Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6284/2010 {T 0/2} Urteil vom 24. September 2010 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. D. Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende C._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid vom 19. November 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zuteilte, dass gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons B._______ vom 10. Mai 2010 der Beschwerdeführer am 1. April 2010 den ihm zugewiesenen Wohnort verlassen habe und seither unbekannten Aufenthalts sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Abschreibungsbeschluss vom 24. Juni 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer in der Folge durch die Polizei aufgefunden und das Asylverfahren am 10. August 2010 wieder aufgenommen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2010 den Beschwerdeführer wiederum dem Kanton B._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2010 den Zuweisungs-entscheid entgegennahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 26. August 2008 (recte: Verfügung vom 24. August 2010) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass diese Rüge in der Beschwerde explizit erhoben wird, indem der Beschwerdeführer geltend macht, sein im Kanton C._______ lebender Bruder sei krank und auf seine Hilfe angewiesen, weshalb es gegen den Grundsatz der Einheit der Familie verstosse, wenn er nicht bei ihm leben könne, dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung trägt, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt wird, dass, wie bereits erwähnt, der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass sich der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit grundsätzlich am im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkannt wird, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Bruder im Kanton C._______ zu leben, überaus verständlich ist, sich aber aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer zwar noch minderjährig ist, dennoch seine Beziehung zu seinem (...) Jahre älteren Bruder nicht unter den Schutz der Kernfamilie fällt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner baldigen Volljährigkeit zugemutet werden kann, selbstständig zu leben, zumal er auch alleine in die Schweiz reiste, dass ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegend nicht anzunehmen ist, obwohl ein solches vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass es zur Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere nicht genügt, dass der Bruder des Beschwerdeführers in seiner Kindheit die Funktion seines blinden Vaters übernahm, dass der Beschwerdeführer des Weiteren auch geltend macht, sein Bruder sei gesundheitlich angeschlagen und leide an (...) und (...), weshalb er auf Hilfe angewiesen sei, dass gemäss der durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) unter damals geltendem Recht begründeten Praxis zur Familienvereinigung in der Regel vorausgesetzt wurde, dass der im Ausland gebliebene Familienangehörige auf die Hilfe des in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Verwandten angewiesen sei, aber gleichzeitig auch festgehalten wurde, ausnahmsweise könnten "besondere Umstände" gerade im umgekehrten Fall liegen, indem die in der Schweiz lebende Person der Hilfe von zurückgebliebenen Angehörigen bedürfe (vgl. EMARK 1994 Nr. 9), dass diese Erkenntnisse in EMARK 2000 Nr. 4 (E. 5b) S. 42) zum damaligen Art. 51 AsylG aufgenommen wurden, dass in BVGE 2008/47 unter anderem auf die genannten zwei Urteile verwiesen und zusammenfassend festgehalten wird, die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie setze ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraus (vgl. E. 4.1.2 und 4.1.4), dass somit vorliegend auch zu prüfen ist, ob der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen ist, dass dies vorliegend zu verneinen ist, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Bruders des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass dieser notwendigerweise auf die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm leben müsste (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201), dass die erforderliche medizinische Betreuung des Bruders des Beschwerdeführers nicht zwingend durch den Beschwerdeführer selbst gewährt werden muss, zumal diese auch durch Dritte erbracht werden kann, sowie dies auch bis anhin durch die Spitex der Fall gewesen ist, dass bezüglich der vorgebrachten psychischen Probleme des Bruders des Beschwerdeführers zwar festzuhalten ist, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich einen positiven Einfluss haben würde, aus der Rechtsmittelschrift demgegenüber aber hervorgeht, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits seit fünfzehn Monaten medizinisch fachliche Hilfe erhalte, dass sein Bruder auch diesbezüglich nicht zwingend auf die Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen ist, um seine Erfahrungen verarbeiten zu können, dass anzunehmen ist, dass auch in der Rechtsmittelschrift als Beweismittel angebotene Arztberichte in diesen Fragen zu keinem anderen Ergebnis führen dürften, dass deshalb - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - diese Beweismittel nicht abzuwarten beziehungsweise anzufordern sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84) dass schliesslich anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Kantonswechsel ohne Weiteres möglich ist, per Telefon oder mittels gelegentlicher Besuche Kontakt mit seinem Bruder zu pflegen, dass vor diesem Hintergrund der Bruder des Beschwerdeführers auch nicht "aus einem anderen Grund" im Sinne von Art. 38 AsylV 1 auf die Hilfe eines anderen nahen Angehörigen angewiesen ist, dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: