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E-6355/2025

E-6355/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, auf diese einzutreten ist,

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E. 2 AsylG),

E. 3 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich- keit für gegeben hält,

E. 4.1 dass das SEM seinen Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, dass es vorab festhält, es schliesse nicht aus, dass der Onkel des Be- schwerdeführers am (…) 20(…) entführt worden sei und der Beschwerde- führer seither kein Lebenszeichen mehr von ihm erhalten habe, dass sich indes seine Aussagen zur zeitlich nachgelagerten und gegen ihn selber gerichteten Verfolgung durch die burundischen Behörden als nicht nach- vollziehbar sowie in Bezug auf die geschilderte Entführung im Jahr 2022 – nachdem er (…) Jahre unbehelligt im Haus seines Onkels gelebt habe – als vage und widersprüchlich erwiesen hätten und nicht den Eindruck ver- mitteln würden, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe,

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E. 4.2 dass in der Beschwerde im Wesentlichen moniert wird, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den emotionalen Zustand des Beschwerdeführers während der Anhörung sowie die politischen Gege- benheiten in Burundi zu wenig berücksichtigt, wobei es bei der Glaubhaf- tigkeitsprüfung auch dem ungemütlichen Klima in der Anhörung vom

23. Februar 2024 und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst ein- einhalb Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs erstmals angehört worden sei, hätte Rechnung tragen müssen, dass der angesichts seiner Erlebnisse im Heimatstaat traumatisierte Be- schwerdeführer die ihm widerfahrenen Ereignisse – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – detailliert und realitätsnahe habe schildern können und die Argumentation des SEM, wonach der eingereichte Fahndungsbefehl leicht manipulierbar sei, nicht nachvollziehbar sei und eine blosse Behaup- tung darstelle,

E. 5.1 dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM mit zutreffender Begründung zur Erkennt- nis gelangt ist, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anfor- derungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründen- den Sachverhalts nicht genügen, und diesbezüglich – mit den nachfolgen- den Ergänzungen – auf die entsprechenden Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,

E. 5.2 dass es das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM namentlich nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer während (…) Jahren seit der Entführung seines Onkels unbehelligt in dessen Haus habe weiter- leben und in dieser Zeit problemlos legal aus Burundi habe aus- und wieder einreisen können, und er erst im Jahr 2022 selbst verfolgt und entführt wor- den sein soll, um den burundischen Behörden, die für das Verschwinden seines Onkels verantwortlich seien, Auskunft über den Verbleib ebendie- ses Onkels zu geben, dass in dieser Hinsicht auch nicht nachvollziehbar ist, welches Verfol- gungsmotiv die burundischen Behörden gehabt haben sollen, da der Be- schwerdeführer über kein politisches Profil verfügt (er war nie politisch aktiv und nie Mitglied einer Partei [A28 F24 und F43]) und drei Tage nach der Entführung auch wieder freigelassen wurde, wobei seine Erklärung zum Anlass seiner Freilassung nicht zu überzeugen vermag ([…] [A28 F57, F113-116]),

E-6355/2025 Seite 7 dass dem SEM nach Ansicht des Gerichts sodann darin zuzustimmen ist, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Haushälter des Beschwer- deführers diesen erst nach dessen Rückkehr aus F._______ über die zwei angeblichen Hausdurchsuchungen im Jahr 2022 (rund zwei Monate vor der angeblichen Entführung des Beschwerdeführers) informiert habe und der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchungen nicht ernst genommen habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 4), obwohl er zu Protokoll gab, von den burundischen Behörden wegen seines Onkels, der Mitglied in der Opposi- tionspartei FNL gewesen sei, gesucht worden zu sein (A28 F157 f.), dass die Erklärungen in der Beschwerdeschrift die vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm nicht zu beseitigen vermögen, dass in der Beschwerdeschrift namentlich vorgebracht wird, das SEM habe den Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach der Einreise in die Schweiz zu seinen Asylgründen angehört, wodurch die Erinnerung an Da- ten und Details beeinträchtigt gewesen sei, zudem sei das Anhörungsklima bei der ersten Anhörung «ungemütlich» gewesen, der Beschwerdeführer sei unterbrochen worden und die Befragungsart habe ihn aus dem Konzept gebracht, ausserdem sei auch sein emotionaler Zustand während den An- hörungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht genügend berück- sichtigt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), dass das Gericht diesbezüglich zwar erkennt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der ergänzenden Anhörung auf das «ungemütliche» Anhörungs- klima in der ersten Anhörung aufmerksam gemacht hat, dem Anhörungs- protokoll der ersten Anhörung jedoch keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Befragungsstil den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seine Asylgründe umfassend darzulegen, zumal daraus ersichtlich ist, dass er frei reden konnte (A19 F101) und ihm durch Nachfragen immer wieder die Möglichkeit gegeben wurde, zu den Asylgründen weitere Ausführungen zu machen, dass ihm die Protokolle sodann rückübersetzt wurden und er deren Inhalte unterschriftlich als richtig und vollständig bestätigte, und dass er am Schluss der ergänzenden Anhörung angab, er habe die Gründe, die gegen seine Rückkehr nach Burundi sprechen würden, erwähnt (A28 F161), dass sodann auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Emotionalität in der Darlegung seiner Asylgründe eingeschränkt gewesen wäre,

E-6355/2025 Seite 8 dass das Gericht der beschwerdeweise geäusserten Ansicht, das SEM be- rücksichtige die politischen Gegebenheiten in Burundi bei er Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu wenig (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), sodann nicht zustimmen kann, da es zum Schluss gelangt, dass das SEM sich ausführ- lich und unter gebührender Berücksichtigung der politische Lage am Her- kunftsort des Beschwerdeführers mit dessen Asylvorbringen auseinander- gesetzt hat, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten insgesamt nicht ge- lingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass daran auch die ins Recht gelegten Beweismittel, namentlich der Fahndungsbefehl vom (…) Juli 2022, nichts zu ändern vermögen, da die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er trotz Vorliegens eines ent- sprechenden Dokumentes dennoch legal aus Burundi habe ausreisen kön- nen, nicht zu überzeugen vermag, und auch nicht nachvollziehbar ist, wes- halb er weniger als einen Monat, nachdem er nach seiner Entführung frei- gelassen worden sei, wieder zur Fahndung ausgeschrieben worden sein soll,

E. 6 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

E. 7.1 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

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E. 7.2 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zulässig ist,

E. 7.3 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut- bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situa- tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not- lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Gericht bezüglich der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Er- lebnisse feststellt, dass diesbezüglich bislang keinerlei ärztlichen Berichte eingereicht wurden, wobei in Burundi eine psychiatrisch-psychologische Behandlung ohnehin möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-987/2024 vom

E. 7.4 dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise- papiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, 8. dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, 9. dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 15. September 2025 einbezahlte Kostenvor- schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E. 11 April 2025 E. 8.3.3, m.w.H.), dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei- sen ist, wobei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen wird,

E-6355/2025 Seite 10 Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch zumutbar ist,

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6355/2025 Urteil vom 7. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - Angehöriger der Volksgruppe der Tutsi mit letztem Wohnsitz im Quartier B._______ in C._______ - am 24. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 20. Februar 2024 die ZEMIS Direkterfassung der Personalien für Asylsuchende («Protokoll Personalienaufnahme») stattfand und der Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 erstmals zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das Asylgesuch am 1. März 2024 ins erweiterte Verfahren zugeteilt wurde und am 24. Juni 2024 die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei im Jahr (...) von Angehörigen der Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie-Forces de défense de la démocratie (CNDD-FDD) ermordet worden und seine Mutter habe (...) im Jahr (...), woraufhin er bei seinem Onkel aufgewachsen sei und die meiste Zeit in C._______ verbracht habe, dass seinem Onkel, der als Sekretär im damals von der Oppositionspartei FNL (Forces Nationales de Libération; heute: Congrès national pour la liberté [CNL]) dominierten (...) gearbeitet habe, am (...) 20(...) aus politischen Gründen gekündigt worden sei und dieser (...) danach, am (...) 20(...), vom burundischen Geheimdienst mitgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel danach nicht mehr wiedergesehen habe, aber weiterhin mit dessen Haushälter zusammen in dessen Haus in C._______ gewohnt habe, dass sein Onkel Besitzer von (...) Grundstücke gewesen sei, welche bewirtschaftet worden seien, wobei der Beschwerdeführer von diesen Einkünften sowie von seiner eigenen Arbeit beim Verein «(...)», welcher sich (...), gelebt habe, dass er im Rahmen seiner Arbeit beim genannten Verein vom (...) bis im (...) 20(...) an einer Weiterbildung in D._______ teilgenommen habe, dass er eine Einladung zur Teilnahme an einer Konferenz in E._______ erhalten habe und deshalb vom (...) 20(...) nach F._______ gereist sei, um auf der (...) Botschaft zum Erhalt eines Visums seine Fingerabdrücke abzugeben, wobei er nach seiner Rückkehr nach Burundi vom Haushälter erfahren habe, es hätten während seiner Abwesenheit zwei Hausdurchsuchungen stattgefunden, anlässlich welcher nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer am (...) 20(...) von (...) Männern entführt, während (...) Tagen mit anderen Personen in einem dunkeln Raum festgehalten und zum Aufenthalt seines Onkels sowie zum Verbleib der Waffen aus Ruanda befragt worden sei, dass er in der Nacht vom (...) 20(...) freigelassen worden sei, obwohl alles darauf hingedeutet habe, dass er hätte hingerichtet werden sollen, dass er daraufhin Zuflucht bei einem Schulfreund im Quartier G._______ gefunden und sich dort versteckt habe, dass der Quartierchef von B._______ dem Beschwerdeführer am 20. Juli 20(...) einen Fahndungsbefehl per Whatsapp übermittelt habe, woraufhin der Beschwerdeführer, organisiert durch den Vater des Schulfreundes, am (...) 20(...) mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen von C._______ das Land verlassen habe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Burundi den Tod oder lebenslange Haft befürchte, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Fotografie seines burundischen Reisepasses sowie ein Zertifikat des Vereins «(...)» vom 21. März 2021 und ein Referenzschreiben vom 10. April 2022 des Vereins «(...)», eine Einladung zu einer Konferenz vom 14. März 2022 und einen Fahndungsbefehl vom (...) Juli 2022 (alle in Kopie) zu den Akten reichte, dass das Zivilstandsamt H._______ im Zusammenhang mit einer (...) mit Schreiben vom 16. Juni 2025 um Einsichtnahme in das Asyldossier des Beschwerdeführers ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass er mit der Beschwerdeschrift eine Fürsorgebescheinigung einreichte, dass die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 8. September 2025 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. September 2025 eingezahlt worden ist, und zieht in Erwägung, 1.dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, auf diese einzutreten ist, 2.dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), 3.dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, 4.4.1 dass das SEM seinen Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, dass es vorab festhält, es schliesse nicht aus, dass der Onkel des Beschwerdeführers am (...) 20(...) entführt worden sei und der Beschwerdeführer seither kein Lebenszeichen mehr von ihm erhalten habe, dass sich indes seine Aussagen zur zeitlich nachgelagerten und gegen ihn selber gerichteten Verfolgung durch die burundischen Behörden als nicht nachvollziehbar sowie in Bezug auf die geschilderte Entführung im Jahr 2022 - nachdem er (...) Jahre unbehelligt im Haus seines Onkels gelebt habe - als vage und widersprüchlich erwiesen hätten und nicht den Eindruck vermitteln würden, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe, 4.2 dass in der Beschwerde im Wesentlichen moniert wird, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den emotionalen Zustand des Beschwerdeführers während der Anhörung sowie die politischen Gegebenheiten in Burundi zu wenig berücksichtigt, wobei es bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auch dem ungemütlichen Klima in der Anhörung vom 23. Februar 2024 und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs erstmals angehört worden sei, hätte Rechnung tragen müssen, dass der angesichts seiner Erlebnisse im Heimatstaat traumatisierte Beschwerdeführer die ihm widerfahrenen Ereignisse - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - detailliert und realitätsnahe habe schildern können und die Argumentation des SEM, wonach der eingereichte Fahndungsbefehl leicht manipulierbar sei, nicht nachvollziehbar sei und eine blosse Behauptung darstelle, 5.5.1 dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, und diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, 5.2 dass es das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM namentlich nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer während (...) Jahren seit der Entführung seines Onkels unbehelligt in dessen Haus habe weiterleben und in dieser Zeit problemlos legal aus Burundi habe aus- und wieder einreisen können, und er erst im Jahr 2022 selbst verfolgt und entführt worden sein soll, um den burundischen Behörden, die für das Verschwinden seines Onkels verantwortlich seien, Auskunft über den Verbleib ebendieses Onkels zu geben, dass in dieser Hinsicht auch nicht nachvollziehbar ist, welches Verfolgungsmotiv die burundischen Behörden gehabt haben sollen, da der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfügt (er war nie politisch aktiv und nie Mitglied einer Partei [A28 F24 und F43]) und drei Tage nach der Entführung auch wieder freigelassen wurde, wobei seine Erklärung zum Anlass seiner Freilassung nicht zu überzeugen vermag ([...] [A28 F57, F113-116]), dass dem SEM nach Ansicht des Gerichts sodann darin zuzustimmen ist, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Haushälter des Beschwerdeführers diesen erst nach dessen Rückkehr aus F._______ über die zwei angeblichen Hausdurchsuchungen im Jahr 2022 (rund zwei Monate vor der angeblichen Entführung des Beschwerdeführers) informiert habe und der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchungen nicht ernst genommen habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 4), obwohl er zu Protokoll gab, von den burundischen Behörden wegen seines Onkels, der Mitglied in der Oppositionspartei FNL gewesen sei, gesucht worden zu sein (A28 F157 f.), dass die Erklärungen in der Beschwerdeschrift die vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm nicht zu beseitigen vermögen, dass in der Beschwerdeschrift namentlich vorgebracht wird, das SEM habe den Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach der Einreise in die Schweiz zu seinen Asylgründen angehört, wodurch die Erinnerung an Daten und Details beeinträchtigt gewesen sei, zudem sei das Anhörungsklima bei der ersten Anhörung «ungemütlich» gewesen, der Beschwerdeführer sei unterbrochen worden und die Befragungsart habe ihn aus dem Konzept gebracht, ausserdem sei auch sein emotionaler Zustand während den Anhörungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht genügend berücksichtigt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), dass das Gericht diesbezüglich zwar erkennt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der ergänzenden Anhörung auf das «ungemütliche» Anhörungsklima in der ersten Anhörung aufmerksam gemacht hat, dem Anhörungsprotokoll der ersten Anhörung jedoch keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Befragungsstil den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seine Asylgründe umfassend darzulegen, zumal daraus ersichtlich ist, dass er frei reden konnte (A19 F101) und ihm durch Nachfragen immer wieder die Möglichkeit gegeben wurde, zu den Asylgründen weitere Ausführungen zu machen, dass ihm die Protokolle sodann rückübersetzt wurden und er deren Inhalte unterschriftlich als richtig und vollständig bestätigte, und dass er am Schluss der ergänzenden Anhörung angab, er habe die Gründe, die gegen seine Rückkehr nach Burundi sprechen würden, erwähnt (A28 F161), dass sodann auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Emotionalität in der Darlegung seiner Asylgründe eingeschränkt gewesen wäre, dass das Gericht der beschwerdeweise geäusserten Ansicht, das SEM berücksichtige die politischen Gegebenheiten in Burundi bei er Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu wenig (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), sodann nicht zustimmen kann, da es zum Schluss gelangt, dass das SEM sich ausführlich und unter gebührender Berücksichtigung der politische Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers mit dessen Asylvorbringen auseinandergesetzt hat, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass daran auch die ins Recht gelegten Beweismittel, namentlich der Fahndungsbefehl vom (...) Juli 2022, nichts zu ändern vermögen, da die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er trotz Vorliegens eines entsprechenden Dokumentes dennoch legal aus Burundi habe ausreisen können, nicht zu überzeugen vermag, und auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er weniger als einen Monat, nachdem er nach seiner Entführung freigelassen worden sei, wieder zur Fahndung ausgeschrieben worden sein soll, 6.dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, 7.7.1 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), 7.2 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zulässig ist, 7.3 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Gericht bezüglich der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erlebnisse feststellt, dass diesbezüglich bislang keinerlei ärztlichen Berichte eingereicht wurden, wobei in Burundi eine psychiatrisch-psychologische Behandlung ohnehin möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-987/2024 vom 11. April 2025 E. 8.3.3, m.w.H.), dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, wobei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch zumutbar ist, 7.4 dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, 8.dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, 9.dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 15. September 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: