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E-6417/2007

E-6417/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, vorab per Telefax, Beilage: Einzahlungschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, vorab per Telefax, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - G._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6417/2007/sca {T 0/2} Urteil vom 28. September 2007 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz) Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______, alias B._______, Türkei, vertreten durch C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 18. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______, Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 8. Juli 2007 verliess und auf dem Landweg via Rumänien und ihm unbekannte Länder am 27. August 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 28. August 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 3. September 2007 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 13. September 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs am 1. Juli 2006 verlassen und sei mit einem Bus in seinen Heimatstaat, nach E._______, zurückgekehrt, wo er am 8. oder 9. Juli 2007 angekommen sei, dass er weiter zu Protokoll gab, er habe sich nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat nach F._______ begeben, wo er mit seinen Aktivitäten für die PKK begonnen und Essen sowie Kleider an diese geliefert habe, dass er in der Folge von der Gendarmerie in F._______ zu Hause gesucht worden sei, weshalb er das Dorf in Richtung E._______ verlassen habe, dass er in E._______ seine Aktivitäten fortgesetzt habe, indem er in Vereinen der DTP und PKK Seminare organisiert habe, dass er während seines Aufenthaltes in E._______ an Demonstrationen teilgenommen habe und mehrmals von der Polizei festgenommen und geschlagen worden sei, dass er von einem Freund davor gewarnt worden sei, dass man ihn beseitigen wolle, weshalb er seinen Heimatstaat erneut verlassen habe, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. September 2007 - eröffnet am 20. September 2007 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, dass es sich - unter Verweis auf die zahlreichen Widersprüche - bei den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe um ein Konstrukt handle und auch seine Angaben zu den Reiseumständen als realitätsfremd und haltlos zu qualifizieren seien, dass das am 21. Mai 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem 15. Mai 2006 rechtskräftig abgeschlossen sei und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse weder geeignet seien, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. September 2007 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass ihm für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ am 3. September 2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 13. September 2007 zu verweisen ist, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der in zentralen Punkten widersprüchlichen und unsubstanziierten Schilderungen insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, dass diesbezüglich auf deren umfassende und zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass sich die Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass an dieser Betrachtungsweise auch die in der Beschwerde geäusserten Vorbringen betreffend die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei sowie bezüglich des Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte gegen mutmassliche PKK-Anhänger nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer eine eigene Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, dass es sich vorliegend erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, zumal sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften vermögen, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers, welcher gemäss eigenen Angaben über eine gute Schulbildung und über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, sprechen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, vorab per Telefax, Beilage: Einzahlungschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, vorab per Telefax, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- G._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: