Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 14. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. Am 27. Ok- tober 2023 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, in der Türkei zunächst das Gymnasium besucht und in der Folge dann auch erfolgreich ein Studium der Fachrichtung Elektromechanik abgeschlossen zu haben. Beruflich sei er in der Folge bis September 2023 im Geschäft seines Vaters B._______ als Automechaniker tätig gewesen. Nebenbei habe er als Musiker kurdische Lieder gespielt. Er habe die Türkei am 23. September 2023 legal in Richtung C._______ verlassen, weil der türkische Staat über einen Zeitraum von elf Jahren wegen seiner kurdischen Ethnie, der Tätigkeit als Musiker und des Beitritts eines seiner Brüder zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt habe. So sei im Jahr 2012 im Rahmen eines Ge- fechtes in ihrer Gemeinde eine Sondereinsatztruppe der Spezialeinheit bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten bedroht und nach seinem Bruder D._______ gesucht. Im Jahr 2013 sei der Bruder nach Hause zurückge- kehrt und nach Drohungen eines Informanten des türkischen Staates in den E._______ ausgereist. Hiernach habe die Polizei seine Familie bis 2014 regelmässig aufgesucht und belästigt. Einmal, nach Aufnahme seines Studiums im Sommer 2015, sei er auf dem Weg zur Universität im Rahmen einer Polizeikontrolle geschlagen und da- bei verletzt worden. Zudem sei er allgemein Zeuge geworden, wie Men- schen durch Unbekannte umgebracht worden seien. Er sei von Ausgangs- sperren betroffen gewesen und bei Polizeikontrollen häufig kontrolliert wor- den. Im Weiteren sei er im Rahmen der von der HDP (Halkların Demokratik Partisi) organisierten Newroz-Festlichkeiten als Musiker aufgetreten. Nach einer Feier hätten Angehörige des türkischen Nachrichtendienstes MIT ihm den Weg abgeschnitten und Polizisten in Zivil sein Instrument beschädigt. Er sei auch an Feierlichkeiten der Universität aufgetreten, welche ihm be- hördlich verboten worden seien. Während seines Militärdienstes im Jahre 2020 hätten seine Kameraden ihn wegen seines inhaftierten Bruders ausgegrenzt. Auch habe wegen seinem Bruder keine Arbeitsstelle als Servicemechaniker erhalten. Aus diesen
E-6344/2024 Seite 3 Gründen habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Hierzu habe er seinen Heimatstaat am (…) 2023 auf legalem Weg und ohne Probleme mit dem Flugzeug verlassen. Im Oktober 2023 seien sein Bruder und sein Vater festgenommen worden. Seinem Bruder sei vorgeworfen worden, mit der YPG gegen den islami- schen Staat (ISIS) gekämpft und dem Vater Beihilfe zum Terrorismus ge- leistet zu haben. Hiernach seien beide aber unter Auflagen wieder aus der Haft entlassen worden und befänden sich danach zuhause. B.a Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis- mittel wird auf Ziffer I Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Entscheid vom 8. August 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 14. September 2023 ab und ordnete die Wegwei- sung und deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer gelangte hiergegen mit Eingabe seiner Rechtsver- tretung vom 5. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl und Anerkennung als Flüchtling, eventualiter eine vorläufige Auf- nahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und einen Kosten- vorschuss, welcher in der Folge fristgerecht einging. F. Mit Eingaben vom 25. Oktober 2024 und vom 16. Juli 2025 reichte die Rechtsvertretung verschiedene Dokumente ein (Bewilligung zum proviso- rischen Stellenantritt, Bestätigung Stellenantritt, Lohnabrechnung Septem- ber 2024, Verlängerung Praktikum vom 29. Oktober 2024, Kopie des Ar- beitsvertrages vom 14. April 2025, türkischer Strafregisterauszug des Bru- ders D._______ des Beschwerdeführers).
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Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-6344/2024 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt nicht asylrelevant.
E. 5.1.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Kontrolle anscheinend verletzt worden sei, sei zwar bedauerlich, indes seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf einen geziel- ten, individuellen Angriff gegen ihn als Person aus einem asylrelevanten Grund schliessen liessen. Zudem stehe die genannte Polizeikontrolle oh- nehin in keinem Zusammenhang mit seiner Ausreise im September 2023. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen.
E. 5.1.2 Bei seinen Vorbringen, als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, handle es sich pra- xisgemäss nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die vorliegend geltend gemachten Kontrollen und möglichen Drohungen durch die Polizei sowie die Schwierigkeiten bei der Jobsuche reichten in ihrer Intensität nicht über die Nacheile hinaus, welche weite Teile der kur- dischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten im Militärdienst seien unter diesem Aspekt zu betrachten. Sollte der Beschwerdeführer mit der medizinischen Behand- lung im Militär nicht einverstanden gewesen sein, wäre es ihm freigestand dies damals zu beanstanden und entsprechende Schritte vorzunehmen.
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E. 5.1.3 Den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten seien weiter auch keine Hinweise zu entnehmen, dass dieser aufgrund des öffentlichen Vortragens kurdischer Lieder ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsse. So habe auch eingeräumt, die PKK nur ideell, jedoch weder physisch noch finanziell unterstützt zu haben. Seinen eige- nen Aussagen zufolge sei er auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung und es gebe auch kein laufendes Strafverfahren gegen ihn. Somit dürfe angenommen werden, dass er nicht in den Fokus der tür- kischen Behörden geraten sei. Was den geltend gemachten Vorfall am Polizeikontrollpunkt betreffe, könne nicht gesagt werden, wann und aus welchem Motiv sich dies ereignet habe. Der Darstellung des Sachverhalts seien aber keine Hinweise zu entneh- men, die auf einen gezielten Angriff gegen ihn aus einem asylrechtlichen Grund schliessen lassen würden. Im Weiteren habe er zwar angegeben, anlässlich eines Auftritts an einem offiziell genehmigten Konzert der HDP mit den Behörden aneinandergeraten zu sein, indes existierten weder hän- gige noch abgeschlossenen Strafverfahren gegen den ihn. Deshalb könne angenommen werden, dass die Auseinandersetzungen auch keine rechtli- chen Konsequenzen nach sich gezogen hätten.
E. 5.1.4 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass nahe Verwandte von ihm, namentlich sein Bruder und sein Vater, wegen ihren politischen Tätigkeiten seitens der türkischen Behörden verfolgt wor- den seien. Wegen seinem Bruder sei er mehrfach von der Polizei kontrol- liert, eingeschüchtert und zum Aufenthaltsort seines Bruders befragt wor- den. Hierzu sei festzuhalten, dass der Bruder und sein Vater im Oktober 2023 zwar festgenommen worden seien und ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Einem Urteil vom (…) 2017 sei zu entnehmen, dass sein Bru- der D._______ zuvor wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terroror- ganisation angeklagt und zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe ver- urteilt worden sei. Einem Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom
28. Januar 2022 sei hingegen dann zu entnehmen, dass bezüglich D._______ kein Eintrag im Strafregister und im Vorstrafenarchiv bestehe. Gemäss einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2023 sei sein Vater wegen Mitgliedschaft bei der PKK angeklagt worden. Doch sowohl der Vater wie auch der Bruder seien nach der Festnahme im Oktober 2023 unter Auflagen dann auch wieder entlassen worden und wür- den sich aktuell zuhause aufhalten. Alleine aufgrund eines laufenden
E-6344/2024 Seite 7 Strafverfahrens gegen den Bruder beziehungsweise den Vater lasse sich keine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung ableiten.
E. 5.1.5 An der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz würden die einge- reichten Beweismittel hinsichtlich der schulischen und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nichts ändern. In welchem Kontext die Fotos des Beschwerdeführers mit Musikinstrument aufgenommen worden seien, könne ohnehin nicht festgestellt werden.
E. 6.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vor- bringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der substantiierten, schlüssigen, widerspruchsfreien Angaben als glaubhaft zu erachten.
E. 6.2 Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Polizeikontrolle nicht um einen individuellen Angriff handle und dieses Ereignis keinen zeitlichen Kausal- zusammenhang zur Ausreise aufweise, seien unzutreffend. Bei den Behel- ligungen handle es sich nicht um eine vergangene, abgeschlossene Peri- ode. Hinsichtlich der Vorbringen, aufgrund seiner kurdischen Ethnie im Mi- litär Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei festzuhalten, dass er wegen fehlen- der medizinischer Behandlung unter Hörproblemen leide.
E. 6.3 Im Weiteren sei festzustellen, dass er nicht nur als kurdischer Musiker aufgetreten sei, sondern auch politische Lieder über die PKK gesungen habe. Aus diesem Grund sei ihm das Singen an der Universität verboten worden. Obwohl keine offenen Ermittlungen oder Strafverfahren gegen ihn bekannt seien, müsse er befürchten, aufgrund seiner Auftritte als politi- scher Musiker behördlichem Druck ausgesetzt zu sein.
E. 6.4 Hinsichtlich der vom SEM verneinten Reflexverfolgung sei darauf hin- zuweisen, dass in der Vergangenheit sein Vater bereits wegen Unterstüt- zung einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei und die Beru- fung gegen dieses Urteil vor dem Berufungsgericht noch hängig sei. Die erneute Verhaftung des Vaters und des Bruders D._______ zeigten, dass der Beschwerdeführer aus Furcht, selbst einmal Opfer von Behelligungen zu werden, seinen Heimatstaat verlassen habe. Er sei in einer regimekriti- schen Familie aufgewachsen, sei als Angehöriger der kurdischen Ethnie diskriminiert worden, und habe für die HDP gearbeitet. Schliesslich habe er als Anhänger der kurdischen politischen Bewegung an politischen Ver- anstaltungen der kurdischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen.
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E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist da- rin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da- her – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollständig auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz bedarf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht näherer Prüfung.
E. 7.2 Grundsätzlich ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund gewisser Erlebnisse seines Vaters und seines Bruders allge- meine Bedenken und Zukunftsängste gehabt haben mag. Gleichwohl ist relativierend festzuhalten, dass sich die strafrechtlichen Probleme dieser Personen teilweise längere Zeit zurückliegen. Auch in der Vergangenheit hatte der Beschwerdeführer ihretwegen keine effektiv asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen. Er konnte regulär den Militärdienst absolvieren, regulär einer Beschäftigung nachgehen und geriet, obgleich den Behörden sein Aufenthalt stets bekannt war, selber nicht in den Fokus der Behörden. Trotz seines familiären Hintergrunds war es ihm möglich das Gymnasium zu besuchen und sodann auch erfolgreich ein Studium zu absolvieren. Zu- sätzlich ist festzuhalten, dass der Vater und der Bruder, nachdem diese zuletzt polizeilich festgehalten wurden, hiernach auch wieder freigelassen wurden und befinden sich gemäss Aktenlage zuhause an ihrem Wohnsitz. Vor dem Hintergrund, dass somit die direkt betroffenen Personen sich frei in der Türkei aufhalten und anscheinend ohne Furcht zuhause wohnen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sodann der Beschwerdeführer, welcher auch zuvor keiner behördlichen Verfolgung unterlag, nun ihretwegen plötz- lich asylrelevant reflexverfolgt sein sollte.
E. 7.3 Zusätzlich ist mit Nachdruck auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise völlig problemlos auf legalem Weg die Türkei verlassen konnte (vgl. act 13, F58). Hierbei hat er aus freiem Entschluss die Ausreise über einen im allgemeinen gut gesicherten Flughafen in der Türkei gewählt (vgl. act 13, F57). Auch die gewählten Aus- reisemodalitäten lassen weder offenkundig weder auf eine objektiver Ver- folgungslage, noch eine subjektiver Verfolgungsfurcht schliessen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich
E-6344/2024 Seite 9 relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt, wie aufgezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Behelli- gungen erreichen nicht die erforderliche Intensität oder stehen in keinem Kausalzusammenhang zur Ausreise. Ebenso führt die allgemeine Situa- tion, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind.
E. 7.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgewiesen hat.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
E-6344/2024 Seite 10 Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 9.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.1.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Be- schwerdeführer geltend gemacht habe, an Hörverlust und seit seinem sieb- zehnten Lebensjahr an mentalen Problemen zu leiden. Allfälligen suizida- len Tendenzen könne im Fall einer Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene Vorbereitung mit geeigneten medizini- schen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden (beispiels- weise Begleitung durch medizinisches Fachpersonal). Es stehe dem Be- schwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizini- sche Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden.
E-6344/2024 Seite 11 Die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei entspreche grundsätzlich westeuropäischen Standards. Es sei davon aus- zugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme im Heimat- staat behandelt werden könnten und dem Beschwerdeführer bei Bedarf eine entsprechende Behandlung in seiner Heimat faktisch zugänglich sei. Nachdem er gemäss seinen Angaben wegen der geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden bereits im Heimatstaat in Behandlung gewe- sen sei, könne davon ausgegangen werden, das ihm dieselbe adäquate Behandlung auch nach seiner Rückkehr wieder zur Verfügung stehen werde. Eine weiterführende Abklärung seines mentalen Gesundheitszu- stands sei vorliegend nicht erforderlich, da diese angesichts der guten me- dizinischen Versorgung im Heimatstaat auch dort erbracht werden könne. Das SEM erachte somit den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der gesetzlichen Grundlagen als erstellt (Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG). Aus den Akten ergäben sich daher weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Weg- weisungsvollzug in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen.
E. 9.1.2.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Fak- toren sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Na- mentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allge- meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungs- vollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde.
E. 9.1.2.3 Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausge- rufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Be- schwerdeführer stamme aus der Provinz F._______. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-2560/2011 vom 15. März 2013 herrsche in den beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Çirnak und Hakkari, eine Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug in diese bei- den Provinzen sei deshalb i.S. von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer – und In- tegrationsgesetzes (AIG) als generell unzumutbar zu erachten. Aus diesem Grunde sei das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsal- ternative ausserhalb der oben genannten Provinzen zu prüfen.
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E. 9.1.2.4 Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Mann mit einer sehr guten Ausbildung und beruflicher Erfahrung, der bis zu seiner Ausreise im September 2023 im Geschäft seines Vaters tätig gewesen sei und über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge. Bei einer Wohnsitznahme in einer anderen Region der Türkei sei auch in dieser Hinsicht von einer privilegierten Situation auszugehen. So verfüge er über Tanten väterlicher- seits in G._______, spreche neben kurdisch auch fliessend türkisch und verfüge über berufliche Erfahrungen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei zu bejahen. Aufgrund der grundsätzlichen Be- handelbarkeit in der Türkei änderten die angegebenen gesundheitlichen Belange nichts an dieser Einschätzung.
E. 9.1.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Ergänzend ist auf den überdurchschnittlichen Bildungsgrad des Beschwerdeführers (Gymnasium und anschliessendes Studium) so- wie die zuvor gute wirtschaftliche Situation im Heimatland zu verweisen, welche dem Beschwerdeführer bei einer raschen Wiedereingliederung ebenfalls hilfreich sein werden. Der Vollzug ist zumutbar.
E. 9.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-6344/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6344/2024 Urteil vom 14. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 3. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 14. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. Am 27. Oktober 2023 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, in der Türkei zunächst das Gymnasium besucht und in der Folge dann auch erfolgreich ein Studium der Fachrichtung Elektromechanik abgeschlossen zu haben. Beruflich sei er in der Folge bis September 2023 im Geschäft seines Vaters B._______ als Automechaniker tätig gewesen. Nebenbei habe er als Musiker kurdische Lieder gespielt. Er habe die Türkei am 23. September 2023 legal in Richtung C._______ verlassen, weil der türkische Staat über einen Zeitraum von elf Jahren wegen seiner kurdischen Ethnie, der Tätigkeit als Musiker und des Beitritts eines seiner Brüder zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt habe. So sei im Jahr 2012 im Rahmen eines Gefechtes in ihrer Gemeinde eine Sondereinsatztruppe der Spezialeinheit bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten bedroht und nach seinem Bruder D._______ gesucht. Im Jahr 2013 sei der Bruder nach Hause zurückgekehrt und nach Drohungen eines Informanten des türkischen Staates in den E._______ ausgereist. Hiernach habe die Polizei seine Familie bis 2014 regelmässig aufgesucht und belästigt. Einmal, nach Aufnahme seines Studiums im Sommer 2015, sei er auf dem Weg zur Universität im Rahmen einer Polizeikontrolle geschlagen und dabei verletzt worden. Zudem sei er allgemein Zeuge geworden, wie Menschen durch Unbekannte umgebracht worden seien. Er sei von Ausgangssperren betroffen gewesen und bei Polizeikontrollen häufig kontrolliert worden. Im Weiteren sei er im Rahmen der von der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) organisierten Newroz-Festlichkeiten als Musiker aufgetreten. Nach einer Feier hätten Angehörige des türkischen Nachrichtendienstes MIT ihm den Weg abgeschnitten und Polizisten in Zivil sein Instrument beschädigt. Er sei auch an Feierlichkeiten der Universität aufgetreten, welche ihm behördlich verboten worden seien. Während seines Militärdienstes im Jahre 2020 hätten seine Kameraden ihn wegen seines inhaftierten Bruders ausgegrenzt. Auch habe wegen seinem Bruder keine Arbeitsstelle als Servicemechaniker erhalten. Aus diesen Gründen habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Hierzu habe er seinen Heimatstaat am (...) 2023 auf legalem Weg und ohne Probleme mit dem Flugzeug verlassen. Im Oktober 2023 seien sein Bruder und sein Vater festgenommen worden. Seinem Bruder sei vorgeworfen worden, mit der YPG gegen den islamischen Staat (ISIS) gekämpft und dem Vater Beihilfe zum Terrorismus geleistet zu haben. Hiernach seien beide aber unter Auflagen wieder aus der Haft entlassen worden und befänden sich danach zuhause. B.a Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf Ziffer I Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Entscheid vom 8. August 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2023 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer gelangte hiergegen mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl und Anerkennung als Flüchtling, eventualiter eine vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht einging. F. Mit Eingaben vom 25. Oktober 2024 und vom 16. Juli 2025 reichte die Rechtsvertretung verschiedene Dokumente ein (Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt, Bestätigung Stellenantritt, Lohnabrechnung September 2024, Verlängerung Praktikum vom 29. Oktober 2024, Kopie des Arbeitsvertrages vom 14. April 2025, türkischer Strafregisterauszug des Bruders D._______ des Beschwerdeführers). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt nicht asylrelevant. 5.1.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Kontrolle anscheinend verletzt worden sei, sei zwar bedauerlich, indes seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf einen gezielten, individuellen Angriff gegen ihn als Person aus einem asylrelevanten Grund schliessen liessen. Zudem stehe die genannte Polizeikontrolle ohnehin in keinem Zusammenhang mit seiner Ausreise im September 2023. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. 5.1.2 Bei seinen Vorbringen, als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, handle es sich praxisgemäss nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die vorliegend geltend gemachten Kontrollen und möglichen Drohungen durch die Polizei sowie die Schwierigkeiten bei der Jobsuche reichten in ihrer Intensität nicht über die Nacheile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten im Militärdienst seien unter diesem Aspekt zu betrachten. Sollte der Beschwerdeführer mit der medizinischen Behandlung im Militär nicht einverstanden gewesen sein, wäre es ihm freigestand dies damals zu beanstanden und entsprechende Schritte vorzunehmen. 5.1.3 Den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten seien weiter auch keine Hinweise zu entnehmen, dass dieser aufgrund des öffentlichen Vortragens kurdischer Lieder ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsse. So habe auch eingeräumt, die PKK nur ideell, jedoch weder physisch noch finanziell unterstützt zu haben. Seinen eigenen Aussagen zufolge sei er auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung und es gebe auch kein laufendes Strafverfahren gegen ihn. Somit dürfe angenommen werden, dass er nicht in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Was den geltend gemachten Vorfall am Polizeikontrollpunkt betreffe, könne nicht gesagt werden, wann und aus welchem Motiv sich dies ereignet habe. Der Darstellung des Sachverhalts seien aber keine Hinweise zu entnehmen, die auf einen gezielten Angriff gegen ihn aus einem asylrechtlichen Grund schliessen lassen würden. Im Weiteren habe er zwar angegeben, anlässlich eines Auftritts an einem offiziell genehmigten Konzert der HDP mit den Behörden aneinandergeraten zu sein, indes existierten weder hängige noch abgeschlossenen Strafverfahren gegen den ihn. Deshalb könne angenommen werden, dass die Auseinandersetzungen auch keine rechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen hätten. 5.1.4 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass nahe Verwandte von ihm, namentlich sein Bruder und sein Vater, wegen ihren politischen Tätigkeiten seitens der türkischen Behörden verfolgt worden seien. Wegen seinem Bruder sei er mehrfach von der Polizei kontrolliert, eingeschüchtert und zum Aufenthaltsort seines Bruders befragt worden. Hierzu sei festzuhalten, dass der Bruder und sein Vater im Oktober 2023 zwar festgenommen worden seien und ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Einem Urteil vom (...) 2017 sei zu entnehmen, dass sein Bruder D._______ zuvor wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation angeklagt und zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Einem Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom 28. Januar 2022 sei hingegen dann zu entnehmen, dass bezüglich D._______ kein Eintrag im Strafregister und im Vorstrafenarchiv bestehe. Gemäss einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2023 sei sein Vater wegen Mitgliedschaft bei der PKK angeklagt worden. Doch sowohl der Vater wie auch der Bruder seien nach der Festnahme im Oktober 2023 unter Auflagen dann auch wieder entlassen worden und würden sich aktuell zuhause aufhalten. Alleine aufgrund eines laufenden Strafverfahrens gegen den Bruder beziehungsweise den Vater lasse sich keine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung ableiten. 5.1.5 An der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz würden die eingereichten Beweismittel hinsichtlich der schulischen und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nichts ändern. In welchem Kontext die Fotos des Beschwerdeführers mit Musikinstrument aufgenommen worden seien, könne ohnehin nicht festgestellt werden. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der substantiierten, schlüssigen, widerspruchsfreien Angaben als glaubhaft zu erachten. 6.2 Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Polizeikontrolle nicht um einen individuellen Angriff handle und dieses Ereignis keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweise, seien unzutreffend. Bei den Behelligungen handle es sich nicht um eine vergangene, abgeschlossene Periode. Hinsichtlich der Vorbringen, aufgrund seiner kurdischen Ethnie im Militär Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei festzuhalten, dass er wegen fehlender medizinischer Behandlung unter Hörproblemen leide. 6.3 Im Weiteren sei festzustellen, dass er nicht nur als kurdischer Musiker aufgetreten sei, sondern auch politische Lieder über die PKK gesungen habe. Aus diesem Grund sei ihm das Singen an der Universität verboten worden. Obwohl keine offenen Ermittlungen oder Strafverfahren gegen ihn bekannt seien, müsse er befürchten, aufgrund seiner Auftritte als politischer Musiker behördlichem Druck ausgesetzt zu sein. 6.4 Hinsichtlich der vom SEM verneinten Reflexverfolgung sei darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit sein Vater bereits wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei und die Berufung gegen dieses Urteil vor dem Berufungsgericht noch hängig sei. Die erneute Verhaftung des Vaters und des Bruders D._______ zeigten, dass der Beschwerdeführer aus Furcht, selbst einmal Opfer von Behelligungen zu werden, seinen Heimatstaat verlassen habe. Er sei in einer regimekritischen Familie aufgewachsen, sei als Angehöriger der kurdischen Ethnie diskriminiert worden, und habe für die HDP gearbeitet. Schliesslich habe er als Anhänger der kurdischen politischen Bewegung an politischen Veranstaltungen der kurdischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz bedarf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht näherer Prüfung. 7.2 Grundsätzlich ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund gewisser Erlebnisse seines Vaters und seines Bruders allgemeine Bedenken und Zukunftsängste gehabt haben mag. Gleichwohl ist relativierend festzuhalten, dass sich die strafrechtlichen Probleme dieser Personen teilweise längere Zeit zurückliegen. Auch in der Vergangenheit hatte der Beschwerdeführer ihretwegen keine effektiv asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen. Er konnte regulär den Militärdienst absolvieren, regulär einer Beschäftigung nachgehen und geriet, obgleich den Behörden sein Aufenthalt stets bekannt war, selber nicht in den Fokus der Behörden. Trotz seines familiären Hintergrunds war es ihm möglich das Gymnasium zu besuchen und sodann auch erfolgreich ein Studium zu absolvieren. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Vater und der Bruder, nachdem diese zuletzt polizeilich festgehalten wurden, hiernach auch wieder freigelassen wurden und befinden sich gemäss Aktenlage zuhause an ihrem Wohnsitz. Vor dem Hintergrund, dass somit die direkt betroffenen Personen sich frei in der Türkei aufhalten und anscheinend ohne Furcht zuhause wohnen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sodann der Beschwerdeführer, welcher auch zuvor keiner behördlichen Verfolgung unterlag, nun ihretwegen plötzlich asylrelevant reflexverfolgt sein sollte. 7.3 Zusätzlich ist mit Nachdruck auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise völlig problemlos auf legalem Weg die Türkei verlassen konnte (vgl. act 13, F58). Hierbei hat er aus freiem Entschluss die Ausreise über einen im allgemeinen gut gesicherten Flughafen in der Türkei gewählt (vgl. act 13, F57). Auch die gewählten Ausreisemodalitäten lassen weder offenkundig weder auf eine objektiver Verfolgungslage, noch eine subjektiver Verfolgungsfurcht schliessen. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt, wie aufgezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Behelligungen erreichen nicht die erforderliche Intensität oder stehen in keinem Kausalzusammenhang zur Ausreise. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. 7.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.1.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, an Hörverlust und seit seinem siebzehnten Lebensjahr an mentalen Problemen zu leiden. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Fall einer Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden (beispielsweise Begleitung durch medizinisches Fachpersonal). Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei entspreche grundsätzlich westeuropäischen Standards. Es sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme im Heimatstaat behandelt werden könnten und dem Beschwerdeführer bei Bedarf eine entsprechende Behandlung in seiner Heimat faktisch zugänglich sei. Nachdem er gemäss seinen Angaben wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bereits im Heimatstaat in Behandlung gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, das ihm dieselbe adäquate Behandlung auch nach seiner Rückkehr wieder zur Verfügung stehen werde. Eine weiterführende Abklärung seines mentalen Gesundheitszustands sei vorliegend nicht erforderlich, da diese angesichts der guten medizinischen Versorgung im Heimatstaat auch dort erbracht werden könne. Das SEM erachte somit den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der gesetzlichen Grundlagen als erstellt (Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG). Aus den Akten ergäben sich daher weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen. 9.1.2.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. 9.1.2.3 Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz F._______. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-2560/2011 vom 15. März 2013 herrsche in den beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Çirnak und Hakkari, eine Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug in diese beiden Provinzen sei deshalb i.S. von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer - und Integrationsgesetzes (AIG) als generell unzumutbar zu erachten. Aus diesem Grunde sei das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der oben genannten Provinzen zu prüfen. 9.1.2.4 Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Mann mit einer sehr guten Ausbildung und beruflicher Erfahrung, der bis zu seiner Ausreise im September 2023 im Geschäft seines Vaters tätig gewesen sei und über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge. Bei einer Wohnsitznahme in einer anderen Region der Türkei sei auch in dieser Hinsicht von einer privilegierten Situation auszugehen. So verfüge er über Tanten väterlicherseits in G._______, spreche neben kurdisch auch fliessend türkisch und verfüge über berufliche Erfahrungen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei zu bejahen. Aufgrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit in der Türkei änderten die angegebenen gesundheitlichen Belange nichts an dieser Einschätzung. 9.1.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Ergänzend ist auf den überdurchschnittlichen Bildungsgrad des Beschwerdeführers (Gymnasium und anschliessendes Studium) sowie die zuvor gute wirtschaftliche Situation im Heimatland zu verweisen, welche dem Beschwerdeführer bei einer raschen Wiedereingliederung ebenfalls hilfreich sein werden. Der Vollzug ist zumutbar. 9.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: