Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 12. April 2010 und gelangte am 20. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 30. April 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person befragt (BzP) und am 5. Mai 2010 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Mit Verfügung vom 4. August 2011 lehnte das damalige BFM (Bundesamt für Migration) das (erste) Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5033/2011 vom 10. Januar 2013 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen früheren Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch einreichen. B.b Mit Verfügung vom 12. März 2013 nahm das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies sie als solches - unter Kostenfolge - ab, soweit es darauf eintrat; weiter stellte es fest, die Verfügung vom 4. August 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. B.c Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2013 (sowie Ergänzung vom 27. Oktober 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und legte zum Beleg seiner Vorbringen zahlreiche Beweismittel ins Recht. B.d Am 11. März 2014 hob das BFM seine Verfügung vom 12. März 2013 auf und nahm die Eingabe vom 14. Februar 2013 als zweites Asylgesuch entgegen. B.e Mit Entscheid E 2253/2013 vom 14. März 2014 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu. C. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Juli 2014 ergänzend angehört. Dabei machte er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs vom 14. Februar 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend (wobei hinsichtlich der Details zur Vorgeschichte auf die Akten des ersten Verfahrens E 5033/2011 verwiesen wird): Während der Zeit der Friedensverhandlungen in den Jahren 2002 bis 2006 beziehungsweise 2009 sei er im Zusammenhang mit Feierlichkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen, indem er dekoriert, Flugblätter verteilt, in den Quartiergeschäften Leute eingeladen und die Musik der LTTE laut laufen gelassen habe. Zudem sei er, jedes Mal, wenn er ins Vanni-Gebiet gefahren sei, angefragt worden, ob er den LTTE helfen könne. Aufgrund seiner Hilfstätigkeit habe er 2006 beziehungsweise 2009 Probleme bekommen: Gewisse Personen - er wisse allerdings nicht, ob es sich bei seinen Verfolgern um die Regierung, Anhänger der People's Democratic Party (EPDP) oder den Geheimdienst gehandelt habe - hätten sich insbesondere in den Quartiergeschäften nach ihm erkundigt, weshalb er letztere in der Folge gemieden habe. Sodann sei sein Cousin seit 1996 bis Kriegsende, 2009, Mitglied der LTTE und deshalb längere Zeit in den Gefängnissen C._______ und D._______ inhaftiert gewesen. Er sei zwar in der Folge freigesprochen sowie freigelassen worden; jedoch werde er seit (...) wieder gesucht, weshalb er untergetaucht sei. Im Übrigen sei auch dessen Schwester beziehungsweise die Cousine des Beschwerdeführers bei den LTTE gewesen, aber - anders als ihr Bruder - umgekommen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten aufgrund der LTTE-Anhängerschaft der Verwandten zwar keine unmittelbaren Probleme gehabt; es sei allerdings nicht auszuschliessen, dass der Geheimdienst seiner Tante beziehungsweise der Mutter des Cousins gefolgt sei, als sie die Familie des Beschwerdeführers besucht habe. Ferner trug er vor, für die Zeitung "E._______" tätig gewesen zu sein, deren Gebäude vollständig vernichtet worden sei. Ausserdem sei einer seiner Arbeitskollegen angeschossen worden. Nachdem er Sri Lanka verlassen habe, seien Angestellte der Zeitung schikaniert und bedroht worden. Schliesslich machte er geltend, seit Oktober 2010 Mitglied der Organisation "F._______", welche der Auslandabteilung (...) angegliedert sei, zu sein. Der Verein bezwecke den Schutz der Teilnehmenden bei den Veranstaltungen des (...). Aufgrund seiner Tätigkeit für die "F._______" sei er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein: Bestätigungsschreiben des (...) bezüglich seiner Tätigkeit für die "F._______"; diverse Fotoauszüge, welche ihn (...) an tamilischen und LTTE-nahen Veranstaltungen sowie Demonstrationen zeigen würden; ein Foto, welches ihn zusammen mit einem bekannten tamilischen Aktivisten zeige; Internetausdruck inklusive Foto, auf welchem er an einer Veranstaltung des (...) zu sehen sei; Internet- und Zeitungsberichte bezüglich der Angriffe auf Zeitungsverteiler in Sri Lanka; diverse länderspezifische Berichte sowie seine Identitätskarte. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 - eröffnet am 7. Oktober 2014 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung; indes erkannte es ihn als Flüchtling an und nahm ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit für die Zeitung "E._______" seien sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines ersten Asylverfahrens als unglaubhaft erachtet worden. Zudem seien auch seine vorgebrachten Schwierigkeiten bezüglich des Vorfalls vom September 2006 (Anmerkung des Gerichts: vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 5033/2011 vom 10. Januar 2013, Prozessgeschichte Bst. A) vom BFM als unglaubhaft qualifiziert worden. Im Übrigen würden sich auch aus der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2014 sowie den neu eingereichten Zeitungsberichten, in denen nicht über die persönliche Situation des Beschwerdeführers berichtet werde, keine Hinweise ergeben, die eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen rechtfertigen würden. Hinsichtlich einer allfälligen Suche nach ihm sei ohnehin festzuhalten, dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2014 gar keine konkreten Probleme mehr geltend gemacht habe. Sodann seien sowohl seine Hilfsdienste für die LTTE als auch der Umstand, dass sein Cousin Mitglied bei den LTTE und deshalb im Gefängnis gewesen sein solle, im Rahmen seines ersten Asylverfahrens unter dem Aspekt der Asylrelevanz abgehandelt worden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Praxis erscheine es hingegen angezeigt, die besagten Vorbringen unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) abzuhandeln. Hinsichtlich des Gefängnisaufenthalts seines Cousins wegen dessen Mitgliedschaft bei den LTTE habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung anfügt, dass sein Cousin nach seiner Freilassung wieder verfolgt worden und deshalb untergetaucht sei. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend eine allfällige Reflexverfolgung seiner Familie, seien jedoch meist vage und oberflächlich geblieben. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb seine Eltern nicht mit den Eltern seines Cousins über dessen Situation bei den LTTE geredet haben sollten. Seine Erklärung, seine Familie habe gedacht, dies mache die Eltern traurig, vermöge jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal er auch angegeben habe, die Eltern seien stolz darauf gewesen, dass ihr Sohn Mitglied bei den LTTE gewesen sei. Ausserdem erscheine nicht plausibel, weshalb sein Cousin sich bereits nach seiner Freilassung im Jahr (...) nicht mehr getraut haben solle, in seinen Heimatort zurückzukehren, obschon er erst seit dem Jahr (...) wieder gesucht werde. Im Übrigen sei bei vorgebrachter Sachlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erst im Juni (...) von seiner Schwester erfahren haben wolle, dass der Cousin gesucht werde. Überdies habe er in der ergänzenden Anhörung zuerst erklärt, im letzten Gespräch mit seinem Cousin über dessen Freilassung gesprochen zu haben. Später habe er indes behauptet, sie hätten über die allgemeine Lage in Sri Lanka und seine Situation in der Schweiz gesprochen. Somit seien die vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft des Cousins und seine entsprechenden Probleme als unglaubhaft zu qualifizieren. In Bezug auf seine eigene Hilfstätigkeit für die LTTE habe er ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht: Während er in der Anhörung vom 5. Mai 2010 explizit ausgesagt habe, nur für die Dekoration zuständig gewesen zu sein, habe er in der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2014 mehrere Hilfsdienste angegeben. Zudem habe er - anders als in der ersten Anhörung - im ergänzenden Interview Probleme aufgrund dieser Hilfstätigkeit geltend gemacht. Im Übrigen seien auch seine Angaben, bis wann er diese Hilfsdienste geleistet haben wolle, widersprüchlich ausgefallen. Demnach müsse auch dieses Vorbringen als unglaubhaft gewertet werden. Selbst für den Fall, dass seine Schilderungen bezüglich der vorgenommenen Dekorationen im Rahmen von LTTE-Feierlichkeiten glaubhaft ausgefallen wären, würde kein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, dass sich aufgrund dessen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Somit sei festzustellen, dass auch diejenigen Vorbringen, welche vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht nicht unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) beurteilt worden seien, nicht geglaubt werden könnten. E. Mit Eingabe vom 4. November 2014 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Übrigen wurde implizit um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung von ergänzenden Beweismitteln nachgesucht. Der Verfügung der Vorinstanz wurde im Wesentlichen entgegengehalten, es seien Fälle von zurückgeschafften Tamilen bekannt, welche keine persönliche Verbindung zur LTTE gehabt hätten und dennoch einer unmenschlichen Behandlung unterzogen worden seien. Der Vorwurf, LTTE-nah zu sein, werde seitens der sri-lankischen Behörden bei den Rückkehrern generell erhoben, selbst wenn keine effektiven Gründe für die Annahme einer LTTE-Tätigkeit vorliegen würden. Im vorliegenden Fall erachte das SEM die zahlreichen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel als unglaubhaft und untauglich, ohne eine nachvollziehbare Begründung hierfür zu liefern. Das Argument, die eingereichten Beweismittel würden sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen, stimme nur teilweise. Diese Aussage stelle jedenfalls keine hinreichende Begründung dafür dar, dass ein Beweismittel nicht als relevant eingestuft werde. Der Beschwerdeführer habe mehrmals und deutlich aufgezeigt, dass mehrere Mitarbeiter der Zeitung "E._______" (namentlich der Geschäftsführer, aber auch andere Journalisten) - in ähnlicher Weise wie er - von Paramilitärs bedroht und/oder sogar getötet worden seien. Wie den Protokollen zu entnehmen sei, würden sich die von ihm eingereichten Beweismittel teilweise auf diese Fälle beziehen. Damit habe er insbesondere verdeutlichen wollen, dass er, hätte er Sri Lanka nicht im richtigen Moment verlassen, mit derselben Art von Verfolgung hätte rechnen müssen. Er kenne andere Journalisten und weitere in der Medienbranche tätige Personen, welche aufgrund ähnlicher Verfolgungsmotive ebenfalls in die Schweiz geflüchtet seien; sie könnten im vorliegenden Fall als Zeugen beigezogen werden. Insbesondere habe ein ehemaliger Arbeitskollege des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten; dieser könne als Zeuge befragt werden, um den unhaltbaren Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beseitigen. Sodann würden gemäss dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) regierungskritische Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen eine Risikogruppe bilden, welche von der Regierung verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe als Zeitungsträger, Maschinist und später als Reporter für die Zeitung "E._______" gearbeitet. Er habe klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Verfolgungssituation dadurch entstanden sei, dass die Zeitung bei Regierung und Paramilitärs als regierungskritisch gegolten habe. Die sri-lankische Regierung habe nach Beendigung des Konflikts im Mai 2009 Journalisten, Hilfsorganisationen und Menschrechtsaktivisten den Zugang zu den ehemaligen Kriegsgebieten verweigert; sie habe unter anderem verhindern wollen, dass irgendetwas über das Kriegsgeschehen (insbesondere die seitens der Armee begangenen Menschenrechtsverbrechen, die Existenz von Konzentrationslagern im Norden usw.) an die Öffentlichkeit gelange. Im Weiteren habe die Regierung im Juni 2009 ein Mediengesetz aus dem Jahr 1973 wieder in Kraft gesetzt, welches einen "Presserat" vorsehe, der grundsätzlich alle Medienbeiträge verbieten könne, die über interne offizielle Mitteilungen, Kabinettsbeschlüsse, militärische Angelegenheiten, die nationale Sicherheit, Wirtschaftspolitik etc. berichten würden. Dieser "Presserat" könne auch Sanktionen verhängen, inklusive lange Freiheitsstrafen und/oder Geldbussen. Diese Massnahme der sri-lankischen Regierung sei jedoch nur der erste Schritt auf dem Weg zur massiven Einschränkung der Presse- und Medienfreiheit im Nachgang des ethnischen Konflikts. Bezüglich der weiteren Entwicklung von Mai beziehungsweise Juni 2009 bis heute, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitslage für Medienschaffende, sei auf die Ausführungen in den aktuellen und relevanten Länderinformationen zu Sri Lanka zu verweisen. Nebst den Einschränkungen, die per Gesetz verordnet worden seien, sei es weiterhin zu Entführungen, unrechtmässigen Inhaftierungen, physischen Attacken sowie Einschüchterungen gegen Journalisten und Medienschaffende gekommen, wobei all diese Taten durch Regierungsangehörige oder mit ihnen verbündete Paramilitärs ("government-allied armed groups") verübt worden seien. Ferner müsse vorliegend eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund der familiären Verbindung zu einem wichtigen LTTE-Mitglied (dem Cousin des Beschwerdeführers) unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft beurteilt werden. Da die sri-lankische Regierung ein Wiederaufkommen der LTTE um jeden Preis verhindern und gleichzeitig all jene, die sich zu Gunsten der LTTE engagiert hätten, zur Rechenschaft ziehen wolle, bemühe sie sich darum, verdächtige Personen direkt bei der Einreise ins Land abzufangen und zu überprüfen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei seine Verunsicherung unter dem Aspekt der vierjährigen Dauer seines Asylverfahrens in Betracht zu ziehen. Zudem wisse er genau, was die Regierung ihm im Falle einer Ausweisung antun würde. Im Übrigen habe er die Gefahr, welche ihm aufgrund der LTTE-Zugehörigkeit seines Cousins drohe, mit dem bereits bei der Vorinstanz eingereichtem Freilassungsentscheid und der Inhaftierungsbestätigung belegt. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde eine Ausweiskopie eines ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Parteibeweismittel (samt Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache sowie einem allfälligen Zustellcouvert) ins Recht zu legen. G. Der Beschwerdeführer leistete in der Folge fristgerecht einen Kostenvorschuss und reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 folgende Beweismittel ein: "E._______"-Zeitungsartikel vom 26. Juni 2009 (inkl. Übersetzung); Bestätigung Leiter Verlag G._______; Ausweiskopie eines Journalisten der Zeitung "E._______"; Zeitungsartikel über einen ermordeten Journalisten (bei dessen Beerdigung der Beschwerdeführer den Sarg getragen habe); Gruppenfoto mit dem Beschwerdeführer und seinen Verlags-Freunden; Schreiben des Dorfvorstehers vom 10. Mai 2011; Online-Bericht vom 7. Februar 2013 betreffend einen Journalisten, der von Unbekannten in einem militärisch streng kontrollierten Gebiet attackiert worden sei; Tamilnet-Bericht vom 29. Juli 2011 betreffend eines (erneuten) Angriffs auf einen Journalisten; Bestätigungsschreiben vom (...)-Chef Schweiz, welcher im Zweifelsfall als Zeuge zu befragen sei; Gruppenfoto "F._______" mit dem Beschwerdeführer. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht habe, die belegen würden, dass sein Cousin bei den LTTE gewesen sei. Ausserdem habe er darauf hingewiesen, dass ein früherer Arbeitskollege einen positiven Asylentscheid erhalten habe. Wie aus den Akten des entsprechenden Verfahrens allerdings zu entnehmen sei, habe sich die Sachlage in jenem Fall in entscheidenden Punkten anders dargestellt als im Falle des Beschwerdeführers. J. Zur Einreichung einer Replik aufgefordert, legte der Beschwerdeführer am 21. Januar 2015 Fotos in Farbkopie, auf welchen insbesondere sein Cousin mit dem LTTE-Chef Prabakaran zu sehen sei, sowie nochmals die Ausweiskopie eines ehemaligen Arbeitskollegen ins Recht. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 stellte das Gericht fest, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Juli 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, wodurch die Beschwerde, soweit sie die Wegweisung betreffe, gegenstandslos geworden sei. Ferner lud es den Beschwerdeführer ein, sich innert Frist darüber zu äussern, ob er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer nahm innert Frist nicht Stellung.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 6. Juli 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. Prozessgeschichte Bst. K), ist die Frage einer allfälligen Wegweisung im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zu überprüfen. Gemäss herrschender Rechtsprechung fallen bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde während hängigem Beschwerdeverfahren die Anordnungen betreffend Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21, E. 11 Bst. c; EMARK 2000 Nr. 30, E. 4). Die Dispositiv-Ziffern 3 7 der angefochtenen Verfügung sind folglich dahingefallen und die Beschwerde wird diesbezüglich als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Vorinstanz hat im Übrigen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt (Dispositiv-Ziffer 1), weshalb auch diese Frage nicht Gegenstand der vorliegenden Überprüfung bildet. Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht kein Asyl (Dispositiv-Ziffer 2) gewährt hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Vorab ist der prozessuale Antrag auf Anhörung von ehemaligen Journalisten als Zeugen abzulehnen, da sich der vorliegende Sachverhalt - wie nachfolgend aufgezeigt - als rechtsgenüglich erstellt erweist.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs grundsätzlich dieselben Vorfälle geltend wie bereits im ersten Asylverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5033/2011 vom 10. Januar 2013, insbes. E. 6.5, wobei das Gericht die vorgetragenen Asylgründe teils als unglaubhaft teils als nicht asylrelevant erachtet hatte). Diese Asylgründe wurden von der Vorinstanz - im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er weiterhin gesucht werde - einer materiellen Prüfung unterzogen. Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass in Würdigung aller Aspekte die geltend gemachten Asylgründe bei einer Gesamtbetrachtung keine Ereignisse darstellen, die dazu führen müssten, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Auch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens vermag der Beschwerdeführer nicht hinlänglich aufzuzeigen, dass er aufgrund der vorgetragenen Hilfstätigkeit für die LTTE im Heimatland gesucht wurde beziehungsweise eine Verfolgung heute begründet zu befürchten hat. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern seine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE gegenwärtig die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte. Ferner erklärte er zum Vorhalt der Vorinstanz, den Protokollen seien unterschiedliche zeitliche Angaben bezüglich seiner Hilfstätigkeit (im Rahmen von LTTE-Feierlichkeiten vorgenommene Dekorationen) zu entnehmen, dass er in seinen ersten Befragungen sehr aufgeregt gewesen sei, weshalb er nicht alles habe darlegen können (B26/16 S. 8). Diese Erklärung vermag indes nicht zu überzeugen, zumal vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass er sich anlässlich der ersten beiden Interviews 2010 besser an die genauen Daten hätte erinnern können als in der ergänzenden Anhörung 2014. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern - so seitens des Beschwerdeführers behauptet - das Nennen der korrekten Jahreszahl(en) hätte bedenklich sein sollen. Dass er sodann im ersten Asylverfahren seine gesamte Hilfstätigkeit unter dem Begriff "dekorieren" zusammenfasste, währendem er in der ergänzenden Anhörung weitere Dienste für die LTTE erwähnte (B26/16 S. 8), erscheint ebenfalls nicht plausibel. Nach dem Gesagten besteht jedenfalls kein Anlass zur Annahme, dass er aufgrund der geltend gemachten Hilfsdienste mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit aktuell einer Verfolgungsgefahr unterläge. Hinsichtlich seiner Arbeit im Medienbereich fallen die Angaben des Beschwerdeführers - auch in diversem Kontext - grundsätzlich kohärent aus (B26/16 S. 7), weshalb seine Pressetätigkeit nicht in Zweifel gezogen wird (was im Übrigen schon mit Urteil des BVGer Urteil E-5033/2011 vom 10. Januar 2013 beurteilt worden war). Das Gericht hielt allerdings bereits in seinem Urteil E 5033/2011, a.a.o., fest, er habe nicht aufzeigen können, dass er als kritischer Journalist in Erscheinung getreten wäre (E. 6.5). Diese Erkenntnis vermag auch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (bes. E. 13.2; als Referenzurteil publiziert) weiterhin zu überzeugen. Auf die Frage, ob aus einem der eingereichten Zeitungsartikel hervorgehe, dass er selber in Sri Lanka bedroht worden sei, gab er an, dass "auch wenn jemand Probleme hat, schreiben sie die Namen nicht; sie schreiben allgemein; ansonsten bekämen sie Probleme mit den Sicherheitskräften" (B26/16 S. 12). Diese Begründung ist indes nicht geeignet, eine gezielte Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer aufzuzeigen. Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass jeden Tag Journalisten in Sri Lanka umgebracht würden und man jederzeit von irgendeiner Organisation Probleme bekommen könnte (B26/16), keine auf ihn gezielte, und damit asylrechtlich relevante drohende Verfolgungsmassnahmen darzutun. An dieser Einschätzung vermögen auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, sein Cousin, ein ehemaliger LTTE-Anhänger, werde seit (...) (wieder) gesucht. Hinsichtlich einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seines Cousins zu den LTTE kann auf die Erwägung 5.2 im bereits erwähnten Urteil E 5033/2011, a.a.o., verwiesen werden, wonach die Angaben zu jenem Cousin und seiner Stellung bei den LTTE nachgeschoben und unglaubhaft seien, zumal in der BzP von diesem Cousin weder bei den Angaben zu den Verwandten noch bei der Darlegung der Asylgründe die Rede gewesen sei. Diesbezüglich wurden auch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens keine neuen Belege eingereicht, die geeignet wären, eine abweichende Sichtweise darzutun. Der Beschwerdeführer gab vielmehr zu Protokoll, dass er und seine Familie deswegen keine unmittelbaren Probleme gehabt hätten; es könne aber sein, dass der Geheimdienst seiner Tante beziehungsweise der Mutter des Cousins gefolgt sei, als sie seine Eltern besucht habe; Genaueres wisse er aber nicht (B26/16 S. 6). Diese Mutmassung genügt offensichtlich nicht, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit daraus drohende ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes aufzuzeigen.
E. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe darzulegen vermag. Die Vorinstanz hat sein (zweites) Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6432/2014 Urteil vom 4. November 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 12. April 2010 und gelangte am 20. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 30. April 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person befragt (BzP) und am 5. Mai 2010 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Mit Verfügung vom 4. August 2011 lehnte das damalige BFM (Bundesamt für Migration) das (erste) Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5033/2011 vom 10. Januar 2013 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen früheren Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch einreichen. B.b Mit Verfügung vom 12. März 2013 nahm das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies sie als solches - unter Kostenfolge - ab, soweit es darauf eintrat; weiter stellte es fest, die Verfügung vom 4. August 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. B.c Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2013 (sowie Ergänzung vom 27. Oktober 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und legte zum Beleg seiner Vorbringen zahlreiche Beweismittel ins Recht. B.d Am 11. März 2014 hob das BFM seine Verfügung vom 12. März 2013 auf und nahm die Eingabe vom 14. Februar 2013 als zweites Asylgesuch entgegen. B.e Mit Entscheid E 2253/2013 vom 14. März 2014 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu. C. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Juli 2014 ergänzend angehört. Dabei machte er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs vom 14. Februar 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend (wobei hinsichtlich der Details zur Vorgeschichte auf die Akten des ersten Verfahrens E 5033/2011 verwiesen wird): Während der Zeit der Friedensverhandlungen in den Jahren 2002 bis 2006 beziehungsweise 2009 sei er im Zusammenhang mit Feierlichkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen, indem er dekoriert, Flugblätter verteilt, in den Quartiergeschäften Leute eingeladen und die Musik der LTTE laut laufen gelassen habe. Zudem sei er, jedes Mal, wenn er ins Vanni-Gebiet gefahren sei, angefragt worden, ob er den LTTE helfen könne. Aufgrund seiner Hilfstätigkeit habe er 2006 beziehungsweise 2009 Probleme bekommen: Gewisse Personen - er wisse allerdings nicht, ob es sich bei seinen Verfolgern um die Regierung, Anhänger der People's Democratic Party (EPDP) oder den Geheimdienst gehandelt habe - hätten sich insbesondere in den Quartiergeschäften nach ihm erkundigt, weshalb er letztere in der Folge gemieden habe. Sodann sei sein Cousin seit 1996 bis Kriegsende, 2009, Mitglied der LTTE und deshalb längere Zeit in den Gefängnissen C._______ und D._______ inhaftiert gewesen. Er sei zwar in der Folge freigesprochen sowie freigelassen worden; jedoch werde er seit (...) wieder gesucht, weshalb er untergetaucht sei. Im Übrigen sei auch dessen Schwester beziehungsweise die Cousine des Beschwerdeführers bei den LTTE gewesen, aber - anders als ihr Bruder - umgekommen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten aufgrund der LTTE-Anhängerschaft der Verwandten zwar keine unmittelbaren Probleme gehabt; es sei allerdings nicht auszuschliessen, dass der Geheimdienst seiner Tante beziehungsweise der Mutter des Cousins gefolgt sei, als sie die Familie des Beschwerdeführers besucht habe. Ferner trug er vor, für die Zeitung "E._______" tätig gewesen zu sein, deren Gebäude vollständig vernichtet worden sei. Ausserdem sei einer seiner Arbeitskollegen angeschossen worden. Nachdem er Sri Lanka verlassen habe, seien Angestellte der Zeitung schikaniert und bedroht worden. Schliesslich machte er geltend, seit Oktober 2010 Mitglied der Organisation "F._______", welche der Auslandabteilung (...) angegliedert sei, zu sein. Der Verein bezwecke den Schutz der Teilnehmenden bei den Veranstaltungen des (...). Aufgrund seiner Tätigkeit für die "F._______" sei er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein: Bestätigungsschreiben des (...) bezüglich seiner Tätigkeit für die "F._______"; diverse Fotoauszüge, welche ihn (...) an tamilischen und LTTE-nahen Veranstaltungen sowie Demonstrationen zeigen würden; ein Foto, welches ihn zusammen mit einem bekannten tamilischen Aktivisten zeige; Internetausdruck inklusive Foto, auf welchem er an einer Veranstaltung des (...) zu sehen sei; Internet- und Zeitungsberichte bezüglich der Angriffe auf Zeitungsverteiler in Sri Lanka; diverse länderspezifische Berichte sowie seine Identitätskarte. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 - eröffnet am 7. Oktober 2014 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung; indes erkannte es ihn als Flüchtling an und nahm ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit für die Zeitung "E._______" seien sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines ersten Asylverfahrens als unglaubhaft erachtet worden. Zudem seien auch seine vorgebrachten Schwierigkeiten bezüglich des Vorfalls vom September 2006 (Anmerkung des Gerichts: vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 5033/2011 vom 10. Januar 2013, Prozessgeschichte Bst. A) vom BFM als unglaubhaft qualifiziert worden. Im Übrigen würden sich auch aus der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2014 sowie den neu eingereichten Zeitungsberichten, in denen nicht über die persönliche Situation des Beschwerdeführers berichtet werde, keine Hinweise ergeben, die eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen rechtfertigen würden. Hinsichtlich einer allfälligen Suche nach ihm sei ohnehin festzuhalten, dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2014 gar keine konkreten Probleme mehr geltend gemacht habe. Sodann seien sowohl seine Hilfsdienste für die LTTE als auch der Umstand, dass sein Cousin Mitglied bei den LTTE und deshalb im Gefängnis gewesen sein solle, im Rahmen seines ersten Asylverfahrens unter dem Aspekt der Asylrelevanz abgehandelt worden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Praxis erscheine es hingegen angezeigt, die besagten Vorbringen unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) abzuhandeln. Hinsichtlich des Gefängnisaufenthalts seines Cousins wegen dessen Mitgliedschaft bei den LTTE habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung anfügt, dass sein Cousin nach seiner Freilassung wieder verfolgt worden und deshalb untergetaucht sei. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend eine allfällige Reflexverfolgung seiner Familie, seien jedoch meist vage und oberflächlich geblieben. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb seine Eltern nicht mit den Eltern seines Cousins über dessen Situation bei den LTTE geredet haben sollten. Seine Erklärung, seine Familie habe gedacht, dies mache die Eltern traurig, vermöge jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal er auch angegeben habe, die Eltern seien stolz darauf gewesen, dass ihr Sohn Mitglied bei den LTTE gewesen sei. Ausserdem erscheine nicht plausibel, weshalb sein Cousin sich bereits nach seiner Freilassung im Jahr (...) nicht mehr getraut haben solle, in seinen Heimatort zurückzukehren, obschon er erst seit dem Jahr (...) wieder gesucht werde. Im Übrigen sei bei vorgebrachter Sachlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erst im Juni (...) von seiner Schwester erfahren haben wolle, dass der Cousin gesucht werde. Überdies habe er in der ergänzenden Anhörung zuerst erklärt, im letzten Gespräch mit seinem Cousin über dessen Freilassung gesprochen zu haben. Später habe er indes behauptet, sie hätten über die allgemeine Lage in Sri Lanka und seine Situation in der Schweiz gesprochen. Somit seien die vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft des Cousins und seine entsprechenden Probleme als unglaubhaft zu qualifizieren. In Bezug auf seine eigene Hilfstätigkeit für die LTTE habe er ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht: Während er in der Anhörung vom 5. Mai 2010 explizit ausgesagt habe, nur für die Dekoration zuständig gewesen zu sein, habe er in der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2014 mehrere Hilfsdienste angegeben. Zudem habe er - anders als in der ersten Anhörung - im ergänzenden Interview Probleme aufgrund dieser Hilfstätigkeit geltend gemacht. Im Übrigen seien auch seine Angaben, bis wann er diese Hilfsdienste geleistet haben wolle, widersprüchlich ausgefallen. Demnach müsse auch dieses Vorbringen als unglaubhaft gewertet werden. Selbst für den Fall, dass seine Schilderungen bezüglich der vorgenommenen Dekorationen im Rahmen von LTTE-Feierlichkeiten glaubhaft ausgefallen wären, würde kein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, dass sich aufgrund dessen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Somit sei festzustellen, dass auch diejenigen Vorbringen, welche vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht nicht unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) beurteilt worden seien, nicht geglaubt werden könnten. E. Mit Eingabe vom 4. November 2014 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Übrigen wurde implizit um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung von ergänzenden Beweismitteln nachgesucht. Der Verfügung der Vorinstanz wurde im Wesentlichen entgegengehalten, es seien Fälle von zurückgeschafften Tamilen bekannt, welche keine persönliche Verbindung zur LTTE gehabt hätten und dennoch einer unmenschlichen Behandlung unterzogen worden seien. Der Vorwurf, LTTE-nah zu sein, werde seitens der sri-lankischen Behörden bei den Rückkehrern generell erhoben, selbst wenn keine effektiven Gründe für die Annahme einer LTTE-Tätigkeit vorliegen würden. Im vorliegenden Fall erachte das SEM die zahlreichen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel als unglaubhaft und untauglich, ohne eine nachvollziehbare Begründung hierfür zu liefern. Das Argument, die eingereichten Beweismittel würden sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen, stimme nur teilweise. Diese Aussage stelle jedenfalls keine hinreichende Begründung dafür dar, dass ein Beweismittel nicht als relevant eingestuft werde. Der Beschwerdeführer habe mehrmals und deutlich aufgezeigt, dass mehrere Mitarbeiter der Zeitung "E._______" (namentlich der Geschäftsführer, aber auch andere Journalisten) - in ähnlicher Weise wie er - von Paramilitärs bedroht und/oder sogar getötet worden seien. Wie den Protokollen zu entnehmen sei, würden sich die von ihm eingereichten Beweismittel teilweise auf diese Fälle beziehen. Damit habe er insbesondere verdeutlichen wollen, dass er, hätte er Sri Lanka nicht im richtigen Moment verlassen, mit derselben Art von Verfolgung hätte rechnen müssen. Er kenne andere Journalisten und weitere in der Medienbranche tätige Personen, welche aufgrund ähnlicher Verfolgungsmotive ebenfalls in die Schweiz geflüchtet seien; sie könnten im vorliegenden Fall als Zeugen beigezogen werden. Insbesondere habe ein ehemaliger Arbeitskollege des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten; dieser könne als Zeuge befragt werden, um den unhaltbaren Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beseitigen. Sodann würden gemäss dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) regierungskritische Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen eine Risikogruppe bilden, welche von der Regierung verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe als Zeitungsträger, Maschinist und später als Reporter für die Zeitung "E._______" gearbeitet. Er habe klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Verfolgungssituation dadurch entstanden sei, dass die Zeitung bei Regierung und Paramilitärs als regierungskritisch gegolten habe. Die sri-lankische Regierung habe nach Beendigung des Konflikts im Mai 2009 Journalisten, Hilfsorganisationen und Menschrechtsaktivisten den Zugang zu den ehemaligen Kriegsgebieten verweigert; sie habe unter anderem verhindern wollen, dass irgendetwas über das Kriegsgeschehen (insbesondere die seitens der Armee begangenen Menschenrechtsverbrechen, die Existenz von Konzentrationslagern im Norden usw.) an die Öffentlichkeit gelange. Im Weiteren habe die Regierung im Juni 2009 ein Mediengesetz aus dem Jahr 1973 wieder in Kraft gesetzt, welches einen "Presserat" vorsehe, der grundsätzlich alle Medienbeiträge verbieten könne, die über interne offizielle Mitteilungen, Kabinettsbeschlüsse, militärische Angelegenheiten, die nationale Sicherheit, Wirtschaftspolitik etc. berichten würden. Dieser "Presserat" könne auch Sanktionen verhängen, inklusive lange Freiheitsstrafen und/oder Geldbussen. Diese Massnahme der sri-lankischen Regierung sei jedoch nur der erste Schritt auf dem Weg zur massiven Einschränkung der Presse- und Medienfreiheit im Nachgang des ethnischen Konflikts. Bezüglich der weiteren Entwicklung von Mai beziehungsweise Juni 2009 bis heute, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitslage für Medienschaffende, sei auf die Ausführungen in den aktuellen und relevanten Länderinformationen zu Sri Lanka zu verweisen. Nebst den Einschränkungen, die per Gesetz verordnet worden seien, sei es weiterhin zu Entführungen, unrechtmässigen Inhaftierungen, physischen Attacken sowie Einschüchterungen gegen Journalisten und Medienschaffende gekommen, wobei all diese Taten durch Regierungsangehörige oder mit ihnen verbündete Paramilitärs ("government-allied armed groups") verübt worden seien. Ferner müsse vorliegend eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund der familiären Verbindung zu einem wichtigen LTTE-Mitglied (dem Cousin des Beschwerdeführers) unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft beurteilt werden. Da die sri-lankische Regierung ein Wiederaufkommen der LTTE um jeden Preis verhindern und gleichzeitig all jene, die sich zu Gunsten der LTTE engagiert hätten, zur Rechenschaft ziehen wolle, bemühe sie sich darum, verdächtige Personen direkt bei der Einreise ins Land abzufangen und zu überprüfen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei seine Verunsicherung unter dem Aspekt der vierjährigen Dauer seines Asylverfahrens in Betracht zu ziehen. Zudem wisse er genau, was die Regierung ihm im Falle einer Ausweisung antun würde. Im Übrigen habe er die Gefahr, welche ihm aufgrund der LTTE-Zugehörigkeit seines Cousins drohe, mit dem bereits bei der Vorinstanz eingereichtem Freilassungsentscheid und der Inhaftierungsbestätigung belegt. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde eine Ausweiskopie eines ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Parteibeweismittel (samt Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache sowie einem allfälligen Zustellcouvert) ins Recht zu legen. G. Der Beschwerdeführer leistete in der Folge fristgerecht einen Kostenvorschuss und reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 folgende Beweismittel ein: "E._______"-Zeitungsartikel vom 26. Juni 2009 (inkl. Übersetzung); Bestätigung Leiter Verlag G._______; Ausweiskopie eines Journalisten der Zeitung "E._______"; Zeitungsartikel über einen ermordeten Journalisten (bei dessen Beerdigung der Beschwerdeführer den Sarg getragen habe); Gruppenfoto mit dem Beschwerdeführer und seinen Verlags-Freunden; Schreiben des Dorfvorstehers vom 10. Mai 2011; Online-Bericht vom 7. Februar 2013 betreffend einen Journalisten, der von Unbekannten in einem militärisch streng kontrollierten Gebiet attackiert worden sei; Tamilnet-Bericht vom 29. Juli 2011 betreffend eines (erneuten) Angriffs auf einen Journalisten; Bestätigungsschreiben vom (...)-Chef Schweiz, welcher im Zweifelsfall als Zeuge zu befragen sei; Gruppenfoto "F._______" mit dem Beschwerdeführer. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht habe, die belegen würden, dass sein Cousin bei den LTTE gewesen sei. Ausserdem habe er darauf hingewiesen, dass ein früherer Arbeitskollege einen positiven Asylentscheid erhalten habe. Wie aus den Akten des entsprechenden Verfahrens allerdings zu entnehmen sei, habe sich die Sachlage in jenem Fall in entscheidenden Punkten anders dargestellt als im Falle des Beschwerdeführers. J. Zur Einreichung einer Replik aufgefordert, legte der Beschwerdeführer am 21. Januar 2015 Fotos in Farbkopie, auf welchen insbesondere sein Cousin mit dem LTTE-Chef Prabakaran zu sehen sei, sowie nochmals die Ausweiskopie eines ehemaligen Arbeitskollegen ins Recht. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 stellte das Gericht fest, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Juli 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, wodurch die Beschwerde, soweit sie die Wegweisung betreffe, gegenstandslos geworden sei. Ferner lud es den Beschwerdeführer ein, sich innert Frist darüber zu äussern, ob er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer nahm innert Frist nicht Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 6. Juli 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. Prozessgeschichte Bst. K), ist die Frage einer allfälligen Wegweisung im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zu überprüfen. Gemäss herrschender Rechtsprechung fallen bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde während hängigem Beschwerdeverfahren die Anordnungen betreffend Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21, E. 11 Bst. c; EMARK 2000 Nr. 30, E. 4). Die Dispositiv-Ziffern 3 7 der angefochtenen Verfügung sind folglich dahingefallen und die Beschwerde wird diesbezüglich als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Vorinstanz hat im Übrigen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt (Dispositiv-Ziffer 1), weshalb auch diese Frage nicht Gegenstand der vorliegenden Überprüfung bildet. Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht kein Asyl (Dispositiv-Ziffer 2) gewährt hat. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist der prozessuale Antrag auf Anhörung von ehemaligen Journalisten als Zeugen abzulehnen, da sich der vorliegende Sachverhalt - wie nachfolgend aufgezeigt - als rechtsgenüglich erstellt erweist. 4.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs grundsätzlich dieselben Vorfälle geltend wie bereits im ersten Asylverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5033/2011 vom 10. Januar 2013, insbes. E. 6.5, wobei das Gericht die vorgetragenen Asylgründe teils als unglaubhaft teils als nicht asylrelevant erachtet hatte). Diese Asylgründe wurden von der Vorinstanz - im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er weiterhin gesucht werde - einer materiellen Prüfung unterzogen. Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass in Würdigung aller Aspekte die geltend gemachten Asylgründe bei einer Gesamtbetrachtung keine Ereignisse darstellen, die dazu führen müssten, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 4.3 Auch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens vermag der Beschwerdeführer nicht hinlänglich aufzuzeigen, dass er aufgrund der vorgetragenen Hilfstätigkeit für die LTTE im Heimatland gesucht wurde beziehungsweise eine Verfolgung heute begründet zu befürchten hat. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern seine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE gegenwärtig die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte. Ferner erklärte er zum Vorhalt der Vorinstanz, den Protokollen seien unterschiedliche zeitliche Angaben bezüglich seiner Hilfstätigkeit (im Rahmen von LTTE-Feierlichkeiten vorgenommene Dekorationen) zu entnehmen, dass er in seinen ersten Befragungen sehr aufgeregt gewesen sei, weshalb er nicht alles habe darlegen können (B26/16 S. 8). Diese Erklärung vermag indes nicht zu überzeugen, zumal vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass er sich anlässlich der ersten beiden Interviews 2010 besser an die genauen Daten hätte erinnern können als in der ergänzenden Anhörung 2014. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern - so seitens des Beschwerdeführers behauptet - das Nennen der korrekten Jahreszahl(en) hätte bedenklich sein sollen. Dass er sodann im ersten Asylverfahren seine gesamte Hilfstätigkeit unter dem Begriff "dekorieren" zusammenfasste, währendem er in der ergänzenden Anhörung weitere Dienste für die LTTE erwähnte (B26/16 S. 8), erscheint ebenfalls nicht plausibel. Nach dem Gesagten besteht jedenfalls kein Anlass zur Annahme, dass er aufgrund der geltend gemachten Hilfsdienste mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit aktuell einer Verfolgungsgefahr unterläge. Hinsichtlich seiner Arbeit im Medienbereich fallen die Angaben des Beschwerdeführers - auch in diversem Kontext - grundsätzlich kohärent aus (B26/16 S. 7), weshalb seine Pressetätigkeit nicht in Zweifel gezogen wird (was im Übrigen schon mit Urteil des BVGer Urteil E-5033/2011 vom 10. Januar 2013 beurteilt worden war). Das Gericht hielt allerdings bereits in seinem Urteil E 5033/2011, a.a.o., fest, er habe nicht aufzeigen können, dass er als kritischer Journalist in Erscheinung getreten wäre (E. 6.5). Diese Erkenntnis vermag auch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (bes. E. 13.2; als Referenzurteil publiziert) weiterhin zu überzeugen. Auf die Frage, ob aus einem der eingereichten Zeitungsartikel hervorgehe, dass er selber in Sri Lanka bedroht worden sei, gab er an, dass "auch wenn jemand Probleme hat, schreiben sie die Namen nicht; sie schreiben allgemein; ansonsten bekämen sie Probleme mit den Sicherheitskräften" (B26/16 S. 12). Diese Begründung ist indes nicht geeignet, eine gezielte Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer aufzuzeigen. Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass jeden Tag Journalisten in Sri Lanka umgebracht würden und man jederzeit von irgendeiner Organisation Probleme bekommen könnte (B26/16), keine auf ihn gezielte, und damit asylrechtlich relevante drohende Verfolgungsmassnahmen darzutun. An dieser Einschätzung vermögen auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, sein Cousin, ein ehemaliger LTTE-Anhänger, werde seit (...) (wieder) gesucht. Hinsichtlich einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seines Cousins zu den LTTE kann auf die Erwägung 5.2 im bereits erwähnten Urteil E 5033/2011, a.a.o., verwiesen werden, wonach die Angaben zu jenem Cousin und seiner Stellung bei den LTTE nachgeschoben und unglaubhaft seien, zumal in der BzP von diesem Cousin weder bei den Angaben zu den Verwandten noch bei der Darlegung der Asylgründe die Rede gewesen sei. Diesbezüglich wurden auch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens keine neuen Belege eingereicht, die geeignet wären, eine abweichende Sichtweise darzutun. Der Beschwerdeführer gab vielmehr zu Protokoll, dass er und seine Familie deswegen keine unmittelbaren Probleme gehabt hätten; es könne aber sein, dass der Geheimdienst seiner Tante beziehungsweise der Mutter des Cousins gefolgt sei, als sie seine Eltern besucht habe; Genaueres wisse er aber nicht (B26/16 S. 6). Diese Mutmassung genügt offensichtlich nicht, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit daraus drohende ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes aufzuzeigen. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe darzulegen vermag. Die Vorinstanz hat sein (zweites) Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Natasa Stankovic Versand: