Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz (Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-6362/2025
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch Myriam Kohli, Caritas Suisse, Bureau de consultation juridique, Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz (Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. August 2025 / N (…).
E-6362/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. Juni 2024 in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. A.b Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung gab sie im Wesentlichen an, ukrainische Staatsangehörige zu sein, zum Zeitpunkt des Kriegsaus- bruches am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz jedoch nicht in der Ukraine gehabt zu haben. A.c Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme. A.d Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte aus, dass sie bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz in der «Türkischen Republik Nordzypern» (nachfolgend: Nordzypern) gehabt habe. Dies führe jedoch nicht automatisch zur Ableh- nung des Anspruches auf vorübergehenden Schutz. Sie habe mit 19 Jah- ren ihren nunmehr ehemaligen Freund kennengelernt und sei kurz darauf zu ihm nach Nordzypern gezogen. Mit seiner Hilfe habe sie die Vorausset- zungen für ein «High Income Visa» erfüllt. Allein wäre sie nicht in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel und die Unterkunft für das Visum nachzu- weisen. Nach Beendigung dieser Beziehung sei ihr «High Income Visa» nicht mehr verlängert worden. Sie verfüge über keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in Nordzypern und habe dort auch ihren Wohnsitz definitiv verloren. Sie sei mangels sachlicher Gründe für eine Ungleichbe- handlung einer Person gleichzustellen, welche sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten habe. A.e Am 19. Juli 2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kan- tonswechsel in den Kanton B._______. A.f Mit Instruktionsschreiben vom 2. Juni 2025 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, weitere Fragen zu beantworten und Beweismittel einzureichen. Am 17. Juni 2025 nahm sie Stellung und gab im Wesentli- chen an, sie habe in Nordzypern kein Äquivalent zum vorübergehenden Schutz beantragt. Eine Antragsstellung sei nicht möglich gewesen, weil Nordzypern international nicht anerkannt sei und weder einen Schutzstatus noch ein Asylverfahren anbiete. Nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels in Nordzypern (am […] 2024) habe sie sich weiterhin dort aufgehalten. Dies
E-6362/2025 Seite 3 sei aufgrund von mehreren Kurzzeitvisa möglich gewesen. Zudem sei sie zwischenzeitlich als Touristin visumfrei nach Spanien und in die Schweiz gereist. Den Aufenthalt und die Reisen habe ihr damaliger Partner bezahlt. In der Schweiz habe sie aus persönlichen und humanitären Gründen ein Schutzgesuch gestellt. A.g Zum Nachweis ihres Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin fol- gende Dokumente zu den Akten: - ihren bis zum 26. Februar 2026 gültigen ukrainischen Reisepass; - eine Aufenthaltsbewilligung «High Income» vom (…) 2023 bis zum (…) 2024 für Nordzypern. A.h Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für die Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung, wies sie dem Kanton C._______ zu und beauf- tragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. A.i Am 22. August 2025 gewährte die Vorinstanz der rubrizierten Rechts- vertretung Akteneinsicht und eröffnete ihr erneut die obgenannte Verfü- gung (vgl. Bst. A.h), neu datiert auf den 22. August 2025. B. B.a Mit Eingabe vom 22. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin – ver- treten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Darin beantragte sie, die Beschwerde sei gutzuheis- sen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 seien aufzuheben und es sei aufgrund der Unmöglichkeit und/oder Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 aufzuhe- ben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Einsetzung der mandatierten Vertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin. Zudem sei dieser Beschwerde im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat oder nach Nordzypern gefährdet sei. B.b Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin insbesondere nachfol- gende Dokumente bei:
E-6362/2025 Seite 4 - eine Fürsorgebestätigung vom 22. August 2025; - drei Doppelseiten ihres ukrainischen Reisepasses (in Kopie), welche unter anderem eine Aufenthaltsbewilligung für Nordzypern vom (…) 2018 bis (...) 2019 aufgrund einer Erwerbstätigkeit und zwei Aufent- haltsbewilligungen vom (…) 2019 bis (…) 2020 und vom (…) 2020 bis (…) 2021 als Studentin zeigen; - drei Aufenthaltsbewilligungen «High Income» (in Kopie) vom (…) 2021 bis (…) 2022, vom (…) 2022 bis (…) 2023 und vom (…) 2023 bis (…) 2024 für Nordzypern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss ständiger Praxis kann die Verwaltung auf eine unangefochten gebliebene Verfügung zurückkommen (vgl. hierzu BGE 129 V 110 E. 1.2.1; BVGE 2007/29 E. 4.4). Vorliegend hat die Vorinstanz ohne die ursprüngli- che Verfügung vom 25. Juli 2025 explizit aufzuheben, während laufender Rechtsmittelfrist eine neue, identische Verfügung (gleiche Begründung und gleiches Dispositiv) datiert auf den 22. August 2025 erlassen. Letztere Ver- fügung bildet vorliegend somit das Anfechtungsobjekt der erst nach deren Eröffnung angehobenen Beschwerde. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-6362/2025 Seite 5 1.5 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 2. In der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 (Wegweisungsvollzug) und 4 (Kantonszuteilung) der Verfügung vom 22. August 2025 angefoch- ten. Bei der Anfechtung der Dispositivziffer 4 handelt es sich indes offen- sichtlich um ein Versehen, zumal die Kantonszuteilung in der Begründung keine Erwähnung findet. Die Beschwerde richtet sich angesichts der Be- schwerdebegründung nicht gegen die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, die Wegweisung und die Kantonszuteilung (Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug angeordnet hat (Dispositivziffern 3 und 5). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG das erst- instanzliche Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt und das Ent- scheiddispositiv in die französische Sprache übersetzt. Im Beschwerdever- fahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG grundsätzlich die Sprache des an- gefochtenen Entscheids massgebend. Die Beschwerdeführerin liess ihre Beschwerde in französischer Sprache einreichen. Ein Wechsel der Verfah- renssprache wurde vorliegend nicht beantragt. Ein solcher drängt sich im
E-6362/2025 Seite 6 Übrigen auch nicht auf, da die Beschwerdeführerin zum einen rechtsver- treten und zum anderen auch selbst dazu in der Lage war, sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene in der von ihr gewünschten Sprache zu äussern respektive eine rechtsgenügliche Be- schwerde einreichen zu lassen. 6. Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach Nordzypern. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.3 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der an- gefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe sich auch nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels in Nordzypern aufgehalten. Dies sei mitunter an den Ein- und Ausreisestempeln in ihrem ukrainischen Reisepass er- sichtlich. Zudem ergebe sich aus den Akten nichts, was gegen ihre Rück- kehr nach Nordzypern spreche. Der Vollzug sei zulässig, weil sich der Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Vorbringen entneh- men lasse und sich weder aus den Akten noch aus ihren Aussagen An- haltspunkte für eine Gefährdung ihrerseits in Nordzypern ergäben. Ausser- dem gelte Nordzypern als sicherer Drittstaat. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar, weil die Beschwerdeführerin sich nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis am (…) 2024 weiterhin in Nordzypern auf- gehalten und anschliessend sogar als Touristin nach Spanien und in die Schweiz gereist sei. Demzufolge habe sie sich auch nach Ablauf der Auf- enthaltserlaubnis weiterhin ohne Probleme in Nordzypern aufhalten kön- nen. Es gelinge ihr sodann nicht nachzuweisen, dass sie ihr «High Income Visa» in Nordzypern nicht habe verlängern können und dies von ihrem
E-6362/2025 Seite 7 ehemaligen Partner abhängig sei. Im Weiteren seien den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2024 und vom 17. Juni 2025 keine Gründe zu entnehmen, welche für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs aufgrund individueller Umstände sprächen. Aufgrund des gültigen ukrainischen Reisepasses der Beschwerdeführerin sei der Vollzug der Wegweisung zudem auch möglich. 7.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie habe in Bezug auf ihre Aufenthaltsbewilligung in Nordzypern an der Feststellung des Sachverhaltes im vorinstanzlichen Verfahren vollständig mitgewirkt und alle relevanten Unterlagen eingereicht. Die Vorinstanz hin- gegen verletze diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht. Im Weiteren sei sie (die Beschwerdeführerin) nie aufgefordert worden, zur Wegweisung und deren Vollzug nach Nordzypern Stellung zu nehmen. Vielmehr sei ihr die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in Aussicht gestellt worden. Mit der Abweisung der vorläufigen Aufnahme habe die Vorinstanz vorliegend den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine und nach Nordzypern sei unzumutbar und sogar unmöglich. In die Ukraine sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des Krieges unzumutbar. In Nordzy- pern könne sie sich nicht mehr legal aufhalten und bei ihrem ehemaligen Partner handle es sich um einen mächtigen und potentiell gefährlichen Mann. Zudem habe sie dieser seit Beginn der Beziehung finanziell unter- stützt. Aufgrund der Trennung habe sie keine Möglichkeit mehr, sich recht- mässig in diesem Land aufzuhalten. Ausserdem handle es sich bei Nordzy- pern um einen nur von der Türkei und nicht von den Vereinten Nationen (UNO) oder dem Europarat anerkannten Staat. Deren Behörden könnten nicht um eine Rückführung ersucht werden, weshalb der Vollzug unmöglich sei. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem es lediglich unbe- gründete Vermutungen bezüglich der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewil- ligung in Nordzypern aufgestellt habe und ihre vorgebrachten Beweise so- wie detaillierten Erklärungen zu den erhaltenen Visa, dem Verfahren zu deren Beantragung sowie zum Aufenthalt in Nordzypern nach Ablauf des «High Income Visa» ignoriert habe. Zudem sei es unmöglich, eine negative Tatsache (fehlende Aufenthaltsbewilligung in Nordzypern) zu beweisen. Im
E-6362/2025 Seite 8 Weiteren habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt, weil im vorinstanzlichen Verfahren der Wegweisungsvollzug nach Nordzypern nie erwähnt und sie nicht aufgefordert worden sei, zu den Wegweisungsvoll- zugshindernissen Stellung zu nehmen. 8.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst als Mitwirkungs- recht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsan- spruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hö- ren, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu be- rücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 8.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs- pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2021 II/1 E. 25.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 9. 9.1 Vorliegend führt die Beschwerdeführerin aus, der Wegweisungsvollzug nach Nordzypern sei unmöglich und unzumutbar, da sie aktuell über keine Aufenthaltsbewilligung in Nordzypern verfüge, diese nicht verlängern könne und sich daher dort auch nicht legal aufhalten könne. Nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels in Nordzypern habe sie sich zwar weiterhin dort auf- gehalten. Dies sei jedoch lediglich aufgrund von mehreren Kurzzeitvisa
E-6362/2025 Seite 9 möglich gewesen. Zudem sei sie zwischenzeitlich als Touristin visumfrei nach Spanien und in die Schweiz gereist. Den Aufenthalt und die Reisen habe ihr damaliger Partner bezahlt. Um ein «High Income Visa» in Nordzy- pern zu erhalten, seien verschiedene Voraussetzungen notwendig. Diese erfülle sie seit Beendigung der Beziehung mit ihrem ehemaligen Partner nicht mehr, da sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. 9.2 In Würdigung der aktuellen Beweislage (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) erschliesst sich derzeit nicht, ob die Beschwerdeführerin in Nordzypern über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt oder ob sie diese ge- gebenenfalls verlängern beziehungsweise wiedererlangen könnte; eine behördliche Rückübernahmezusicherung liegt nicht vor. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den Behörden in Nordzypern schildert und dort nach Ablauf ihres «High Income Visa» am (…) 2024 legal ein- und ausreisen konnte, kann nicht geschlossen werden, es sei ihr in Zukunft möglich, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und nach Nordzypern einzureisen. Bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz war sie in Nordzypern denn auch im Besitz von Kurzzeitvisa (vgl. SEM-Akte […]-13), was ihr das Ein- und Ausreisen ermöglichte. Auch in Bezug auf die unbelegt gebliebene Unmöglichkeit einer Verlängerung ihrer Aufenthalts- bewilligung kann vorliegend nicht im Umkehrschluss angenommen wer- den, eine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung lasse sich in Nordzypern ver- längern beziehungsweise erneuern. Dies insbesondere vor dem Hinter- grund, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerde- führerin nicht ersichtlich ist. 9.3 Somit erweist sich der Sachverhalt vorliegend als unvollständig abge- klärt, zumal unklar ist, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde- führerin nach Nordzypern möglich ist. Die Vorinstanz wäre gehalten gewe- sen, zu prüfen – allenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen zypri- schen Behörden –, ob die Beschwerdeführerin trotz ihres abgelaufenen «High Income Visa» und der nicht mehr gültigen Kurzzeitvisa über einen Aufenthalts- oder Schutzstatus in Nordzypern verfügt. Im Weiteren hätte das SEM auch abklären müssen, ob es der Beschwerdeführerin überhaupt möglich ist, legal in den Nordteil von Zypern wiedereinzureisen und dort inskünftig eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Allem voran stellt sich dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer gel- tend gemachten geänderten finanziellen Lage (nach Beendigung der Be- ziehung zu ihrem ehemaligen Partner) einen Aufenthaltsstatus in Nordzy- pern wiedererlangen kann beziehungsweise einen Anspruch auf Erteilung
E-6362/2025 Seite 10 einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Visums (bspw. «High Income Visa») hat. 9.4 Sodann gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit, weitere Gründe vorzubringen, welche allenfalls gegen den Wegweisungs- vollzug nach Nordzypern sprechen. Nachdem das SEM der Beschwerde- führerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Juni 2024 die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme in Aussicht stellte und sich auch im späte- ren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine Fragen des SEM zum Wegweisungsvollzug (abgesehen zur Aufenthaltsbewilligung) finden, konnte sich die Beschwerdeführerin nicht explizit zum Wegweisungsvoll- zug nach Nordzypern und zu allfälligen Vollzugshindernissen äussern. Mit ihrem Vorgehen verletzte die Vorinstanz nach dem Gesagten sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Mitwirkungs- und Äusserungsrechte der Beschwerdeführerin im Beweiserhebungsverfahren, mithin ihren An- spruch auf rechtliches Gehör. 10. 10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 10.2 Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung im Weg- weisungsvollzugspunkt und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklä- rungen, insbesondere einer allfälligen Kontaktaufnahme mit den Behörden in Nordzypern, der Einforderung weiterer Beweismittel (etwa zur finanziel- len Situation) und gegebenenfalls der Durchführung einer Anhörung bedarf (siehe hierzu auch oben E. 9.4). Diese Massnahmen sprengen den Rah- men des Beschwerdeverfahrens und würden für die Beschwerdeführerin eine Verkürzung des Instanzenzugs bedeuten.
E-6362/2025 Seite 11 10.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit damit (eventualiter) die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz beantragt worden ist. Die Dispositivziffern 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli 2025 beziehungsweise vom
22. August 2025 sind aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz auch zu berücksichtigen haben, dass die Be- schwerdeführerin am 7. Oktober 2025 geheiratet hat. Aufgrund der Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinanderset- zung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen- dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin reichte am 22. August 2025 eine Kostennote ein (Auf- wand von rund 9.5 Stunden à Fr. 180.–). Der für die Bemühungen ausge- wiesene zeitliche Aufwand erscheint aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs der Streitsache als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 180.– liegt innerhalb des in Art. 10 Abs. 2 VGKE definierten Rahmens und ist somit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist demnach anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'848.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind mit dieser Kostenregelung aufgrund Subsidiarität gegenstandslos gewor- den.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6362/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der ange- fochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Dispositivziffern 3 und 5 der Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 beziehungsweise vom 22. August 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'848.60 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Irène Meier
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