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E-6292/2017

E-6292/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) legal über den Flughafen von Colombo und gelangte am 28. Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags unter dem Namen B._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/11) und am 23. Mai 2017 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A16/23). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und katholischen Glaubens aus C._______ (Ostprovinz), wo Sie aufgewachsen sei und die Schule bis zum O-Level besucht habe. Sie habe mit (...) zusammengelebt. Ihr Vater, der in D._______ lebe und arbeite, besuche seine Familie einmal im Jahr. Im (...) 2015 sei sie über eine Drittperson in den Besitz eines Videos gelangt, auf dem Folterszenen zu sehen gewesen seien. Nach Rücksprache mit Ihrem Vater habe sie ihm das auf einer Daten-CD gebrannte Video auf dem Postweg nach D._______ schicken wollen. Das Paket sei aber vermutlich abgefangen worden. Wenige Tage später hätten mutmassliche Behördenmitglieder sie zuhause aufgesucht, wiederholt zum Video befragt und eingeschüchtert. Nachdem sie ernsthaft in Bedrängnis geraten sei, habe sie sich zuerst bei ihrer Grossmutter und anschliessend bei einem Priester in C._______ versteckt. Danach sei sie ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Dokumente ([...]) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 - eröffnet am 6. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unverzügliche Bekanntgabe des Spruchgremiums mit der Bestätigung, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei. Des Weiteren sei ihr vollständige Einsicht in die gesamten vorinstanzlichen Akten, insbesondere in das Aktenstück A7/1, zu gewähren, und es sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen. Nach erfolgter Offenlegung sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wiederholte sie den Antrag auf vollständige Akteneinsicht, insbesondere auf Offenlegung der Aktennotiz zur verkürzten BzP (A7/1). Des Weiteren seien ihr die vom SEM zur Anhörung intern angelegten Akten offenzulegen und ihr anschliessend eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Zudem sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen fachärztlich abzuklären und, sollte dem Ersuchen nicht entsprochen werden, eine angemessene Frist zur Einreichung dieser fachärztlichen Zeugnisse anzusetzen. Als Beilagen liess sie die in der Beschwerde auf Seite 45 f. aufgeführten Dokumente einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin unter Feststellung ihres Anwesenheitsrechts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens das Spruchgremium bekannt. Des Weiteren stellte sie fest, die Vorinstanz habe das Aktenstück A7/1 zu Recht als interne Akte qualifiziert, welche nicht ediert werden müsse. Gleichwohl könne mitgeteilt werden, dass in der Notiz des Sachbearbeiters die angespannte Unterbringungssituation in den Empfangs- und Verfahrenszentren als Grund für die verkürzte BzP angegeben werde. Die Anträge auf Akteneinsicht und Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka sowie auf nachgehende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie ab. Für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung verwies sie auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements und verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge (insbesondere über die Beweisanträge auf S. 35 der Rechtsmitteleingabe) auf einen späteren Zeitpunkt. Des Weiteren wies sie darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht könne die Verfahrenskosten aufgrund eines überdurchschnittlichen Umfangs der Rechtmitteleingabe verdoppeln. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis am 7. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erneuerte der Rechtsvertreter seine Anträge auf Offenlegung der Informationen, ob der Spruchkörper zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, und auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM. Als Beilage 32 reichte er ein überarbeitetes Lagebild des SEM vom 26. August 2016 gestützt ausschliesslich auf offengelegte Quellen ein. F. Am (...). August 2019 heiratete die Beschwerdeführerin vor dem Zivilstandsamt E._______ den sri-lankischen Staatsangehörigen F._______, dem das damalige Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 13. November 2014 (N [...]) unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt hatte. Die Beschwerdeführerin nahm den Namen ihres Ehemannes an. G. Mit Eingabe vom 10. März 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 23. Januar 2020) inklusive Anhang (CD mit Quellen) und ein Länderupdate zu Sri Lanka (Stand 26. Februar 2020) ein. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge tamilische Frau, die durch die zufällige Entdeckung eines Videos mit Folterszenen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Sie sei in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte Teil einer Gruppe, die sich für die Enthüllung der fortwährenden Folterpraxis des sri-lankischen Staates stark gemacht habe. Ihr Versuch, das Video ins Ausland zu schicken, habe als zusätzlicher Beweis dafür gegolten. Sie verfüge somit über ein Risikoprofil und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verfolgung rechnen. Nach ihrer Ausreise sei es zu einem Enthüllungsskandal gekommen, weil Mitglieder der Vereinten Nationen bei einer Durchsuchung der C._______-Marinebasis auf noch immer vorhandene Folterzellen gestossen seien. Für die sri-lankischen Behörden dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin an der Enthüllung der Folterzellen beteiligt gewesen sei und sogar eine wichtige Rolle dabei gespielt habe. Mit ihrer Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum habe sie sich weiter verdächtig gemacht. Sie lege damit aus behördlicher Sicht klar eine anhaltende separatistische Haltung an den Tag. Die entsprechenden Risikofaktoren seien im Kontext der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka als besonders schwer zu gewichten. Insgesamt ergebe sich also, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils somit gleich mehrere Risikofaktoren erfülle. Die ihr drohenden Verfolgungsmassnahmen seien auch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK verpönt. Die bisherige Einschätzung des SEM sei spätestens seit der Wahl des Kriegsverbrechers Gotabaya Rajapaksa zum neuen sri-lankischen Präsidenten unhaltbar. Aus den aktuellen Länderhintergrundinformationen ergebe sich, dass aus dieser Wahl eine verschlechterte Menschenrechts- und Sicherheitslage für tamilische Personen mit einem einschlägigen Hintergrund in Sri Lanka resultiere. Aufgrund des Vorfalls mit der Schweizerischen Botschaftsangestellten sei abzuklären, ob der Name der Beschwerdeführerin auf ihrem Mobiltelefon zu finden sei und welche Daten darauf abgegriffen worden seien. H. Mit schriftlicher Erklärung vom 20. März 2020 widerrief die Beschwerdeführerin die dem Rechtsvertreter am 24. Oktober 2017 erteilte Vollmacht.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine nicht vollständige Gewährung der Akteneinsicht, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine Verletzung von Bundes- sowie Völkerrecht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorins-tanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wurden die Anträge auf Einsicht in die Akten A7/1 und Anweisung an das SEM, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, abgewiesen. Zur Akte A7/1 wurde ausgeführt, obwohl es sich um eine nicht editionspflichtige Akte handle, könne der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden, dass in der Notiz des Sachbearbeiters als Grund für die verkürzte BzP die angespannte Unterbringungssituation in den Empfangs- und Verfahrenszentren angegeben werde. Für die mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurde auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1; vgl. insbesondere Art. 25, 26 und 31) verwiesen. Auf den mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erneuerten Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Des Weiteren wird erneut beantragt, das SEM sei anzuweisen, die Quellen in seinem Lagebild vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).

E. 3.3 Unter dem Titel «Verletzungen des rechtlichen Gehörs» wird gerügt, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung vom 23. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass sie in der BzP nicht alles in der Ausführlichkeit habe berichten können, wie sie es gerne getan hätte. Ihre Ausführungen zur Frage der Verfolgung würden sich denn auch gerademal auf fünf Zeilen beschränken. Dazu ist festzuhalten, dass von Gesetzes wegen keine Verpflichtung dazu besteht, die asylsuchende Person bereits bei der BzP zu ihren Asylgründen anzuhören. Eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Stellungnahme und Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Auch die weitere Rüge, in der angefochtenen Verfügung seien Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP zu Unrecht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Gesamtheit ihrer Asylvorbringen herangezogen worden, ist unbegründet, zumal damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht wird. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenen Vorbringen verwiesen werden.

E. 3.4 Der Zeitraum von rund siebzehn Monaten zwischen BzP und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der von der Beschwerdeführerin angerufenen Empfehlung, die Anhörung mög-lichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrens-pflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Beim zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher keine An-sprüche abgeleitet werden können. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorins-tanz ergeben. Die Rüge geht fehl.

E. 3.5 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Beschwerdeführerin mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Auch damit habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Wie erwähnt kann die Beschwerdeführerin aus dem genannten Gutachten keine Ansprüche ableiten. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr aus der Behandlung ihres Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Auch diese Rüge geht fehl.

E. 3.6.1 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhaltes zu erkennen. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Diese Einschätzung wird durch die ausführliche Rechtsmitteleingabe bestätigt. Die vom SEM durchgeführte Prüfung der Risikofaktoren und der daraus gezogene Schluss, die Beschwerdeführerin dürfte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein, ist im Hinblick auf die Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Vorbringen seien nicht gesamthaft eruiert und weder ernsthaft noch sorgfältig geprüft worden, richtet sich diese Rüge nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen zum Marinestützpunkt in C._______. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenen Vorbringen verwiesen werden. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Asylvorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als die Beschwerdeführerin kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.

E. 3.6.2 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe dadurch, dass es die schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt habe, in diesem Punkt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Sie habe während der Anhörung darauf hingewiesen, dass sie operiert worden sei und deshalb manchmal Schmerzen habe. Aufgrund dieses Hinweises und des bei der Anhörung eingereichten provisorischen Austrittsberichtes des Kantonsspitals G._______ vom 30. Juni 2016 hätte sich das SEM veranlasst sehen müssen, ihren Gesundheitszustand weiter abzuklären. Die befragende Person bei der Anhörung durfte jedoch aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin, es gehe ihr besser (A26/2 F5), und auch aufgrund des beinahe ein Jahr zurückliegenden Austrittsberichts davon ausgehen, dass bei ihr keine gesundheitlichen Probleme vorliegen, aufgrund derer sie nicht in der Lage sein könnte, der Anhörung zu folgen. Zudem wurden nach der BzP keinerlei Eingaben gemacht, die auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin hätten schliessen lassen. Auch eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt keine Hinweise darauf, sie könnte nicht in der Lage gewesen sein, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung notierte zudem keinerlei Beobachtungen zur Anhörung oder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen. In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, bei der vom Kantonsspital G._______ diagnostizierten (...), die in der Schweiz erfolgreich operiert worden sei, handle es sich nicht um einen Befund, der angesichts seiner Schwere einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka entgegenstehen würde. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin werde aufgrund von (...) sowie einer (...) seit einiger Zeit auch psychologisch betreut, findet in den Akten keine Stütze. Sie wäre bei ernsthaften gesundheitlichen Problemen aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Antrag, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei von Amtes wegen abzuklären, eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Zeugnisses anzusetzen, ist folglich abzuweisen.

E. 3.6.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe die Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern sich an einer veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter je eine von ihm verfasste Stellungnahme zum Lagebild des SEM (datiert vom 30. Juli 2016, Beilage 3) und zum überarbeiteten Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (datiert vom 18. Oktober 2016, Beilage 4) sowie eine CD zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Zusammenstellung Länderinformationen inkl Anhang, Stand: 12. Oktober 2017; Beilage 10) ein. Erneut vermengt die Beschwerdeführerin die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage zu einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka gelangt, als von ihr gefordert, spricht nämlich nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das gleiche gilt, wenn das SEM aufgrund der Aktenlage zu einer anderen Würdigung der gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin gelangt.

E. 3.6.4 Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin unter dem Titel der falsch abgeklärten Länderinformationen im vorliegenden Fall und der falschen Sachverhaltsabklärung des SEM in Bezug auf die Frage der allgemeinen Verbesserung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka (Beilagen 11-29) aus, es sei auch vor diesem Hintergrund klar, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht verbessert habe. Die gegenteilige Annahme des SEM beruhe somit auf einer unrichtigen Sachverhaltsabklärung. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die soeben gemachten Ausführungen (E. 3.6.3) verwiesen werden.

E. 3.6.5 Es wird weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt auch insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, als es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten. Die Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden beginnen sowie mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Die Beschwerdeführerin reichte dazu eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein. Da dieses Vorbringen nicht auf bestehenden Sachverhaltselementen basiert, sondern auf hypothetischen Zukunftsszenarien, erweist sich diese Rüge als unbegründet.

E. 3.6.6 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung für sich alleine unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Ausführungen zu den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung, sondern die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den für ihren Entscheid wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 3.6.7 Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Akten der Verfahren N (...) und N (...) beizuziehen, damit es sich davon überzeugen könne, von welcher Dramatik die Auswirkungen einer Rückschaffung nach Sri Lanka seien und wie fatal Fehlentscheide des SEM und des Gerichts seien. Mit dieser Begründung ist nicht genügend dargetan, inwiefern der Beizug der genannten Akten im individuell-konkreten Fall der Beschwerdeführerin von hinreichender Relevanz sein soll und welcher Zweck damit genau verfolgt wird. Entsprechend wurde denn auch nicht ausgeführt, welche Aktenstücke aus diesen Dossiers für das vorliegende Verfahren besonders erheblich wären. Das Gesuch um Beizug der Akten N (...) und N (...) ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerin kann auch aus der Zeitungsnotiz aus Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 (Beilage 5) zum Urteil des High Court Vavuniya nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich ihr Fall massgeblich von der Situation des wegen der Rekrutierung von Kindersoldaten zu lebenslänglicher Haft verurteilten ehemaligen LTTE-Mitglieds unterscheidet.

E. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Der für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde gestellte Beweisantrag (vgl. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift), der Beschwerdeführerin sei vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, insbesondere sei die Aktennotiz (Aktenstück A7/1) zur verkürzten BzP offenzulegen, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 abgewiesen.

E. 4.2 Der weitere Beweisantrag, die vom SEM intern angelegten Akten zur Anhörung seien beizuziehen und der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme offenzulegen, ist abzuweisen. Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein Recht auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 115 V 303 E. 2 g/aa). Selbst wenn solche vom SEM intern angelegte Akten existieren würden - was vorliegend nicht der Fall ist -, würden sie nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen.

E. 4.3 Eine Auseinandersetzung mit dem dritten Beweisantrag erübrigt sich, zumal er bereits in E. 3.6 vorstehend mit entsprechender Begründung abgewiesen worden ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere falle auf, dass sich ihre Schilderungen bei der BzP und Anhörung in wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden würden. So habe sie bei der BzP noch vorgebracht, das besagte Video mit den Folterszenen "bei einem Kollegen" auf dessen Mobiltelefon angeschaut zu haben. Er habe ihr seine Telefonspeicherkarte gegeben, die sie mit nach Hause genommen habe. Dort habe sie das Video von der Speicherkarte auf eine Daten-CD gebrannt. Bei der Anhörung hingegen habe sie geltend gemacht, ein befreundeter Soldat habe ihr sein Mobiltelefon mit nach Hause gegeben, damit sie für ihn Songs herunterlade. Zuhause habe sie auf dem Telefon das Video mit den Folterszenen entdeckt und auf ihrem Desktop abgespeichert. Danach habe sie das Mobiltelefon dem befreundeten Soldaten zurückgegeben. Das Video habe sie erst später auf eine Daten-CD gebrannt, nachdem sie ihrem Vater davon erzählt habe. Bei der BzP habe sie ausserdem noch vorgebracht, auf dem Video seien "einige Leute" zu sehen gewesen, die in einem Zimmer gefoltert worden seien. Im Unterschied dazu habe sie bei der Anhörung ausgesagt, das Video habe von einer einzigen Frau gehandelt, die sexuell belästigt worden sei. Zudem habe sie bei der BzP vorgebracht, insgesamt vier Mal von mutmasslichen Behördenmitgliedern befragt und darüber hinaus auch telefonisch bedroht worden zu sein. Bei der Anhörung habe sie lediglich drei Befragungen und Belästigungen am Telefon nicht mehr erwähnt. Sodann habe sie bei der BzP ausgeführt, sie wisse nicht, wer die sie befragenden Personen gewesen seien, sie vermute jedoch, dass es «Geheimdienstleute» gewesen seien. Bei der Anhörung hingegen habe sie die Befrager eindeutig als Angehörige des CID bezeichnet und vorgebracht, sie hätten sich selber als Mitglieder der «Terroristendivision» vorgestellt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin wesentliche Sachverhaltselemente erstmals an der Anhörung geltend gemacht habe. So sei an den Befragungen auch ihr Computer durchsucht worden und Fotos zum Vorschein gekommen, auf denen Armeeangehörige Mitglieder der «Bewegung» gefoltert hätten. Sie sei deshalb verdächtigt worden, Verbindungen zu den ehemaligen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterhalten. Fragen zu den angeblichen Fotos auf dem Computer seien ihr von den sri-lankischen Behörden jedoch nicht gestellt worden. Des Weiteren habe sie erst bei der Anhörung ausgesagt, sich vor dem Untertauchen beim Priester zunächst noch eine Woche lang bei ihrer Grossmutter versteckt zu habe. Dort sei sie von den gleichen Personen, die sie befragt hätten, ständig beobachtet und verfolgt worden. Sie habe deshalb sogar einen Selbstunfall mit einem Motorbike verursacht. Zwar komme den Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Insbesondere dürfe blossen Unvollständigkeiten oder unwesentlichen Abweichungen keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Anders verhalte es sich, wenn - wie vorliegend - die Aussagen in wesentlichen Punkten voneinander abweichen oder später als zentrale Vorbringen bezeichnete Ereignisse oder Befürchtungen bei der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt würden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sich die mutmasslichen Behördenmitglieder nach dem Nichterscheinen der Beschwerdeführerin am mitgeteilten Befragungsort damit begnügt hätten, sie bei ihr zuhause ein drittes Mal einzuvernehmen und einzuschüchtern, ohne sie unter Zwang mitzunehmen oder sie zumindest zu sanktionieren. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe sie lediglich vorgebracht, sich in der Folge vor den Behördenmitgliedern versteckt und sich so ihrem Zugriff entzogen zu haben. Ihren Angaben sei allerdings zu entnehmen, dass sie ihren Wohnort erst vier oder fünf Tage nach dem letzten Behördenkontakt verlassen und für die Zwischenzeit keine Behelligungen geltend gemacht habe. Unlogisch sei zudem, dass die Beschwerdeführerin zwar mehrfach zu dem Video, aber nicht zu den angeblich auf ihrem Computer gespeicherten Fotos, auf denen Armeeangehörige Mitglieder der LTTE gefoltert hätten, befragt worden sei. Darüber hinaus habe sie einerseits vorgebracht, bei ihrer Grossmutter von denselben "Leuten" verfolgt worden zu sein, die sie zuhause befragt hätten. Sie hätten sie ständig beobachtet, weshalb sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Andererseits aber habe sie geltend gemacht, während ihres Aufenthaltes bei der Grossmutter immer wieder zuhause gesucht worden zu sein. Es leuchte nicht ein, weshalb die Behörden sie zuhause hätten suchen sollen, obwohl sie gewusst hätten, dass sie sich bei ihrer Grossmutter aufhalte, und sie sie dort sogar beobachtet hätten. Zudem scheine das «Versteck» bei der Grossmutter angesichts der geographischen Nähe und des nahen Verwandtschaftsgrades nicht mit grossem Bedacht gewählt worden zu sein, was ebenfalls auf keine akute Verfolgungsgefahr schliessen lasse. Des Weiteren sei aufgrund ihrer Ausführungen davon auszugehen, dass sie legal aus Sri Lanka ausgereist sei, womit ein Interesse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person ohnehin zu verneinen wäre. Angesichts der widersprüchlichen, teilweise nachgeschobenen und unstimmigen Schilderungen müsse grundsätzlich auch an der Echtheit des eingereichten Schreibens gezweifelt werden. Zudem seien solche Schreiben leicht fälsch- respektive ohne Weiteres käuflich erwerbbar. Des Weiteren widerspreche der Inhalt des Bestätigungsschreibens den Aussagen der Beschwerdeführerin. Im Schreiben werde festgehalten, sie sei erst am (...) 2015 bedroht worden und deshalb am (...) 2015 zum Priester geflüchtet. Sie hingegen habe ausgeführt, am (...) 2015 aus Sri Lanka ausgereist zu sein und sich zuvor (...) Wochen beim Priester aufgehalten zu haben. Die Beschwerdeführerin sei bis im (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch rund sechs Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen festgehalten. Das eingereichte Beweismittel sei authentisch und geeignet, den Nachweis für die Flüchtlingseigenschaft zu erbringen. Auf die Entgegnungen im Einzelnen zur Argumentation der Vorinstanz wird nachfolgend eingegangen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenen Aussagen der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhafter erscheinen zu lassen. Zwar trifft zu, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Unvollständigen Aussagen oder unwesentlichen Abweichungen zwischen den Aussagen bei der BzP und der Anhörung darf keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Anders jedoch verhält es sich, wenn die Aussagen bei der Anhörung von denjenigen bei der BzP in wesentlichen Punkten voneinander abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Vorbringen genannt werden, an der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Vorliegend weichen die Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP von denjenigen bei der Anhörung in wesentlichen Punkten voneinander ab. Bei der BzP sagte sie aus, sie habe das Video mit den Folterszenen bei einem Kollegen auf seinem Mobiltelefon angeschaut. Der Kollege habe ihr seine Telefonspeicherkarte gegeben, die sie zuhause mit einem Reader an ihren Computer angeschlossen und den Inhalt auf eine CD übertragen habe (A6/7 Ziff. 7.01 f.). Bei der Anhörung hingegen brachte sie vor, ein befreundeter Soldat habe ihr sein Mobiltelefon mit nach Hause gegeben, damit sie für ihn Songs herunterladen würde (A16/7 F72). Zuhause habe sie auf dem Mobiltelefon das Video mit den Folterszenen entdeckt (A16/10 F87). Zudem brachte sie bei der BzP vor, auf dem Video seien einige Leute zu sehen gewesen, die gefoltert worden seien (A6/8 Ziff. 7.02). Im Unterschied dazu machte sie bei der Anhörung geltend, das Video habe von einer Frau gehandelt, die sexuell belästigt worden sei (A16/8 F72 und A16/10 F89 ff.). Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als ihre unterschiedlichen Bezeichnungen der Person mit dem Mobiltelefon (Kollege respektive befreundeter Soldat) nicht diametral voneinander abweichen. Anders verhält es sich jedoch mit den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ablauf des Ereignisses, zumal sie einen zentralen Punkt ihrer Asylvorbringen betreffen. Ihre Aussagen bei der BzP, sie habe das Video bei einem Kollegen angeschaut, der ihr die Speicherkarte überlassen habe, und bei der Anhörung, der befreundete Soldat habe ihr sein Handy überlassen, damit sie für ihn Songs runterlade, lassen sich in keiner Weise miteinander vereinbaren und weichen diametral voneinander ab. Die Entgegnung, die Aussage der Beschwerdeführerin bei der BzP zum Inhalt des Videos habe sich auf alle darin abgebildeten Personen bezogen, erweist sich als wenig stichhaltig, zumal sie unmissverständlich aussagte, auf dem Video seien einige Leute zu sehen gewesen, die gefoltert worden seien (A6/7 Ziff. 7.02). Auch diese Aussage weicht in einem zentralen Punkt von ihrem Vorbringen bei der Anhörung, es habe sich um eine einzige Frau gehandelt, die misshandelt worden sei, ab. Ihre Erklärung auf Vorhalt hin, nur eine Frau sei gefoltert worden, nicht mehrere (A16/18 F181), löst diesen Widerspruch nicht auf. Des Weiteren vermögen auch die Entgegnungen zu den unstimmigen Aussagen in Bezug auf die befragenden Personen nicht zu überzeugen. Die Erklärung, es mache durchaus Sinn, dass die Beschwerdeführerin die besagten Personen bei der BzP als Mitglieder des Geheimdienstes und bei der Anhörung als Mitglieder des Terrorist Investigation Department (TID) bezeichnet habe, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin sagte nämlich bei der BzP aus, sie wisse nicht, wer die Personen gewesen seien, sie vermute aber, dass es "Geheimdienstleute" gewesen seien. Sie hätten nicht gesagt, dass sie Geheimdienstleute seien (A6/7 Ziff. 7.01 f.). Bei der Anhörung hingegen bezeichnete sie die befragenden Personen eindeutig als Mitglieder der "Terroristendivision", sie hätten sich ihr gegenüber bei der ersten Befragung so vorgestellt (A16/13 F122). Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass sie die Durchsuchung des Computers erst bei der Anhörung erwähnt hat, kein zentrales Asylvorbringen betrifft, weshalb ihm keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden darf. Hingegen betrifft der weitere Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst bei der Anhörung erwähnte, sie habe sich vor dem Aufenthalt beim Priester noch eine Woche lang bei ihrer Grossmutter aufgehalten, kein Detail in der Aufzählung ihrer Asylgründe, sondern einen wesentlichen Punkt ihrer Asylvorbringen. Ihr Vorbringen auf Vorhalt hin, sie habe bei der BzP nicht alles ausführlich erzählen dürfen, ausserdem sei sie hier neu und aufgeregt gewesen (A16/19 F188), erklärt nicht, weshalb sie den Aufenthalt bei der Grossmutter nicht bereits an der BzP erwähnt hat. Es ist des Weiteren - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - davon auszugehen, dass auch die angeblich auf dem Computer entdeckten Fotos vom sri-lankischen Bürgerkrieg das Interesse der befragenden Personen geweckt haben dürften und sie die Beschwerdeführerin auch in Berücksichtigung der Brisanz des Videos dazu befragt hätten, zumal sie selber aussagte, deshalb verdächtigt worden zu sein, Verbindungen zu den ehemaligen LTTE zu unterhalten (A16/16 F156). Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass sie nicht auch zu den Fotos von der Bewegung befragt worden sein soll. Hinzu kommt, dass es sich beim Vorbringen, die "Verfolger" bei der Grossmutter hätten nur in der Vorstellung der Beschwerdeführerin existiert, weil sie bei der Anhörung unter dem Einfluss einer grossen Anzahl von Medikamenten gestanden habe, die zweifellos einen Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt hätten, um eine nicht weiter substanziierte Behauptung handelt. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführerin könnte unter dem Einfluss starker Schmerzmittel und Medikamente gegen (...) sowie (...) gestanden haben. Ausserdem ergibt sich aus dem Austrittsbericht des Kantonsspitals G._______ vom 30. Juni 2016, dass ihr die Medikamente im Gefolge der erfolgreich durchgeführten (...)operation ([...]) und nicht wegen psychischer Probleme rund ein Jahr vor der Anhörung verschrieben wurden. Zudem brachte auch die Hilfswerkvertretung keine Bemerkungen zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin an und ergeben sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin könnte aufgrund psychischer Probleme ärztliche Hilfe in Anspruch genommen haben.

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1).

E. 7.2.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer in objektiver Hinsicht begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Wie oben (E. 7.1) dargelegt, hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein, und dafür, dass sie von den sri-lankischen Behörden einzig wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde, besteht kein Anlass. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist, liegen keine vor. Im Weiteren ist praxisgemäss auch nicht von einer der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).

E. 7.2.3 An dieser Einschätzung vermag - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der Machtwechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 verwiesen werden.

E. 7.2.4 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene und die eingereichte CD zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel oder die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Dies gilt ebenso für die eingereichten Beweismittel und den jüngsten, am 10. März 2020 eingereichten aktualisierten Länderbericht vom 23. Januar 2020, weil sie keinen individuell konkreten Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin aufweisen. Das gleiche gilt für die Ende letzten Jahres erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft im Zusammenhang mit der Entführung befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon, und es gelangten auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte. Somit liegen auch unter diesem Aspekt keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführerin vor. Der Antrag in der Eingabe vom 10. März 2020 auf entsprechende Abklärungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung respektive eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Voraussetzungen zur Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Wie vorstehend in E. 7 ausgeführt, erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht selbstständig. Die in Art. 37 AsylV 1 erwähnte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist erfüllt.

E. 8.2 Besondere Umstände, die dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehen, sind beispielsweise dann anzunehmen, wenn eines der Familienmitglieder Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist. Besondere Umstände können auch vorliegen, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Der Grundgedanke des Familienasyls zielt darauf ab, dass die Ehepartner eines Flüchtlings in der Schweiz über einen einheitlichen Status verfügen sollen. Durch den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird jedoch nicht nur ein einheitlicher Status der Familie bezweckt, sondern vor allem auch sichergestellt, dass Flüchtlinge mit ihren nächsten Angehörigen - unabhängig von den ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug - ein Familienleben in der Schweiz führen können. Aus diesem Grund ist bei der Annahme von besonderen Umständen, die gegen die Gewährung des Familienasyls sprechen, Zurückhaltung geboten.

E. 8.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am (...). August 2019 vor dem Zivilstandsamt E._______ den sri-lankischen Staatsangehörigen F._______ geheiratet hat. Das damalige Bundesamt für Migration gewährte ihrem Ehemann mit Verfügung vom 13. November 2014 (N [...]) unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind beide sri-lankische Staatsangehörige. Es ist ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da der Ehemann befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit grundsätzlich erfüllt. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, die sich gemäss Kantonswechselgesuch vom 14. Februar 2019 zwei Jahre zuvor in der Schweiz kennengelernt haben, seit der Eheschliessung an der gleichen Adresse ([...]) zusammenleben. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz nicht tatsächlich gelebt wird (vgl. dazu BVGE 2019 VI/3 E. 4.5.2). Zudem stellt die Tatsache, dass die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden ist, keinen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar. Es reicht aus, dass die Familie in der Schweiz besteht und gelebt wird. Sie kann wie vorliegend sogar erst hier gegründet worden sein (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1).

E. 8.4 Das SEM ist folglich anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als das SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG anzuweisen ist, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetzen. Die Verfahrenskosten sind durch den am 7. Dezember 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

E. 10.2 Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da die Beschwerde in Bezug auf die originäre Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und Gewährung von Asyl abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutzuheissen, als das SEM angewiesen wird, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6292/2017 Urteil vom 29. September 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) legal über den Flughafen von Colombo und gelangte am 28. Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags unter dem Namen B._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/11) und am 23. Mai 2017 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A16/23). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und katholischen Glaubens aus C._______ (Ostprovinz), wo Sie aufgewachsen sei und die Schule bis zum O-Level besucht habe. Sie habe mit (...) zusammengelebt. Ihr Vater, der in D._______ lebe und arbeite, besuche seine Familie einmal im Jahr. Im (...) 2015 sei sie über eine Drittperson in den Besitz eines Videos gelangt, auf dem Folterszenen zu sehen gewesen seien. Nach Rücksprache mit Ihrem Vater habe sie ihm das auf einer Daten-CD gebrannte Video auf dem Postweg nach D._______ schicken wollen. Das Paket sei aber vermutlich abgefangen worden. Wenige Tage später hätten mutmassliche Behördenmitglieder sie zuhause aufgesucht, wiederholt zum Video befragt und eingeschüchtert. Nachdem sie ernsthaft in Bedrängnis geraten sei, habe sie sich zuerst bei ihrer Grossmutter und anschliessend bei einem Priester in C._______ versteckt. Danach sei sie ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Dokumente ([...]) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 - eröffnet am 6. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unverzügliche Bekanntgabe des Spruchgremiums mit der Bestätigung, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei. Des Weiteren sei ihr vollständige Einsicht in die gesamten vorinstanzlichen Akten, insbesondere in das Aktenstück A7/1, zu gewähren, und es sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen. Nach erfolgter Offenlegung sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wiederholte sie den Antrag auf vollständige Akteneinsicht, insbesondere auf Offenlegung der Aktennotiz zur verkürzten BzP (A7/1). Des Weiteren seien ihr die vom SEM zur Anhörung intern angelegten Akten offenzulegen und ihr anschliessend eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Zudem sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen fachärztlich abzuklären und, sollte dem Ersuchen nicht entsprochen werden, eine angemessene Frist zur Einreichung dieser fachärztlichen Zeugnisse anzusetzen. Als Beilagen liess sie die in der Beschwerde auf Seite 45 f. aufgeführten Dokumente einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin unter Feststellung ihres Anwesenheitsrechts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens das Spruchgremium bekannt. Des Weiteren stellte sie fest, die Vorinstanz habe das Aktenstück A7/1 zu Recht als interne Akte qualifiziert, welche nicht ediert werden müsse. Gleichwohl könne mitgeteilt werden, dass in der Notiz des Sachbearbeiters die angespannte Unterbringungssituation in den Empfangs- und Verfahrenszentren als Grund für die verkürzte BzP angegeben werde. Die Anträge auf Akteneinsicht und Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka sowie auf nachgehende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie ab. Für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung verwies sie auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements und verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge (insbesondere über die Beweisanträge auf S. 35 der Rechtsmitteleingabe) auf einen späteren Zeitpunkt. Des Weiteren wies sie darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht könne die Verfahrenskosten aufgrund eines überdurchschnittlichen Umfangs der Rechtmitteleingabe verdoppeln. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis am 7. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erneuerte der Rechtsvertreter seine Anträge auf Offenlegung der Informationen, ob der Spruchkörper zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, und auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM. Als Beilage 32 reichte er ein überarbeitetes Lagebild des SEM vom 26. August 2016 gestützt ausschliesslich auf offengelegte Quellen ein. F. Am (...). August 2019 heiratete die Beschwerdeführerin vor dem Zivilstandsamt E._______ den sri-lankischen Staatsangehörigen F._______, dem das damalige Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 13. November 2014 (N [...]) unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt hatte. Die Beschwerdeführerin nahm den Namen ihres Ehemannes an. G. Mit Eingabe vom 10. März 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 23. Januar 2020) inklusive Anhang (CD mit Quellen) und ein Länderupdate zu Sri Lanka (Stand 26. Februar 2020) ein. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge tamilische Frau, die durch die zufällige Entdeckung eines Videos mit Folterszenen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Sie sei in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte Teil einer Gruppe, die sich für die Enthüllung der fortwährenden Folterpraxis des sri-lankischen Staates stark gemacht habe. Ihr Versuch, das Video ins Ausland zu schicken, habe als zusätzlicher Beweis dafür gegolten. Sie verfüge somit über ein Risikoprofil und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verfolgung rechnen. Nach ihrer Ausreise sei es zu einem Enthüllungsskandal gekommen, weil Mitglieder der Vereinten Nationen bei einer Durchsuchung der C._______-Marinebasis auf noch immer vorhandene Folterzellen gestossen seien. Für die sri-lankischen Behörden dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin an der Enthüllung der Folterzellen beteiligt gewesen sei und sogar eine wichtige Rolle dabei gespielt habe. Mit ihrer Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum habe sie sich weiter verdächtig gemacht. Sie lege damit aus behördlicher Sicht klar eine anhaltende separatistische Haltung an den Tag. Die entsprechenden Risikofaktoren seien im Kontext der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka als besonders schwer zu gewichten. Insgesamt ergebe sich also, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils somit gleich mehrere Risikofaktoren erfülle. Die ihr drohenden Verfolgungsmassnahmen seien auch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK verpönt. Die bisherige Einschätzung des SEM sei spätestens seit der Wahl des Kriegsverbrechers Gotabaya Rajapaksa zum neuen sri-lankischen Präsidenten unhaltbar. Aus den aktuellen Länderhintergrundinformationen ergebe sich, dass aus dieser Wahl eine verschlechterte Menschenrechts- und Sicherheitslage für tamilische Personen mit einem einschlägigen Hintergrund in Sri Lanka resultiere. Aufgrund des Vorfalls mit der Schweizerischen Botschaftsangestellten sei abzuklären, ob der Name der Beschwerdeführerin auf ihrem Mobiltelefon zu finden sei und welche Daten darauf abgegriffen worden seien. H. Mit schriftlicher Erklärung vom 20. März 2020 widerrief die Beschwerdeführerin die dem Rechtsvertreter am 24. Oktober 2017 erteilte Vollmacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine nicht vollständige Gewährung der Akteneinsicht, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine Verletzung von Bundes- sowie Völkerrecht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorins-tanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.). 3.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wurden die Anträge auf Einsicht in die Akten A7/1 und Anweisung an das SEM, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, abgewiesen. Zur Akte A7/1 wurde ausgeführt, obwohl es sich um eine nicht editionspflichtige Akte handle, könne der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden, dass in der Notiz des Sachbearbeiters als Grund für die verkürzte BzP die angespannte Unterbringungssituation in den Empfangs- und Verfahrenszentren angegeben werde. Für die mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurde auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1; vgl. insbesondere Art. 25, 26 und 31) verwiesen. Auf den mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erneuerten Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Des Weiteren wird erneut beantragt, das SEM sei anzuweisen, die Quellen in seinem Lagebild vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). 3.3 Unter dem Titel «Verletzungen des rechtlichen Gehörs» wird gerügt, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung vom 23. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass sie in der BzP nicht alles in der Ausführlichkeit habe berichten können, wie sie es gerne getan hätte. Ihre Ausführungen zur Frage der Verfolgung würden sich denn auch gerademal auf fünf Zeilen beschränken. Dazu ist festzuhalten, dass von Gesetzes wegen keine Verpflichtung dazu besteht, die asylsuchende Person bereits bei der BzP zu ihren Asylgründen anzuhören. Eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Stellungnahme und Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Auch die weitere Rüge, in der angefochtenen Verfügung seien Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP zu Unrecht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Gesamtheit ihrer Asylvorbringen herangezogen worden, ist unbegründet, zumal damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht wird. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenen Vorbringen verwiesen werden. 3.4 Der Zeitraum von rund siebzehn Monaten zwischen BzP und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der von der Beschwerdeführerin angerufenen Empfehlung, die Anhörung mög-lichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrens-pflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Beim zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher keine An-sprüche abgeleitet werden können. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorins-tanz ergeben. Die Rüge geht fehl. 3.5 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Beschwerdeführerin mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Auch damit habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Wie erwähnt kann die Beschwerdeführerin aus dem genannten Gutachten keine Ansprüche ableiten. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr aus der Behandlung ihres Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Auch diese Rüge geht fehl. 3.6 3.6.1 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhaltes zu erkennen. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Diese Einschätzung wird durch die ausführliche Rechtsmitteleingabe bestätigt. Die vom SEM durchgeführte Prüfung der Risikofaktoren und der daraus gezogene Schluss, die Beschwerdeführerin dürfte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein, ist im Hinblick auf die Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Vorbringen seien nicht gesamthaft eruiert und weder ernsthaft noch sorgfältig geprüft worden, richtet sich diese Rüge nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen zum Marinestützpunkt in C._______. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenen Vorbringen verwiesen werden. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Asylvorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als die Beschwerdeführerin kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. 3.6.2 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe dadurch, dass es die schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt habe, in diesem Punkt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Sie habe während der Anhörung darauf hingewiesen, dass sie operiert worden sei und deshalb manchmal Schmerzen habe. Aufgrund dieses Hinweises und des bei der Anhörung eingereichten provisorischen Austrittsberichtes des Kantonsspitals G._______ vom 30. Juni 2016 hätte sich das SEM veranlasst sehen müssen, ihren Gesundheitszustand weiter abzuklären. Die befragende Person bei der Anhörung durfte jedoch aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin, es gehe ihr besser (A26/2 F5), und auch aufgrund des beinahe ein Jahr zurückliegenden Austrittsberichts davon ausgehen, dass bei ihr keine gesundheitlichen Probleme vorliegen, aufgrund derer sie nicht in der Lage sein könnte, der Anhörung zu folgen. Zudem wurden nach der BzP keinerlei Eingaben gemacht, die auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin hätten schliessen lassen. Auch eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt keine Hinweise darauf, sie könnte nicht in der Lage gewesen sein, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung notierte zudem keinerlei Beobachtungen zur Anhörung oder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen. In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, bei der vom Kantonsspital G._______ diagnostizierten (...), die in der Schweiz erfolgreich operiert worden sei, handle es sich nicht um einen Befund, der angesichts seiner Schwere einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka entgegenstehen würde. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin werde aufgrund von (...) sowie einer (...) seit einiger Zeit auch psychologisch betreut, findet in den Akten keine Stütze. Sie wäre bei ernsthaften gesundheitlichen Problemen aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Antrag, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei von Amtes wegen abzuklären, eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Zeugnisses anzusetzen, ist folglich abzuweisen. 3.6.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe die Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern sich an einer veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter je eine von ihm verfasste Stellungnahme zum Lagebild des SEM (datiert vom 30. Juli 2016, Beilage 3) und zum überarbeiteten Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (datiert vom 18. Oktober 2016, Beilage 4) sowie eine CD zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Zusammenstellung Länderinformationen inkl Anhang, Stand: 12. Oktober 2017; Beilage 10) ein. Erneut vermengt die Beschwerdeführerin die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage zu einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka gelangt, als von ihr gefordert, spricht nämlich nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das gleiche gilt, wenn das SEM aufgrund der Aktenlage zu einer anderen Würdigung der gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin gelangt. 3.6.4 Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin unter dem Titel der falsch abgeklärten Länderinformationen im vorliegenden Fall und der falschen Sachverhaltsabklärung des SEM in Bezug auf die Frage der allgemeinen Verbesserung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka (Beilagen 11-29) aus, es sei auch vor diesem Hintergrund klar, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht verbessert habe. Die gegenteilige Annahme des SEM beruhe somit auf einer unrichtigen Sachverhaltsabklärung. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die soeben gemachten Ausführungen (E. 3.6.3) verwiesen werden. 3.6.5 Es wird weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt auch insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, als es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten. Die Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden beginnen sowie mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Die Beschwerdeführerin reichte dazu eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein. Da dieses Vorbringen nicht auf bestehenden Sachverhaltselementen basiert, sondern auf hypothetischen Zukunftsszenarien, erweist sich diese Rüge als unbegründet. 3.6.6 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung für sich alleine unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Ausführungen zu den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung, sondern die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den für ihren Entscheid wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 3.6.7 Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Akten der Verfahren N (...) und N (...) beizuziehen, damit es sich davon überzeugen könne, von welcher Dramatik die Auswirkungen einer Rückschaffung nach Sri Lanka seien und wie fatal Fehlentscheide des SEM und des Gerichts seien. Mit dieser Begründung ist nicht genügend dargetan, inwiefern der Beizug der genannten Akten im individuell-konkreten Fall der Beschwerdeführerin von hinreichender Relevanz sein soll und welcher Zweck damit genau verfolgt wird. Entsprechend wurde denn auch nicht ausgeführt, welche Aktenstücke aus diesen Dossiers für das vorliegende Verfahren besonders erheblich wären. Das Gesuch um Beizug der Akten N (...) und N (...) ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerin kann auch aus der Zeitungsnotiz aus Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 (Beilage 5) zum Urteil des High Court Vavuniya nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich ihr Fall massgeblich von der Situation des wegen der Rekrutierung von Kindersoldaten zu lebenslänglicher Haft verurteilten ehemaligen LTTE-Mitglieds unterscheidet. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Der für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde gestellte Beweisantrag (vgl. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift), der Beschwerdeführerin sei vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, insbesondere sei die Aktennotiz (Aktenstück A7/1) zur verkürzten BzP offenzulegen, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 abgewiesen. 4.2 Der weitere Beweisantrag, die vom SEM intern angelegten Akten zur Anhörung seien beizuziehen und der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme offenzulegen, ist abzuweisen. Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein Recht auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 115 V 303 E. 2 g/aa). Selbst wenn solche vom SEM intern angelegte Akten existieren würden - was vorliegend nicht der Fall ist -, würden sie nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. 4.3 Eine Auseinandersetzung mit dem dritten Beweisantrag erübrigt sich, zumal er bereits in E. 3.6 vorstehend mit entsprechender Begründung abgewiesen worden ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere falle auf, dass sich ihre Schilderungen bei der BzP und Anhörung in wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden würden. So habe sie bei der BzP noch vorgebracht, das besagte Video mit den Folterszenen "bei einem Kollegen" auf dessen Mobiltelefon angeschaut zu haben. Er habe ihr seine Telefonspeicherkarte gegeben, die sie mit nach Hause genommen habe. Dort habe sie das Video von der Speicherkarte auf eine Daten-CD gebrannt. Bei der Anhörung hingegen habe sie geltend gemacht, ein befreundeter Soldat habe ihr sein Mobiltelefon mit nach Hause gegeben, damit sie für ihn Songs herunterlade. Zuhause habe sie auf dem Telefon das Video mit den Folterszenen entdeckt und auf ihrem Desktop abgespeichert. Danach habe sie das Mobiltelefon dem befreundeten Soldaten zurückgegeben. Das Video habe sie erst später auf eine Daten-CD gebrannt, nachdem sie ihrem Vater davon erzählt habe. Bei der BzP habe sie ausserdem noch vorgebracht, auf dem Video seien "einige Leute" zu sehen gewesen, die in einem Zimmer gefoltert worden seien. Im Unterschied dazu habe sie bei der Anhörung ausgesagt, das Video habe von einer einzigen Frau gehandelt, die sexuell belästigt worden sei. Zudem habe sie bei der BzP vorgebracht, insgesamt vier Mal von mutmasslichen Behördenmitgliedern befragt und darüber hinaus auch telefonisch bedroht worden zu sein. Bei der Anhörung habe sie lediglich drei Befragungen und Belästigungen am Telefon nicht mehr erwähnt. Sodann habe sie bei der BzP ausgeführt, sie wisse nicht, wer die sie befragenden Personen gewesen seien, sie vermute jedoch, dass es «Geheimdienstleute» gewesen seien. Bei der Anhörung hingegen habe sie die Befrager eindeutig als Angehörige des CID bezeichnet und vorgebracht, sie hätten sich selber als Mitglieder der «Terroristendivision» vorgestellt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin wesentliche Sachverhaltselemente erstmals an der Anhörung geltend gemacht habe. So sei an den Befragungen auch ihr Computer durchsucht worden und Fotos zum Vorschein gekommen, auf denen Armeeangehörige Mitglieder der «Bewegung» gefoltert hätten. Sie sei deshalb verdächtigt worden, Verbindungen zu den ehemaligen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterhalten. Fragen zu den angeblichen Fotos auf dem Computer seien ihr von den sri-lankischen Behörden jedoch nicht gestellt worden. Des Weiteren habe sie erst bei der Anhörung ausgesagt, sich vor dem Untertauchen beim Priester zunächst noch eine Woche lang bei ihrer Grossmutter versteckt zu habe. Dort sei sie von den gleichen Personen, die sie befragt hätten, ständig beobachtet und verfolgt worden. Sie habe deshalb sogar einen Selbstunfall mit einem Motorbike verursacht. Zwar komme den Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Insbesondere dürfe blossen Unvollständigkeiten oder unwesentlichen Abweichungen keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Anders verhalte es sich, wenn - wie vorliegend - die Aussagen in wesentlichen Punkten voneinander abweichen oder später als zentrale Vorbringen bezeichnete Ereignisse oder Befürchtungen bei der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt würden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sich die mutmasslichen Behördenmitglieder nach dem Nichterscheinen der Beschwerdeführerin am mitgeteilten Befragungsort damit begnügt hätten, sie bei ihr zuhause ein drittes Mal einzuvernehmen und einzuschüchtern, ohne sie unter Zwang mitzunehmen oder sie zumindest zu sanktionieren. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe sie lediglich vorgebracht, sich in der Folge vor den Behördenmitgliedern versteckt und sich so ihrem Zugriff entzogen zu haben. Ihren Angaben sei allerdings zu entnehmen, dass sie ihren Wohnort erst vier oder fünf Tage nach dem letzten Behördenkontakt verlassen und für die Zwischenzeit keine Behelligungen geltend gemacht habe. Unlogisch sei zudem, dass die Beschwerdeführerin zwar mehrfach zu dem Video, aber nicht zu den angeblich auf ihrem Computer gespeicherten Fotos, auf denen Armeeangehörige Mitglieder der LTTE gefoltert hätten, befragt worden sei. Darüber hinaus habe sie einerseits vorgebracht, bei ihrer Grossmutter von denselben "Leuten" verfolgt worden zu sein, die sie zuhause befragt hätten. Sie hätten sie ständig beobachtet, weshalb sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Andererseits aber habe sie geltend gemacht, während ihres Aufenthaltes bei der Grossmutter immer wieder zuhause gesucht worden zu sein. Es leuchte nicht ein, weshalb die Behörden sie zuhause hätten suchen sollen, obwohl sie gewusst hätten, dass sie sich bei ihrer Grossmutter aufhalte, und sie sie dort sogar beobachtet hätten. Zudem scheine das «Versteck» bei der Grossmutter angesichts der geographischen Nähe und des nahen Verwandtschaftsgrades nicht mit grossem Bedacht gewählt worden zu sein, was ebenfalls auf keine akute Verfolgungsgefahr schliessen lasse. Des Weiteren sei aufgrund ihrer Ausführungen davon auszugehen, dass sie legal aus Sri Lanka ausgereist sei, womit ein Interesse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person ohnehin zu verneinen wäre. Angesichts der widersprüchlichen, teilweise nachgeschobenen und unstimmigen Schilderungen müsse grundsätzlich auch an der Echtheit des eingereichten Schreibens gezweifelt werden. Zudem seien solche Schreiben leicht fälsch- respektive ohne Weiteres käuflich erwerbbar. Des Weiteren widerspreche der Inhalt des Bestätigungsschreibens den Aussagen der Beschwerdeführerin. Im Schreiben werde festgehalten, sie sei erst am (...) 2015 bedroht worden und deshalb am (...) 2015 zum Priester geflüchtet. Sie hingegen habe ausgeführt, am (...) 2015 aus Sri Lanka ausgereist zu sein und sich zuvor (...) Wochen beim Priester aufgehalten zu haben. Die Beschwerdeführerin sei bis im (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch rund sechs Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen festgehalten. Das eingereichte Beweismittel sei authentisch und geeignet, den Nachweis für die Flüchtlingseigenschaft zu erbringen. Auf die Entgegnungen im Einzelnen zur Argumentation der Vorinstanz wird nachfolgend eingegangen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenen Aussagen der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhafter erscheinen zu lassen. Zwar trifft zu, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Unvollständigen Aussagen oder unwesentlichen Abweichungen zwischen den Aussagen bei der BzP und der Anhörung darf keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Anders jedoch verhält es sich, wenn die Aussagen bei der Anhörung von denjenigen bei der BzP in wesentlichen Punkten voneinander abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Vorbringen genannt werden, an der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Vorliegend weichen die Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP von denjenigen bei der Anhörung in wesentlichen Punkten voneinander ab. Bei der BzP sagte sie aus, sie habe das Video mit den Folterszenen bei einem Kollegen auf seinem Mobiltelefon angeschaut. Der Kollege habe ihr seine Telefonspeicherkarte gegeben, die sie zuhause mit einem Reader an ihren Computer angeschlossen und den Inhalt auf eine CD übertragen habe (A6/7 Ziff. 7.01 f.). Bei der Anhörung hingegen brachte sie vor, ein befreundeter Soldat habe ihr sein Mobiltelefon mit nach Hause gegeben, damit sie für ihn Songs herunterladen würde (A16/7 F72). Zuhause habe sie auf dem Mobiltelefon das Video mit den Folterszenen entdeckt (A16/10 F87). Zudem brachte sie bei der BzP vor, auf dem Video seien einige Leute zu sehen gewesen, die gefoltert worden seien (A6/8 Ziff. 7.02). Im Unterschied dazu machte sie bei der Anhörung geltend, das Video habe von einer Frau gehandelt, die sexuell belästigt worden sei (A16/8 F72 und A16/10 F89 ff.). Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als ihre unterschiedlichen Bezeichnungen der Person mit dem Mobiltelefon (Kollege respektive befreundeter Soldat) nicht diametral voneinander abweichen. Anders verhält es sich jedoch mit den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ablauf des Ereignisses, zumal sie einen zentralen Punkt ihrer Asylvorbringen betreffen. Ihre Aussagen bei der BzP, sie habe das Video bei einem Kollegen angeschaut, der ihr die Speicherkarte überlassen habe, und bei der Anhörung, der befreundete Soldat habe ihr sein Handy überlassen, damit sie für ihn Songs runterlade, lassen sich in keiner Weise miteinander vereinbaren und weichen diametral voneinander ab. Die Entgegnung, die Aussage der Beschwerdeführerin bei der BzP zum Inhalt des Videos habe sich auf alle darin abgebildeten Personen bezogen, erweist sich als wenig stichhaltig, zumal sie unmissverständlich aussagte, auf dem Video seien einige Leute zu sehen gewesen, die gefoltert worden seien (A6/7 Ziff. 7.02). Auch diese Aussage weicht in einem zentralen Punkt von ihrem Vorbringen bei der Anhörung, es habe sich um eine einzige Frau gehandelt, die misshandelt worden sei, ab. Ihre Erklärung auf Vorhalt hin, nur eine Frau sei gefoltert worden, nicht mehrere (A16/18 F181), löst diesen Widerspruch nicht auf. Des Weiteren vermögen auch die Entgegnungen zu den unstimmigen Aussagen in Bezug auf die befragenden Personen nicht zu überzeugen. Die Erklärung, es mache durchaus Sinn, dass die Beschwerdeführerin die besagten Personen bei der BzP als Mitglieder des Geheimdienstes und bei der Anhörung als Mitglieder des Terrorist Investigation Department (TID) bezeichnet habe, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin sagte nämlich bei der BzP aus, sie wisse nicht, wer die Personen gewesen seien, sie vermute aber, dass es "Geheimdienstleute" gewesen seien. Sie hätten nicht gesagt, dass sie Geheimdienstleute seien (A6/7 Ziff. 7.01 f.). Bei der Anhörung hingegen bezeichnete sie die befragenden Personen eindeutig als Mitglieder der "Terroristendivision", sie hätten sich ihr gegenüber bei der ersten Befragung so vorgestellt (A16/13 F122). Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass sie die Durchsuchung des Computers erst bei der Anhörung erwähnt hat, kein zentrales Asylvorbringen betrifft, weshalb ihm keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden darf. Hingegen betrifft der weitere Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst bei der Anhörung erwähnte, sie habe sich vor dem Aufenthalt beim Priester noch eine Woche lang bei ihrer Grossmutter aufgehalten, kein Detail in der Aufzählung ihrer Asylgründe, sondern einen wesentlichen Punkt ihrer Asylvorbringen. Ihr Vorbringen auf Vorhalt hin, sie habe bei der BzP nicht alles ausführlich erzählen dürfen, ausserdem sei sie hier neu und aufgeregt gewesen (A16/19 F188), erklärt nicht, weshalb sie den Aufenthalt bei der Grossmutter nicht bereits an der BzP erwähnt hat. Es ist des Weiteren - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - davon auszugehen, dass auch die angeblich auf dem Computer entdeckten Fotos vom sri-lankischen Bürgerkrieg das Interesse der befragenden Personen geweckt haben dürften und sie die Beschwerdeführerin auch in Berücksichtigung der Brisanz des Videos dazu befragt hätten, zumal sie selber aussagte, deshalb verdächtigt worden zu sein, Verbindungen zu den ehemaligen LTTE zu unterhalten (A16/16 F156). Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass sie nicht auch zu den Fotos von der Bewegung befragt worden sein soll. Hinzu kommt, dass es sich beim Vorbringen, die "Verfolger" bei der Grossmutter hätten nur in der Vorstellung der Beschwerdeführerin existiert, weil sie bei der Anhörung unter dem Einfluss einer grossen Anzahl von Medikamenten gestanden habe, die zweifellos einen Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt hätten, um eine nicht weiter substanziierte Behauptung handelt. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführerin könnte unter dem Einfluss starker Schmerzmittel und Medikamente gegen (...) sowie (...) gestanden haben. Ausserdem ergibt sich aus dem Austrittsbericht des Kantonsspitals G._______ vom 30. Juni 2016, dass ihr die Medikamente im Gefolge der erfolgreich durchgeführten (...)operation ([...]) und nicht wegen psychischer Probleme rund ein Jahr vor der Anhörung verschrieben wurden. Zudem brachte auch die Hilfswerkvertretung keine Bemerkungen zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin an und ergeben sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin könnte aufgrund psychischer Probleme ärztliche Hilfe in Anspruch genommen haben. 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1). 7.2.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer in objektiver Hinsicht begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Wie oben (E. 7.1) dargelegt, hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein, und dafür, dass sie von den sri-lankischen Behörden einzig wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde, besteht kein Anlass. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist, liegen keine vor. Im Weiteren ist praxisgemäss auch nicht von einer der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 7.2.3 An dieser Einschätzung vermag - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der Machtwechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 verwiesen werden. 7.2.4 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene und die eingereichte CD zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel oder die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Dies gilt ebenso für die eingereichten Beweismittel und den jüngsten, am 10. März 2020 eingereichten aktualisierten Länderbericht vom 23. Januar 2020, weil sie keinen individuell konkreten Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin aufweisen. Das gleiche gilt für die Ende letzten Jahres erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft im Zusammenhang mit der Entführung befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon, und es gelangten auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte. Somit liegen auch unter diesem Aspekt keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführerin vor. Der Antrag in der Eingabe vom 10. März 2020 auf entsprechende Abklärungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung respektive eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Voraussetzungen zur Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Wie vorstehend in E. 7 ausgeführt, erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht selbstständig. Die in Art. 37 AsylV 1 erwähnte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist erfüllt. 8.2 Besondere Umstände, die dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehen, sind beispielsweise dann anzunehmen, wenn eines der Familienmitglieder Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist. Besondere Umstände können auch vorliegen, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Der Grundgedanke des Familienasyls zielt darauf ab, dass die Ehepartner eines Flüchtlings in der Schweiz über einen einheitlichen Status verfügen sollen. Durch den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird jedoch nicht nur ein einheitlicher Status der Familie bezweckt, sondern vor allem auch sichergestellt, dass Flüchtlinge mit ihren nächsten Angehörigen - unabhängig von den ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug - ein Familienleben in der Schweiz führen können. Aus diesem Grund ist bei der Annahme von besonderen Umständen, die gegen die Gewährung des Familienasyls sprechen, Zurückhaltung geboten. 8.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am (...). August 2019 vor dem Zivilstandsamt E._______ den sri-lankischen Staatsangehörigen F._______ geheiratet hat. Das damalige Bundesamt für Migration gewährte ihrem Ehemann mit Verfügung vom 13. November 2014 (N [...]) unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind beide sri-lankische Staatsangehörige. Es ist ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da der Ehemann befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit grundsätzlich erfüllt. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, die sich gemäss Kantonswechselgesuch vom 14. Februar 2019 zwei Jahre zuvor in der Schweiz kennengelernt haben, seit der Eheschliessung an der gleichen Adresse ([...]) zusammenleben. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz nicht tatsächlich gelebt wird (vgl. dazu BVGE 2019 VI/3 E. 4.5.2). Zudem stellt die Tatsache, dass die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden ist, keinen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar. Es reicht aus, dass die Familie in der Schweiz besteht und gelebt wird. Sie kann wie vorliegend sogar erst hier gegründet worden sein (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1). 8.4 Das SEM ist folglich anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als das SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG anzuweisen ist, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetzen. Die Verfahrenskosten sind durch den am 7. Dezember 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 10.2 Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da die Beschwerde in Bezug auf die originäre Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und Gewährung von Asyl abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutzuheissen, als das SEM angewiesen wird, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: