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E-6298/2006

E-6298/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-21 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der bosniakischen Ethnie aus B._______, verliess seinen Heimatstaat im September 1992 und traf in Kroatien mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern zusammen, welche Bosnien einen Monat zuvor verlassen hatten. Nachdem die Familie während eines Jahres in C._______ gelebt hatte, gelangte sie am 6. Januar 1994 in die Schweiz, wo sie um vorläufige Aufnahme nachsuchte, welche ihr von den damals dafür zuständigen Bundesämtern für Ausländerfragen und für Flüchtlinge gewährt wurde. A.b Nachdem der Beschwerdeführer und seine Familie erfahren haben, dass die kollektive vorläufige Aufnahme von Bosniaken aufgehoben werden soll, suchten sie am 5. Mai 1998 um Asyl in der Schweiz nach. Sie machten geltend, aufgrund ihres niedrigen Bildungsstandes und der im Zeitpunkt ihrer Einreise extremen psychischen Belastungssituation hätten sie sich im Jahre 1994 mit der vorläufigen Aufnahme begnügt; dass sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen würden, sei ihnen nicht bewusst gewesen. Am selben Tag fanden die summarischen Befragungen zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt (A1 und A2); am 1. Juli 1998 folgte die kantonale Anhörung zu den Asylgründen (A14). A.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, im Mai des Jahres 1992 habe die jugoslawische Armee die Bewohner seines Heimatdorfes zum Verlassen der Häuser aufgefordert. In D._______ seien die Männer von ihren Familien getrennt worden und der Beschwerdeführer habe die Ermordung seines Cousins miterlebt. Er sei zunächst ins Lager E._______ und später in jenes von F._______ gebracht worden, wo er vom 28. Mai bis am 10. August 1992 festgehalten worden sei. Am 12. Juni 1992 sei er von den Lageraufsehern dermassen geschlagen worden, dass diese ihn tot geglaubt und liegengelassen hätten. Erst am nächsten Morgen hätten Mithäftlinge ihn bewusstlos aufgefunden und ihn gepflegt. Während seines Aufenthaltes in diesem Lager sei er Zeuge vieler Gräueltaten geworden. Nach der Öffnung des Lagers am 10. August 1992 sei er ins Transitlager G._______ transferiert worden, wo er weitere zehn Tage geblieben sei. Am 21. August 1992 seien die Gefangenen nach H._______ deportiert worden, wo die tauglichen Männer von den Tchetniks weggebracht worden seien. Die älteren Personen und Frauen seien an die Grenze zum freien Territorium gebracht worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte geltend gemacht, nach der Trennung von ihrem Mann sei sie mit ihren Töchtern und mit den anderen Frauen und Kindern ins Lager D._______ gebracht worden, wo sie im Schulgebäude vom 27. Mai bis am 24. Juni 1992 festgehalten worden seien. Jeden Abend hätten maskierte Personen Frauen abgeholt. Am zehnten Tag sei auch die Beschwerdeführerin abgeholt und mit weiteren drei Frauen in einem Zimmer vergewaltigt worden. Am 24. Juni 1992 sei sie zusammen mit den beiden Töchtern nach I._______ und von dort nach C._______ gebracht worden, wo sie schliesslich wieder mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater zusammengetroffen seien. A.d Mit Verfügung vom 7. August 1998 anerkannte das BFF den Beschwerdeführer und seine Familie als Flüchtlinge und erteilte ihnen Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 gelangte das BFF an den Beschwerdeführer. Es teilte ihm mit, laut einer Information von dritter Seite sei er offenbar im Besitze eines heimatlichen Reisepasses und habe sich nach Erteilung des Asyls in Bosnien und Herzegowina aufgehalten. Sowohl eine Reise in den Heimatstaat als auch bereits der Erhalt eines heimatlichen Reisepasses, würden aber in der Regel den Widerruf des Asyls oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehen. Die Konsequenz eines solchen Widerrufs- beziehungsweise Aberkennungsentscheides sei, dass die betroffene Person nicht mehr dem Asylgesetz unterstehe, sondern den allgemeinen, für Ausländer geltenden Regelungen. B.b In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe einen Pass von Bosnien und Herzegowina besessen, welcher seit dem Jahre 1998 abgelaufen sei; diesen habe er den schweizerischen Behörden im Verlaufe seines Asylverfahrens abgegeben. Mit diesem Pass sei er letztmals im Jahre 1997, im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung, in sein Heimatland gereist. Dies sei sein letzter Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina gewesen. Die Information der denunzierenden Person könne schon deswegen nicht zutreffen, weil die bosnisch-herzegowinischen Behörden in der Schweiz nicht bereit seien, hier anerkannten Flüchtlingen Reisepässe auszustellen. Nach Bosnien und Herzegowina zu reisen, um sich vor Ort ein solches Dokument ausstellen zu lassen, erlaube ihm sein gestützt auf den Flüchtlingsstatus ausgestellter Reiseausweis nicht. Er sei also weder in der Lage, einen heimatlichen Pass zu erhalten, noch wünsche er dies. B.c Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, aufgrund seiner Stellungnahme bestehe kein Anlass, den Äusserungen der Drittperson weiter nachzugehen. B.d Im Jahre 2003 erlangten die beiden Töchter des Beschwerdeführers das schweizerische Bürgerrecht; ihre Eltern erhielten die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). C. C.a Mit Notiz vom 30. Oktober 2002 zeigte das Grenzwachtkorps Chiasso dem BFF an, dass der Beschwerdeführer von Italien her in die Schweiz eingereist sei und sich dabei mit einem gültigen heimatlichen Pass ausgewiesen habe. Gemäss der beigelegten Kopie wurde der bosnisch-herzegowinische Pass, Nr. 3912583, am 27. Juni 2002 in D._______ ausgestellt und war bis am 27. Juni 2007 gültig. C.b Mit Schreiben vom 20. November 2002 teilte das BFF dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur Begründung führte es aus, es gehe davon aus, der Beschwerdeführer habe sich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, nachdem er im Besitze eines gültigen heimatlichen Passes sei. Demzufolge sei das Asyl zu widerrufen. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bedeuteten jedoch nicht, dass er die Schweiz verlassen müsse, sondern ein solcher Entscheid habe in erster Linie zur Folge, dass er nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unterstehe. Auf eine bereits erteilte Niederlassungsbewilligung habe der Asylwiderruf keinen Einfluss. Für entsprechende Fragen könne er sich an die kantonale Fremdenpolizeibehörde wenden. Dasselbe gelte im Übrigen hinsichtlich eines bereits hängigen oder künftigen Einbürgerungsverfahrens. Nachteile könnten sich allenfalls im Bereich des Sozialversicherungswesens einstellen, wenn er über zu wenige Beitragsjahre verfüge. C.c In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2002 führte der Beschwerdeführer aus, aus dem Umstand, dass er über einen heimatlichen Pass verfüge, sei weder sein Wille noch sein Wunsch abzuleiten, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Sein Tun sei einzig aufgrund einer moralischen Verpflichtung seiner Familie gegenüber erfolgt. Sein Neffe sei nämlich seit zehn Jahren verschwunden. Nachdem in Bosnien und Herzegowina Massengräber ausgehoben worden seien, habe er sich verpflichtet gefühlt, mittels einer Blutprobe bei der Identifizierung seines Neffen behilflich zu sein, zumal sein Bruder, der Vater seines Neffen, welcher ebenfalls in der Schweiz lebe, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine solche Reise zu unternehmen. Zur Ein- und Ausreise in und aus Bosnien und Herzegowina habe er aber eines heimatlichen Passes bedurft. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 - eröffnet am 13. Dezember 2002 - aberkannte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief sein Asyl. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, bei den schweizerischen Behörden um Erlaubnis zur Reise in den Heimatstaat nachzusuchen. Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Blut in der Schweiz zu spenden und via die bosnisch-herzegowinische Vertretung in sein Heimatland schicken zu lassen. Insgesamt seien die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) formulierten drei Widerrufsvoraussetzungen - Freiwilligkeit der Handlung, Absicht auf Unterschutzstellung, erfolgte Schutzgewährung - erfüllt. Es sei erwiesen, dass er über einen bosnisch-herzegowinischen Pass verfüge, dass er mit diesem problemlos über einen Grenzübergang in seinem Heimatland eingereist ist und dass er dieses ebenso problemlos wieder verlassen habe. E. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2003 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige ARK und beantragte die Aufhebung der BFF-Verfügung vom 12. Dezember 2002. In formeller Hinsicht begehrte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte er aus, er habe sich seinem Bruder gegenüber verpflichtet gefühlt, bei der Identifizierung seines Neffens behilflich zu sein, zumal er als einziger der Familie den Sohn dieses Bruders im Jahre 1992 im Lager F._______ zuletzt lebend gesehen habe. Er habe sich zwecks Passausstellung nicht selbst zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden begeben, sondern Freunde hätten das Dokument für ihn besorgt und ihm vor dem Grenzübertritt übergeben. Er sei sich auch nicht bewusst gewesen, dass sich aus der Ausstellung des Passes Probleme im Zusammenhang mit seinem Flüchtlingsstatus ergeben könnten. Seit seiner Einreise in die Schweiz und bis zur fraglichen Reise Mitte Oktober des Jahres 2002 sei der Beschwerdeführer nie mehr nach Bosnien und Herzegowina gereist. Mit den Behörden seines Heimatstaates habe er im Zusammenhang mit seiner Reise im Oktober 2002 nur insofern Kontakt gehabt, als er sich durch Vermittlung seiner Freunde habe einen Pass ausstellen lassen, mit diesem die Grenze überquert habe und mit den dafür zuständigen Organisationen anlässlich der Identifizierung seines Neffens in Kontakt gekommen sei, wobei die diesbezüglich beauftragten Organisationen kaum als Behörden bezeichnet werden könnten. Insgesamt sprächen die Umstände, namentlich, dass der Beschwerdeführer bis zum fraglichen Ereignis nie ins Heimatland zurückgereist sei und seine Freunde für ihn den Pass besorgt hätten, gegen seine Absicht, sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Auch die Aufenthaltsdauer von zwei Wochen im Heimatstaat sei angesichts des Zwecks der Reise und der damit zusammenhängenden Umstände nicht ein Hinweis dafür. Zudem sei der Anlass seiner Reise als schwerwiegender familiärer Grund zu qualifizieren. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2003 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid. G. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2003 hielt das BFF an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. H.a Mit Gesuchen vom 18. September 2006 gelangten der Beschwerdeführer und seine Frau ans BFM und beantragten die Ausstellung von neuen Reisedokumenten für Flüchtlinge. H.b Mit Schreiben vom 27. September 2006 gelangte das BFM an den Beschwerdeführer und forderte ihn dazu auf, seinen bosnisch-herzegowinischen Reisepass abzugeben, welcher bis am 27. Juni 2007 gültig sei und sich noch in seinem Besitz befinde. Danach könnten die Gesuche um Abgabe von Reisepapieren behandelt werden. H.c Mit Schreiben vom 1. November 2006 hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers fest, dieser habe entschieden, seinen bosnischen Reisepass zu behalten. Sie selbst wünsche jedoch die Behandlung ihres Gesuches um Ausstellung eines Reisedokumentes. H.d Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte sein Gesuch vom 18. September 2006 aufgrund des Schreibens vom 1. November 2006 als gegenstandslos.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln hinsichtlich des Flüchtlingsstatus, sie definieren mit anderen Worten die Umstände, unter denen ein Flüchtling nicht mehr unter die FK fällt, also aufhört, ein Flüchtling zu sein.

E. 3.2 Nach Art. 1 C Ziff. 1 FK fällt eine Person, welche die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Konvention erfüllt, dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Person freiwillig in Kontakt mit dem Heimatland getreten ist und dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen. Schliesslich muss der Schutz ihr auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. zu den einzelnen Kriterien die weiterzuführende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3.a-b mit weiteren Hinweisen, insbes. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8-10; Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003, Erläuterungen zu Art. 1C FK, S. 32 f., Ziff. 118 ff., insbes. Ziff. 121).

E. 4 Vorab kann festgehalten werden, dass der vorliegende Entscheid das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers (Niederlassungsbewilligung, Ausweis C) in der Schweiz nicht tangiert. Diesbezüglich kann ergänzend auf das Schreiben des BFF vom 20. November 2002 verwiesen werden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich, allenfalls durch Vermittlung von Freunden, von den bosnisch-herzegowinischen Behörden in D._______ im Juni 2002 einen heimatlichen Pass mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat ausstellen lassen und dass er damit im Herbst des Jahres 2002 in seinen Heimatstaat gereist, sich dort während rund zweier Wochen aufgehalten und wieder zurück in die Schweiz gereist ist. Damit ist das Kriterium einer Unterschutzstellung zweifellos erfüllt. Ebenso offensichtlich ist, dass die Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden auch tatsächlich erfolgte. Der Pass wurde von den bosnisch-herzegowinischen Behörden tatsächlich ausgestellt und der Beschwerdeführer reiste damit problemlos in sein Heimatland ein und wieder aus. Nachdem er sich bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz gegenüber den Behörden mit dem Pass auswies, ist davon auszugehen, dass er ihn auch bei den übrigen Grenzübergängen, die er auf seiner Reise zu passieren hatte, benutzte.

E. 5.2 Es verbleibt zu prüfen, ob diese Unterschutzstellung freiwillig und absichtlich im Sinne der unter E. 3.2 genannten Kriterien geschah.

E. 5.2.1 Was das Kriterium der Freiwilligkeit betrifft, so ist damit gemeint, dass der Flüchtling - trotz Erfüllung der übrigen Kriterien - dann nicht aufhört ein solcher zu sein, wenn er die betreffende Handlung gegen seinen Willen vornimmt, etwa weil er von den Behörden des Landes, wo er seinen Wohnsitz hat, dazu angewiesen wird, oder weil Umstände, auf die er keinen Einfluss hat, ihn dazu zwingen (EMARK 1996 Nr. 7 E. 8 a, Handbuch UNHCR a.a.O., Ziff. 120). Der Beschwerdeführer wurde von den schweizerischen Behörden nicht angewiesen, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Wie das BFF in seiner Verfügung zutreffend erwägt, hätte es zudem der Heimatreise des Beschwerdeführers - demzufolge auch der Passausstellung - nicht bedurft, um die Blutprobe den zuständigen Stellen zukommen zu lassen. Zwar macht er auf Beschwerdestufe geltend, wesentlich sei auch gewesen, dass er derjenige gewesen sei, der seinen Neffen zuletzt gesehen habe, und sich an die Kleider erinnern könne, die er getragen habe, was seine Anwesenheit in Bosnien und Herzegowina zwingend erfordert habe. Auch dieser Umstand steht jedoch der Freiwilligkeit der erfolgten Schutzunterstellung nicht entgegen, denn er hätte ohne Weiteres von den schweizerischen Behörden eine Ausnahmeerlaubnis für eine Reise ins Heimatland verlangen können. Angesichts des geltend gemachten tragischen Grundes seiner Reise hätte er zweifellos hohe Chancen auf Bewilligung eines solchen Gesuches gehabt, so dass also die Ausstellung eines heimatlichen Passes nicht notwendig gewesen wäre; dies geht im Übrigen sinngemäss aus der angefochtenen Verfügung hervor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch das Kriterium der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung vorliegend erfüllt ist.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, sich absichtlich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt zu haben. Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so ist das zwar - entgegen der früheren schweizerischen Praxis - nicht mehr ein absoluter Asylwiderrufsgrund, immerhin aber noch ein gewichtiges Indiz für seine Absicht, erneut den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Dass seine Freunde für den Beschwerdeführer den Pass hätten ausstellen lassen, vermag dagegen noch nichts Wesentliches zu bewirken. Das Argument der Unwissenheit verfängt schon deshalb nicht, weil aus den Akten gerade etwas anderes hervorgeht. So haben sich sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Angehörigen bereits während den Jahren, als sie sich im Rahmen der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhielten, wiederholt an die Behörden gewandt und um die Bewilligung von Auslandaufenthalten nachgesucht. Diese wurden ihnen, bei gegebenen Voraussetzungen, auch erteilt. Einem solchen, vom Beschwerdeführer verfassten, Gesuch vom 1. Juni 1995 an die zuständige Migrationsbehörde um Ausstellung eines Reisedokumentes für seine Tochter J._______ lässt sich etwa entnehmen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass ihre Situation in der Schweiz (Ausweis F) an sich eine Auslandreise nicht zulasse. Auch seine Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 (vgl. oben unter Sachverhalt, Bst. B.b) lässt die Annahme, er habe völlig unwissend hinsichtlich der Konsequenzen seines Vorgehens gehandelt, nicht zu. Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt (EMARK 1998 a.a.O. E. 3 b, bb). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Motiv seiner Reise nach Bosnien und Herzegowina wäre zwar ein solcher beachtlicher Grund. Allerdings sind Zweifel angebracht, ob es der wirkliche und der einzige Grund war, der den Beschwerdeführer veranlasst hat, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Zwar hatte er bereits im Rahmen des Asylverfahrens ausgeführt, er sei bei der Ankunft im Lager F._______ von seinem Neffen getrennt worden und habe ihn seither nie wiedergesehen (A14 S. 3). Demgegenüber ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an den Versuchen zur Identifizierung seines Neffen in keiner Weise belegen kann. Letztlich kann aber die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Grundes offen bleiben, weil, wie erwähnt (vgl. E. 5.2.1), für diese Reise ein heimatlicher Pass nicht notwendig gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine fehlende Absicht werde zusätzlich erkennbar daraus, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz abgesehen von der Reise zur Identifizierung seines Neffen nie nach Bosnien und Herzegowina gereist sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit schon deswegen nichts bewirkt, weil er sich diesbezüglich widersprüchlich geäussert hat. Laut seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 habe er nämlich mit seinem im Jahre 1997 ausgestellten heimatlichen Pass im Jahre 1997 eine kurze Reise ins Heimatland unternommen. Zwar wird der Grund jener Reise nirgends ersichtlich; möglicherweise waren es die Wahlen vom 13. und 14. September 1997. Letztlich spielt dies auch keine Rolle, wobei im Sinne einer Klammerbemerkung zu erwähnen ist, dass die schweizerischen Behörden damals auch anerkannten Flüchtlingen die Teilnahme an den Wahlen erlaubten, ohne dass sie ihres Status verlustig gingen. Immerhin kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde, offenbar - zwar vor seiner Anerkennung als Flüchtling, aber nach Verwirklichung seiner Asylgründe - mit einem heimatlichen Pass nach Bosnien und Herzegowina gereist ist.

E. 5.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kriterien der freiwilligen und absichtlichen Schutzunterstellung vorliegend ebenfalls erfüllt sind. Bestätigung erfährt diese Einschätzung durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Angaben seiner Ehefrau nicht bereit sei, seinen heimatlichen Pass dem BFM abzugeben, sondern vielmehr entschieden habe, diesen zu behalten und auf die Ausstellung des beantragten Reiseausweises zu verzichten (vgl. oben unter Sachverhalt, Bst. H). Mit dieser Weigerung unterstreicht er, dass er sich freiwillig und permanent unter den diplomatischen Schutz seines Heimatlandes stellt und diesen geniesst.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung ausformulierten Kriterien für die Anwendbarkeit von Art. 1 C Ziff 1 FK respektive 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und sein Asyl widerrufen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verbleibt jedoch zu behandeln und ist gutzuheissen, nachdem die Beschwerde im Zeitpunkt, als sie eingereicht wurde, nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren war und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6298/2006/ {T 0/2} Urteil vom 21. August 2008 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Marozia Fischer, CARITAS - Genève, rue de Carouge 53, case postale 75, 1211 Genève 4, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung Flüchtlingseigenschaft und Widerruf Asyl; Verfügung des BFF vom 12. Dezember 2002 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der bosniakischen Ethnie aus B._______, verliess seinen Heimatstaat im September 1992 und traf in Kroatien mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern zusammen, welche Bosnien einen Monat zuvor verlassen hatten. Nachdem die Familie während eines Jahres in C._______ gelebt hatte, gelangte sie am 6. Januar 1994 in die Schweiz, wo sie um vorläufige Aufnahme nachsuchte, welche ihr von den damals dafür zuständigen Bundesämtern für Ausländerfragen und für Flüchtlinge gewährt wurde. A.b Nachdem der Beschwerdeführer und seine Familie erfahren haben, dass die kollektive vorläufige Aufnahme von Bosniaken aufgehoben werden soll, suchten sie am 5. Mai 1998 um Asyl in der Schweiz nach. Sie machten geltend, aufgrund ihres niedrigen Bildungsstandes und der im Zeitpunkt ihrer Einreise extremen psychischen Belastungssituation hätten sie sich im Jahre 1994 mit der vorläufigen Aufnahme begnügt; dass sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen würden, sei ihnen nicht bewusst gewesen. Am selben Tag fanden die summarischen Befragungen zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt (A1 und A2); am 1. Juli 1998 folgte die kantonale Anhörung zu den Asylgründen (A14). A.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, im Mai des Jahres 1992 habe die jugoslawische Armee die Bewohner seines Heimatdorfes zum Verlassen der Häuser aufgefordert. In D._______ seien die Männer von ihren Familien getrennt worden und der Beschwerdeführer habe die Ermordung seines Cousins miterlebt. Er sei zunächst ins Lager E._______ und später in jenes von F._______ gebracht worden, wo er vom 28. Mai bis am 10. August 1992 festgehalten worden sei. Am 12. Juni 1992 sei er von den Lageraufsehern dermassen geschlagen worden, dass diese ihn tot geglaubt und liegengelassen hätten. Erst am nächsten Morgen hätten Mithäftlinge ihn bewusstlos aufgefunden und ihn gepflegt. Während seines Aufenthaltes in diesem Lager sei er Zeuge vieler Gräueltaten geworden. Nach der Öffnung des Lagers am 10. August 1992 sei er ins Transitlager G._______ transferiert worden, wo er weitere zehn Tage geblieben sei. Am 21. August 1992 seien die Gefangenen nach H._______ deportiert worden, wo die tauglichen Männer von den Tchetniks weggebracht worden seien. Die älteren Personen und Frauen seien an die Grenze zum freien Territorium gebracht worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte geltend gemacht, nach der Trennung von ihrem Mann sei sie mit ihren Töchtern und mit den anderen Frauen und Kindern ins Lager D._______ gebracht worden, wo sie im Schulgebäude vom 27. Mai bis am 24. Juni 1992 festgehalten worden seien. Jeden Abend hätten maskierte Personen Frauen abgeholt. Am zehnten Tag sei auch die Beschwerdeführerin abgeholt und mit weiteren drei Frauen in einem Zimmer vergewaltigt worden. Am 24. Juni 1992 sei sie zusammen mit den beiden Töchtern nach I._______ und von dort nach C._______ gebracht worden, wo sie schliesslich wieder mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater zusammengetroffen seien. A.d Mit Verfügung vom 7. August 1998 anerkannte das BFF den Beschwerdeführer und seine Familie als Flüchtlinge und erteilte ihnen Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 gelangte das BFF an den Beschwerdeführer. Es teilte ihm mit, laut einer Information von dritter Seite sei er offenbar im Besitze eines heimatlichen Reisepasses und habe sich nach Erteilung des Asyls in Bosnien und Herzegowina aufgehalten. Sowohl eine Reise in den Heimatstaat als auch bereits der Erhalt eines heimatlichen Reisepasses, würden aber in der Regel den Widerruf des Asyls oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehen. Die Konsequenz eines solchen Widerrufs- beziehungsweise Aberkennungsentscheides sei, dass die betroffene Person nicht mehr dem Asylgesetz unterstehe, sondern den allgemeinen, für Ausländer geltenden Regelungen. B.b In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe einen Pass von Bosnien und Herzegowina besessen, welcher seit dem Jahre 1998 abgelaufen sei; diesen habe er den schweizerischen Behörden im Verlaufe seines Asylverfahrens abgegeben. Mit diesem Pass sei er letztmals im Jahre 1997, im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung, in sein Heimatland gereist. Dies sei sein letzter Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina gewesen. Die Information der denunzierenden Person könne schon deswegen nicht zutreffen, weil die bosnisch-herzegowinischen Behörden in der Schweiz nicht bereit seien, hier anerkannten Flüchtlingen Reisepässe auszustellen. Nach Bosnien und Herzegowina zu reisen, um sich vor Ort ein solches Dokument ausstellen zu lassen, erlaube ihm sein gestützt auf den Flüchtlingsstatus ausgestellter Reiseausweis nicht. Er sei also weder in der Lage, einen heimatlichen Pass zu erhalten, noch wünsche er dies. B.c Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, aufgrund seiner Stellungnahme bestehe kein Anlass, den Äusserungen der Drittperson weiter nachzugehen. B.d Im Jahre 2003 erlangten die beiden Töchter des Beschwerdeführers das schweizerische Bürgerrecht; ihre Eltern erhielten die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). C. C.a Mit Notiz vom 30. Oktober 2002 zeigte das Grenzwachtkorps Chiasso dem BFF an, dass der Beschwerdeführer von Italien her in die Schweiz eingereist sei und sich dabei mit einem gültigen heimatlichen Pass ausgewiesen habe. Gemäss der beigelegten Kopie wurde der bosnisch-herzegowinische Pass, Nr. 3912583, am 27. Juni 2002 in D._______ ausgestellt und war bis am 27. Juni 2007 gültig. C.b Mit Schreiben vom 20. November 2002 teilte das BFF dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur Begründung führte es aus, es gehe davon aus, der Beschwerdeführer habe sich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, nachdem er im Besitze eines gültigen heimatlichen Passes sei. Demzufolge sei das Asyl zu widerrufen. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bedeuteten jedoch nicht, dass er die Schweiz verlassen müsse, sondern ein solcher Entscheid habe in erster Linie zur Folge, dass er nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unterstehe. Auf eine bereits erteilte Niederlassungsbewilligung habe der Asylwiderruf keinen Einfluss. Für entsprechende Fragen könne er sich an die kantonale Fremdenpolizeibehörde wenden. Dasselbe gelte im Übrigen hinsichtlich eines bereits hängigen oder künftigen Einbürgerungsverfahrens. Nachteile könnten sich allenfalls im Bereich des Sozialversicherungswesens einstellen, wenn er über zu wenige Beitragsjahre verfüge. C.c In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2002 führte der Beschwerdeführer aus, aus dem Umstand, dass er über einen heimatlichen Pass verfüge, sei weder sein Wille noch sein Wunsch abzuleiten, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Sein Tun sei einzig aufgrund einer moralischen Verpflichtung seiner Familie gegenüber erfolgt. Sein Neffe sei nämlich seit zehn Jahren verschwunden. Nachdem in Bosnien und Herzegowina Massengräber ausgehoben worden seien, habe er sich verpflichtet gefühlt, mittels einer Blutprobe bei der Identifizierung seines Neffen behilflich zu sein, zumal sein Bruder, der Vater seines Neffen, welcher ebenfalls in der Schweiz lebe, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine solche Reise zu unternehmen. Zur Ein- und Ausreise in und aus Bosnien und Herzegowina habe er aber eines heimatlichen Passes bedurft. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 - eröffnet am 13. Dezember 2002 - aberkannte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief sein Asyl. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, bei den schweizerischen Behörden um Erlaubnis zur Reise in den Heimatstaat nachzusuchen. Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Blut in der Schweiz zu spenden und via die bosnisch-herzegowinische Vertretung in sein Heimatland schicken zu lassen. Insgesamt seien die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) formulierten drei Widerrufsvoraussetzungen - Freiwilligkeit der Handlung, Absicht auf Unterschutzstellung, erfolgte Schutzgewährung - erfüllt. Es sei erwiesen, dass er über einen bosnisch-herzegowinischen Pass verfüge, dass er mit diesem problemlos über einen Grenzübergang in seinem Heimatland eingereist ist und dass er dieses ebenso problemlos wieder verlassen habe. E. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2003 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige ARK und beantragte die Aufhebung der BFF-Verfügung vom 12. Dezember 2002. In formeller Hinsicht begehrte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte er aus, er habe sich seinem Bruder gegenüber verpflichtet gefühlt, bei der Identifizierung seines Neffens behilflich zu sein, zumal er als einziger der Familie den Sohn dieses Bruders im Jahre 1992 im Lager F._______ zuletzt lebend gesehen habe. Er habe sich zwecks Passausstellung nicht selbst zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden begeben, sondern Freunde hätten das Dokument für ihn besorgt und ihm vor dem Grenzübertritt übergeben. Er sei sich auch nicht bewusst gewesen, dass sich aus der Ausstellung des Passes Probleme im Zusammenhang mit seinem Flüchtlingsstatus ergeben könnten. Seit seiner Einreise in die Schweiz und bis zur fraglichen Reise Mitte Oktober des Jahres 2002 sei der Beschwerdeführer nie mehr nach Bosnien und Herzegowina gereist. Mit den Behörden seines Heimatstaates habe er im Zusammenhang mit seiner Reise im Oktober 2002 nur insofern Kontakt gehabt, als er sich durch Vermittlung seiner Freunde habe einen Pass ausstellen lassen, mit diesem die Grenze überquert habe und mit den dafür zuständigen Organisationen anlässlich der Identifizierung seines Neffens in Kontakt gekommen sei, wobei die diesbezüglich beauftragten Organisationen kaum als Behörden bezeichnet werden könnten. Insgesamt sprächen die Umstände, namentlich, dass der Beschwerdeführer bis zum fraglichen Ereignis nie ins Heimatland zurückgereist sei und seine Freunde für ihn den Pass besorgt hätten, gegen seine Absicht, sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Auch die Aufenthaltsdauer von zwei Wochen im Heimatstaat sei angesichts des Zwecks der Reise und der damit zusammenhängenden Umstände nicht ein Hinweis dafür. Zudem sei der Anlass seiner Reise als schwerwiegender familiärer Grund zu qualifizieren. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2003 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid. G. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2003 hielt das BFF an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. H.a Mit Gesuchen vom 18. September 2006 gelangten der Beschwerdeführer und seine Frau ans BFM und beantragten die Ausstellung von neuen Reisedokumenten für Flüchtlinge. H.b Mit Schreiben vom 27. September 2006 gelangte das BFM an den Beschwerdeführer und forderte ihn dazu auf, seinen bosnisch-herzegowinischen Reisepass abzugeben, welcher bis am 27. Juni 2007 gültig sei und sich noch in seinem Besitz befinde. Danach könnten die Gesuche um Abgabe von Reisepapieren behandelt werden. H.c Mit Schreiben vom 1. November 2006 hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers fest, dieser habe entschieden, seinen bosnischen Reisepass zu behalten. Sie selbst wünsche jedoch die Behandlung ihres Gesuches um Ausstellung eines Reisedokumentes. H.d Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte sein Gesuch vom 18. September 2006 aufgrund des Schreibens vom 1. November 2006 als gegenstandslos. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln hinsichtlich des Flüchtlingsstatus, sie definieren mit anderen Worten die Umstände, unter denen ein Flüchtling nicht mehr unter die FK fällt, also aufhört, ein Flüchtling zu sein. 3.2 Nach Art. 1 C Ziff. 1 FK fällt eine Person, welche die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Konvention erfüllt, dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Person freiwillig in Kontakt mit dem Heimatland getreten ist und dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen. Schliesslich muss der Schutz ihr auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. zu den einzelnen Kriterien die weiterzuführende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3.a-b mit weiteren Hinweisen, insbes. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8-10; Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003, Erläuterungen zu Art. 1C FK, S. 32 f., Ziff. 118 ff., insbes. Ziff. 121). 4. Vorab kann festgehalten werden, dass der vorliegende Entscheid das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers (Niederlassungsbewilligung, Ausweis C) in der Schweiz nicht tangiert. Diesbezüglich kann ergänzend auf das Schreiben des BFF vom 20. November 2002 verwiesen werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich, allenfalls durch Vermittlung von Freunden, von den bosnisch-herzegowinischen Behörden in D._______ im Juni 2002 einen heimatlichen Pass mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat ausstellen lassen und dass er damit im Herbst des Jahres 2002 in seinen Heimatstaat gereist, sich dort während rund zweier Wochen aufgehalten und wieder zurück in die Schweiz gereist ist. Damit ist das Kriterium einer Unterschutzstellung zweifellos erfüllt. Ebenso offensichtlich ist, dass die Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden auch tatsächlich erfolgte. Der Pass wurde von den bosnisch-herzegowinischen Behörden tatsächlich ausgestellt und der Beschwerdeführer reiste damit problemlos in sein Heimatland ein und wieder aus. Nachdem er sich bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz gegenüber den Behörden mit dem Pass auswies, ist davon auszugehen, dass er ihn auch bei den übrigen Grenzübergängen, die er auf seiner Reise zu passieren hatte, benutzte. 5.2 Es verbleibt zu prüfen, ob diese Unterschutzstellung freiwillig und absichtlich im Sinne der unter E. 3.2 genannten Kriterien geschah. 5.2.1 Was das Kriterium der Freiwilligkeit betrifft, so ist damit gemeint, dass der Flüchtling - trotz Erfüllung der übrigen Kriterien - dann nicht aufhört ein solcher zu sein, wenn er die betreffende Handlung gegen seinen Willen vornimmt, etwa weil er von den Behörden des Landes, wo er seinen Wohnsitz hat, dazu angewiesen wird, oder weil Umstände, auf die er keinen Einfluss hat, ihn dazu zwingen (EMARK 1996 Nr. 7 E. 8 a, Handbuch UNHCR a.a.O., Ziff. 120). Der Beschwerdeführer wurde von den schweizerischen Behörden nicht angewiesen, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Wie das BFF in seiner Verfügung zutreffend erwägt, hätte es zudem der Heimatreise des Beschwerdeführers - demzufolge auch der Passausstellung - nicht bedurft, um die Blutprobe den zuständigen Stellen zukommen zu lassen. Zwar macht er auf Beschwerdestufe geltend, wesentlich sei auch gewesen, dass er derjenige gewesen sei, der seinen Neffen zuletzt gesehen habe, und sich an die Kleider erinnern könne, die er getragen habe, was seine Anwesenheit in Bosnien und Herzegowina zwingend erfordert habe. Auch dieser Umstand steht jedoch der Freiwilligkeit der erfolgten Schutzunterstellung nicht entgegen, denn er hätte ohne Weiteres von den schweizerischen Behörden eine Ausnahmeerlaubnis für eine Reise ins Heimatland verlangen können. Angesichts des geltend gemachten tragischen Grundes seiner Reise hätte er zweifellos hohe Chancen auf Bewilligung eines solchen Gesuches gehabt, so dass also die Ausstellung eines heimatlichen Passes nicht notwendig gewesen wäre; dies geht im Übrigen sinngemäss aus der angefochtenen Verfügung hervor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch das Kriterium der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung vorliegend erfüllt ist. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, sich absichtlich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt zu haben. Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so ist das zwar - entgegen der früheren schweizerischen Praxis - nicht mehr ein absoluter Asylwiderrufsgrund, immerhin aber noch ein gewichtiges Indiz für seine Absicht, erneut den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Dass seine Freunde für den Beschwerdeführer den Pass hätten ausstellen lassen, vermag dagegen noch nichts Wesentliches zu bewirken. Das Argument der Unwissenheit verfängt schon deshalb nicht, weil aus den Akten gerade etwas anderes hervorgeht. So haben sich sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Angehörigen bereits während den Jahren, als sie sich im Rahmen der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhielten, wiederholt an die Behörden gewandt und um die Bewilligung von Auslandaufenthalten nachgesucht. Diese wurden ihnen, bei gegebenen Voraussetzungen, auch erteilt. Einem solchen, vom Beschwerdeführer verfassten, Gesuch vom 1. Juni 1995 an die zuständige Migrationsbehörde um Ausstellung eines Reisedokumentes für seine Tochter J._______ lässt sich etwa entnehmen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass ihre Situation in der Schweiz (Ausweis F) an sich eine Auslandreise nicht zulasse. Auch seine Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 (vgl. oben unter Sachverhalt, Bst. B.b) lässt die Annahme, er habe völlig unwissend hinsichtlich der Konsequenzen seines Vorgehens gehandelt, nicht zu. Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt (EMARK 1998 a.a.O. E. 3 b, bb). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Motiv seiner Reise nach Bosnien und Herzegowina wäre zwar ein solcher beachtlicher Grund. Allerdings sind Zweifel angebracht, ob es der wirkliche und der einzige Grund war, der den Beschwerdeführer veranlasst hat, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Zwar hatte er bereits im Rahmen des Asylverfahrens ausgeführt, er sei bei der Ankunft im Lager F._______ von seinem Neffen getrennt worden und habe ihn seither nie wiedergesehen (A14 S. 3). Demgegenüber ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an den Versuchen zur Identifizierung seines Neffen in keiner Weise belegen kann. Letztlich kann aber die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Grundes offen bleiben, weil, wie erwähnt (vgl. E. 5.2.1), für diese Reise ein heimatlicher Pass nicht notwendig gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine fehlende Absicht werde zusätzlich erkennbar daraus, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz abgesehen von der Reise zur Identifizierung seines Neffen nie nach Bosnien und Herzegowina gereist sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit schon deswegen nichts bewirkt, weil er sich diesbezüglich widersprüchlich geäussert hat. Laut seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 habe er nämlich mit seinem im Jahre 1997 ausgestellten heimatlichen Pass im Jahre 1997 eine kurze Reise ins Heimatland unternommen. Zwar wird der Grund jener Reise nirgends ersichtlich; möglicherweise waren es die Wahlen vom 13. und 14. September 1997. Letztlich spielt dies auch keine Rolle, wobei im Sinne einer Klammerbemerkung zu erwähnen ist, dass die schweizerischen Behörden damals auch anerkannten Flüchtlingen die Teilnahme an den Wahlen erlaubten, ohne dass sie ihres Status verlustig gingen. Immerhin kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde, offenbar - zwar vor seiner Anerkennung als Flüchtling, aber nach Verwirklichung seiner Asylgründe - mit einem heimatlichen Pass nach Bosnien und Herzegowina gereist ist. 5.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kriterien der freiwilligen und absichtlichen Schutzunterstellung vorliegend ebenfalls erfüllt sind. Bestätigung erfährt diese Einschätzung durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Angaben seiner Ehefrau nicht bereit sei, seinen heimatlichen Pass dem BFM abzugeben, sondern vielmehr entschieden habe, diesen zu behalten und auf die Ausstellung des beantragten Reiseausweises zu verzichten (vgl. oben unter Sachverhalt, Bst. H). Mit dieser Weigerung unterstreicht er, dass er sich freiwillig und permanent unter den diplomatischen Schutz seines Heimatlandes stellt und diesen geniesst. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung ausformulierten Kriterien für die Anwendbarkeit von Art. 1 C Ziff 1 FK respektive 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und sein Asyl widerrufen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verbleibt jedoch zu behandeln und ist gutzuheissen, nachdem die Beschwerde im Zeitpunkt, als sie eingereicht wurde, nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren war und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: