Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ und ihr Sohn suchten am 16. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. In der Befragung vom 23. Januar 2013 gab sie hinsichtlich ihrer Asylgründe im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie in Sri Lanka wegen ihres verschwundenen Ehemanns Probleme habe. Sie sei vom CID (Criminal Investigation Departement) in den "(...)" gelockt worden, wo man ihr gedroht habe, ihren Sohn zu entführen, und wo sie sexuell missbraucht worden sei, weswegen sie es vorziehen würde, darüber in einem Frauenteam zu sprechen (A9 S. 9). Der Sohn B._______ gab im Rahmen seiner Befragung am 23. Januar 2013 im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Mutter aufgrund der Entführung seines Vaters im Jahr (...) viele Probleme - sie seien ständig telefonisch bedroht worden - gehabt habe; einmal habe sie sich sogar das Leben nehmen wollen, indem sie aus dem "(...)" habe springen wollen. Glücklicherweise habe er dies indes verhindern können (A10 S. 7). Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs betreffend einer Wegweisung nach Italien machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Sri Lanka sehr viel erlitten. Aufgrund dessen seien beide sehr froh, sich hier beim Bruder der Beschwerdeführerin - C._______, welcher im Kanton Bern lebe - aufhalten zu dürfen (A9 S. 10 und A10 S. 9). In den Unterlagen der Vorinstanz fanden sich folgende fremdsprachige Beweismittel: eine originale Geburtsurkunde, eine Kopie einer Heiratsurkunde, eine originale Vorladung der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka vom (...) 2012 hinsichtlich des Verschwindes des Ehemanns ([...]), eine Kopie einer polizeilichen Bestätigung über die Anzeigeerstattung der Beschwerdeführerin, einen originalen Bericht der HRC of Sri Lanka vom (...) 2008 ([...]), einen originalen Bericht der HRC of Sri Lanka vom (...) 2008 ([...]) und eine Kopie eines Schreibens. A.b Nach einer Anfrage seitens des BFM akzeptierten die italienischen Behörden am 7. März 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien. A.c Mit Verfügung vom 8. März 2013 - eröffnet am 11. März 2013 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), wies sie nach Italien weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb diese in Rechtskraft erwuchs. A.d Am 21. März sowie am 3. April 2013 wurden dem BFM Briefe der Beschwerdeführerin eingereicht, die über ihren schlechten gesundheitlichen Zustand berichteten. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 rief das BFM in Erinnerung, dass die Verfügung vom 8. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sei und es diesen Entscheid im Sinne der Gewaltenteilung zu respektieren gelte; somit habe das BFM keine Möglichkeit, daran etwas zu ändern. B. Am 18. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter - gestützt auf neue Asylgründe - eine Schrift mit dem Titel "neues Asylgesuch" ein, eventualiter sei ein qualifiziertes Wiedererwägungsverfahren einzuleiten. Mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs, so der Rechtsverterter, sei der Vollzug der bereits angeordneten Wegweisung unzulässig und die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die zuständigen Behörden seien daher anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass der in der Befragung vom 23. Januar 2013 geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin, in einer reinen Frauenrunde befragt zu werden, nicht beachtet worden sei. Da folglich eine schwere Verletzung des formellen Rechts vorliege, sei der vorinstanzliche Entscheid vom 8. März 2013 als nichtig zu erklären. Der Sachverhalt wurde dahingehend zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin in den 1990er Jahren bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) bis zu ihrer Heirat aktiv mitgewirkt habe. Ihr Ehemann, ein ranghohes Mitglied der LTTE, sei dem Führer Prabakaran direkt unterstellt gewesen. Im Jahr (...) sei er festgenommen und mutmasslich ex-tralegal hingerichtet worden. Da indes lange Zeit unklar gewesen sei, was mit ihm tatsächlich geschehen sei, sei sie einer Mitteilung des CID gefolgt, er halte sich in einem berüchtigten Gefängnis im (...) in Colombo auf. Zu spät habe sie realisiert, dass dies eine Falle gewesen sei; angekommen im (...) habe man sie dort festgehalten, ausgefragt, gefoltert und vergewaltigt. Der Sohn, der auch mitgekommen sei, habe die schweren sexuellen Übergriffe zwar nicht direkt mitbekommen, indes habe er den Zustand seiner Mutter danach realisiert, insbesondere als diese sich aus dem (...) habe stürzen wollen. In der Folgezeit seien sie bis zur Ausreise permanent gedemütigt und bedroht worden. C. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 - eröffnet am 4. November 2013 - stellte das BFM fest, dass die Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten habe, wenn Sachentscheidvoraussetzungen kumulativ erfüllt seien. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, gemäss Art. 17b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylG einen Gebührenvorschuss zu leisten, nachdem ihre Vorbringen als aussichtslos gewürdigt wurden. Zudem hemme die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsbehelfs den Vollzug nicht (Art. 112 AsylG), weshalb das BFM anordnete, der Vollzug der Wegweisung sei nicht auszusetzen. D. Gegen diese Zwischenverfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 14. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 22. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden während des am 18. Oktober 2013 eingeleiteten Asylverfahrens in der Schweiz verbleiben dürften. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem seien dem Rechtsvertreter die Namen der Richter (bzw. Richterinnen) sowie des Gerichtsschreibers (bzw. Gerichtsschreiberin) zu nennen, die mit der Instruktion betraut seien und die am Entscheid mitwirken würden. Die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde damit begründet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, da der Hinweis, es würden schwere formelle Mängel hinsichtlich der Verfügung vom 8. März 2013 vorliegen, in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt worden sei. Zudem habe das BFM keine weiteren Abklärungen über den rechtserheblichen Sachverhalt - wie z.B. über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - vorgenommen, welche indes zwingend notwendig seien. Schliesslich sei das Gesuch vom 18. Oktober 2013 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen worden. Das gerügte Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz ergebe sich daher, dass diese am 18. Oktober 2013 ein neues Asylgesuch eingereicht hätten, womit sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sollte indes der irrigen Ansicht des BFM gefolgt werden, es handle sich bei der Eingabe vom 18. Oktober 2013 um ein Wiedererwägungsgesuch, so sei aufgrund der erwähnten schwerwiegenden Fehler und der - im Falle einer Rückschaffung nach Italien - drohenden Verletzungen internationaler Vorschriften mittels einer superprovisorischen Massnahme die Behörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. E. Am 15. November 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den sofortigen Vollzugsstopp. F. Am 20. November 2013 trafen die Akten der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Nach Art. 107 Abs. 2 AsylG sind Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, worunter vorsorgliche Massnahmen und Verfügungen fallen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Art. 69 Abs. 3 AsylG. Eine Verfügung des BFM, mit welcher das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, fällt unter diese Kategorie, weil sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG, vgl. BVGE 2008/35 E. 4.2.3).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung - d.h. am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren bisheriges Recht (vgl. AS 2013 4375, 4387).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (aArt. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend dem Beschwerdeantrag die Verweigerung der Vollzugsausetzung durch das BFM (Ziff. 2 des Dispositivs vom 22. Oktober 2013). Zur Frage, ob das BFM das Gesuch vom 18. Oktober 2013 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, wird mit vorliegender Verfügung prima facie festgestellt, dass die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens durch das BFM überzeugt, wurden doch neue Sachverhaltselemente - z.B. der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin - mit dem Antrag vorgelegt, auf die ursprüngliche (rechtskräftige) Verfügung des BFM (bzw. auf Überstellungshindernisse) zurückzukommen.
E. 5.1 Vorab gilt es zu prüfen, ob die Verfügung vom 8. März 2013 wegen schweren Verfahrensmängeln als nichtig zu betrachten ist.
E. 5.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren bei ihrer Entstehung) oder auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Fehlerhafte Verfügungen sind nach Lehre und Praxis in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit ist gemäss der vom Bundesgericht verfolgten Evidenztheorie demgegenüber nur anzunehmen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht er-kennbar ist, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet sein darf (vgl. statt vieler BGE 132 II 342 E. 2.1). Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten; eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955 ff.). Schwerwiegende Verfahrensfehler können zwar einen Nichtigkeitsgrund bilden; die Praxis ist jedoch zurückhaltend und nimmt Nichtigkeit nur bei ausserordentlich schwerwiegenden formalen Mängeln an. Als schwere Verfahrensfehler, welche die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben, werden etwa die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder die Richtung der Verfügung an einen nicht existierenden Adressaten erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2367/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 5.2 m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Die Beschwerdeführerin gab in der Befragung klar zum Ausdruck, dass sie - um ihre Asylgründe darlegen zu können - eine reine Frauenrunde vorziehe (A9 S. 9), was indes nicht geschah. Die Möglichkeit der Offenlegung von Fluchtgründen ist zwar grundsätzlich auch einer asylsuchenden Person im Dublin-Verfahren zuzusprechen. Wenn indessen offensichtlich ist, dass im Rahmen der Dublin-II-VO ein anderer Mitgliedsstaat für das Asylverfahren zuständig ist, welcher vermutungsweise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, sind diese Gründe von diesem Mitgliedstaat vertieft zu prüfen. Die Beschwerdeführerin gab bei der Kurzbefragung in Bezug auf Ereignisse, die in Sri Lanka geschehen sein sollen, zu Protokoll, dass sie mit einem Frauenteam zu sprechen wünsche. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens interessiert indes vorab, ob Hindernisse für eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat bestehen. Solche machte sie zwar geltend, aber ohne Wunsch, diese in einem Frauenteam darzutun. Aus diesen Gründen, kann im vorliegenden Verfahren nicht von einem Verfahrensfehler ausgegangen werden. Demzufolge ist die Verfügung vom 8. März 2013 nicht als nichtig, sondern als rechtsgültig ergangen zu erachten.
E. 6.1 Gemäss aArt. 112 AsylG hemmt die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsbehelfs - vorliegend die vom BFM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 18. Oktober 2013 - den Vollzug einer Wegweisung nicht; es sei denn, die zuständige Behörde entscheide anders. Über einen entsprechenden Antrag ist dementsprechend zwingend zu entscheiden. Eine entsprechende Massnahme ist dann anzuordnen, wenn das Begehren begründet ist und der Vollzug einen erheblichen nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen würde. Es ist folglich eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl. BVGE 2008/35 E. 4.1).
E. 6.2 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2013 das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos bezeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass das BFM das öffentliche Interesse höher als das private Interesse der Beschwerdeführenden wertet.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden unterstreichen in ihrer Rechtsmitteleingabe die drohende Rückschaffung von Angehörigen der tamilischen Minderheit von Italien nach Sri Lanka (bzw. die Verletzung des Verbots des Kettenrefoulements im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die missliche Situation der Asylsuchenden in Italien sowie die schwerwiegenden Fehler der Vorinstanz im ersten Asylverfahren. Des Weiteren wird auf den labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Sohnes verwiesen.
E. 6.4 Im Rahmen einer summarischen Betrachtung des vorliegenden Falles ist Folgendes zu beachten:
E. 6.4.1 Als öffentliches Interesse ist der Vollzug einer rechtskräftigen Verfügung (Rechtssicherheit) zu nennen; konkret bedeutet dies das Interesse an einer raschen Überstellung in den für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Dublin-Staat.
E. 6.4.2 Die Beschwerdeführenden haben ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, bzw. daran, das vorliegende erstinstanzliche Verfahren in der Schweiz abwarten zu können. Dieses ist dann höher zu werten als das öffentliche Interesse, wenn die Eingabe nach summarischer Prüfung nicht aussichtslos erscheint. Dabei sind - mit Blick auf das vorliegende erstinstanzliche Verfahren - insbesondere (neue) Hindernisgründe für die Überstellung nach Italien zu beachten. Nach seiner Verfügung vom 8. März 2013 erhielt das BFM zwei Schreiben, welche auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinwiesen (A30 und A32). In der Eingabe vom 18. Oktober 2013 und in der Beschwerde vom 14. November 2013 machte der Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin einen Selbstmord einer Wegweisung nach Italien vorziehen würde. Aufgrund ihrer Vorgeschichte sei sie auf eine ständige Betreuung angewiesen, was in der Schweiz durch ihren Bruder abgedeckt sei. Es sei ferner äusserst fragwürdig, ob in Italien eine entsprechende Betreuung für die Beschwerdeführenden gewährleistet werden könne. Trotz Fehlens eines diesbezüglichen Beweismittels (z.B. ein Arztzeugnis) ist vorliegend von einem angeschlagen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen, der ein Hindernis für die Überstellung nach Italien darstellen könnte. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung von verletzlichen Personen nach Italien ist namentlich auf den erst nach dem Entscheid des BFM vom 8. März 2013 erschienen, jüngsten Bericht der SFH zu verweisen, der von einer Überstellung von Personen mit einem labilen Gesundheitszustand abrät (vgl. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Italien: Aufnahmebedingungen; Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013, S. 53 ff.). Von Bedeutung für den vorliegenden Fall ist sodann, dass es in Italien zu Familientrennungen kommen kann, da zum Einen das allgemeine Kindesschutzinteresse eine Unterbringung des Kindes verlangt, dieses zum andern indes keinen Anspruch darauf hat, zusammen mit den Eltern eine Unterkunft zu finden. Von einer solchen Trennung sind alleinerziehende Mütter nicht ausgeschlossen (vgl. SFH, a.a.O., S. 53 ff.).
E. 6.4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist vorliegend von einem überwiegenden privaten Interesse an der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden auszugehen, da die Vorbringen in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2913 prima facie nicht als aussichtslos erscheinen, zumal der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt erscheint. Das BFM hat folglich zu Unrecht die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung höher gewichtet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, bis es über das Gesuch vom 18. Oktober 2013 entschieden hat.
E. 7 Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, die vom Bundesverwaltungsgericht (provisorisch) angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufrechtzuerhalten, bis es über das Gesuch vom 18. Oktober 2013 entschieden hat.
- Die Akten des BFM werden zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgesendet.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6389/2013 Urteil vom 21. Februar 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Wiedererwägungsverfahren; Zwischenverfügung des BFM vom
22. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin A._______ und ihr Sohn suchten am 16. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. In der Befragung vom 23. Januar 2013 gab sie hinsichtlich ihrer Asylgründe im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie in Sri Lanka wegen ihres verschwundenen Ehemanns Probleme habe. Sie sei vom CID (Criminal Investigation Departement) in den "(...)" gelockt worden, wo man ihr gedroht habe, ihren Sohn zu entführen, und wo sie sexuell missbraucht worden sei, weswegen sie es vorziehen würde, darüber in einem Frauenteam zu sprechen (A9 S. 9). Der Sohn B._______ gab im Rahmen seiner Befragung am 23. Januar 2013 im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Mutter aufgrund der Entführung seines Vaters im Jahr (...) viele Probleme - sie seien ständig telefonisch bedroht worden - gehabt habe; einmal habe sie sich sogar das Leben nehmen wollen, indem sie aus dem "(...)" habe springen wollen. Glücklicherweise habe er dies indes verhindern können (A10 S. 7). Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs betreffend einer Wegweisung nach Italien machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Sri Lanka sehr viel erlitten. Aufgrund dessen seien beide sehr froh, sich hier beim Bruder der Beschwerdeführerin - C._______, welcher im Kanton Bern lebe - aufhalten zu dürfen (A9 S. 10 und A10 S. 9). In den Unterlagen der Vorinstanz fanden sich folgende fremdsprachige Beweismittel: eine originale Geburtsurkunde, eine Kopie einer Heiratsurkunde, eine originale Vorladung der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka vom (...) 2012 hinsichtlich des Verschwindes des Ehemanns ([...]), eine Kopie einer polizeilichen Bestätigung über die Anzeigeerstattung der Beschwerdeführerin, einen originalen Bericht der HRC of Sri Lanka vom (...) 2008 ([...]), einen originalen Bericht der HRC of Sri Lanka vom (...) 2008 ([...]) und eine Kopie eines Schreibens. A.b Nach einer Anfrage seitens des BFM akzeptierten die italienischen Behörden am 7. März 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien. A.c Mit Verfügung vom 8. März 2013 - eröffnet am 11. März 2013 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), wies sie nach Italien weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb diese in Rechtskraft erwuchs. A.d Am 21. März sowie am 3. April 2013 wurden dem BFM Briefe der Beschwerdeführerin eingereicht, die über ihren schlechten gesundheitlichen Zustand berichteten. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 rief das BFM in Erinnerung, dass die Verfügung vom 8. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sei und es diesen Entscheid im Sinne der Gewaltenteilung zu respektieren gelte; somit habe das BFM keine Möglichkeit, daran etwas zu ändern. B. Am 18. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter - gestützt auf neue Asylgründe - eine Schrift mit dem Titel "neues Asylgesuch" ein, eventualiter sei ein qualifiziertes Wiedererwägungsverfahren einzuleiten. Mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs, so der Rechtsverterter, sei der Vollzug der bereits angeordneten Wegweisung unzulässig und die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die zuständigen Behörden seien daher anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass der in der Befragung vom 23. Januar 2013 geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin, in einer reinen Frauenrunde befragt zu werden, nicht beachtet worden sei. Da folglich eine schwere Verletzung des formellen Rechts vorliege, sei der vorinstanzliche Entscheid vom 8. März 2013 als nichtig zu erklären. Der Sachverhalt wurde dahingehend zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin in den 1990er Jahren bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) bis zu ihrer Heirat aktiv mitgewirkt habe. Ihr Ehemann, ein ranghohes Mitglied der LTTE, sei dem Führer Prabakaran direkt unterstellt gewesen. Im Jahr (...) sei er festgenommen und mutmasslich ex-tralegal hingerichtet worden. Da indes lange Zeit unklar gewesen sei, was mit ihm tatsächlich geschehen sei, sei sie einer Mitteilung des CID gefolgt, er halte sich in einem berüchtigten Gefängnis im (...) in Colombo auf. Zu spät habe sie realisiert, dass dies eine Falle gewesen sei; angekommen im (...) habe man sie dort festgehalten, ausgefragt, gefoltert und vergewaltigt. Der Sohn, der auch mitgekommen sei, habe die schweren sexuellen Übergriffe zwar nicht direkt mitbekommen, indes habe er den Zustand seiner Mutter danach realisiert, insbesondere als diese sich aus dem (...) habe stürzen wollen. In der Folgezeit seien sie bis zur Ausreise permanent gedemütigt und bedroht worden. C. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 - eröffnet am 4. November 2013 - stellte das BFM fest, dass die Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten habe, wenn Sachentscheidvoraussetzungen kumulativ erfüllt seien. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, gemäss Art. 17b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylG einen Gebührenvorschuss zu leisten, nachdem ihre Vorbringen als aussichtslos gewürdigt wurden. Zudem hemme die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsbehelfs den Vollzug nicht (Art. 112 AsylG), weshalb das BFM anordnete, der Vollzug der Wegweisung sei nicht auszusetzen. D. Gegen diese Zwischenverfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 14. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 22. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden während des am 18. Oktober 2013 eingeleiteten Asylverfahrens in der Schweiz verbleiben dürften. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem seien dem Rechtsvertreter die Namen der Richter (bzw. Richterinnen) sowie des Gerichtsschreibers (bzw. Gerichtsschreiberin) zu nennen, die mit der Instruktion betraut seien und die am Entscheid mitwirken würden. Die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde damit begründet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, da der Hinweis, es würden schwere formelle Mängel hinsichtlich der Verfügung vom 8. März 2013 vorliegen, in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt worden sei. Zudem habe das BFM keine weiteren Abklärungen über den rechtserheblichen Sachverhalt - wie z.B. über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - vorgenommen, welche indes zwingend notwendig seien. Schliesslich sei das Gesuch vom 18. Oktober 2013 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen worden. Das gerügte Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz ergebe sich daher, dass diese am 18. Oktober 2013 ein neues Asylgesuch eingereicht hätten, womit sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sollte indes der irrigen Ansicht des BFM gefolgt werden, es handle sich bei der Eingabe vom 18. Oktober 2013 um ein Wiedererwägungsgesuch, so sei aufgrund der erwähnten schwerwiegenden Fehler und der - im Falle einer Rückschaffung nach Italien - drohenden Verletzungen internationaler Vorschriften mittels einer superprovisorischen Massnahme die Behörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. E. Am 15. November 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den sofortigen Vollzugsstopp. F. Am 20. November 2013 trafen die Akten der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Nach Art. 107 Abs. 2 AsylG sind Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, worunter vorsorgliche Massnahmen und Verfügungen fallen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Art. 69 Abs. 3 AsylG. Eine Verfügung des BFM, mit welcher das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, fällt unter diese Kategorie, weil sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG, vgl. BVGE 2008/35 E. 4.2.3). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung - d.h. am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren bisheriges Recht (vgl. AS 2013 4375, 4387).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (aArt. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend dem Beschwerdeantrag die Verweigerung der Vollzugsausetzung durch das BFM (Ziff. 2 des Dispositivs vom 22. Oktober 2013). Zur Frage, ob das BFM das Gesuch vom 18. Oktober 2013 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, wird mit vorliegender Verfügung prima facie festgestellt, dass die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens durch das BFM überzeugt, wurden doch neue Sachverhaltselemente - z.B. der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin - mit dem Antrag vorgelegt, auf die ursprüngliche (rechtskräftige) Verfügung des BFM (bzw. auf Überstellungshindernisse) zurückzukommen. 5. 5.1 Vorab gilt es zu prüfen, ob die Verfügung vom 8. März 2013 wegen schweren Verfahrensmängeln als nichtig zu betrachten ist. 5.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren bei ihrer Entstehung) oder auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Fehlerhafte Verfügungen sind nach Lehre und Praxis in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit ist gemäss der vom Bundesgericht verfolgten Evidenztheorie demgegenüber nur anzunehmen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht er-kennbar ist, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet sein darf (vgl. statt vieler BGE 132 II 342 E. 2.1). Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten; eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955 ff.). Schwerwiegende Verfahrensfehler können zwar einen Nichtigkeitsgrund bilden; die Praxis ist jedoch zurückhaltend und nimmt Nichtigkeit nur bei ausserordentlich schwerwiegenden formalen Mängeln an. Als schwere Verfahrensfehler, welche die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben, werden etwa die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder die Richtung der Verfügung an einen nicht existierenden Adressaten erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2367/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 5.2 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Die Beschwerdeführerin gab in der Befragung klar zum Ausdruck, dass sie - um ihre Asylgründe darlegen zu können - eine reine Frauenrunde vorziehe (A9 S. 9), was indes nicht geschah. Die Möglichkeit der Offenlegung von Fluchtgründen ist zwar grundsätzlich auch einer asylsuchenden Person im Dublin-Verfahren zuzusprechen. Wenn indessen offensichtlich ist, dass im Rahmen der Dublin-II-VO ein anderer Mitgliedsstaat für das Asylverfahren zuständig ist, welcher vermutungsweise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, sind diese Gründe von diesem Mitgliedstaat vertieft zu prüfen. Die Beschwerdeführerin gab bei der Kurzbefragung in Bezug auf Ereignisse, die in Sri Lanka geschehen sein sollen, zu Protokoll, dass sie mit einem Frauenteam zu sprechen wünsche. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens interessiert indes vorab, ob Hindernisse für eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat bestehen. Solche machte sie zwar geltend, aber ohne Wunsch, diese in einem Frauenteam darzutun. Aus diesen Gründen, kann im vorliegenden Verfahren nicht von einem Verfahrensfehler ausgegangen werden. Demzufolge ist die Verfügung vom 8. März 2013 nicht als nichtig, sondern als rechtsgültig ergangen zu erachten. 6. 6.1 Gemäss aArt. 112 AsylG hemmt die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsbehelfs - vorliegend die vom BFM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 18. Oktober 2013 - den Vollzug einer Wegweisung nicht; es sei denn, die zuständige Behörde entscheide anders. Über einen entsprechenden Antrag ist dementsprechend zwingend zu entscheiden. Eine entsprechende Massnahme ist dann anzuordnen, wenn das Begehren begründet ist und der Vollzug einen erheblichen nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen würde. Es ist folglich eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl. BVGE 2008/35 E. 4.1). 6.2 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2013 das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos bezeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass das BFM das öffentliche Interesse höher als das private Interesse der Beschwerdeführenden wertet. 6.3 Die Beschwerdeführenden unterstreichen in ihrer Rechtsmitteleingabe die drohende Rückschaffung von Angehörigen der tamilischen Minderheit von Italien nach Sri Lanka (bzw. die Verletzung des Verbots des Kettenrefoulements im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die missliche Situation der Asylsuchenden in Italien sowie die schwerwiegenden Fehler der Vorinstanz im ersten Asylverfahren. Des Weiteren wird auf den labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Sohnes verwiesen. 6.4 Im Rahmen einer summarischen Betrachtung des vorliegenden Falles ist Folgendes zu beachten: 6.4.1 Als öffentliches Interesse ist der Vollzug einer rechtskräftigen Verfügung (Rechtssicherheit) zu nennen; konkret bedeutet dies das Interesse an einer raschen Überstellung in den für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Dublin-Staat. 6.4.2 Die Beschwerdeführenden haben ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, bzw. daran, das vorliegende erstinstanzliche Verfahren in der Schweiz abwarten zu können. Dieses ist dann höher zu werten als das öffentliche Interesse, wenn die Eingabe nach summarischer Prüfung nicht aussichtslos erscheint. Dabei sind - mit Blick auf das vorliegende erstinstanzliche Verfahren - insbesondere (neue) Hindernisgründe für die Überstellung nach Italien zu beachten. Nach seiner Verfügung vom 8. März 2013 erhielt das BFM zwei Schreiben, welche auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinwiesen (A30 und A32). In der Eingabe vom 18. Oktober 2013 und in der Beschwerde vom 14. November 2013 machte der Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin einen Selbstmord einer Wegweisung nach Italien vorziehen würde. Aufgrund ihrer Vorgeschichte sei sie auf eine ständige Betreuung angewiesen, was in der Schweiz durch ihren Bruder abgedeckt sei. Es sei ferner äusserst fragwürdig, ob in Italien eine entsprechende Betreuung für die Beschwerdeführenden gewährleistet werden könne. Trotz Fehlens eines diesbezüglichen Beweismittels (z.B. ein Arztzeugnis) ist vorliegend von einem angeschlagen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen, der ein Hindernis für die Überstellung nach Italien darstellen könnte. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung von verletzlichen Personen nach Italien ist namentlich auf den erst nach dem Entscheid des BFM vom 8. März 2013 erschienen, jüngsten Bericht der SFH zu verweisen, der von einer Überstellung von Personen mit einem labilen Gesundheitszustand abrät (vgl. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Italien: Aufnahmebedingungen; Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013, S. 53 ff.). Von Bedeutung für den vorliegenden Fall ist sodann, dass es in Italien zu Familientrennungen kommen kann, da zum Einen das allgemeine Kindesschutzinteresse eine Unterbringung des Kindes verlangt, dieses zum andern indes keinen Anspruch darauf hat, zusammen mit den Eltern eine Unterkunft zu finden. Von einer solchen Trennung sind alleinerziehende Mütter nicht ausgeschlossen (vgl. SFH, a.a.O., S. 53 ff.). 6.4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist vorliegend von einem überwiegenden privaten Interesse an der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden auszugehen, da die Vorbringen in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2913 prima facie nicht als aussichtslos erscheinen, zumal der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt erscheint. Das BFM hat folglich zu Unrecht die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung höher gewichtet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, bis es über das Gesuch vom 18. Oktober 2013 entschieden hat.
7. Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die vom Bundesverwaltungsgericht (provisorisch) angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufrechtzuerhalten, bis es über das Gesuch vom 18. Oktober 2013 entschieden hat.
4. Die Akten des BFM werden zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgesendet.
5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: