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E-6287/2017

E-6287/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6287/2017 Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Nicolas Brügger, Brügger & Kleiner, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden und (...) am 10. Juli 2001 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten und in der Folge bis zu ihrer Rückkehr in den Heimatstaat am 20. August 2016 über die vorläufige Aufnahme verfügten, dass die Beschwerdeführenden am 3. Juli 2017 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2017 zur Person (BzP) befragte und ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Portugal zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass die Beschwerdeführenden dagegen vorbrachten, sie würden lieber in der Schweiz bleiben, da die Mutter und drei Geschwister des Beschwerdeführers hier leben würden, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von den portugiesischen Behörden ein vom 27. Mai 2017 bis 10. Juli 2017 gültiges Schengen-Visa ausgestellt wurde, dass die Vorinstanz die portugiesischen Behörden am 18. Juli 2017 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchten, dass die portugiesischen Behörden das Ersuchen am 18. September 2017 guthiessen, dass am (...) 2017 E._______ geboren wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 - eröffnet am 31. Oktober 2017- in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Vorinstanz gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Sistierung sämtlicher Massnahmen bezüglich des Vollzugs der Wegweisung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des Unterzeichnenden gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchen, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass derjenige Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahre beziehungsweise das Visum seit weniger als sechs Monate abgelaufen ist und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass weiter entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen aufzunehmen, welche sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV rügen, da es sich bei einer Wegweisung nach Portugal um überspitzten Formalismus handle, indes nicht ersichtlich ist, inwiefern die Anwendung der Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-VO eine Rechtsverletzung darstellen soll, dass die Überstellung nach Portugal kein überspitzter Formalismus darstellt, mithin keine Verletzung von Art. 29 BV vorliegt, und im Übrigen dieses Vorbringen von den Beschwerdeführenden nicht ansatzweise substantiiert wird, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführenden von den portugiesischen Behörden unbestrittenermassen ein vom 27. Mai 2017 bis 10. Juli 2017 gültiges Visum ausgestellt wurde, dass die Vorinstanz die portugiesischen Behörden deshalb am 18. Juli 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass dabei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht erforderlich ist, dass die Schweizer Behörden darauf hinweisen, dass Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, dass die portugiesischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 18. September 2017 und damit innert der vorgesehenen Frist explizit zustimmten und ihre Zuständigkeit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich nicht bestreiten, dass unbeachtlich ist, dass sie weder in Portugal noch einem anderen Mitgliedstaat um Asyl ersucht haben, dass der Wunsch nach deren Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3), dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Portugals für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Portugal anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass weiter der Frage nachzugehen ist, ob für die Beschwerdeführenden eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Portugal würden ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die portugiesischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführenden zur Behandlung von allfälligen Traumata auch in Portugal medizinische Unterstützung holen können, zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass die zuständigen Behörden ihnen eine entsprechende Betreuung verweigern würden, dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden hätten gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch darauf, in der Schweiz zu bleiben, da sich die Mutter, der Bruder sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1990 in der Schweiz aufhalten würden, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und die minderjährigen Kinder (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass über den Kern hinausgehende familiäre Verhältnisse erfasst werden, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt; Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.), dass die angeführten Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht zur Kernfamilie gehören, dass sie sodann seit (...) in der Schweiz leben, die Beschwerdeführenden sich zwischen 2001 und 2006 hier aufhielten und anschliessend wieder in das Heimatland zurückgekehrt sind, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatstaat traumatisiert, den Akten diesbezüglich indes keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach sie notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihre in der Schweiz anwesenden Angehörigen angewiesen wären, dass zwar nachvollziehbar ist, dass die Familie sich im gleichen Land aufhalten möchte nicht aber von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der Mutter, dem Bruder und den zwei Schwestern des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass sich den Akten auch keine dem Kindeswohl entgegenstehenden Hinweise zu entnehmen sind, im Übrigen dieses Vorbringen auch nicht weiter substantiiert wird, dass der in der Rechtsmitteleingabe aufgeführte zitierte Entscheid (recte: Urteil des BVGer D-7410/2014 vom 25. August 2015) nicht mit vorliegendem Sachverhalt vergleichbar ist, dass es den Beschwerdeführenden zudem möglich ist, den Kontakt zu ihren Angehörigen von Portugal aus zu pflegen, im Übrigen in Portugal ein (...) wohnhaft ist, bei dem sie auf der Durchreise übernachten konnten (vgl. SEM-Akten C7/16 Ziffer 5.01), sie insofern auch dort über familiäre Bande verfügen, dass folglich keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, dass somit die Überstellung nach Portugal unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen ist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und kein Grund für eine Anwendung der Selbsteintrittsklausel aus humanitären Gründen vorliegt, dass schliesslich zur Rüge hinsichtlich Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO anzumerken ist, dass diese Bestimmung den Zweck hat, Familienangehörige, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, aus humanitären Gründen zusammenzuführen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K23 zu Artikel 17), dass sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, inwiefern überhaupt humanitäre Gründe vorliegen sollten, solche auch nicht ansatzweise dargelegt werden, dass sich die Beschwerdeführenden mithin nicht auf diese Norm berufen können und keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass schliesslich für das vorliegende Verfahren unerheblich ist, ob sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz wieder rasch integrieren könnten und der Beschwerdeführer bereits eine Anstellung hat, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Portugals für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausgegangen ist und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a AsylG gegeben ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: