opencaselaw.ch

E-6388/2018

E-6388/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 19. Januar 2017 erklärte sie, sie wolle freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren. Am 31. Januar 2017 widerrief sie diese Erklärung. Am 27. September 2018 fand die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Tamilin, in B._______, Distrikt Jaffna, geboren und römisch-katholisch aufgewachsen. In ihrer Familie sei niemand Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. 1990 oder 1993 sei sie jedoch von den LTTE zwangsrekrutiert worden und nach C._______ in ein LTTE-Camp gebracht worden, wo sie einige Zeit verbracht habe. Bei einem Raketenangriff sei sie am linken Bein verletzt worden, weshalb sie ins Spital gebracht worden sei, wo sie ihren Ehemann, einen Muslim, kennengelernt habe, der sie in ein anderes Spital habe verlegen lassen. Die folgenden Jahre habe sie bei verschiedenen Familien in D._______ gelebt. In dieser Zeit habe sie geheiratet, die erste Tochter bekommen und sei zum Islam konvertiert. Sie sei mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter nach E._______, Distrikt Puttalam gezogen, wo auch heute noch die Familie ihres Ehemannes sowie ausschliesslich Singhalesen und Muslime leben würden. Ihre eigenen Eltern hätten sie dort zwar nie besucht, sie habe diese aber noch bis nach der Geburt der zweiten Tochter zu Hause in F._______ besucht. Eines Tages habe sie erfahren, dass ihre Eltern während des Krieges ums Leben gekommen seien, weshalb sie so laut geschrien habe, dass die Nachbarn herbeigeeilt seien, denen ihr Ehemann alsdann vom Tod ihrer Eltern in F._______ berichtet habe. Auf diese Weise hätten die Nachbarn insbesondere erfahren, dass sie Tamilin sei. Deshalb seien Singhalesen und Muslime zu ihrem Haus gekommen, hätten Fragen gestellt, sie beleidigt und Steine gegen das Haus geworfen. Aus diesem Grund seien auch die Behörden auf sie aufmerksam geworden. Ihr Ehemann habe schliesslich ihre Ausreise organisiert, weil Dorfbewohner sie und ihre Kinder verbal beleidigt hätten und sie Angst gehabt habe, von den Armeeangehörigen möglicherweise vergewaltigt zu werden. Nach ihrer legalen Ausreise sei sie in der Schweiz sexuell missbraucht worden. Zudem habe sie von ihrem Ehemann erfahren, dass sie weiterhin gesucht werde und ihre Kinder wiederholt beleidigt worden seien, weshalb er mit den Kindern für einige Zeit nach G._______ gegangen sei. Inzwischen seien sie jedoch nach H._______ zurückgekehrt, wo ihre Kinder regulär die Schule besuchen würden. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage von vier Kopien (Schreiben der Moschee vom 31. Oktober 2008, Schreiben des Divisional Secretary vom 15. September 2018, Erklärung des Ehemannes vom 4. November 2018, Polizeirapport vom 20. September 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und eine Übersetzung der Beweismittel mit Erläuterungen einzureichen. E. Mit Schreiben vom 22. November 2018 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsvertreterin. Gleichzeitig ersuchte sie um Fristerstreckung für die Übersetzungen. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 setzte der Instruktionsrichter die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und hiess das Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung der Übersetzungen gut. G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 wurde die Übersetzung des Polizeirapports mit Erläuterungen eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, die der Aufforderung mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 replizierte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Arztberichts vom 4. Dezember 2018 aus Sri Lanka in Kopie und einer Kostennote. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin die bereits mit der Beschwerde und der Replik eingereichten Beweismittel im Original zu den Akten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E. 4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt wurden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3).

E. 5 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin mehrfach zu Hause gesucht, befragt und mitgenommen worden sei, seien widersprüchlich ausgefallen. Auch die Ausführungen dazu, wann und wie sie vom Tod ihrer Eltern und wie die Dorfbewohner von ihrer Herkunft erfahren hätten, seien unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen. Was die gegen ihr Haus geworfenen Steine und verbalen Beleidigungen anbelange, würden diese keine asylrelevante Intensität erlangen. Vielmehr habe sie nach Kriegsende noch sieben Jahre in ihrem Heimatstaat leben können. Allfällige im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht und es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie - trotz einer mutmasslichen Zwangsrekrutierung in einem LTTE-Camp und ihrer Narbe am Bein - bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden gerate.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Grundlage für die Ausreiseentscheidung der Beschwerdeführerin sollen die Kenntnisnahme der Dorfbewohner über deren Herkunft und Vergangenheit sowie die daraufhin erlittenen Nachteile gewesen sein. Die Herkunft der Beschwerdeführerin wurde von ihr und ihrem Mann sogar vor dessen engsten Verwandten verschwiegen, weshalb es - ungeachtet des Anlasses - unglaubhaft ist, dass ihr Mann nun den Nachbarn vom Tod der Eltern in F._______ beziehungsweise von ihrem Lebenslauf berichten sollte. Zudem gibt die Beschwerdeführerin hierzu verschiedene Daten an, die weit auseinanderliegen und will zunächst von ihrer Freundin, dann von einer fernen Bekannten und schliesslich nur von ihrem Mann über den Tod ihrer Eltern erfahren haben (vgl. z. B. SEM-Akten A7 Ziff. 3.01, A33 F84, F86 und F149 ff.). Abgesehen von diesen Widersprüchen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin erst 2015 (SEM-Akten A33 F84 ff.) über den Tod ihrer Eltern informiert worden sein soll, will sie diese doch mindestens bis kurz nach der Geburt ihrer zweiten Tochter regelmässig besucht haben und sollen die Eltern gemäss notariell beglaubigter Aussage des Ehemannes (Beschwerdebeilage 4) bereits (...) verstorben sein. Die entsprechenden Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen (vgl. z. B. SEM-Akten A33 F85 f.). Nach dem Gesagten erweist sich bereits die Grundlage der Fluchtvorbringen als unglaubhaft, womit die darauf aufbauenden Suchaktionen ebenfalls als unglaubhaft zu gelten haben. Diese erschöpfen sich im Übrigen ebenfalls in zahlreichen Widersprüchen. So hat sich die Beschwerdeführerin nicht nur zu den Personen, zur Anzahl, zum Inhalt, sondern auch zu den Örtlichkeiten der Befragungen und zum Tageszeitpunkt der Suchaktionen widersprochen. Namentlich sollen gemäss BzP im Abstand von einem Monat zuerst fünf, dann sieben Polizisten für Befragungen zu ihr nach Hause gekommen sein (vgl. SEM-Akten A7 insb. Ziff. 7.02). In der Anhörung machte sie indessen geltend, es seien Personen der sri-lankischen Armee (SLA) gewesen, die mehrfach zu ihr nach Hause gekommen seien und sie auch für Befragungen mitgenommen hätten (vgl. SEM-Akten A33 F76 ff., F161 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen Widersprüchen führte sie zunächst aus, sie habe in der BzP wohl fälschlicherweise von Polizei gesprochen, weil sie aufgeregt gewesen sei, bevor sie dann eine dritte Version dieser Geschehnisse mit Polizisten darlegte (vgl. SEM-Akten A33 F240 ff.). Die protokollierten Vorbringen hinterlassen zudem einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Im Übrigen würden - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte - das Bewerfen des Hauses mit Steinen und die verbalen Beleidigungen keine flüchtlingsrechtlich ausreichende Intensität erreichen, leben doch der Mann und die Kinder Beschwerdeführerin nach wie vor in H._______, wo sie einem geregelten Alltagsleben nachgehen (vgl. z. B. SEM-Akten A33 F19). Die Beschwerdeführerin stammt zudem aus einem muslimischen Umfeld (Ortschaft, Ehemann und dessen Verwandtschaft), weshalb auch ihre Konversion zum Islam vorliegend unbeachtlich ist. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den sexuellen Übergriffen für ihr Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, sollen sich diese doch ausschliesslich in der Schweiz zugertragen haben.

E. 6.2 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Die Beschwerdeführerin, die weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv war, konnte keine asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise glaubhaft geltend machen und verneinte eine Mitgliedschaft bei den LTTE sowohl von sich als auch von ihren Familienangehörigen. Ihre indessen geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE liegt Jahre zurück ([...]); hierauf zurückgehende Behelligungen durch die Behörden machte sie keine geltend. Vielmehr konnte sie 2016 mit ihrem Reisepass am Flughafen Colombo legal ausreisen. Folglich kann ausgeschlossen werden, dass ihr Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt ist und sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht wurde (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten a.a.O. E. 8.2). Andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie oder der Narbe am Bein kann sie jedenfalls keine Gefährdung ihrer Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Beschwerdeausführungen.

E. 6.3 Die erst auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und getätigten Erklärungsversuche sind nicht geeignet, an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Suchaktionen etwas zu ändern. Das Schreiben der Moschee wurde erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung ausgestellt und ist als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Weiter ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, woher die Informationen stammen, auf die sich die Moschee stützt. Das Schreiben des Divisional Secretary stützt sich lediglich auf Aussagen und Informationen der Familie. Die Konversion zum Islam wird im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht in Abrede gestellt. Die notariell beglaubigten Aussagen des Ehemannes bestätigen sodann einzig das Todesjahr der Eltern der Beschwerdeführerin ([...]), das ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird, sondern vielmehr - wie dargelegt (vgl. E. 6.1) - die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin untermauern. Was den Polizeibericht anbelangt, ist nicht ersichtlich, wie eine Drittperson in der Lage gewesen sein sollte, Einsicht in dieses Dokument zu erhalten und ein solches Dokument in so kurzer Zeit nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei den Behörden erhältlich zu machen. Der Übermittlungsweg ist ebenfalls nicht erstellt, wurde doch kein Briefumschlag zu den Akten gereicht. Zudem kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine ohnehin nur geringer Beweiswert zu; bei dem ins Recht gelegten Polizeibericht trifft beides zu. Hinzu kommt, dass dessen Inhalt mit den gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt, hat sie doch im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort telefonische Bedrohungen oder eine Person auf einem Dreirad erwähnt. Schliesslich wurde auf Beschwerdeebene ein Arztbericht aus Sri Lanka ins Recht gelegt, der nach Ergehen der angefochtenen Verfügung - also in Abwesenheit der Beschwerdeführerin - ausgestellt wurde. Dieser soll nun eine Behandlung beim ausstellenden Arzt sowie einen Erinnerungsverlust bei der Beschwerdeführerin attestieren. Mit diesem Erinnerungsproblem erklärt sie ihr widersprüchliches Aussageverhalten an den Befragungen. Ihre auf dieses ärztliche Attest gestützten Erklärungsversuche gehen indessen ins Leere, machte sie doch im vorinstanzlichen Verfahren weder gesundheitliche Beschwerden geltend (SEM-Akten A7 Ziff. 8.02 und A33 F9 f.) noch sind solche aktenkundig. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eine Traumatisierung geltend macht ist festzustellen, dass sie diese weder substanziierte noch entsprechende Gutachten ins Recht legte, wozu sie seit Einreichung ihres Asylgesuchs (14. November 2016) genügend Zeit gehabt hätte. Sie stützt sich hierbei einzig auf eine Bemerkung der Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung, aufgrund dieser jedoch nicht von einer Traumatisierung mit den dargelegten Folgen ausgegangen werden kann (SEM-Akten A33 S. 29, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Auch ist der Erklärung nicht zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin in Sri Lanka weiterhin gesucht werden soll, haben sich doch die Suchaktionen vor ihrer Ausreise als unglaubhaft erwiesen.

E. 6.4 Es ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. Es ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Urteil erachtet das Bundesverwaltungsgericht sogar den Vollzug von Wegweisungen ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzungen sind nach wie vor aktuell (vgl. z. B. Urteile des BVGer D-2635/2020 vom 1. März 2021 E. 8.2 oder E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E.10.3.2). Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo sie aufgewachsen ist. Danach lebte sie mehrere Jahre in Colombo und dann mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in H._______, Distrikt Puttalam, Nordwestprovinz. Ihr Ehemann lebt mit den gemeinsamen Kindern im eigenen Haus vor Ort, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und einer geregelten Arbeit nachgeht (vgl. auch SEM-Akten A33 F19). Die Beschwerdeführerin kann zu ihrem Ehemann und ihren Kindern - mit denen sie auch aus der Schweiz in regelmässigem Kontakt steht (vgl. SEM-Akten A33 F17 f.) - zurückkehren. Nach dem Gesagten ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Am 18. Januar 2019 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für den Fall des Unterliegens ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 527.50 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von drei Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-, was nicht zu beanstanden ist. Die darin enthaltenen Kosten für die Übersetzung und die ausgewiesenen Auslagen sind ebenfalls zu ersetzen. Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist somit - unter Berücksichtigung der Eingabe vom 24. Mai 2019 - zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 650.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 650.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6388/2018 Urteil vom 7. September 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 19. Januar 2017 erklärte sie, sie wolle freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren. Am 31. Januar 2017 widerrief sie diese Erklärung. Am 27. September 2018 fand die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Tamilin, in B._______, Distrikt Jaffna, geboren und römisch-katholisch aufgewachsen. In ihrer Familie sei niemand Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. 1990 oder 1993 sei sie jedoch von den LTTE zwangsrekrutiert worden und nach C._______ in ein LTTE-Camp gebracht worden, wo sie einige Zeit verbracht habe. Bei einem Raketenangriff sei sie am linken Bein verletzt worden, weshalb sie ins Spital gebracht worden sei, wo sie ihren Ehemann, einen Muslim, kennengelernt habe, der sie in ein anderes Spital habe verlegen lassen. Die folgenden Jahre habe sie bei verschiedenen Familien in D._______ gelebt. In dieser Zeit habe sie geheiratet, die erste Tochter bekommen und sei zum Islam konvertiert. Sie sei mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter nach E._______, Distrikt Puttalam gezogen, wo auch heute noch die Familie ihres Ehemannes sowie ausschliesslich Singhalesen und Muslime leben würden. Ihre eigenen Eltern hätten sie dort zwar nie besucht, sie habe diese aber noch bis nach der Geburt der zweiten Tochter zu Hause in F._______ besucht. Eines Tages habe sie erfahren, dass ihre Eltern während des Krieges ums Leben gekommen seien, weshalb sie so laut geschrien habe, dass die Nachbarn herbeigeeilt seien, denen ihr Ehemann alsdann vom Tod ihrer Eltern in F._______ berichtet habe. Auf diese Weise hätten die Nachbarn insbesondere erfahren, dass sie Tamilin sei. Deshalb seien Singhalesen und Muslime zu ihrem Haus gekommen, hätten Fragen gestellt, sie beleidigt und Steine gegen das Haus geworfen. Aus diesem Grund seien auch die Behörden auf sie aufmerksam geworden. Ihr Ehemann habe schliesslich ihre Ausreise organisiert, weil Dorfbewohner sie und ihre Kinder verbal beleidigt hätten und sie Angst gehabt habe, von den Armeeangehörigen möglicherweise vergewaltigt zu werden. Nach ihrer legalen Ausreise sei sie in der Schweiz sexuell missbraucht worden. Zudem habe sie von ihrem Ehemann erfahren, dass sie weiterhin gesucht werde und ihre Kinder wiederholt beleidigt worden seien, weshalb er mit den Kindern für einige Zeit nach G._______ gegangen sei. Inzwischen seien sie jedoch nach H._______ zurückgekehrt, wo ihre Kinder regulär die Schule besuchen würden. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage von vier Kopien (Schreiben der Moschee vom 31. Oktober 2008, Schreiben des Divisional Secretary vom 15. September 2018, Erklärung des Ehemannes vom 4. November 2018, Polizeirapport vom 20. September 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und eine Übersetzung der Beweismittel mit Erläuterungen einzureichen. E. Mit Schreiben vom 22. November 2018 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsvertreterin. Gleichzeitig ersuchte sie um Fristerstreckung für die Übersetzungen. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 setzte der Instruktionsrichter die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und hiess das Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung der Übersetzungen gut. G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 wurde die Übersetzung des Polizeirapports mit Erläuterungen eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, die der Aufforderung mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 replizierte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Arztberichts vom 4. Dezember 2018 aus Sri Lanka in Kopie und einer Kostennote. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin die bereits mit der Beschwerde und der Replik eingereichten Beweismittel im Original zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt wurden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3).

5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin mehrfach zu Hause gesucht, befragt und mitgenommen worden sei, seien widersprüchlich ausgefallen. Auch die Ausführungen dazu, wann und wie sie vom Tod ihrer Eltern und wie die Dorfbewohner von ihrer Herkunft erfahren hätten, seien unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen. Was die gegen ihr Haus geworfenen Steine und verbalen Beleidigungen anbelange, würden diese keine asylrelevante Intensität erlangen. Vielmehr habe sie nach Kriegsende noch sieben Jahre in ihrem Heimatstaat leben können. Allfällige im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht und es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie - trotz einer mutmasslichen Zwangsrekrutierung in einem LTTE-Camp und ihrer Narbe am Bein - bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden gerate. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Grundlage für die Ausreiseentscheidung der Beschwerdeführerin sollen die Kenntnisnahme der Dorfbewohner über deren Herkunft und Vergangenheit sowie die daraufhin erlittenen Nachteile gewesen sein. Die Herkunft der Beschwerdeführerin wurde von ihr und ihrem Mann sogar vor dessen engsten Verwandten verschwiegen, weshalb es - ungeachtet des Anlasses - unglaubhaft ist, dass ihr Mann nun den Nachbarn vom Tod der Eltern in F._______ beziehungsweise von ihrem Lebenslauf berichten sollte. Zudem gibt die Beschwerdeführerin hierzu verschiedene Daten an, die weit auseinanderliegen und will zunächst von ihrer Freundin, dann von einer fernen Bekannten und schliesslich nur von ihrem Mann über den Tod ihrer Eltern erfahren haben (vgl. z. B. SEM-Akten A7 Ziff. 3.01, A33 F84, F86 und F149 ff.). Abgesehen von diesen Widersprüchen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin erst 2015 (SEM-Akten A33 F84 ff.) über den Tod ihrer Eltern informiert worden sein soll, will sie diese doch mindestens bis kurz nach der Geburt ihrer zweiten Tochter regelmässig besucht haben und sollen die Eltern gemäss notariell beglaubigter Aussage des Ehemannes (Beschwerdebeilage 4) bereits (...) verstorben sein. Die entsprechenden Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen (vgl. z. B. SEM-Akten A33 F85 f.). Nach dem Gesagten erweist sich bereits die Grundlage der Fluchtvorbringen als unglaubhaft, womit die darauf aufbauenden Suchaktionen ebenfalls als unglaubhaft zu gelten haben. Diese erschöpfen sich im Übrigen ebenfalls in zahlreichen Widersprüchen. So hat sich die Beschwerdeführerin nicht nur zu den Personen, zur Anzahl, zum Inhalt, sondern auch zu den Örtlichkeiten der Befragungen und zum Tageszeitpunkt der Suchaktionen widersprochen. Namentlich sollen gemäss BzP im Abstand von einem Monat zuerst fünf, dann sieben Polizisten für Befragungen zu ihr nach Hause gekommen sein (vgl. SEM-Akten A7 insb. Ziff. 7.02). In der Anhörung machte sie indessen geltend, es seien Personen der sri-lankischen Armee (SLA) gewesen, die mehrfach zu ihr nach Hause gekommen seien und sie auch für Befragungen mitgenommen hätten (vgl. SEM-Akten A33 F76 ff., F161 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen Widersprüchen führte sie zunächst aus, sie habe in der BzP wohl fälschlicherweise von Polizei gesprochen, weil sie aufgeregt gewesen sei, bevor sie dann eine dritte Version dieser Geschehnisse mit Polizisten darlegte (vgl. SEM-Akten A33 F240 ff.). Die protokollierten Vorbringen hinterlassen zudem einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Im Übrigen würden - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte - das Bewerfen des Hauses mit Steinen und die verbalen Beleidigungen keine flüchtlingsrechtlich ausreichende Intensität erreichen, leben doch der Mann und die Kinder Beschwerdeführerin nach wie vor in H._______, wo sie einem geregelten Alltagsleben nachgehen (vgl. z. B. SEM-Akten A33 F19). Die Beschwerdeführerin stammt zudem aus einem muslimischen Umfeld (Ortschaft, Ehemann und dessen Verwandtschaft), weshalb auch ihre Konversion zum Islam vorliegend unbeachtlich ist. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den sexuellen Übergriffen für ihr Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, sollen sich diese doch ausschliesslich in der Schweiz zugertragen haben. 6.2 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Die Beschwerdeführerin, die weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv war, konnte keine asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise glaubhaft geltend machen und verneinte eine Mitgliedschaft bei den LTTE sowohl von sich als auch von ihren Familienangehörigen. Ihre indessen geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE liegt Jahre zurück ([...]); hierauf zurückgehende Behelligungen durch die Behörden machte sie keine geltend. Vielmehr konnte sie 2016 mit ihrem Reisepass am Flughafen Colombo legal ausreisen. Folglich kann ausgeschlossen werden, dass ihr Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt ist und sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht wurde (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten a.a.O. E. 8.2). Andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie oder der Narbe am Bein kann sie jedenfalls keine Gefährdung ihrer Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Beschwerdeausführungen. 6.3 Die erst auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und getätigten Erklärungsversuche sind nicht geeignet, an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Suchaktionen etwas zu ändern. Das Schreiben der Moschee wurde erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung ausgestellt und ist als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Weiter ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, woher die Informationen stammen, auf die sich die Moschee stützt. Das Schreiben des Divisional Secretary stützt sich lediglich auf Aussagen und Informationen der Familie. Die Konversion zum Islam wird im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht in Abrede gestellt. Die notariell beglaubigten Aussagen des Ehemannes bestätigen sodann einzig das Todesjahr der Eltern der Beschwerdeführerin ([...]), das ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird, sondern vielmehr - wie dargelegt (vgl. E. 6.1) - die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin untermauern. Was den Polizeibericht anbelangt, ist nicht ersichtlich, wie eine Drittperson in der Lage gewesen sein sollte, Einsicht in dieses Dokument zu erhalten und ein solches Dokument in so kurzer Zeit nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei den Behörden erhältlich zu machen. Der Übermittlungsweg ist ebenfalls nicht erstellt, wurde doch kein Briefumschlag zu den Akten gereicht. Zudem kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine ohnehin nur geringer Beweiswert zu; bei dem ins Recht gelegten Polizeibericht trifft beides zu. Hinzu kommt, dass dessen Inhalt mit den gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt, hat sie doch im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort telefonische Bedrohungen oder eine Person auf einem Dreirad erwähnt. Schliesslich wurde auf Beschwerdeebene ein Arztbericht aus Sri Lanka ins Recht gelegt, der nach Ergehen der angefochtenen Verfügung - also in Abwesenheit der Beschwerdeführerin - ausgestellt wurde. Dieser soll nun eine Behandlung beim ausstellenden Arzt sowie einen Erinnerungsverlust bei der Beschwerdeführerin attestieren. Mit diesem Erinnerungsproblem erklärt sie ihr widersprüchliches Aussageverhalten an den Befragungen. Ihre auf dieses ärztliche Attest gestützten Erklärungsversuche gehen indessen ins Leere, machte sie doch im vorinstanzlichen Verfahren weder gesundheitliche Beschwerden geltend (SEM-Akten A7 Ziff. 8.02 und A33 F9 f.) noch sind solche aktenkundig. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eine Traumatisierung geltend macht ist festzustellen, dass sie diese weder substanziierte noch entsprechende Gutachten ins Recht legte, wozu sie seit Einreichung ihres Asylgesuchs (14. November 2016) genügend Zeit gehabt hätte. Sie stützt sich hierbei einzig auf eine Bemerkung der Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung, aufgrund dieser jedoch nicht von einer Traumatisierung mit den dargelegten Folgen ausgegangen werden kann (SEM-Akten A33 S. 29, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Auch ist der Erklärung nicht zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin in Sri Lanka weiterhin gesucht werden soll, haben sich doch die Suchaktionen vor ihrer Ausreise als unglaubhaft erwiesen. 6.4 Es ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. Es ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Urteil erachtet das Bundesverwaltungsgericht sogar den Vollzug von Wegweisungen ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzungen sind nach wie vor aktuell (vgl. z. B. Urteile des BVGer D-2635/2020 vom 1. März 2021 E. 8.2 oder E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E.10.3.2). Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo sie aufgewachsen ist. Danach lebte sie mehrere Jahre in Colombo und dann mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in H._______, Distrikt Puttalam, Nordwestprovinz. Ihr Ehemann lebt mit den gemeinsamen Kindern im eigenen Haus vor Ort, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und einer geregelten Arbeit nachgeht (vgl. auch SEM-Akten A33 F19). Die Beschwerdeführerin kann zu ihrem Ehemann und ihren Kindern - mit denen sie auch aus der Schweiz in regelmässigem Kontakt steht (vgl. SEM-Akten A33 F17 f.) - zurückkehren. Nach dem Gesagten ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Am 18. Januar 2019 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für den Fall des Unterliegens ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 527.50 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von drei Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-, was nicht zu beanstanden ist. Die darin enthaltenen Kosten für die Übersetzung und die ausgewiesenen Auslagen sind ebenfalls zu ersetzen. Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist somit - unter Berücksichtigung der Eingabe vom 24. Mai 2019 - zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 650.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 650.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: