht zu überzeugen vermögen. Es sei wenig glaubhaft, dass der Vater die erst gerade 16-jährig gewordene Beschwerdeführerin zwangsweise in die Berge geschickt habe, zumal sie noch drei ältere Geschwister habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sie fast zehn Jahre gegen ihren Willen bei der Organisation verblieben sei. Hätte sie sich mit deren Strategie nicht identifizieren können, so hätte sie ihr - wie dies andere PKK-Angehörige auch getan haben - längst den Rücken kehren können. Zum individuellen Tatbeitrag stellt das BFM fest, die Beschwerdeführerin behaupte, zuerst ausgebildet worden und später in den Bergen im Wesentlichen logistisch tätig gewesen zu sein. Sie habe Propaganda für die PKK gemacht und das Volk informiert. Sie habe den Rang eines Offiziers inne gehabt und eine G._______ getragen. Die Beschwerdeführerin unterscheide sich damit wesentlich von den zahlreichen Sympathisanten der PKK. Auch wenn ihr keine direkte Beteiligung an Verbrechen der PKK nachgewiesen werden könnten, habe sie sich als langjähriges Mitglied im Offiziersrang den Zielen und Methoden der PKK verschrieben und einen qualifizierten und konkreten Beitrag zu deren Aktivitäten geleistet. Sie trage daher Mitverantwortung für die Taten dieser Organisation, welche als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen seien. Was die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses anbelange, so sei zugunsten der Beschwerdeführerin anzuführen, dass sie die PKK schliesslich verlassen habe, wobei offen sei, ob dies aus ideologischen oder anderen, persönlichen Gründen geschehen sei. Andererseits habe die Mitgliedschaft sehr lange gedauert und eine eigentliche Zwangslage oder einen Rechtfertigungsgrund für ihren Entschluss, sich der PKK anzuschliessen, liege nicht glaubwürdig vor.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zur Begründung des Hauptbegehrens ausgeführt, das BFM habe die Stellungnahme des DAP nicht zur Akteneinsicht zugestellt, mithin habe es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 der wesentliche Inhalt des Schreibens des DAP zur Kenntnis gebracht wurde. Da das BFM in der angefochtenen Verfügung auf dieses Schreiben des DAP nicht abgestellt hat, bestand für den Instruktionsrichter indes keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben anzusetzen. Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die von der Vorinstanz unterlassene Aktenedition verletzt wurde, ist sie mit dem Vorgehen des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgericht als geheilt zu betrachten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 5.4 Zum Eventualbegehren wird in der Rechtsmitteleingabe - unter Verweis auf die Beilagen 2 bis 15 - ausgeführt, hinter den zahlreichen terroristischen Aktionen in der Türkei, welche der PKK zugeschrieben worden seien, würden Angehörige der türkischen Armee oder des Geheimdienstes stecken. Heute sei es heikel, die PKK als eine terroristische oder kriminelle Organisation zu bezeichnen. Zahlreiche Völker hätten ihre Freiheit und Unabhängigkeit durch einen bewaffneten Kampf erlangt. In seinem Urteil vom 3. April 2008 habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die PKK und der aus ihr hervorgegangene Volkskongress zu Unrecht auf der Terrorliste der EU aufgeführt worden sei. Seit 1993 habe die PKK immer wieder versucht, mit einseitigen Waffenstillständen den Konflikt zu deeskalieren und eine friedliche Lösung des Kurdenproblems zu erreichen. Vor diesem Hintergrund würde die pauschale Annahme der Vorinstanz, wonach sich die PKK beziehungsweise ihre Nachfolgerorganisation zahlreiche Verbrechen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe und Unschuldige umgebracht habe nicht genügen, um die PKK als terroristisch oder kriminell zu bezeichnen. Weiter wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, entgegen der Behauptung des BFM seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft. Es sei allgemein bekannt, dass eine Trennung von der PKK nicht einfach sei. Mit einem unüberlegten Fluchtversuch und zudem alleine als Frau hätte sich die Beschwerdeführerin leicht in Gefahr gebracht. Sodann sei es eine Tatsache, dass die PKK grosszügig Offizierstitel verteile. Die Beschwerdeführerin habe keine Entscheidungsbefugnis gehabt, vielmehr habe sie nur einfache, banale Aufträge erfüllt und sei nicht an Gefechten beteiligt gewesen. Der Asylausschluss sei daher nicht verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihres Beitrittes zur PKK erst 16 Jahre alt gewesen.
E. 5.5.1 Nach konstanter Praxis wurden unter verwerflichen Handlungen nach Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, deren Begehung mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3; sowie die Urteile der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 7; EMARK 2002 Nr. 9; EMARK 1998 Nr. 12 und Nr. 28). Als verwerfliche Handlungen werden damit auch weniger gravierende Delikte aufgefasst als ein "schweres Verbrechen des gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politische Delikte einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9, E. 7b). Betreffend das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG ausgeführt, es müssten hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich sei und es müsse auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Demnach sind zu diesem nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen).
E. 5.5.2 Gemäss Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen; die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist mithin Abstand zu nehmen und es gilt, der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Personen zu ermitteln.
E. 5.5.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei im Jahre 1996, mithin im Alter von 16 Jahren, wider ihren Willen von ihrem Vater der PKK übergeben worden und habe bis ins Jahr 2005 keine Möglichkeit gehabt, sich von der Organisation zu trennen. Diese Vorbringen werden seitens des Gerichts ernsthaft bezweifelt. Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren eigenen Angaben aus einer Familie bei der die Teilnahme bei der PKK "so etwas wie eine Tradition" ist (vgl. Akten BFM, B 28/11 S. 3). In Anbetracht dieser Sachlage erscheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zur PKK geschickt wurde. Vielmehr ist in Anbetracht ihres familiären Hintergrunds davon auszugehen, dass es für sie ehrend war, anstelle einer ihrer drei Brüder bei der PKK mitzuwirken. Dieser Schluss drängt sich auch umso mehr auf, als die Beschwerdeführerin in der Folge neun Jahre bei der Organisation verblieb. Dass es ihr während all dieser Jahre nicht möglich gewesen sein soll, sich von der PKK zu lösen, ist eine durch nichts belegte Behauptung, die im Übrigen auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht, wonach eine Trennung durchaus möglich ist. Inwieweit sich die Beschwerdeführerin durch eine Ablöseerklärung von der PKK in Gefahr gebracht hätte, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht näher dargelegt. Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht banale und untergeordnete Aufgaben für die PKK übernommen hat. Über Jahre hinweg bestand ihr Auftrag darin, unter der Bevölkerung Propaganda für die PKK zu machen. Es ist kaum denkbar, dass eine Organisation wie die PKK jemanden mit einer solch wichtigen Aufgabe beauftragt, der nicht gänzlich hinter der Organisation steht, namentlich mit ihrer Doktrin und ihren Zielen bestes vertraut ist und sich auch damit identifiziert. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Rang eines Offiziers, mithin eine in der Hierarchie der militärisch strukturierten PKK höheren Kader- und Führungsfunktion, inne hatte und auch bewaffnet war mit einer G._______. Das Tragen einer solchen Waffe lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Umgang damit ausgebildet wurde und dass sie im Bedarfsfall auch von der Waffe Gebrauch gemacht hätte. Andernfalls würde sowohl die Ausbildung an der Waffe als auch insbesondere das Tragen derselben jeglichen Sinn entbehren. Demnach ist entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass sie im Rang eines Offiziers in einer militärische und hierarchisch strukturierten Organisation, die einen gewaltbereiten Flügel unterhielt, über Jahre hinweg eine Leitperson war. Damit hat die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht banale Aufgaben erfüllt, sondern indirekt den bewaffneten Kampf der PKK unterstützt und damit auch indirekt den Tod von Angehörigen des türkischen Militärs oder allenfalls auch von Zivilpersonen in Kauf genommen. Ob sie schliesslich an Gefechten teilgenommen hat oder nicht, kann letztlich offen bleiben. Als Einzelne war sie in ihrer Funktion objektiv gesehen zwar eine austauschbare Person innerhalb der PKK. Ohne solche Führungsleute wäre es aber wohl nicht möglich gewesen, den gewaltbereiten Flügel der Organisation zu unterhalten. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Beitrag innerhalb der PKK ist daher in keiner Weise zu unterschätzen. Insoweit ist auch unerheblich, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin bereits einige Jahre zurückliegen. Insgesamt gesehen, bestehen somit hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zwischen 1996 und 2005 zugunsten der PKK verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat.
E. 5.5.4 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführerin vom Asyl bestritten. Namentlich wird vorgebracht, im Zeitpunkt des Beitrittes sei die Beschwerdeführerin sehr jung gewesen. Zudem sei sie von ihrem Vater dazu gezwungen worden. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihres Beitritts zur PKK mit 16 Jahren in der Tat sehr jung. Indes stammt sie aus einer traditionellerweise mit der PKK eng verbundenen Familie und war insoweit mit deren Gedankengut bereits in jungen Jahren bestens vertraut. Zudem wurde sie nach ihrer Ausbildung mit wichtigen Propagandaaufgaben beauftragt. Hätte sie sich nicht mit der Ideologie der PKK identifiziert, wäre sie von der Organisation wohl kaum in den Offiziersrang befördert worden. Vor diesem Hintergrund kann das damals noch junge Alter der Beschwerdeführerin letztlich nicht zu ihren Gunsten gewertet werden. Weiter sind den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Druck zu einem jahrelangen Verbleib bei der Organisation angehalten wurde. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während neun Jahre bei der PKK verblieb, offensichtlich gegen sie. In Hinblick auf die Verhältnismässigkeit kann zu ihren Gunsten einzig angeführt werden, dass sie sich schliesslich von der PKK abgewendet hat. Was aber ihre genauen Motive waren beziehungsweise ihre Motivation dafür war, ist den Akten nicht zu entnehmen. In Anbetracht dieser Sachlage erachtet das Gericht den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Asyl als angemessen.
E. 5.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rang eines Offizier mit langjähriger Propagandatätigkeit für die PKK als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist und der Asylausschluss verhältnismässig erscheint. Demnach hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert.
E. 5.6 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere diejenigen betreffend die Zuordnung von in der Türkei begangenen Gewaltdelikten und die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Beschwerdeführerin demnach zu Recht vom Asyl ausgeschlossen und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7 Vorliegend hat das BFM die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und sie zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit entfällt die Prüfung allfälliger weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6442/2009 Urteil vom 6. Dezember 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Am 21. Juni 2005 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und ersuchte um Bewilligung der Einreise. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich im Jahre 1996, im Alter von 16 Jahren, auf Druck der Familie der türkischen Arbeiterpartei Partiya Karkeren Kürdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) angeschlossen. Von 1996 bis 1999 habe sie unter der kurdischen Bevölkerung in B._______ und im C._______ politische Aktivitäten durchgeführt. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Bevölkerung für die Interessen und Ziele der PKK zu gewinnen. Nach dem Waffenstillstand von 1999 habe sie sich in den D._______ zurückgezogen. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner die Einreise in die Schweiz. C. Am 13. Oktober 2005 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner in die Schweiz ein und reichte am 24. Oktober 2005 ihr Asylgesuch ein. D. Am 28. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 27. April 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus einer fanatisch patriotischen Familie, bei welcher die Teilnahme bei der PKK "so etwas wie eine Tradition" darstelle. Der Vater habe ihre Brüder zur Schule geschickt und studieren lassen. Sie habe nur die Primarschule besucht und sei dann im Alter von 16 Jahren der PKK übergeben worden. Da sie nicht bei der Organisation habe bleiben wollen, sei sie zunächst für 23 Tage in einer Zelle eingesperrt worden. Danach sei sie während sieben Monaten an der Akademie in E._______ politisch ausgebildet worden. Nach weiteren vier Monaten Ausbildung habe sei ein Jahr Volksarbeit geleistet, indem sie bei der Bevölkerung für die Organisation geworben und die Menschen informiert habe. Ab Januar 1999 bis Mai 2003 habe sie sich in den Bergen des D._______ aufgehalten. Dort habe sie logistische Arbeiten verrichtet und sei von der PKK weiter ausgebildet worden. Ende 2002 habe sie bei einer Ausbildung in F._______ ihren heutigen Partner kennen gelernt. Von 2003 bis 2004 habe sie erneut Volksarbeit geleistet. In Winter 2004 habe sie an einer Konferenz teilgenommen. Sie habe den Rang eines Offiziers inne gehabt und eine G._______ getragen. Bevor sie ihren Partner kennen gelernt habe, habe sie nicht aus der PKK austreten können, da sie einerseits von ihrer Familie nicht mehr aufgenommen worden wäre, andererseits nicht gewusst habe, wohin sie gehen könnte. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, aufgrund ihrer langjährigen Zugehörigkeit zur PKK asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ihr Vater sei nach ihrer Ausreise von den Staatssicherheitskräften während eines Tages auf dem Posten festgehalten und nach ihr befragt worden. Auch sei beim Dorfvorsteher nach ihr gefragt worden. E. Mit Verfügung vom 9. September 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erklärte den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzulässigkeit als nicht durchführbar und nahm die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM seien aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei in Aufhebung der Ziffern 2 und 3 das BFM anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine CD sowie insgesamt 13 Berichte beziehungsweise Auszüge aus Zeitungen und aus dem Internet ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 brachte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) vom 11. Juli 2008 zur Kenntnisnahme. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 2. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 3. November 2009 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. I. Mit Schreiben vom 27. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin die Pressemitteilung Nr. 111/10 des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. .Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführerin beantragt ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 9. September 2009. Demnach sind die Ziffern 1 (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 4 (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme) sowie die Ziffern 5 bis 7 (Regelungen betreffend Vollzug vorläufige Aufnahme) in Rechtskraft erwachsen. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob das BFM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist und das Asylgesuch abgewiesen hat. 4. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha-ben oder gefährden. 5. 5.1. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, werde indes wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei langjähriges Mitglied der PKK gewesen. Ihre Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei begründet im Sinne des Asylgesetzes. Indes habe sich die PKK bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher Vergehen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht. Bis heute würden zumindest einzelne Fraktionen der PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation massiv Gewalt zur Umsetzung ihrer Ziele einsetzen, weshalb diese Organisation von den Staaten der EU und anderen Staaten als Terrororganisation bezeichnet worden sei. Gemäss geltender Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekuskommission (ARK) genüge indes die Mitgliedschaft bei dieser Partei für sich alleine nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu gelten, da man dem Charakter der PKK nicht gerecht würde, wenn sie als eine rein terroristische Organisation betrachtet beziehungsweise ihr den Status einer Bürgerkriegspartei zugestanden würde. Es bedürfe daher einer Prüfung des individuellen Tatbeitrags. 5.2. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM weiter aus, die Beschwerdeführerin bestreite, freiwillig der PKK beigetreten zu sein. Sie sei von ihrem Vater dazu gezwungen worden. In der Folge sei sie nie ausgetreten, weil sie von ihrer Familie nicht mehr aufgenommen worden wäre. Ausserdem habe sie nicht gewusst, wo sie sonst hätte hingehen sollen. Diese Erklärungen würden nicht zu überzeugen vermögen. Es sei wenig glaubhaft, dass der Vater die erst gerade 16-jährig gewordene Beschwerdeführerin zwangsweise in die Berge geschickt habe, zumal sie noch drei ältere Geschwister habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sie fast zehn Jahre gegen ihren Willen bei der Organisation verblieben sei. Hätte sie sich mit deren Strategie nicht identifizieren können, so hätte sie ihr - wie dies andere PKK-Angehörige auch getan haben - längst den Rücken kehren können. Zum individuellen Tatbeitrag stellt das BFM fest, die Beschwerdeführerin behaupte, zuerst ausgebildet worden und später in den Bergen im Wesentlichen logistisch tätig gewesen zu sein. Sie habe Propaganda für die PKK gemacht und das Volk informiert. Sie habe den Rang eines Offiziers inne gehabt und eine G._______ getragen. Die Beschwerdeführerin unterscheide sich damit wesentlich von den zahlreichen Sympathisanten der PKK. Auch wenn ihr keine direkte Beteiligung an Verbrechen der PKK nachgewiesen werden könnten, habe sie sich als langjähriges Mitglied im Offiziersrang den Zielen und Methoden der PKK verschrieben und einen qualifizierten und konkreten Beitrag zu deren Aktivitäten geleistet. Sie trage daher Mitverantwortung für die Taten dieser Organisation, welche als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen seien. Was die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses anbelange, so sei zugunsten der Beschwerdeführerin anzuführen, dass sie die PKK schliesslich verlassen habe, wobei offen sei, ob dies aus ideologischen oder anderen, persönlichen Gründen geschehen sei. Andererseits habe die Mitgliedschaft sehr lange gedauert und eine eigentliche Zwangslage oder einen Rechtfertigungsgrund für ihren Entschluss, sich der PKK anzuschliessen, liege nicht glaubwürdig vor. 5.3. In der Rechtsmitteleingabe wird zur Begründung des Hauptbegehrens ausgeführt, das BFM habe die Stellungnahme des DAP nicht zur Akteneinsicht zugestellt, mithin habe es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 der wesentliche Inhalt des Schreibens des DAP zur Kenntnis gebracht wurde. Da das BFM in der angefochtenen Verfügung auf dieses Schreiben des DAP nicht abgestellt hat, bestand für den Instruktionsrichter indes keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben anzusetzen. Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die von der Vorinstanz unterlassene Aktenedition verletzt wurde, ist sie mit dem Vorgehen des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgericht als geheilt zu betrachten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5.4. Zum Eventualbegehren wird in der Rechtsmitteleingabe - unter Verweis auf die Beilagen 2 bis 15 - ausgeführt, hinter den zahlreichen terroristischen Aktionen in der Türkei, welche der PKK zugeschrieben worden seien, würden Angehörige der türkischen Armee oder des Geheimdienstes stecken. Heute sei es heikel, die PKK als eine terroristische oder kriminelle Organisation zu bezeichnen. Zahlreiche Völker hätten ihre Freiheit und Unabhängigkeit durch einen bewaffneten Kampf erlangt. In seinem Urteil vom 3. April 2008 habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die PKK und der aus ihr hervorgegangene Volkskongress zu Unrecht auf der Terrorliste der EU aufgeführt worden sei. Seit 1993 habe die PKK immer wieder versucht, mit einseitigen Waffenstillständen den Konflikt zu deeskalieren und eine friedliche Lösung des Kurdenproblems zu erreichen. Vor diesem Hintergrund würde die pauschale Annahme der Vorinstanz, wonach sich die PKK beziehungsweise ihre Nachfolgerorganisation zahlreiche Verbrechen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe und Unschuldige umgebracht habe nicht genügen, um die PKK als terroristisch oder kriminell zu bezeichnen. Weiter wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, entgegen der Behauptung des BFM seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft. Es sei allgemein bekannt, dass eine Trennung von der PKK nicht einfach sei. Mit einem unüberlegten Fluchtversuch und zudem alleine als Frau hätte sich die Beschwerdeführerin leicht in Gefahr gebracht. Sodann sei es eine Tatsache, dass die PKK grosszügig Offizierstitel verteile. Die Beschwerdeführerin habe keine Entscheidungsbefugnis gehabt, vielmehr habe sie nur einfache, banale Aufträge erfüllt und sei nicht an Gefechten beteiligt gewesen. Der Asylausschluss sei daher nicht verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihres Beitrittes zur PKK erst 16 Jahre alt gewesen. 5.5. 5.5.1. Nach konstanter Praxis wurden unter verwerflichen Handlungen nach Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, deren Begehung mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3; sowie die Urteile der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 7; EMARK 2002 Nr. 9; EMARK 1998 Nr. 12 und Nr. 28). Als verwerfliche Handlungen werden damit auch weniger gravierende Delikte aufgefasst als ein "schweres Verbrechen des gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politische Delikte einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9, E. 7b). Betreffend das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG ausgeführt, es müssten hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich sei und es müsse auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Demnach sind zu diesem nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen). 5.5.2. Gemäss Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen; die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist mithin Abstand zu nehmen und es gilt, der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Personen zu ermitteln. 5.5.3. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei im Jahre 1996, mithin im Alter von 16 Jahren, wider ihren Willen von ihrem Vater der PKK übergeben worden und habe bis ins Jahr 2005 keine Möglichkeit gehabt, sich von der Organisation zu trennen. Diese Vorbringen werden seitens des Gerichts ernsthaft bezweifelt. Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren eigenen Angaben aus einer Familie bei der die Teilnahme bei der PKK "so etwas wie eine Tradition" ist (vgl. Akten BFM, B 28/11 S. 3). In Anbetracht dieser Sachlage erscheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zur PKK geschickt wurde. Vielmehr ist in Anbetracht ihres familiären Hintergrunds davon auszugehen, dass es für sie ehrend war, anstelle einer ihrer drei Brüder bei der PKK mitzuwirken. Dieser Schluss drängt sich auch umso mehr auf, als die Beschwerdeführerin in der Folge neun Jahre bei der Organisation verblieb. Dass es ihr während all dieser Jahre nicht möglich gewesen sein soll, sich von der PKK zu lösen, ist eine durch nichts belegte Behauptung, die im Übrigen auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht, wonach eine Trennung durchaus möglich ist. Inwieweit sich die Beschwerdeführerin durch eine Ablöseerklärung von der PKK in Gefahr gebracht hätte, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht näher dargelegt. Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht banale und untergeordnete Aufgaben für die PKK übernommen hat. Über Jahre hinweg bestand ihr Auftrag darin, unter der Bevölkerung Propaganda für die PKK zu machen. Es ist kaum denkbar, dass eine Organisation wie die PKK jemanden mit einer solch wichtigen Aufgabe beauftragt, der nicht gänzlich hinter der Organisation steht, namentlich mit ihrer Doktrin und ihren Zielen bestes vertraut ist und sich auch damit identifiziert. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Rang eines Offiziers, mithin eine in der Hierarchie der militärisch strukturierten PKK höheren Kader- und Führungsfunktion, inne hatte und auch bewaffnet war mit einer G._______. Das Tragen einer solchen Waffe lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Umgang damit ausgebildet wurde und dass sie im Bedarfsfall auch von der Waffe Gebrauch gemacht hätte. Andernfalls würde sowohl die Ausbildung an der Waffe als auch insbesondere das Tragen derselben jeglichen Sinn entbehren. Demnach ist entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass sie im Rang eines Offiziers in einer militärische und hierarchisch strukturierten Organisation, die einen gewaltbereiten Flügel unterhielt, über Jahre hinweg eine Leitperson war. Damit hat die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht banale Aufgaben erfüllt, sondern indirekt den bewaffneten Kampf der PKK unterstützt und damit auch indirekt den Tod von Angehörigen des türkischen Militärs oder allenfalls auch von Zivilpersonen in Kauf genommen. Ob sie schliesslich an Gefechten teilgenommen hat oder nicht, kann letztlich offen bleiben. Als Einzelne war sie in ihrer Funktion objektiv gesehen zwar eine austauschbare Person innerhalb der PKK. Ohne solche Führungsleute wäre es aber wohl nicht möglich gewesen, den gewaltbereiten Flügel der Organisation zu unterhalten. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Beitrag innerhalb der PKK ist daher in keiner Weise zu unterschätzen. Insoweit ist auch unerheblich, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin bereits einige Jahre zurückliegen. Insgesamt gesehen, bestehen somit hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zwischen 1996 und 2005 zugunsten der PKK verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. 5.5.4. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführerin vom Asyl bestritten. Namentlich wird vorgebracht, im Zeitpunkt des Beitrittes sei die Beschwerdeführerin sehr jung gewesen. Zudem sei sie von ihrem Vater dazu gezwungen worden. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihres Beitritts zur PKK mit 16 Jahren in der Tat sehr jung. Indes stammt sie aus einer traditionellerweise mit der PKK eng verbundenen Familie und war insoweit mit deren Gedankengut bereits in jungen Jahren bestens vertraut. Zudem wurde sie nach ihrer Ausbildung mit wichtigen Propagandaaufgaben beauftragt. Hätte sie sich nicht mit der Ideologie der PKK identifiziert, wäre sie von der Organisation wohl kaum in den Offiziersrang befördert worden. Vor diesem Hintergrund kann das damals noch junge Alter der Beschwerdeführerin letztlich nicht zu ihren Gunsten gewertet werden. Weiter sind den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Druck zu einem jahrelangen Verbleib bei der Organisation angehalten wurde. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während neun Jahre bei der PKK verblieb, offensichtlich gegen sie. In Hinblick auf die Verhältnismässigkeit kann zu ihren Gunsten einzig angeführt werden, dass sie sich schliesslich von der PKK abgewendet hat. Was aber ihre genauen Motive waren beziehungsweise ihre Motivation dafür war, ist den Akten nicht zu entnehmen. In Anbetracht dieser Sachlage erachtet das Gericht den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Asyl als angemessen. 5.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rang eines Offizier mit langjähriger Propagandatätigkeit für die PKK als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist und der Asylausschluss verhältnismässig erscheint. Demnach hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert. 5.6. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere diejenigen betreffend die Zuordnung von in der Türkei begangenen Gewaltdelikten und die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Beschwerdeführerin demnach zu Recht vom Asyl ausgeschlossen und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
7. Vorliegend hat das BFM die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und sie zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit entfällt die Prüfung allfälliger weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: