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E-6423/2007

E-6423/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______l (Ref.-Nr. N_______), vorab per Telefax - das Amt für Migration des Kantons E._______ Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6423/2007/gyk/mai {T 0/2} Urteil vom 27. September 2007 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Mauretanien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 19. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2007 seinen Heimatstaat verliess, mit dem Schiff nach Italien gelangte, sich drei Tage in einer unbekannten Stadt aufhielt und am 24. Juli 2007 illegal mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er am 29. Juli 2007 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt worden ist, dass der Beschwerdeführer ins Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ transferiert wurde und dort am 16. Au3012gust 2007 eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 21. August 2007 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt wurde, dass die direkte Bundesanhörung am 11. September 2007 durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei mauretanischer Staatsangehöriger und sei im Jahr (Jahreszahl) im Dorf D._______ geboren worden, dass sich seine Eltern kurz nach seiner Geburt getrennt hätten, er seine Mutter nie gekannt habe und bis zum Tod seines Vaters vor ungefähr drei oder vier Jahren bei diesem aufgewachsen sei und nie eine Schule besucht habe, weil er als Hirt die Kuhherde seines Vaters betreut habe, dass er während drei Monaten mit einem Mädchen eine Beziehung gehabt habe und der Vater des Mädchens sie im Juni 2007 zusammen im Bett erwischt habe, was nach islamischem Recht für Unverheiratetete verboten sei, dass der Vater des Mädchens die Polizei gerufen habe und der Beschwerdeführer festgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer mehrere Tage in Haft gewesen sei und aufgrund einer Erkrankung ins Spital habe gebracht werden müssen, von wo aus ihm nach einigen Tagen die Flucht gelungen sei, dass er sich an verschiedenen Orten versteckt habe und von der Polizei gesucht worden sei, dass auch der Freund seines Vaters, bei dem der Beschwerdeführer seit dem Tod des Vater gelebt habe, in diesem Zusammenhang festgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer sich dann zur Ausreise entschieden habe und im Falle einer Rückkehr nach Mauretanien befürchte, erneut inhaftiert und bestraft zu werden, dass der Beschwerdeführer 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft mindestens vorfrageweise geprüft werden muss (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids vorab geltend machte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der am 16. August 2007 durchgeführten Knochenanalyse vom 21. August 2007 gesagt habe, er kenne sein Alter nicht, weshalb das Verfahren nicht gemäss den besonderen Bestimmungen für Minderjährige (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 AsylV 1) durchgeführt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz teilt, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung auf die Tatsachenwidrigkeit in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers über das Fehlen von Identitätsdokumenten hinweist und die Vorbringen des Beschwerdeführers wie zu zeigen sein wird, insgesamt als völlig unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich ausführe, nie Reise- oder Identitätspapiere besessen zu haben, was vom BFM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden ist, dass seine Aussage, wonach er seinen Vater nie nach Identitätspapieren gefragt habe auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als stereotype Schutzbehauptung anzusehen ist, dass das BFM darüber hinaus darauf hinweist, auf Grund der Akten lägen keine Hinweise vor, welche Anstrengungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Nachweis seiner Identität erkennen liessen, dass der Beschwerdeführer ausserdem in seiner Beschwerde lediglich erneut darauf hinweist, keine Reise- oder Identitätspapiere zu besitzen, und somit den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen zu halten vermag, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt oder zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung verneinte, auf Grund der nicht vorhandenen Kenntnisse des Beschwerdeführers über Mauretanien sei nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich mauretanischer Staatsangehöriger sei und auch die geltend gemachten Probleme in diesem Land könnten ihm nicht geglaubt werden, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten Widersprüche und Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu Recht als völlig unglaubhaft qualifizierte, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, den Erwägungen des BFM in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Begründung der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auffallend wenig und zudem falsche Aussagen zu Mauretanien macht, was sich wohl kaum einzig mit der fehlenden Schulbildung oder seiner ländlichen Herkunft erklären lässt, dass jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mauretanischer Staatsangehöriger sei, vorliegend nicht abschliessend untersucht werden muss, dass sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und seine Angaben nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem erwecken, dass seine Ausführungen widersprüchlich und völlig unsubstanziiert sind und jegliche Emotionen, beispielsweise auch in Bezug auf das weitere Schicksal des Mädchens, mit dem er angeblich eine Beziehung gehabt habe, fehlen, dass auch seine Ausführungen zu der Inhaftierung und der anschliessenden Flucht aus dem Spital - abgesehen von den widersprüchlichen Angaben zu Zeitpunkt und Dauer der Inhaftierung sowie zu der Dauer des Spitalaufenthalts - realitätsfremd und unglaubhaft erscheinen, dass das BFM bei der klaren vorliegenden Aktenlage keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, die allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde, die sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, nicht geeignet sind, eine Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers sprechen, dass aufgrund der völlig unglaubhaften Aufsführungen des Beschwerdeführers auch nicht geglaubt werden kann, dass der Freund des verstorbenen Vaters, bei dem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, verhaftet worden ist und vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer mit dessen Unterstützung und seiner Erfahrung als Kuhhirt gelingen wird, für sich selber zu sorgen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorligen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass es demanch dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde als aussichtslos erscheint, es demnach an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______l (Ref.-Nr. N_______), vorab per Telefax

- das Amt für Migration des Kantons E._______ Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Karin Maeder-Steiner Versand: