Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. Dezember 2024 in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Zu ihrer Identifikation reichte sie eine ukrainische Identitätskarte (gültig bis [...] 2029) und einen deutschen Aufenthaltstitel (gültig bis 4. März 2024) beim SEM ein. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 3. Januar 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Am 24. August 2023 sei sie nach Deutschland gereist, wo ihr am 20. September 2023 ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde; ihr Schutzstatus sei dort bis zum 4. März 2024 gültig gewesen und sei anschliessend verlängert worden. Am 30. Dezember 2024 sei sie aus Deutschland ausgereist. C. C.a Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland. C.b In der Stellungnahme vom 20. Januar 2025 erklärte ihre Rechtsvertretung, die Beschwerdeführerin sei mit der Absicht des SEM, ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen und sie aus der Schweiz wegzuweisen, nicht einverstanden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ihr Aufenthaltstitel in Deutschland nur bis zum 4. März 2024 gültig gewesen sei und sie daher über keine gültige Aufenthaltsberechtigung mehr verfüge. Wegen starken Schmerzen sei sie vom (...) bis (...) Januar 2025 im B._______spital C._______ hospitalisiert worden, nun seien wegen eines Karzinoms zahlreiche Nachuntersuchungen geplant. Sie befürchte, dass sie in Deutschland nicht die benötigte Behandlung erhalten werde. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine bereits bei den Akten liegende Kopie ihres deutschen Aufenthaltstitels sowie einen Kurzaustrittsbericht des B._______spitals C._______ (Universitätsklinik für Frauenheilkunde) vom (...) Januar 2025 bei der Vorinstanz eingereicht. D. D.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würden, seien im betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und würden deshalb die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz nicht benötigen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Vor-aussetzung für die Annahme der Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel im Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer schriftlichen Kurzbefragung erklärt, dass ihr deutscher Schutztitel, der am 20. September 2023 ausgestellt und bis am 4. März 2024 gültig gewesen sei, in Deutschland verlängert worden sei. Ferner habe sie das Land nicht unfreiwillig verlassen. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Deutschland der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 (über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; nachfolgend: Richtlinie 2001/55 EG) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, nachfolgend: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382) nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, selbst wenn dieser Schutzstatus unterdessen erloschen sei. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Deutschland abzuweisen. Sodann sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. E. E.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lagen ein Sprechstundenbericht des D._______ Kantonsspitals vom (...). Juni 2025, eine E-Mail des Migrationsamtes E._______ vom 29. April 2025 (betreffend N [...]) und eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 20. August 2025 bei. E.b Zur Begründung der Beschwerde wurde massgeblich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in die in Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 genannte Personengruppe falle. Ferner sei das Subsidiaritätsprinzip vorliegend nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin nicht über einen in Deutschland gültigen Schutztitel verfüge (noch) keine Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden vorliege. Sodann lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass sich der (aktuell ungültige) Schutztitel in Deutschland wieder reaktiveren lasse, und auch die blosse Möglichkeit, in Deutschland erneut Schutz zu beantragen, stelle keine zumutbare Schutzalternative dar, zumal die Beschwerdeführerin an eine (vermutlich illegale) Einreise und an das Ermessen deutscher Grenzbehörden gebunden wäre. Zusammenfassend lasse sich das flüchtlingsrechtliche Subsidiaritätsprinzip auf den vorliegenden Fall nicht anwenden, da die Beschwerdeführerin in Deutschland über keine rechtlich abgesicherte Schutzalternative verfüge. Daher sei ihr in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. August 2025 den Eingang der Beschwerde. G. G.a Mit E-Mail vom 30. September 2025 erkundigte sich das Amt für Migration F._______ nach dem Stand des Verfahrens der Beschwerdeführerin. Deren Krankheit sei gründlich behandelt worden und gelte zwischenzeitlich als geheilt. Im Ausreisegespräch vom 28. August 2025 habe sie sodann ihren Ausreisewillen kundgetan. G.b Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 wurde die Verfahrensstandsanfrage beantwortet.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe in Verletzung seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht abgeklärt und damit auch in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich reflektiert, ob der in Deutschland erloschene Schutzstatus wieder reaktiviert werden könne respektive ob die deutschen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmen würden; damit einhergehend sei nicht rechtsgenüglich geklärt, ob sie nach Deutschland einreisen könnte. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Fall verwiesen (N [...]), in welchem die kantonalen Vollzugsbehörden infolge Verweigerung der Rückübernahme durch die deutschen Behörden die Wegweisung der betroffenen Personen nicht hätten vollziehen können und sich der Wegweisungsvollzug daher als unmöglich erwiesen habe. Damit sei nachgewiesen, dass ohne eine Rückübernahmezusicherung Deutschlands die notwendige rechtliche und tatsächliche Grundlage fehle, der Beschwerdeführerin in Deutschland einen rechtmässigen Aufenthalt zu ermöglichen.
E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.). Die Parteien haben gestützt auf Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungs-pflicht der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll der oder dem Betroffenen die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren, und kurz die Überlegungen nennen, von denen sich diese hat leiten lassen, so dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.3 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in Deutschland erhalten hatte, sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zum Schluss gekommen, dass sie nach Deutschland zurückkehren könnte und ihr dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Deutschland ihr den Schutz (bzw. die Einreise) verweigern würde. Weiter legte es einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Deutschland ausgehe, welche wieder reaktiviert werden könne. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation denn auch nicht verpflichtet, sich bei den deutschen Behörden bezüglich einer Reaktivierung des Schutzstatus zu erkundigen oder eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde vergleichsweise vorgebrachte Fall, bei welchem ein Rückübernahmeantrag durch die deutschen Behörden abgelehnt wurde, nichts zu ändern (vgl. N (...), SEM-act. A32). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, ist aber aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren weiterhin anwendbar. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist eine ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich eigenen Angaben zufolge von September 2023 bis Ende Dezember 2024 in Deutschland auf und verfügte dort über einen Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG sowie Durchführungs-beschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland.
E. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vor-übergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3 m.w.H.). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 6.3 Als Inhaberin einer gültigen ukrainischen Identitätskarte kann die Beschwerdeführerin sodann visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen (vgl. hierzu Urteil BVGer E-528/2024 vom 8. Mai 2026 Bst. B und E. 6.3 m.w.H.). Sofern nötig, ist es ihr ferner zuzumuten, mit den ukrainischen Behörden zwecks Ausstellung eines Reisepasses in Verbindung zu treten, da sie in der Schweiz nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG und folglich auch nicht als «schutzbedürftige Person» im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) gilt (vgl. Urteil BVGer E-1420/2025 vom 6. August 2026 E. 6.6 m.w.H. sowie auch Urteile BVGer E-9093/2025 E. 6.4 und F-3291/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3.1 m.w.H.). Somit ist davon auszugehen, dass sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen kann.
E. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten wird. Dies gilt auch mit Blick auf die in der Beschwerde vom 20. August 2025 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So leidet die Beschwerdeführerin gemäss den Akten an (...) ([...])karzinom) und hat sich bis vor kurzem einer Chemo- sowie einer Bestrahlungstherapie unterzogen (vgl. Sprechstundenbericht vom (...). Juni 2025). Diese Behandlungen seien den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zufolge zwar abgeschlossen, jedoch stünden die Endergebnisse und Abschlussuntersuchungen noch aus. Diese wurden bis dato nicht zu den Akten gereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Therapie erfolgreich abgeschlossen werden konnte und die Abschlussuntersuchungen bedenkenlose waren (vgl. auch Bst. G.a hiervor). Daher ist bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen (vgl. hierzu BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Ohnehin verfügt Deutschland über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Des Weiteren obliegt es der Beschwerdeführerin, falls notwendig bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. hiervor E. 6.3).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist einem solchen Gesuch stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführerin prozessual bedürftig ist. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war das Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für die Beschwerdeführerin gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025 anzufechten. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Sodann ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
E. 10.3 Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 102m Abs 1 Bst. d AsylG; vgl. hierzu Urteil BVGer D-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Bei amtlicher Vertretung ist in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 10.4 Mit der Beschwerde wurde eine Honorarnote eingereicht, in der ein Aufwand von 5 ¼ Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 7.- ausgewiesen wurden; seither ist kein weiterer Aufwand entstanden. Dieser Aufwand erscheint angemessen, weshalb der Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 795.- (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Ranine Grütter wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ranine Grütter, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 795.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6307/2025 Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. Dezember 2024 in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Zu ihrer Identifikation reichte sie eine ukrainische Identitätskarte (gültig bis [...] 2029) und einen deutschen Aufenthaltstitel (gültig bis 4. März 2024) beim SEM ein. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 3. Januar 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Am 24. August 2023 sei sie nach Deutschland gereist, wo ihr am 20. September 2023 ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde; ihr Schutzstatus sei dort bis zum 4. März 2024 gültig gewesen und sei anschliessend verlängert worden. Am 30. Dezember 2024 sei sie aus Deutschland ausgereist. C. C.a Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland. C.b In der Stellungnahme vom 20. Januar 2025 erklärte ihre Rechtsvertretung, die Beschwerdeführerin sei mit der Absicht des SEM, ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen und sie aus der Schweiz wegzuweisen, nicht einverstanden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ihr Aufenthaltstitel in Deutschland nur bis zum 4. März 2024 gültig gewesen sei und sie daher über keine gültige Aufenthaltsberechtigung mehr verfüge. Wegen starken Schmerzen sei sie vom (...) bis (...) Januar 2025 im B._______spital C._______ hospitalisiert worden, nun seien wegen eines Karzinoms zahlreiche Nachuntersuchungen geplant. Sie befürchte, dass sie in Deutschland nicht die benötigte Behandlung erhalten werde. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine bereits bei den Akten liegende Kopie ihres deutschen Aufenthaltstitels sowie einen Kurzaustrittsbericht des B._______spitals C._______ (Universitätsklinik für Frauenheilkunde) vom (...) Januar 2025 bei der Vorinstanz eingereicht. D. D.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würden, seien im betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und würden deshalb die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz nicht benötigen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Vor-aussetzung für die Annahme der Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel im Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer schriftlichen Kurzbefragung erklärt, dass ihr deutscher Schutztitel, der am 20. September 2023 ausgestellt und bis am 4. März 2024 gültig gewesen sei, in Deutschland verlängert worden sei. Ferner habe sie das Land nicht unfreiwillig verlassen. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Deutschland der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 (über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; nachfolgend: Richtlinie 2001/55 EG) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, nachfolgend: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382) nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, selbst wenn dieser Schutzstatus unterdessen erloschen sei. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Deutschland abzuweisen. Sodann sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. E. E.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lagen ein Sprechstundenbericht des D._______ Kantonsspitals vom (...). Juni 2025, eine E-Mail des Migrationsamtes E._______ vom 29. April 2025 (betreffend N [...]) und eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 20. August 2025 bei. E.b Zur Begründung der Beschwerde wurde massgeblich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in die in Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 genannte Personengruppe falle. Ferner sei das Subsidiaritätsprinzip vorliegend nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin nicht über einen in Deutschland gültigen Schutztitel verfüge (noch) keine Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden vorliege. Sodann lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass sich der (aktuell ungültige) Schutztitel in Deutschland wieder reaktiveren lasse, und auch die blosse Möglichkeit, in Deutschland erneut Schutz zu beantragen, stelle keine zumutbare Schutzalternative dar, zumal die Beschwerdeführerin an eine (vermutlich illegale) Einreise und an das Ermessen deutscher Grenzbehörden gebunden wäre. Zusammenfassend lasse sich das flüchtlingsrechtliche Subsidiaritätsprinzip auf den vorliegenden Fall nicht anwenden, da die Beschwerdeführerin in Deutschland über keine rechtlich abgesicherte Schutzalternative verfüge. Daher sei ihr in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. August 2025 den Eingang der Beschwerde. G. G.a Mit E-Mail vom 30. September 2025 erkundigte sich das Amt für Migration F._______ nach dem Stand des Verfahrens der Beschwerdeführerin. Deren Krankheit sei gründlich behandelt worden und gelte zwischenzeitlich als geheilt. Im Ausreisegespräch vom 28. August 2025 habe sie sodann ihren Ausreisewillen kundgetan. G.b Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 wurde die Verfahrensstandsanfrage beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe in Verletzung seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht abgeklärt und damit auch in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich reflektiert, ob der in Deutschland erloschene Schutzstatus wieder reaktiviert werden könne respektive ob die deutschen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmen würden; damit einhergehend sei nicht rechtsgenüglich geklärt, ob sie nach Deutschland einreisen könnte. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Fall verwiesen (N [...]), in welchem die kantonalen Vollzugsbehörden infolge Verweigerung der Rückübernahme durch die deutschen Behörden die Wegweisung der betroffenen Personen nicht hätten vollziehen können und sich der Wegweisungsvollzug daher als unmöglich erwiesen habe. Damit sei nachgewiesen, dass ohne eine Rückübernahmezusicherung Deutschlands die notwendige rechtliche und tatsächliche Grundlage fehle, der Beschwerdeführerin in Deutschland einen rechtmässigen Aufenthalt zu ermöglichen. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.). Die Parteien haben gestützt auf Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungs-pflicht der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll der oder dem Betroffenen die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren, und kurz die Überlegungen nennen, von denen sich diese hat leiten lassen, so dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 4.3 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in Deutschland erhalten hatte, sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zum Schluss gekommen, dass sie nach Deutschland zurückkehren könnte und ihr dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Deutschland ihr den Schutz (bzw. die Einreise) verweigern würde. Weiter legte es einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Deutschland ausgehe, welche wieder reaktiviert werden könne. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation denn auch nicht verpflichtet, sich bei den deutschen Behörden bezüglich einer Reaktivierung des Schutzstatus zu erkundigen oder eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde vergleichsweise vorgebrachte Fall, bei welchem ein Rückübernahmeantrag durch die deutschen Behörden abgelehnt wurde, nichts zu ändern (vgl. N (...), SEM-act. A32). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, ist aber aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren weiterhin anwendbar. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist eine ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich eigenen Angaben zufolge von September 2023 bis Ende Dezember 2024 in Deutschland auf und verfügte dort über einen Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG sowie Durchführungs-beschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vor-übergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3 m.w.H.). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaberin einer gültigen ukrainischen Identitätskarte kann die Beschwerdeführerin sodann visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen (vgl. hierzu Urteil BVGer E-528/2024 vom 8. Mai 2026 Bst. B und E. 6.3 m.w.H.). Sofern nötig, ist es ihr ferner zuzumuten, mit den ukrainischen Behörden zwecks Ausstellung eines Reisepasses in Verbindung zu treten, da sie in der Schweiz nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG und folglich auch nicht als «schutzbedürftige Person» im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) gilt (vgl. Urteil BVGer E-1420/2025 vom 6. August 2026 E. 6.6 m.w.H. sowie auch Urteile BVGer E-9093/2025 E. 6.4 und F-3291/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3.1 m.w.H.). Somit ist davon auszugehen, dass sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen kann. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten wird. Dies gilt auch mit Blick auf die in der Beschwerde vom 20. August 2025 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So leidet die Beschwerdeführerin gemäss den Akten an (...) ([...])karzinom) und hat sich bis vor kurzem einer Chemo- sowie einer Bestrahlungstherapie unterzogen (vgl. Sprechstundenbericht vom (...). Juni 2025). Diese Behandlungen seien den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zufolge zwar abgeschlossen, jedoch stünden die Endergebnisse und Abschlussuntersuchungen noch aus. Diese wurden bis dato nicht zu den Akten gereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Therapie erfolgreich abgeschlossen werden konnte und die Abschlussuntersuchungen bedenkenlose waren (vgl. auch Bst. G.a hiervor). Daher ist bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen (vgl. hierzu BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Ohnehin verfügt Deutschland über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Des Weiteren obliegt es der Beschwerdeführerin, falls notwendig bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. hiervor E. 6.3). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist einem solchen Gesuch stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführerin prozessual bedürftig ist. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war das Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für die Beschwerdeführerin gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025 anzufechten. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Sodann ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. 10.3 Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 102m Abs 1 Bst. d AsylG; vgl. hierzu Urteil BVGer D-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Bei amtlicher Vertretung ist in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 10.4 Mit der Beschwerde wurde eine Honorarnote eingereicht, in der ein Aufwand von 5 ¼ Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 7.- ausgewiesen wurden; seither ist kein weiterer Aufwand entstanden. Dieser Aufwand erscheint angemessen, weshalb der Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 795.- (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Ranine Grütter wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ranine Grütter, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 795.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: