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E-6420/2018

E-6420/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchten gemeinsam mit ihren Kindern am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 11. Januar 2016 und der Anhörungen vom 12. September 2018 führten sie im Wesentlichen Folgendes aus: Zuletzt hätten sie und ihre Kinder in E._______ im Quartier F._______ gelebt. Zur Begründung der Ausreise machten sie übereinstimmend geltend, aufgrund der bürgerkriegsbedingten prekären Sicherheitslage sei ihr Leben in Gefahr gewesen. Der Beschwerdeführer sei früher als staatenloser Ajnabi lange Zeit verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Im Jahr (...) habe er zwar die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Als der Beschwerdeführer in der Folge seine Identitätskarte und das Familienbuch abgeholt habe, sei ihm auch das Militärdienstbüchlein mitgegeben worden. Gleichzeitig sei er von den syrischen Behörden vom Militär- und Reservedienst befreit worden. In E._______ habe er in einem Häuserkomplex als (...) gearbeitet. Eines Tages hätten die Sicherheitsbeamten ihn auf einen Kontrollposten mitgenommen und ihn befragt, nachdem unbekannte Personen politische Parolen in den Lift des Gebäudes geschrieben hätten. Sie hätten von ihm verlangt, dass er als Spitzel für sie arbeite. Er habe sich jedoch geweigert. Nach zwei Tagen sei er von den Anwohnern des Gebäudes "freigekauft" worden. Wenig später sei er erneut von den Sicherheitsbeamten verhaftet, auf den Kontrollposten gebracht und verhört worden. Letztere hätten ihn erneut aufgefordert, für sie zu arbeiten. Da er sich anfänglich geweigert habe, hätten sie ihn geschlagen und gefoltert. Schliesslich habe er zum Schein eingewilligt. Etwa ein bis zwei Monate später habe seine Frau ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass uniformierte Soldaten zur Wohnung gekommen seien und ihr eine für den Beschwerdeführer bestimmte Aufforderung für den Militärdienst übergeben hätten. Ohne nochmals nach Hause zu gehen, sei er direkt nach G._______ zu Verwandten gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich ebenfalls mit den gemeinsamen Kindern sofort nach G._______ begeben. Von dort seien sie via Kamischli in die Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie gab an, wegen der Probleme ihres Ehemannes aus ihrem Heimatstaat ausgereist zu sein. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten (im Original, ohne diejenigen ihrer Kinder), ihr Familienbüchlein (im Original), ein Militärdienstbüchlein sowie ein Aufgebot zum Militärdienst (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 - eröffnet am 12. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 12. November 2018 fochten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin - die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell ersuchten sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter ersuchten sie um Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Überprüfung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde beigelegt war eine Unterstützungsbestätigung vom 19. Oktober 2018. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut, ordnete die von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018, welche den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rüge, wonach das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verletzt habe, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, ist festzustellen, dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. Zum einen hat das SEM alle Beweismittel, welche die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht haben, im angefochtenen Entscheid aufgeführt (vgl. act. A36, E. I Ziff. 3, S. 3). Zum anderen hat es das Militärdienstbüchlein und die militärische Aufforderung im Sachverhalt aufgenommen und würdigte diese hinreichend im Rahmen einer Gesamtbeurteilung. Es hat festgehalten, dass derartige Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale aufwiesen und im Heimatstaat der Beschwerdeführenden käuflich erwerbbar seien, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen sei. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass das SEM nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel käuflich und leicht fälschbar sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Alleine der Umstand, dass das SEM die vorgebrachten Ausreisegründe und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel anders gewichtet hat als die Beschwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Im Übrigen bildet die Frage, ob diese Dokumente geeignet sind, die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden zu belegen, Gegenstand der (nachfolgenden) materiellen Würdigung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen, das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genügend.

E. 5.2 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er sich dem syrischen Militärdienst entzogen haben soll, erwog das SEM, dass weder das eingereichte syrische Militärbüchlein noch das militärische Aufgebot fälschungssichere Merkmale aufwiesen und zudem allgemein bekannt sei, dass derartige Dokumente in Syrien käuflich erwerbbar seien. Entsprechend stufte es die Beweiskraft der eingereichten Dokumente als gering ein. Im Weiteren führte es aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer zum Leisten des Militär- beziehungsweise Reservedienstes hätten aufbieten sollen, obschon er im Zeitpunkt der Ausstellung des Schreibens bereits (...) Jahre alt gewesen sei und über keine militärischen Erfahrungen verfügt habe. Der Beschwerdeführerin sei es auch nicht gelungen, erlebnisgeprägt und substantiiert über die Begegnung mit den uniformierten Soldaten und dem überreichten Aufgebot zum Militär- beziehungsweise Reservedienst zu berichten. Im Weiteren bestünden auch Unstimmigkeiten in Bezug auf den Erhalt des militärischen Aufgebots. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach dem Erhalt des Aufgebots unmittelbar das Haus verlassen zu haben. Auf die Frage hin, welche Dokumente sie mitgenommen habe, habe sie weder das Militärdienstbüchlein noch das zuvor erhaltene Militärdienstaufgebot erwähnt. Erst als sie auf die logische Unstimmigkeit in Bezug auf das spätere Einreichen der entsprechenden Dokumente in der Schweiz aufmerksam gemacht worden sei, habe sie ihre Aussage entsprechend korrigiert. Diese Aussagen seien demnach als Schutzbehauptungen zu erachten. Zusammenfassend sei es den Beschwerdeführenden aufgrund der untauglichen Beweismittel und mangels konkreter, substanziierter Hinweise nicht gelungen, das Vorbringen glaubhaft zu machen. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von syrischen Behörden verhaftet, verhört und misshandelt worden sei, weil er sich geweigert habe, für sie als Spitzel zu arbeiten, beziehungsweise weil im Häuserkomplex, in welchem er als (...) gearbeitet habe, politische Parolen an den Wänden angebracht worden seien, hält das SEM im Wesentlichen fest, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. Dies betreffe zunächst seine Angaben zur Anzahl und zur Dauer der Festnahmen. Er sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, ob er zwei oder drei Mal festgenommen worden sei. Hinsichtlich der Dauer hätten die Beschwerdeführenden ebenfalls keine übereinstimmenden Angaben zu Protokoll gegeben. Im Übrigen fehle es seinem Vorbringen aber selbst bei Wahrunterstellung an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv i.S.v. Art. 3 AsylG. Die unsichere und gefährliche Situation in Syrien, auf die sich die Beschwerdeführenden beriefen, sei bedauerlich, aber nicht asylrelevant; aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung in Syrien. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen, vermöge eine Wehrdienstverweigerung für sich gesehen ohnehin keine Asylrelevanz zu begründen, nachdem sich gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion im syrischen Kontext lediglich dann als objektiv begründet erweise, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei (Verweis auf das Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 6 f.).

E. 5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Einberufung in den Militärdienst stimmten sodann mit den zugänglich gemachten Informationen überein. Im Alter von (...) Jahren sei der Beschwerdeführer durchaus noch im wehrdienstfähigen Alter gewesen. Öffentlich zugängliche Quellen zufolge würden die syrischen Behörden die Freistellungen nicht immer akzeptieren und die Umsetzung sei willkürlich. Zum Militärdienstaufgebot führten sie aus, dass die Militärbehörde den Beschwerdeführer schriftlich mittels Benachrichtigungsbefehl über die Pflicht zur Meldung für den Militär- beziehungsweise Reservedienst benachrichtigt hätten. Die Übersetzung dieses Dokuments habe ergeben, dass er das Einrücken zum Militärdienst versäumt habe, obwohl er nie ein Aufgebot erhalten habe. Dem Schreiben könne aber entnommen werden, dass das Rekrutierungszentrum, von wo aus der Rekrutierungsentscheid ergangen sei, in H._______ sei. Vermutlich sei ein solches bereits früher ergangen, aber nicht bis zu ihm nach I._______ gekommen. Aus diesem Grund werde er nun von der syrischen Regierung gesucht, als Oppositioneller eingestuft und sei daher einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Überdies sei die Mitteilung an alle zuständigen Ämter verschickt worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Weiter schilderten die Beschwerdeführenden allgemein die Situation von Militärdienstverweigerern und Regimegegnern sowie ihren Familienangehörigen in Syrien, insbesondere die verschärften Reaktionen des Regimes auf Wehrdienstverweigerungen und Desertionen. Aufgrund der Weigerungshaltung und illegalen Ausreise gelte der Beschwerdeführer als regimefeindlich und müsse im Falle der Rückkehr mit dem Einzug in den Dienst, Haft und schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Was die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche betreffe, so seien diese nicht erheblich und teilweise gesucht. Der Beschwerdeführer habe bereits in der BzP zu Protokoll gegeben, dass er zwei, drei Mal von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er ebenfalls von zwei oder drei Festnahmen gesprochen, habe jedoch gleichzeitig eingeräumt, dass er sich hinsichtlich der Anzahl nicht mehr sicher sei. Hinsichtlich der Dauer treffe es zwar zu, dass die Beschwerdeführenden unterschiedliche Aussagen gemacht hätten, die Diskrepanz sei jedoch marginal.

E. 6 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst geltend.

E. 6.1.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend feststellt, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, den Erhalt des Aufgebots in den Militärdienst glaubhaft zu machen. Zur Untermauerung der geltend gemachten Einberufung reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben vom Aushebungsbüro H._______ (Provinz Al-Hasaka) zu den Akten. Weil solche Dokumente im syrischen Kontext käuflich erwerbbar und leicht fälschbar sind (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5017/2016 vom 9. Februar 2018, E. 5.1), ist die Beurteilung der Echtheit solcher Dokumente schwierig und jeweils in eine Gesamtbetrachtung mit den Vorbringen zu stellen. Im vorliegenden Fall muss dem eingereichten Dokument jedoch die Beweistauglichkeit abgesprochen werden, weil sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Einberufung in den Militärdienst in wesentlichen Punkten widersprechen und sie auch in sich nicht schlüssig sind. Ergänzend zu den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann, fällt ins Auge, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Art machte, wie er in den Militärdienst einberufen worden sei. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, am 15. Juni 2015 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben (act. A3, F7.01; act. A31, F27 f., F50 ff., F54 ff.). Das Aufgebot habe er (beziehungsweise seine Frau) schriftlich ausgehändigt erhalten. Auf Beschwerdeebene wird hingegen geltend gemacht, er habe nicht ein Aufgebot in den Militärdienst, sondern einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst erhalten. Vermutlich sei das Aufgebot bereits früher ergangen, aber nicht bis zu ihm nach I._______ gekommen (vgl. Beschwerde S. 5). Diese Aussage lässt sich nicht mit seinen Aussagen an der Anhörung vereinbaren. Sodann geht auch das Gericht davon aus, dass es in Bezug auf die Rekrutierungspraxis nicht eine absolut verlässliche Vorgehensweise in Syrien gibt. Vorliegend steht aber fest, dass der Beschwerdeführer als Ajnabi von der Dienstpflicht befreit war, was in dem von ihm eingereichten Militärdienstbüchlein auch so vermerkt ist. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt bereits (...) Jahre alt. Seine jüngeren Brüder, die ebenfalls in E._______ wohnhaft waren (act. A3, Ziff. 3.01), unterstanden offenbar keiner entsprechenden Pflicht (act. A31, F65), beziehungsweise führte der Beschwerdeführer aus, sein jüngerer Bruder J._______ sei auch einmal zum Militärdienst aufgefordert worden, ein bekannter Offizier habe aber dafür gesorgt, dass diese Aufforderung gestoppt werde. Für ihn selbst habe der Offizier nichts tun können (act. A31, F65 ff.). In der Anhörung damit konfrontiert, warum er in der bisherigen Schilderung nicht erwähnt habe, dass er sich hilfesuchend an den Offizier gewandt habe, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abzugeben, sondern wendete ein, er sei danach nicht gefragt worden (act. A31, F68). Das Gericht erachtet dieses Element aber doch als einen nicht unwesentlichen Aspekt, da er auch nicht in das Bild der von den Beschwerdeführenden geschilderten sofortigen und überstürzten Ausreise der Familie aus E._______ passt. Auffällig ist ausserdem, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Erhalt der Vorladung, ein Ereignis welches aus objektiver Sicht sehr prägend gewesen sein muss, nicht die Substanz aufweisen, welche die Beschwerdeführerin im Vergleich dazu zur Beschreibung der damals in E._______ beziehungsweise ihrem Stadtteil herrschenden Situation und die der Familie aufweisen. Der von ihr widergegebene Dialog mit den Sicherheitskräften wird sodann auch vom Beschwerdeführer quasi wortgetreu wiedergegeben. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass dieses Ereignis konstruiert wurde (vgl. act. A32, F31, F33 ff. gegenüber act. A31, F41, F54).

E. 6.1.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwei drei Mal von Sicherheitsbehörden festgenommen worden und auf einen Kontrollposten gebracht, verhört und misshandelt worden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer an den Anhörungen teilweise widersprüchlich zur Häufigkeit und Dauer der vorgebrachten Behelligungen durch die syrischen Behörden äusserte (vgl. act. A31, F73 gegenüber F41, sowie act. A3, F7.02). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zudem fällt es auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur ersten Inhaftierung nicht näher substanziiert werden, wobei festzuhalten ist, dass in der Anhörung auch nicht entsprechend nachgefragt wurde. Vielmehr konzentrierte sich die Anhörung auf die zweite Inhaftierung, welche nach Angaben des Beschwerdeführers drei Tage und zwei Nächte gedauert haben soll (act. A31, F41). Die Inhaftierung schildert der Beschwerdeführer denn auch ausführlich. In sich ist das Vorbringen aber insofern nicht stimmig, als der Beschwerdeführer seine Abholung zu Hause, die Befragung, das Verbleiben über Nacht und die Entlassung am folgenden Tag beschreibt und damit eine Inhaftierung, die während lediglich einer Nacht und zwei Tagen erfolgte (vgl. act. A31, F41 ff., F71-F75). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich sodann auch nicht plausibel nachvollziehen. Es erscheint durchaus vorstellbar, dass Sicherheitskräfte des Quartiers ihn in seiner Funktion zu Spitzeltätigkeiten anwerben wollten und auch einen gewissen Druck auf ihn ausübten. Dass er aber nicht mit Anreizen, sondern von vornherein mit den beschriebenen massiven Sanktionen belegt worden sein soll, scheint schwer vorstellbar, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Profil aufweist, welches ihn gegenüber den Sicherheitskräften in irgendeiner Form exponierte (act. A31, F41, F46). Darauf, dass sich die Vorbringen der Ehefrau in Bezug auf die Dauer der Inhaftnahmen zu denen des Beschwerdeführers widersprechen, hat das SEM bereits zutreffend hingewiesen.

E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer verneinte sodann, jemals politisch aktiv gewesen zu sein und weist kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen könnte, dass er vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in den Fokus der syrischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte (act. A31, F37).

E. 6.1.4 Insgesamt sind vorliegend somit keine Umstände zu bejahen, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Person als Regimegegner angesehen werden könnte und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Demnach haben die Beschwerdeführenden weder ein Aufgebot in den Reservedienst der syrischen Armee noch einen Politmalus glaubhaft machen können.

E. 6.2 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus ihrer kurdischen Ethnie keine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie ableiten. So verneint das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien in konstanter Praxis (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.).

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. Weder die in der Beschwerde erhobenen Einwände noch die Beweismittel vermögen daran etwas zu ändern.

E. 7 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerenden seien zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung der Beschwerdeführerenden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bereits entsprechend Rechnung getragen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 12. November 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 11 Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Hingegen ist der zur Verrechnung gebrachte Stundenansatz unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 13. Dezember 2018 auf Fr. 150.- zu reduzieren. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin beläuft sich damit auf Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen) und ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'700.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6420/2018 Urteil vom 27. November 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle aus Syrien, alle vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchten gemeinsam mit ihren Kindern am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 11. Januar 2016 und der Anhörungen vom 12. September 2018 führten sie im Wesentlichen Folgendes aus: Zuletzt hätten sie und ihre Kinder in E._______ im Quartier F._______ gelebt. Zur Begründung der Ausreise machten sie übereinstimmend geltend, aufgrund der bürgerkriegsbedingten prekären Sicherheitslage sei ihr Leben in Gefahr gewesen. Der Beschwerdeführer sei früher als staatenloser Ajnabi lange Zeit verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Im Jahr (...) habe er zwar die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Als der Beschwerdeführer in der Folge seine Identitätskarte und das Familienbuch abgeholt habe, sei ihm auch das Militärdienstbüchlein mitgegeben worden. Gleichzeitig sei er von den syrischen Behörden vom Militär- und Reservedienst befreit worden. In E._______ habe er in einem Häuserkomplex als (...) gearbeitet. Eines Tages hätten die Sicherheitsbeamten ihn auf einen Kontrollposten mitgenommen und ihn befragt, nachdem unbekannte Personen politische Parolen in den Lift des Gebäudes geschrieben hätten. Sie hätten von ihm verlangt, dass er als Spitzel für sie arbeite. Er habe sich jedoch geweigert. Nach zwei Tagen sei er von den Anwohnern des Gebäudes "freigekauft" worden. Wenig später sei er erneut von den Sicherheitsbeamten verhaftet, auf den Kontrollposten gebracht und verhört worden. Letztere hätten ihn erneut aufgefordert, für sie zu arbeiten. Da er sich anfänglich geweigert habe, hätten sie ihn geschlagen und gefoltert. Schliesslich habe er zum Schein eingewilligt. Etwa ein bis zwei Monate später habe seine Frau ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass uniformierte Soldaten zur Wohnung gekommen seien und ihr eine für den Beschwerdeführer bestimmte Aufforderung für den Militärdienst übergeben hätten. Ohne nochmals nach Hause zu gehen, sei er direkt nach G._______ zu Verwandten gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich ebenfalls mit den gemeinsamen Kindern sofort nach G._______ begeben. Von dort seien sie via Kamischli in die Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie gab an, wegen der Probleme ihres Ehemannes aus ihrem Heimatstaat ausgereist zu sein. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten (im Original, ohne diejenigen ihrer Kinder), ihr Familienbüchlein (im Original), ein Militärdienstbüchlein sowie ein Aufgebot zum Militärdienst (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 - eröffnet am 12. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 12. November 2018 fochten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin - die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell ersuchten sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter ersuchten sie um Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Überprüfung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde beigelegt war eine Unterstützungsbestätigung vom 19. Oktober 2018. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut, ordnete die von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018, welche den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rüge, wonach das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verletzt habe, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, ist festzustellen, dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. Zum einen hat das SEM alle Beweismittel, welche die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht haben, im angefochtenen Entscheid aufgeführt (vgl. act. A36, E. I Ziff. 3, S. 3). Zum anderen hat es das Militärdienstbüchlein und die militärische Aufforderung im Sachverhalt aufgenommen und würdigte diese hinreichend im Rahmen einer Gesamtbeurteilung. Es hat festgehalten, dass derartige Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale aufwiesen und im Heimatstaat der Beschwerdeführenden käuflich erwerbbar seien, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen sei. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass das SEM nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel käuflich und leicht fälschbar sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Alleine der Umstand, dass das SEM die vorgebrachten Ausreisegründe und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel anders gewichtet hat als die Beschwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Im Übrigen bildet die Frage, ob diese Dokumente geeignet sind, die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden zu belegen, Gegenstand der (nachfolgenden) materiellen Würdigung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen, das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genügend. 5.2 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er sich dem syrischen Militärdienst entzogen haben soll, erwog das SEM, dass weder das eingereichte syrische Militärbüchlein noch das militärische Aufgebot fälschungssichere Merkmale aufwiesen und zudem allgemein bekannt sei, dass derartige Dokumente in Syrien käuflich erwerbbar seien. Entsprechend stufte es die Beweiskraft der eingereichten Dokumente als gering ein. Im Weiteren führte es aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer zum Leisten des Militär- beziehungsweise Reservedienstes hätten aufbieten sollen, obschon er im Zeitpunkt der Ausstellung des Schreibens bereits (...) Jahre alt gewesen sei und über keine militärischen Erfahrungen verfügt habe. Der Beschwerdeführerin sei es auch nicht gelungen, erlebnisgeprägt und substantiiert über die Begegnung mit den uniformierten Soldaten und dem überreichten Aufgebot zum Militär- beziehungsweise Reservedienst zu berichten. Im Weiteren bestünden auch Unstimmigkeiten in Bezug auf den Erhalt des militärischen Aufgebots. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach dem Erhalt des Aufgebots unmittelbar das Haus verlassen zu haben. Auf die Frage hin, welche Dokumente sie mitgenommen habe, habe sie weder das Militärdienstbüchlein noch das zuvor erhaltene Militärdienstaufgebot erwähnt. Erst als sie auf die logische Unstimmigkeit in Bezug auf das spätere Einreichen der entsprechenden Dokumente in der Schweiz aufmerksam gemacht worden sei, habe sie ihre Aussage entsprechend korrigiert. Diese Aussagen seien demnach als Schutzbehauptungen zu erachten. Zusammenfassend sei es den Beschwerdeführenden aufgrund der untauglichen Beweismittel und mangels konkreter, substanziierter Hinweise nicht gelungen, das Vorbringen glaubhaft zu machen. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von syrischen Behörden verhaftet, verhört und misshandelt worden sei, weil er sich geweigert habe, für sie als Spitzel zu arbeiten, beziehungsweise weil im Häuserkomplex, in welchem er als (...) gearbeitet habe, politische Parolen an den Wänden angebracht worden seien, hält das SEM im Wesentlichen fest, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. Dies betreffe zunächst seine Angaben zur Anzahl und zur Dauer der Festnahmen. Er sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, ob er zwei oder drei Mal festgenommen worden sei. Hinsichtlich der Dauer hätten die Beschwerdeführenden ebenfalls keine übereinstimmenden Angaben zu Protokoll gegeben. Im Übrigen fehle es seinem Vorbringen aber selbst bei Wahrunterstellung an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv i.S.v. Art. 3 AsylG. Die unsichere und gefährliche Situation in Syrien, auf die sich die Beschwerdeführenden beriefen, sei bedauerlich, aber nicht asylrelevant; aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung in Syrien. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen, vermöge eine Wehrdienstverweigerung für sich gesehen ohnehin keine Asylrelevanz zu begründen, nachdem sich gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion im syrischen Kontext lediglich dann als objektiv begründet erweise, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei (Verweis auf das Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 6 f.). 5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Einberufung in den Militärdienst stimmten sodann mit den zugänglich gemachten Informationen überein. Im Alter von (...) Jahren sei der Beschwerdeführer durchaus noch im wehrdienstfähigen Alter gewesen. Öffentlich zugängliche Quellen zufolge würden die syrischen Behörden die Freistellungen nicht immer akzeptieren und die Umsetzung sei willkürlich. Zum Militärdienstaufgebot führten sie aus, dass die Militärbehörde den Beschwerdeführer schriftlich mittels Benachrichtigungsbefehl über die Pflicht zur Meldung für den Militär- beziehungsweise Reservedienst benachrichtigt hätten. Die Übersetzung dieses Dokuments habe ergeben, dass er das Einrücken zum Militärdienst versäumt habe, obwohl er nie ein Aufgebot erhalten habe. Dem Schreiben könne aber entnommen werden, dass das Rekrutierungszentrum, von wo aus der Rekrutierungsentscheid ergangen sei, in H._______ sei. Vermutlich sei ein solches bereits früher ergangen, aber nicht bis zu ihm nach I._______ gekommen. Aus diesem Grund werde er nun von der syrischen Regierung gesucht, als Oppositioneller eingestuft und sei daher einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Überdies sei die Mitteilung an alle zuständigen Ämter verschickt worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Weiter schilderten die Beschwerdeführenden allgemein die Situation von Militärdienstverweigerern und Regimegegnern sowie ihren Familienangehörigen in Syrien, insbesondere die verschärften Reaktionen des Regimes auf Wehrdienstverweigerungen und Desertionen. Aufgrund der Weigerungshaltung und illegalen Ausreise gelte der Beschwerdeführer als regimefeindlich und müsse im Falle der Rückkehr mit dem Einzug in den Dienst, Haft und schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Was die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche betreffe, so seien diese nicht erheblich und teilweise gesucht. Der Beschwerdeführer habe bereits in der BzP zu Protokoll gegeben, dass er zwei, drei Mal von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er ebenfalls von zwei oder drei Festnahmen gesprochen, habe jedoch gleichzeitig eingeräumt, dass er sich hinsichtlich der Anzahl nicht mehr sicher sei. Hinsichtlich der Dauer treffe es zwar zu, dass die Beschwerdeführenden unterschiedliche Aussagen gemacht hätten, die Diskrepanz sei jedoch marginal. 6. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst geltend. 6.1.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend feststellt, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, den Erhalt des Aufgebots in den Militärdienst glaubhaft zu machen. Zur Untermauerung der geltend gemachten Einberufung reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben vom Aushebungsbüro H._______ (Provinz Al-Hasaka) zu den Akten. Weil solche Dokumente im syrischen Kontext käuflich erwerbbar und leicht fälschbar sind (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5017/2016 vom 9. Februar 2018, E. 5.1), ist die Beurteilung der Echtheit solcher Dokumente schwierig und jeweils in eine Gesamtbetrachtung mit den Vorbringen zu stellen. Im vorliegenden Fall muss dem eingereichten Dokument jedoch die Beweistauglichkeit abgesprochen werden, weil sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Einberufung in den Militärdienst in wesentlichen Punkten widersprechen und sie auch in sich nicht schlüssig sind. Ergänzend zu den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann, fällt ins Auge, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Art machte, wie er in den Militärdienst einberufen worden sei. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, am 15. Juni 2015 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben (act. A3, F7.01; act. A31, F27 f., F50 ff., F54 ff.). Das Aufgebot habe er (beziehungsweise seine Frau) schriftlich ausgehändigt erhalten. Auf Beschwerdeebene wird hingegen geltend gemacht, er habe nicht ein Aufgebot in den Militärdienst, sondern einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst erhalten. Vermutlich sei das Aufgebot bereits früher ergangen, aber nicht bis zu ihm nach I._______ gekommen (vgl. Beschwerde S. 5). Diese Aussage lässt sich nicht mit seinen Aussagen an der Anhörung vereinbaren. Sodann geht auch das Gericht davon aus, dass es in Bezug auf die Rekrutierungspraxis nicht eine absolut verlässliche Vorgehensweise in Syrien gibt. Vorliegend steht aber fest, dass der Beschwerdeführer als Ajnabi von der Dienstpflicht befreit war, was in dem von ihm eingereichten Militärdienstbüchlein auch so vermerkt ist. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt bereits (...) Jahre alt. Seine jüngeren Brüder, die ebenfalls in E._______ wohnhaft waren (act. A3, Ziff. 3.01), unterstanden offenbar keiner entsprechenden Pflicht (act. A31, F65), beziehungsweise führte der Beschwerdeführer aus, sein jüngerer Bruder J._______ sei auch einmal zum Militärdienst aufgefordert worden, ein bekannter Offizier habe aber dafür gesorgt, dass diese Aufforderung gestoppt werde. Für ihn selbst habe der Offizier nichts tun können (act. A31, F65 ff.). In der Anhörung damit konfrontiert, warum er in der bisherigen Schilderung nicht erwähnt habe, dass er sich hilfesuchend an den Offizier gewandt habe, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abzugeben, sondern wendete ein, er sei danach nicht gefragt worden (act. A31, F68). Das Gericht erachtet dieses Element aber doch als einen nicht unwesentlichen Aspekt, da er auch nicht in das Bild der von den Beschwerdeführenden geschilderten sofortigen und überstürzten Ausreise der Familie aus E._______ passt. Auffällig ist ausserdem, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Erhalt der Vorladung, ein Ereignis welches aus objektiver Sicht sehr prägend gewesen sein muss, nicht die Substanz aufweisen, welche die Beschwerdeführerin im Vergleich dazu zur Beschreibung der damals in E._______ beziehungsweise ihrem Stadtteil herrschenden Situation und die der Familie aufweisen. Der von ihr widergegebene Dialog mit den Sicherheitskräften wird sodann auch vom Beschwerdeführer quasi wortgetreu wiedergegeben. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass dieses Ereignis konstruiert wurde (vgl. act. A32, F31, F33 ff. gegenüber act. A31, F41, F54). 6.1.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwei drei Mal von Sicherheitsbehörden festgenommen worden und auf einen Kontrollposten gebracht, verhört und misshandelt worden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer an den Anhörungen teilweise widersprüchlich zur Häufigkeit und Dauer der vorgebrachten Behelligungen durch die syrischen Behörden äusserte (vgl. act. A31, F73 gegenüber F41, sowie act. A3, F7.02). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zudem fällt es auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur ersten Inhaftierung nicht näher substanziiert werden, wobei festzuhalten ist, dass in der Anhörung auch nicht entsprechend nachgefragt wurde. Vielmehr konzentrierte sich die Anhörung auf die zweite Inhaftierung, welche nach Angaben des Beschwerdeführers drei Tage und zwei Nächte gedauert haben soll (act. A31, F41). Die Inhaftierung schildert der Beschwerdeführer denn auch ausführlich. In sich ist das Vorbringen aber insofern nicht stimmig, als der Beschwerdeführer seine Abholung zu Hause, die Befragung, das Verbleiben über Nacht und die Entlassung am folgenden Tag beschreibt und damit eine Inhaftierung, die während lediglich einer Nacht und zwei Tagen erfolgte (vgl. act. A31, F41 ff., F71-F75). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich sodann auch nicht plausibel nachvollziehen. Es erscheint durchaus vorstellbar, dass Sicherheitskräfte des Quartiers ihn in seiner Funktion zu Spitzeltätigkeiten anwerben wollten und auch einen gewissen Druck auf ihn ausübten. Dass er aber nicht mit Anreizen, sondern von vornherein mit den beschriebenen massiven Sanktionen belegt worden sein soll, scheint schwer vorstellbar, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Profil aufweist, welches ihn gegenüber den Sicherheitskräften in irgendeiner Form exponierte (act. A31, F41, F46). Darauf, dass sich die Vorbringen der Ehefrau in Bezug auf die Dauer der Inhaftnahmen zu denen des Beschwerdeführers widersprechen, hat das SEM bereits zutreffend hingewiesen. 6.1.3 Der Beschwerdeführer verneinte sodann, jemals politisch aktiv gewesen zu sein und weist kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen könnte, dass er vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in den Fokus der syrischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte (act. A31, F37). 6.1.4 Insgesamt sind vorliegend somit keine Umstände zu bejahen, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Person als Regimegegner angesehen werden könnte und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Demnach haben die Beschwerdeführenden weder ein Aufgebot in den Reservedienst der syrischen Armee noch einen Politmalus glaubhaft machen können. 6.2 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus ihrer kurdischen Ethnie keine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie ableiten. So verneint das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien in konstanter Praxis (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.). 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. Weder die in der Beschwerde erhobenen Einwände noch die Beweismittel vermögen daran etwas zu ändern.

7. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerenden seien zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung der Beschwerdeführerenden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bereits entsprechend Rechnung getragen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 12. November 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 11 Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Hingegen ist der zur Verrechnung gebrachte Stundenansatz unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 13. Dezember 2018 auf Fr. 150.- zu reduzieren. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin beläuft sich damit auf Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen) und ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'700.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou