Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 1987 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Vater. In der Folge wurde er in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen und es wurde ihm Asyl gewährt. Ende 1994 verliess er die Schweiz. B. Am 21. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und ersuchte um Bewilligung der Einreise. Zur Begründung führte er aus, Ende des Jahres 1994 habe er in B._______ an einer einmonatigen Jugendveranstaltung der Partiya Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) teilgenommen. Entgegen seinen Informationen habe es sich nicht um eine kulturelle, sondern um eine politische Veranstaltung gehandelt, nach deren Beendigung er nicht entlassen, sondern zwecks weiterer Ausbildung an verschiedene Ausbildungsstätten der PKK geschickt worden sei. Unter anderem habe er während drei Monaten die Akademie der PKK in C._______ besucht. Im Verlaufe dieser Ausbildung habe er vergeblich verlangt, in die Schweiz zurück gebracht zu werden. In der Folge sei er zum Sanitäter ausgebildet worden. Nachdem die PKK im März 2005 beschlossen habe, ihren einseitigen Waffenstillstand zu beenden und den bewaffneten Kampf wieder aufzunehmen, hätten sich er und seine Lebenspartnerin von der PKK getrennt und sich in den Irak begeben. Sie seien von der Organisation zu Verrätern erklärt worden. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin die Einreise in die Schweiz. D. Am 13. Oktober 2005 reiste der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Partnerin in die Schweiz ein und reichte am 24. Oktober 2005 sein Asylgesuch ein. E. Am 28. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 27. April 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus einer linksgerichteten Familie. Er sei bezüglich seines Beitritts zur PKK sehr unsicher gewesen. Von Juni 1995 bis ins Jahr 2001 habe er sich in D._______, danach bis 2003 in E._______ und anschliessend bis zur Ausreise wieder in D._______ und F._______ aufgehalten. Nach seinem Beitritt sei er zunächst an der Waffe ausgebildet worden. Dann habe er sich zum G._______ ausbilden lassen. Innerhalb der Organisation habe er schliesslich den Rang eines Offiziers inne gehabt. In seinem Dorf habe jemand erzählt, dass er sich der PKK angeschlossen habe, worauf er dort vom Geheimdienst gesucht worden sei. Im Sommer 2004 habe ihn sein Bruder H._______ im PKK-Camp im Gebiet D._______ im I._______ besucht. Anlässlich der Rückreise vom I._______ in die J._______ sei H._______ festgenommen und es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Im entsprechenden Urteil des K._______ vom 19. April 2005 betreffend H._______ werde der Beschwerdeführer als aktiver PKK-Angehöriger erwähnt. Nach elf Jahren bei der PKK sei es ihm endlich möglich gewesen, die Organisation zu verlassen. In der Nacht vom 12. Mai 2005 habe er zusammen mit seiner Lebenspartnerin, welche er im Hebst 2002 in E._______ kennen gelernt habe, das PKK-Camp verlassen und sich nach L._______ begeben. Am 5. Juni 2005 sei er von der PKK in ihrem Radio als Verräter genannt worden. Nebst dem vorerwähnten Urteil des K._______ reichte der Beschwerdeführer einen Haftantrag der M._______ vom 2. August 2004 betreffend den Bruder H._______ sowie einen undatierten Polizeibericht als Beweismittel zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 9. September 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte indes das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erklärte den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzulässigkeit als nicht durchführbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. G. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. September 2009 seien aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das BFM in Aufhebung der Ziffern 2 und 3 anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD sowie insgesamt 13 Berichte beziehungsweise Auszüge aus Zeitungen und aus dem Internet ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) vom 8. Juli 2008 zur Kenntnisnahme. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 2. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 3. November 2009 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. J. Mit Schreiben vom 27. November 2010 reichte der Beschwerdeführer die Pressemitteilung Nr. 111/10 des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 9. September 2009. Demnach ist die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling in Rechtskraft erwachsen. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob das BFM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist und das Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 4 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha-ben oder gefährden.
E. 5.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, werde indes wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei ein langjähriges Mitglied der PKK gewesen. Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei begründet im Sinne des Asylgesetzes. Indes habe sich die PKK bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher Vergehen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht. Bis heute würden zumindest einzelne Fraktionen der PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation massiv Gewalt zur Umsetzung ihrer Ziele einsetzen, weshalb diese Organisation von den Staaten der EU und anderen Staaten als Terrororganisation bezeichnet worden sei. Gemäss geltender Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekuskommission (ARK) genüge die Mitgliedschaft bei dieser Partei für sich alleine nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu gelten, da man dem Charakter der PKK nicht gerecht würde, wenn sie als eine rein terroristische Organisation betrachtet beziehungsweise ihr der Status einer Bürgerkriegspartei zugestanden würde. Es bedürfe daher einer Prüfung des individuellen Tatbeitrags.
E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung führt das BFM weiter aus, der Beschwerdeführer bestreite, freiwillig der PKK beigetreten zu sein. Namentlich mache er geltend, er habe in B._______ an einer Jugendveranstaltung der Organisation teilgenommen und sei danach zurückgehalten worden. Er sei seinerzeit mit dem Ziel eingerückt, nach demokratischen Lösungen zu suchen und diese zu finden. Aus Kurdistan sei ein Weggang von der PKK unmöglich gewesen. Diese Erklärungen seien indes als blosse Schutzbehauptung zu bewerten. Der Beschwerdeführer stamme aus einer "politischen" kurdischen Familie; sein Vater sei aus politischen Gründen aus der Türkei geflohen. Es dürfe daher berechtigterweise angenommen werden, dass man im Familienkreis sehr genau über die Zielsetzungen der PKK und deren Strategie Bescheid gewusst habe. Zudem seien nach den Erkenntnissen des BFM Zwangsrekrutierungen innerhalb der PKK nicht verübt worden, mithin wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, nach jener Informationsveranstaltung in B._______ wieder in die Schweiz zurückzukehren. Ferner sei auch nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen über elf Jahre bei der Organisation bleiben musste. Hätte er sich mit der PKK und deren Strategie nicht identifizieren können, so hätte er ihr - wie dies andere PKK-Kämpfer auch getan hätten - längst den Rücken kehren können. Zum individuellen Tatbeitrag stellt das BFM fest, der Beschwerdeführer behaupte im N._______ begonnen respektive als G._______ gewirkt zu haben. Gleichzeitig gebe er an, diese Aufgaben nur verrichtet zu haben, wenn er gebraucht worden sei, im übrigen habe er an Kaderausbildungen teilgenommen. Er habe die Offiziersausbildung durchlaufen und diverse Waffen getragen. Demnach habe er bei der PKK eine Kaderfunktion inne gehabt. Auch wenn ihm keine direkte Beteiligung an Verbrechen der PKK nachgewiesen werden könnten, trage er aufgrund der langjährigen Mitgliedschaft und seiner Stellung innerhalb der Organisation Mitverantwortung für deren Taten, welche als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen seien. Was die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses anbelange, so sei zugunsten des Beschwerdeführers anzuführen, dass er sich schliesslich von der PKK gelöst habe, wobei nicht klar sei, ob dies aus ideologischen oder anderen, persönlichen Gründen geschehen sei. Andererseits habe die Mitgliedschaft sehr lange gedauert und eine eigentliche Zwangslage oder einen Rechtfertigungsgrund für seinen Entschluss, sich der PKK anzuschliessen, liege nicht vor.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zur Begründung des Hauptbegehrens ausgeführt, das BFM habe die Stellungnahme des DAP nicht zur Akteneinsicht zugestellt, mithin habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 der wesentliche Inhalt des Schreibens des DAP zur Kenntnis gebracht wurde. Da das BFM in der angefochtenen Verfügung auf dieses Schreiben des DAP nicht abgestellt hat, bestand für den Instruktionsrichter indes keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben anzusetzen. Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die von der Vorinstanz unterlassene Aktenedition verletzt wurde, ist sie mit dem Vorgehen des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgericht als geheilt zu betrachten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 5.4 Zum Eventualbegehren wird in der Rechtsmitteleingabe - unter Verweis auf die Beilagen 2 bis 15 - ausgeführt, hinter zahlreichen terroristischen Aktionen in der Türkei, welche der PKK zugeschrieben worden seien, würden Angehörige der türkischen Armee oder des Geheimdienstes stecken. Heute sei es heikel, die PKK als eine terroristische oder kriminelle Organisation zu bezeichnen. Zahlreiche Völker hätten ihre Freiheit und Unabhängigkeit durch einen bewaffneten Kampf erlangt. In seinem Urteil vom 3. April 2008 habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die PKK und der aus ihr hervorgegangene Volkskongress zu Unrecht auf der Terrorliste der EU aufgeführt worden sei. Seit 1993 habe die PKK immer wieder versucht, mit einseitigen Waffenstillständen den Konflikt zu deeskalieren und eine friedliche Lösung des Kurdenproblems zu erreichen. Vor diesem Hintergrund würde die pauschale Annahme der Vorinstanz, wonach sich die PKK beziehungsweise ihre Nachfolgerorganisation zahlreiche Verbrechen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe und Unschuldige umgebracht habe nicht genügen, um die PKK als terroristisch oder kriminell zu bezeichnen. Weiter wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, das BFM gehe von einer generellen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die von der PKK begangenen Gewaltakte aus und behaupte, er habe eine Kaderfunktion inne gehabt. Dies treffe nicht zu, da der Beschwerdeführer lediglich einen N._______ absolviert und (...) habe. Er habe, wie alle Mitglieder der Organisation, nur insoweit an der Kaderausbildung teilgenommen, als er ideologisch ausgebildet worden sei. Insbesondere aber habe er sich nicht an Gefechten beteiligt. Der Asylausschluss sei daher vorliegend nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei schliesslich im Zeitpunkt seines Beitrittes zur PKK noch sehr jung gewesen und habe andere Vorstellungen über die Organisation gehabt.
E. 5.5.1 Nach konstanter Praxis wurden unter verwerflichen Handlungen nach Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, deren Begehung mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3; sowie die Urteile der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 7; EMARK 2002 Nr. 9; EMARK 1998 Nr. 12 und Nr. 28). Als verwerfliche Handlungen werden damit auch weniger gravierende Delikte aufgefasst als ein "schweres Verbrechen des gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politische Delikte einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9, E. 7b). Betreffend das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG ausgeführt, es müssten hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist und es müsse auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Demnach sind zu diesem nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen).
E. 5.5.2 Gemäss Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen; die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist mithin Abstand zu nehmen und es gilt, der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Personen zu ermitteln.
E. 5.5.3 Der Beschwerdeführer gibt an, er sei im Jahre 1994 der PKK nicht freiwillig beigetreten und habe bis ins Jahr 2005 keine Möglichkeit gehabt, sich von der Organisation zu trennen. Diese Angaben werden seitens des Gerichts ernsthaft bezweifelt. Der Beschwerdeführer stammt aus einer linkspolitischen kurdischen Familie. Sein Vater hat seinerzeit die Türkei aus politischen Gründen verlassen und wurde hier in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Vor diesem familiären Hintergrund erscheint wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Teilnahme an der einmonatigen Jugendveranstaltung in B._______ ohne genaue Kenntnisse der Organisation und insbesondere der Ziele der PKK war. Entgegen seinen Beteuerungen erscheint deshalb auch wenig glaubhaft, dass er sich nicht freiwillig der PKK angeschlossen hat. Dieser Schluss drängt sich um so mehr auf, als der Beschwerdeführer in der Folge elf Jahre bei der PKK verblieb. Dass es ihm während all dieser Jahre nicht möglich gewesen sein soll, sich von der Organisation zu lösen, ist nicht plausibel und eine durch nichts belegte Behauptung. Sie widerspricht im Übrigen auch den Erkenntnissen des Gerichts, wonach eine Trennung von der PKK durchaus möglich ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer unvereinbar zu seinen Aufgaben innerhalb der Organisation äusserte. So führte er zunächst an, er habe sich nach einer Waffenausbildung zum G._______ ausbilden lassen. Gleichzeitig gab er an, diese Aufgabe nur wahrgenommen zu haben, wenn er gebraucht worden sei. Später machte er geltend, er habe sich zum Offizier - mithin eine in der Hierarchie der militärisch strukturierten Organisation höheren Kaderfunktion - ausbilden lassen. In diesem Zusammenhang sagte er wörtlich aus, "bei dieser Ausbildung ist es von grosser Bedeutung, den politischen Inhalt sehr gut zu kennen. Dies war eine meiner Aufgaben gewesen, nebst natürlich auch den Kriegsvorbereitungen" (vgl. Akten BFM, B29, S. 8). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in erster Linie ein Offizier mit Kaderfunktion war, welcher sich intensiv mit der Doktrin der Partei auseinandergesetzt und sich mit ihr identifiziert hat. Zudem hat er sich offensichtlich gezielt für einen bewaffneten Einsatz vorbereitet und war demnach auch bereit, an einem solchen teilzunehmen. Diese Sichtweise wird durch eine an anderer Stelle zu Protokoll gegebene Aussage des Beschwerdeführers bestätigt. Laut seinen Angaben hat er jeweils entweder eine O._______, eine P._______ oder eine Q._______ getragen (vgl. Akten BFM, B29, S. 7). Der Umgang mit solchen Waffen setzt eine entsprechende Ausbildung voraus und lässt darauf schliessen, dass der Betroffene in jedem Fall auch von der Waffe Gebrauch gemacht hätte. Ansonsten würde sowohl die Ausbildung an der Waffe, als auch insbesondere das Tragen derselben jeglichen Sinn entbehren. Demnach ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass er als bewaffneter Offizier in einer militärisch und hierarchisch strukturierten Organisation, die einen gewaltbereiten Flügel unterhielt, Verantwortung für die Führung von Untergebenen, deren Ausbildung und deren Einsatz, letztlich im Hinblick auf einen bewaffneten Einsatz übernommen hat. Damit einher geht auch, dass er grundsätzlich den Tod von Angehörigen des türkischen Militärs oder allenfalls Zivilpersonen in Kauf genommen hat. Ob er schliesslich, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet wird, an keinem Gefecht teilgenommen hat, kann letztlich offen bleiben. Als Einzelner war er in seiner Funktion objektiv gesehen zwar eine austauschbare Person innerhalb der PKK. Ohne solche Personen wäre es aber wohl nicht möglich gewesen, den gewaltbereiten Flügel der Organisation zu unterhalten. Der vom Beschwerdeführer geleistete Beitrag innerhalb der PKK ist daher in keiner Weise zu unterschätzen. Insoweit ist auch unerheblich, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers bereits einige Jahre zurückliegen. Insgesamt bestehen vorliegend genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zwischen 1994 und 2005 zugunsten der PKK verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat.
E. 5.5.4 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Asyl bestritten. Namentlich wird vorgebracht, im Zeitpunkt des Beitrittes sei der Beschwerdeführer sehr jung gewesen. Zudem sei er seitens der PKK unter psychischen Druck gesetzt worden. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seines Beitritts zur PKK 19 Jahre alt. Da er - wie bereits vorstehend dargelegt - aus einer politischen, linksgerichteten Familie stammt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die PKK und insbesondere deren Ziele hinreichend Bescheid wusste. Vor diesem Hintergrund kann das damals noch junge Alter des Beschwerdeführers nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Weiter sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer unter Druck zum Verbleib bei der Organisation gezwungen worden ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während elf Jahren bei der PKK verblieb, offensichtlich gegen ihn. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit kann zu seinen Gunsten einzig angeführt werden, dass er sich schliesslich später von der PKK abgewendet hat. Was aber diesbezüglich seine genauen Motive waren beziehungsweise seine Motivation dafür war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Einen Hinweis lässt sich einzig aus einer seiner Aussagen entnehmen: "Ich könnte niemals ein Verräter sein, ich könnte niemals einer Organisation Schaden zufügen, an der ich einmal teilgenommen habe." (vgl. Akten BFM, A29, S. 4). Diese Äusserung lässt darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor mit der PKK eng verbunden fühlt und sich nicht von ihr distanziert hat oder ihren Kampf gar verurteilen würde. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl als angemessen.
E. 5.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als Offizier der PKK als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist und der Asylausschluss verhältnismässig erscheint. Demnach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert.
E. 5.6 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere diejenigen betreffend die Zuordnung von in der Türkei begangenen Gewaltdelikten und die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht vom Asyl ausgeschlossen und das Asylgesuch abgelehnt. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7 Vorliegend hat das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihn zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit entfällt die Prüfung allfälliger weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6439/2009 Urteil vom 6. Dezember 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 1987 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Vater. In der Folge wurde er in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen und es wurde ihm Asyl gewährt. Ende 1994 verliess er die Schweiz. B. Am 21. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und ersuchte um Bewilligung der Einreise. Zur Begründung führte er aus, Ende des Jahres 1994 habe er in B._______ an einer einmonatigen Jugendveranstaltung der Partiya Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) teilgenommen. Entgegen seinen Informationen habe es sich nicht um eine kulturelle, sondern um eine politische Veranstaltung gehandelt, nach deren Beendigung er nicht entlassen, sondern zwecks weiterer Ausbildung an verschiedene Ausbildungsstätten der PKK geschickt worden sei. Unter anderem habe er während drei Monaten die Akademie der PKK in C._______ besucht. Im Verlaufe dieser Ausbildung habe er vergeblich verlangt, in die Schweiz zurück gebracht zu werden. In der Folge sei er zum Sanitäter ausgebildet worden. Nachdem die PKK im März 2005 beschlossen habe, ihren einseitigen Waffenstillstand zu beenden und den bewaffneten Kampf wieder aufzunehmen, hätten sich er und seine Lebenspartnerin von der PKK getrennt und sich in den Irak begeben. Sie seien von der Organisation zu Verrätern erklärt worden. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin die Einreise in die Schweiz. D. Am 13. Oktober 2005 reiste der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Partnerin in die Schweiz ein und reichte am 24. Oktober 2005 sein Asylgesuch ein. E. Am 28. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 27. April 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus einer linksgerichteten Familie. Er sei bezüglich seines Beitritts zur PKK sehr unsicher gewesen. Von Juni 1995 bis ins Jahr 2001 habe er sich in D._______, danach bis 2003 in E._______ und anschliessend bis zur Ausreise wieder in D._______ und F._______ aufgehalten. Nach seinem Beitritt sei er zunächst an der Waffe ausgebildet worden. Dann habe er sich zum G._______ ausbilden lassen. Innerhalb der Organisation habe er schliesslich den Rang eines Offiziers inne gehabt. In seinem Dorf habe jemand erzählt, dass er sich der PKK angeschlossen habe, worauf er dort vom Geheimdienst gesucht worden sei. Im Sommer 2004 habe ihn sein Bruder H._______ im PKK-Camp im Gebiet D._______ im I._______ besucht. Anlässlich der Rückreise vom I._______ in die J._______ sei H._______ festgenommen und es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Im entsprechenden Urteil des K._______ vom 19. April 2005 betreffend H._______ werde der Beschwerdeführer als aktiver PKK-Angehöriger erwähnt. Nach elf Jahren bei der PKK sei es ihm endlich möglich gewesen, die Organisation zu verlassen. In der Nacht vom 12. Mai 2005 habe er zusammen mit seiner Lebenspartnerin, welche er im Hebst 2002 in E._______ kennen gelernt habe, das PKK-Camp verlassen und sich nach L._______ begeben. Am 5. Juni 2005 sei er von der PKK in ihrem Radio als Verräter genannt worden. Nebst dem vorerwähnten Urteil des K._______ reichte der Beschwerdeführer einen Haftantrag der M._______ vom 2. August 2004 betreffend den Bruder H._______ sowie einen undatierten Polizeibericht als Beweismittel zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 9. September 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte indes das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erklärte den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzulässigkeit als nicht durchführbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. G. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. September 2009 seien aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das BFM in Aufhebung der Ziffern 2 und 3 anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD sowie insgesamt 13 Berichte beziehungsweise Auszüge aus Zeitungen und aus dem Internet ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) vom 8. Juli 2008 zur Kenntnisnahme. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 2. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 3. November 2009 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. J. Mit Schreiben vom 27. November 2010 reichte der Beschwerdeführer die Pressemitteilung Nr. 111/10 des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 9. September 2009. Demnach ist die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling in Rechtskraft erwachsen. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob das BFM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist und das Asylgesuch abgewiesen hat. 4. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha-ben oder gefährden. 5. 5.1. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, werde indes wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei ein langjähriges Mitglied der PKK gewesen. Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei begründet im Sinne des Asylgesetzes. Indes habe sich die PKK bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher Vergehen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht. Bis heute würden zumindest einzelne Fraktionen der PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation massiv Gewalt zur Umsetzung ihrer Ziele einsetzen, weshalb diese Organisation von den Staaten der EU und anderen Staaten als Terrororganisation bezeichnet worden sei. Gemäss geltender Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekuskommission (ARK) genüge die Mitgliedschaft bei dieser Partei für sich alleine nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu gelten, da man dem Charakter der PKK nicht gerecht würde, wenn sie als eine rein terroristische Organisation betrachtet beziehungsweise ihr der Status einer Bürgerkriegspartei zugestanden würde. Es bedürfe daher einer Prüfung des individuellen Tatbeitrags. 5.2. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM weiter aus, der Beschwerdeführer bestreite, freiwillig der PKK beigetreten zu sein. Namentlich mache er geltend, er habe in B._______ an einer Jugendveranstaltung der Organisation teilgenommen und sei danach zurückgehalten worden. Er sei seinerzeit mit dem Ziel eingerückt, nach demokratischen Lösungen zu suchen und diese zu finden. Aus Kurdistan sei ein Weggang von der PKK unmöglich gewesen. Diese Erklärungen seien indes als blosse Schutzbehauptung zu bewerten. Der Beschwerdeführer stamme aus einer "politischen" kurdischen Familie; sein Vater sei aus politischen Gründen aus der Türkei geflohen. Es dürfe daher berechtigterweise angenommen werden, dass man im Familienkreis sehr genau über die Zielsetzungen der PKK und deren Strategie Bescheid gewusst habe. Zudem seien nach den Erkenntnissen des BFM Zwangsrekrutierungen innerhalb der PKK nicht verübt worden, mithin wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, nach jener Informationsveranstaltung in B._______ wieder in die Schweiz zurückzukehren. Ferner sei auch nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen über elf Jahre bei der Organisation bleiben musste. Hätte er sich mit der PKK und deren Strategie nicht identifizieren können, so hätte er ihr - wie dies andere PKK-Kämpfer auch getan hätten - längst den Rücken kehren können. Zum individuellen Tatbeitrag stellt das BFM fest, der Beschwerdeführer behaupte im N._______ begonnen respektive als G._______ gewirkt zu haben. Gleichzeitig gebe er an, diese Aufgaben nur verrichtet zu haben, wenn er gebraucht worden sei, im übrigen habe er an Kaderausbildungen teilgenommen. Er habe die Offiziersausbildung durchlaufen und diverse Waffen getragen. Demnach habe er bei der PKK eine Kaderfunktion inne gehabt. Auch wenn ihm keine direkte Beteiligung an Verbrechen der PKK nachgewiesen werden könnten, trage er aufgrund der langjährigen Mitgliedschaft und seiner Stellung innerhalb der Organisation Mitverantwortung für deren Taten, welche als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen seien. Was die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses anbelange, so sei zugunsten des Beschwerdeführers anzuführen, dass er sich schliesslich von der PKK gelöst habe, wobei nicht klar sei, ob dies aus ideologischen oder anderen, persönlichen Gründen geschehen sei. Andererseits habe die Mitgliedschaft sehr lange gedauert und eine eigentliche Zwangslage oder einen Rechtfertigungsgrund für seinen Entschluss, sich der PKK anzuschliessen, liege nicht vor. 5.3. In der Rechtsmitteleingabe wird zur Begründung des Hauptbegehrens ausgeführt, das BFM habe die Stellungnahme des DAP nicht zur Akteneinsicht zugestellt, mithin habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 der wesentliche Inhalt des Schreibens des DAP zur Kenntnis gebracht wurde. Da das BFM in der angefochtenen Verfügung auf dieses Schreiben des DAP nicht abgestellt hat, bestand für den Instruktionsrichter indes keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben anzusetzen. Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die von der Vorinstanz unterlassene Aktenedition verletzt wurde, ist sie mit dem Vorgehen des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgericht als geheilt zu betrachten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5.4. Zum Eventualbegehren wird in der Rechtsmitteleingabe - unter Verweis auf die Beilagen 2 bis 15 - ausgeführt, hinter zahlreichen terroristischen Aktionen in der Türkei, welche der PKK zugeschrieben worden seien, würden Angehörige der türkischen Armee oder des Geheimdienstes stecken. Heute sei es heikel, die PKK als eine terroristische oder kriminelle Organisation zu bezeichnen. Zahlreiche Völker hätten ihre Freiheit und Unabhängigkeit durch einen bewaffneten Kampf erlangt. In seinem Urteil vom 3. April 2008 habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die PKK und der aus ihr hervorgegangene Volkskongress zu Unrecht auf der Terrorliste der EU aufgeführt worden sei. Seit 1993 habe die PKK immer wieder versucht, mit einseitigen Waffenstillständen den Konflikt zu deeskalieren und eine friedliche Lösung des Kurdenproblems zu erreichen. Vor diesem Hintergrund würde die pauschale Annahme der Vorinstanz, wonach sich die PKK beziehungsweise ihre Nachfolgerorganisation zahlreiche Verbrechen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe und Unschuldige umgebracht habe nicht genügen, um die PKK als terroristisch oder kriminell zu bezeichnen. Weiter wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, das BFM gehe von einer generellen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die von der PKK begangenen Gewaltakte aus und behaupte, er habe eine Kaderfunktion inne gehabt. Dies treffe nicht zu, da der Beschwerdeführer lediglich einen N._______ absolviert und (...) habe. Er habe, wie alle Mitglieder der Organisation, nur insoweit an der Kaderausbildung teilgenommen, als er ideologisch ausgebildet worden sei. Insbesondere aber habe er sich nicht an Gefechten beteiligt. Der Asylausschluss sei daher vorliegend nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei schliesslich im Zeitpunkt seines Beitrittes zur PKK noch sehr jung gewesen und habe andere Vorstellungen über die Organisation gehabt. 5.5. 5.5.1. Nach konstanter Praxis wurden unter verwerflichen Handlungen nach Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, deren Begehung mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3; sowie die Urteile der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 7; EMARK 2002 Nr. 9; EMARK 1998 Nr. 12 und Nr. 28). Als verwerfliche Handlungen werden damit auch weniger gravierende Delikte aufgefasst als ein "schweres Verbrechen des gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politische Delikte einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9, E. 7b). Betreffend das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG ausgeführt, es müssten hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist und es müsse auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Demnach sind zu diesem nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen). 5.5.2. Gemäss Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen; die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist mithin Abstand zu nehmen und es gilt, der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Personen zu ermitteln. 5.5.3. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei im Jahre 1994 der PKK nicht freiwillig beigetreten und habe bis ins Jahr 2005 keine Möglichkeit gehabt, sich von der Organisation zu trennen. Diese Angaben werden seitens des Gerichts ernsthaft bezweifelt. Der Beschwerdeführer stammt aus einer linkspolitischen kurdischen Familie. Sein Vater hat seinerzeit die Türkei aus politischen Gründen verlassen und wurde hier in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Vor diesem familiären Hintergrund erscheint wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Teilnahme an der einmonatigen Jugendveranstaltung in B._______ ohne genaue Kenntnisse der Organisation und insbesondere der Ziele der PKK war. Entgegen seinen Beteuerungen erscheint deshalb auch wenig glaubhaft, dass er sich nicht freiwillig der PKK angeschlossen hat. Dieser Schluss drängt sich um so mehr auf, als der Beschwerdeführer in der Folge elf Jahre bei der PKK verblieb. Dass es ihm während all dieser Jahre nicht möglich gewesen sein soll, sich von der Organisation zu lösen, ist nicht plausibel und eine durch nichts belegte Behauptung. Sie widerspricht im Übrigen auch den Erkenntnissen des Gerichts, wonach eine Trennung von der PKK durchaus möglich ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer unvereinbar zu seinen Aufgaben innerhalb der Organisation äusserte. So führte er zunächst an, er habe sich nach einer Waffenausbildung zum G._______ ausbilden lassen. Gleichzeitig gab er an, diese Aufgabe nur wahrgenommen zu haben, wenn er gebraucht worden sei. Später machte er geltend, er habe sich zum Offizier - mithin eine in der Hierarchie der militärisch strukturierten Organisation höheren Kaderfunktion - ausbilden lassen. In diesem Zusammenhang sagte er wörtlich aus, "bei dieser Ausbildung ist es von grosser Bedeutung, den politischen Inhalt sehr gut zu kennen. Dies war eine meiner Aufgaben gewesen, nebst natürlich auch den Kriegsvorbereitungen" (vgl. Akten BFM, B29, S. 8). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in erster Linie ein Offizier mit Kaderfunktion war, welcher sich intensiv mit der Doktrin der Partei auseinandergesetzt und sich mit ihr identifiziert hat. Zudem hat er sich offensichtlich gezielt für einen bewaffneten Einsatz vorbereitet und war demnach auch bereit, an einem solchen teilzunehmen. Diese Sichtweise wird durch eine an anderer Stelle zu Protokoll gegebene Aussage des Beschwerdeführers bestätigt. Laut seinen Angaben hat er jeweils entweder eine O._______, eine P._______ oder eine Q._______ getragen (vgl. Akten BFM, B29, S. 7). Der Umgang mit solchen Waffen setzt eine entsprechende Ausbildung voraus und lässt darauf schliessen, dass der Betroffene in jedem Fall auch von der Waffe Gebrauch gemacht hätte. Ansonsten würde sowohl die Ausbildung an der Waffe, als auch insbesondere das Tragen derselben jeglichen Sinn entbehren. Demnach ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass er als bewaffneter Offizier in einer militärisch und hierarchisch strukturierten Organisation, die einen gewaltbereiten Flügel unterhielt, Verantwortung für die Führung von Untergebenen, deren Ausbildung und deren Einsatz, letztlich im Hinblick auf einen bewaffneten Einsatz übernommen hat. Damit einher geht auch, dass er grundsätzlich den Tod von Angehörigen des türkischen Militärs oder allenfalls Zivilpersonen in Kauf genommen hat. Ob er schliesslich, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet wird, an keinem Gefecht teilgenommen hat, kann letztlich offen bleiben. Als Einzelner war er in seiner Funktion objektiv gesehen zwar eine austauschbare Person innerhalb der PKK. Ohne solche Personen wäre es aber wohl nicht möglich gewesen, den gewaltbereiten Flügel der Organisation zu unterhalten. Der vom Beschwerdeführer geleistete Beitrag innerhalb der PKK ist daher in keiner Weise zu unterschätzen. Insoweit ist auch unerheblich, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers bereits einige Jahre zurückliegen. Insgesamt bestehen vorliegend genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zwischen 1994 und 2005 zugunsten der PKK verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. 5.5.4. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Asyl bestritten. Namentlich wird vorgebracht, im Zeitpunkt des Beitrittes sei der Beschwerdeführer sehr jung gewesen. Zudem sei er seitens der PKK unter psychischen Druck gesetzt worden. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seines Beitritts zur PKK 19 Jahre alt. Da er - wie bereits vorstehend dargelegt - aus einer politischen, linksgerichteten Familie stammt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die PKK und insbesondere deren Ziele hinreichend Bescheid wusste. Vor diesem Hintergrund kann das damals noch junge Alter des Beschwerdeführers nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Weiter sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer unter Druck zum Verbleib bei der Organisation gezwungen worden ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während elf Jahren bei der PKK verblieb, offensichtlich gegen ihn. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit kann zu seinen Gunsten einzig angeführt werden, dass er sich schliesslich später von der PKK abgewendet hat. Was aber diesbezüglich seine genauen Motive waren beziehungsweise seine Motivation dafür war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Einen Hinweis lässt sich einzig aus einer seiner Aussagen entnehmen: "Ich könnte niemals ein Verräter sein, ich könnte niemals einer Organisation Schaden zufügen, an der ich einmal teilgenommen habe." (vgl. Akten BFM, A29, S. 4). Diese Äusserung lässt darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor mit der PKK eng verbunden fühlt und sich nicht von ihr distanziert hat oder ihren Kampf gar verurteilen würde. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl als angemessen. 5.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als Offizier der PKK als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist und der Asylausschluss verhältnismässig erscheint. Demnach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert. 5.6. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere diejenigen betreffend die Zuordnung von in der Türkei begangenen Gewaltdelikten und die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht vom Asyl ausgeschlossen und das Asylgesuch abgelehnt. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
7. Vorliegend hat das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihn zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit entfällt die Prüfung allfälliger weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: