Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-629/2025
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025.
E-629/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der kurdische Beschwerdeführer am 26. November 2024 versuchte, mit einem gefälschten französischen Pass in die Schweiz einzureisen, dass er, nachdem ihm die Einreise in die Schweiz verweigert worden war, am 28. November 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein- reichte, dass ihm am 2. Dezember 2024 die Einreise bewilligt und er dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen wurde, dass er anlässlich der Anhörung vom 10. Januar 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer poli- tisch aktiven Familie, welche die Partei Halklarin Demokratik Partisi (DEM) unterstütze, dass er selbst sich seit 2016 in dieser Partei engagiert habe respektive deren Mitglied gewesen sei und er für kurdische Events traditionelle Kleider organisiert, an Meetings und zu Beginn des Jahres jeweils an Andachtsfei- ern – Newroz Feierlichkeiten – teilgenommen habe, dass er dabei rund vier Mal polizeilicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei, letztmals im (…) 2021, als die Polizei ihn und einen Freund ins Auto gezerrt und misshandelt hätten, er sich an diesen Vorfall und die anderen Vorfälle jedoch nicht mehr genau erinnern könne, dass er überdies Anhänger der mittlerweile verbotenen Jugendpartei Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi (YDG-H) sei, dass die Polizei ihn aufgefordert habe, Namen von Parteimitgliedern und Jugendlichen, welche sich der Partei angeschlossen hätten, anzugeben, dass er sich nach den Wahlen im Jahr 2023 mit seinem Cousin S. in der Wohnung seines Onkels vor der Polizei aus Angst vor Behelligungen ver- steckt habe, dass sie die Wohnung für ein Jahr nicht mehr verlassen hätten, die Polizei sie jedoch gesucht habe, weshalb sich einen Anwalt genommen hätten, der ihnen mitgeteilt habe, dass gegen sie zurzeit kein Verfahren in der Tür- kei hängig sei,
E-629/2025 Seite 3 dass sein Cousin S. am (…) 2024 durch einen Kopfschuss getötet worden sei und er erfahren habe, dass sein Cousin etwa zwei Jahre Kontakt zu bewaffneten Mitgliedern der «gegnerischen Parteien» Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) und Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) respektive der Mafia ge- habt habe, er demnach davon ausgehe, diese oder der Staat seien für sei- nen Tod verantwortlich, dass seine Familie aufgrund dieses Ereignisses beschlossen habe, er müsse das Land verlassen, da sie Angst um ihn gehabt hätten, dass er zur Untermauerung seiner Asylgründe Fotos, welche ihn an kurdi- schen Veranstaltungen zeigen sowie eine seinen Cousin S. betreffende To- desurkunde und seinen Reisepass einreichte (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-act. 4/12), dass der Entscheidentwurf dem Rechtsvertreter am 17. Januar 2025 zuge- stellt wurde und dieser gleichentags Stellung dazu nahm sowie ein neues Beweismittel (Foto vom Bruder eines Cousins, welche politisch aktiv gewe- sen sei) zu den Akten reichte (vgl. SEM-act 6/9), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
21. Januar 2025 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne ange- sichts der Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der DEM seit dem Jahr 2016 zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Re- pressalien ihm gegenüber gekommen sei, jedoch genüge dies nicht, um von einer objektiv begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, da er in der Partei keine ex- ponierte Stellung innegehabt habe, dass sich ebenso bei einer Wahrunterstellung der geltend gemachten Mit- gliedschaft bei der YDG-H keine Anhaltspunkte in den Akten finden wür- den, die auf die Kenntnis der türkischen Behörden zu seiner Tätigkeit sowie ein tatsächliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers schlies- sen liessen, zumal gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers ak- tuell kein Strafverfahren in der Türkei eingeleitet worden sei und er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen sowie legal habe ausreisen kön- nen,
E-629/2025 Seite 4 dass in Bezug auf die Tötung seines Cousin S., mit dem er sich gemeinsam für die DEM engagiert habe, von keiner Reflexverfolgung auszugehen sei, da unabhängig von der Frage der Plausibilität seiner Vorbringen, er nur vom Hörensagen darauf schliesse, sein Cousin S. habe sich mit bewaffne- ten Mitgliedern der «gegnerischen Parteien» AKP und MHP respektive der Mafia eingelassen, Motiv, Todesursache sowie Täterschaft hingegen unbe- kannt seien, dass es ferner den Vorbringen bezüglich der Polizeigewalt – zuletzt im Jahr 2021 erlebt – unabhängig von der Plausibilität seiner Schilderungen – an der zeitlichen Aktualität fehle und keine Hinweise bestehen würden, dass die geltend gemachte Mitnahme weitere oder negative Konsequenzen mit sich gezogen hätten, dass die Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Januar 2025 (vgl. SEM-act. 6/9) betreffend die politischen Aktivitäten seiner Familie in der kurdischen Partei, die tödlich geendete Protestaktion eines Cousins, seine Mitgliedschaft in der mittlerweile verbotenen Partei YDG-H, das «Verste- cken» in der Wohnung seines Onkels über einen Zeitraum von einem Jahr sowie das neue Beweismittel nichts an der Einschätzung ändern würden, dass ferner der Antrag zur Zuweisung ins erweiterte Verfahren aufgrund weiterer Abklärung des Sachverhalts mit Verweis auf die obigen Ausfüh- rungen abgelehnt werde, dass zusammenfassend die Vorbringen des Beschwerdeführers den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne, letztere jedoch ausdrücklich vorbehalten bleibe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2025 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da- bei beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventuali- ter sei er vorläufig aufzunehmen und die Sache zur Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, dass er ferner in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ersucht,
E-629/2025 Seite 5 dass er zur Begründung seine Asylgründe im Wesentlichen wiederholt und ergänzend sinngemäss ausführt, bereits die von ihm geltend gemacht Tä- tigkeit für die DEM und das Interesse der Behörden an seiner Person ge- nüge für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor einer zukünf- tigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, dass die Parteipräsidenten der legalen Partei HDP Selahattin Demirtas und Osman Kavala grundlos seit Jahren in Haft seien und tausende Mitglieder dieser Partei mit dem Vorwurf «Terroristen» zu sein angeklagt und verhaf- tet worden seien, weshalb sich seine Befürchtung, aufgrund seiner expo- nierten Stellung für die DEM getötet zu werden, mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit verwirklichen könne, dass ebenso aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der YDG-H und einer sub- jektiven Furcht, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis erhalten und Massnahmen ergreifen könnten, auf eine objektive Furcht vor Verfolgung geschlossen werden könne, dass ihm durchaus das Gleiche wie seinem Cousin S. widerfahren könne, dass in Bezug auf die erlittene Polizeigewalt – letztmals im Jahr 2021 – zudem festzuhalten sei, dass, selbst wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, Anzeige gegen die mutmasslichen Behördenmitglieder zu erstatten, diese entweder nicht entgegengenommen oder dieser nicht Folge geleistet wor- den wäre, dass er zusammenfassend die Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaften erfülle, keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit vorlägen und ihm daher Asyl zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
31. Januar 2025 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-629/2025 Seite 6 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
E-629/2025 Seite 7 dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. 7/10 Ziff. II) verwiesen werden kann, die in der Beschwerde insbesondere durch den neuerlichen, pau- schalen Hinweis auf die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht umges- tossen werden und denen darin nichts Substanzielles entgegengehalten wird, dass insbesondere mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass es – unab- hängig von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen – den geltend ge- machten Vorbringen des Beschwerdeführers soweit vier Gewaltanwendun- gen ihm gegenüber in den Jahren 2016 bis 2021 einerseits an der Aktualität aber auch an der Intensität fehlt und andererseits aufgrund seiner Tätigkei- ten bei den kurdischen Parteien nicht von einem exponierten Profil ausge- gangen werden kann, welches auf eine objektiv begründete Furcht vor zu- künftigen Verfolgungen schliessen lässt, dass aufgrund der politischen Aktivität seiner Familie und der Tötung sei- nes Cousins S. nicht auf eine Reflexverfolgung geschlossen werden kann, zumal die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass der Beschwerdeführer be- züglich des Motivs, die Täterschaft und die Umstände des Todes lediglich Mutmassungen anstellt, ohne diese näher zu substanziieren, dass den Akten sodann keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der politischen Exponiertheit von Familienmitglie- dern durch die Behörden in der Türkei behelligt worden sei, ein Onkel sich im Jahr 2011 angezündet haben soll (SEM-act. 3/19 F122), er in diesem Zusammenhang aber keine Probleme geltend gemacht hat, sondern viel- mehr nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor allem er «ver- folgt» und zurzeit kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei (SEM- act. 3/19 F70, F89 ff. und F94 ff.), dass der Beschwerdeführer sodann problemlos einen Pass erhältlich ma- chen und legal aus dem Heimatstaat ausreisen konnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthalts-
E-629/2025 Seite 8 bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
E-629/2025 Seite 9 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, soweit aus den Ak- ten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, über ein breites familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt und die Familie zudem in C._______ über mehrere Unternehmen verfügen soll (SEM-act. 3/19 F42), womit nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, dass darüber hinaus die Herkunfts-Provinz des Beschwerdeführers C._______ nicht unmittelbar vom Erdbeben im Februar 2023 betroffen war, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, zumal der Beschwerdeführer über einen türkischen Reisepass verfügt (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz somit vollständig erstellt worden ist und daher das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos ist,
E-629/2025 Seite 10 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-629/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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