opencaselaw.ch

E-6307/2012

E-6307/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in (...), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...). Er sei von (...) aus auf dem Seeweg an einen ihm unbekannten Ort gelangt; von dort sei er auf dem Landweg am 25. Mai 2009 in die Schweiz gebracht worden. Er suchte am 26. Mai 2009 um Asyl nach. Am 3. Juni 2009 wurde er zur Person befragt und am 8. Juni 2009 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, am (...) sei er zu Hause vom B._______ verhaftet und in das (...) gebracht worden. Er sei nach seinem Bruder befragt worden, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und im (...) bei Kampfhandlungen gestorben sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, ebenfalls Mitglied der LTTE zu sein. Man habe ihm ein Foto gezeigt, auf welchem er C._______, ein Mitglied dieser Organisation, erkannt habe, der zusammen mit ihm bei (...), gearbeitet habe. Er habe dort von (...) bis (...) bei (...) geholfen. Von (...) bis (...) hätten er und seine Eltern C._______ Unterkunft gewährt. C._______ sei danach für sein Studium nach (...) gegangen, habe sich jedoch telefonisch immer wieder einmal gemeldet. Das B._______ habe ihm Telefonrechnungen von C._______, auf denen dessen Telefonnummer angeführt gewesen sei, und das Video einer (...), bei welcher er teilgenommen habe, vorgehalten. Man habe ihn geschlagen und ihm einen mit Benzin getränkten Plastiksack über den Kopf gestülpt. Er sei über seinen Bruder ausgefragt worden; man habe ihm nicht geglaubt, dass dieser tot sei. Schriftlich habe er bestätigen müssen, dass er Mitglied der LTTE sei und "(...)" Informationen liefere. Drei Tage später sei er nach (...) und tags darauf nach (...) mitgenommen worden, wo er (...) hätte identifizieren sollen. Er habe aber niemanden verraten. Im (...) sei er erneut geschlagen worden. Am (...) sei er mit verbundenen Augen in einem Van weggebracht und in ein anderes Fahrzeug geschoben worden. In diesem seien sein Onkel, der ihn durch Bestechung freibekommen habe, und ein Schlepper gesessen, welcher ihn später in die Schweiz gebracht habe. B. Mit am 3. November 2012 eröffneter Verfügung vom 1. November 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 26. Mai 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlings-eigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen und ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid mitwirken würden. In der Begründung der Beschwerde wird zudem beantragt, falls die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei er erneut direkt zu seiner heutigen Gefährdung anzuhören; es seien die notwendigen Länderinformationen beizuziehen, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente (vgl. Beilagen 2-44 gemäss Verzeichnis auf S. 39 f. der Beschwerdeschrift) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies den Antrag auf vorgängige Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung ab, hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des für das Verfahren zuständigen Spruchgremiums gut und nannte dessen Zusammensetzung. Weiter wies er den Antrag auf Fristansetzen für das Einreichen allfälliger zusätzlicher Beweismittel ab, verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 wies der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Beweismittel (vgl. Beilagen 45-53 gemäss Verzeichnis auf Seite 4 der Eingabe) auf die neueste Entwicklung in Sri Lanka hin und reichte seine Kostennote zu den Akten. F. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Mai 2013 zur Stellungnahme eingeladen, hielt das BFM mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2012 (recte: 2013) reichte der Beschwerdeführer Berichte zur Menschenrechtslage in Sri Lanka ein (vgl. Beilagen 55-68 gemäss Verzeichnis auf Seite 14 der Eingabe). Er beantragte, es seien vor Ausfällung des Urteils die neuesten britischen Richtlinien abzuwarten, zudem solle das Bundesverwaltungsgericht weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrenden tätigen; zumindest sei ihm eine Frist für die Einreichung zusätzlicher Informationen anzusetzen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die letzte Anhörung dreieinhalb Jahre vor deren Erlass stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Da sich die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bun-desanhörung, hätte das BFM ihn erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen. Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung vom 8. Juni 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM vermeldete, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Begründungspflicht. Er sei bei seiner Haft am (...) vom B._______ mit einem Video über (...) und der LTTE-Mitgliedschaft seines getöteten Bruders konfrontiert worden. Dies bedeute, dass das B._______ bereits vor der Verhaftung umfangreiche Ermittlungen über ihn angestellt und eine Akte angelegt habe. Im angefochtenen Entscheid würden jegliche Ausführungen zur Fragestellung, welche auf das Bestehen von aktenmässig bekannten Verdächtigungen hinwiesen, fehlen. Das BFM erwähnt in seinen Ausführungen beide Vorbringen des Be-schwerdeführers. Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass es diese auch in seine Erwägungen miteinbezogen hat. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung darauf hinweist, dass seine damalige Entlassung - auch wenn nur als Folge von Bestechung - dafür spreche, die sri-lankische Armee habe ihn nicht als ernsthafte sicherheitspolitische Gefahr eingestuft, ist ihr nicht vorzuwerfen, sie habe sich mit der Möglichkeit des Anlegens einer Akte nicht auseinandergesetzt.

E. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei weder vollständig noch richtig abgeklärt worden, weil das BFM die Bedeutung von C._______ und das gegen diesen geführte Verfahren in (...) wegen dessen LTTE-Aktivitäten nicht abgeklärt habe. Das BFM hat jedoch in seiner Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu C._______ nicht in Zweifel gezogen. Zu weitergehenden Abklärungen bestand deshalb kein Anlass. Die diesbezüglich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist unbegründet.

E. 5.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei auch deshalb unvollständig abgeklärt worden, weil die anhaltende Suche nach ihm und ebenso die Gründe, welche für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, nicht abgeklärt worden seien. Abgesehen davon, dass er solches vor der Vorinstanz nie vorgebracht hat, zeigt er weder konkret auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvollständig sein sollte.

E. 5.2.3 Schliesslich wird unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsabklärung gerügt, das Bundesamt habe es unterlassen, länderspezifische Informationen zu erheben; es würden sich keine Länderberichte bei den Akten befinden. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass der sri-lankischen Armee bei ihrem Sieg über die LTTE im Mai 2009 grosse Aktenbestände dieser Organisation in die Hände gefallen seien und diese durch deren Auswertung weitgehende Kenntnisse über die Aktivitäten von LTTE-Mitgliedern und LTTE-Unterstützern erhalten habe. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich - auch in Berücksichtigung des einschlägigen Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011) - nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hat. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, es seien keine Berichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Der Umstand, dass das Bundesamt im angefochtenen Entscheid nicht davon ausging, der Beschwerdeführer gehöre zu einer im (vorerwähnten) Grundsatzurteil erwähnten Risikogruppe von Personen, welche über ein spezielles Profil verfügen und einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, ist nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zu grundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf wird nachstehend eingegangen.

E. 5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. Da das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Be-schwerdeebene eine zusätzliche Anhörung durchzuführen, nochmals Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen oder weitergehende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Nachdem weder die Rechtsprechung des britischen High Court noch die britischen Richtlinien zu Wegweisungen nach Sri Lanka für das Bundesverwaltungsgericht von Belang sind und dieses eine eigene, differenzierte Rechtsprechung hierzu hat, ist keine Notwendigkeit für ein Abwarten der diesbezüglichen Entwicklungen ersichtlich. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachte Verhaftung des Beschwerdeführers im (...), bei welcher ihm vorgeworfen worden sei, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, habe der behördlichen Ermittlung gedient, Genaueres über dessen Beziehung zu C._______ und eventuelle Verbindungen zur LTTE zu erfahren. Ein solches Vorgehen habe rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient und sei daher nicht asylrelevant. Die Situation in Sri Lanka habe sich in der Zwischenzeit grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lan-kas kein Anlass mehr, flächendeckend nach Mitgliedern oder Sympathisanten der LTTE zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Er sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Die sri-lankische Armee hätte ihn nicht nach (...) aus dem (...) entlassen, wenn er unter Verdacht politischer Aktivitäten zugunsten dieser Organisation gestanden wäre. Dass er damals freigekommen sei, spreche dafür, dass die sri-lankische Armee ihn nicht als ernsthafte sicherheitspolitische Gefahr eingestuft habe. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sein Bruder Mitglied bei den LTTE gewesen und im Krieg umgekommen sei. Es seien keine Fälle bekannt, wo Familienangehörige von Mitgliedern der LTTE an deren Stelle von den sri-lankischen Behörden zur Verantwortung gezogen würden. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach (...) sei zulässig, sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar und ausserdem technisch möglich sowie praktisch durchführbar.

E. 6.4 In der Beschwerde werden im Wesentlichen Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka gemacht, welche sich deutlich anders präsentiere als im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht BVGE 2011/24, und es wird auf die Strategie der sri-lankischen Regierung, die Prevention of Terrorism Act, die anhaltende Suche nach Unterstützern der LTTE, die Inhaftierungen, die Situation der Rehabilitierten, die Registrierungs- und Überwachungsmassnahmen von Tamilen in Sri Lanka und im Ausland, die paramilitärischen Gruppierungen, die tamilischen Rückkehrer und die diplomatische Situation eingegangen. Der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren (...) und (...) für (...) engagiert, wobei er im Jahre (...) durch das B._______ gefilmt worden sei. Er stamme aus einer Familie, welche durch den Bruder für ihre Unterstützung der LTTE bekannt sei. Mit C._______, der ein LTTE Mitglied gewesen sei und bei welchem Informationen über ihn gefunden worden seien, habe er über Jahre Kontakt gepflegt, was zu seiner Verhaftung am (...) geführt habe. In den Augen der sri-lankischen Behörde sei er Mitglied oder Unterstützer der LTTE, und es existiere eine Akte über ihn. Auch werde nach ihm gesucht. Hinzu komme, dass er sich in der Schweiz regelmässig an Veranstaltungen der LTTE beteiligt habe; er besuche jeweils (...). Weiter laufe er als tamilischer Rückkehrer Gefahr, in Sri Lanka aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung dieser Organisation verhaftet, unter schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Wenn das BFM argumentiere, seine Haft im (...) sei rechtsstaatlich legitim gewesen, habe es offensichtlich übersehen, dass der Konflikt zwischen den LTTE und den Behörden ein klar politischer sei und die Bekämpfung der Aktivitäten von Unterstützern und Aktivisten der LTTE somit eine politische Verfolgung darstelle. Würde der Argumentation des Bundesamtes gefolgt, könnte jeder Verfolgerstaat seine Verfolgungsaktivitäten als rechtsstaatlich legitim bezeichnen, und das Asylrecht würde im Kern abgeschafft. Angesichts der systematischen Kontrolle von rückkehrenden Tamilen sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flughafen festgenommen, verhört und allenfalls inhaftiert würde. Nachdem er auch heute noch als Unterstützer der LTTE gesucht werde, sei davon auszugehen, dass dies in das Informationssystem eingespeist worden sei, was mit Sicherheit eine Verhaftung zwecks weiterer Abklärungen und der Gefahr von Folter zur Folge hätte. Zu beachten sei weiter, dass er bei einem negativen Asylentscheid zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern gehören würde und auch deswegen bedroht wäre. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. Aus den dargelegten Verhältnissen würden zurückkehrenden Tamilen bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen.

E. 6.5 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 wies der Beschwerdeführer auf die neueste Entwicklung in Sri Lanka hin, welche sich erneut verschlechtert habe. Es sei von der sri-lankischen Regierung der Verdacht geäussert worden, die sich im Ausland aufhaltenden (politischen) Exil-Tamilen seien für die jüngsten Ausschreitungen mitverantwortlich. Aus der Aktualität der Ereignisse ergebe sich ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für rückkehrende Tamilen.

E. 6.6 Mit Eingabe vom 27. Mai 2012 (recte: 2013) machte der Beschwerdeführer erneut auf die Entwicklung in Sri Lanka aufmerksam und führte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in einem jüngeren Urteil sachverhaltsmässig und rechtlich völlig unqualifiziert mit der Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befasst. Bei der Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden handle es sich um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Flüchtlingsbegriffes, da das Merkmal, in einem Land mit grosser tamilischer Diaspora ein Asylgesuch eingereicht und sich längere Zeit dort aufgehalten zu haben, unabänderlich und die entsprechende Gruppe in der Gesellschaft erkennbar sei. Tamilische Asylsuchende seien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt. Selbst wenn diese mit einer geringen Verwirklichungswahrscheinlichkeit von Massnahmen rechnen müssten, wovon mit Sicherheit nicht auszugehen sei, würde sich aufgrund des hohen bestehenden Schadenspotenzials insgesamt ein grosses Risiko ergeben.

E. 7 Das BFM äusserte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Vorbringen sind denn auch sehr ausführlich, übereinstimmend und plausibel. Obwohl er vielschichtige Ereignisse schilderte, gelang ihm solches ohne wesentliche Widersprüche, und die Vorbringen sind mit Details und Realkennzeichen versehen. Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermag. Das Gericht hat keine Veranlassung, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen.

E. 8 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.

E. 8.1 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, m.w.H.).

E. 8.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., m.w.H.).

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung mitzuberücksichtigen, auch wenn die jüngste Entwicklung teilweise zu Besorgnis Anlass gibt. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört. Es gibt auch nach der Beendigung des militärischen Konflikts in Sri Lanka Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben; auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR ist dieser Auffassung (vgl. statt vieler NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008). Zu dieser Gruppe gehört der Beschwerdeführer.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer war zwar selbst nicht Mitglied der LTTE, aber er hat in den Jahren (...) und (...) während (...) für (...) gearbeitet und an (...) teilgenommen. Allein daraus lässt sich kein Risikoprofil begründen, zumal davon auszugehen ist, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte zu den LTTE aufwies und Hilfeleistungen vornahm respektive vornehmen musste. Vorliegend kommt aber hinzu, dass der Beschwerdeführer im (...) - mithin in der Schlussphase des Bürgerkriegs - unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zu den LTTE verhaftet und (...) lang festgehalten worden ist. Während dieser Haft wurde er verhört, und er war Folterungen ausgesetzt; er hat diese plausibel und substanziiert zu beschreiben vermocht. Die Folterungen hörten erst auf, nachdem er unter Misshandlungen ein "Papier" mit dem Geständnis unterzeichnet hatte, dass er "LTTE-Mitglied sei und (...) Informationen liefere". Zweimal wurde er daraufhin an einen Ort gebracht, wo er (...) hätte verraten müssen. Die Freilassung erfolgte aufgrund einer Schmiergeldzahlung seines Onkels, wobei das B._______ seine Identitätskarte zurückbehielt. Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft zu schildern, dass seine Verhaftung und die ihm dabei zugefügten Misshandlungen auf seine familiäre Verbindung zu einem gefallenen LTTE-Kämpfer (Bruder) und seine ihm von den Behörden nachgewiesene Beziehung zu C._______, einem mut-masslichen Mitglied oder Informanten der LTTE, zurückzuführen seien.

E. 8.5 Aufgrund der nahen Verbindungen zum LTTE-Umfeld, der - teilweise durch Video- und Bildaufnahmen dokumentierten - Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, und des von ihm erpressten Geständnisses ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE vorwerfen. Zudem wurde er bereits Ziel staatlicher Repressionen, welche als hinreichend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Profil zu attestieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und daher zum heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht hat, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist folglich aufzuheben und es ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG und Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist daher zurückzuerstatten.

E. 10.2 Entsprechend des Ausgangs des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 28. Dezember 2012 machte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von (...) Stunden (à Fr. (...).-) geltend, seine zusätzliche Eingabe vom 27. Mai 2012 (recte: 2013) nicht eingerechnet. Die formellen Rügen haben sich als unbegründet herausgestellt. Zudem erscheint der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand insbesondere aufgrund der zahlreichen Dokumente, die keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer haben, nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Auch enthalten die Eingaben teils unnötig weitschweifige, teils redundante Passagen. Der damit verbundene Aufwand ist als nicht notwendig zu bezeichnen und demnach nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 1. November 2012 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; der am 27. Dezember 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6307/2012 Urteil vom 18. Oktober 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in (...), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...). Er sei von (...) aus auf dem Seeweg an einen ihm unbekannten Ort gelangt; von dort sei er auf dem Landweg am 25. Mai 2009 in die Schweiz gebracht worden. Er suchte am 26. Mai 2009 um Asyl nach. Am 3. Juni 2009 wurde er zur Person befragt und am 8. Juni 2009 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, am (...) sei er zu Hause vom B._______ verhaftet und in das (...) gebracht worden. Er sei nach seinem Bruder befragt worden, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und im (...) bei Kampfhandlungen gestorben sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, ebenfalls Mitglied der LTTE zu sein. Man habe ihm ein Foto gezeigt, auf welchem er C._______, ein Mitglied dieser Organisation, erkannt habe, der zusammen mit ihm bei (...), gearbeitet habe. Er habe dort von (...) bis (...) bei (...) geholfen. Von (...) bis (...) hätten er und seine Eltern C._______ Unterkunft gewährt. C._______ sei danach für sein Studium nach (...) gegangen, habe sich jedoch telefonisch immer wieder einmal gemeldet. Das B._______ habe ihm Telefonrechnungen von C._______, auf denen dessen Telefonnummer angeführt gewesen sei, und das Video einer (...), bei welcher er teilgenommen habe, vorgehalten. Man habe ihn geschlagen und ihm einen mit Benzin getränkten Plastiksack über den Kopf gestülpt. Er sei über seinen Bruder ausgefragt worden; man habe ihm nicht geglaubt, dass dieser tot sei. Schriftlich habe er bestätigen müssen, dass er Mitglied der LTTE sei und "(...)" Informationen liefere. Drei Tage später sei er nach (...) und tags darauf nach (...) mitgenommen worden, wo er (...) hätte identifizieren sollen. Er habe aber niemanden verraten. Im (...) sei er erneut geschlagen worden. Am (...) sei er mit verbundenen Augen in einem Van weggebracht und in ein anderes Fahrzeug geschoben worden. In diesem seien sein Onkel, der ihn durch Bestechung freibekommen habe, und ein Schlepper gesessen, welcher ihn später in die Schweiz gebracht habe. B. Mit am 3. November 2012 eröffneter Verfügung vom 1. November 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 26. Mai 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlings-eigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen und ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid mitwirken würden. In der Begründung der Beschwerde wird zudem beantragt, falls die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei er erneut direkt zu seiner heutigen Gefährdung anzuhören; es seien die notwendigen Länderinformationen beizuziehen, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente (vgl. Beilagen 2-44 gemäss Verzeichnis auf S. 39 f. der Beschwerdeschrift) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies den Antrag auf vorgängige Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung ab, hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des für das Verfahren zuständigen Spruchgremiums gut und nannte dessen Zusammensetzung. Weiter wies er den Antrag auf Fristansetzen für das Einreichen allfälliger zusätzlicher Beweismittel ab, verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 wies der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Beweismittel (vgl. Beilagen 45-53 gemäss Verzeichnis auf Seite 4 der Eingabe) auf die neueste Entwicklung in Sri Lanka hin und reichte seine Kostennote zu den Akten. F. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Mai 2013 zur Stellungnahme eingeladen, hielt das BFM mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2012 (recte: 2013) reichte der Beschwerdeführer Berichte zur Menschenrechtslage in Sri Lanka ein (vgl. Beilagen 55-68 gemäss Verzeichnis auf Seite 14 der Eingabe). Er beantragte, es seien vor Ausfällung des Urteils die neuesten britischen Richtlinien abzuwarten, zudem solle das Bundesverwaltungsgericht weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrenden tätigen; zumindest sei ihm eine Frist für die Einreichung zusätzlicher Informationen anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die letzte Anhörung dreieinhalb Jahre vor deren Erlass stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Da sich die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bun-desanhörung, hätte das BFM ihn erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen. Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung vom 8. Juni 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM vermeldete, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Begründungspflicht. Er sei bei seiner Haft am (...) vom B._______ mit einem Video über (...) und der LTTE-Mitgliedschaft seines getöteten Bruders konfrontiert worden. Dies bedeute, dass das B._______ bereits vor der Verhaftung umfangreiche Ermittlungen über ihn angestellt und eine Akte angelegt habe. Im angefochtenen Entscheid würden jegliche Ausführungen zur Fragestellung, welche auf das Bestehen von aktenmässig bekannten Verdächtigungen hinwiesen, fehlen. Das BFM erwähnt in seinen Ausführungen beide Vorbringen des Be-schwerdeführers. Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass es diese auch in seine Erwägungen miteinbezogen hat. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung darauf hinweist, dass seine damalige Entlassung - auch wenn nur als Folge von Bestechung - dafür spreche, die sri-lankische Armee habe ihn nicht als ernsthafte sicherheitspolitische Gefahr eingestuft, ist ihr nicht vorzuwerfen, sie habe sich mit der Möglichkeit des Anlegens einer Akte nicht auseinandergesetzt. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei weder vollständig noch richtig abgeklärt worden, weil das BFM die Bedeutung von C._______ und das gegen diesen geführte Verfahren in (...) wegen dessen LTTE-Aktivitäten nicht abgeklärt habe. Das BFM hat jedoch in seiner Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu C._______ nicht in Zweifel gezogen. Zu weitergehenden Abklärungen bestand deshalb kein Anlass. Die diesbezüglich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist unbegründet. 5.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei auch deshalb unvollständig abgeklärt worden, weil die anhaltende Suche nach ihm und ebenso die Gründe, welche für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, nicht abgeklärt worden seien. Abgesehen davon, dass er solches vor der Vorinstanz nie vorgebracht hat, zeigt er weder konkret auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvollständig sein sollte. 5.2.3 Schliesslich wird unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsabklärung gerügt, das Bundesamt habe es unterlassen, länderspezifische Informationen zu erheben; es würden sich keine Länderberichte bei den Akten befinden. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass der sri-lankischen Armee bei ihrem Sieg über die LTTE im Mai 2009 grosse Aktenbestände dieser Organisation in die Hände gefallen seien und diese durch deren Auswertung weitgehende Kenntnisse über die Aktivitäten von LTTE-Mitgliedern und LTTE-Unterstützern erhalten habe. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich - auch in Berücksichtigung des einschlägigen Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011) - nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hat. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, es seien keine Berichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Der Umstand, dass das Bundesamt im angefochtenen Entscheid nicht davon ausging, der Beschwerdeführer gehöre zu einer im (vorerwähnten) Grundsatzurteil erwähnten Risikogruppe von Personen, welche über ein spezielles Profil verfügen und einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, ist nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zu grundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf wird nachstehend eingegangen. 5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. Da das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Be-schwerdeebene eine zusätzliche Anhörung durchzuführen, nochmals Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen oder weitergehende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Nachdem weder die Rechtsprechung des britischen High Court noch die britischen Richtlinien zu Wegweisungen nach Sri Lanka für das Bundesverwaltungsgericht von Belang sind und dieses eine eigene, differenzierte Rechtsprechung hierzu hat, ist keine Notwendigkeit für ein Abwarten der diesbezüglichen Entwicklungen ersichtlich. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachte Verhaftung des Beschwerdeführers im (...), bei welcher ihm vorgeworfen worden sei, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, habe der behördlichen Ermittlung gedient, Genaueres über dessen Beziehung zu C._______ und eventuelle Verbindungen zur LTTE zu erfahren. Ein solches Vorgehen habe rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient und sei daher nicht asylrelevant. Die Situation in Sri Lanka habe sich in der Zwischenzeit grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lan-kas kein Anlass mehr, flächendeckend nach Mitgliedern oder Sympathisanten der LTTE zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Er sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Die sri-lankische Armee hätte ihn nicht nach (...) aus dem (...) entlassen, wenn er unter Verdacht politischer Aktivitäten zugunsten dieser Organisation gestanden wäre. Dass er damals freigekommen sei, spreche dafür, dass die sri-lankische Armee ihn nicht als ernsthafte sicherheitspolitische Gefahr eingestuft habe. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sein Bruder Mitglied bei den LTTE gewesen und im Krieg umgekommen sei. Es seien keine Fälle bekannt, wo Familienangehörige von Mitgliedern der LTTE an deren Stelle von den sri-lankischen Behörden zur Verantwortung gezogen würden. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach (...) sei zulässig, sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar und ausserdem technisch möglich sowie praktisch durchführbar. 6.4 In der Beschwerde werden im Wesentlichen Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka gemacht, welche sich deutlich anders präsentiere als im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht BVGE 2011/24, und es wird auf die Strategie der sri-lankischen Regierung, die Prevention of Terrorism Act, die anhaltende Suche nach Unterstützern der LTTE, die Inhaftierungen, die Situation der Rehabilitierten, die Registrierungs- und Überwachungsmassnahmen von Tamilen in Sri Lanka und im Ausland, die paramilitärischen Gruppierungen, die tamilischen Rückkehrer und die diplomatische Situation eingegangen. Der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren (...) und (...) für (...) engagiert, wobei er im Jahre (...) durch das B._______ gefilmt worden sei. Er stamme aus einer Familie, welche durch den Bruder für ihre Unterstützung der LTTE bekannt sei. Mit C._______, der ein LTTE Mitglied gewesen sei und bei welchem Informationen über ihn gefunden worden seien, habe er über Jahre Kontakt gepflegt, was zu seiner Verhaftung am (...) geführt habe. In den Augen der sri-lankischen Behörde sei er Mitglied oder Unterstützer der LTTE, und es existiere eine Akte über ihn. Auch werde nach ihm gesucht. Hinzu komme, dass er sich in der Schweiz regelmässig an Veranstaltungen der LTTE beteiligt habe; er besuche jeweils (...). Weiter laufe er als tamilischer Rückkehrer Gefahr, in Sri Lanka aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung dieser Organisation verhaftet, unter schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Wenn das BFM argumentiere, seine Haft im (...) sei rechtsstaatlich legitim gewesen, habe es offensichtlich übersehen, dass der Konflikt zwischen den LTTE und den Behörden ein klar politischer sei und die Bekämpfung der Aktivitäten von Unterstützern und Aktivisten der LTTE somit eine politische Verfolgung darstelle. Würde der Argumentation des Bundesamtes gefolgt, könnte jeder Verfolgerstaat seine Verfolgungsaktivitäten als rechtsstaatlich legitim bezeichnen, und das Asylrecht würde im Kern abgeschafft. Angesichts der systematischen Kontrolle von rückkehrenden Tamilen sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flughafen festgenommen, verhört und allenfalls inhaftiert würde. Nachdem er auch heute noch als Unterstützer der LTTE gesucht werde, sei davon auszugehen, dass dies in das Informationssystem eingespeist worden sei, was mit Sicherheit eine Verhaftung zwecks weiterer Abklärungen und der Gefahr von Folter zur Folge hätte. Zu beachten sei weiter, dass er bei einem negativen Asylentscheid zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern gehören würde und auch deswegen bedroht wäre. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. Aus den dargelegten Verhältnissen würden zurückkehrenden Tamilen bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen. 6.5 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 wies der Beschwerdeführer auf die neueste Entwicklung in Sri Lanka hin, welche sich erneut verschlechtert habe. Es sei von der sri-lankischen Regierung der Verdacht geäussert worden, die sich im Ausland aufhaltenden (politischen) Exil-Tamilen seien für die jüngsten Ausschreitungen mitverantwortlich. Aus der Aktualität der Ereignisse ergebe sich ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für rückkehrende Tamilen. 6.6 Mit Eingabe vom 27. Mai 2012 (recte: 2013) machte der Beschwerdeführer erneut auf die Entwicklung in Sri Lanka aufmerksam und führte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in einem jüngeren Urteil sachverhaltsmässig und rechtlich völlig unqualifiziert mit der Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befasst. Bei der Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden handle es sich um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Flüchtlingsbegriffes, da das Merkmal, in einem Land mit grosser tamilischer Diaspora ein Asylgesuch eingereicht und sich längere Zeit dort aufgehalten zu haben, unabänderlich und die entsprechende Gruppe in der Gesellschaft erkennbar sei. Tamilische Asylsuchende seien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt. Selbst wenn diese mit einer geringen Verwirklichungswahrscheinlichkeit von Massnahmen rechnen müssten, wovon mit Sicherheit nicht auszugehen sei, würde sich aufgrund des hohen bestehenden Schadenspotenzials insgesamt ein grosses Risiko ergeben. 7. Das BFM äusserte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Vorbringen sind denn auch sehr ausführlich, übereinstimmend und plausibel. Obwohl er vielschichtige Ereignisse schilderte, gelang ihm solches ohne wesentliche Widersprüche, und die Vorbringen sind mit Details und Realkennzeichen versehen. Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermag. Das Gericht hat keine Veranlassung, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen. 8. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag. 8.1 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, m.w.H.). 8.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., m.w.H.). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung mitzuberücksichtigen, auch wenn die jüngste Entwicklung teilweise zu Besorgnis Anlass gibt. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört. Es gibt auch nach der Beendigung des militärischen Konflikts in Sri Lanka Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben; auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR ist dieser Auffassung (vgl. statt vieler NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008). Zu dieser Gruppe gehört der Beschwerdeführer. 8.4 Der Beschwerdeführer war zwar selbst nicht Mitglied der LTTE, aber er hat in den Jahren (...) und (...) während (...) für (...) gearbeitet und an (...) teilgenommen. Allein daraus lässt sich kein Risikoprofil begründen, zumal davon auszugehen ist, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte zu den LTTE aufwies und Hilfeleistungen vornahm respektive vornehmen musste. Vorliegend kommt aber hinzu, dass der Beschwerdeführer im (...) - mithin in der Schlussphase des Bürgerkriegs - unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zu den LTTE verhaftet und (...) lang festgehalten worden ist. Während dieser Haft wurde er verhört, und er war Folterungen ausgesetzt; er hat diese plausibel und substanziiert zu beschreiben vermocht. Die Folterungen hörten erst auf, nachdem er unter Misshandlungen ein "Papier" mit dem Geständnis unterzeichnet hatte, dass er "LTTE-Mitglied sei und (...) Informationen liefere". Zweimal wurde er daraufhin an einen Ort gebracht, wo er (...) hätte verraten müssen. Die Freilassung erfolgte aufgrund einer Schmiergeldzahlung seines Onkels, wobei das B._______ seine Identitätskarte zurückbehielt. Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft zu schildern, dass seine Verhaftung und die ihm dabei zugefügten Misshandlungen auf seine familiäre Verbindung zu einem gefallenen LTTE-Kämpfer (Bruder) und seine ihm von den Behörden nachgewiesene Beziehung zu C._______, einem mut-masslichen Mitglied oder Informanten der LTTE, zurückzuführen seien. 8.5 Aufgrund der nahen Verbindungen zum LTTE-Umfeld, der - teilweise durch Video- und Bildaufnahmen dokumentierten - Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, und des von ihm erpressten Geständnisses ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE vorwerfen. Zudem wurde er bereits Ziel staatlicher Repressionen, welche als hinreichend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Profil zu attestieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und daher zum heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht hat, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist folglich aufzuheben und es ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG und Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist daher zurückzuerstatten. 10.2 Entsprechend des Ausgangs des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 28. Dezember 2012 machte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von (...) Stunden (à Fr. (...).-) geltend, seine zusätzliche Eingabe vom 27. Mai 2012 (recte: 2013) nicht eingerechnet. Die formellen Rügen haben sich als unbegründet herausgestellt. Zudem erscheint der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand insbesondere aufgrund der zahlreichen Dokumente, die keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer haben, nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Auch enthalten die Eingaben teils unnötig weitschweifige, teils redundante Passagen. Der damit verbundene Aufwand ist als nicht notwendig zu bezeichnen und demnach nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 1. November 2012 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; der am 27. Dezember 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger