Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 19. September 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von 1'800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6380/2016 Urteil vom 10. Februar 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch: Christian Hoffs, Ass. iur. (Rechtsvertreter), HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende und B._______ (Beiständin und Vertrauensperson), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im September 2015 verliess und über Pakistan, Iran und die Türkei nach Europa gelangte, dass er am 20. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er sich anlässlich seiner Kurzbefragung am 16. November 2015 im Centre fédéral Gubel (CEP) sowie der einlässlichen Anhörung vom 5. August 2016 zu seinen Asyl- und Ausreisegründen äusserte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine afghanische Taskara (in Farbkopie) zu den Akten reichte, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C._______ am 22. Dezember 2015 gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB (Zivilgesetzbuch) Frau B._______ per 1. Januar 2016 als Vertretungsbeiständin des Beschwerdeführers ernannte, dass die Beiständin unter anderem mit der rechtlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers beauftragt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2016 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass diese SEM-Verfügung am 20. September 2016 der Beiständin und am 22. September 2016 dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet wurde, dass das SEM zur Begründung insbesondere ausführte, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der mit Vollmacht vom 29. September 2016 mandatierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 19. September 2016 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben; die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung ersucht wurde, dass die Beiständin des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2016 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber explizit erklärte, sie sei nebst ihrem Einsatz als Beiständin vom Kanton D._______ ausdrücklich auch als Vertrauensperson des Beschwerdeführers eingesetzt worden, dass die Beiständin zudem ausdrücklich bestätigte, sie sei mit der Bevollmächtigung von Christian Hoffs als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Asylverfahren einverstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass das Gericht weiter feststellte, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung als solche) unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb einzig der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 19. September 2016) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde, dass das Gericht gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, gestützt auf Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Beistand einsetzte und das SEM zur Vernehmlassung einlud, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. November 2016 insbesondere festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2016 eine Replik einreichen liess und dabei eine Kostennote vom 12. Dezember 2016 nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5), dass vorweg zu prüfen ist, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben und korrekt abgeklärt hat, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.), dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist und eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass eine Kassation sich auch dann rechtfertigen kann, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.), dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, dass daher im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e), dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR. 142.20) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten, dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht (vgl. hierzu sowie zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5468/2016 vom 21. November 2016), dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten afghanischen Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3), dass sich dies unmittelbar aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ergibt, wonach solche Sachverhaltselemente Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung sind, und nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten darstellen (vgl. dazu die im Zusammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung, BVGE 2015/4 E. 4.3), dass die Vorinstanz, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat, die einschlägige Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat, dass sie sich im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken durfte, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine verstorbenen Eltern und seine Geschwister in Zweifel zu ziehen und auf ein vermutungsweise bestehendes intaktes und tragfähiges soziales Beziehungsnetz zu verweisen, dass das SEM vielmehr die Pflicht hat, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er - wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht - anderweitig untergebracht werden kann, dass ferner abklärungsbedürftig vornehmlich die für den Beschwerdeführer zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Afghanistan ist, wobei ein blosser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung durch die Schweizer Vertretung vor Ort zu gegebenem Zeitpunkt diesen Anforderungen in keiner Weise genügen würde, dass an die geltende Rechtsprechung zu erinnern ist, wonach bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.), dass die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vorliegend offenkundig nicht gerecht wird, dass insbesondere Kriterien - weil gar nicht abgeklärt - wie Abhängigkeiten, Art der Beziehungen sowie Eigenschaften der Bezugspersonen im Heimatstaat (Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) ausgeblendet wurden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, der Beschwerdeführer habe unsubstantiierte, ausweichende und teils widersprüchliche Angaben zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten und deren Lebensumständen gemacht, dass das SEM weiter ausführt, der Beschwerdeführer sei dadurch seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen und habe die Asylbehörden zu täuschen versucht, dass das Gericht diese vom SEM vertretene Auffassung, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner beiden Befragungen [junges Alter, minderjährig] war, in dieser pauschalen Form nicht teilt (zumal das SEM die Identität und die Herkunft des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat) und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich überzeugend einschätzt, dass das SEM auch nicht abgeklärt hat, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Afghanistan übergeben werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstatten gehen solle, und derartige Abklärungen nunmehr vorzunehmen sind, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt und mithin Bundesrecht verletzt hat, dass im vorliegenden Fall somit zusätzliche Abklärungen notwendig sind, und dass als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) verletzt hat, dass die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses des einschlägigen Sachverhalts gehalten sein wird, über den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan neu zu befinden, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. September 2016 aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsermittlung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage mit seinen Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb auch die gewährte unentgeltliche Rechtspflege obsolet geworden ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 bis 9 VGKE), dass in der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote vom 12. Dezember 2016 ein Aufwand ausgewiesen wird, der angesichts der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen erscheint, dass die dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Mitberücksichtigung der Kostennote und aufgrund der Praxis in vergleichbaren Verfahren auf insgesamt Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und allfällige Abgaben) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 19. September 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von 1'800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann