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E-6440/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-6440/2025

U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025 / N (…).

E-6440/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Mai 2023 im Bundesasylzentrum Re- gion B._______ ein Asylgesuch. Am 11. August 2023 fand eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Mit Entscheid des SEM vom 18. August 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Am 11. Februar 2025 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Der kurdische Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asyl- gesuchs vor, er sei Mitglied des "Pir-Sultan-Abdal"-Vereins gewesen, habe sich aber nie an einem bewaffneten Kampf beteiligt. Nach einer Hilfeleis- tung an einen verletzten Guerilla-Kämpfer der MKP (Maoistische Kommu- nistische Partei) sei er am (…) 2013 wegen Unterstützung einer Terroror- ganisation zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren, acht Monaten und sie- ben Tagen verurteilt worden. Er habe diese Haftstrafe vollständig verbüsst. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis am (…) 2019 habe er ein (…)unternehmen betrieben, wobei er aber wegen ständiger Kontrollen und Schikanen wirtschaftliche Einbussen erlitten habe. Aufgrund seines Straf- registereintrags habe er auch keine andere Arbeit gefunden. Im Zeitraum von 2020 bis 2022 hätten bewaffnete Soldaten zweimal sein Haus ge- stürmt. Schliesslich habe seine Ehefrau ihn verlassen und das Sorgerecht für seine Kinder sei ihm aufgrund der Umstände nicht zugesprochen wor- den. Ausserdem sei er von der Regierung unter Druck gesetzt worden, als Spitzel oder Dorfschützer tätig zu werden. Er habe in diesem Zusammen- hang regelmässig Drohanrufe erhalten. Da er sich geweigert habe, die ge- nannten Aufgaben zu übernehmen, sei eine Fiche über ihn angelegt wor- den, was die Arbeitssuche zusätzlich erschwert habe. Im Jahr 2022 oder 2023 sei er bei einer Taxifahrt in seiner Heimatregion angehalten worden, als dort eine Schiesserei stattgefunden habe; später sei er zwei- oder drei- mal hierzu befragt worden. Als er im November oder Dezember 2022 einen Passantrag gestellt habe, habe er erfahren, dass eine Ausreisesperre ge- gen ihn verhängt worden sei. Mithilfe eines Rechtsanwalts habe er deren Aufhebung erreichen können. Am 27. April 2023 sei er legal aus seinem Heimatstaat ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten noch zwei oder drei Razzien bei seiner Familie stattgefunden, wobei die Beamten sich nach ihm erkundigt hätten.

E-6440/2025 Seite 3 B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgen- de Dokumente ein: ‒ Urteil des 4. Schwurgerichts von C._______ vom (…) 2013; ‒ Bestätigung der Generalstaatsanwaltschaft C._______ betreffend Ver- büs-sung der Haftstrafe vom (…) 2020; ‒ Dokument der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022 be- treffend Ausreisesperre; ‒ Screenshots von Artikeln aus diversen Online-Nachrichtenportalen; ‒ Scheidungsurteil in Kopie; ‒ Strafregisterauszug in Kopie; ‒ Arztbericht vom 12. Februar 2025. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 30. Juli 2025 (eröffnet am 31. Juli

2025) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuhe- ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In weiteren Eventualbegehren wurde die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme respektive eventualiter die Rückweisung an die Vor- instanz zur Neubeurteilung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte der Beschwerdeführer insbesondere um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2025 wies der Instrukti- onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses un- ter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum

1. Oktober 2025 auf. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 30. September 2025 geleistet.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-6440/2025 Seite 5 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus: 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile durch die hei- matlichen Behörden würden nicht die geforderte asylrechtlich relevante Intensität aufweisen. Die geschilderten Drohanrufe, Razzien und Befragun- gen hätten keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt. Es sei unklar ge- blieben, inwiefern er durch die angelegte Fiche – deren Existenz im Übri- gen nicht belegt worden sei – Nachteile erlitten habe. Der Beschwerde- führer habe die gegen ihn verhängte Haftstrafe vollständig verbüsst und bestätigt, dass derzeit keine Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Zudem sei die Ausreisesperre einige Monate vor seiner Ausreise aufgehoben wor- den. Schliesslich sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, ins- besondere des Umstands, dass er noch während längerer Zeit im Heimat- staat verblieben sei, nicht davon auszugehen, dass die geschilderten Ereignisse einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Vor die- sem Hintergrund sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Eine Verfolgung erscheine auch deshalb unwahrschein- lich, weil er nebst einer Mitgliedschaft im Pir-Sultan-Abdal-Verein für keine Partei tätig gewesen und nie an Kampfhandlungen beteiligt oder Mitglied einer bewaffneten Organisation gewesen sei. Zudem habe er gemäss sei- nen Aussagen unmittelbar vor seiner Ausreise im Jahr 2023 keine Prob- leme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Bei den Schikanen und Be- nachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausge- setzt sein könne, handle es sich nicht um ernsthaft Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, weshalb diese gemäss gefestigter Praxis per se nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Die Situation der Kurden in der Türkei habe sich überdies seit 2001 merklich verbessert. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt im Heimatstaat leben würden. 4.1.2 Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei aufgrund der vorgebrachten ge- sundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Allergien) nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes gerügt. Die Vorinstanz habe erforderliche Abklärun- gen zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fichierung sowie ge- schilderten Razzien und Drohanrufen unterlassen. Die Plausibilität und die

E-6440/2025 Seite 6 möglichen Folgen des Drucks, Spitzel oder Dorfschützer zu werden, seien wie die möglichen Folgen seiner früheren strafrechtlichen Verurteilung un- ter Mitberücksichtigung der dokumentierten Repressionen gegenüber kur- dischen Oppositionellen nicht abgeklärt und nicht hinreichend gewürdigt worden. Es seien ihm auch keine vertieften Fragen zu dem ihm vorgewor- fenen Widerspruch betreffend die Schwierigkeiten bei der Arbeitstätigkeit gestellt worden. Das SEM habe eine isolierte Betrachtung der einzelnen Sachverhaltselemente ohne Gesamtwürdigung der Häufigkeit und Dauer der vorgebrachten Repressalien vorgenommen. Eine aktualisierte, quel- lenbasierte Würdigung der allgemeinen Situation in der Türkei sei nicht er- folgt. 4.2.2 Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Jahre 2013 zu einem Vermerk in der PolNet-Datenbank geführt habe. Das SEM habe die zentrale Bedeutung dieser Fichierung verkannt. Die von ihm nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis erlittenen Repressalien (Drohungen, Haus- durchsuchungen) seien hierauf sowie auf seine Verweigerung einer Spit- zeltätigkeit zurückzuführen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien kon- sistent, detailreich und würden durch die verfügbaren Länderinformationen gestützt. Die Drohungen und Hausdurchsuchungen seien typische Folge- erscheinungen einer solcher Fichierung und Teil einer systematischen staatlichen Strategie, ihn einzuschüchtern und zu kontrollieren. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er die Fichierung und die Haus- durchsuchungen nicht habe belegen können; die Einsichtnahme in ent- sprechende Dokumente und deren Beibringung seien üblicherweise nicht möglich. Razzien würden in den Kurdenregionen regelmässig ohne rich- terliche Anordnung durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu- dem in seiner Praxis eine Fichierung aufgrund politischer Aktivitäten auch ohne das Vorliegen entsprechender Dokumente als plausibel erachtet. Bei Personen mit kurdisch-linkem Profil bestehe ein erhöhtes Risiko weiterer Ermittlungen und einer erneuten Inhaftierung. Das Bundesverwaltungs- gericht habe ferner anerkannt, dass die Weigerung, für staatliche Sicher- heitskräfte als Informant tätig zu sein, eine erhöhte Verfolgungsgefahr be- gründen könne. Seine geschilderten Erfahrungen würden sich in das durch einschlägige Länderberichte gezeichnete Bild einfügen. Im Weiteren habe die Vorinstanz ihm zu Unrecht einen Widerspruch betreffend sein wirt- schaftliches Fortkommen vorgeworfen. Er habe aufgrund der behördlichen Schikanen keine reguläre Anstellung finden können, sondern unsichere, informelle Tätigkeiten ausüben müssen. Wirtschaftliche Nachteile könnten praxisgemäss asylrechtlich relevant sein, wenn sie systematisch seien und

E-6440/2025 Seite 7 auf einer staatlichen Diskriminierung beruhen würden. Seine wirtschaftli- che Situation sowie die Angst vor weiteren Schikanen hätten dazu geführt, dass sein Leben in der Türkei unerträglich und unzumutbar geworden sei. Eine Gesamtwürdigung der geschilderten Nachteile in Kombination recht- fertige eine Bejahung einer gezielten staatlichen Verfolgung aus politischen Gründen sowie wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit den gleichen Repressionen ausgesetzt wäre. Demnach seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt. 4.2.3 Zudem wäre eine Rückführung unter den geschilderten Umständen auch mit dem Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch als unzulässig und unzumutbar zu erachten, weil er angesichts der erlebten Stigmatisierung keine menschenwürdige Existenz in der Türkei führen könnte. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; KRAUSKOPF / WYSSELING, Art. 12 N 15 ff, in: Wald- mann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü- gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den we- sentlichen Sachverhaltselementen in erforderlichem Umfang sowie mit ge- nügender Differenziertheit auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb gemäss ihrer Auffassung die Vorausset- zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Insbesondere kann dem Vorwurf ungenügender Abklärungen betreffend die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden,

E-6440/2025 Seite 8 zumal nicht ersichtlich ist, dass diese geeignet gewesen wären, zu einer anderen Einschätzung betreffend die asylrechtliche Relevanz seiner Asyl- vorbringen zu führen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungs- pflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern be- schlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 5.3 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungs- weise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbe- rechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die vom Be- schwerdeführer geschilderten Repressalien und Schikanen durch die tür- kischen Behörden mangels hinreichender Intensität nicht als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Insbesondere ist seinen Aus- führungen nicht zu entnehmen, dass die vorgebrachte Fichierung wegen

E-6440/2025 Seite 9 seiner Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe in der Vergangenheit oder seine Weigerung, als Spitzel respektive Dorfschützer tätig zu sein, im Zeit- punkt seiner Ausreise asylrechtlich beachtliche Nachteile für ihn zur Folge gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen trotz fehlender entsprechender Beweismittel offengelas- sen werden. Zumal auch kein exponiertes oppositionelles Engagement des Beschwerdeführers aktenkundig ist, und er legal und unbehelligt auf dem Luftweg aus der Türkei ausreisen konnte, besteht unter Würdigung aller Umstände kein stichhaltiger Grund zur Annahme, er habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 7.2 Mit den Ausführungen in der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Einschätzung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz bestritten wird, wird den Erwä- gungen der Vorinstanz letztlich nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Ins- besondere sind die zitierten Gerichtsurteile und COI-Berichte nicht geeig- net, seine Einschätzung der Gefährdungssituation zu untermauern. Ohne bestreiten zu wollen, dass die geltend gemachten Ereignisse für den Be- schwerdeführer belastend gewesen sein mögen, sind die geschilderten Lebensumstände, unter welchen er in der Türkei gelebt hat, nicht als men- schenunwürdig zu bezeichnen. Die praxisgemäss hohen Anforderungen an die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG sind nicht erfüllt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.2, BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1, m.w.H.). 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-6440/2025 Seite 10 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-

E-6440/2025 Seite 11 lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situa- tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not- lage konkret gefährdet sind. Wird eine Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 9.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Voll- zug der Wegweisung. Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und war trotz vor- gebrachter Erschwernisse in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestrei- ten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm dies auch in Zu- kunft möglich sein wird. Zu Recht hat die Vorinstanz auch das Vorliegen einer medizinischen Notlage verneint. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-6440/2025 Seite 12 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6440/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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