Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Mit Schreiben vom 21. April 2009 - mit der Bitte um prioritäre Behandlung vom UNHCR überbracht - ersuchte A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 30. April 2009 wurde er auf der Botschaft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: A.b Er und seine Familie hätten ihren Wohnort E._______ (Distrikt F._______) wegen des Krieges im April 2006 verlassen müssen und seien in einem Flüchtlingslager für intern Vertriebene untergekommen. Er habe damals mit Personentransporten Geld verdient. Am (...) Januar 2009 habe er Schüler vom Flüchtlingslager für intern Vertriebene in eine Schule im Distrikt F._______ gebracht. Dort sei er von bewaffneten Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, entführt worden. Er sei in ein (...)-Camp in der Nähe von F._______ gebracht worden, wo er zu den LTTE befragt und gefoltert worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, LTTE Kader zwecks Flucht nach Indien vom Osten nach G._______ transportiert zu haben, was aber nicht stimme. Nach etwas mehr als einem Monat habe er vernommen, dass er getötet werden sollte, weshalb er noch in der gleichen Nacht die Flucht ergriffen habe. Daraufhin habe er sich mehrere Tage in der Wildnis aufgehalten, wo er von den (...)soldaten gesucht und beschossen worden sei. Es sei ihm jedoch gelungen, diesen zu entkommen und in einem Dorf seine Familie zu kontaktieren, welche in der Zwischenzeit bereits eine Vermisstenanzeige beim UNHCR und beim IKRK aufgegeben habe. Seine Ehefrau habe ihn sofort abgeholt und ihn zum Gericht in E._______ gebracht, von wo aus er zu seiner eigenen Sicherheit und zur Genesung ins Gefängnis in F._______ transferiert worden sei. Dort sei er vom IKRK besucht worden. Nach zwei Wochen sei er dem Gericht in H._______ übergeben und von diesem entlassen worden. Aus Angst, im Flüchtlingslager für intern Vertriebene von der (...) gesucht zu werden, habe er ein Haus in einem Dorf ausserhalb gemietet. Tatsächlich habe das Criminal Investigation Department (CID) daraufhin im Flüchtlingslager nach ihm gesucht, weshalb er sich nicht mehr getraut habe, das Haus zu verlassen. Mit den LTTE habe er insofern Probleme gehabt, als diese im (...) 2003 sein Haus mit einer Granate beworfen hätten. Der Grund dafür sei wohl gewesen, dass er sich wegen der Aufforderung, ein militärisches Training zu absolvieren, mit den Verantwortlichen gestritten habe. Ansonsten sei er aber jeweils allen Aufforderungen seitens der LTTE nachgekommen und habe mit der Organisation insofern auch keine weiteren Probleme gehabt. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte und seines Geburtsregisterauszugs sowie der Identitätskarten und Geburtsregisterauszüge seiner Familienangehörigen, seines Passes, eine Visitenkarte der Human Rights Commission in Sri Lanka und die Familienkarte des Flüchtlingslagers in H._______ ein. Zudem reichte er zusammen mit seinem Brief vom 21. April 2009 eine Notiz des Field Office des UNHCR in H._______ ein, in dem bestätigt wird, dass seine Angehörigen ihn einen Tag nach seiner Entführung als vermisst gemeldet hätten und das UNHCR später darüber orientiert hätten, dass er wieder aufgetaucht sei. B. Auf Anfrage seitens der Botschaft bestätigte das IKRK, dass die Familie des Beschwerdeführers am (...) Januar 2009 einen Fall bezüglich seines Verschwindens habe eröffnen lassen und der Beschwerdeführer sich nach einigen Wochen bei der Polizei in E._______ gemeldet habe, von wo aus er auf den Polizeiposten in F._______ transferiert und dort vom IKRK besucht worden sei. C. In den Akten des SEM befindet sich ferner ein Ausschnitt aus einer sri-lankischen Zeitung, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am (...) Januar 2009 entführt und nun wieder entlassen worden sei. Ferner reichte er Kopien seines Ehescheins, eines Briefes des Norwegian Refugee Council vom (...) Mai 2009, zweier Arztzeugnisse vom April 2009 bezüglich seiner Verletzungen, eines Geburtsscheins und verschiedener Dokumente des [Gerichts] in E._______ betreffend seine Entführung, alle abgestempelt am (...) 2009, ein. D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) an die Botschaft, um mitzuteilen, dass am 10. Juni 2009 drei zivilgekleidete Personen in der Unterkunft, wo sich der Beschwerdeführer seit seiner Entführung verstecke, vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Personen die Auskunft verweigert habe, hätten sie das Haus durchsucht, wobei es dem Beschwerdeführer gelungen sei, rechtzeitig zu fliehen. Er habe sich sodann zur Polizei in H._______ begeben, wo er zwecks Untersuchungen einen Monat festgehalten werden solle. E. Am 9. Juli 2009 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden und ihren beiden jüngsten Kindern die Einreise in die Schweiz. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden auf, mit ihrem Pass und Passfotos bei der Schweizer Vertretung in Colombo vorbeizukommen. Da die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung nicht Folge leisteten, teilte die Botschaft ihnen mit Schreiben vom 12. Februar 2010 mit, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um Einreise in die Schweiz bewilligt habe und sie zu diesem Zweck innert Frist bei der Schweizer Vertretung in Colombo vorsprechen sollten. Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin im März 2010 schriftlich bei der Botschaft und teilte mit, dass sie sich nicht sicher fühlten, der Beschwerdeführer sich nach wie vor in Haft befinde, aber voraussichtlich in einem Monat entlassen werde, und die bereits 18-jährige gemeinsame Tochter ins Einreisegesuch einzuschliessen sei. Am 19. Oktober 2010 informierte die Beschwerdeführerin die Botschaft darüber, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Haft befinde und sie sofort nach seiner Entlassung mit der Schweizer Vertretung Kontakt aufnehmen werde. Zudem teilte sie mit, dass sie angesichts der andauernden Bedrohung umgezogen seien. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, dass er am (...) 2011 aus der Haft entlassen worden sei und sich an der neuen Adresse nicht sicher fühle. Ferner ersuchte er nochmals darum, seine volljährige Tochter ins Einreisegesuch einzuschliessen. F. Auf schriftliche Aufforderung vom 17. August 2011 erschien der Beschwerdeführer am 30. August 2011 bei der Schweizer Vertretung in Colombo, wo er erneut befragt wurde. Dabei gab er in Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er nach der ersten Befragung durch die Botschaft im April 2009 ins Flüchtlingslager für intern Vertriebene zurückgekehrt sei. Im Juni 2009 seien drei Männer ins Lager gekommen und hätten nach ihm gefragt. Von seinem Sohn darüber in Kenntnis gesetzt, dass ausserhalb des Lagers ein Mann mit einer Pistole stehe, der zur (...) gehören könnte, habe er, der Beschwerdeführer, über den Hinterhof die Flucht ergriffen, um sich bei einem Freund zu verstecken. Dort sei er telefonisch darüber in informiert worden, dass die Männer seine Tochter auf den Hauptposten der Polizei in H._______ mitgenommen hätten. Seine Frau habe sich deshalb ans UNHCR gewendet und den Beschwerdeführer gebeten, dort vorbeizukommen. Begleitet vom UNHCR habe er sich auf den Polizeiposten begeben. Die Polizei habe ihn festgenommen und wiederholt verhört und gefoltert. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er aus dem (...)-Camp geflohen sei und dem UNHCR davon erzählt habe. Zudem sei ihm unterstellt worden, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben. Einmal sei ihn das IKRK besuchen gekommen. Zudem sei er vom CID der Armee befragt, misshandelt und genötigt worden, ein ihm unverständliches Dokument auf Singhalesisch zu unterzeichnen. Am (...) 2009 sei er einem Arzt im [Spital] vorgeführt worden. Obwohl er diesem von den ihm widerfahrenen Misshandlungen erzählt habe, habe der Arzt im daraufhin verfassten Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme habe. Noch am gleichen Tag sei der Beschwerdeführer einem Richter vorgeführt worden. Dieser habe ihn mit dem Vorwurf der Polizei, dass bei ihm [Menge] Sprengstoff gefunden worden seien, konfrontiert. Der Beschwerdeführer habe dies dementiert, wobei der Richter ihm mitgeteilt habe, dass er nichts für ihn tun könne. Daraufhin sei der Beschwerdeführer für (...) Monate im Gefängnis von H._______ inhaftiert gewesen. Am (...) 2011 sei er schliesslich entlassen worden. Sein Gerichtsfall sei aber weiterhin hängig, wobei er mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens rechne. Seit seiner Entlassung habe er bereits [mehrmals] vor Gericht erscheinen müssen. Zudem müsse er sich jeden letzten Sonntag im Monat auf dem Polizeiposten von H._______ melden. Auch fürchte er sich weiterhin vor Übergriffen seitens der Angehörigen der (...), da er der einzige überlebende Zeuge ihres Folter-Camps sei. G. Mit Eingabe, eingetroffen bei der Botschaft am 22. September 2011, legte der Beschwerdeführer Kopien einer Bestätigung des Gefängnisses in H._______, wonach er vom (...) 2009 bis am (...) 2011 inhaftiert war, der ihn betreffenden Gerichtsakten (Anklageschrift; Haftverlängerungsprotokoll; Haftentlassungsgesuch; negativer Haftentscheid des Gerichts; Dokumentation der Untersuchungshandlungen der Polizei in H._______) sowie seiner Identitätskarte ins Recht. H. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 wandte sich der Beschwerdeführer über die Botschaft an die Vorinstanz und teilte mit, dass das CID ihn fast täglich befrage und er deshalb in ständiger Angst lebe und keinen Schlaf mehr finde. Angesichts dieser ihn quälenden Furcht wechsle er dauernd seinen Aufenthaltsort. Als seine Ehefrau kürzlich nach E._______ gefahren sei, habe das CID jener Gegend sie darüber informiert, dass sie ihn, den Beschwerdeführer, dorthin bringen müsse, da er als freier Mann eine Gefahr für Sri Lanka darstelle. Dies habe ihn zusätzlich verängstigt. I. Mit Schreiben, eingegangen bei der Botschaft am 6. Dezember 2012, gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und bezog sich darin auf ein in den Akten nicht auffindbares Schreiben der Schweizer Behörden vom 16. August 2012. Weiter führte er aus, dass seine Verwandtschaft seitens des CID aufgefordert worden sei, ihn darüber zu informieren, dass er sich auf dessen Posten begeben müsse. Da er dieser Anordnung bislang nicht Folge geleistet habe - aus Angst, wie andere nie wieder aufzutauchen - werde nach ihm gesucht, weshalb er sich verstecken müsse. Er sei krank und könne in der Nacht nicht schlafen. Auch könne er wegen der Bedrohung seitens des CID keiner Arbeit nachgehen. J. J.a Nachdem im vorliegenden Verfahren beinahe zwei Jahre nichts mehr gegangen war, wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2014 über die Botschaft an die Vorinstanz und ersuchte sinngemäss darum, ihm und seiner Familie so bald als möglich die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. So werde er nach wie vor vom CID gesucht, weshalb er sich davor fürchte, in Sri Lanka weiterzuleben. Auch getrauten er und seine Familie sich nicht mehr, an ihren Heimatort zurückzukehren. Das letzte Mal, als sie dort gewesen seien, das heisst Ende August 2014, sei er auf der Strasse vom CID verfolgt worden und habe deswegen einen Unfall erlitten. J.b In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 mit, sein Brief sei an die Vorinstanz - welche für die Beurteilung seines Gesuchs zuständig sei - weitergeleitet worden. K. K.a Am 22. September 2015 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Schreiben bei der Botschaft ein, welches im Wortlaut dem Schreiben vom 31. Juli 2012 entspricht. Entsprechend teilte er mit, dass das CID ihn fast täglich befrage und er deshalb in ständiger Angst lebe, dauernd den Aufenthaltsort wechsle und nicht mehr schlafen könne. Seine Ehefrau sei bei einem Besuch in E._______ vom CID jener Region darüber informiert worden, dass sie ihn, den Beschwerdeführer, dorthin bringen müsse. Dies verängstige ihn zusätzlich. K.b Am 29. September 2015 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, sein Brief sei an die Vorinstanz weitergeleitet worden, welche für die Beurteilung seines Gesuchs zuständig sei. L. Mit Schreiben vom 9. November 2015 wandte sich die Vorinstanz an die Beschwerdeführenden und hielt fest, dass ihnen im Juli 2009 eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens ausgestellt, davon aber bis heute kein Gebrauch gemacht worden sei. So sei es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Inhaftierung bis ins Jahr 2011 zwar nicht möglich gewesen, in die Schweiz einzureisen. Anders verhalte es sich jedoch im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer beiden jüngeren Kinder, welche sich durchaus in die Schweiz hätten begeben können. Um zu prüfen, ob die asylrechtlichen Voraussetzungen zur Ausstellung einer Einreisebewilligung zum jetzigen Zeitpunkt immer noch gegeben respektive ob die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt seien, werde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, sich zu ihrer aktuellen Situation zu äussern. Dazu wurden sie aufgefordert, Fragen zu ihrem Aufenthalt in Sri Lanka, zu Familienangehörigen im In- und Ausland sowie zu den Ereignissen, weswegen sie Sri Lanka verlassen wollten, zu beantworten. Zudem wurden sie eingeladen, Dokumente und Beweismittel zu ihrem Fall einzureichen, so insbesondere das vom Beschwerdeführer anlässlich seiner zweiten Befragung bei der Botschaft vom 30. August 2011 in Aussicht gestellte Gerichtsurteil, welches seinen Angaben zufolge im September 2011 hätte ergehen sollen, bislang aber nicht eingereicht worden sei. Bezüglich des Gesuchs, eine weitere volljährige Tochter in die Einreisebewilligung einzuschliessen, hielt die Vorinstanz fest, dass das Stellen eines Asylgesuchs ein höchstpersönliches Recht darstelle und nicht von einem Vertreter oder einer Vertreterin ausgeübt werden könne. In den Akten befinde sich weder eine Vollmacht noch eine klar der Tochter zurechenbare Willensäusserung. Folglich liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch für sie vor. Mittlerweile sei es angesichts einer Gesetzesänderung seit dem 29. September 2012 aber nicht mehr möglich, ein Asylgesuch aus dem Ausland zustellen. M. M.a Mit Schreiben, eingegangen bei der Botschaft am 5. beziehungsweise 13. Januar 2016, nahmen die Beschwerdeführenden zu den Fragen der Vorinstanz Stellung und führten im Wesentlichen aus, dass im Jahr 2003 eine Granate auf ihr Haus an ihrem ursprünglichen Wohnort geworfen worden sei. Die Beschwerdeführerin und eine Tochter seien dabei verletzt worden. Beim Täter handle es sich um einen [Mann] aus dem Dorf, der Kontakte zu den Sicherheitskräften gepflegt habe und als Informant für die (...) tätig gewesen sei. Er habe wohl aus Neid gegenüber dem unternehmerischen Erfolg des Beschwerdeführers gehandelt. Ihre eigentlichen Probleme, wegen denen sie aus ihrem Heimatland ausreisen wollten, hätten aber damit begonnen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 von der (...) entführt und misshandelt worden sei. Nachdem ihm die Flucht vor den Folterern gelungen und er in Schutzhaft gekommen sei, sei er im Frühling 2009 wieder zu seiner Familie ins Flüchtlingslager für intern Vertriebene zurückgekehrt. Wenige Monate später sei er dort von der Polizei gesucht und schliesslich festgenommen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, nahe seinem Wohnort Sprengstoff versteckt zu haben, was aber nicht stimme. Sein Fall sei nach wie vor beim [Gericht] in H._______ hängig. Er sei nach rund zweijähriger Haft im (...) 2011 aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Situation der Beschwerdeführenden habe sich aber bis heute nicht verbessert. Der Beschwerdeführer sei in der ganzen Region als "Mann, der von den Toten gekommen sei" bekannt. Über seine Flucht sei sogar auf [Fernsehsender] berichtet worden. So sei es vor ihm noch niemandem gelungen, aus dem (...)-Camp zu entkommen. Dies stelle eine grosse Demütigung für die (...) dar, die sich nun rächen wolle. Auch fürchte diese, dass der Beschwerdeführer die Existenz der Folterkammer im genannten Camp und die Tötungen, bei denen er als Zeuge anwesend gewesen sei, öffentlich machen könnte. Zwar hätten die Behelligungen angesichts der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren hängig sei, abgenommen. Es sei aber klar, dass die (...) den Beschwerdeführer früher oder später umzubringen versuche und Familienmitglieder zu diesem Zweck in Geiselhaft nehmen würde. Vor diesem Hintergrund würden die Beschwerdeführenden und ihre Verwandten auch heute noch ständig beschattet und zum Teil auch befragt. Sie verliessen kaum mehr ihr Haus und unterhielten fast keine sozialen Kontakte mehr. Der letzte Vorfall habe sich am (...) Oktober 2015 zugetragen. Die Beschwerdeführerin und eine ihrer Töchter hätten einen Tempel besucht, als sie von zwei Personen, die nur sehr schlecht tamilisch gesprochen hätten, gefragt worden seien, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach E._______ gekommen sei. Sie hätten den Unbekannten mitgeteilt, dass es dem Beschwerdeführer wegen des hängigen Gerichtsverfahrens nicht möglich sei, seinen Wohnort zu verlassen. Davor, das heisst am (...) August 2014, seien der Beschwerdeführer und eine der Töchter, als sie mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien, auf der Strasse von Männern des CID verfolgt worden und hätten deshalb einen Unfall gehabt. Auch wenn der Beschwerdeführer im hängigen Verfahren freigesprochen werde, sei es für ihn und seine Familie nicht möglich, in ihren Heimatort zurückzukehren, da sie von der (...) und vom Unternehmensrivalen weiterhin bedroht würden. Auch an einem anderen Ort in Sri Lanka seien sie nicht sicher. So hätten die vergangenen Ereignisse gezeigt, dass sie nicht einmal der Polizei trauen könnten. Gerne würden sie alle gemeinsam aus Sri Lanka ausreisen. Angesichts des noch hängigen Gerichtsverfahrens sei es dem Beschwerdeführer allerdings nicht möglich, sein Heimatland sofort zu verlassen, weshalb die Beschwerdeführerin und die zwei jüngeren Kinder die Reise sofort antreten wollten, während der Beschwerdeführer und die ältere Tochter nach Abschluss des Gerichtsverfahrens nachkommen würden. M.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien verschiedener Dokumente des [Gerichts] in E._______ betreffend die Entführung des Beschwerdeführers, alle abgestempelt am 5. Mai 2009 (bereits zu Beginn des Verfahrens bei der Botschaft eingereicht; vgl. Bst. C) ein, fernerverschiedene Dokumente des [Gerichts] in H._______ betreffend das angebliche Sprengstoffdelikt (teilweise bereits am 22. September 2011 bei der Botschaft eingereicht; vgl. Bst. G), Kopien der Gerichtsakten des [Gerichts] in H._______ betreffend das angebliche Sprengstoffdelikt, das Original des Briefes des Norwegian Refugee Council vom (...) Mai 2009 (in Kopie bereits zu Beginn des Verfahrens bei der Botschaft eingereicht; vgl. Bst. C), Arztzeugnisse bezüglich der Verletzung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter anlässlich des Granatenangriffs auf ihr Haus im Jahr 2003, ein Arztzeugnis bezüglich der Verletzungen der Tochter infolge des Motorradunfalls im August 2014, ein Registrierungsformular für intern Vertriebene vom (...) 2007 sowie eine beglaubigte Bestätigung des Beschwerdeführers bezüglich des Namens auf seinem Geburtsregister und seinem Pass sowie bezüglich verschiedener Schreibweisen seines Namens. Ferner finden sich in den Akten Kopien der sri-lankischen Reisepässe der Beschwerdeführenden. N. Am 15. Februar 2016 wandte sich die Vorinstanz an die Botschaft und teilte mit, dass den Stellungnahmen der Beschwerdeführenden zu entnehmen sei, dass diese nach wie vor in die Schweiz einreisen möchten. Folglich ersuchte die Vorinstanz die Botschaft darum, die Beschwerdeführenden erneut zu befragen und sich - allenfalls unter Mitwirkung des sri-lankischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden - insbesondere nach dem Ausgang respektive Stand des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens vor dem [Gericht] in H._______, der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers, neuen erheblichen Ereignissen und Beweismitteln seit der Freilassung des Beschwerdeführers im (...) 2011 sowie seinem Aufenthaltsort nach der Freilassung zu erkundigen. Ferner bat die Vorinstanz die Botschaft darum, in Erfahrung zu bringen, wie die Familie ihren Lebensunterhalt verdiene, eine Einschätzung zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abzugeben und sich zu allfälligen weiteren sachdienlichen Hinweisen zu äussern. O. O.a Am 21. und 22. März 2016 kam die Botschaft dem Ersuchen der Vorinstanz nach und führte eine Befragung mit den Beschwerdeführenden durch. O.b Dabei trug der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vor, er sei seit seiner Freilassung im Jahr 2011 in H._______ als [Beruf] angestellt. Am (...) Februar 2016 sei er anlässlich der Beerdigung seiner Mutter bei seiner Schwester in E._______ gewesen, als er von zwei Unbekannten angeschossen worden sei. Er habe diesen Vorfall im Regionalbüro der Human Rights Commission (HRC) in F._______ angezeigt und stellte der Botschaft in Aussicht, den entsprechenden Bericht der HRC nachzureichen. Davor, im Dezember 2015, habe er Personen, zwei davon in (...)uniform, beobachtet, die [eine ihm gehörende Baute] - die er in seinem Dorf gebaut habe, nachdem die Regierung das Land wieder freigegeben habe - untersucht hätten. Sie hätten ihn entdeckt und zu sich gerufen. Aus Angst habe er aber die Flucht ergriffen und diesen Vorfall dem Regionalbüro der HRC in H._______ angezeigt. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er den Fall im Regionalbüro der HRC in F._______ melden müsse, was er jedoch nicht getan habe, weil er sich davor gefürchtet habe, dorthin zurückzukehren. Weder er noch einer seiner Angehörigen sei je Mitglied oder Sympathisant der LTTE oder einer anderen paramilitärischen Gruppierung gewesen. Er habe einfach die von der Organisation geforderten Steuern bezahlt und die Grundausbildung der LTTE absolviert. Er wisse nun auch, wer ihn im Jahr 2009 entführt habe. Es handle sich dabei um I._______ und seinen Sohn, J._______, die aus demselben Dorf stammten, wie er selbst. Sie hätten zunächst für die LTTE und anschliessend für die (...) gearbeitet. Der Grossvater von J._______ sei derjenige gewesen, der im Jahr 2003 die Granate auf sein Haus geworfen habe. Er habe damals für die LTTE gearbeitet und ihnen Informationen über den Beschwerdeführer zukommen lassen. Als er, der Beschwerdeführer, bei der Polizei in H._______ gefoltert worden sei, habe man ihm vorgeworfen, mit dem Geheimdienst der LTTE verbandelt und zweithöchster im Rang gewesen zu sein. Diese Information sei der Polizei von einer Frau gegeben worden, mit der er bereits im Jahr 1986 Probleme gehabt habe, weil sie ihn fälschlicherweise öffentlich denunziert habe, [Vorwurf]. Sein Gerichtsverfahren vor dem [Gericht] in H._______ sei nach wie vor hängig. Gemäss Auskunft seines sri-lankischen Rechtsanwalts sollte es nun aber innert vier Monaten endlich zum Entscheid kommen, da die Untersuchungshandlungen der Polizei abgeschlossen seien. Letztmals habe er, der Beschwerdeführer, Anfang Februar vor Gericht erscheinen müssen. Die nächste Anhörung finde Anfang (...) 2016 statt. Die Polizei habe die Anklage aus Mitleid gegenüber seiner Familie zwischenzeitlich vom Vorwurf, er habe ein Sprengstoffdelikt begangen, zum weniger gravierenden Vorwurf, er habe kleine Bomben mit sich herumgetragen, abgeändert. So lange das Verfahren hängig sei, geniesse er in H._______ einen gewissen Schutz. Er befürchte aber, dass sich die Sicherheitssituation für ihn und seine Familie danach verschlechtern könnte. Die (...) habe noch heute ein Interesse an ihm, weil sie Angst habe, dass er die Vorfälle, die sich anlässlich seiner Entführung im Jahr 2009 zugetragen hätten, an die Öffentlichkeit bringen könnte. In H._______ sei ihm bislang nichts passiert, weil ihn dort niemand kenne und auch niemand über seine Probleme Bescheid wisse. Dennoch fürchte er sich vor Übergriffen, weshalb er seit seiner Freilassung im Jahr 2011 immer wieder an einem anderen Ort schlafe, während seine Familie demgegenüber stets am Wohnort übernachte. O.c Die Beschwerdeführerin trug vor, dass sie wegen der Vorfälle um ihren Ehemann in Sri Lanka wiederholt behelligt worden und gefährdet sei. Aus diesem Grund hätten sie und ihre Familie die Nacht immer wieder an einem anderen Ort verbracht. Darüber hinausgehende, eigene Verfolgungsvorbringen machte sie nicht geltend. Wieso ihr Ehemann entführt worden sei, wisse sie nicht. Sie vermute, dass es etwas damit zu tun haben könnte, dass es ihnen in ihrem Heimatdorf wirtschaftlich gut gegangen sei oder dass Gerüchte über ihren Ehemann verbreiteten worden seien, wonach er mit den LTTE in Verbindung gestanden sei. Heute habe er Probleme, weil er der einzige Zeuge der Geschehnisse im (...)-Camp sei und die Armee sich fürchte, dass er die Wahrheit an die Öffentlichkeit bringen könnte. Darauf angesprochen, wieso sie und ihre jüngeren Kinder Sri Lanka angesichts der ihnen drohenden Gefahr nicht verlassen hätten, als sie seitens der Botschaft dazu aufgefordert worden seien, machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr das Schreiben der Botschaft dahingehend übersetzt worden sei, dass ihr Ehemann zuerst aus dem Gefängnis entlassen werden müsse, da der Rest der Familie nicht ohne ihn ausreisen könne. Schliesslich trug sie vor, dass niemand aus ihrer Verwandtschaft der LTTE angehört habe. In der Zeit, als die Separatisten ihre Region kontrollierten, hätten sie diese unterstützen müssen, indem sie ihnen Essen und anderes Material zur Verfügung gestellt hätten. O.d Die beiden befragten Kinder der Beschwerdeführenden trugen ihrerseits vor, dass sie wegen der Probleme ihres Vaters gefährdet seien und sich kaum aus dem Haus getrauten. Sie verbrächten die Nacht nicht an ihrer Wohnadresse, wobei ihr Vater und der Rest der Familie sich für die Übernachtung jeweils trennten. Die Probleme des Vaters hätten ihre Ursache, soweit sie informiert seien, einerseits im Neid anderer Dorfbewohner gegenüber dem wirtschaftlichen Erfolg des Vaters und andererseits in der Tatsache, dass der Vater die einzige Person sei, die lebend aus dem Folter-Camp der (...) habe entkommen können. Mit den LTTE hätten weder sie noch irgendjemand anders in ihrer Familie zu tun gehabt. Dies sei wohl darauf zurückzuführen, dass sie keinen älteren Bruder gehabt hätten. Das einzige Problem, das sie mit den Separatisten gehabt hätten, sei gewesen, dass die Organisation eine Granate auf ihr Haus geworfen habe, wobei die älteste Schwester und der Vater verletzt worden seien. Auch sie machten neben dem Erwähnten keine eigenen Verfolgungsvorbringen geltend. O.e Zur Untermauerung ihrer Ausführungen reichten die Beschwerdeführenden neben den bereits mit Eingabe vom 5. Januar 2016 ins Recht gelegten Dokumenten eine Übersetzung zweier Berichte der Polizei in E._______ vom (...) Januar und vom (...) März 2009 betreffend die Entführung des Beschwerdeführers, eine Kopie einer Visitenkarte eines UNHCR Mitarbeiters, eine Karte, auf der die IKRK Nummer des Beschwerdeführers vermerkt ist sowie eine Kopie der IDP-Karte des Beschwerdeführers ein. P. Mit Schreiben vom 28. März 2016 überwies die Botschaft die Befragungsprotokolle an die Vorinstanz. Q. Mit Eingabe vom 6. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung der Anzeige beim Regionalbüro F._______ der HCR vom 18. März 2016 im Zusammenhang mit den Übergriffen anlässlich der Beerdigung seiner Mutter - die er bei der Befragung vom 21. März 2016 in Aussicht gestellte hatte - nach. R. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Termin beim [Gericht] in H._______ im (...) 2016 bereits zwei Mal verschoben und der vorgesehene Zeuge bislang nicht einvernommen worden sei. Er habe sich diesbezüglich beim HRC beklagt. Die Organisation habe ihm versichert, sich für ihn einzusetzen. Da sein Gerichtsverfahren bereits so lange daure und er sich vor dessen Ausgang fürchte, könne er nicht in Frieden leben. Er und seine Familie hielten sich während der Nacht aus Sicherheitsgründen an unterschiedlichen Orten auf. S. Bezugnehmend auf das Schreiben vom 21. Juli 2016 wandte sich der Beschwerdeführer mit Brief vom 7. Oktober 2016 erneut an die Botschaft und führte darin aus, dass er bislang keine Antwort erhalten habe und deswegen sehr enttäuscht sei. Ein für den 6. September 2016 vorgesehener Verhandlungstermin vor dem [Gericht] in H._______ sei wegen [Begründung] auf den (...) 2016 verschoben worden. Er habe über seinen Prozess mit verschiedenen höherrangigen Beamten gesprochen. Diese hätten ihm aber geantwortet, dass es sich bei seiner Angelegenheit um einen Gerichtsfall handle und sie keinen Einfluss darauf nehmen könnten. Nun sei er ratlos, auch weil sein Rechtsvertreter sich in dieser Sache nicht mehr gemeldet habe. Bis zum Ergehen eines Urteils sollte an sich die Unschuldsvermutung gelten. Die sri-lankischen Behörden behandelten ihn jedoch wie einen Terroristen. Seine letzte Hoffnung liege nun in den Schweizer Behörden. T. T.a Mit Verfügung vom 20. September 2016 wiederrief das SEM die Einreisebewilligung vom 9. Juli 2009, entschied, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde und lehnte ihre Asylgesuche aus dem Ausland ab. T.b Zur Begründung führte es zunächst aus, dass es aufgrund der von den Beschwerdeführenden dargelegten Situation im Jahre 2009 zum Schluss gekommen sei, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen sei. Allerdings habe sich die Lage im Heimatland im Nachhinein derart verändert, dass die Einreisebewilligung widerrufen werden müsse. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Ausstellung der Einreisebewilligung vom 9. Juli 2009 in Haft befunden habe, womit er von dieser nicht habe Gebrauch machen können, während die übrigen Familienangehörigen ohne ihn nicht hätten ausreisen wollen respektive den Inhalt der Einreisebewilligung nicht verstanden hätten. Zwar habe der Beschwerdeführer sich nach seiner Freilassung mehrmals schriftlich bei der Schweizer Vertretung in Colombo gemeldet und sei am 30. April 2009 (recte wohl: 30. August 2011) nochmals zu seinen Asylgründen befragt worden. Ein von ihm in Aussicht gestelltes Gerichtsurteil habe er jedoch nie eingereicht. Er habe ausserdem selber darauf hingewiesen, dass er Sri Lanka nicht verlassen dürfe. Im November 2015 habe das SEM festgestellt, dass von der Einreisebewilligung seit über sechs Jahren kein Gebrauch gemacht worden sei. Ausserdem habe es nach Durchsicht der Akten erkannt, dass die Einreisebewilligung vom 9. Juli 2009 gar nicht hätte erteilt werden dürfen. So habe für den Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder bei einem Verbleib in Sri Lanka nicht von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden müssen. Ausserdem müssten urteilsfähige Personen höchstpersönliche Rechte wie das Stellen eines Asylgesuches selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Gemäss BVGE 2011/39 habe somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorgelegen. T.c Ferner habe das SEM in Anbetracht der von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse zwar Verständnis dafür, dass sie um ihre Sicherheit fürchteten und Angst vor weiteren Übergriffen hätten. Ihre Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Personen bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder machten nicht geltend, jemals ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten zu haben. Aufgrund der Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen solche drohen könnten. Auch wenn sie nur etwa jeden zweiten Tag zu Hause übernachten würden, seien sie seit mehreren Jahren an derselben Adresse wohnhaft. In dieser Zeit sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Ausserdem habe beispielsweise der Sohn weiterhin die Schule besucht. Es wäre indessen ein Leichtes gewesen, sie ausfindig zu machen, wenn eine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden gewesen wäre. Dazu passe, dass sie seinerzeit von der Einreisebewilligung keinen Gebrauch gemacht hätten. Dies sei zwar vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Ehemann und Vater in Haft gewesen sei, verständlich, deute aber ebenfalls darauf hin, dass sie vor sieben Jahren nicht akut an Leib und Leben gefährdet gewesen seien. Aus den Akten ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte. Darüber hinaus stellten finanzielle Schwierigkeiten und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Was den Beschwerdeführer betreffe, sei dieser im (...) 2011 (...) aus dem Gefängnis entlassen worden. Auch wenn das Gerichtsverfahren bis heute zu keinem Abschluss gekommen sei, ergäben sich auf Grund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in diesem Zusammenhang in absehbarer Zukunft erneut (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er einer monatlichen Meldepflicht unterstehe, komme doch derartigen Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Ausserdem wäre er zweifellos erneut inhaftiert worden, wenn die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen wären, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde. Auch gebe es keine klaren Indizien dafür, dass ihm im Zusammenhang mit der Flucht aus einem (...)-Camp irgendwelche Nachteile drohen könnten, zumal diese Ereignisse mittlerweile über sieben Jahre zurücklägen. Zwar schliesse das SEM nicht zum vorneherein aus, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2014 mit seiner Tochter einen Unfall erlitten habe, sich im Jahre 2015 (uniformierte) Unbekannte nach ihm erkundigt oder sich auf seinem Grundstück aufgehalten hätten und sich im Februar 2016 nachts bewaffnete Unbekannte dem Haus genähert hätten. Selbst bei angenommener Richtigkeit dieser Ereignisse - konkrete Anhaltspunkte und Beweismittel sowie substantiierte Aussagen, dass tatsächlich Sicherheitskräfte oder unbekannte Dritte mit einer gezielten Verfolgungsabsicht involviert gewesen sein könnten, gebe es jedoch nicht - gehe das SEM davon aus, dass er diese Ereignisse übersteigert dargestellt habe. Das SEM sehe sich in dieser Einschätzung auch dadurch bestärkt, als der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er regelmässig respektive täglich befragt worden sei, was er indessen anlässlich der Befragung vom 21. März 2016 nicht erwähnt habe. Da er seit über fünf Jahren in H._______ lebe und arbeite, seine Familie seit [mehreren] Jahren an derselben Adresse wohnhaft sei, er sich regelmässig bei der Polizei melde und an Gerichtsverhandlungen teilnehmen müsse, hätte er bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse ohne weiteres ausfindig gemacht werden können. Das SEM bedaure die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle und die schwierige Situation, die für ihn daraus entstanden sei. Dennoch sei dazu festzuhalten, dass die in den Jahren 2009 bis 2011 erlittenen Nachteile zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung respektive eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht mehr zu begründen vermöchten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er einzelne Ereignisse bei der Human Rights Commission of Sri Lanka oder anderen Stellen gemeldet habe, bestätigten die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente lediglich, dass er dort vorstellig geworden sei, nicht aber, dass sich die Ereignisse auch tatsächlich so abgespielt hätten, wie diese von ihm geschildert worden seien. Dasselbe gelte für die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt würden. U. Gegen diesen Entscheid des SEM erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom 10. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu erlauben. Zur Begründung nahmen sie im Wesentlichen Bezug auf die bereits wiederholt geschilderten Ereignisse im Jahr 2009 und das vor dem [Gericht] in H._______ gegen den Beschwerdeführer hängige Verfahren und verwiesen für die jüngsten Verfolgungsvorbringen ausdrücklich auf die Ausführungen in ihrer Eingabe bei der Vorinstanz vom 5. Januar 2016 (vgl. Bst. M). Am 6. Mai 2016 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf Ersuchen von K._______ zudem an einem Besuch ausländischer Vertreter beim Centre for the Promotion & Protection of Human Rights in H._______ teilgenommen und dort über ihre Erlebnisse berichtet. Sie seien sich der Gefahr bewusst gewesen, dass (...)angehörige sie deswegen unter Druck setzen könnten, hätten sich gegenüber K._______ aber verpflichtet gefühlt, daran teilzunehmen, da er ihnen schon so oft beigestanden sei. Danach seien sie aber tatsächlich von Unbekannten verfolgt worden. Am (...) August 2016 sei während ihrer Abwesenheit bei ihnen zu Hause eingebrochen worden. Dass sie ihren Wohnort aus Angst um ihr Leben wiederholt gewechselt hätten, hätten sie stets für sich behalten. Sie gäben immer noch vor, an der [Adresse] zu leben. Die Besitzer des Hauses an dieser Adresse informierten sie über den Eingang ihrer Post. Wenn sie von zu Hause weggingen, kehrten sie, aus Angst, verfolgt zu werden, nie direkt dahin zurück. Sie hätten dies nicht einmal den Schweizer Behörden mitgeteilt, weil sie sich so gefürchtet hätten. Obwohl der Krieg zu Ende sei, gebe es in [ihrer Heimatregion] nach wie vor Probleme. Illegale Gruppierungen, Entführer und Verfolger ehemaliger LTTE-Angehöriger träten immer häufiger auf. Vier der Nachbarn der Beschwerdeführenden, welche eine Verbindung zu den LTTE gehabt hätten, seien kürzlich entführt worden, ohne dass die Polizei entsprechende Anzeigen der Angehörigen entgegengenommen hätte. Der Beschwerdeführer könnte ihr nächstes Opfer sein. So lange wie seine Verfolger nicht sicher seien, dass er nicht mehr darüber aussagen könne, was ihm widerfahren sei, würden sie ihn nicht in Ruhe lassen. Er und seine Familie könnten sich der von ihnen ausgehenden Bedrohung nur entziehen, wenn sie Sri Lanka verliessen. Da er und seine Familie somit ständiger Bedrohung an Leib und Leben und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt seien, erfüllten sie den Flüchtlingsbegriff. Auch seien ihre Vorbringen glaubhaft, wie dies in der Einreisebewilligung der Vorinstanz vom 9. Juli 2009 festgehalten sei. Ferner seien die späteren Ereignisse glaubhaft dargelegt worden. Zur Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen reichten die Beschwerdeführenden neben beglaubigten Kopien ihrer Pässe, ihrer Geburtsregisterauszüge und ihres Ehescheins, Fotografien der Veranstaltung des Centre for the Promotion & Protection of Human Rights in H._______, Visitenkarten des UN Sonderberichterstatters über Folter und eine nicht unterzeichnete Bestätigung, dass dieser in F._______ mit Personen gesprochen habe, die gefoltert worden seien, ein. Ferner legten sie eine Wohnsitzbestätigung des Besitzers des Hauses, in dem sie wohnten, sowie verschiedene Zeitungsartikel zur Sicherheitslage in [ihrer Heimatregion] ins Recht. Schliesslich reichten sie auch noch Kopien ihrer Schreiben, eingegangen bei der Botschaft am 5. Januar 2016, ein (vgl. Bst. M.a). V. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 teilte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass der bisher für das vorliegende Verfahren zuständige Instruktionsrichter der Abteilung IV seit Anfang Jahr für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig sei und das Verfahren neu der Abteilung V und der unterzeichnenden Instruktionsrichterin zugeteilt worden sei. W. Mit Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2017 eingegangen, teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017 erhalten und am 9. März 2017 darauf geantwortet, jedoch nie eine Antwort bekommen hätten. Ferner wiesen sie nochmals darauf hin, dass sie keinen festen Wohnsitz hätten, sondern diesen immer mal wieder wechseln müssten. So werde der Beschwerdeführer immer wieder vom CID verhört. Zudem sei sein Gerichtsfall erneut verschoben worden, dieses Mal auf den (...) 2017. Er habe nicht genügend Geld, um sich einen Anwalt leisten zu können, der ihn in seinem Fall vertrete. Es sei für ihn zudem unmöglich, zu arbeiten und an seinen Geburtsort zurückzukehren, da ihm seitens der CID jederzeit etwas angetan werden könne. Aus diesen Gründen ersuche er nochmals um Asyl für ihn und seine Familie.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE 2015/2).
E. 2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Gemäss der Übergangsbestimmung zu dieser Änderung gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E. 3 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis).
E. 4.1 Das SEM hat die am 9. Juli 2009 gegenüber den Beschwerdeführenden erteilte Einreisebewilligung mit Verfügung vom 20. September 2016 widerrufen (vgl. Bst. T). Es stellt sich vorliegend mithin die Frage, ob dieser Widerruf zu Recht erfolgt ist.
E. 4.2 Das Asylgesetz enthält - respektive enthielt - keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. Die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen des Verwaltungsrechts. Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen ändern, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1224). Gemäss den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Kriterien zum Widerruf kommt dieser nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. a.a.O., Rz. 1229). Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs ist ferner zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung einerseits und dem Interesse am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen (vgl. a.a.O., Rz. 1228, und BVGE 2007/29 E. 4.2 m.w.H.; zum Widerruf von bereits zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz erteilten Einreisebewilligungen: vgl. etwa Urteil des BVGer E-1635/2016 vom 12. Januar 2017).
E. 5.1 In einem ersten Schritt stellt sich somit die Frage, ob die Verfügung vom 9. Juli 2009, mit der die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bewilligt hatte (vgl. Bst. E), ursprünglich fehlerhaft war beziehungsweise nachträglich fehlerhaft geworden ist. Diesbezüglich kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse in ihrem Fall aus heutiger Sicht keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. aArt. 20 Abs. 2 AsylG) mehr droht und die Verfügung vom 9. Juli 2009 mithin nachträglich fehlerhaft geworden ist. Die Ereignisse, die sich gemäss ihren Schilderungen in den mittlerweile mehr als acht Jahren seit der Flucht des Beschwerdeführers aus dem (...)-Camp im Jahr 2009 zugetragen haben, deuten nicht auf eine ernsthafte Verfolgungsabsicht seitens der (...) oder anderer Akteure hin.
E. 5.2 Es ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Flucht des Beschwerdeführers aus dem (...)-Camp mit dem nach seinen Angaben (vor dem [Gericht] in H._______) nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren steht. Die Festnahme des Beschwerdeführers im (...) 2010 wurde gemäss den eingereichten Dokumenten zwar neben dem Vorwurf des illegalen Waffenbesitzes zusätzlich mit dem bereits im (...)-Camp geäusserten Vorwurf der Unterstützung der LTTE begründet (vgl. A28). Der zweite Tatbestand war dann aber weder Teil der strafrechtlichen Untersuchungen noch wurde er vor den Gerichten in H._______ aufrechterhalten respektive verhandelt (vgl. A28, A41 und A43). Dass die (...) über die sri-lankische Polizei einen fingierten Prozess gegen den Beschwerdeführer angestrengt haben soll, der bereits seit mehr als sieben Jahren andauert, um sich für seine Flucht an ihm zu rächen und ihn daran zu hindern, diese und die Ereignisse im Camp an die Öffentlichkeit zu bringen, erscheint ohnehin unlogisch. Wenn die (...) tatsächlich ein Interesse daran gehabt hätte, den Beschwerdeführer mundtot zu machen, hätte sie sich in den vergangenen acht Jahren wohl effektiverer Mittel bedient, um dieses Ziel zu erreichen. Andere Gründe dafür, weshalb der nach wie vor hängige Prozess gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert sein soll, sind nicht ersichtlich und wurden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere wurde von allen Familienmitgliedern verneint - abgesehen von den Pflichten, die allen tamilischen Bewohnern ihrer Region seitens der Organisation auferlegt worden seien - je näher mit den LTTE oder einer anderen paramilitärischen Gruppierung zu tun gehabt zu haben (vgl. Bst. O).
E. 5.3 Die übrigen seit der Flucht des Beschwerdeführers aus dem (...)-Camp von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorfälle - wiederholte Behelligungen und Befragungen der Beschwerdeführenden und ihrer Verwandten durch das CID (vgl. Bst. H, I, K, M.a, O.b, U, W), angeblich vom CID verursachter Verkehrsunfall des Beschwerdeführers und seiner Tochter im August 2014 (vgl. Bst. J, M.a), bewaffneter Angriff Unbekannter auf den Beschwerdeführer anlässlich der Beerdigung seiner Mutter in E._______ im (...) 2016 (vgl. Bst. O.b, Q) sowie Einbruch in das Haus der Beschwerdeführenden am (...) August 2016 (vgl. Bst. U) - weisen ebenso wenig auf eine gezielte, mit ernsthaften Nachteilen verbundene Verfolgungsabsicht der (...) respektive anderer Mitglieder der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Akteure hin. So hätten gerade die sri-lankischen Sicherheitskräfte angesichts der geltend gemachten wiederholten Befragungen des Beschwerdeführers mehrfach Gelegenheit gehabt, ihn festzunehmen oder ihm sonstige Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zuzufügen, wenn sie dies gewollt hätten. Beim vagen Vorbringen, der Verkehrsunfall sei vom CID verursacht worden, handelt es sich ferner um eine Vermutung, die wiederum mit Blick darauf, dass das CID dem Beschwerdeführer einfacher und effektiver Nachteile hätte zufügen können, weit hergeholt scheint. Beim bewaffneten Angriff auf den Beschwerdeführer und dem Einbruch sind weder die Täterschaft noch die Frage, ob damit tatsächlich gezielt die Beschwerdeführenden hätten getroffen werden sollen, geklärt. Konkrete Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte hinter diesen Delikten stehen, fehlen. Dass der im Schreiben vom 5. Januar 2016 an die Botschaft erwähnte Unternehmensrivale des Beschwerdeführers aus dessen Heimatdorf (vgl. Bst. M.a) für diese Taten verantwortlich sein soll, erscheint überdies insofern wenig wahrscheinlich, als der Beschwerdeführer und seine Familie seit längerem nicht mehr in jener Region leben und auch den damaligen Geschäften nicht mehr nachgehen.
E. 5.4 Demnach hat sich die Gefährdung, von der das SEM im Jahr 2009 infolge der Flucht des Beschwerdeführers aus dem (...)-Camp ausgegangen ist, aufgrund einer anderen als der prognostizierten Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse in den vergangenen acht Jahren nicht manifestiert. Die Einreisebewilligung vom 9. Juli 2009 erweist sich somit als nachträglich fehlerhaft, womit die erste Voraussetzung zum Widerruf jener Verfügung erfüllt ist.
E. 6.1 In einem zweiten Schritt ist, wie zuvor erwähnt, zwischen dem öffentlichen Interesse an der richtigen Rechtsanwendung und damit an der Aufhebung der - nach dem Gesagten zumindest nachträglich als fehlerhaft erkannten - Verfügung vom 9. Juli 2009 einerseits und dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden am Weiterbestand der Einreisebewilligung andererseits abzuwägen.
E. 6.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) beinhaltet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 624). Die Berufung auf den Vertrauensschutz setzt zunächst das Vorhandensein eines Vertrauenstatbestandes beziehungsweise einer Vertrauensgrundlage voraus (a.a.O., Rz. 627). Auf den Vertrauensschutz kann sich überdies nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (a.a.O., Rz. 654). Schliesslich kann den Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (a.a.O., Rz. 659).
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden durften auch als Laien nicht darauf vertrauen, dass die im Juli 2009 ausgestellte Einreisebewilligung, die sie wegen der Haft des Beschwerdeführers nicht wahrnehmen konnten, im (...) 2011, nach Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis, und somit fast zwei Jahre später ohne erneute Prüfung aufrechterhalten würde. Daran ändert auch die sehr unglückliche Tatsache, dass das SEM nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft nochmals fünf weitere Jahre verstreichen liess, bis es die Verfügung vom 9. Juli 2009 wiederrief, nichts. So ist denn auch nicht ersichtlich, welche Dispositionen, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten, seitens der Beschwerdeführenden aufgrund der positiven Verfügung vom 9. Juli 2009 getätigt wurden. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ist vorliegend zudem insofern nicht unerheblich, als die Chancen für eine Gutheissung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden, die nach ihrer Einreise in die Schweiz noch zu beurteilen wären, nach dem in Erwägung 5 Gesagten gering sind. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt somit das private Interesse der Beschwerdeführenden am Vertrauensschutz.
E. 6.4 Somit ist auch die zweite Voraussetzung zum Widerruf der Einreisebewilligung zugunsten der Beschwerdeführenden erfüllt.
E. 6.5 Nach dem oben gesagten (heute nicht mehr bestehende Gefährdung beziehungsweise Schutzbedürftigkeit) hat das SEM auch die Asylgesuche zu recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM die Verfügung vom 9. Juli 2009 zu Recht widerrufen und den Beschwerdeführenden die Einreise zutreffenderweise verweigert sowie die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Folglich verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6439/2016 Urteil vom 3. April 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf der Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 21. April 2009 - mit der Bitte um prioritäre Behandlung vom UNHCR überbracht - ersuchte A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 30. April 2009 wurde er auf der Botschaft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: A.b Er und seine Familie hätten ihren Wohnort E._______ (Distrikt F._______) wegen des Krieges im April 2006 verlassen müssen und seien in einem Flüchtlingslager für intern Vertriebene untergekommen. Er habe damals mit Personentransporten Geld verdient. Am (...) Januar 2009 habe er Schüler vom Flüchtlingslager für intern Vertriebene in eine Schule im Distrikt F._______ gebracht. Dort sei er von bewaffneten Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, entführt worden. Er sei in ein (...)-Camp in der Nähe von F._______ gebracht worden, wo er zu den LTTE befragt und gefoltert worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, LTTE Kader zwecks Flucht nach Indien vom Osten nach G._______ transportiert zu haben, was aber nicht stimme. Nach etwas mehr als einem Monat habe er vernommen, dass er getötet werden sollte, weshalb er noch in der gleichen Nacht die Flucht ergriffen habe. Daraufhin habe er sich mehrere Tage in der Wildnis aufgehalten, wo er von den (...)soldaten gesucht und beschossen worden sei. Es sei ihm jedoch gelungen, diesen zu entkommen und in einem Dorf seine Familie zu kontaktieren, welche in der Zwischenzeit bereits eine Vermisstenanzeige beim UNHCR und beim IKRK aufgegeben habe. Seine Ehefrau habe ihn sofort abgeholt und ihn zum Gericht in E._______ gebracht, von wo aus er zu seiner eigenen Sicherheit und zur Genesung ins Gefängnis in F._______ transferiert worden sei. Dort sei er vom IKRK besucht worden. Nach zwei Wochen sei er dem Gericht in H._______ übergeben und von diesem entlassen worden. Aus Angst, im Flüchtlingslager für intern Vertriebene von der (...) gesucht zu werden, habe er ein Haus in einem Dorf ausserhalb gemietet. Tatsächlich habe das Criminal Investigation Department (CID) daraufhin im Flüchtlingslager nach ihm gesucht, weshalb er sich nicht mehr getraut habe, das Haus zu verlassen. Mit den LTTE habe er insofern Probleme gehabt, als diese im (...) 2003 sein Haus mit einer Granate beworfen hätten. Der Grund dafür sei wohl gewesen, dass er sich wegen der Aufforderung, ein militärisches Training zu absolvieren, mit den Verantwortlichen gestritten habe. Ansonsten sei er aber jeweils allen Aufforderungen seitens der LTTE nachgekommen und habe mit der Organisation insofern auch keine weiteren Probleme gehabt. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte und seines Geburtsregisterauszugs sowie der Identitätskarten und Geburtsregisterauszüge seiner Familienangehörigen, seines Passes, eine Visitenkarte der Human Rights Commission in Sri Lanka und die Familienkarte des Flüchtlingslagers in H._______ ein. Zudem reichte er zusammen mit seinem Brief vom 21. April 2009 eine Notiz des Field Office des UNHCR in H._______ ein, in dem bestätigt wird, dass seine Angehörigen ihn einen Tag nach seiner Entführung als vermisst gemeldet hätten und das UNHCR später darüber orientiert hätten, dass er wieder aufgetaucht sei. B. Auf Anfrage seitens der Botschaft bestätigte das IKRK, dass die Familie des Beschwerdeführers am (...) Januar 2009 einen Fall bezüglich seines Verschwindens habe eröffnen lassen und der Beschwerdeführer sich nach einigen Wochen bei der Polizei in E._______ gemeldet habe, von wo aus er auf den Polizeiposten in F._______ transferiert und dort vom IKRK besucht worden sei. C. In den Akten des SEM befindet sich ferner ein Ausschnitt aus einer sri-lankischen Zeitung, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am (...) Januar 2009 entführt und nun wieder entlassen worden sei. Ferner reichte er Kopien seines Ehescheins, eines Briefes des Norwegian Refugee Council vom (...) Mai 2009, zweier Arztzeugnisse vom April 2009 bezüglich seiner Verletzungen, eines Geburtsscheins und verschiedener Dokumente des [Gerichts] in E._______ betreffend seine Entführung, alle abgestempelt am (...) 2009, ein. D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) an die Botschaft, um mitzuteilen, dass am 10. Juni 2009 drei zivilgekleidete Personen in der Unterkunft, wo sich der Beschwerdeführer seit seiner Entführung verstecke, vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Personen die Auskunft verweigert habe, hätten sie das Haus durchsucht, wobei es dem Beschwerdeführer gelungen sei, rechtzeitig zu fliehen. Er habe sich sodann zur Polizei in H._______ begeben, wo er zwecks Untersuchungen einen Monat festgehalten werden solle. E. Am 9. Juli 2009 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden und ihren beiden jüngsten Kindern die Einreise in die Schweiz. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden auf, mit ihrem Pass und Passfotos bei der Schweizer Vertretung in Colombo vorbeizukommen. Da die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung nicht Folge leisteten, teilte die Botschaft ihnen mit Schreiben vom 12. Februar 2010 mit, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um Einreise in die Schweiz bewilligt habe und sie zu diesem Zweck innert Frist bei der Schweizer Vertretung in Colombo vorsprechen sollten. Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin im März 2010 schriftlich bei der Botschaft und teilte mit, dass sie sich nicht sicher fühlten, der Beschwerdeführer sich nach wie vor in Haft befinde, aber voraussichtlich in einem Monat entlassen werde, und die bereits 18-jährige gemeinsame Tochter ins Einreisegesuch einzuschliessen sei. Am 19. Oktober 2010 informierte die Beschwerdeführerin die Botschaft darüber, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Haft befinde und sie sofort nach seiner Entlassung mit der Schweizer Vertretung Kontakt aufnehmen werde. Zudem teilte sie mit, dass sie angesichts der andauernden Bedrohung umgezogen seien. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, dass er am (...) 2011 aus der Haft entlassen worden sei und sich an der neuen Adresse nicht sicher fühle. Ferner ersuchte er nochmals darum, seine volljährige Tochter ins Einreisegesuch einzuschliessen. F. Auf schriftliche Aufforderung vom 17. August 2011 erschien der Beschwerdeführer am 30. August 2011 bei der Schweizer Vertretung in Colombo, wo er erneut befragt wurde. Dabei gab er in Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er nach der ersten Befragung durch die Botschaft im April 2009 ins Flüchtlingslager für intern Vertriebene zurückgekehrt sei. Im Juni 2009 seien drei Männer ins Lager gekommen und hätten nach ihm gefragt. Von seinem Sohn darüber in Kenntnis gesetzt, dass ausserhalb des Lagers ein Mann mit einer Pistole stehe, der zur (...) gehören könnte, habe er, der Beschwerdeführer, über den Hinterhof die Flucht ergriffen, um sich bei einem Freund zu verstecken. Dort sei er telefonisch darüber in informiert worden, dass die Männer seine Tochter auf den Hauptposten der Polizei in H._______ mitgenommen hätten. Seine Frau habe sich deshalb ans UNHCR gewendet und den Beschwerdeführer gebeten, dort vorbeizukommen. Begleitet vom UNHCR habe er sich auf den Polizeiposten begeben. Die Polizei habe ihn festgenommen und wiederholt verhört und gefoltert. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er aus dem (...)-Camp geflohen sei und dem UNHCR davon erzählt habe. Zudem sei ihm unterstellt worden, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben. Einmal sei ihn das IKRK besuchen gekommen. Zudem sei er vom CID der Armee befragt, misshandelt und genötigt worden, ein ihm unverständliches Dokument auf Singhalesisch zu unterzeichnen. Am (...) 2009 sei er einem Arzt im [Spital] vorgeführt worden. Obwohl er diesem von den ihm widerfahrenen Misshandlungen erzählt habe, habe der Arzt im daraufhin verfassten Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme habe. Noch am gleichen Tag sei der Beschwerdeführer einem Richter vorgeführt worden. Dieser habe ihn mit dem Vorwurf der Polizei, dass bei ihm [Menge] Sprengstoff gefunden worden seien, konfrontiert. Der Beschwerdeführer habe dies dementiert, wobei der Richter ihm mitgeteilt habe, dass er nichts für ihn tun könne. Daraufhin sei der Beschwerdeführer für (...) Monate im Gefängnis von H._______ inhaftiert gewesen. Am (...) 2011 sei er schliesslich entlassen worden. Sein Gerichtsfall sei aber weiterhin hängig, wobei er mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens rechne. Seit seiner Entlassung habe er bereits [mehrmals] vor Gericht erscheinen müssen. Zudem müsse er sich jeden letzten Sonntag im Monat auf dem Polizeiposten von H._______ melden. Auch fürchte er sich weiterhin vor Übergriffen seitens der Angehörigen der (...), da er der einzige überlebende Zeuge ihres Folter-Camps sei. G. Mit Eingabe, eingetroffen bei der Botschaft am 22. September 2011, legte der Beschwerdeführer Kopien einer Bestätigung des Gefängnisses in H._______, wonach er vom (...) 2009 bis am (...) 2011 inhaftiert war, der ihn betreffenden Gerichtsakten (Anklageschrift; Haftverlängerungsprotokoll; Haftentlassungsgesuch; negativer Haftentscheid des Gerichts; Dokumentation der Untersuchungshandlungen der Polizei in H._______) sowie seiner Identitätskarte ins Recht. H. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 wandte sich der Beschwerdeführer über die Botschaft an die Vorinstanz und teilte mit, dass das CID ihn fast täglich befrage und er deshalb in ständiger Angst lebe und keinen Schlaf mehr finde. Angesichts dieser ihn quälenden Furcht wechsle er dauernd seinen Aufenthaltsort. Als seine Ehefrau kürzlich nach E._______ gefahren sei, habe das CID jener Gegend sie darüber informiert, dass sie ihn, den Beschwerdeführer, dorthin bringen müsse, da er als freier Mann eine Gefahr für Sri Lanka darstelle. Dies habe ihn zusätzlich verängstigt. I. Mit Schreiben, eingegangen bei der Botschaft am 6. Dezember 2012, gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und bezog sich darin auf ein in den Akten nicht auffindbares Schreiben der Schweizer Behörden vom 16. August 2012. Weiter führte er aus, dass seine Verwandtschaft seitens des CID aufgefordert worden sei, ihn darüber zu informieren, dass er sich auf dessen Posten begeben müsse. Da er dieser Anordnung bislang nicht Folge geleistet habe - aus Angst, wie andere nie wieder aufzutauchen - werde nach ihm gesucht, weshalb er sich verstecken müsse. Er sei krank und könne in der Nacht nicht schlafen. Auch könne er wegen der Bedrohung seitens des CID keiner Arbeit nachgehen. J. J.a Nachdem im vorliegenden Verfahren beinahe zwei Jahre nichts mehr gegangen war, wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2014 über die Botschaft an die Vorinstanz und ersuchte sinngemäss darum, ihm und seiner Familie so bald als möglich die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. So werde er nach wie vor vom CID gesucht, weshalb er sich davor fürchte, in Sri Lanka weiterzuleben. Auch getrauten er und seine Familie sich nicht mehr, an ihren Heimatort zurückzukehren. Das letzte Mal, als sie dort gewesen seien, das heisst Ende August 2014, sei er auf der Strasse vom CID verfolgt worden und habe deswegen einen Unfall erlitten. J.b In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 mit, sein Brief sei an die Vorinstanz - welche für die Beurteilung seines Gesuchs zuständig sei - weitergeleitet worden. K. K.a Am 22. September 2015 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Schreiben bei der Botschaft ein, welches im Wortlaut dem Schreiben vom 31. Juli 2012 entspricht. Entsprechend teilte er mit, dass das CID ihn fast täglich befrage und er deshalb in ständiger Angst lebe, dauernd den Aufenthaltsort wechsle und nicht mehr schlafen könne. Seine Ehefrau sei bei einem Besuch in E._______ vom CID jener Region darüber informiert worden, dass sie ihn, den Beschwerdeführer, dorthin bringen müsse. Dies verängstige ihn zusätzlich. K.b Am 29. September 2015 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, sein Brief sei an die Vorinstanz weitergeleitet worden, welche für die Beurteilung seines Gesuchs zuständig sei. L. Mit Schreiben vom 9. November 2015 wandte sich die Vorinstanz an die Beschwerdeführenden und hielt fest, dass ihnen im Juli 2009 eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens ausgestellt, davon aber bis heute kein Gebrauch gemacht worden sei. So sei es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Inhaftierung bis ins Jahr 2011 zwar nicht möglich gewesen, in die Schweiz einzureisen. Anders verhalte es sich jedoch im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer beiden jüngeren Kinder, welche sich durchaus in die Schweiz hätten begeben können. Um zu prüfen, ob die asylrechtlichen Voraussetzungen zur Ausstellung einer Einreisebewilligung zum jetzigen Zeitpunkt immer noch gegeben respektive ob die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt seien, werde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, sich zu ihrer aktuellen Situation zu äussern. Dazu wurden sie aufgefordert, Fragen zu ihrem Aufenthalt in Sri Lanka, zu Familienangehörigen im In- und Ausland sowie zu den Ereignissen, weswegen sie Sri Lanka verlassen wollten, zu beantworten. Zudem wurden sie eingeladen, Dokumente und Beweismittel zu ihrem Fall einzureichen, so insbesondere das vom Beschwerdeführer anlässlich seiner zweiten Befragung bei der Botschaft vom 30. August 2011 in Aussicht gestellte Gerichtsurteil, welches seinen Angaben zufolge im September 2011 hätte ergehen sollen, bislang aber nicht eingereicht worden sei. Bezüglich des Gesuchs, eine weitere volljährige Tochter in die Einreisebewilligung einzuschliessen, hielt die Vorinstanz fest, dass das Stellen eines Asylgesuchs ein höchstpersönliches Recht darstelle und nicht von einem Vertreter oder einer Vertreterin ausgeübt werden könne. In den Akten befinde sich weder eine Vollmacht noch eine klar der Tochter zurechenbare Willensäusserung. Folglich liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch für sie vor. Mittlerweile sei es angesichts einer Gesetzesänderung seit dem 29. September 2012 aber nicht mehr möglich, ein Asylgesuch aus dem Ausland zustellen. M. M.a Mit Schreiben, eingegangen bei der Botschaft am 5. beziehungsweise 13. Januar 2016, nahmen die Beschwerdeführenden zu den Fragen der Vorinstanz Stellung und führten im Wesentlichen aus, dass im Jahr 2003 eine Granate auf ihr Haus an ihrem ursprünglichen Wohnort geworfen worden sei. Die Beschwerdeführerin und eine Tochter seien dabei verletzt worden. Beim Täter handle es sich um einen [Mann] aus dem Dorf, der Kontakte zu den Sicherheitskräften gepflegt habe und als Informant für die (...) tätig gewesen sei. Er habe wohl aus Neid gegenüber dem unternehmerischen Erfolg des Beschwerdeführers gehandelt. Ihre eigentlichen Probleme, wegen denen sie aus ihrem Heimatland ausreisen wollten, hätten aber damit begonnen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 von der (...) entführt und misshandelt worden sei. Nachdem ihm die Flucht vor den Folterern gelungen und er in Schutzhaft gekommen sei, sei er im Frühling 2009 wieder zu seiner Familie ins Flüchtlingslager für intern Vertriebene zurückgekehrt. Wenige Monate später sei er dort von der Polizei gesucht und schliesslich festgenommen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, nahe seinem Wohnort Sprengstoff versteckt zu haben, was aber nicht stimme. Sein Fall sei nach wie vor beim [Gericht] in H._______ hängig. Er sei nach rund zweijähriger Haft im (...) 2011 aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Situation der Beschwerdeführenden habe sich aber bis heute nicht verbessert. Der Beschwerdeführer sei in der ganzen Region als "Mann, der von den Toten gekommen sei" bekannt. Über seine Flucht sei sogar auf [Fernsehsender] berichtet worden. So sei es vor ihm noch niemandem gelungen, aus dem (...)-Camp zu entkommen. Dies stelle eine grosse Demütigung für die (...) dar, die sich nun rächen wolle. Auch fürchte diese, dass der Beschwerdeführer die Existenz der Folterkammer im genannten Camp und die Tötungen, bei denen er als Zeuge anwesend gewesen sei, öffentlich machen könnte. Zwar hätten die Behelligungen angesichts der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren hängig sei, abgenommen. Es sei aber klar, dass die (...) den Beschwerdeführer früher oder später umzubringen versuche und Familienmitglieder zu diesem Zweck in Geiselhaft nehmen würde. Vor diesem Hintergrund würden die Beschwerdeführenden und ihre Verwandten auch heute noch ständig beschattet und zum Teil auch befragt. Sie verliessen kaum mehr ihr Haus und unterhielten fast keine sozialen Kontakte mehr. Der letzte Vorfall habe sich am (...) Oktober 2015 zugetragen. Die Beschwerdeführerin und eine ihrer Töchter hätten einen Tempel besucht, als sie von zwei Personen, die nur sehr schlecht tamilisch gesprochen hätten, gefragt worden seien, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach E._______ gekommen sei. Sie hätten den Unbekannten mitgeteilt, dass es dem Beschwerdeführer wegen des hängigen Gerichtsverfahrens nicht möglich sei, seinen Wohnort zu verlassen. Davor, das heisst am (...) August 2014, seien der Beschwerdeführer und eine der Töchter, als sie mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien, auf der Strasse von Männern des CID verfolgt worden und hätten deshalb einen Unfall gehabt. Auch wenn der Beschwerdeführer im hängigen Verfahren freigesprochen werde, sei es für ihn und seine Familie nicht möglich, in ihren Heimatort zurückzukehren, da sie von der (...) und vom Unternehmensrivalen weiterhin bedroht würden. Auch an einem anderen Ort in Sri Lanka seien sie nicht sicher. So hätten die vergangenen Ereignisse gezeigt, dass sie nicht einmal der Polizei trauen könnten. Gerne würden sie alle gemeinsam aus Sri Lanka ausreisen. Angesichts des noch hängigen Gerichtsverfahrens sei es dem Beschwerdeführer allerdings nicht möglich, sein Heimatland sofort zu verlassen, weshalb die Beschwerdeführerin und die zwei jüngeren Kinder die Reise sofort antreten wollten, während der Beschwerdeführer und die ältere Tochter nach Abschluss des Gerichtsverfahrens nachkommen würden. M.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien verschiedener Dokumente des [Gerichts] in E._______ betreffend die Entführung des Beschwerdeführers, alle abgestempelt am 5. Mai 2009 (bereits zu Beginn des Verfahrens bei der Botschaft eingereicht; vgl. Bst. C) ein, fernerverschiedene Dokumente des [Gerichts] in H._______ betreffend das angebliche Sprengstoffdelikt (teilweise bereits am 22. September 2011 bei der Botschaft eingereicht; vgl. Bst. G), Kopien der Gerichtsakten des [Gerichts] in H._______ betreffend das angebliche Sprengstoffdelikt, das Original des Briefes des Norwegian Refugee Council vom (...) Mai 2009 (in Kopie bereits zu Beginn des Verfahrens bei der Botschaft eingereicht; vgl. Bst. C), Arztzeugnisse bezüglich der Verletzung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter anlässlich des Granatenangriffs auf ihr Haus im Jahr 2003, ein Arztzeugnis bezüglich der Verletzungen der Tochter infolge des Motorradunfalls im August 2014, ein Registrierungsformular für intern Vertriebene vom (...) 2007 sowie eine beglaubigte Bestätigung des Beschwerdeführers bezüglich des Namens auf seinem Geburtsregister und seinem Pass sowie bezüglich verschiedener Schreibweisen seines Namens. Ferner finden sich in den Akten Kopien der sri-lankischen Reisepässe der Beschwerdeführenden. N. Am 15. Februar 2016 wandte sich die Vorinstanz an die Botschaft und teilte mit, dass den Stellungnahmen der Beschwerdeführenden zu entnehmen sei, dass diese nach wie vor in die Schweiz einreisen möchten. Folglich ersuchte die Vorinstanz die Botschaft darum, die Beschwerdeführenden erneut zu befragen und sich - allenfalls unter Mitwirkung des sri-lankischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden - insbesondere nach dem Ausgang respektive Stand des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens vor dem [Gericht] in H._______, der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers, neuen erheblichen Ereignissen und Beweismitteln seit der Freilassung des Beschwerdeführers im (...) 2011 sowie seinem Aufenthaltsort nach der Freilassung zu erkundigen. Ferner bat die Vorinstanz die Botschaft darum, in Erfahrung zu bringen, wie die Familie ihren Lebensunterhalt verdiene, eine Einschätzung zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abzugeben und sich zu allfälligen weiteren sachdienlichen Hinweisen zu äussern. O. O.a Am 21. und 22. März 2016 kam die Botschaft dem Ersuchen der Vorinstanz nach und führte eine Befragung mit den Beschwerdeführenden durch. O.b Dabei trug der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vor, er sei seit seiner Freilassung im Jahr 2011 in H._______ als [Beruf] angestellt. Am (...) Februar 2016 sei er anlässlich der Beerdigung seiner Mutter bei seiner Schwester in E._______ gewesen, als er von zwei Unbekannten angeschossen worden sei. Er habe diesen Vorfall im Regionalbüro der Human Rights Commission (HRC) in F._______ angezeigt und stellte der Botschaft in Aussicht, den entsprechenden Bericht der HRC nachzureichen. Davor, im Dezember 2015, habe er Personen, zwei davon in (...)uniform, beobachtet, die [eine ihm gehörende Baute] - die er in seinem Dorf gebaut habe, nachdem die Regierung das Land wieder freigegeben habe - untersucht hätten. Sie hätten ihn entdeckt und zu sich gerufen. Aus Angst habe er aber die Flucht ergriffen und diesen Vorfall dem Regionalbüro der HRC in H._______ angezeigt. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er den Fall im Regionalbüro der HRC in F._______ melden müsse, was er jedoch nicht getan habe, weil er sich davor gefürchtet habe, dorthin zurückzukehren. Weder er noch einer seiner Angehörigen sei je Mitglied oder Sympathisant der LTTE oder einer anderen paramilitärischen Gruppierung gewesen. Er habe einfach die von der Organisation geforderten Steuern bezahlt und die Grundausbildung der LTTE absolviert. Er wisse nun auch, wer ihn im Jahr 2009 entführt habe. Es handle sich dabei um I._______ und seinen Sohn, J._______, die aus demselben Dorf stammten, wie er selbst. Sie hätten zunächst für die LTTE und anschliessend für die (...) gearbeitet. Der Grossvater von J._______ sei derjenige gewesen, der im Jahr 2003 die Granate auf sein Haus geworfen habe. Er habe damals für die LTTE gearbeitet und ihnen Informationen über den Beschwerdeführer zukommen lassen. Als er, der Beschwerdeführer, bei der Polizei in H._______ gefoltert worden sei, habe man ihm vorgeworfen, mit dem Geheimdienst der LTTE verbandelt und zweithöchster im Rang gewesen zu sein. Diese Information sei der Polizei von einer Frau gegeben worden, mit der er bereits im Jahr 1986 Probleme gehabt habe, weil sie ihn fälschlicherweise öffentlich denunziert habe, [Vorwurf]. Sein Gerichtsverfahren vor dem [Gericht] in H._______ sei nach wie vor hängig. Gemäss Auskunft seines sri-lankischen Rechtsanwalts sollte es nun aber innert vier Monaten endlich zum Entscheid kommen, da die Untersuchungshandlungen der Polizei abgeschlossen seien. Letztmals habe er, der Beschwerdeführer, Anfang Februar vor Gericht erscheinen müssen. Die nächste Anhörung finde Anfang (...) 2016 statt. Die Polizei habe die Anklage aus Mitleid gegenüber seiner Familie zwischenzeitlich vom Vorwurf, er habe ein Sprengstoffdelikt begangen, zum weniger gravierenden Vorwurf, er habe kleine Bomben mit sich herumgetragen, abgeändert. So lange das Verfahren hängig sei, geniesse er in H._______ einen gewissen Schutz. Er befürchte aber, dass sich die Sicherheitssituation für ihn und seine Familie danach verschlechtern könnte. Die (...) habe noch heute ein Interesse an ihm, weil sie Angst habe, dass er die Vorfälle, die sich anlässlich seiner Entführung im Jahr 2009 zugetragen hätten, an die Öffentlichkeit bringen könnte. In H._______ sei ihm bislang nichts passiert, weil ihn dort niemand kenne und auch niemand über seine Probleme Bescheid wisse. Dennoch fürchte er sich vor Übergriffen, weshalb er seit seiner Freilassung im Jahr 2011 immer wieder an einem anderen Ort schlafe, während seine Familie demgegenüber stets am Wohnort übernachte. O.c Die Beschwerdeführerin trug vor, dass sie wegen der Vorfälle um ihren Ehemann in Sri Lanka wiederholt behelligt worden und gefährdet sei. Aus diesem Grund hätten sie und ihre Familie die Nacht immer wieder an einem anderen Ort verbracht. Darüber hinausgehende, eigene Verfolgungsvorbringen machte sie nicht geltend. Wieso ihr Ehemann entführt worden sei, wisse sie nicht. Sie vermute, dass es etwas damit zu tun haben könnte, dass es ihnen in ihrem Heimatdorf wirtschaftlich gut gegangen sei oder dass Gerüchte über ihren Ehemann verbreiteten worden seien, wonach er mit den LTTE in Verbindung gestanden sei. Heute habe er Probleme, weil er der einzige Zeuge der Geschehnisse im (...)-Camp sei und die Armee sich fürchte, dass er die Wahrheit an die Öffentlichkeit bringen könnte. Darauf angesprochen, wieso sie und ihre jüngeren Kinder Sri Lanka angesichts der ihnen drohenden Gefahr nicht verlassen hätten, als sie seitens der Botschaft dazu aufgefordert worden seien, machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr das Schreiben der Botschaft dahingehend übersetzt worden sei, dass ihr Ehemann zuerst aus dem Gefängnis entlassen werden müsse, da der Rest der Familie nicht ohne ihn ausreisen könne. Schliesslich trug sie vor, dass niemand aus ihrer Verwandtschaft der LTTE angehört habe. In der Zeit, als die Separatisten ihre Region kontrollierten, hätten sie diese unterstützen müssen, indem sie ihnen Essen und anderes Material zur Verfügung gestellt hätten. O.d Die beiden befragten Kinder der Beschwerdeführenden trugen ihrerseits vor, dass sie wegen der Probleme ihres Vaters gefährdet seien und sich kaum aus dem Haus getrauten. Sie verbrächten die Nacht nicht an ihrer Wohnadresse, wobei ihr Vater und der Rest der Familie sich für die Übernachtung jeweils trennten. Die Probleme des Vaters hätten ihre Ursache, soweit sie informiert seien, einerseits im Neid anderer Dorfbewohner gegenüber dem wirtschaftlichen Erfolg des Vaters und andererseits in der Tatsache, dass der Vater die einzige Person sei, die lebend aus dem Folter-Camp der (...) habe entkommen können. Mit den LTTE hätten weder sie noch irgendjemand anders in ihrer Familie zu tun gehabt. Dies sei wohl darauf zurückzuführen, dass sie keinen älteren Bruder gehabt hätten. Das einzige Problem, das sie mit den Separatisten gehabt hätten, sei gewesen, dass die Organisation eine Granate auf ihr Haus geworfen habe, wobei die älteste Schwester und der Vater verletzt worden seien. Auch sie machten neben dem Erwähnten keine eigenen Verfolgungsvorbringen geltend. O.e Zur Untermauerung ihrer Ausführungen reichten die Beschwerdeführenden neben den bereits mit Eingabe vom 5. Januar 2016 ins Recht gelegten Dokumenten eine Übersetzung zweier Berichte der Polizei in E._______ vom (...) Januar und vom (...) März 2009 betreffend die Entführung des Beschwerdeführers, eine Kopie einer Visitenkarte eines UNHCR Mitarbeiters, eine Karte, auf der die IKRK Nummer des Beschwerdeführers vermerkt ist sowie eine Kopie der IDP-Karte des Beschwerdeführers ein. P. Mit Schreiben vom 28. März 2016 überwies die Botschaft die Befragungsprotokolle an die Vorinstanz. Q. Mit Eingabe vom 6. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung der Anzeige beim Regionalbüro F._______ der HCR vom 18. März 2016 im Zusammenhang mit den Übergriffen anlässlich der Beerdigung seiner Mutter - die er bei der Befragung vom 21. März 2016 in Aussicht gestellte hatte - nach. R. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Termin beim [Gericht] in H._______ im (...) 2016 bereits zwei Mal verschoben und der vorgesehene Zeuge bislang nicht einvernommen worden sei. Er habe sich diesbezüglich beim HRC beklagt. Die Organisation habe ihm versichert, sich für ihn einzusetzen. Da sein Gerichtsverfahren bereits so lange daure und er sich vor dessen Ausgang fürchte, könne er nicht in Frieden leben. Er und seine Familie hielten sich während der Nacht aus Sicherheitsgründen an unterschiedlichen Orten auf. S. Bezugnehmend auf das Schreiben vom 21. Juli 2016 wandte sich der Beschwerdeführer mit Brief vom 7. Oktober 2016 erneut an die Botschaft und führte darin aus, dass er bislang keine Antwort erhalten habe und deswegen sehr enttäuscht sei. Ein für den 6. September 2016 vorgesehener Verhandlungstermin vor dem [Gericht] in H._______ sei wegen [Begründung] auf den (...) 2016 verschoben worden. Er habe über seinen Prozess mit verschiedenen höherrangigen Beamten gesprochen. Diese hätten ihm aber geantwortet, dass es sich bei seiner Angelegenheit um einen Gerichtsfall handle und sie keinen Einfluss darauf nehmen könnten. Nun sei er ratlos, auch weil sein Rechtsvertreter sich in dieser Sache nicht mehr gemeldet habe. Bis zum Ergehen eines Urteils sollte an sich die Unschuldsvermutung gelten. Die sri-lankischen Behörden behandelten ihn jedoch wie einen Terroristen. Seine letzte Hoffnung liege nun in den Schweizer Behörden. T. T.a Mit Verfügung vom 20. September 2016 wiederrief das SEM die Einreisebewilligung vom 9. Juli 2009, entschied, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde und lehnte ihre Asylgesuche aus dem Ausland ab. T.b Zur Begründung führte es zunächst aus, dass es aufgrund der von den Beschwerdeführenden dargelegten Situation im Jahre 2009 zum Schluss gekommen sei, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen sei. Allerdings habe sich die Lage im Heimatland im Nachhinein derart verändert, dass die Einreisebewilligung widerrufen werden müsse. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Ausstellung der Einreisebewilligung vom 9. Juli 2009 in Haft befunden habe, womit er von dieser nicht habe Gebrauch machen können, während die übrigen Familienangehörigen ohne ihn nicht hätten ausreisen wollen respektive den Inhalt der Einreisebewilligung nicht verstanden hätten. Zwar habe der Beschwerdeführer sich nach seiner Freilassung mehrmals schriftlich bei der Schweizer Vertretung in Colombo gemeldet und sei am 30. April 2009 (recte wohl: 30. August 2011) nochmals zu seinen Asylgründen befragt worden. Ein von ihm in Aussicht gestelltes Gerichtsurteil habe er jedoch nie eingereicht. Er habe ausserdem selber darauf hingewiesen, dass er Sri Lanka nicht verlassen dürfe. Im November 2015 habe das SEM festgestellt, dass von der Einreisebewilligung seit über sechs Jahren kein Gebrauch gemacht worden sei. Ausserdem habe es nach Durchsicht der Akten erkannt, dass die Einreisebewilligung vom 9. Juli 2009 gar nicht hätte erteilt werden dürfen. So habe für den Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder bei einem Verbleib in Sri Lanka nicht von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden müssen. Ausserdem müssten urteilsfähige Personen höchstpersönliche Rechte wie das Stellen eines Asylgesuches selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Gemäss BVGE 2011/39 habe somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorgelegen. T.c Ferner habe das SEM in Anbetracht der von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse zwar Verständnis dafür, dass sie um ihre Sicherheit fürchteten und Angst vor weiteren Übergriffen hätten. Ihre Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Personen bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder machten nicht geltend, jemals ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten zu haben. Aufgrund der Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen solche drohen könnten. Auch wenn sie nur etwa jeden zweiten Tag zu Hause übernachten würden, seien sie seit mehreren Jahren an derselben Adresse wohnhaft. In dieser Zeit sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Ausserdem habe beispielsweise der Sohn weiterhin die Schule besucht. Es wäre indessen ein Leichtes gewesen, sie ausfindig zu machen, wenn eine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden gewesen wäre. Dazu passe, dass sie seinerzeit von der Einreisebewilligung keinen Gebrauch gemacht hätten. Dies sei zwar vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Ehemann und Vater in Haft gewesen sei, verständlich, deute aber ebenfalls darauf hin, dass sie vor sieben Jahren nicht akut an Leib und Leben gefährdet gewesen seien. Aus den Akten ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte. Darüber hinaus stellten finanzielle Schwierigkeiten und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Was den Beschwerdeführer betreffe, sei dieser im (...) 2011 (...) aus dem Gefängnis entlassen worden. Auch wenn das Gerichtsverfahren bis heute zu keinem Abschluss gekommen sei, ergäben sich auf Grund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in diesem Zusammenhang in absehbarer Zukunft erneut (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er einer monatlichen Meldepflicht unterstehe, komme doch derartigen Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Ausserdem wäre er zweifellos erneut inhaftiert worden, wenn die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen wären, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde. Auch gebe es keine klaren Indizien dafür, dass ihm im Zusammenhang mit der Flucht aus einem (...)-Camp irgendwelche Nachteile drohen könnten, zumal diese Ereignisse mittlerweile über sieben Jahre zurücklägen. Zwar schliesse das SEM nicht zum vorneherein aus, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2014 mit seiner Tochter einen Unfall erlitten habe, sich im Jahre 2015 (uniformierte) Unbekannte nach ihm erkundigt oder sich auf seinem Grundstück aufgehalten hätten und sich im Februar 2016 nachts bewaffnete Unbekannte dem Haus genähert hätten. Selbst bei angenommener Richtigkeit dieser Ereignisse - konkrete Anhaltspunkte und Beweismittel sowie substantiierte Aussagen, dass tatsächlich Sicherheitskräfte oder unbekannte Dritte mit einer gezielten Verfolgungsabsicht involviert gewesen sein könnten, gebe es jedoch nicht - gehe das SEM davon aus, dass er diese Ereignisse übersteigert dargestellt habe. Das SEM sehe sich in dieser Einschätzung auch dadurch bestärkt, als der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er regelmässig respektive täglich befragt worden sei, was er indessen anlässlich der Befragung vom 21. März 2016 nicht erwähnt habe. Da er seit über fünf Jahren in H._______ lebe und arbeite, seine Familie seit [mehreren] Jahren an derselben Adresse wohnhaft sei, er sich regelmässig bei der Polizei melde und an Gerichtsverhandlungen teilnehmen müsse, hätte er bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse ohne weiteres ausfindig gemacht werden können. Das SEM bedaure die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle und die schwierige Situation, die für ihn daraus entstanden sei. Dennoch sei dazu festzuhalten, dass die in den Jahren 2009 bis 2011 erlittenen Nachteile zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung respektive eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht mehr zu begründen vermöchten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er einzelne Ereignisse bei der Human Rights Commission of Sri Lanka oder anderen Stellen gemeldet habe, bestätigten die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente lediglich, dass er dort vorstellig geworden sei, nicht aber, dass sich die Ereignisse auch tatsächlich so abgespielt hätten, wie diese von ihm geschildert worden seien. Dasselbe gelte für die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt würden. U. Gegen diesen Entscheid des SEM erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom 10. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu erlauben. Zur Begründung nahmen sie im Wesentlichen Bezug auf die bereits wiederholt geschilderten Ereignisse im Jahr 2009 und das vor dem [Gericht] in H._______ gegen den Beschwerdeführer hängige Verfahren und verwiesen für die jüngsten Verfolgungsvorbringen ausdrücklich auf die Ausführungen in ihrer Eingabe bei der Vorinstanz vom 5. Januar 2016 (vgl. Bst. M). Am 6. Mai 2016 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf Ersuchen von K._______ zudem an einem Besuch ausländischer Vertreter beim Centre for the Promotion & Protection of Human Rights in H._______ teilgenommen und dort über ihre Erlebnisse berichtet. Sie seien sich der Gefahr bewusst gewesen, dass (...)angehörige sie deswegen unter Druck setzen könnten, hätten sich gegenüber K._______ aber verpflichtet gefühlt, daran teilzunehmen, da er ihnen schon so oft beigestanden sei. Danach seien sie aber tatsächlich von Unbekannten verfolgt worden. Am (...) August 2016 sei während ihrer Abwesenheit bei ihnen zu Hause eingebrochen worden. Dass sie ihren Wohnort aus Angst um ihr Leben wiederholt gewechselt hätten, hätten sie stets für sich behalten. Sie gäben immer noch vor, an der [Adresse] zu leben. Die Besitzer des Hauses an dieser Adresse informierten sie über den Eingang ihrer Post. Wenn sie von zu Hause weggingen, kehrten sie, aus Angst, verfolgt zu werden, nie direkt dahin zurück. Sie hätten dies nicht einmal den Schweizer Behörden mitgeteilt, weil sie sich so gefürchtet hätten. Obwohl der Krieg zu Ende sei, gebe es in [ihrer Heimatregion] nach wie vor Probleme. Illegale Gruppierungen, Entführer und Verfolger ehemaliger LTTE-Angehöriger träten immer häufiger auf. Vier der Nachbarn der Beschwerdeführenden, welche eine Verbindung zu den LTTE gehabt hätten, seien kürzlich entführt worden, ohne dass die Polizei entsprechende Anzeigen der Angehörigen entgegengenommen hätte. Der Beschwerdeführer könnte ihr nächstes Opfer sein. So lange wie seine Verfolger nicht sicher seien, dass er nicht mehr darüber aussagen könne, was ihm widerfahren sei, würden sie ihn nicht in Ruhe lassen. Er und seine Familie könnten sich der von ihnen ausgehenden Bedrohung nur entziehen, wenn sie Sri Lanka verliessen. Da er und seine Familie somit ständiger Bedrohung an Leib und Leben und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt seien, erfüllten sie den Flüchtlingsbegriff. Auch seien ihre Vorbringen glaubhaft, wie dies in der Einreisebewilligung der Vorinstanz vom 9. Juli 2009 festgehalten sei. Ferner seien die späteren Ereignisse glaubhaft dargelegt worden. Zur Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen reichten die Beschwerdeführenden neben beglaubigten Kopien ihrer Pässe, ihrer Geburtsregisterauszüge und ihres Ehescheins, Fotografien der Veranstaltung des Centre for the Promotion & Protection of Human Rights in H._______, Visitenkarten des UN Sonderberichterstatters über Folter und eine nicht unterzeichnete Bestätigung, dass dieser in F._______ mit Personen gesprochen habe, die gefoltert worden seien, ein. Ferner legten sie eine Wohnsitzbestätigung des Besitzers des Hauses, in dem sie wohnten, sowie verschiedene Zeitungsartikel zur Sicherheitslage in [ihrer Heimatregion] ins Recht. Schliesslich reichten sie auch noch Kopien ihrer Schreiben, eingegangen bei der Botschaft am 5. Januar 2016, ein (vgl. Bst. M.a). V. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 teilte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass der bisher für das vorliegende Verfahren zuständige Instruktionsrichter der Abteilung IV seit Anfang Jahr für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig sei und das Verfahren neu der Abteilung V und der unterzeichnenden Instruktionsrichterin zugeteilt worden sei. W. Mit Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2017 eingegangen, teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017 erhalten und am 9. März 2017 darauf geantwortet, jedoch nie eine Antwort bekommen hätten. Ferner wiesen sie nochmals darauf hin, dass sie keinen festen Wohnsitz hätten, sondern diesen immer mal wieder wechseln müssten. So werde der Beschwerdeführer immer wieder vom CID verhört. Zudem sei sein Gerichtsfall erneut verschoben worden, dieses Mal auf den (...) 2017. Er habe nicht genügend Geld, um sich einen Anwalt leisten zu können, der ihn in seinem Fall vertrete. Es sei für ihn zudem unmöglich, zu arbeiten und an seinen Geburtsort zurückzukehren, da ihm seitens der CID jederzeit etwas angetan werden könne. Aus diesen Gründen ersuche er nochmals um Asyl für ihn und seine Familie. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE 2015/2). 2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Gemäss der Übergangsbestimmung zu dieser Änderung gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 3. Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). 4. 4.1 Das SEM hat die am 9. Juli 2009 gegenüber den Beschwerdeführenden erteilte Einreisebewilligung mit Verfügung vom 20. September 2016 widerrufen (vgl. Bst. T). Es stellt sich vorliegend mithin die Frage, ob dieser Widerruf zu Recht erfolgt ist. 4.2 Das Asylgesetz enthält - respektive enthielt - keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. Die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen des Verwaltungsrechts. Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen ändern, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1224). Gemäss den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Kriterien zum Widerruf kommt dieser nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. a.a.O., Rz. 1229). Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs ist ferner zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung einerseits und dem Interesse am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen (vgl. a.a.O., Rz. 1228, und BVGE 2007/29 E. 4.2 m.w.H.; zum Widerruf von bereits zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz erteilten Einreisebewilligungen: vgl. etwa Urteil des BVGer E-1635/2016 vom 12. Januar 2017). 5. 5.1 In einem ersten Schritt stellt sich somit die Frage, ob die Verfügung vom 9. Juli 2009, mit der die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bewilligt hatte (vgl. Bst. E), ursprünglich fehlerhaft war beziehungsweise nachträglich fehlerhaft geworden ist. Diesbezüglich kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse in ihrem Fall aus heutiger Sicht keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. aArt. 20 Abs. 2 AsylG) mehr droht und die Verfügung vom 9. Juli 2009 mithin nachträglich fehlerhaft geworden ist. Die Ereignisse, die sich gemäss ihren Schilderungen in den mittlerweile mehr als acht Jahren seit der Flucht des Beschwerdeführers aus dem (...)-Camp im Jahr 2009 zugetragen haben, deuten nicht auf eine ernsthafte Verfolgungsabsicht seitens der (...) oder anderer Akteure hin. 5.2 Es ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Flucht des Beschwerdeführers aus dem (...)-Camp mit dem nach seinen Angaben (vor dem [Gericht] in H._______) nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren steht. Die Festnahme des Beschwerdeführers im (...) 2010 wurde gemäss den eingereichten Dokumenten zwar neben dem Vorwurf des illegalen Waffenbesitzes zusätzlich mit dem bereits im (...)-Camp geäusserten Vorwurf der Unterstützung der LTTE begründet (vgl. A28). Der zweite Tatbestand war dann aber weder Teil der strafrechtlichen Untersuchungen noch wurde er vor den Gerichten in H._______ aufrechterhalten respektive verhandelt (vgl. A28, A41 und A43). Dass die (...) über die sri-lankische Polizei einen fingierten Prozess gegen den Beschwerdeführer angestrengt haben soll, der bereits seit mehr als sieben Jahren andauert, um sich für seine Flucht an ihm zu rächen und ihn daran zu hindern, diese und die Ereignisse im Camp an die Öffentlichkeit zu bringen, erscheint ohnehin unlogisch. Wenn die (...) tatsächlich ein Interesse daran gehabt hätte, den Beschwerdeführer mundtot zu machen, hätte sie sich in den vergangenen acht Jahren wohl effektiverer Mittel bedient, um dieses Ziel zu erreichen. Andere Gründe dafür, weshalb der nach wie vor hängige Prozess gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert sein soll, sind nicht ersichtlich und wurden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere wurde von allen Familienmitgliedern verneint - abgesehen von den Pflichten, die allen tamilischen Bewohnern ihrer Region seitens der Organisation auferlegt worden seien - je näher mit den LTTE oder einer anderen paramilitärischen Gruppierung zu tun gehabt zu haben (vgl. Bst. O). 5.3 Die übrigen seit der Flucht des Beschwerdeführers aus dem (...)-Camp von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorfälle - wiederholte Behelligungen und Befragungen der Beschwerdeführenden und ihrer Verwandten durch das CID (vgl. Bst. H, I, K, M.a, O.b, U, W), angeblich vom CID verursachter Verkehrsunfall des Beschwerdeführers und seiner Tochter im August 2014 (vgl. Bst. J, M.a), bewaffneter Angriff Unbekannter auf den Beschwerdeführer anlässlich der Beerdigung seiner Mutter in E._______ im (...) 2016 (vgl. Bst. O.b, Q) sowie Einbruch in das Haus der Beschwerdeführenden am (...) August 2016 (vgl. Bst. U) - weisen ebenso wenig auf eine gezielte, mit ernsthaften Nachteilen verbundene Verfolgungsabsicht der (...) respektive anderer Mitglieder der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Akteure hin. So hätten gerade die sri-lankischen Sicherheitskräfte angesichts der geltend gemachten wiederholten Befragungen des Beschwerdeführers mehrfach Gelegenheit gehabt, ihn festzunehmen oder ihm sonstige Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zuzufügen, wenn sie dies gewollt hätten. Beim vagen Vorbringen, der Verkehrsunfall sei vom CID verursacht worden, handelt es sich ferner um eine Vermutung, die wiederum mit Blick darauf, dass das CID dem Beschwerdeführer einfacher und effektiver Nachteile hätte zufügen können, weit hergeholt scheint. Beim bewaffneten Angriff auf den Beschwerdeführer und dem Einbruch sind weder die Täterschaft noch die Frage, ob damit tatsächlich gezielt die Beschwerdeführenden hätten getroffen werden sollen, geklärt. Konkrete Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte hinter diesen Delikten stehen, fehlen. Dass der im Schreiben vom 5. Januar 2016 an die Botschaft erwähnte Unternehmensrivale des Beschwerdeführers aus dessen Heimatdorf (vgl. Bst. M.a) für diese Taten verantwortlich sein soll, erscheint überdies insofern wenig wahrscheinlich, als der Beschwerdeführer und seine Familie seit längerem nicht mehr in jener Region leben und auch den damaligen Geschäften nicht mehr nachgehen. 5.4 Demnach hat sich die Gefährdung, von der das SEM im Jahr 2009 infolge der Flucht des Beschwerdeführers aus dem (...)-Camp ausgegangen ist, aufgrund einer anderen als der prognostizierten Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse in den vergangenen acht Jahren nicht manifestiert. Die Einreisebewilligung vom 9. Juli 2009 erweist sich somit als nachträglich fehlerhaft, womit die erste Voraussetzung zum Widerruf jener Verfügung erfüllt ist. 6. 6.1 In einem zweiten Schritt ist, wie zuvor erwähnt, zwischen dem öffentlichen Interesse an der richtigen Rechtsanwendung und damit an der Aufhebung der - nach dem Gesagten zumindest nachträglich als fehlerhaft erkannten - Verfügung vom 9. Juli 2009 einerseits und dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden am Weiterbestand der Einreisebewilligung andererseits abzuwägen. 6.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) beinhaltet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 624). Die Berufung auf den Vertrauensschutz setzt zunächst das Vorhandensein eines Vertrauenstatbestandes beziehungsweise einer Vertrauensgrundlage voraus (a.a.O., Rz. 627). Auf den Vertrauensschutz kann sich überdies nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (a.a.O., Rz. 654). Schliesslich kann den Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (a.a.O., Rz. 659). 6.3 Die Beschwerdeführenden durften auch als Laien nicht darauf vertrauen, dass die im Juli 2009 ausgestellte Einreisebewilligung, die sie wegen der Haft des Beschwerdeführers nicht wahrnehmen konnten, im (...) 2011, nach Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis, und somit fast zwei Jahre später ohne erneute Prüfung aufrechterhalten würde. Daran ändert auch die sehr unglückliche Tatsache, dass das SEM nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft nochmals fünf weitere Jahre verstreichen liess, bis es die Verfügung vom 9. Juli 2009 wiederrief, nichts. So ist denn auch nicht ersichtlich, welche Dispositionen, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten, seitens der Beschwerdeführenden aufgrund der positiven Verfügung vom 9. Juli 2009 getätigt wurden. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ist vorliegend zudem insofern nicht unerheblich, als die Chancen für eine Gutheissung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden, die nach ihrer Einreise in die Schweiz noch zu beurteilen wären, nach dem in Erwägung 5 Gesagten gering sind. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt somit das private Interesse der Beschwerdeführenden am Vertrauensschutz. 6.4 Somit ist auch die zweite Voraussetzung zum Widerruf der Einreisebewilligung zugunsten der Beschwerdeführenden erfüllt. 6.5 Nach dem oben gesagten (heute nicht mehr bestehende Gefährdung beziehungsweise Schutzbedürftigkeit) hat das SEM auch die Asylgesuche zu recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM die Verfügung vom 9. Juli 2009 zu Recht widerrufen und den Beschwerdeführenden die Einreise zutreffenderweise verweigert sowie die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Folglich verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand: