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E-6434/2015

E-6434/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien nach eigenen Angaben am (...) in Richtung C._______. Von dort aus sei er auf dem Schiff- und Landweg über D._______ am 18. Mai 2014 in die Schweiz eingereist. Am 21. Mai 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach, wo am 6. Juni 2014 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/12) stattfand. Am 20. November 2014 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A12/16). Am 7. September 2015 fand eine ergänzende Anhörung statt (Protokoll in den SEM-Akten: A15/11). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund des Bürgerkrieges seien die Lebensverhältnisse in Syrien schwierig gewesen. Zudem sei er, nachdem er ins militärpflichtige Alter gekommen sei, für den Militärdienst aufgeboten worden. Eine schriftliche Aufforderung habe er nie erhalten, rund ein Jahr vor seiner Ausreise sei er jedoch auf einem Checkpoint angehalten worden, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er in den Militärdienst einrücken müsse. Ein kurdischer Soldat habe ihn gegen Bestechungsgelder wieder gehen lassen. Vor beziehungsweise nach diesem Vorfall hätten Behördenmitglieder beim Beschwerdeführer zu Hause ein- bis zweimal angerufen und ihn aufgefordert, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Einmal seien sie auch persönlich zu Hause vorbeigekommen. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, seit dem Ausbruch der Unruhen habe er mehrmals an Demonstrationen, zuletzt am (...), teilgenommen. Meistens seien diese von der E._______ organisiert gewesen, teilweise auch von der F._______. Bei der letzten Demonstration sei auf ihn beziehungsweise in die Menge geschossen worden. (...) sei er schliesslich Mitglied der E._______ geworden, habe die Partei indes nach einem Monat - einerseits weil die Partei verboten gewesen sei, andererseits, da er sich mit den Inhalten nicht ganz habe identifizieren können - wieder verlassen. B. Mit Verfügung vom 9. September 2015 - eröffnet am 11. September 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Mit der Umsetzung wurde der Kanton Solothurn beauftragt. Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und begehrte, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer begründete seine Rechtsmitteleingabe unter anderem damit, dass seine Familie mittlerweile ein ihn betreffendes Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, welches auf dem Weg in die Schweiz sei. Diesbezüglich beantragte er, es sei ihm eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerdeergänzung zu setzen. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines angeblichen Militäraufgebots vom (...) in fremder Sprache zu den Akten, das ihm von seinem Vater zugestellt worden sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen, andernfalls die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abzuweisen seien. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer an, bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung er als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten möchte. Das Gesuch um Beschwerdeergänzung lehnte das Gericht mangels aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Beschwerdesache ab, forderte den Beschwerde-führer hingegen auf, das in der Beschwerde angekündigte und mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 in Kopie eingereichte Beweismittel im Original, samt dazugehörigem Zustellungsnachweis sowie einer amtlich beglaubigten Übersetzung in eine schweizerischen Amtssprache, einzureichen. F. Nachdem der Beschwerdeführer die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 androhungsgemäss ab. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. G. Am 17. Dezember 2015 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hatt am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte des Asylgesuchs des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen seien entweder nicht glaubhaft ausgefallen oder seien nicht asylrelevant. Was das Vorbringen betrifft, wonach der Beschwerdeführer an einem Checkpoint angehalten worden sei und man ihn für den Militärdienst habe rekrutieren wollen, wies das SEM auf mehrere Widersprüche hin. So habe er bei der Anhörung angegeben, nach dem Vorfall am Checkpoint sei er zu Hause von einer Patrouille gesucht worden. Bei der ergänzenden Anhörung habe er auf Vorhalt hin zugegeben, dass nie eine Patrouille zu ihm nach Hause gekommen sei. Bei der Anhörung habe er ferner angegeben, nach dem Zwischenfall am Checkpoint, Telefonanrufe vom "Rekrutierungsbüro" erhalten zu haben, was ein- oder zweimal vorgekommen sei. Demgegenüber habe er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, man habe ihm zweimal nach Hause telefoniert und den Familienangehörigen ausgerichtet, er müsse sich beim Aushebungsamt melden. Später sei er beim Checkpoint festgenommen worden. Auf Nachfrage hin habe er dann aber erklärt, er sei nicht sicher, ob man vor oder nach seiner Festnahem beim Checkpoint zu ihm nach Hause telefoniert habe. Im weiteren Verlauf der ergänzenden Anhörung habe er schliesslich verneint, dass nach dem Vorfall am Checkpoint noch etwas vorgefallen sei. Diese Unsicherheit bezüglich angeblicher Telefonanrufe seitens der Militärbehörden vermöge nicht zu überzeugen und nähre die Vermutung, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Angesichts des vergleichsweise einschneidenden Charakters jenes Vorfalls, bei dem er an einem Checkpoint festgehalten worden sei - gemäss den Aussagen bei der ergänzenden Anhörung habe es sich dabei um das eigentliche Ausreisemotiv gehandelt - wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zweifelsfrei daran erinnern könne, ob in der Folge dieses Ereignisses noch etwas vorgefallen sei oder nicht. Zusammenfassend sei nicht glaubhaft, dass er im Anschluss an einen Vorfall, bei welchem man ihn bei einem Checkpoint aufgehalten habe, noch von Problemen seitens der Militärbehörden betroffen gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen bis im (...) habe der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung zunächst vorgebracht, die Geheimdienste hätten ihn "wegen den Demonstrationstätigkeiten" gesucht. Auf die Aufforderung hin, diese Suche zu konkretisieren, seien die Ausführungen jedoch sehr schwammig geblieben. Auf Nachfrage hin habe er schliesslich erklärt, ihm persönlich sei nichts zugestossen, und er sei deswegen nicht gesucht worden. Somit sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen von gezielten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei beziehungsweise solche zu befürchten habe. Die Festhaltung am Checkpoint durch die Armee und die Teilnahme an Demonstrationen für sich alleine seien schliesslich nicht asylrelevant. So würden staatliche Massnahmen, wie die Anhaltung durch das Militär zwar zweifellos Angst verursachen. Sie würden jedoch bezüglich ihrer Intensität kein Ausmass im Sinne des geforderten ernsthaften Nachteils aufweisen. Zudem fehle es am Verfolgungsmotiv. Den Akten seien sodann keine Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass die Behörden Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe. Folglich bestehe kein Grund zu Annahme, dass er deswegen zukünftig verfolgt werden könnte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Einwänden der Vorinstanz insbesondere entgegen, er habe tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen und sei am Checkpoint festgehalten worden. Seine Familie habe inzwischen sein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Aufgrund der Teilnahme an der Demonstration und aufgrund seiner Desertion riskiere er im Fall einer Rückkehr verhaftet und asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Entscheidreife als hinreichend erstellt gelten darf. So ist zwar im Rahmen des Instruktionsverfahrens die beantragte Frist zur Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 53 VwVG abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer hätte jedoch inzwischen hinreichend Gelegenheit gehabt, weitere Ausführungen zu machen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2015 zu bestätigen ist.

E. 6.2 Das SEM hat insbesondere zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an einem Checkpoint festgehalten worden sei und in der Folge von der Armee hätte eingezogen werden sollen, nicht für glaubhaft hält. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Anhörung angegeben hatte, militärische Behörden hätten ihn nach dem Aufgriff am Checkpoint angerufen und zum Dienst aufgefordert (A12/6 F27) und demgegenüber in der ergänzenden Anhörung ausführte, die telefonischen Aufforderungen seien zuerst gewesen, er sei erst danach an einem Checkpoint festgehalten worden (A15/5 F35), stellt dabei einen entscheidenden Widerspruch dar. Die im Folgenden geäusserte Erklärung, er habe vergessen, ob das vorher oder nachher gewesen sei, er wisse einzig, dass die Polizei zweimal mit seiner Familie Kontakt aufgenommen habe (A15/5 F35), vermag tatsächlich nicht zu überzeugen. Ähnliche Unstimmigkeiten zeigen sich bei den angeblichen Patrouillen, welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung nach dem Festhalten am Checkpoint stattgefunden hätten; so seien "immer" beziehungsweise "einmal" zwei Leute in zivil auf einem Motorrad vorbeigekommen und hätten seinem Vater gesagt, er solle sich bei ihnen melden (A15/8 F41 f.). Dies liess er bei der ergänzenden Anhörung unerwähnt beziehungsweise räumte - darauf angesprochen - ein, dass das "mit den Patrouillen nicht stimme", solche seien nie zu ihm nach Hause gekommen (A15/8 F65). Bezeichnenderweise hatte der Beschwerdeführer weder die Anrufe noch den persönlichen Besuch in der BzP erwähnt. Im vorliegenden Zusammenhang ist sodann zu bemerken, dass die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffnete Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) in der G._______, insbesondere auch in der B._______, nach Erkenntnissen des Gerichts ab (...) sukzessive die Kontrolle übernahm, was die Rekrutierungsbemühungen durch die syrische Armee, insbesondere in Bezug auf Betroffene der kurdischen Ethnie, sowie die tatsächliche Durchsetzung von Einberufungen in dieser Region vermehrt einschränkte (vgl. Urteil des BVGer E-4474/2014 vom 24. Januar 2017 m.w.H.; BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 D-5779/2013 E. 5.9.3). Dem Beschwerdeführer gelingt es insgesamt nicht, eine drohende Einberufung in den Militärdienst durch die syrische Armee mit der nötigen Wahrscheinlichkeit darzutun, weshalb er nicht als Dienstverweigerer zu behandeln ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines Einberufungsbefehls vom (...) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen hatte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz wiederholt angegeben, nie schriftlich vorgeladen worden zu sein; ein solches Aufgebot erhalte man vielmehr erst, wenn man in Besitz des Militärbüchleins sei, was eben ihn betreffend nicht der Fall sei (vgl. A4/7, A12/4 F21 ff.). Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei Erklärungen dazu abgegeben, weshalb er das auf den (...) datierende Aufgebot erst auf Beschwerdeebene hat einreichen können. Zum anderen ist die Beweiskraft der eingereichten Kopie ohnehin eingeschränkt und der Beschwerdeführer hat bezeichnenderweise das entsprechende Original samt Zustellungsumschlag, trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des Gerichts, bis heute nicht nachgereicht. In Bezug auf den heutigen, für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor asylrechtlich erheblichen Nachteilen entscheidenden, Zeitpunkt, ist festzuhalten, dass die blosse Möglichkeit, irgendeinmal doch noch in den Militärdienst eingezogen zu werden, zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügt.

E. 6.3 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, in B._______ an diversen Demonstrationen teilgenommen zu haben, so stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der Einschätzung des SEM überein, wonach den entsprechenden Aussagen nicht zu entnehmen ist, dass er dabei von den syrischen Behörden registriert worden wäre. Vielmehr gab er selbst zu Protokoll, dass er nie von Sicherheitskräften angehalten worden sei (A12/12 F70). Vielmehr hätten "sie" (die Regierungsangehörigen) einfach allgemein Demonstrationen gestört, Demonstranten vertrieben und allgemein in die Menge geschossen; ihm persönlich sei dabei nichts zugestossen (A15/7 F51). Er räumte auch ein, dass er deswegen nicht gesucht worden sei (A15/7 F 51). Die letzte Teilnahme an einer Demonstration hat nach Aussagen des Beschwerdeführers sodann im (...) stattgefunden (A4/7), was zeitlich vor der angeblichen Festnahme am Checkpoint gewesen sein müsste. Dass er dort nicht auf seine Demonstrationstätigkeiten angesprochen worden ist, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass er diesbezüglich die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen hat. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf seine zweimonatige Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei, bezüglich welcher der Beschwerdeführer angab, keine Probleme seitens der Regierung gehabt zu haben (A12/13 F87 f.). Damit ergeben sich insgesamt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes derart in regimekritischer Weise engagiert hätte, dass er von den syrischen Regierungsbehörden als Gegner des Regimes identifiziert worden wäre (zu diesen Voraussetzungen näher Urteil D-5579/2013 E.5.7). Schliesslich hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass die Teilnahme an Demonstrationen sowie ein allfälliges rund eine halbe Stunde dauerndes Festhalten an einem Checkpoint für sich alleine keine Asylrelevanz entfaltet. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 9. September 2015 S.4).

E. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausreise aus Syrien für sich selbst und die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft geltend macht, in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deswegen asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht.

E. 6.5 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 17. Dezember 2015 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6434/2015 Urteil vom 3. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti , mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien nach eigenen Angaben am (...) in Richtung C._______. Von dort aus sei er auf dem Schiff- und Landweg über D._______ am 18. Mai 2014 in die Schweiz eingereist. Am 21. Mai 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach, wo am 6. Juni 2014 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/12) stattfand. Am 20. November 2014 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A12/16). Am 7. September 2015 fand eine ergänzende Anhörung statt (Protokoll in den SEM-Akten: A15/11). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund des Bürgerkrieges seien die Lebensverhältnisse in Syrien schwierig gewesen. Zudem sei er, nachdem er ins militärpflichtige Alter gekommen sei, für den Militärdienst aufgeboten worden. Eine schriftliche Aufforderung habe er nie erhalten, rund ein Jahr vor seiner Ausreise sei er jedoch auf einem Checkpoint angehalten worden, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er in den Militärdienst einrücken müsse. Ein kurdischer Soldat habe ihn gegen Bestechungsgelder wieder gehen lassen. Vor beziehungsweise nach diesem Vorfall hätten Behördenmitglieder beim Beschwerdeführer zu Hause ein- bis zweimal angerufen und ihn aufgefordert, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Einmal seien sie auch persönlich zu Hause vorbeigekommen. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, seit dem Ausbruch der Unruhen habe er mehrmals an Demonstrationen, zuletzt am (...), teilgenommen. Meistens seien diese von der E._______ organisiert gewesen, teilweise auch von der F._______. Bei der letzten Demonstration sei auf ihn beziehungsweise in die Menge geschossen worden. (...) sei er schliesslich Mitglied der E._______ geworden, habe die Partei indes nach einem Monat - einerseits weil die Partei verboten gewesen sei, andererseits, da er sich mit den Inhalten nicht ganz habe identifizieren können - wieder verlassen. B. Mit Verfügung vom 9. September 2015 - eröffnet am 11. September 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Mit der Umsetzung wurde der Kanton Solothurn beauftragt. Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und begehrte, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer begründete seine Rechtsmitteleingabe unter anderem damit, dass seine Familie mittlerweile ein ihn betreffendes Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, welches auf dem Weg in die Schweiz sei. Diesbezüglich beantragte er, es sei ihm eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerdeergänzung zu setzen. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines angeblichen Militäraufgebots vom (...) in fremder Sprache zu den Akten, das ihm von seinem Vater zugestellt worden sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen, andernfalls die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abzuweisen seien. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer an, bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung er als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten möchte. Das Gesuch um Beschwerdeergänzung lehnte das Gericht mangels aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Beschwerdesache ab, forderte den Beschwerde-führer hingegen auf, das in der Beschwerde angekündigte und mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 in Kopie eingereichte Beweismittel im Original, samt dazugehörigem Zustellungsnachweis sowie einer amtlich beglaubigten Übersetzung in eine schweizerischen Amtssprache, einzureichen. F. Nachdem der Beschwerdeführer die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 androhungsgemäss ab. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. G. Am 17. Dezember 2015 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hatt am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte des Asylgesuchs des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen seien entweder nicht glaubhaft ausgefallen oder seien nicht asylrelevant. Was das Vorbringen betrifft, wonach der Beschwerdeführer an einem Checkpoint angehalten worden sei und man ihn für den Militärdienst habe rekrutieren wollen, wies das SEM auf mehrere Widersprüche hin. So habe er bei der Anhörung angegeben, nach dem Vorfall am Checkpoint sei er zu Hause von einer Patrouille gesucht worden. Bei der ergänzenden Anhörung habe er auf Vorhalt hin zugegeben, dass nie eine Patrouille zu ihm nach Hause gekommen sei. Bei der Anhörung habe er ferner angegeben, nach dem Zwischenfall am Checkpoint, Telefonanrufe vom "Rekrutierungsbüro" erhalten zu haben, was ein- oder zweimal vorgekommen sei. Demgegenüber habe er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, man habe ihm zweimal nach Hause telefoniert und den Familienangehörigen ausgerichtet, er müsse sich beim Aushebungsamt melden. Später sei er beim Checkpoint festgenommen worden. Auf Nachfrage hin habe er dann aber erklärt, er sei nicht sicher, ob man vor oder nach seiner Festnahem beim Checkpoint zu ihm nach Hause telefoniert habe. Im weiteren Verlauf der ergänzenden Anhörung habe er schliesslich verneint, dass nach dem Vorfall am Checkpoint noch etwas vorgefallen sei. Diese Unsicherheit bezüglich angeblicher Telefonanrufe seitens der Militärbehörden vermöge nicht zu überzeugen und nähre die Vermutung, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Angesichts des vergleichsweise einschneidenden Charakters jenes Vorfalls, bei dem er an einem Checkpoint festgehalten worden sei - gemäss den Aussagen bei der ergänzenden Anhörung habe es sich dabei um das eigentliche Ausreisemotiv gehandelt - wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zweifelsfrei daran erinnern könne, ob in der Folge dieses Ereignisses noch etwas vorgefallen sei oder nicht. Zusammenfassend sei nicht glaubhaft, dass er im Anschluss an einen Vorfall, bei welchem man ihn bei einem Checkpoint aufgehalten habe, noch von Problemen seitens der Militärbehörden betroffen gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen bis im (...) habe der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung zunächst vorgebracht, die Geheimdienste hätten ihn "wegen den Demonstrationstätigkeiten" gesucht. Auf die Aufforderung hin, diese Suche zu konkretisieren, seien die Ausführungen jedoch sehr schwammig geblieben. Auf Nachfrage hin habe er schliesslich erklärt, ihm persönlich sei nichts zugestossen, und er sei deswegen nicht gesucht worden. Somit sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen von gezielten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei beziehungsweise solche zu befürchten habe. Die Festhaltung am Checkpoint durch die Armee und die Teilnahme an Demonstrationen für sich alleine seien schliesslich nicht asylrelevant. So würden staatliche Massnahmen, wie die Anhaltung durch das Militär zwar zweifellos Angst verursachen. Sie würden jedoch bezüglich ihrer Intensität kein Ausmass im Sinne des geforderten ernsthaften Nachteils aufweisen. Zudem fehle es am Verfolgungsmotiv. Den Akten seien sodann keine Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass die Behörden Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe. Folglich bestehe kein Grund zu Annahme, dass er deswegen zukünftig verfolgt werden könnte. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Einwänden der Vorinstanz insbesondere entgegen, er habe tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen und sei am Checkpoint festgehalten worden. Seine Familie habe inzwischen sein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Aufgrund der Teilnahme an der Demonstration und aufgrund seiner Desertion riskiere er im Fall einer Rückkehr verhaftet und asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Entscheidreife als hinreichend erstellt gelten darf. So ist zwar im Rahmen des Instruktionsverfahrens die beantragte Frist zur Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 53 VwVG abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer hätte jedoch inzwischen hinreichend Gelegenheit gehabt, weitere Ausführungen zu machen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2015 zu bestätigen ist. 6.2 Das SEM hat insbesondere zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an einem Checkpoint festgehalten worden sei und in der Folge von der Armee hätte eingezogen werden sollen, nicht für glaubhaft hält. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Anhörung angegeben hatte, militärische Behörden hätten ihn nach dem Aufgriff am Checkpoint angerufen und zum Dienst aufgefordert (A12/6 F27) und demgegenüber in der ergänzenden Anhörung ausführte, die telefonischen Aufforderungen seien zuerst gewesen, er sei erst danach an einem Checkpoint festgehalten worden (A15/5 F35), stellt dabei einen entscheidenden Widerspruch dar. Die im Folgenden geäusserte Erklärung, er habe vergessen, ob das vorher oder nachher gewesen sei, er wisse einzig, dass die Polizei zweimal mit seiner Familie Kontakt aufgenommen habe (A15/5 F35), vermag tatsächlich nicht zu überzeugen. Ähnliche Unstimmigkeiten zeigen sich bei den angeblichen Patrouillen, welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung nach dem Festhalten am Checkpoint stattgefunden hätten; so seien "immer" beziehungsweise "einmal" zwei Leute in zivil auf einem Motorrad vorbeigekommen und hätten seinem Vater gesagt, er solle sich bei ihnen melden (A15/8 F41 f.). Dies liess er bei der ergänzenden Anhörung unerwähnt beziehungsweise räumte - darauf angesprochen - ein, dass das "mit den Patrouillen nicht stimme", solche seien nie zu ihm nach Hause gekommen (A15/8 F65). Bezeichnenderweise hatte der Beschwerdeführer weder die Anrufe noch den persönlichen Besuch in der BzP erwähnt. Im vorliegenden Zusammenhang ist sodann zu bemerken, dass die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffnete Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) in der G._______, insbesondere auch in der B._______, nach Erkenntnissen des Gerichts ab (...) sukzessive die Kontrolle übernahm, was die Rekrutierungsbemühungen durch die syrische Armee, insbesondere in Bezug auf Betroffene der kurdischen Ethnie, sowie die tatsächliche Durchsetzung von Einberufungen in dieser Region vermehrt einschränkte (vgl. Urteil des BVGer E-4474/2014 vom 24. Januar 2017 m.w.H.; BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 D-5779/2013 E. 5.9.3). Dem Beschwerdeführer gelingt es insgesamt nicht, eine drohende Einberufung in den Militärdienst durch die syrische Armee mit der nötigen Wahrscheinlichkeit darzutun, weshalb er nicht als Dienstverweigerer zu behandeln ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines Einberufungsbefehls vom (...) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen hatte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz wiederholt angegeben, nie schriftlich vorgeladen worden zu sein; ein solches Aufgebot erhalte man vielmehr erst, wenn man in Besitz des Militärbüchleins sei, was eben ihn betreffend nicht der Fall sei (vgl. A4/7, A12/4 F21 ff.). Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei Erklärungen dazu abgegeben, weshalb er das auf den (...) datierende Aufgebot erst auf Beschwerdeebene hat einreichen können. Zum anderen ist die Beweiskraft der eingereichten Kopie ohnehin eingeschränkt und der Beschwerdeführer hat bezeichnenderweise das entsprechende Original samt Zustellungsumschlag, trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des Gerichts, bis heute nicht nachgereicht. In Bezug auf den heutigen, für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor asylrechtlich erheblichen Nachteilen entscheidenden, Zeitpunkt, ist festzuhalten, dass die blosse Möglichkeit, irgendeinmal doch noch in den Militärdienst eingezogen zu werden, zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügt. 6.3 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, in B._______ an diversen Demonstrationen teilgenommen zu haben, so stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der Einschätzung des SEM überein, wonach den entsprechenden Aussagen nicht zu entnehmen ist, dass er dabei von den syrischen Behörden registriert worden wäre. Vielmehr gab er selbst zu Protokoll, dass er nie von Sicherheitskräften angehalten worden sei (A12/12 F70). Vielmehr hätten "sie" (die Regierungsangehörigen) einfach allgemein Demonstrationen gestört, Demonstranten vertrieben und allgemein in die Menge geschossen; ihm persönlich sei dabei nichts zugestossen (A15/7 F51). Er räumte auch ein, dass er deswegen nicht gesucht worden sei (A15/7 F 51). Die letzte Teilnahme an einer Demonstration hat nach Aussagen des Beschwerdeführers sodann im (...) stattgefunden (A4/7), was zeitlich vor der angeblichen Festnahme am Checkpoint gewesen sein müsste. Dass er dort nicht auf seine Demonstrationstätigkeiten angesprochen worden ist, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass er diesbezüglich die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen hat. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf seine zweimonatige Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei, bezüglich welcher der Beschwerdeführer angab, keine Probleme seitens der Regierung gehabt zu haben (A12/13 F87 f.). Damit ergeben sich insgesamt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes derart in regimekritischer Weise engagiert hätte, dass er von den syrischen Regierungsbehörden als Gegner des Regimes identifiziert worden wäre (zu diesen Voraussetzungen näher Urteil D-5579/2013 E.5.7). Schliesslich hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass die Teilnahme an Demonstrationen sowie ein allfälliges rund eine halbe Stunde dauerndes Festhalten an einem Checkpoint für sich alleine keine Asylrelevanz entfaltet. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 9. September 2015 S.4). 6.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausreise aus Syrien für sich selbst und die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft geltend macht, in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deswegen asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht. 6.5 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 17. Dezember 2015 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: