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E-6274/2012

E-6274/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6274/2012 Urteil vom 7. August 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Andreas Baumann, Rechtsanwalt und Notar, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Pakistan Anfang Sep­tember 2012 verliess, über die Länder Iran, Türkei und Italien am 21. Ok­tober 2012 in die Schweiz gelangte und zwei Tage später im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er an der Kurzbefragung im EVZ Kreuzlingen vom 30. Oktober 2012 (Protokoll: Vorakten A6/10) und der direkten Anhörung vom 6. November 2012 (Protokoll: Vorakten A11/21) geltend machte, nach Absolvierung der Volksschule von 2000 bis 2005 in B._______ weiterführende Schulen besucht und seit 2005 als Angestellter in C._______ gearbeitet zu haben, bevor er 2010 sein (...eine bestimmte Ausbildung...) an der Hochschule D._______ in B._______ begonnen habe, dass er seit 2010 Mitglied der Muslim Students Federation (MSF) sei und am 7. Februar 2011 auf dem Hochschulgelände für den Beitritt von neuen Studenten zur MSF geworben habe, dass dort auch Angehörige der Studentenorganisation E._______ dasselbe für ihre Organisation getan hätten, dass er unter den neuen Studenten einen Bekannten entdeckt habe und diesen zu seinem Tisch habe führen wollen, indessen Angehörige der E._______ ihn zu ihrem Tisch hätten mitnehmen wollen, worauf er ihnen erklärt habe, dass diese Person mit ihm komme, dass sie nicht mit sich hätten reden lassen und angefangen hätten, ihn zu stossen, worauf seine Kollegen und weitere Gegner dazukommen seien, dass es in der Folge ein Handgemenge gegeben habe, welches in eine Schlägerei ausgeartet sei, in deren Verlauf auch Stöcke und Gewehre eingesetzt worden seien, dass die Gegner mit Schiessen begonnen hätten, worauf der Schuldirektor die Polizei gerufen habe, dass die Gegner auch auf die eintreffenden Polizisten geschossen hätten, worauf ein Polizeiwagen explodiert und in Flammen aufgegangen sei, dass im Verlauf dieser Auseinandersetzungen diverse Personen zu Schaden gekommen seien, namentlich sei ein Polizist verstorben und mehrere Polizisten seien verletzt worden, dass er, der Beschwerdeführer, über die Mauer der Hochschule geflüchtet sei und auf der Flucht dem Distriktspräsidenten der MSF, S.P., die Situation per Telefon geschildert habe, dass er die folgenden zehn bis zwölf Tage bei S.P. zu Hause habe verbringen dürfen, und von S.P. erfahren habe, dass Anzeige erhoben worden sei, dass ein Kommilitone namens R. von der Polizei verhaftet und gefoltert worden und später im Spital seinen Verletzungen erlegen sei, dass Polizisten den Vater des Beschwerdeführers zu Hause verhaftet und auf den Polizeiposten geführt hätten in der Absicht, ihn erst freizulassen, wenn sich der Beschwerdeführer auf ihrem Posten gemeldet habe, dass ihm deshalb S.P. zur Flucht ins Ausland geraten habe, worauf er zum Onkel mütterlicherseits nach F._______ gereist und drei Monate bei ihm geblieben sei, anschliessend in G._______ während dreieinhalb Monaten und in H._______ während eines halben Jahres gelebt habe und schliesslich Anfang September 2012 via Quetta in den Iran und von dort in die Türkei gereist sei, von wo er am 25. September 2012 ab Izmir an Bord eines grossen Containerschiffs nach Sizilien gelangt und dort am 15. Oktober 2012 an einem unbekannten Ort angekommen sei, dass er eine Identitätskarte und die Kopie eines vom (...) 2011 datierten Polizeirapports einreichte, worin neben den Namen der drei Kollegen R. (verstorben), A. (verschwunden) und F. sowie einiger Angehöriger der Gegenpartei auch sein Name aufgeführt sei, verbunden mit der Angabe, er habe eine Waffe vom Kaliber (Bore) 12 "Replik" dabeigehabt, dass das BFM mit mündlich eröffneter Verfügung vom 7. November 2012 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 23. Oktober 2012 abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass er beispielsweise keine Kenntnis habe von der Schreibweise des Namens und der Studienwahl des S.P., obwohl er seit Jahren Sympathisant und später Mitglied der MSF gewesen sei, persönliche Kontakte mit S.P. gepflegt und sich zehn bis zwölf Tage lang bei ihm versteckt habe, dass es der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufe, wenn er angebe, nicht zu wissen oder sich nicht darum gekümmert zu haben, ob die Polizei S.P. zum Vorfall vor Ort befragt habe und was mit den anderen Angeschuldigten - mit Ausnahme von R. und A. - geschehen sei, dass die Behauptung, er habe die Anzeige respektive den Polizeirapport aus Furcht vor einer Verhaftung nie gelesen, weshalb er nicht angeben könne, wer darin erwähnt sei, nicht nachvollziehbar sei, dass es der allgemeinen Erfahrung widerspreche, wenn in einem Polizeirapport nur Vornamen der Beschuldigten aufgeführt würden, dass dem Polizeirapport, der nur in Kopie vorliege und über dessen Beschaffung keine Erklärungen gegeben worden seien, kein Wahrheitswert zukomme und die Zeitangaben zu den Fluchtmodalitäten nicht zutreffen könnten, dass bei dieser Sachlage das Asylgesuch abzulehnen, der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. November 2012 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters ersuchte und beantragte, es seien die erforderlichen Übersetzungen der eingereichten Kopien des Warrant of Arrest und des Polizeiberichts durch das Gericht zu beschaffen, dass er Kopien der Vollmacht vom 29. November 2012, der angefochtenen Verfügung, des Warrant of Arrest, des Polizeirapports vom (...) 2011, des Ausweises für Asylsuchende, der Schulzeugnisse vom 10. April 2006 und 30. Juni 2000 und von Auszügen aus Zeitungen vom 30. Juni 2012 und 5. Oktober 2012 einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass mit Schreiben vom 7. Januar 2013 eine eigene Berechnung des Existenzminimums und eine Bestätigung der Caritas Schweiz vom 3. Januar 2013 nachgereicht wurden, dass die Vernehmlassung des BFM vom 11. Januar 2013 datiert, dass die vom 30. Januar 2013 datierte Replik des Beschwerdeführers am 4. Februar 2013 eingereicht wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft zu machen ist, die Glaubhaftigkeit gegeben ist, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und dies insbesondere nicht der Fall ist, wenn die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das zentrale Ereignis sei im Zeitungsartikel der "Daily The News" vom (...) 2012 erwähnt und werde durch die Kopien des Haftbefehls (Warrant of Arrest) und eines Polizeiberichts (First Information Report; FIR) bestätigt, und der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Pakistan von den dortigen Polizeibehörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhaftet und gefoltert, zumal notorisch sei, dass die pakistanische Polizei aus politischen Gründen demonstrierende Studenten willkürlich verhafte und die Verhafteten foltere, und er von der Verhaftungswelle auf Grund des Ereignisses vom (...) 2011 besonders betroffen sei, obwohl er weder direkt noch indirekt an den Straftaten beteiligt gewesen sei, dass er bei Bedarf weitere Dokumente nachreichen könne und sich für eine Befragung zur Verfügung halte, dass das BFM in der Vernehmlassung ausführte, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, weil Zeugnisse der Sekundarschule und der (...) weder die Verfolgung des Beschwerdeführers noch den Umstand, dass er sich seit Anfang 2010 erneut am (...) in B._______ eingeschrieben und fortan dort studiert habe, beweisen könnten, die Zeitungsartikel in keinem direkten Zusammenhang mit der unglaubhaften Suche nach ihm stünden, eine Kopie eines "Warrant of Arrest" keine Rückschlüsse auf die Echtheit des Dokuments erlaube und ungeklärt sei, wie er vom Haftbefehl Kenntnis erlangt habe, wie er ihn habe beschaffen können und weshalb er erst Monate nach dem Vorfall ausgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend machte, die Polizei habe erfolglos versucht, ihn festzunehmen, dass sie sein Dossier dem Haftbefehl ausstellenden Gericht übergeben und eine Hausdurchsuchung vorgenommen habe, wobei sie dabei die Kopie des Haftbefehls seinem Vater ausgehändigt habe, der ihm diesen habe zukommen lassen, dass er den Haftbefehl bereits in der Anhörung vom 6. November 2012 erwähnt habe, aber wegen starken mentalen Spannungen nicht detaillierter über den Inhalt des Polizeirapports habe berichten können, und auch für ihn das späte Datum der Ausstellung des Haftbefehls unerklärlich sei, dass das Bundesverwaltungsgericht aus der Realitätsfremde der Sachverhaltsdarstellung und dem massiven Mangel an Substanz und an Realkennzeichen den Schluss zieht, dass der Beschwerdeführer nicht von eigenen Erlebnissen berichtet haben kann, dass aufgrund seines Alters, seiner guten Ausbildung und seiner langjährigen Berufserfahrung in einem (...) generell eine wesentlich präzisere und kohärentere Sachverhaltsdarstellung hätte erwartet werden können, zumal er angegeben hat, damals auf dem Universitätsgelände noch etwas verharrt und die Entwicklung der Auseinandersetzungen bis nach dem Eintreffen des Polizeiautos beobachtet zu haben, dass das Ereignis vom Februar 2011 unstimmig und das eigene Verhalten während des Konflikts plakativ dargestellt wurden, dass gemäss der ersten Befragung die MSF und "die Gegenpartei" je ein Zelt aufgestellt hätten, worin sich die Studenten bei ihren Studentenorga­nisationen hätten einschreiben können, und sich der Konflikt im Zelt der MSF entzündet habe (A6 S. 7), in der Anhörung aber nicht mehr von Zelten die Rede war und die Gegenpartei einen Namen - nämlich E._______ (gemeint ist wohl die [...] - bekommen hat (A11 S. 4, 7), dass er anfänglich geltend machte, die Gegner hätten seinen Bekannten physisch angegriffen, weshalb dieser Angriff zu einer Schlägerei ausgeartet sei (A6 S. 10), später aber erklärte, die Gegner hätten seine Bemerkung, der Bekannte komme mit ihm, nicht akzeptiert und ihn (den Beschwerdeführer) geschubst, worauf sich nach Intervention weiterer Anwesender der Streit entwickelt habe (A11 S. 4), dass er zwar Examensresultate der abgeschlossenen Sekundarschule in B._______ vom (...) 2000 und des (...) in B._______ (...) vom 10. April 2006 in Kopie einreichen konnte, um seinen Aufenthalt in B._______ und an der dortigen Universität nachzuweisen (Beschwerde S. 3), diese Beweismittel und die eingereichten, sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehenden Zeitungsausschnitte vom (...) 2012 und (...) 2012 aber nicht darauf schliessen lassen, dass er sich erneut an der (...)-Universität in B._______ registriert hätte und im (...) 2011 noch dort gewesen wäre, dass er mit dem Examensbescheid vom 10. April 2006 - vorausgesetzt das Beweismittel sei authentisch - höchstens den Studienabschluss als (...) im Februar 2006 beweisen kann, welcher Abschluss ihn zur Anstellung in (...) befähigt haben dürfte, dass der Polizeirapport vom (...) 2011 bloss die Information enthält, die Besatzung eines Polizeiwagens sei von Studenten angegriffen und verletzt worden und ein Polizist sei tags darauf an seinen Verletzungen verschieden, dass das Polizeischreiben unerklärlicher- und unrealistischerweise nur die Vornamen der Verdächtigten auflistet und sich mit der Schilderung des Beschwerdeführers nicht deckt (A6 S. 7: Schlägerei - dann Schiesserei, weil die Gegner Schusswaffen hatten - Polizeiauto in Brand geraten; A11 S. 2: Schlägerei - (nur) Gegner haben geschossen - Bombenattentat auf Polizeiauto; Polizeirapport A10/1: beide Studentenorganisationen schwer bewaffnet - Polizeiauto in Brand gesteckt - Nennung der bewaffneten Studenten, u.a. des Beschwerdeführers), und es unwahrscheinlich erscheint, dass der von einem Polizeirichter ausgestellte Haftbefehl (Warrant of Arrest) gegen den für den Tod des Polizisten verantwortlich gemachten Beschwerdeführer erst am (...) Juli 2011 erfolgte, dass somit kein Grund zur Annahme besteht, er werde in Pakistan gesucht, weshalb sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen des BFM zur Glaubhaftigkeit einzugehen, denen er in seiner Rechtsschrift keine stichhaltigen oder überzeugenden Argumente entgegensetzen konnte, dass auf die vorinstanzliche Argumentation abgestellt werden kann und das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und die Anordnung des Vollzugs zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), indessen die Wegweisung dann nicht zu verfügen ist, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen aktuellen allfälligen Anspruch auf eine solche hat, dass eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten darf (Art. 14 Abs. 1 AsylG), ausser sie habe Anspruch auf deren Erteilung, weshalb im letzten Fall einerseits die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die zuständige kantonale Aus­länderbehörde übergeht, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat, und anderseits die Wegweisung durch die Asylbehörden nicht zu verfügen ist, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, dass bei derartigen Konstellationen vorfrageweise zu prüfen ist, ob der Asylbewerber sich i.S. von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, dass, soweit nicht das Gesetz oder aber das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli­gung vermittelt, als Anspruchsgrundlage grundsätzlich Art. 8 der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht fällt, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist, die besagt, dass ausländischen Personen gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein poten­zieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kern­familie) bestehen, die in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheits­recht verfügen, was dann der Fall ist, wenn der sich in der Schweiz auf­haltende Angehörige zumindest über einen Anspruch auf eine Aufent­haltsbewilligung verfügt, der seinerseits auf einem gefestigten Rechtsan­spruch beruht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April 2013, E. 5 m.w.H.). dass aus den Vorakten (vgl. Schreiben des Zivilstandsamtes [...] vom 6. Juni 2013 und Antwortschreiben des BFM vom 20. Juni 2013, A30/1 und A33/2) hervorgeht, des beim Zivilstandsamt [...] ein Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers hängig sein soll, dass es sich gemäss Abklärung des Gerichts beim Zivilstandsamt bei der Braut um eine deutsche Staatsbürgerin mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz handelt, die sich aufgrund des erwähnten Freizügigkeitsabkommens auf eine Verlängerung ihrer Bewilligung berufen kann, womit bei ihr ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt, dass nach dem Wissen des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführer bei der fremdenpolizeilichen Behörde kein Gesuch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung deponiert hat, weshalb Raum für eine vorfrageweise Prüfung einer Aufenthaltsberechtigung bleibt, dass gemäss BGE 136 II 5 E. 3.7 - das Urteil beschlägt Ansprüche von Verheirateten - ein Nachzug eines Familienmitglieds mit Drittstaatsangehörigkeit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen nicht voraussetzt, dass sich dieser rechtmässig mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten haben muss, und eine grundsätzliche Berufungsmöglichkeit für einen Ehegatten auf der Grundlage des Freizügigkeitsabkommens zur Durchsetzung des Aufenthaltstitels besteht (FZA, Anhang I, Rubrik I. Art. 3), dass in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen diesbezüglich grundsätzlich den gleichen Anspruch wie Verheiratete haben, dass unter Umständen bereits im Hinblick auf die Vorbereitung der Ehe ein Anspruch auf eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung entstehen kann, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 m.w.H.), und diese Praxis selbst für abgewiesene - und damit an sich illegal anwesende - Asylbewerber gilt, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7), dass aufgrund der Akten kein eheähnliches Verhältnis vorliegt und die Ehevorbereitung ganz am Anfang steht, indem beim zuständigen Zivilstandsamt - offenbar Anfang Juni - erst der Wunsch auf Eheschluss deponiert worden ist, die Beziehung offenbar noch nicht lange besteht, zumal sie keine Erwähnung in den Anhörungen, in der Beschwerdeschrift und in der Replik vom 4. Februar 2013 fand, und noch kein Datum für die Eheschliessung festgelegt worden ist, dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (und des BFM) ist, in einem Asyl- und Wegweisungsverfahren umfassend über einen allenfalls bestehenden - indessen nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Be­weisvorkehren eruierbaren - Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vorfrageweise vertiefend zu befinden, da eine solche Abweichung von der Regel nur bei Vorliegen eines "offensichtlichen" Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestattet ist (vgl. vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1), dass keineswegs klar zu Tage tritt, dass der Beschwerdeführers einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, dass mithin die Wegweisung mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.) bzw. klar erkennbarem Anspruchs auf eine solche (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 m.w.H.) vom BFM in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis zu Recht angeordnet worden ist, dass dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, nach Ergehen des Urteils und nach Festsetzung der Heiratstermins ein begründetes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und sonst wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine ihm in Pakistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer durch den Wegweisungsvollzug das Recht auf Heirat (Art. 12 EMRK) nicht verwehrt wird und eine allfällige Heirat auch in Deutschland oder Pakistan erfolgen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz von Verwandten und Bekannten in Pakistan verfügt und sich angesichts seiner guten Vorbildung und langjährigen Berufserfahrung im (...)sektor schnell zurechtfinden wird, so dass er weder unter ökonomischen noch gesundheitlichen Aspekten - soweit aktenkundig ist der Beschwerdeführer gesund - in eine existenzbedrohende Lage geraten dürfte, dass sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: