Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemeinsam Ende September 2011 ihren Heimatstaat Syrien und gelangten über die Türkei nach Griechenland. Die Beschwerdeführerin A._______ reiste mit vier ihrer sechs minderjährigen Kinder (die drei Söhne F._______, G._______ und H._______ sowie die Tochter D._______) weiter in die Schweiz und ersuchte für sich und ihre vier Kinder am 27. Dezember 2011 um Asyl. Am 12. Januar 2012 fand die summarische Befragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme von der Provinz al-Hasaka. Die Familie habe ihren Wohnort in I._______ (Provinz al-Hasaka) in Syrien verlassen, weil ihre Söhne C._______ und E._______ von der Schule ausgeschlossen worden seien, nachdem sie an Demonstrationen in der Schule teilgenommen hätten. Diese Kundgebungen hätten etwa zwei bis drei Wochen nach der Tötung von Hamza al-Khatib stattgefunden (Anmerkung des Gerichts: Hamza al-Khatib verschwand im April 2011, im Alter von 13 Jahren, nach seiner Teilnahme an einer Demonstration im südsyrischen Daraa; einen Monat später wurde seiner Familie sein verstümmelter und Folterspuren aufweisender Leichnam übergeben; die Festnahme und Ermordung des Jugendlichen hat in ganz Syrien Empörung ausgelöst und zu Kundgebungen geführt). Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden als Kurden keinen Wert in der Gesellschaft gehabt; der Sohn C._______ sei in der Schule stets benachteiligt worden. Von ihrem Schwager habe sie erfahren, dass der Name ihres Sohnes auf einer Liste der gesuchten Personen stehe. Die Stadt I._______ sei von den Behörden umzingelt worden. Damals seien drei Kinder in I._______ verhaftet worden. Die Schullehrkräfte hätten den Schulausschluss ihrer Söhne C._______ und E._______, welcher nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien ausgesprochen worden sei, ihrem Schwager mitgeteilt. Dieser Schwager habe ihr auch gesagt, dass ein Schreiben über den Schulausschluss ihrer Söhne existiere. Die Beschwerdeführerin habe persönlich keine Probleme mit Armee, Polizei oder Behörden gehabt, sei nie vor Gericht gewesen und habe sich nie politisch oder religiös betätigt. Sie sei Hausfrau gewesen und habe zudem im eigenen Kleidergeschäft in I._______ gearbeitet. Ihr Ehemann B._______ und die beiden Söhne C._______ und E._______ würden sich (zur Zeit der BzP-Befragung) in Griechenland befinden (vgl. zum Ganzen: Akte A6). B. Die Kinder C._______ (Jahrgang [...]) und E._______ (Jahrgang [...]) reisten ihrer Mutter in die Schweiz nach und stellten am 15. Mai 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons (...) führte mit der Mutter der beiden Kinder - A._______, die Beschwerdeführerin - gleichentags ein Gespräch. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, mit wem die beiden Kinder in die Schweiz gereist seien; sie sei von einem unbekannten Mann kontaktiert und über die Einreise der Kinder informiert worden. Mit ihrem Ehemann habe sie vor 11 ½ Monaten telefonischen Kontakt gehabt und dabei erfahren, dass er sich in Griechenland aufhalte (vgl. Akte A14). C. Der Beschwerdeführer B._______ reiste seiner Ehefrau am 26. Juli 2012 in die Schweiz ebenfalls nach und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 6. August 2012 fand seine summarische BzP im EVZ Kreuzlingen statt. Dabei brachte dieser insbesondere vor, seine Ehefrau und sechs Kinder hätten in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Er habe 20 Jahre lang als selbständiger LKW-Chauffeur gearbeitet und innerhalb der Provinz al-Hasaka Gasflaschen transportiert. Ihr Sohn C._______, welcher damals die 7. Schulklasse besucht habe, habe anfangs September 2011 an einer Kundgebung teilgenommen, welche für den ermordeten Jugendlichen Hamza al-Khatib durchgeführt worden sei. Die Schulkinder hätten Parolen gegen die Regierung skandiert. Die Demonstration habe in I._______ stattgefunden; wo genau, wisse der Beschwerdeführer nicht. Kurze Zeit später habe er erfahren, dass sein Sohn C._______ auf eine Suchliste der syrischen Behörden gesetzt worden sei. Ein Bekannter, welcher auf der Polizeiwache in I._______ gearbeitet habe, habe den Bruder des Beschwerdeführers, K._______, entsprechend informiert. K._______ habe anschliessend den Beschwerdeführer, welcher zur fraglichen Zeit bei der Arbeit gewesen sei, orientiert und danach seine Ehefrau und die Kinder an die syrisch-türkische Grenze geführt. Gemeinsam hätten die Beschwerdeführenden Syrien verlassen. Der Beschwerdeführer selbst habe auch an Demonstrationen teilgenommen und dabei die Kinder mitgenommen. Er sei aber nie von den Behörden persönlich gesucht worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass die Behörden seinen Sohn ins Gefängnis stecken würden. Die syrischen Behörden gingen brutal vor und würden auch Kinder töten. Zudem hätten die Kurden generell keine Rechte in Syrien (vgl. Akte B6). D. Am 2. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Cousin (...) sei in Syrien als Märtyrer ums Leben gekommen. Nachdem dessen Leiche nach (...) gebracht worden sei, sei ihr Haus gestürmt und im Jahr 2010 zerstört worden, wobei ihr Vater Kopfverletzungen erlitten habe, an deren Folge er am 28. Dezember 2010 gestorben sei. Als sie um das Leben ihres Sohnes habe fürchten müssen, habe sie Syrien verlassen (vgl. Akte A18). Gleichentags wurden die Söhne C._______ und E._______ zu ihren Asylgründen angehört (vgl. Akte A19 und A20). Dabei führte C._______ aus, er sei in der 6. Schulklasse in einer Volks-tanzgruppe aufgenommen worden und sei dabei als Tänzer aufgetreten. Er habe zusammen mit weiteren 15 bis 20 Schülern an zwei Kundgebungen in der Schule teilgenommen. Es sei dabei um Hamza al-Khatib gegangen. Die Schüler hätten dessen Fotos hochgehalten und Slogans gerufen. Der Protest habe sich gegen Bashar al Assad gerichtet, weil dieser Kinder getötet habe. In der Folge sei er - C._______ - eines Tages auf dem Weg zur Schule von einem Mann angehalten und darüber orientiert worden, dass die Polizei in der Schule Schüler festgenommen habe. Aus Angst sei er nach Hause zurückgekehrt. Am Abend habe sein Onkel mit seiner Mutter telefoniert; es sei dabei um die Demonstrationen in der Schule gegangen. Zwei Tage später hätten sie erfahren, dass die Sicherheitskräfte den Sohn des Nachbars mitgenommen hätten. Sein Onkel habe seinen bei der Polizei arbeitenden Freunden Geld bezahlt, damit man ihn - C._______ - in Ruhe lasse. Er sei dann abgeholt und zu einer Tante verbracht worden. Er habe keine weiteren Probleme mit der Polizei gehabt (vgl. Akte A19). E._______ brachte seinerseits vor, sein Bruder C._______ habe Probleme mit der Polizei gehabt. Die Behörden hätten sie als Kurden nicht gerne (vgl. Akte A20). E. Am 16. September 2013 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers statt. Im Wesentlichen machte dieser dabei geltend, er habe im Frühjahr, im Juli und im September 2013 an insgesamt vier Kundgebungen in der Schweiz (in (...) und andernorts) teilgenommen. Dabei sei für das syrische Volk demonstriert worden. Seine Kinder seien auch dabei gewesen, wenn sie nicht in der Schule gewesen seien. Er habe entsprechende Fotoaufnahmen auf Facebook deponiert. Seine Ehefrau sei sonst nicht politisch aktiv gewesen. Er sei weder in Syrien noch in der Schweiz einer Partei beigetreten. In Syrien habe er den Parteien mit Warentransporten ausgeholfen. Sein Herkunftsgebiet I._______ werde von den Kurden kontrolliert. Es gebe eine Gruppe namens "Jabhat Al Nassrat", welche Leute - auch Kinder und Frauen - töte. Die Kurden würden als Juden bezeichnet und getötet. Er habe Syrien aus drei Gründen verlassen: weil der Cousin seiner Ehefrau und sein Schwiegervater getötet worden seien und insbesondere weil sein Sohn - ohne sein Wissen - an Demonstrationen für Hamza al-Khatib und gegen die syrische Regierung teilgenommen habe. Zudem hätten die syrischen Behörden im September 2010 ihr Wohnhaus zerstört, während das angebaute Haus seines arabischen Nachbarn (...) verschont geblieben sei. Die Kurden und Araber würden unterschiedlich behandelt. Araber dürften ohne Baubewilligung bauen, die Kurden nicht. Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher beim (...) gearbeitet habe, habe erfahren, dass ihr Sohn C._______ auf einer Liste der zu verhaftenden Personen stehe und habe den Beschwerdeführer vorgewarnt. Der Beschwerdeführer sei zur besagten Zeit mit seinem Camion mehrere Tage lang unterwegs gewesen. Er habe sich zum Grenzübergang zur Türkei begeben und dort den Rest seiner Familie getroffen. Er habe von der Türkei aus erfahren, dass mehrere Kinder ihrer Nachbarn festgenommen worden seien. Im Dezember 2010 sei der Cousin seiner Ehefrau von einem Offizier umgebracht worden. Ein anderer Cousin habe gewollt, dass der Offizier bestraft werde und habe einen Anwalt eingeschaltet. Als die Behörden dies erfahren hätten, hätten sie diesen Cousin verhaften wollen. Dabei sei sein Schwiegervater herumgestossen und verletzt worden und in der Folge gestorben. Sein Bruder habe den Lastwagen und die Häuser der Beschwerdeführenden verkauft und habe Syrien selbst verlassen müssen, weil er von den Behörden nicht mehr in Ruhe gelassen worden sei. Die Kurden in Syrien hätten keine Rechte und litten unter der Macht der Araber (vgl. Akte C4). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Familienbüchlein, einen Führerausweis (betreffend den Beschwerdeführer), zwei Registerauszüge, zwei fremdsprachige Schreiben der Schuldirektion der Provinz al-Hasaka und ein weiteres fremdsprachiges Dokument im Original (Auszug aus dem Todesregister) sowie zwei Farbfotos, 8 Farbfotokopien, drei Internetausdrücke und eine Fotokopie (Aufnahme eines Leichnams mit fremdsprachiger Beschriftung) zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 an das BFM zeigte Rechtsanwalt Michael Steiner seine Mandatierung durch die Beschwerdeführenden an (vgl. Akte C6). G. Mit Schreiben vom 5. September 2014 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hielt das BFM fest, die Akten hinterliessen den Eindruck, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Umständen, unter welchen der Sohn C._______ in der Schule an Kundgebung(en) teilgenommen haben solle, ungereimt und widersprüchlich ausgefallen seien. Es wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern oder den Sachverhalt zu ergänzen (beispielsweise betreffend weitere exilpolitische Aktivitäten). Gleichzeitig wurde ihnen Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten gewährt (vgl. Akte C13). H. Mit Eingabe vom 10. September 2014 hielt der Rechtsvertreter im Namen der Beschwerdeführenden fest, es sei aufgrund der pauschalen Behauptung des BFM nicht möglich, sich konkret zu den angeblichen Ungereimtheiten und Widersprüchen zu äussern. Das BFM wurde um eine Präzisierung der Vorhalte und um eine entsprechende Fristerstreckung gebeten (vgl. Akte C14). I. Mit Schreiben des BFM vom 15. September 2014 an den Rechtsvertreter wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass ihren Anträgen um "Präzisierung des rechtlichen Gehörs" und Fristerstreckung nicht entsprochen werde (vgl. Akte C16). J. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2014 - eröffnet am 25. September 2014 - wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Ehemann, Ehefrau und sechs Kinder) verneint und wurden ihre Asylsuche abgelehnt. Gleichzeitig wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme der Familie angeordnet. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie seien ausgereist, weil ihr Sohn C._______ wegen seiner Teilnahme an einer Kundgebung in der Schule von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Zu den näheren Umständen dieser Kundgebungen seien indessen in chronologischer Hinsicht widersprüchliche Angaben gemacht worden, indem der Sohn die Kundgebung zeitlich im September 2011 datiert habe (Akte A19, S. 2), während die Beschwerdeführerin angegeben habe, die Kundgebung habe nach Schulbeginn respektive ein paar Wochen nach der Tötung von Hamza al-Khatib, welcher gegen Ende Mai 2011 tot aufgefunden worden sei, stattgefunden. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der BzP angeben, die zwei Söhne C._______ und E._______ hätten an den Kundgebungen teilgenommen und seien von der Schule ausgeschlossen worden (Akte A6, S. 11), während sie bei der einlässlichen Anhörung nur noch einen Sohn erwähnt habe und den diesbezüglichen Widerspruch nicht habe ausräumen können (Akte A18, S. 5). Gleichzeitig habe sie angegeben, ihre Söhne seien 15 Tage nach dem Schulbeginn von der Schule ausgeschlossen worden; sie hätten nicht einmal Bücher erhalten (Akte A6, S. 11), während der Sohn C._______ angegeben habe, die Kundgebung habe im September (2011) stattgefunden, nachdem er die Bücher bekommen habe (Akte A19, S. 2). Die Beschwerdeführenden hätten sich auch gegenseitig widersprochen, was die Rückkehr des Sohnes C._______ in die Schule anbelange. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, ihr Sohn sei nach der Demonstration noch ein paar Tage, höchstens eine Woche, zur Schule gegangen (Akte C4, S. 5), während die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihre Söhne seien nach der Demonstration noch vier, fünf Tage zur Schule gegangen, aber man habe sie nicht hineingelassen (Akte A6, S. 12 und 13). Der Sohn C._______ habe dazu erklärt, er habe sich nach der Kundgebung noch einmal auf den Weg gemacht und sei dabei einem Mann begegnet, der ihn vor dem Schulbesuch gewarnt habe, worauf er umgekehrt sei, seine Mutter informiert habe und nicht mehr zur Schule gegangen sei. Die massiven Widersprüche in den Schilderungen zentraler Sachverhaltselemente verstärkten den Eindruck, dass die Asylbegründung der Beschwerdeführenden fiktiv sein dürfte. Im Weiteren widerspreche das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum Ort der durchgeführten Demonstrationen in der Schule der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. So habe er in der BzP vorgetragen, nicht zu wissen, wo genau in I._______ die Demonstration stattgefunden habe, an welcher sein Sohn teilgenommen habe. Erwartungsgemäss hätte von ihm angesichts der verhängnisvollen Folgen erwartet werden können, dass er sich bei seinem Sohn nach dem betreffenden Ort erkundigt hätte. Die Beschwerdeführenden hätten zudem an der einlässlichen Anhörung vorgetragene, gravierende Vorfälle - die Tötung des Cousins und des Vaters der Beschwerdeführerin (vgl. Akten A18, S. 2 und Akte C4, S. 3 und 6) - während der BzP überhaupt nicht erwähnt, was am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen erhebliche Zweifel aufkommen lasse. Im Weiteren entfalte die allgemeine Situation der Kurden in Syrien keine Asylrelevanz. Den eingereichten Beweismitteln (zwei Schreiben der Schule, Fotos einer Tanzgruppe in Syrien, Auszug aus dem Todesregister sowie Fotos eines Leichnams) komme keine genügende Beweiskraft zu, um die dargestellten Ungereimtheiten zu entkräften. Einerseits erstaune das Ausstellungsdatum der Schulschreiben (rund zehn Monate, nachdem der Sohn C._______ die Schule und danach die Familie das Land verlassen habe, jedoch kurz vor Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer). Zudem wirke es befremdlich, dass auf einem der beiden Schreiben das Datum der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien angegeben werde. Die beiden Schulschreiben seien daher als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an vier Demonstrationen) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet wurde. K. Mit frist- und formgerechter Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden die BFM-Verfügung vom 19. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die BFM-Verfügung vom 19. September 2014 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien - unter Aufhebung der BFM-Verfügung - die Beschwerdeführenden als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine ergänzende Akteneinsicht und die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bestimmten Verfahrensakten sowie die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt. Zudem sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Zur Begründung trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie hätten sich enorm bemüht, die schweizerische Tradition und Kultur kennenzulernen. Sie hätten sich in der Öffentlichkeit gezeigt und hätten sich an verschiedenen politischen Kundgebungen beteiligt. Es sei mit keinem Wort gewürdigt worden, dass sie sich bereits mehrere Jahre lang in der Schweiz aufhalten würden und demensprechend gut integriert seien. Sie seien kurdischer Herkunft und stammten aus der syrischen Provinz al-Hasaka, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin, (...) (N [...]), Asyl in der Schweiz gewährt worden sei. Das BFM hätte das entsprechende Dossier zwingend beiziehen und eine Reflexverfolgung prüfen müssen. Das BFM habe im Rahmen der angefochtenen Verfügung auch den Umstand nicht gewürdigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers den gesamten Besitz für die Flucht der Familie aus Syrien verkauft habe (vgl. Akte C4, S. 8, Frage 58), was einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs gleichkomme. Auch weitere wesentliche Sachverhaltselemente seien von der Vorinstanz nicht mitberücksichtigt worden (insbesondere: Unterstützung verschiedener Parteien durch die Beschwerdeführenden, Organisation der Kundgebung in der Schule durch die Schüler und Vorbringen betreffend Hauszerstörung). Das BFM habe ferner keine weiteren Abklärungen zu den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in Syrien vorgenommen. Die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sei ebenfalls verletzt worden, weil die zwei Schreiben der Schuldirektion nur summarisch anlässlich der Anhörung vom Dolmetscher übersetzt und protokolliert worden seien. Das BFM habe im Weiteren den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht (vgl. Art. 9 bis 19 der Beschwerde) respektive auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 20 bis 29 der Beschwerde) verletzt. Die Vorinstanz habe insbesondere keinen Grund gehabt, die Einsicht in die gemäss Aktenverzeichnis mit "D" (unwesentliche Akten) gekennzeichneten Akten (A3, A4, A5, A13, B12, B14) zu verweigern. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb einige Akten (A7, A10, A11 und B7, B9, B10, C15) als "intern" bezeichnet und als solche der Akteneinsicht nicht unterstellt worden seien. Schliesslich habe das BFM einige Verfahrensakten zu Unrecht als "Akten anderer Behörden" (C9) bezeichnet respektive als "der gesuchstellenden Person bekannte Akten" (C10 und C11) der Akteneinsicht nicht unterstellt. Gemäss geltender Rechtsprechung müsse die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Zudem habe das BFM es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Unterlassung der Begründung betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wegen schwerwiegenden Gehörsverletzungen und wegen mangelhafter Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 30 ff. und 57 der Beschwerde) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Argumentation der Vorinstanz betreffend die divergierende Datierung der Kundgebung in der Schule sei willkürlich erfolgt (vgl. Art. 48 der Beschwerde). Der Sohn C._______ habe angegeben, dass die Kundgebung im September 2011 stattgefunden habe. Auch die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, die Kundgebung sei nach Schulbeginn durchgeführt worden, was gemäss den Angaben des Sohnes im September sei. Der Sohn habe weiter angegeben, die Demonstration habe unter anderem wegen der Tötung von Hamza al-Khatib stattgefunden, jedoch nicht ausschliesslich deswegen (vgl. Akte A19, S. 3, Fragen 11 ff. und 25). Es sei klar ersichtlich, dass die Kundgebung nicht direkt nach dem Tod von Hamza al-Khatib stattgefunden habe. Der Umstand, dass der Sohn seiner Mutter gegenüber zunächst nichts habe berichten wollen, erkläre auch das Unwissen der Beschwerdeführerin. Auch die Vorhalte betreffend Teilnahme des zweiten Sohnes E._______ an der Kundgebung und betreffend Erhalt der Schulbücher seien willkürlich ausgefallen (vgl. Art. 49 ff. der Beschwerde). Die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend die Dauer des Schulbesuchs nach der Kundgebung seien übereinstimmend ausgefallen (Akte C4, S. 5, Frage 31 und Akte A6, S. 11 und 12). Es sei zudem absurd, vom Beschwerdeführer zu verlangen, den genauen Ort der Demonstration zu kennen, nachdem er angegeben habe, die Demonstration habe in der Schule stattgefunden und dass nicht er, sondern sein Sohn an dieser Kundgebung teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe auch zu Protokoll gegeben, Analphabet zu sein und die Strassen nicht beim Namen zu kennen (Akte C4, S. 4, Frage 25; vgl. Art. 54 der Beschwerde). Im Rahmen ihrer BzP hätten sich die Beschwerdeführenden auf das Wesentliche konzentriert. Es gehe daher nicht an, ihnen vorzuwerfen, die Angaben zum Cousin und zum Vater der Beschwerdeführerin erst bei der späteren einlässlichen Anhörung vorgetragen zu haben. Ihren Aussagen in der Zweitbefragung sei zu entnehmen, dass es mehrere Gründe für ihre Ausreise gegeben habe; die Verfolgung ihres Sohnes sei der ausschlaggebende Anlass gewesen (Akte A18, S. 3, Fragen 15 und 16; Akte C4, S. 3, Frage 13; vgl. Art. 55 der Beschwerde). Im Weiteren habe das BFM mit Schreiben vom 15. September 2014 den Antrag des Rechtsvertreters auf Präzisierung des Vorhaltes betreffend widersprüchliche Angaben abgewiesen, was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und die Wahrung der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 VwVG darstelle (vgl. Art. 58 der Beschwerde). Betreffend Gewaltanwendungen durch das syrische Regime werde auf mehrere Pressemeldungen und Nachrichten, insbesondere auf den im Internet publizierten Bericht "Report into the credibility of certain evidence with regard to torture and execution of persons incarcerated by the current Syrian regime" und den Bericht des UNHCR "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II" vom 22. Oktober 2013 verwiesen. Die Feststellungen des UNHCR legten deutlich dar, dass bei den allermeisten Asylgesuchstellern aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen und die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft weit unten angesetzt werden müsse (vgl. Art. 61 ff. der Beschwerde). Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden eingehend Stellung zu den von ihnen in der Schweiz entfalteten exilpolitischen Tätigkeiten genommen. An diesen Kundgebungen seien nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine Ehefrau und Kinder beteiligt gewesen. Die Asylgründe betreffend das exilpolitische Profil der Beschwerdeführenden seien als Fortsetzung ihrer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Haltung zu betrachten. Es wurde diesbezüglich der Beizug von acht Asyldossiers beantragt. Diese Fälle zeigten offensichtlich auf, dass die syrischen Behörden einerseits ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland informiert seien und alles daran setzten, an Informationen über diese zu gelangen. Andererseits zeigten diese Fälle auch auf, dass die Schwelle zur illegalen Inhaftierung und Folterung in Syrien sehr tief sei (vgl. Art. 68 ff. der Beschwerde). Schliesslich sei zu beachten, dass die Gruppe Islamischer Staat (IS) die Kurden gezielt verfolge und die ganze Kurdenregion im Nordirak und in Syrien zu erobern drohe (vgl. Art. 80 ff. der Beschwerde). Im Wegweisungsvollzugspunkt wurde vorgebracht, der Aufbau der angefochtenen Verfügung widerspreche der Argumentation der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse. Die Prüfung der Unzulässigkeit gehe gemäss Handbuch des BFM derjenigen der Unzumutbarkeit vor; die Frage der Unzumutbarkeit stelle sich erst, wenn die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht worden sei. Das BFM habe vorliegend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht rechtsgenüglich begründet, indem es pauschal auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass das BFM Kriterien der Flüchtlingseigenschaft mit solchen des Wegweisungsvollzuges vermischt habe (vgl. Art. 4 und 42 der Beschwerde). Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden weitere Beweismittel, insbesondere die Übersetzungen von zwei bereits eingereichten Schreiben der Schuldirektion in al-Hasaka, Internetauszüge aus Facebook, ein Zeitungsausschnitt vom 25. März 2014 sowie Farbkopien betreffend Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, ins Recht gelegt. Zudem wurde auf Internetlinks, auf die beizuziehenden Dossiers weiterer Asylverfahren und auf ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, die Beschwerdeführenden könnten sich aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme und als Asylsuchende in der Schweiz aufhalten. Im Weiteren wurde ergänzende Akteneinsicht gewährt, eine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt und auf den Eintritt der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahmen näher eingegangen. Die Beschwerdeführenden wurden zudem aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. M. Mit Eingabe vom 17. November 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und reichten dazu eine Bestätigung des Sozialamtes (...) vom 13. November 2014 ein. N. Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und in Abänderung der Zwischenverfügung des Gerichts vom 5. November 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. Mit Eingabe vom 20. November 2014 trugen die Beschwerdeführenden - ohne inhaltliche Ergänzung ihrer Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2014 - vor, die vom Gericht gewährte ergänzende Akteneinsicht illustriere die rechtswidrige Vorgehensweise der Vorinstanz. P. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2014 und 13. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Mitgliedsbestätigung des Beschwerdeführers betreffend Engagement für die (...) respektive die (...), vom 30. Oktober 2014 sowie mehrere Fotoaufnahmen betreffend seine Teilnahme an Kundgebungen und Parteianlässen in der Schweiz ([...] und [...]) nach. Q. Am 25. März 2015 wurde ein Arztbericht der (...) Praxis (...) vom 5. März 2015, betreffend Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere des Sohnes F._______, nachgereicht. Aus diesem Arztbericht geht insbesondere hervor, die Eltern litten unter einem bereits lange anhaltendem Erschöpfungszustand; der Sohn F._______ sei durch die schlechte psychische Gesundheit seiner Eltern und die Sorge um die in Syrien verbliebenen Grosseltern stark belastet. Aus psychotherapeutischer Sicht sei das Anliegen der Eltern, vom Kanton (...) in den Kanton (...), wo weitere Angehörige der Beschwerdeführerin wohnten, zu wechseln, dringlich zu prüfen. R. Mit Eingaben vom 2. April 2015, 13. Mai 2015 und 3. Juni 2015 wurden weitere Fotos betreffend den Beschwerdeführer anlässlich von Kundgebungen in der Schweiz, ein Ausdruck des Facebook-Profils sowie ein Flugblatt der "(...) Schweiz" betreffend Demonstrationen und eine Farbkopie mit Foto des Cousins des Beschwerdeführers, welcher vor Kurzem in Syrien getötet worden sei, nachgereicht. S. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 zog das SEM seine Verfügung vom 19. September 2014 teilweise in Wiedererwägung und hob die Ziffern 1 und 4 des entsprechenden Dispositivs auf. Weiter hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 AsylG); die Ehefrau und die Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht; gestützt auf die Einheit der Familie würden diese jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. Die Asylgesuche blieben wegen Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 54 AsylG abgelehnt und die Wegweisung als solche bleibe angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzulässig erklärt und die Beschwerdeführenden wurden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. T. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 hielt das Gericht fest, die Beschwerdeanträge betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges seien gegenstandslos geworden. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden angefragt, ob sie an ihrer Beschwerde betreffend originäre Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und Kinder und bezüglich der Frage des Asyls festhalten würden. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 erklärten die Beschwerdeführenden ausdrücklich, an der Beschwerde festzuhalten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. U. Mit Eingaben vom 23. Dezember 2015, 19. Februar 2016, 2. März 2016, 14. März 2016 und 29. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Farbfotos und Flugblätter betreffend Teilnahmen der Beschwerdeführenden [Vater und Sohn] an Kundgebungen in der Schweiz, Zeitungsartikel betreffend Veranstaltung des Vereins (...) mit Aufnahme des Sohnes F._______, Fotos einer Cousine, welche als kurdische Widerstandskämpferin als Märtyrerin gefallen sei, Internetausdruck der Homepage des Vereins (...), auf welcher der Sohn C._______ abgebildet sei; ein anlässlich einer politischen Veranstaltung vom 27. Juni 2016 ausgeteilter Text) nach. V. Mit Eingabe vom 1. September 2016 betonten die Beschwerdeführenden nochmals, dass der älteste Sohn C._______ in Syrien an politischen Kundgebungen der Schule teilgenommen und gegen das syrische Regime protestiert habe, worauf er auf einer Liste der syrischen Sicherheitsbehörden registriert und gesucht worden sei. Seit dem Ausbruch der Revolution habe der Beschwerdeführer mit seinen Kindern an mehreren Demonstrationen teilgenommen und seine politische Meinung dadurch öffentlich kundgetan, das syrische Regime kritisiert und sich damit exponiert. Die Beschwerdeführenden hätten bereits in Syrien über ein politisches Profil verfügt und sich an oppositionellen Aktivitäten beteiligt. Dies habe dazu geführt, dass sie der Opposition zugeschrieben und verfolgt worden seien. Im Weiteren wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen und dazu vorgetragen, aus diesem Entscheid gehe hervor, dass Personen, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräften als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Die Beschwerdeführenden seien bereits 2010 von den syrischen Behörden ins Visier genommen und schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt worden, indem ihr Haus zerstört und der Cousin und der Vater der Beschwerdeführerin getötet worden seien. Diese Nachteile müssten eindeutig als Vorverfolgung gewürdigt werden. Die Kombination der flüchtlingsrelevanten exilpolitischen Aktivitäten mit der Vorverfolgung der Beschwerdeführenden in den Jahren 2010 und 2011 stellten eine eindeutige asylbeachtliche Gefahr dar, weshalb ihnen Asyl zu erteilen sei.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben, Sachverhalt, Bst. S) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anerkannt. Beim Beschwerdeführer wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG anerkannt. Bei den übrigen Beschwerdeführenden wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft verneint, jedoch gleichzeitig ihr Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes respektive Vaters verfügt. Es wurden alle Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung aller Familienmitglieder angeordnet; der Wegweisungsvollzug wurde als unzulässig bezeichnet und eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
E. 1.5 Zu beurteilen bleiben im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Vorfluchtgründe aller Familienmitglieder, die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der sechs Kinder, die Asylgewährung aller Familienmitglieder sowie die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung als solche.
E. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Im Nachfolgenden ist in einem ersten Schritt der Frage nachzugehen, ob die von den Beschwerdeführenden deponierten formellen Anträge und Rügen stichhaltig sind.
E. 2.1 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Art. 1, 2, 9-19 der Beschwerde) und den Antrag auf Feststellung der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 41-46 der Beschwerde) anbelangt, ist festzustellen, dass diese beiden Anträge im Rahmen des Instruktionsverfahrens behandelt wurden und sich somit weitere Ausführungen dazu erübrigen; es kann auf die Instruktionsverfügung vom 5. November 2014 verwiesen werden (vgl. oben, Sachverhalt, Bst. L).
E. 2.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde weiter gerügt, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 1, 3-8, 20-29, 35-39 der Beschwerde). Zudem habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es unter anderem mehrere Vorbringen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Konkret wird gerügt, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei in der Verfügung nicht hinlänglich begründet worden, und es dränge sich der Verdacht auf, das BFM habe die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs miteinander vermischt (vgl. Art. 4 ff. der Beschwerde). Verschiedene Vorbringen - so beispielsweise, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz gut integriert seien, ihre kurdische Herkunft, die Asylgewährung des Bruders der Beschwerdeführerin, der Verkauf ihres Besitzes in Syrien, ihre Unterstützung verschiedener Parteien, die Organisation der Kundgebung in der Schule durch die Schüler und die Hauszerstörung) - seien in der Verfügung nicht erwähnt beziehungsweise gewürdigt worden (vgl. Art. 5-8, 22-28 und 35-40 der Beschwerde).
E. 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, mit weiterem Verweis). Die entscheidende Behörde darf sich praxisgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; René Rhinow/ Heinrich Koller/ Christina Kiss/ Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345).
E. 2.2.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Syrien einzig mit dem Hinweis auf "die dortige Sicherheitslage" begründet hat, ist im Lichte von Art. 35 VwVG nicht zu beanstanden, zumal gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auf eine Begründung verzichtet werden kann, wenn den Begehren der Parteien entsprochen wird. Nachdem der Rechtsvertreter mit seinem Akteneinsichtsgesuch vom 26. September 2014 um eine Begründung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchte (vgl. C20), wies das BFM auf die gefestigte länderspezifische Amtspraxis zu Syrien hin (vgl. C21). Angesichts der notorischen Tatsache, dass in Syrien seit dem Jahr 2011 Krieg beziehungsweise Bürgerkrieg herrscht, ist diese Begründung der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu beanstanden, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Mittlerweile ist im Übrigen die Frage der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs obsolet geworden, nachdem das SEM in Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung am 9. Juli 2015 explizit die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen Unzulässigkeit festgehalten hat (vgl. oben, Sachverhalt Bst. S).
E. 2.2.3 Ferner ist auch die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede Sachverhaltsangabe der Beschwerdeführenden einzeln und umfassend einzugehen, nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Die Beschwerdeführenden konnten sich über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung Rechenschaft ablegen und sich im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe inhaltlich mit den Argumenten des BFM auseinandersetzen. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann nicht die Rede sein.
E. 2.3 Was die Rüge der nicht erwähnten oder nicht gewürdigten Sachverhaltselemente anbelangt, ist ausserdem das Folgende festzuhalten:
E. 2.3.1 Die Vorinstanz hat - entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift - die Herkunft der Beschwerdeführenden aus der Provinz al-Hasaka festgehalten (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer I/2, erster und dritter Textabschnitt) und die Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit sie die allgemeine Situation der Kurden in Syrien als Mitursache für ihre Ausreise aus ihrem Heimatland geltend machten, gewürdigt (vgl. Erwägung Ziffer II/6). Diesbezüglich sind die Rügen unbegründet.
E. 2.3.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wird, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin, (...) (N [...]) Asyl in der Schweiz gewährt worden sei und habe dessen Asyldossier nicht beigezogen (vgl. Art. 8 und 23 der Beschwerde), ist weiter festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar diesen Bruder erwähnt hat (vgl. Akte A6, Ziffer 3.02), aber weder sie noch der Beschwerdeführer eine konkrete (Reflex-) Verfolgungssituation im Zusammenhang mit diesem Bruder respektive Schwager geltend gemacht haben. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM mit der Frage einer allfälligen - erst auf Beschwerdeebene nachträglich vorgetragenen - Reflexverfolgungssituation in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt hat. Bei dieser Sachlage bestand auch keine Veranlassung, die Verfahrensakten dieses Bruders respektive Schwagers beizuziehen, wie dies in der Rechtsmitteleingabe bemängelt wurde (vgl. Art. 8 der Beschwerde).
E. 2.4 Die in der Beschwerdeschrift weiter vorgetragene Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt (vgl. Art. 22 und 34), indem die zwei Schreiben der Schuldirektion nur summarisch anlässlich der Anhörung vom Dolmetscher übersetzt und protokolliert worden seien respektive nicht gewürdigt worden seien, stösst ebenfalls ins Leere.
E. 2.4.1 Im Rahmen ihrer einlässlichen Anhörung vom 2. Juli 2013 hat sich die Beschwerdeführerin zum Inhalt der beiden Schreiben der Schuldirektion geäussert und dazu ausgeführt, es handle sich beim ersten Dokument um eine Verwarnung; das zweite Dokument sei ein Schreiben betreffend Schulabwesenheit (vgl. Akte A18, Antwort 4).
E. 2.4.2 Bei der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2013 wurde ebenfalls auf den Inhalt der beiden Schreiben näher eingegangen: So wurde protokolliert, dass im ersten Schreiben der Erziehungsdirektion der Provinz al-Hasaka festgehalten werde, dass der Sohn C._______ mit der Registernummer (...) am 18. September 2011 in der Schule (...) registriert worden sei und bis zum 19. September 2011 die siebte Klasse besucht habe; danach sei er abwesend geblieben. Die Schulbehörde von I._______ sei informiert worden. Der Schüler habe aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen am 19. September 2011 das Land verlassen. Im zweiten Schreiben werde ebenfalls die Registrierung des Schülers festgehalten. Aufgrund des zur Verfügung stehenden Dossiers könne festgestellt werden, dass der Schüler ein Chaot, unruhig und nicht fleissig sei; sein Verhalten sei "tief"; er habe die Schule bis zum 19. September 2011 besucht. Beide Schulschreiben seien vom Schuldirektor unterzeichnet worden (vgl. Akte C4, Fragen 63-66). Der Beschwerdeführer hat sich ergänzend (vgl. Antworten 64 und 65) zum Inhalt äussern können und seine Angaben wurden entsprechend protokolliert.
E. 2.4.3 Angesichts der ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin selbst respektive des Dolmetschers zum Inhalt der beiden Schreiben der Schuldirektion und den entsprechenden Ergänzungen des Beschwerdeführers ist die konkret eingeschlagene Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als im Anschluss an die in der Rechtsmitteleingabe vorgetragene Rüge keine diesbezüglichen ergänzenden Erläuterungen zu den betreffenden Dokumenten gemacht wurden, die geeignet sein könnten, die bereits in den Akten festgehaltenen Angaben zu den beiden Schreiben in einem anderen Licht betrachten zu lassen.
E. 2.4.4 Der Vorhalt, die Vorinstanz habe unterlassen, diese Beweismittel zu würdigen, trifft ebenfalls nicht zu. Das BFM hat sich im Rahmen seines Entscheides vom 19. September 2014 mit diesen beiden Schulschreiben inhaltlich auseinandergesetzt und hat diese im Ergebnis als Gefälligkeitsschreiben gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung II/Ziffer 5, S. 4 und 5). Ob diese Qualifizierung inhaltlich korrekt ist, ist eine Frage der materiellen Prüfung, auf die in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist.
E. 2.4.5 Vorliegend hat das SEM eine konkrete Würdigung des Einzelfalls vorgenommen und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden genügend differenziert auseinandergesetzt; ebenso wurden die eingereichten Beweismittel mitberücksichtigt und mitgewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
E. 2.5 Für eine Kassation wegen angeblichen, während der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen oder im übrigen vorinstanzlichen Verfahren begangenen, Verfahrensfehlern besteht nach dem Gesagten keinerlei Veranlassung. Es bestehen auch keine Gründe dafür, die protokollierten Angaben anlässlich der Befragungen der Beschwerdeführenden nicht oder nur beschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens heranzuziehen. Bei dieser Sachlage ist der Antrag der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung vom 19. September 2014 aus formellen Gründen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. Ob die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft gewürdigt hat, ist demgegenüber eine Frage der materiellen Prüfung, auf die nachfolgend einzugehen ist.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen in materieller Hinsicht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätten sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Ende September 2011 erfolgten Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Insbesondere der Beschwerdeführer habe bereits in Syrien politische Tätigkeiten entfaltet. Zudem seien sie aufgrund der Teilnahme des Sohnes C._______ an Kundgebungen in der Schule flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unbegründet und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, in Syrien an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Gleichzeitig gab er aber an, er sei deswegen nie von den Behörden persönlich gesucht worden (vgl. Akte B6, Ziffer 7.01). Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner eigenen Teilnahme an Kundgebungen im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrelevante Nachteile zu gewärtigen hatte.
E. 4.3 Soweit vorgetragen wird, die gesamte Familie sei wegen der Teilnahme des Sohnes C._______ an Kundgebungen in der Schule von den syrischen Behörden verfolgt worden, ist das Folgende festzuhalten:
E. 4.3.1 Das SEM unterzog die diesbezüglichen Vorbringen einer Glaubhaftigkeitsprüfung und kam dabei zum Schluss, dass diese insgesamt widersprüchlich ausgefallen seien. Insbesondere wurde auf inhaltliche Widersprüche innerhalb der Angaben der verschiedenen Familienmitglieder verwiesen. So habe die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, beide Söhne seien vom Schulausschluss betroffen worden, um später anzugeben, nur C._______ sei vom Schulausschluss erfasst worden. Die Beschwerdeführenden hätten auch in chronologischer Hinsicht divergierende Angaben gemacht, beispielsweise zum Zeitpunkt der Kundgebung oder zur Rückkehr von C._______ in die Schule. Es widerspreche ferner der allgemeinen Erfahrung und Logik, dass der Beschwerdeführer nicht genau gewusst habe, wo die Demonstration stattgefunden habe, an der sein Sohn teilgenommen haben solle.
E. 4.3.2 Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM sind im Ergebnis zu bestätigen. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden in einigen zentralen Elementen ihrer Asylbegründung widersprüchliche Angaben gemacht haben. In ihrer Rechtsmitteleingabe versuchen die Beschwerdeführenden, die Widersprüche zu relativieren und führen aus, sowohl C._______ als auch die Beschwerdeführerin hätten angegeben, dass die Kundgebung im September 2011 stattgefunden habe (vgl. Art. 48 der Beschwerde). Dabei wird aber übersehen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP ausdrücklich zu Protokoll gab, ihre Söhne hätten an der Kundgebung teilgenommen, die eine Woche beziehungsweise zwei bis drei Wochen nach der Tötung von Hamza al-Khatib stattgefunden habe (vgl. Akte A6, Ziffer 7.02, S. 11 und 12). Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge nahm der damals 13-jährige Hamza al-Khatib Ende April 2011 in der südsyrischen Stadt Daraa an einer Demonstration teil und verschwand am 29. April 2011; Ende Mai 2011 wurde sein Leichnam seiner Familie übergeben (vgl. https://www.nzz.ch/syrien-videos-1.10751030, abgerufen am 31.05.2017). Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hätte die Demonstration, an welcher ihr Sohn teilgenommen haben solle, somit im Mai/Juni 2011 stattgefunden. C._______ gab indessen an, die Kundgebung habe im September 2011 stattgefunden (vgl. Akte A19, Antwort 11), was in der Beschwerdeeingabe wiederum bestätigt wird (vgl. Art. 48 der Beschwerde). Hinzu kommt, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten aufweisen. Wenn sein Sohn an einer Kundgebung teilgenommen hat, welche zu behördlichen Repressalien geführt haben soll, die die gesamte Familie zur Ausreise aus Syrien veranlasst haben sollen, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, hierzu konzisere Angaben zu machen (vgl. Akte B6, Ziffer 7.02) . Beide Beschwerdeführende haben angegeben, dass die Schwierigkeiten des Sohnes wegen dieser Teilnahme an der Kundgebung der unmittelbare Anlass, d.h. das auslösende Ereignis für die sofortige Ausreise der Familie gewesen sein sollen. In der Folge habe sein Bruder das gesamte Hab und Gut der Familie veräussern müssen. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass zu erwarten gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der einschneidenden Folgen dieser Kundgebung für die ganze Familie eingehender über die Umstände dieser Kundgebung informiert hätte. Es bleibt unplausibel, dass der Beschwerdeführer kaum Angaben zur fraglichen Kundgebung machen konnte (vgl. insbesondere Akte B6, Ziffer 7.02 sowie C4, Antwort 37). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Zeitpunkt ihrer Ausreise seien noch keine Schulkinder festgenommen worden; man habe die Schüler anhand einer Namensliste, die sein Bruder in Erfahrung gebracht habe, festnehmen wollen (vgl. Akte C4, Antworten 28 und 38). Bei dieser Sachlage scheint es nicht plausibel, dass die gesamte Familie die Flucht aus Syrien ergriffen hätte aufgrund der blossen Vermutung, es würden anhand der Namensliste, von welcher der Bruder bloss vom Hörensagen her Kenntnisse erhalten habe, die rund 12-jährigen Schulkinder festgenommen, die zugunsten eines syrischen Märtyrers demonstriert haben sollen.
E. 4.3.3 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus den eingereichten Schreiben der Schuldirektion der Provinz al-Hasaka nichts ableiten, was die Asylbeachtlichkeit ihrer Vorbringen stützen würde. Aus den beiden Schreiben gehen Informationen zum Schüler und zu dessen Schulbesuch beziehungsweise Fernbleiben vom Unterricht hervor. Aus dem materiellen Inhalt beider Schreiben lässt sich keine konkrete Grundlage für die behaupteten Vorfluchtgründe ableiten. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass des SEM eine inhaltlich korrekte Würdigung dieser Beweismittel vorgenommen hat. Insbesondere kann bestätigt werden, dass es sonderbar anmutet, dass die Schreiben rund 10 Monate, nachdem der Sohn die Schule verlassen haben soll und nachdem die Familie aus Syrien ausgereist ist, und kurz vor Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers, ausgestellt worden sind. Zudem erstaunt, dass auf einem der Schreiben das Ausreisedatum der Beschwerdeführenden angeführt wird. Nach dem Gesagten müssen diese beiden Dokumente als Gefälligkeitsschreiben gewürdigt werden, die für die behauptete Vorverfolgungssituation keine glaubhafte Grundlage darstellt. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz an.
E. 4.4 Bezüglich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage der Kollektivverfolgung der Kurden im syrischen Bürgerkrieg (vgl. Beschwerde, Art. 80 ff. sowie die darin erwähnten Artikel) ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2; BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Das Gericht verkennt nicht, dass sich die syrischen Kurdinnen und Kurden in einer schwierigen Situation befinden und im Laufe des syrischen Bürgerkriegs auch gegen sie Gräueltaten verübt worden sind. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen und den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich indes nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Von einer den Beschwerdeführenden als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-116/2015 vom 15. Februar 2017 E. 6.3).
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zur Anerkennung einer bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bestehenden asylrelevanten Gefährdungssituation führen. Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich respektive glaubhaft darzulegen. Mangels asylrelevanter Vorfluchtgründe hat die Vorinstanz das Asyl der Beschwerdeführenden zu Recht verweigert. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die in der Eingabe vom 1. September 2016 verlangte "Kombination der flüchtlingsrelevanten exilpolitischen Aktivitäten mit der Vorverfolgung der Beschwerdeführenden in den Jahren 2010 und 2011" gemäss gefestigter, langjähriger Rechtsprechung nicht zulässig ist. Der Ausschlussgrund der subjektiven Nachfluchtgründe verbietet das Addieren von subjektiven Nachfluchtgründen mit (Vor-) Fluchtgründen, die für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommisson [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 8 ).
E. 5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Beim Beschwerdeführer wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG bereits anerkannt (vgl. oben, E. 1.4).
E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.2 Vorab ist auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen, in welchem das Gericht festhielt, dass die Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren führt. Eine Schwierigkeit ist darin zu sehen, dass jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Dabei ist auf die zum Zeitpunkt des Entscheides gegebene Faktenlage abzustellen (Referenzurteil D-5579/2013, a.a.O., E. 5.3.1 ff.).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zahlreiche Unterlagen zur Stützung ihrer Vorbringen betreffend Entfaltung von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Die entsprechenden Vorbringen und dazu eingereichten Beweismittel haben denn auch dazu geführt, dass das SEM wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen bejaht hat (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 9. Juli 2015, Sachverhalt Bst. S). Zu beurteilen bleibt die Frage, ob die übrigen Beschwerdeführenden - die Ehefrau und die sechs minderjährigen Kinder - ebenfalls wegen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft im originären Sinne erfüllen.
E. 5.3.1 Die überwiegende Mehrheit der eingereichten Unterlagen, welche die exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz untermauern sollen, betreffen nur den Beschwerdeführer. Auf den allermeisten eingereichten Fotoaufnahmen ist er ohne seine weiteren Familienmitgliedern abgebildet.
E. 5.3.2 Mit Eingaben vom 23. Dezember 2015 und 29. Juli 2016 (vgl. oben, Sachverhalt Bst. U) wurden zwei Zeitungsartikel sowie Fotos der Beschwerdeführerin respektive der Kinder zu den Akten gereicht. Zudem wurde ausgeführt, diese hätten - mit dem Beschwerdeführer - am kurdischen Neujahrsfest am 20. März 2016 in (...) teilgenommen. Auf den Farbfotos ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann beim Halten einer PKK-Fahne sowie eines Kurdistan-Banners abgebildet. Auf weiteren Fotos sind die die jüngeren Kinder in einer Personengruppe und die Kinder C._______ und D._____ bei einer Tanzveranstaltung abgelichtet. Aus einem der eingereichten Zeitungsberichte geht hervor, dass in der Gemeinde (...) mit einem Pilotprojekt versucht werde, Schüler für Politik und die aktive Beteiligung daran zu sensibilisieren. Dabei wird unter anderem auf die Homepage (...) verwiesen. Aus einem weiteren Zeitungsartikel geht hervor, dass der Sohn F._______ als Dolmetscher beim Verein (...) mitgewirkt hat. Auf einer weiteren Farbkopie soll der Sohn C._______ abgebildet sein im Zusammenhang mit der Website (...). Aus den eingereichten Beweismitteln geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder ihren Ehemann respektive Vater teilweise zu Kundgebungen in der Schweiz begleitet respektive an Tanzanlässe teilgenommen haben. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor und es wurde auch nicht konkret geltend gemacht, dass sich die Ehefrau oder die Kinder an weiteren Veranstaltungen politischen oder sozialpolitischen Inhalts beteiligt hätten oder dass ihr diesbezügliches Engagement überdurchschnittlich exponiert gewesen wäre. Die Ehefrau und die Kinder haben wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an einigen Kundgebungen und kulturellen Anlässen teilgenommen und sind dabei mit einer PKK- und Kurdistanfahne (Beschwerdeführerin) respektive an einer Tanzveranstaltung abgelichtet worden (C._______ und D._______). Im Weiteren haben sich mehrere ihrer Kinder an Schulprojekten in ihrer Gemeinde beteiligt, die sich für die politische Sensibilisierung der Jugendlichen und Kinder generell einsetzen. Im Rahmen ihrer Eingaben wurden keine weiteren Ausführungen zum Inhalt der Schulprojekte oder zu den Tanzveranstaltungen gemacht, weshalb aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Aktivitäten der Kinder respektive Jugendlichen konkret im syrischen (politischen) Kontext erfolgt sind oder sich gegen das syrische Regime in exponierter Weise gerichtet hätten. Es ist bei dieser Sachlage nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Beschwerdeführerin oder an den Kindern besteht, da es sich bei ihnen - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Ihr exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.4.3 m.w.H.).
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin und den sechs Kinder keine subjektiven Nachfluchtgründe in ihrer eigenen Person vorliegen. Sie erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 (i.V.m. Art. 54) AsylG nicht. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz entfalteten exilpolitischen Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Syrien seitens der syrischen Sicherheitskräfte mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste, ist dieser Gefährdungslage, die erst nach der Flucht aus Syrien entstanden ist, bereits mit seiner Anerkennung als Flüchtling - unter (derivativem) Einbezug der Ehefrau und der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft - Rechnung getragen worden.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der sechs Kinder verneint. Wie bereits in E. 4.5 festgestellt, wurden die Asylgesuche aller Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweisen).
E. 7 Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme aller Beschwerdeführenden zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es erübrigen sich daher im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Wie bereits festgehalten, ist die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden (vgl. oben, Sachverhalt Bst. T). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im Übrigen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die Beschwerde ist - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist -, das heisst betreffend das Vorliegen von Vorfluchtgründen der acht Beschwerdeführenden, die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der sechs Kinder, betreffend die Asylgewährung aller Beschwerdeführenden und betreffend die Anordnung der Wegweisung als solche, abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die (reduzierten) Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 wurde ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nachdem den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 9.2 Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, ist keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG zuzusprechen.
E. 10 Soweit die Beschwerde - nach der wiedererwägungsweisen teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz - gegenstandslos geworden ist, ist gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) demgegenüber eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM zuzusprechen. In der Kostennote vom 20. Juli 2015 weist der Rechtsvertreter bis zum Zeitpunkt der teilweisen Aufhebung der ursprünglich angefochtenen Verfügung einen Zeitaufwand von 9.45 Stunden und Auslagen von Fr. 83.80 aus. Der zeitliche Aufwand ist als nicht vollumfänglich angemessen einzuschätzen und zu kürzen, nachdem sich die Beschwerdeschrift als teilweise weitschweifig erweist, die Ausführungen sich in diversen Punkten wiederholen und ausserdem unbegründete Anträge (beispielsweise betreffend die "Vorwirkung" der vorläufigen Aufnahme oder betreffend die Kritik an der Praxis der Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse) wiederholt werden, die das Bundesverwaltungsgericht bereits in zahlreichen anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters in diversen Instruktionsverfügungen schon wiederholt beantwortet und abgehandelt hat. Insofern kann der betriebene Aufwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vollumfänglich als "notwendig" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG gelten. Nachdem die Gegenstandslosigkeit sich zudem nur auf einen Teil der Rechtsbegehren bezieht, ist die Parteientschädigung entsprechend zu reduzieren. Der Stundenansatz von Fr. 250.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des SEM ist auf Fr. 950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde ist hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden.
- Die Beschwerde wird im Übrigen - das heisst betreffend das Vorliegen von Vorfluchtgründen der acht Beschwerdeführenden, die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der sechs Kinder, betreffend die Asylgewährung aller Beschwerdeführenden und betreffend Anordnung der Wegweisung als solche - abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 950.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6290/2014 Urteil vom 7. Juni 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...) und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM vormals: Bundesamt für Migration; BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemeinsam Ende September 2011 ihren Heimatstaat Syrien und gelangten über die Türkei nach Griechenland. Die Beschwerdeführerin A._______ reiste mit vier ihrer sechs minderjährigen Kinder (die drei Söhne F._______, G._______ und H._______ sowie die Tochter D._______) weiter in die Schweiz und ersuchte für sich und ihre vier Kinder am 27. Dezember 2011 um Asyl. Am 12. Januar 2012 fand die summarische Befragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme von der Provinz al-Hasaka. Die Familie habe ihren Wohnort in I._______ (Provinz al-Hasaka) in Syrien verlassen, weil ihre Söhne C._______ und E._______ von der Schule ausgeschlossen worden seien, nachdem sie an Demonstrationen in der Schule teilgenommen hätten. Diese Kundgebungen hätten etwa zwei bis drei Wochen nach der Tötung von Hamza al-Khatib stattgefunden (Anmerkung des Gerichts: Hamza al-Khatib verschwand im April 2011, im Alter von 13 Jahren, nach seiner Teilnahme an einer Demonstration im südsyrischen Daraa; einen Monat später wurde seiner Familie sein verstümmelter und Folterspuren aufweisender Leichnam übergeben; die Festnahme und Ermordung des Jugendlichen hat in ganz Syrien Empörung ausgelöst und zu Kundgebungen geführt). Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden als Kurden keinen Wert in der Gesellschaft gehabt; der Sohn C._______ sei in der Schule stets benachteiligt worden. Von ihrem Schwager habe sie erfahren, dass der Name ihres Sohnes auf einer Liste der gesuchten Personen stehe. Die Stadt I._______ sei von den Behörden umzingelt worden. Damals seien drei Kinder in I._______ verhaftet worden. Die Schullehrkräfte hätten den Schulausschluss ihrer Söhne C._______ und E._______, welcher nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien ausgesprochen worden sei, ihrem Schwager mitgeteilt. Dieser Schwager habe ihr auch gesagt, dass ein Schreiben über den Schulausschluss ihrer Söhne existiere. Die Beschwerdeführerin habe persönlich keine Probleme mit Armee, Polizei oder Behörden gehabt, sei nie vor Gericht gewesen und habe sich nie politisch oder religiös betätigt. Sie sei Hausfrau gewesen und habe zudem im eigenen Kleidergeschäft in I._______ gearbeitet. Ihr Ehemann B._______ und die beiden Söhne C._______ und E._______ würden sich (zur Zeit der BzP-Befragung) in Griechenland befinden (vgl. zum Ganzen: Akte A6). B. Die Kinder C._______ (Jahrgang [...]) und E._______ (Jahrgang [...]) reisten ihrer Mutter in die Schweiz nach und stellten am 15. Mai 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons (...) führte mit der Mutter der beiden Kinder - A._______, die Beschwerdeführerin - gleichentags ein Gespräch. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, mit wem die beiden Kinder in die Schweiz gereist seien; sie sei von einem unbekannten Mann kontaktiert und über die Einreise der Kinder informiert worden. Mit ihrem Ehemann habe sie vor 11 ½ Monaten telefonischen Kontakt gehabt und dabei erfahren, dass er sich in Griechenland aufhalte (vgl. Akte A14). C. Der Beschwerdeführer B._______ reiste seiner Ehefrau am 26. Juli 2012 in die Schweiz ebenfalls nach und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 6. August 2012 fand seine summarische BzP im EVZ Kreuzlingen statt. Dabei brachte dieser insbesondere vor, seine Ehefrau und sechs Kinder hätten in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Er habe 20 Jahre lang als selbständiger LKW-Chauffeur gearbeitet und innerhalb der Provinz al-Hasaka Gasflaschen transportiert. Ihr Sohn C._______, welcher damals die 7. Schulklasse besucht habe, habe anfangs September 2011 an einer Kundgebung teilgenommen, welche für den ermordeten Jugendlichen Hamza al-Khatib durchgeführt worden sei. Die Schulkinder hätten Parolen gegen die Regierung skandiert. Die Demonstration habe in I._______ stattgefunden; wo genau, wisse der Beschwerdeführer nicht. Kurze Zeit später habe er erfahren, dass sein Sohn C._______ auf eine Suchliste der syrischen Behörden gesetzt worden sei. Ein Bekannter, welcher auf der Polizeiwache in I._______ gearbeitet habe, habe den Bruder des Beschwerdeführers, K._______, entsprechend informiert. K._______ habe anschliessend den Beschwerdeführer, welcher zur fraglichen Zeit bei der Arbeit gewesen sei, orientiert und danach seine Ehefrau und die Kinder an die syrisch-türkische Grenze geführt. Gemeinsam hätten die Beschwerdeführenden Syrien verlassen. Der Beschwerdeführer selbst habe auch an Demonstrationen teilgenommen und dabei die Kinder mitgenommen. Er sei aber nie von den Behörden persönlich gesucht worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass die Behörden seinen Sohn ins Gefängnis stecken würden. Die syrischen Behörden gingen brutal vor und würden auch Kinder töten. Zudem hätten die Kurden generell keine Rechte in Syrien (vgl. Akte B6). D. Am 2. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Cousin (...) sei in Syrien als Märtyrer ums Leben gekommen. Nachdem dessen Leiche nach (...) gebracht worden sei, sei ihr Haus gestürmt und im Jahr 2010 zerstört worden, wobei ihr Vater Kopfverletzungen erlitten habe, an deren Folge er am 28. Dezember 2010 gestorben sei. Als sie um das Leben ihres Sohnes habe fürchten müssen, habe sie Syrien verlassen (vgl. Akte A18). Gleichentags wurden die Söhne C._______ und E._______ zu ihren Asylgründen angehört (vgl. Akte A19 und A20). Dabei führte C._______ aus, er sei in der 6. Schulklasse in einer Volks-tanzgruppe aufgenommen worden und sei dabei als Tänzer aufgetreten. Er habe zusammen mit weiteren 15 bis 20 Schülern an zwei Kundgebungen in der Schule teilgenommen. Es sei dabei um Hamza al-Khatib gegangen. Die Schüler hätten dessen Fotos hochgehalten und Slogans gerufen. Der Protest habe sich gegen Bashar al Assad gerichtet, weil dieser Kinder getötet habe. In der Folge sei er - C._______ - eines Tages auf dem Weg zur Schule von einem Mann angehalten und darüber orientiert worden, dass die Polizei in der Schule Schüler festgenommen habe. Aus Angst sei er nach Hause zurückgekehrt. Am Abend habe sein Onkel mit seiner Mutter telefoniert; es sei dabei um die Demonstrationen in der Schule gegangen. Zwei Tage später hätten sie erfahren, dass die Sicherheitskräfte den Sohn des Nachbars mitgenommen hätten. Sein Onkel habe seinen bei der Polizei arbeitenden Freunden Geld bezahlt, damit man ihn - C._______ - in Ruhe lasse. Er sei dann abgeholt und zu einer Tante verbracht worden. Er habe keine weiteren Probleme mit der Polizei gehabt (vgl. Akte A19). E._______ brachte seinerseits vor, sein Bruder C._______ habe Probleme mit der Polizei gehabt. Die Behörden hätten sie als Kurden nicht gerne (vgl. Akte A20). E. Am 16. September 2013 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers statt. Im Wesentlichen machte dieser dabei geltend, er habe im Frühjahr, im Juli und im September 2013 an insgesamt vier Kundgebungen in der Schweiz (in (...) und andernorts) teilgenommen. Dabei sei für das syrische Volk demonstriert worden. Seine Kinder seien auch dabei gewesen, wenn sie nicht in der Schule gewesen seien. Er habe entsprechende Fotoaufnahmen auf Facebook deponiert. Seine Ehefrau sei sonst nicht politisch aktiv gewesen. Er sei weder in Syrien noch in der Schweiz einer Partei beigetreten. In Syrien habe er den Parteien mit Warentransporten ausgeholfen. Sein Herkunftsgebiet I._______ werde von den Kurden kontrolliert. Es gebe eine Gruppe namens "Jabhat Al Nassrat", welche Leute - auch Kinder und Frauen - töte. Die Kurden würden als Juden bezeichnet und getötet. Er habe Syrien aus drei Gründen verlassen: weil der Cousin seiner Ehefrau und sein Schwiegervater getötet worden seien und insbesondere weil sein Sohn - ohne sein Wissen - an Demonstrationen für Hamza al-Khatib und gegen die syrische Regierung teilgenommen habe. Zudem hätten die syrischen Behörden im September 2010 ihr Wohnhaus zerstört, während das angebaute Haus seines arabischen Nachbarn (...) verschont geblieben sei. Die Kurden und Araber würden unterschiedlich behandelt. Araber dürften ohne Baubewilligung bauen, die Kurden nicht. Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher beim (...) gearbeitet habe, habe erfahren, dass ihr Sohn C._______ auf einer Liste der zu verhaftenden Personen stehe und habe den Beschwerdeführer vorgewarnt. Der Beschwerdeführer sei zur besagten Zeit mit seinem Camion mehrere Tage lang unterwegs gewesen. Er habe sich zum Grenzübergang zur Türkei begeben und dort den Rest seiner Familie getroffen. Er habe von der Türkei aus erfahren, dass mehrere Kinder ihrer Nachbarn festgenommen worden seien. Im Dezember 2010 sei der Cousin seiner Ehefrau von einem Offizier umgebracht worden. Ein anderer Cousin habe gewollt, dass der Offizier bestraft werde und habe einen Anwalt eingeschaltet. Als die Behörden dies erfahren hätten, hätten sie diesen Cousin verhaften wollen. Dabei sei sein Schwiegervater herumgestossen und verletzt worden und in der Folge gestorben. Sein Bruder habe den Lastwagen und die Häuser der Beschwerdeführenden verkauft und habe Syrien selbst verlassen müssen, weil er von den Behörden nicht mehr in Ruhe gelassen worden sei. Die Kurden in Syrien hätten keine Rechte und litten unter der Macht der Araber (vgl. Akte C4). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Familienbüchlein, einen Führerausweis (betreffend den Beschwerdeführer), zwei Registerauszüge, zwei fremdsprachige Schreiben der Schuldirektion der Provinz al-Hasaka und ein weiteres fremdsprachiges Dokument im Original (Auszug aus dem Todesregister) sowie zwei Farbfotos, 8 Farbfotokopien, drei Internetausdrücke und eine Fotokopie (Aufnahme eines Leichnams mit fremdsprachiger Beschriftung) zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 an das BFM zeigte Rechtsanwalt Michael Steiner seine Mandatierung durch die Beschwerdeführenden an (vgl. Akte C6). G. Mit Schreiben vom 5. September 2014 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hielt das BFM fest, die Akten hinterliessen den Eindruck, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Umständen, unter welchen der Sohn C._______ in der Schule an Kundgebung(en) teilgenommen haben solle, ungereimt und widersprüchlich ausgefallen seien. Es wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern oder den Sachverhalt zu ergänzen (beispielsweise betreffend weitere exilpolitische Aktivitäten). Gleichzeitig wurde ihnen Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten gewährt (vgl. Akte C13). H. Mit Eingabe vom 10. September 2014 hielt der Rechtsvertreter im Namen der Beschwerdeführenden fest, es sei aufgrund der pauschalen Behauptung des BFM nicht möglich, sich konkret zu den angeblichen Ungereimtheiten und Widersprüchen zu äussern. Das BFM wurde um eine Präzisierung der Vorhalte und um eine entsprechende Fristerstreckung gebeten (vgl. Akte C14). I. Mit Schreiben des BFM vom 15. September 2014 an den Rechtsvertreter wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass ihren Anträgen um "Präzisierung des rechtlichen Gehörs" und Fristerstreckung nicht entsprochen werde (vgl. Akte C16). J. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2014 - eröffnet am 25. September 2014 - wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Ehemann, Ehefrau und sechs Kinder) verneint und wurden ihre Asylsuche abgelehnt. Gleichzeitig wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme der Familie angeordnet. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie seien ausgereist, weil ihr Sohn C._______ wegen seiner Teilnahme an einer Kundgebung in der Schule von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Zu den näheren Umständen dieser Kundgebungen seien indessen in chronologischer Hinsicht widersprüchliche Angaben gemacht worden, indem der Sohn die Kundgebung zeitlich im September 2011 datiert habe (Akte A19, S. 2), während die Beschwerdeführerin angegeben habe, die Kundgebung habe nach Schulbeginn respektive ein paar Wochen nach der Tötung von Hamza al-Khatib, welcher gegen Ende Mai 2011 tot aufgefunden worden sei, stattgefunden. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der BzP angeben, die zwei Söhne C._______ und E._______ hätten an den Kundgebungen teilgenommen und seien von der Schule ausgeschlossen worden (Akte A6, S. 11), während sie bei der einlässlichen Anhörung nur noch einen Sohn erwähnt habe und den diesbezüglichen Widerspruch nicht habe ausräumen können (Akte A18, S. 5). Gleichzeitig habe sie angegeben, ihre Söhne seien 15 Tage nach dem Schulbeginn von der Schule ausgeschlossen worden; sie hätten nicht einmal Bücher erhalten (Akte A6, S. 11), während der Sohn C._______ angegeben habe, die Kundgebung habe im September (2011) stattgefunden, nachdem er die Bücher bekommen habe (Akte A19, S. 2). Die Beschwerdeführenden hätten sich auch gegenseitig widersprochen, was die Rückkehr des Sohnes C._______ in die Schule anbelange. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, ihr Sohn sei nach der Demonstration noch ein paar Tage, höchstens eine Woche, zur Schule gegangen (Akte C4, S. 5), während die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihre Söhne seien nach der Demonstration noch vier, fünf Tage zur Schule gegangen, aber man habe sie nicht hineingelassen (Akte A6, S. 12 und 13). Der Sohn C._______ habe dazu erklärt, er habe sich nach der Kundgebung noch einmal auf den Weg gemacht und sei dabei einem Mann begegnet, der ihn vor dem Schulbesuch gewarnt habe, worauf er umgekehrt sei, seine Mutter informiert habe und nicht mehr zur Schule gegangen sei. Die massiven Widersprüche in den Schilderungen zentraler Sachverhaltselemente verstärkten den Eindruck, dass die Asylbegründung der Beschwerdeführenden fiktiv sein dürfte. Im Weiteren widerspreche das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum Ort der durchgeführten Demonstrationen in der Schule der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. So habe er in der BzP vorgetragen, nicht zu wissen, wo genau in I._______ die Demonstration stattgefunden habe, an welcher sein Sohn teilgenommen habe. Erwartungsgemäss hätte von ihm angesichts der verhängnisvollen Folgen erwartet werden können, dass er sich bei seinem Sohn nach dem betreffenden Ort erkundigt hätte. Die Beschwerdeführenden hätten zudem an der einlässlichen Anhörung vorgetragene, gravierende Vorfälle - die Tötung des Cousins und des Vaters der Beschwerdeführerin (vgl. Akten A18, S. 2 und Akte C4, S. 3 und 6) - während der BzP überhaupt nicht erwähnt, was am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen erhebliche Zweifel aufkommen lasse. Im Weiteren entfalte die allgemeine Situation der Kurden in Syrien keine Asylrelevanz. Den eingereichten Beweismitteln (zwei Schreiben der Schule, Fotos einer Tanzgruppe in Syrien, Auszug aus dem Todesregister sowie Fotos eines Leichnams) komme keine genügende Beweiskraft zu, um die dargestellten Ungereimtheiten zu entkräften. Einerseits erstaune das Ausstellungsdatum der Schulschreiben (rund zehn Monate, nachdem der Sohn C._______ die Schule und danach die Familie das Land verlassen habe, jedoch kurz vor Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer). Zudem wirke es befremdlich, dass auf einem der beiden Schreiben das Datum der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien angegeben werde. Die beiden Schulschreiben seien daher als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an vier Demonstrationen) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet wurde. K. Mit frist- und formgerechter Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden die BFM-Verfügung vom 19. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die BFM-Verfügung vom 19. September 2014 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien - unter Aufhebung der BFM-Verfügung - die Beschwerdeführenden als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine ergänzende Akteneinsicht und die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bestimmten Verfahrensakten sowie die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt. Zudem sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Zur Begründung trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie hätten sich enorm bemüht, die schweizerische Tradition und Kultur kennenzulernen. Sie hätten sich in der Öffentlichkeit gezeigt und hätten sich an verschiedenen politischen Kundgebungen beteiligt. Es sei mit keinem Wort gewürdigt worden, dass sie sich bereits mehrere Jahre lang in der Schweiz aufhalten würden und demensprechend gut integriert seien. Sie seien kurdischer Herkunft und stammten aus der syrischen Provinz al-Hasaka, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin, (...) (N [...]), Asyl in der Schweiz gewährt worden sei. Das BFM hätte das entsprechende Dossier zwingend beiziehen und eine Reflexverfolgung prüfen müssen. Das BFM habe im Rahmen der angefochtenen Verfügung auch den Umstand nicht gewürdigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers den gesamten Besitz für die Flucht der Familie aus Syrien verkauft habe (vgl. Akte C4, S. 8, Frage 58), was einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs gleichkomme. Auch weitere wesentliche Sachverhaltselemente seien von der Vorinstanz nicht mitberücksichtigt worden (insbesondere: Unterstützung verschiedener Parteien durch die Beschwerdeführenden, Organisation der Kundgebung in der Schule durch die Schüler und Vorbringen betreffend Hauszerstörung). Das BFM habe ferner keine weiteren Abklärungen zu den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in Syrien vorgenommen. Die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sei ebenfalls verletzt worden, weil die zwei Schreiben der Schuldirektion nur summarisch anlässlich der Anhörung vom Dolmetscher übersetzt und protokolliert worden seien. Das BFM habe im Weiteren den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht (vgl. Art. 9 bis 19 der Beschwerde) respektive auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 20 bis 29 der Beschwerde) verletzt. Die Vorinstanz habe insbesondere keinen Grund gehabt, die Einsicht in die gemäss Aktenverzeichnis mit "D" (unwesentliche Akten) gekennzeichneten Akten (A3, A4, A5, A13, B12, B14) zu verweigern. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb einige Akten (A7, A10, A11 und B7, B9, B10, C15) als "intern" bezeichnet und als solche der Akteneinsicht nicht unterstellt worden seien. Schliesslich habe das BFM einige Verfahrensakten zu Unrecht als "Akten anderer Behörden" (C9) bezeichnet respektive als "der gesuchstellenden Person bekannte Akten" (C10 und C11) der Akteneinsicht nicht unterstellt. Gemäss geltender Rechtsprechung müsse die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Zudem habe das BFM es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Unterlassung der Begründung betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wegen schwerwiegenden Gehörsverletzungen und wegen mangelhafter Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 30 ff. und 57 der Beschwerde) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Argumentation der Vorinstanz betreffend die divergierende Datierung der Kundgebung in der Schule sei willkürlich erfolgt (vgl. Art. 48 der Beschwerde). Der Sohn C._______ habe angegeben, dass die Kundgebung im September 2011 stattgefunden habe. Auch die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, die Kundgebung sei nach Schulbeginn durchgeführt worden, was gemäss den Angaben des Sohnes im September sei. Der Sohn habe weiter angegeben, die Demonstration habe unter anderem wegen der Tötung von Hamza al-Khatib stattgefunden, jedoch nicht ausschliesslich deswegen (vgl. Akte A19, S. 3, Fragen 11 ff. und 25). Es sei klar ersichtlich, dass die Kundgebung nicht direkt nach dem Tod von Hamza al-Khatib stattgefunden habe. Der Umstand, dass der Sohn seiner Mutter gegenüber zunächst nichts habe berichten wollen, erkläre auch das Unwissen der Beschwerdeführerin. Auch die Vorhalte betreffend Teilnahme des zweiten Sohnes E._______ an der Kundgebung und betreffend Erhalt der Schulbücher seien willkürlich ausgefallen (vgl. Art. 49 ff. der Beschwerde). Die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend die Dauer des Schulbesuchs nach der Kundgebung seien übereinstimmend ausgefallen (Akte C4, S. 5, Frage 31 und Akte A6, S. 11 und 12). Es sei zudem absurd, vom Beschwerdeführer zu verlangen, den genauen Ort der Demonstration zu kennen, nachdem er angegeben habe, die Demonstration habe in der Schule stattgefunden und dass nicht er, sondern sein Sohn an dieser Kundgebung teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe auch zu Protokoll gegeben, Analphabet zu sein und die Strassen nicht beim Namen zu kennen (Akte C4, S. 4, Frage 25; vgl. Art. 54 der Beschwerde). Im Rahmen ihrer BzP hätten sich die Beschwerdeführenden auf das Wesentliche konzentriert. Es gehe daher nicht an, ihnen vorzuwerfen, die Angaben zum Cousin und zum Vater der Beschwerdeführerin erst bei der späteren einlässlichen Anhörung vorgetragen zu haben. Ihren Aussagen in der Zweitbefragung sei zu entnehmen, dass es mehrere Gründe für ihre Ausreise gegeben habe; die Verfolgung ihres Sohnes sei der ausschlaggebende Anlass gewesen (Akte A18, S. 3, Fragen 15 und 16; Akte C4, S. 3, Frage 13; vgl. Art. 55 der Beschwerde). Im Weiteren habe das BFM mit Schreiben vom 15. September 2014 den Antrag des Rechtsvertreters auf Präzisierung des Vorhaltes betreffend widersprüchliche Angaben abgewiesen, was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und die Wahrung der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 VwVG darstelle (vgl. Art. 58 der Beschwerde). Betreffend Gewaltanwendungen durch das syrische Regime werde auf mehrere Pressemeldungen und Nachrichten, insbesondere auf den im Internet publizierten Bericht "Report into the credibility of certain evidence with regard to torture and execution of persons incarcerated by the current Syrian regime" und den Bericht des UNHCR "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II" vom 22. Oktober 2013 verwiesen. Die Feststellungen des UNHCR legten deutlich dar, dass bei den allermeisten Asylgesuchstellern aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen und die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft weit unten angesetzt werden müsse (vgl. Art. 61 ff. der Beschwerde). Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden eingehend Stellung zu den von ihnen in der Schweiz entfalteten exilpolitischen Tätigkeiten genommen. An diesen Kundgebungen seien nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine Ehefrau und Kinder beteiligt gewesen. Die Asylgründe betreffend das exilpolitische Profil der Beschwerdeführenden seien als Fortsetzung ihrer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Haltung zu betrachten. Es wurde diesbezüglich der Beizug von acht Asyldossiers beantragt. Diese Fälle zeigten offensichtlich auf, dass die syrischen Behörden einerseits ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland informiert seien und alles daran setzten, an Informationen über diese zu gelangen. Andererseits zeigten diese Fälle auch auf, dass die Schwelle zur illegalen Inhaftierung und Folterung in Syrien sehr tief sei (vgl. Art. 68 ff. der Beschwerde). Schliesslich sei zu beachten, dass die Gruppe Islamischer Staat (IS) die Kurden gezielt verfolge und die ganze Kurdenregion im Nordirak und in Syrien zu erobern drohe (vgl. Art. 80 ff. der Beschwerde). Im Wegweisungsvollzugspunkt wurde vorgebracht, der Aufbau der angefochtenen Verfügung widerspreche der Argumentation der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse. Die Prüfung der Unzulässigkeit gehe gemäss Handbuch des BFM derjenigen der Unzumutbarkeit vor; die Frage der Unzumutbarkeit stelle sich erst, wenn die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht worden sei. Das BFM habe vorliegend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht rechtsgenüglich begründet, indem es pauschal auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass das BFM Kriterien der Flüchtlingseigenschaft mit solchen des Wegweisungsvollzuges vermischt habe (vgl. Art. 4 und 42 der Beschwerde). Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden weitere Beweismittel, insbesondere die Übersetzungen von zwei bereits eingereichten Schreiben der Schuldirektion in al-Hasaka, Internetauszüge aus Facebook, ein Zeitungsausschnitt vom 25. März 2014 sowie Farbkopien betreffend Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, ins Recht gelegt. Zudem wurde auf Internetlinks, auf die beizuziehenden Dossiers weiterer Asylverfahren und auf ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, die Beschwerdeführenden könnten sich aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme und als Asylsuchende in der Schweiz aufhalten. Im Weiteren wurde ergänzende Akteneinsicht gewährt, eine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt und auf den Eintritt der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahmen näher eingegangen. Die Beschwerdeführenden wurden zudem aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. M. Mit Eingabe vom 17. November 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und reichten dazu eine Bestätigung des Sozialamtes (...) vom 13. November 2014 ein. N. Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und in Abänderung der Zwischenverfügung des Gerichts vom 5. November 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. Mit Eingabe vom 20. November 2014 trugen die Beschwerdeführenden - ohne inhaltliche Ergänzung ihrer Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2014 - vor, die vom Gericht gewährte ergänzende Akteneinsicht illustriere die rechtswidrige Vorgehensweise der Vorinstanz. P. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2014 und 13. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Mitgliedsbestätigung des Beschwerdeführers betreffend Engagement für die (...) respektive die (...), vom 30. Oktober 2014 sowie mehrere Fotoaufnahmen betreffend seine Teilnahme an Kundgebungen und Parteianlässen in der Schweiz ([...] und [...]) nach. Q. Am 25. März 2015 wurde ein Arztbericht der (...) Praxis (...) vom 5. März 2015, betreffend Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere des Sohnes F._______, nachgereicht. Aus diesem Arztbericht geht insbesondere hervor, die Eltern litten unter einem bereits lange anhaltendem Erschöpfungszustand; der Sohn F._______ sei durch die schlechte psychische Gesundheit seiner Eltern und die Sorge um die in Syrien verbliebenen Grosseltern stark belastet. Aus psychotherapeutischer Sicht sei das Anliegen der Eltern, vom Kanton (...) in den Kanton (...), wo weitere Angehörige der Beschwerdeführerin wohnten, zu wechseln, dringlich zu prüfen. R. Mit Eingaben vom 2. April 2015, 13. Mai 2015 und 3. Juni 2015 wurden weitere Fotos betreffend den Beschwerdeführer anlässlich von Kundgebungen in der Schweiz, ein Ausdruck des Facebook-Profils sowie ein Flugblatt der "(...) Schweiz" betreffend Demonstrationen und eine Farbkopie mit Foto des Cousins des Beschwerdeführers, welcher vor Kurzem in Syrien getötet worden sei, nachgereicht. S. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 zog das SEM seine Verfügung vom 19. September 2014 teilweise in Wiedererwägung und hob die Ziffern 1 und 4 des entsprechenden Dispositivs auf. Weiter hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 AsylG); die Ehefrau und die Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht; gestützt auf die Einheit der Familie würden diese jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. Die Asylgesuche blieben wegen Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 54 AsylG abgelehnt und die Wegweisung als solche bleibe angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzulässig erklärt und die Beschwerdeführenden wurden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. T. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 hielt das Gericht fest, die Beschwerdeanträge betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges seien gegenstandslos geworden. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden angefragt, ob sie an ihrer Beschwerde betreffend originäre Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und Kinder und bezüglich der Frage des Asyls festhalten würden. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 erklärten die Beschwerdeführenden ausdrücklich, an der Beschwerde festzuhalten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. U. Mit Eingaben vom 23. Dezember 2015, 19. Februar 2016, 2. März 2016, 14. März 2016 und 29. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Farbfotos und Flugblätter betreffend Teilnahmen der Beschwerdeführenden [Vater und Sohn] an Kundgebungen in der Schweiz, Zeitungsartikel betreffend Veranstaltung des Vereins (...) mit Aufnahme des Sohnes F._______, Fotos einer Cousine, welche als kurdische Widerstandskämpferin als Märtyrerin gefallen sei, Internetausdruck der Homepage des Vereins (...), auf welcher der Sohn C._______ abgebildet sei; ein anlässlich einer politischen Veranstaltung vom 27. Juni 2016 ausgeteilter Text) nach. V. Mit Eingabe vom 1. September 2016 betonten die Beschwerdeführenden nochmals, dass der älteste Sohn C._______ in Syrien an politischen Kundgebungen der Schule teilgenommen und gegen das syrische Regime protestiert habe, worauf er auf einer Liste der syrischen Sicherheitsbehörden registriert und gesucht worden sei. Seit dem Ausbruch der Revolution habe der Beschwerdeführer mit seinen Kindern an mehreren Demonstrationen teilgenommen und seine politische Meinung dadurch öffentlich kundgetan, das syrische Regime kritisiert und sich damit exponiert. Die Beschwerdeführenden hätten bereits in Syrien über ein politisches Profil verfügt und sich an oppositionellen Aktivitäten beteiligt. Dies habe dazu geführt, dass sie der Opposition zugeschrieben und verfolgt worden seien. Im Weiteren wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen und dazu vorgetragen, aus diesem Entscheid gehe hervor, dass Personen, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräften als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Die Beschwerdeführenden seien bereits 2010 von den syrischen Behörden ins Visier genommen und schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt worden, indem ihr Haus zerstört und der Cousin und der Vater der Beschwerdeführerin getötet worden seien. Diese Nachteile müssten eindeutig als Vorverfolgung gewürdigt werden. Die Kombination der flüchtlingsrelevanten exilpolitischen Aktivitäten mit der Vorverfolgung der Beschwerdeführenden in den Jahren 2010 und 2011 stellten eine eindeutige asylbeachtliche Gefahr dar, weshalb ihnen Asyl zu erteilen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben, Sachverhalt, Bst. S) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anerkannt. Beim Beschwerdeführer wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG anerkannt. Bei den übrigen Beschwerdeführenden wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft verneint, jedoch gleichzeitig ihr Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes respektive Vaters verfügt. Es wurden alle Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung aller Familienmitglieder angeordnet; der Wegweisungsvollzug wurde als unzulässig bezeichnet und eine vorläufige Aufnahme angeordnet. 1.5 Zu beurteilen bleiben im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Vorfluchtgründe aller Familienmitglieder, die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der sechs Kinder, die Asylgewährung aller Familienmitglieder sowie die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung als solche. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Im Nachfolgenden ist in einem ersten Schritt der Frage nachzugehen, ob die von den Beschwerdeführenden deponierten formellen Anträge und Rügen stichhaltig sind. 2.1 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Art. 1, 2, 9-19 der Beschwerde) und den Antrag auf Feststellung der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 41-46 der Beschwerde) anbelangt, ist festzustellen, dass diese beiden Anträge im Rahmen des Instruktionsverfahrens behandelt wurden und sich somit weitere Ausführungen dazu erübrigen; es kann auf die Instruktionsverfügung vom 5. November 2014 verwiesen werden (vgl. oben, Sachverhalt, Bst. L). 2.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde weiter gerügt, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 1, 3-8, 20-29, 35-39 der Beschwerde). Zudem habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es unter anderem mehrere Vorbringen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Konkret wird gerügt, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei in der Verfügung nicht hinlänglich begründet worden, und es dränge sich der Verdacht auf, das BFM habe die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs miteinander vermischt (vgl. Art. 4 ff. der Beschwerde). Verschiedene Vorbringen - so beispielsweise, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz gut integriert seien, ihre kurdische Herkunft, die Asylgewährung des Bruders der Beschwerdeführerin, der Verkauf ihres Besitzes in Syrien, ihre Unterstützung verschiedener Parteien, die Organisation der Kundgebung in der Schule durch die Schüler und die Hauszerstörung) - seien in der Verfügung nicht erwähnt beziehungsweise gewürdigt worden (vgl. Art. 5-8, 22-28 und 35-40 der Beschwerde). 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, mit weiterem Verweis). Die entscheidende Behörde darf sich praxisgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; René Rhinow/ Heinrich Koller/ Christina Kiss/ Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345). 2.2.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Syrien einzig mit dem Hinweis auf "die dortige Sicherheitslage" begründet hat, ist im Lichte von Art. 35 VwVG nicht zu beanstanden, zumal gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auf eine Begründung verzichtet werden kann, wenn den Begehren der Parteien entsprochen wird. Nachdem der Rechtsvertreter mit seinem Akteneinsichtsgesuch vom 26. September 2014 um eine Begründung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchte (vgl. C20), wies das BFM auf die gefestigte länderspezifische Amtspraxis zu Syrien hin (vgl. C21). Angesichts der notorischen Tatsache, dass in Syrien seit dem Jahr 2011 Krieg beziehungsweise Bürgerkrieg herrscht, ist diese Begründung der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu beanstanden, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Mittlerweile ist im Übrigen die Frage der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs obsolet geworden, nachdem das SEM in Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung am 9. Juli 2015 explizit die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen Unzulässigkeit festgehalten hat (vgl. oben, Sachverhalt Bst. S). 2.2.3 Ferner ist auch die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede Sachverhaltsangabe der Beschwerdeführenden einzeln und umfassend einzugehen, nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Die Beschwerdeführenden konnten sich über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung Rechenschaft ablegen und sich im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe inhaltlich mit den Argumenten des BFM auseinandersetzen. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann nicht die Rede sein. 2.3 Was die Rüge der nicht erwähnten oder nicht gewürdigten Sachverhaltselemente anbelangt, ist ausserdem das Folgende festzuhalten: 2.3.1 Die Vorinstanz hat - entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift - die Herkunft der Beschwerdeführenden aus der Provinz al-Hasaka festgehalten (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer I/2, erster und dritter Textabschnitt) und die Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit sie die allgemeine Situation der Kurden in Syrien als Mitursache für ihre Ausreise aus ihrem Heimatland geltend machten, gewürdigt (vgl. Erwägung Ziffer II/6). Diesbezüglich sind die Rügen unbegründet. 2.3.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wird, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin, (...) (N [...]) Asyl in der Schweiz gewährt worden sei und habe dessen Asyldossier nicht beigezogen (vgl. Art. 8 und 23 der Beschwerde), ist weiter festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar diesen Bruder erwähnt hat (vgl. Akte A6, Ziffer 3.02), aber weder sie noch der Beschwerdeführer eine konkrete (Reflex-) Verfolgungssituation im Zusammenhang mit diesem Bruder respektive Schwager geltend gemacht haben. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM mit der Frage einer allfälligen - erst auf Beschwerdeebene nachträglich vorgetragenen - Reflexverfolgungssituation in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt hat. Bei dieser Sachlage bestand auch keine Veranlassung, die Verfahrensakten dieses Bruders respektive Schwagers beizuziehen, wie dies in der Rechtsmitteleingabe bemängelt wurde (vgl. Art. 8 der Beschwerde). 2.4 Die in der Beschwerdeschrift weiter vorgetragene Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt (vgl. Art. 22 und 34), indem die zwei Schreiben der Schuldirektion nur summarisch anlässlich der Anhörung vom Dolmetscher übersetzt und protokolliert worden seien respektive nicht gewürdigt worden seien, stösst ebenfalls ins Leere. 2.4.1 Im Rahmen ihrer einlässlichen Anhörung vom 2. Juli 2013 hat sich die Beschwerdeführerin zum Inhalt der beiden Schreiben der Schuldirektion geäussert und dazu ausgeführt, es handle sich beim ersten Dokument um eine Verwarnung; das zweite Dokument sei ein Schreiben betreffend Schulabwesenheit (vgl. Akte A18, Antwort 4). 2.4.2 Bei der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2013 wurde ebenfalls auf den Inhalt der beiden Schreiben näher eingegangen: So wurde protokolliert, dass im ersten Schreiben der Erziehungsdirektion der Provinz al-Hasaka festgehalten werde, dass der Sohn C._______ mit der Registernummer (...) am 18. September 2011 in der Schule (...) registriert worden sei und bis zum 19. September 2011 die siebte Klasse besucht habe; danach sei er abwesend geblieben. Die Schulbehörde von I._______ sei informiert worden. Der Schüler habe aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen am 19. September 2011 das Land verlassen. Im zweiten Schreiben werde ebenfalls die Registrierung des Schülers festgehalten. Aufgrund des zur Verfügung stehenden Dossiers könne festgestellt werden, dass der Schüler ein Chaot, unruhig und nicht fleissig sei; sein Verhalten sei "tief"; er habe die Schule bis zum 19. September 2011 besucht. Beide Schulschreiben seien vom Schuldirektor unterzeichnet worden (vgl. Akte C4, Fragen 63-66). Der Beschwerdeführer hat sich ergänzend (vgl. Antworten 64 und 65) zum Inhalt äussern können und seine Angaben wurden entsprechend protokolliert. 2.4.3 Angesichts der ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin selbst respektive des Dolmetschers zum Inhalt der beiden Schreiben der Schuldirektion und den entsprechenden Ergänzungen des Beschwerdeführers ist die konkret eingeschlagene Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als im Anschluss an die in der Rechtsmitteleingabe vorgetragene Rüge keine diesbezüglichen ergänzenden Erläuterungen zu den betreffenden Dokumenten gemacht wurden, die geeignet sein könnten, die bereits in den Akten festgehaltenen Angaben zu den beiden Schreiben in einem anderen Licht betrachten zu lassen. 2.4.4 Der Vorhalt, die Vorinstanz habe unterlassen, diese Beweismittel zu würdigen, trifft ebenfalls nicht zu. Das BFM hat sich im Rahmen seines Entscheides vom 19. September 2014 mit diesen beiden Schulschreiben inhaltlich auseinandergesetzt und hat diese im Ergebnis als Gefälligkeitsschreiben gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung II/Ziffer 5, S. 4 und 5). Ob diese Qualifizierung inhaltlich korrekt ist, ist eine Frage der materiellen Prüfung, auf die in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist. 2.4.5 Vorliegend hat das SEM eine konkrete Würdigung des Einzelfalls vorgenommen und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden genügend differenziert auseinandergesetzt; ebenso wurden die eingereichten Beweismittel mitberücksichtigt und mitgewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 2.5 Für eine Kassation wegen angeblichen, während der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen oder im übrigen vorinstanzlichen Verfahren begangenen, Verfahrensfehlern besteht nach dem Gesagten keinerlei Veranlassung. Es bestehen auch keine Gründe dafür, die protokollierten Angaben anlässlich der Befragungen der Beschwerdeführenden nicht oder nur beschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens heranzuziehen. Bei dieser Sachlage ist der Antrag der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung vom 19. September 2014 aus formellen Gründen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. Ob die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft gewürdigt hat, ist demgegenüber eine Frage der materiellen Prüfung, auf die nachfolgend einzugehen ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen in materieller Hinsicht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätten sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Ende September 2011 erfolgten Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Insbesondere der Beschwerdeführer habe bereits in Syrien politische Tätigkeiten entfaltet. Zudem seien sie aufgrund der Teilnahme des Sohnes C._______ an Kundgebungen in der Schule flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unbegründet und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, in Syrien an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Gleichzeitig gab er aber an, er sei deswegen nie von den Behörden persönlich gesucht worden (vgl. Akte B6, Ziffer 7.01). Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner eigenen Teilnahme an Kundgebungen im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrelevante Nachteile zu gewärtigen hatte. 4.3 Soweit vorgetragen wird, die gesamte Familie sei wegen der Teilnahme des Sohnes C._______ an Kundgebungen in der Schule von den syrischen Behörden verfolgt worden, ist das Folgende festzuhalten: 4.3.1 Das SEM unterzog die diesbezüglichen Vorbringen einer Glaubhaftigkeitsprüfung und kam dabei zum Schluss, dass diese insgesamt widersprüchlich ausgefallen seien. Insbesondere wurde auf inhaltliche Widersprüche innerhalb der Angaben der verschiedenen Familienmitglieder verwiesen. So habe die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, beide Söhne seien vom Schulausschluss betroffen worden, um später anzugeben, nur C._______ sei vom Schulausschluss erfasst worden. Die Beschwerdeführenden hätten auch in chronologischer Hinsicht divergierende Angaben gemacht, beispielsweise zum Zeitpunkt der Kundgebung oder zur Rückkehr von C._______ in die Schule. Es widerspreche ferner der allgemeinen Erfahrung und Logik, dass der Beschwerdeführer nicht genau gewusst habe, wo die Demonstration stattgefunden habe, an der sein Sohn teilgenommen haben solle. 4.3.2 Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM sind im Ergebnis zu bestätigen. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden in einigen zentralen Elementen ihrer Asylbegründung widersprüchliche Angaben gemacht haben. In ihrer Rechtsmitteleingabe versuchen die Beschwerdeführenden, die Widersprüche zu relativieren und führen aus, sowohl C._______ als auch die Beschwerdeführerin hätten angegeben, dass die Kundgebung im September 2011 stattgefunden habe (vgl. Art. 48 der Beschwerde). Dabei wird aber übersehen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP ausdrücklich zu Protokoll gab, ihre Söhne hätten an der Kundgebung teilgenommen, die eine Woche beziehungsweise zwei bis drei Wochen nach der Tötung von Hamza al-Khatib stattgefunden habe (vgl. Akte A6, Ziffer 7.02, S. 11 und 12). Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge nahm der damals 13-jährige Hamza al-Khatib Ende April 2011 in der südsyrischen Stadt Daraa an einer Demonstration teil und verschwand am 29. April 2011; Ende Mai 2011 wurde sein Leichnam seiner Familie übergeben (vgl. https://www.nzz.ch/syrien-videos-1.10751030, abgerufen am 31.05.2017). Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hätte die Demonstration, an welcher ihr Sohn teilgenommen haben solle, somit im Mai/Juni 2011 stattgefunden. C._______ gab indessen an, die Kundgebung habe im September 2011 stattgefunden (vgl. Akte A19, Antwort 11), was in der Beschwerdeeingabe wiederum bestätigt wird (vgl. Art. 48 der Beschwerde). Hinzu kommt, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten aufweisen. Wenn sein Sohn an einer Kundgebung teilgenommen hat, welche zu behördlichen Repressalien geführt haben soll, die die gesamte Familie zur Ausreise aus Syrien veranlasst haben sollen, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, hierzu konzisere Angaben zu machen (vgl. Akte B6, Ziffer 7.02) . Beide Beschwerdeführende haben angegeben, dass die Schwierigkeiten des Sohnes wegen dieser Teilnahme an der Kundgebung der unmittelbare Anlass, d.h. das auslösende Ereignis für die sofortige Ausreise der Familie gewesen sein sollen. In der Folge habe sein Bruder das gesamte Hab und Gut der Familie veräussern müssen. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass zu erwarten gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der einschneidenden Folgen dieser Kundgebung für die ganze Familie eingehender über die Umstände dieser Kundgebung informiert hätte. Es bleibt unplausibel, dass der Beschwerdeführer kaum Angaben zur fraglichen Kundgebung machen konnte (vgl. insbesondere Akte B6, Ziffer 7.02 sowie C4, Antwort 37). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Zeitpunkt ihrer Ausreise seien noch keine Schulkinder festgenommen worden; man habe die Schüler anhand einer Namensliste, die sein Bruder in Erfahrung gebracht habe, festnehmen wollen (vgl. Akte C4, Antworten 28 und 38). Bei dieser Sachlage scheint es nicht plausibel, dass die gesamte Familie die Flucht aus Syrien ergriffen hätte aufgrund der blossen Vermutung, es würden anhand der Namensliste, von welcher der Bruder bloss vom Hörensagen her Kenntnisse erhalten habe, die rund 12-jährigen Schulkinder festgenommen, die zugunsten eines syrischen Märtyrers demonstriert haben sollen. 4.3.3 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus den eingereichten Schreiben der Schuldirektion der Provinz al-Hasaka nichts ableiten, was die Asylbeachtlichkeit ihrer Vorbringen stützen würde. Aus den beiden Schreiben gehen Informationen zum Schüler und zu dessen Schulbesuch beziehungsweise Fernbleiben vom Unterricht hervor. Aus dem materiellen Inhalt beider Schreiben lässt sich keine konkrete Grundlage für die behaupteten Vorfluchtgründe ableiten. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass des SEM eine inhaltlich korrekte Würdigung dieser Beweismittel vorgenommen hat. Insbesondere kann bestätigt werden, dass es sonderbar anmutet, dass die Schreiben rund 10 Monate, nachdem der Sohn die Schule verlassen haben soll und nachdem die Familie aus Syrien ausgereist ist, und kurz vor Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers, ausgestellt worden sind. Zudem erstaunt, dass auf einem der Schreiben das Ausreisedatum der Beschwerdeführenden angeführt wird. Nach dem Gesagten müssen diese beiden Dokumente als Gefälligkeitsschreiben gewürdigt werden, die für die behauptete Vorverfolgungssituation keine glaubhafte Grundlage darstellt. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz an. 4.4 Bezüglich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage der Kollektivverfolgung der Kurden im syrischen Bürgerkrieg (vgl. Beschwerde, Art. 80 ff. sowie die darin erwähnten Artikel) ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2; BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Das Gericht verkennt nicht, dass sich die syrischen Kurdinnen und Kurden in einer schwierigen Situation befinden und im Laufe des syrischen Bürgerkriegs auch gegen sie Gräueltaten verübt worden sind. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen und den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich indes nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Von einer den Beschwerdeführenden als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-116/2015 vom 15. Februar 2017 E. 6.3). 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zur Anerkennung einer bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bestehenden asylrelevanten Gefährdungssituation führen. Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich respektive glaubhaft darzulegen. Mangels asylrelevanter Vorfluchtgründe hat die Vorinstanz das Asyl der Beschwerdeführenden zu Recht verweigert. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die in der Eingabe vom 1. September 2016 verlangte "Kombination der flüchtlingsrelevanten exilpolitischen Aktivitäten mit der Vorverfolgung der Beschwerdeführenden in den Jahren 2010 und 2011" gemäss gefestigter, langjähriger Rechtsprechung nicht zulässig ist. Der Ausschlussgrund der subjektiven Nachfluchtgründe verbietet das Addieren von subjektiven Nachfluchtgründen mit (Vor-) Fluchtgründen, die für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommisson [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 8 ).
5. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Beim Beschwerdeführer wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG bereits anerkannt (vgl. oben, E. 1.4). 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Vorab ist auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen, in welchem das Gericht festhielt, dass die Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren führt. Eine Schwierigkeit ist darin zu sehen, dass jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Dabei ist auf die zum Zeitpunkt des Entscheides gegebene Faktenlage abzustellen (Referenzurteil D-5579/2013, a.a.O., E. 5.3.1 ff.). 5.3 Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zahlreiche Unterlagen zur Stützung ihrer Vorbringen betreffend Entfaltung von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Die entsprechenden Vorbringen und dazu eingereichten Beweismittel haben denn auch dazu geführt, dass das SEM wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen bejaht hat (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 9. Juli 2015, Sachverhalt Bst. S). Zu beurteilen bleibt die Frage, ob die übrigen Beschwerdeführenden - die Ehefrau und die sechs minderjährigen Kinder - ebenfalls wegen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft im originären Sinne erfüllen. 5.3.1 Die überwiegende Mehrheit der eingereichten Unterlagen, welche die exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz untermauern sollen, betreffen nur den Beschwerdeführer. Auf den allermeisten eingereichten Fotoaufnahmen ist er ohne seine weiteren Familienmitgliedern abgebildet. 5.3.2 Mit Eingaben vom 23. Dezember 2015 und 29. Juli 2016 (vgl. oben, Sachverhalt Bst. U) wurden zwei Zeitungsartikel sowie Fotos der Beschwerdeführerin respektive der Kinder zu den Akten gereicht. Zudem wurde ausgeführt, diese hätten - mit dem Beschwerdeführer - am kurdischen Neujahrsfest am 20. März 2016 in (...) teilgenommen. Auf den Farbfotos ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann beim Halten einer PKK-Fahne sowie eines Kurdistan-Banners abgebildet. Auf weiteren Fotos sind die die jüngeren Kinder in einer Personengruppe und die Kinder C._______ und D._____ bei einer Tanzveranstaltung abgelichtet. Aus einem der eingereichten Zeitungsberichte geht hervor, dass in der Gemeinde (...) mit einem Pilotprojekt versucht werde, Schüler für Politik und die aktive Beteiligung daran zu sensibilisieren. Dabei wird unter anderem auf die Homepage (...) verwiesen. Aus einem weiteren Zeitungsartikel geht hervor, dass der Sohn F._______ als Dolmetscher beim Verein (...) mitgewirkt hat. Auf einer weiteren Farbkopie soll der Sohn C._______ abgebildet sein im Zusammenhang mit der Website (...). Aus den eingereichten Beweismitteln geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder ihren Ehemann respektive Vater teilweise zu Kundgebungen in der Schweiz begleitet respektive an Tanzanlässe teilgenommen haben. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor und es wurde auch nicht konkret geltend gemacht, dass sich die Ehefrau oder die Kinder an weiteren Veranstaltungen politischen oder sozialpolitischen Inhalts beteiligt hätten oder dass ihr diesbezügliches Engagement überdurchschnittlich exponiert gewesen wäre. Die Ehefrau und die Kinder haben wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an einigen Kundgebungen und kulturellen Anlässen teilgenommen und sind dabei mit einer PKK- und Kurdistanfahne (Beschwerdeführerin) respektive an einer Tanzveranstaltung abgelichtet worden (C._______ und D._______). Im Weiteren haben sich mehrere ihrer Kinder an Schulprojekten in ihrer Gemeinde beteiligt, die sich für die politische Sensibilisierung der Jugendlichen und Kinder generell einsetzen. Im Rahmen ihrer Eingaben wurden keine weiteren Ausführungen zum Inhalt der Schulprojekte oder zu den Tanzveranstaltungen gemacht, weshalb aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Aktivitäten der Kinder respektive Jugendlichen konkret im syrischen (politischen) Kontext erfolgt sind oder sich gegen das syrische Regime in exponierter Weise gerichtet hätten. Es ist bei dieser Sachlage nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Beschwerdeführerin oder an den Kindern besteht, da es sich bei ihnen - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Ihr exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.4.3 m.w.H.). 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin und den sechs Kinder keine subjektiven Nachfluchtgründe in ihrer eigenen Person vorliegen. Sie erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 (i.V.m. Art. 54) AsylG nicht. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz entfalteten exilpolitischen Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Syrien seitens der syrischen Sicherheitskräfte mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste, ist dieser Gefährdungslage, die erst nach der Flucht aus Syrien entstanden ist, bereits mit seiner Anerkennung als Flüchtling - unter (derivativem) Einbezug der Ehefrau und der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft - Rechnung getragen worden. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der sechs Kinder verneint. Wie bereits in E. 4.5 festgestellt, wurden die Asylgesuche aller Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweisen).
7. Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme aller Beschwerdeführenden zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es erübrigen sich daher im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8. Wie bereits festgehalten, ist die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden (vgl. oben, Sachverhalt Bst. T). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im Übrigen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die Beschwerde ist - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist -, das heisst betreffend das Vorliegen von Vorfluchtgründen der acht Beschwerdeführenden, die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der sechs Kinder, betreffend die Asylgewährung aller Beschwerdeführenden und betreffend die Anordnung der Wegweisung als solche, abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die (reduzierten) Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 wurde ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nachdem den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, ist keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG zuzusprechen.
10. Soweit die Beschwerde - nach der wiedererwägungsweisen teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz - gegenstandslos geworden ist, ist gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) demgegenüber eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM zuzusprechen. In der Kostennote vom 20. Juli 2015 weist der Rechtsvertreter bis zum Zeitpunkt der teilweisen Aufhebung der ursprünglich angefochtenen Verfügung einen Zeitaufwand von 9.45 Stunden und Auslagen von Fr. 83.80 aus. Der zeitliche Aufwand ist als nicht vollumfänglich angemessen einzuschätzen und zu kürzen, nachdem sich die Beschwerdeschrift als teilweise weitschweifig erweist, die Ausführungen sich in diversen Punkten wiederholen und ausserdem unbegründete Anträge (beispielsweise betreffend die "Vorwirkung" der vorläufigen Aufnahme oder betreffend die Kritik an der Praxis der Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse) wiederholt werden, die das Bundesverwaltungsgericht bereits in zahlreichen anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters in diversen Instruktionsverfügungen schon wiederholt beantwortet und abgehandelt hat. Insofern kann der betriebene Aufwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vollumfänglich als "notwendig" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG gelten. Nachdem die Gegenstandslosigkeit sich zudem nur auf einen Teil der Rechtsbegehren bezieht, ist die Parteientschädigung entsprechend zu reduzieren. Der Stundenansatz von Fr. 250.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des SEM ist auf Fr. 950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen - das heisst betreffend das Vorliegen von Vorfluchtgründen der acht Beschwerdeführenden, die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der sechs Kinder, betreffend die Asylgewährung aller Beschwerdeführenden und betreffend Anordnung der Wegweisung als solche - abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 950.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: