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E-6268/2018

E-6268/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, geboren [in] B._______ und seit 2010 wohnhaft in Kabul - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Dezember 2015 und gelangte am 10. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 16. Februar 2018 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Jahre 2010 [von] B._______ nach Afghanistan gegangen, um dort auf seinem gelernten Beruf zu arbeiten. In der Folge habe er bei verschiedenen afghanischen (...) als (...) gearbeitet. Im November 2015 habe er sich beim Mittagessen mit einem Mitglied des geistlichen Rates der Sunniten und Schiiten verbal gestritten, nachdem er zuvor seinen Arbeitskollegen, der mit der linken Hand gegessen habe, verteidigt habe. Er habe aus Protest auch mit der linken Hand gegessen, worauf ein Streitgespräch mit dem Geistlichen entstanden sei. Am darauffolgenden Tag habe er von seinem Arbeitgeber erfahren, dass der Geistliche ihn bei der Polizei als Gottlosen angezeigt habe. Die Polizei habe ihn deshalb beim (...), wo er angestellt gewesen sei, gesucht. Deshalb sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe sich nach zwei Tagen bei einem Freund (BzP) beziehungsweise Verwandten (Anhörung) in Kabul versteckt und seine Arbeitsstelle gekündigt. Als er seinen letzten Arbeitslohn von der Bank habe abheben wollen, seien ihm Unbekannte mit dem Taxi gefolgt. Er habe diesen jedoch entkommen können. Später habe er von Unbekannten telefonische Todesdrohungen erhalten. Gegen Ende 2015 sei er auf Rat seines Kollegen über Dubai nach C._______ geflogen. Da er kein Visum habe vorzeigen können, sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. Schliesslich habe ihm ein Kollege ein Visum für B._______ organisiert, in dessen Besitz er am 14. Dezember 2015 von Kabul nach (...), und von dort auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Angaben die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:

- einen Reisepass im Original,

- zwei auf seinen Namen ausgestellte Mitarbeiterkarten von Arbeitgeberfirmen in Afghanistan (im Original),

- zwei Schreiben des D._______ Afghanistan,

- ein Schreiben von E._______ vom 9. Februar 2016. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Beschwerde vom 2. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und sinngemäss die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden verschiedene Unterlagen (Flyer "(...)", Veranstaltungsinfo F._______, Facebook-Post von G._______, drei Kopien von Fotos, Programm des H._______ sowie eine Fürsorgebestätigung) als Beweismittel eingereicht. D. Mit Verfügung vom 5. November 2018 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer nahm durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin in seiner Replik vom 30. November 2018 dazu Stellung. Gleichzeitig ersuchte er um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG und reichte die folgenden Unterlagen, die seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz belegen sollen, zu den Akten:

- E-Mail-Konversation vom 26. Juni 2018,

- E-Mail-Konversation vom 2. Oktober 2018,

- Flyer der I._______, Thema Afghanistan,

- E-Mail-Konversation vom 14. /15. November 2018,

- E-Mail-Konversation vom 19./20. November 2018,

- E-Mail-Konversation vom 23./26. November 2018. H. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese reichte am 21. Februar 2019 eine Kostennote ein.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind zudem Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der Flüchtlingskonvention ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation durch die afghanische Polizei im November 2015 nach einer angeblich gegen ihn erfolgten Anzeige als "Gottloser" durch einen Geistlichen in Kabul, die weiteren vorgebrachten Übergriffe (Drohtelefon, Verfolgung im Auto) und die von ihm befürchtete Tötung seien unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer trotz angeblicher polizeilicher Suche jeweils legal und ungehindert zweimal aus Afghanistan ausreisen und einmal wieder einreisen können. Zudem hätte eine tatsächlich verfolgte und aktiv gesuchte Person nicht den bewachten und kontrollierten Flughafen in Kabul zur Aus- beziehungsweise Wiedereinreise gewählt, sich dabei seines eigenen Passes bedient und sich so dem unnötigen und vermeidbaren Risiko einer Entdeckung und Festnahme ausgesetzt. Weiter wäre es dem Beschwerdeführer bei seinen Reisen nach C._______ über Dubai möglich gewesen, dort um Schutz zu ersuchen oder eine dauernde Arbeitsbewilligung zu erhalten. Nach seiner definitiven Ausreise aus Afghanistan im Dezember 2015 habe er sich [in] B._______ legal aufgehalten, wo er sich bereits über zwanzig Jahre aufgehalten, die Schulen besucht und über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Dies hätte ihm die Möglichkeit geboten, sich erneut um einen aufenthaltsrechtlichen Status [in] B._______ zu bemühen. Das gesamte Reiseverhalten beziehungsweise die Nichtinanspruchnahme des Schutzes dieser Drittstaaten zeige, dass es sich bei ihm nicht um eine in Afghanistan asylrechtlich relevant bedrohte Person handle. Tatsächlich verfolgte Personen wären bestrebt, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz in einem Drittstaat zu ersuchen. Aufgrund seiner letzten Anstellung beim E._______ wäre es der afghanischen Polizei ferner ein Leichtes gewesen, ihn zu Hause in Kabul aufzuspüren und festzunehmen, falls ein tatsächliches Verfolgungsinteresse und eine Anzeige gegen ihn bestanden hätten. Dies sei jedoch in den zwei Tagen nach dem angeblichen Streitgespräch nicht vorgekommen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der Geistliche den Kollegen, der mit der linken Hand gegessen habe, nicht angezeigt hätte und dieser weiterhin beim besagten (...) [E._______] arbeite. Bei den anlässlich der Anhörung als Beweismittel eingereichten drei Briefen - zwei Briefe des afghanischen D._______ an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers nach der Anzeige des besagten Geistlichen und ein Antwortbrief des Arbeitgebers an das D._______ - handle es sich um Dokumente, denen generell kein grosser Beweiswert zukomme, da aufgrund der weit verbreiteten Korruption in diesem Staat jegliche Dokumente käuflich erworben werden könnten. Es seien auch diverse Blankoformulare behördlicher afghanischer Dokumente mit vorgedruckten Kopf- und Fusszeilen im Umlauf, die anschliessend mit beliebigen, für die Bedürfnisse des Asylverfahrens benötigten Inhalten ausgefüllt werden könnten. Vorliegend sei befremdend, wieso solche für den internen Gebrauch des D._______ bestimmte Dokumente überhaupt herausgegeben und ausgehändigt worden sein sollten. Zur gesamten Entstehungsgeschichte dieser Dokumente sowie den Umständen deren Zustellung seien die Erklärungen des Beschwerdeführers diffus. Offenbar seien diese kurz nach seiner Ausreise im Januar 2016 ausgestellt worden. Er habe sie aber erst im Februar 2018 und somit zwei Jahre später eingereicht, was den Verdacht nahelege, dass es sich dabei um nachträglich erstellte Dokumente handle. Schliesslich sei der Sachverhalt, den diese Dokumente untermauern sollten, auch unglaubhaft.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, die Polizei habe keinen "Zugriff" auf den Flughafen gehabt, weshalb er diesen Weg zur Ausreise gewählt habe. Er habe weder in Dubai noch in C._______ den Flughafen verlassen dürfen und hätte nicht gewusst, wie er eine Zugangserlaubnis erhalten könnte. In C._______ sei ihm die Einreise nicht erlaubt worden. [in] B._______ sei seine Aufenthaltsbewilligung erloschen. Als Flüchtling hätte er dort nicht bleiben können. Weiter habe er von der Polizei eine Frist erhalten, sich zu melden. Als diese bei seiner Arbeit nach ihm gefragt habe, habe er das Haus verlassen. Über einen Freund habe er erfahren, dass bis etwa vor einem Jahr nach ihm gesucht worden sei. Der Grund, weshalb nur er vom Geistlichen angezeigt worden sei, sei nicht das Essen mit der linken Hand, sondern die darauf folgende Diskussion mit diesem. Im Weiteren sei es für ihn sehr schwierig gewesen, die eingereichten Dokumente in die Schweiz kommen zu lassen, da seine Referenz Angst gehabt habe. Dies sei erst dank seinem ständigen Beharren möglich gewesen. Er habe zudem nicht gewusst, dass er nach zwei Jahren vom SEM noch angehört werde. Im Übrigen habe er nun ein weiteres Problem, da er in der Schweiz einen Kurzfilm mit dem Titel "(...)" gedreht habe, in dem er die islamische Religion als sehr böse darstelle. Der Film sei verschiedentlich ausgestrahlt und für internationale Festivals angemeldet worden. Deshalb wäre er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und Leben bedroht.

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere führte sie aus, die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er über eine Kontaktperson erfahren habe, dass die afghanischen Behörden in einem Supermarkt und an seiner Mietwohnung in Kabul nach ihm gesucht hätten, sei nachgeschoben und somit unglaubhaft. Was den von ihm in der Schweiz gedrehten Film betreffe, der öffentlich gezeigt worden sei, werde nicht näher begründet, inwiefern der Film überhaupt islamkritisch gewertet werde könne. Vielmehr sei es gemäss dem eingereichten Infoblatt von F._______ darum gegangen, dass (...) afghanische Flüchtlinge auf unterschiedliche Art und Weise ihre Flucht aus Afghanistan und das Ankommen in der Schweiz im Rahmen ihrer Filme thematisiert hätten. Eine konkrete regimekritische Tätigkeit des Beschwerdeführers oder von ihm abgegebene Botschaft lasse sich durch die Vorstellung dieses Films nicht herleiten. Daher sei auch unwahrscheinlich, dass dieser Film überhaupt als islamkritisch wahrgenommen und von den heimatlichen Behörden als Verfolgungsmotiv herangezogen werden könnte. Weiter falle auf, dass die "exilpolitischen Aktivitäten" des Beschwerdeführers genau nach Erhalt des erstinstanzlich negativen Asylentscheids begonnen hätten. Es würden auch aktenkundige Hinweise dafür fehlen, dass in Afghanistan deshalb gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, was gegen eine Verfolgungsgefahr spreche.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, er habe sich bereits [in] B._______ Gedanken zu seiner Religion gemacht. Als er ohne seine Familie nach Afghanistan gereist sei, habe er aufgehört, den Ramadan zu machen, was bei der Arbeit zu Problemen mit Mitarbeitenden geführt habe. Er habe auch im Streitgespräch mit dem Geistlichen seine Meinung nicht versteckt. Sein Film handle von einem (...). Der Beschwerdeführer habe mit dem Film auch die Reise vieler Flüchtlinge aufzeigen wollen, die aus muslimischen Ländern nach Europa gekommen seien und die Möglichkeit hätten, sich unabhängig von der Religion zu definieren und sich ein neues Leben aufzubauen. Zudem sei die Filmvorführung seines Films bereits am (...) 2018 und damit vor Erhalt des angefochtenen Entscheids geplant gewesen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in ihrem Entscheid dargelegt, aus welchen Gründen sie von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen daran nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

E. 5.2 Insbesondere stützt sich die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Polizei keinen Zugriff auf den Flughafen in Kabul habe und er deshalb den Flughafen für seine Ausreise benutzt habe, auf eine blosse Behauptung, die durch nichts belegt wird. So ist für die legale Ausreise afghanischer Staatsbürger aus Afghanistan ein gültiges Reisedokument und ein entsprechendes Einreisevisum für jedes beabsichtigte Reiseziel erforderlich. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Quellen kann auch davon ausgegangen werden, dass Ein- und Ausreisende am internationalen Flughafen von Kabul Kontrollen an verschiedenen Checkpoints der Sicherheitsbehörden passieren müssen (https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanistan.pdf; https://liveandletsfly.com/kabul-international-airport-and-departing-afghanistan/; beide Links abgerufen am 20. Mai 2020). Gestützt darauf weist das Verhalten des Beschwerdeführers, wiederholt und mit einem auf seinen Namen ausgestellten Reisepass aus Afghanistan über den Flughafen von Kabul aus- und wieder einzureisen, darauf hin, dass er seitens der afghanischen Behörden nicht verfolgt und aktiv gesucht wurde.

E. 5.3 Weiter kann vorliegend offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer in C._______ tatsächlich keine Einreiseerlaubnis erteilt worden ist. Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht versucht hat, [in] B._______, wo er während über zwanzig Jahren gelebt, über Familienangehörige verfügt und die Schulen besucht hat, wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.

E. 5.4 Ferner kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer wäre nach dem Vorfall mit dem Geistlichen noch ein paar Tage respektive zwei Tage zu Hause geblieben und sei schliesslich - um seine Arbeitsstelle zu kündigen und zur Abrechnung - nochmals am Arbeitsplatz erschienen, zumal er bereits einen Tag nach der Auseinandersetzung mit einem Geistlichen von seinem Vorgesetzten erfahren habe, dass ihn die Polizei an seinem Arbeitsplatz gesucht habe. Ein solches Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die sich vor einer derartigen Suche fürchtet. Dagegen wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bei einer solchen Ausgangslage vorsichtig verhält und das Risiko einer Festnahme umgeht. Zudem wäre es für die Polizei einfach gewesen, ihn ausserhalb seines Arbeitsplatzes aufzufinden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm die Polizei eine Frist gegeben habe, um sich bei ihr zu melden, muss als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden, hat er diese doch im vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt. Weiter erstaunt, dass er anlässlich der Anhörung nicht zu Protokoll gab, von einem Freund erfahren zu haben, dass in den letzten Jahren immer wieder - bei Nachbarn und im Supermarkt - nach ihm gefragt worden sei. Die behauptete polizeiliche Suche wegen eines Streits mit einem Geistlichen ist auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft. Es ist nicht plausibel, dass zwei von den drei eingereichten Beweismitteln - zwei Briefe des afghanischen Innenministeriums an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers nach der Anzeige des besagten Geistlichen und ein Antwortbrief des Arbeitgebers an das Innenministerium - die der Beschwerdeführer angeblich erst kurz vor der Anhörung - über zwei Jahre nach deren Entstehung - erhalten haben will, im Original eingereicht wurden. Insbesondere ist höchst erstaunlich, dass der Arbeitgeber ihm sein Schreiben an das Innenministerium im Original gegeben hätte, sollte dieses doch dem Ministerium zugeschickt worden sein. Folglich handelt es sich um Dokumente, an deren Echtheit grosse Zweifel bestehen, zumal derartige behördliche afghanische Dokumente leicht käuflich erwerbbar und fälschbar sind, weshalb ihnen vor dem Hintergrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers keine rechtserhebliche Beweiskraft zukommt.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder eine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte noch im Zeitpunkt seiner Flucht eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vorlag.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Afghanistan in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die afghanischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.3 Vorliegend ist aus Ausgangslage zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht hat glaubhaft machen können. Somit stand er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus der afghanischen Behörden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und Leben bedroht, weil er einen islamkritischen Kurzfilm gedreht habe, der in der Schweiz ausgestrahlt worden sei, vermag er damit nicht zu belegen, dass er deshalb seitens der afghanischen Behörden mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. So wurde dieser offenbar im Rahmen einer Veranstaltungsreihe von F._______ sowie an weiteren Anlässen verschiedener Organisationen gezeigt. Im Vordergrund stand dabei offensichtlich das Thema Flucht. Dabei wurde verschiedenen geflüchteten afghanischen Filmschaffenden die Möglichkeit gegeben, ihre Filme zu zeigen und dabei über ihre persönlichen Erfahrungen, ihr Leben in Afghanistan und in der Schweiz zu sprechen. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, dass er mit seinem Film die Reise vieler Flüchtlinge habe aufzeigen wollen, die aus muslimischen Ländern nach Europa gekommen seien. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend dargelegt, lässt sich aus dem Film und dessen Vorstellung eine konkrete regimekritische Tätigkeit des Beschwerdeführers oder eine von ihm abgegebene Botschaft nicht herleiten. Das gilt auch unter Berücksichtigung der zusammen mit der Replik eingereichten Unterlagen (Mailverkehr der Veranstalter dieser Filmreihe mit dem Beschwerdeführer, wo das Thema "Flucht" im Vordergrund stand, Flyer der I._______ zum Thema "Afghanistan" und Mailverkehr des Beschwerdeführers mit anderen afghanischen Personen). Auch der Einwand des Beschwerdeführers in der Replik, wonach er sich bereits [in] B._______ Gedanken zu seiner Religion gemacht habe und in Afghanistan aufgehört habe, sich am Ramadan zu beteiligen, lässt keinen anderen Schluss zu.

E. 6.4 Aufgrund der hievor gemachten Feststellungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Afghanistans als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass die afghanischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind und ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte.

E. 6.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Das SEM stellte unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 fest, es sei im Falle des Beschwerdeführers von besonders begünstigenden Umständen auszugehen, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden. Er sei ledig, jung, gesund und verfüge über einen Hochschulabschluss in (...). Seinen Angaben zufolge habe er während der letzten fünf Jahre vor seiner definitiven Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt und dort für verschiedene (...) gearbeitet. Aus seinen Einkünften habe er sich ein Haus in Herat gekauft sowie eine Mietwohnung und ein Auto in Kabul geleistet. Er habe seine wirtschaftliche Situation als ausgesprochen gut bezeichnet. In Kabul verfüge er über mehrere Kollegen.

E. 8.5.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.).

E. 8.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Vorinstanz erwähnten, als Referenzurteil publizierten Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist.

E. 8.5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei [in] B._______ geboren und habe an einer Privatuniversität in J._______ (...) und (...) studiert. Nach Abschluss seines Studiums im Sommer 2010 sei er nach Afghanistan gegangen, um dort auf seinem gelernten Beruf zu arbeiten. Während fünf Jahren bis zu seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt und bei verschiedenen afghanischen (...) als (...) gearbeitet (vgl. Akte A15). Er habe auch (...). Er habe ein gutes Leben geführt und sich ein Haus in Herat und ein Auto in Kabul gekauft. Er gab ferner an, er habe in Kabul einen Verwandten gehabt, bei dem er sich vor seiner Ausreise aufgehalten und der ihm beim Erhalt eines Visums [für B._______] und bei der Ausreise unterstützt habe (vgl. Akten A3 S. 5 und 7, A15 F 27 ff., F 145, F167, F177, F196). Weiter erwähnte er Bekannte und Freunde in Kabul, mit denen er weiterhin in Kontakt steht (vgl. Akten A3 S. 5 und A15 F 27 ff., F191). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei nicht nur um blosse flüchtige Bekanntschaften handelt. Insbesondere ist im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht worden, das einem Wegweisungsvollzug nach Kabul entgegenstehen würde. Insgesamt kann beim Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul von besonders günstigen Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung - ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation - ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. Urteile der BVGer D-1557/2020 und D-1554/2020 vom 23. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügungen vom 7. November 2018 und 4. Dezember 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen worden sind und nicht von einer Änderung seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.

E. 10.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote vom 21. Februar 2019 einen Betrag von Fr. 924.80 aus. Der ausgewiesene Zeitaufwand von 4,5 Stunden zu Fr. 180.- für den Zeitraum seit der ersten Eingabe der Rechtsvertreterin erscheint angesichts der dreiseitigen Replikeingabe vom 30. November 2018 als überhöht und wird auf zwei Stunden zu Fr. 150.- gekürzt. Demnach ist der Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 350.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 350.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6268/2018 Urteil vom 10. Juni 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, geboren [in] B._______ und seit 2010 wohnhaft in Kabul - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Dezember 2015 und gelangte am 10. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 16. Februar 2018 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Jahre 2010 [von] B._______ nach Afghanistan gegangen, um dort auf seinem gelernten Beruf zu arbeiten. In der Folge habe er bei verschiedenen afghanischen (...) als (...) gearbeitet. Im November 2015 habe er sich beim Mittagessen mit einem Mitglied des geistlichen Rates der Sunniten und Schiiten verbal gestritten, nachdem er zuvor seinen Arbeitskollegen, der mit der linken Hand gegessen habe, verteidigt habe. Er habe aus Protest auch mit der linken Hand gegessen, worauf ein Streitgespräch mit dem Geistlichen entstanden sei. Am darauffolgenden Tag habe er von seinem Arbeitgeber erfahren, dass der Geistliche ihn bei der Polizei als Gottlosen angezeigt habe. Die Polizei habe ihn deshalb beim (...), wo er angestellt gewesen sei, gesucht. Deshalb sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe sich nach zwei Tagen bei einem Freund (BzP) beziehungsweise Verwandten (Anhörung) in Kabul versteckt und seine Arbeitsstelle gekündigt. Als er seinen letzten Arbeitslohn von der Bank habe abheben wollen, seien ihm Unbekannte mit dem Taxi gefolgt. Er habe diesen jedoch entkommen können. Später habe er von Unbekannten telefonische Todesdrohungen erhalten. Gegen Ende 2015 sei er auf Rat seines Kollegen über Dubai nach C._______ geflogen. Da er kein Visum habe vorzeigen können, sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. Schliesslich habe ihm ein Kollege ein Visum für B._______ organisiert, in dessen Besitz er am 14. Dezember 2015 von Kabul nach (...), und von dort auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Angaben die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:

- einen Reisepass im Original,

- zwei auf seinen Namen ausgestellte Mitarbeiterkarten von Arbeitgeberfirmen in Afghanistan (im Original),

- zwei Schreiben des D._______ Afghanistan,

- ein Schreiben von E._______ vom 9. Februar 2016. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Beschwerde vom 2. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und sinngemäss die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden verschiedene Unterlagen (Flyer "(...)", Veranstaltungsinfo F._______, Facebook-Post von G._______, drei Kopien von Fotos, Programm des H._______ sowie eine Fürsorgebestätigung) als Beweismittel eingereicht. D. Mit Verfügung vom 5. November 2018 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer nahm durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin in seiner Replik vom 30. November 2018 dazu Stellung. Gleichzeitig ersuchte er um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG und reichte die folgenden Unterlagen, die seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz belegen sollen, zu den Akten:

- E-Mail-Konversation vom 26. Juni 2018,

- E-Mail-Konversation vom 2. Oktober 2018,

- Flyer der I._______, Thema Afghanistan,

- E-Mail-Konversation vom 14. /15. November 2018,

- E-Mail-Konversation vom 19./20. November 2018,

- E-Mail-Konversation vom 23./26. November 2018. H. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese reichte am 21. Februar 2019 eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind zudem Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der Flüchtlingskonvention ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation durch die afghanische Polizei im November 2015 nach einer angeblich gegen ihn erfolgten Anzeige als "Gottloser" durch einen Geistlichen in Kabul, die weiteren vorgebrachten Übergriffe (Drohtelefon, Verfolgung im Auto) und die von ihm befürchtete Tötung seien unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer trotz angeblicher polizeilicher Suche jeweils legal und ungehindert zweimal aus Afghanistan ausreisen und einmal wieder einreisen können. Zudem hätte eine tatsächlich verfolgte und aktiv gesuchte Person nicht den bewachten und kontrollierten Flughafen in Kabul zur Aus- beziehungsweise Wiedereinreise gewählt, sich dabei seines eigenen Passes bedient und sich so dem unnötigen und vermeidbaren Risiko einer Entdeckung und Festnahme ausgesetzt. Weiter wäre es dem Beschwerdeführer bei seinen Reisen nach C._______ über Dubai möglich gewesen, dort um Schutz zu ersuchen oder eine dauernde Arbeitsbewilligung zu erhalten. Nach seiner definitiven Ausreise aus Afghanistan im Dezember 2015 habe er sich [in] B._______ legal aufgehalten, wo er sich bereits über zwanzig Jahre aufgehalten, die Schulen besucht und über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Dies hätte ihm die Möglichkeit geboten, sich erneut um einen aufenthaltsrechtlichen Status [in] B._______ zu bemühen. Das gesamte Reiseverhalten beziehungsweise die Nichtinanspruchnahme des Schutzes dieser Drittstaaten zeige, dass es sich bei ihm nicht um eine in Afghanistan asylrechtlich relevant bedrohte Person handle. Tatsächlich verfolgte Personen wären bestrebt, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz in einem Drittstaat zu ersuchen. Aufgrund seiner letzten Anstellung beim E._______ wäre es der afghanischen Polizei ferner ein Leichtes gewesen, ihn zu Hause in Kabul aufzuspüren und festzunehmen, falls ein tatsächliches Verfolgungsinteresse und eine Anzeige gegen ihn bestanden hätten. Dies sei jedoch in den zwei Tagen nach dem angeblichen Streitgespräch nicht vorgekommen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der Geistliche den Kollegen, der mit der linken Hand gegessen habe, nicht angezeigt hätte und dieser weiterhin beim besagten (...) [E._______] arbeite. Bei den anlässlich der Anhörung als Beweismittel eingereichten drei Briefen - zwei Briefe des afghanischen D._______ an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers nach der Anzeige des besagten Geistlichen und ein Antwortbrief des Arbeitgebers an das D._______ - handle es sich um Dokumente, denen generell kein grosser Beweiswert zukomme, da aufgrund der weit verbreiteten Korruption in diesem Staat jegliche Dokumente käuflich erworben werden könnten. Es seien auch diverse Blankoformulare behördlicher afghanischer Dokumente mit vorgedruckten Kopf- und Fusszeilen im Umlauf, die anschliessend mit beliebigen, für die Bedürfnisse des Asylverfahrens benötigten Inhalten ausgefüllt werden könnten. Vorliegend sei befremdend, wieso solche für den internen Gebrauch des D._______ bestimmte Dokumente überhaupt herausgegeben und ausgehändigt worden sein sollten. Zur gesamten Entstehungsgeschichte dieser Dokumente sowie den Umständen deren Zustellung seien die Erklärungen des Beschwerdeführers diffus. Offenbar seien diese kurz nach seiner Ausreise im Januar 2016 ausgestellt worden. Er habe sie aber erst im Februar 2018 und somit zwei Jahre später eingereicht, was den Verdacht nahelege, dass es sich dabei um nachträglich erstellte Dokumente handle. Schliesslich sei der Sachverhalt, den diese Dokumente untermauern sollten, auch unglaubhaft. 4.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, die Polizei habe keinen "Zugriff" auf den Flughafen gehabt, weshalb er diesen Weg zur Ausreise gewählt habe. Er habe weder in Dubai noch in C._______ den Flughafen verlassen dürfen und hätte nicht gewusst, wie er eine Zugangserlaubnis erhalten könnte. In C._______ sei ihm die Einreise nicht erlaubt worden. [in] B._______ sei seine Aufenthaltsbewilligung erloschen. Als Flüchtling hätte er dort nicht bleiben können. Weiter habe er von der Polizei eine Frist erhalten, sich zu melden. Als diese bei seiner Arbeit nach ihm gefragt habe, habe er das Haus verlassen. Über einen Freund habe er erfahren, dass bis etwa vor einem Jahr nach ihm gesucht worden sei. Der Grund, weshalb nur er vom Geistlichen angezeigt worden sei, sei nicht das Essen mit der linken Hand, sondern die darauf folgende Diskussion mit diesem. Im Weiteren sei es für ihn sehr schwierig gewesen, die eingereichten Dokumente in die Schweiz kommen zu lassen, da seine Referenz Angst gehabt habe. Dies sei erst dank seinem ständigen Beharren möglich gewesen. Er habe zudem nicht gewusst, dass er nach zwei Jahren vom SEM noch angehört werde. Im Übrigen habe er nun ein weiteres Problem, da er in der Schweiz einen Kurzfilm mit dem Titel "(...)" gedreht habe, in dem er die islamische Religion als sehr böse darstelle. Der Film sei verschiedentlich ausgestrahlt und für internationale Festivals angemeldet worden. Deshalb wäre er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und Leben bedroht. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere führte sie aus, die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er über eine Kontaktperson erfahren habe, dass die afghanischen Behörden in einem Supermarkt und an seiner Mietwohnung in Kabul nach ihm gesucht hätten, sei nachgeschoben und somit unglaubhaft. Was den von ihm in der Schweiz gedrehten Film betreffe, der öffentlich gezeigt worden sei, werde nicht näher begründet, inwiefern der Film überhaupt islamkritisch gewertet werde könne. Vielmehr sei es gemäss dem eingereichten Infoblatt von F._______ darum gegangen, dass (...) afghanische Flüchtlinge auf unterschiedliche Art und Weise ihre Flucht aus Afghanistan und das Ankommen in der Schweiz im Rahmen ihrer Filme thematisiert hätten. Eine konkrete regimekritische Tätigkeit des Beschwerdeführers oder von ihm abgegebene Botschaft lasse sich durch die Vorstellung dieses Films nicht herleiten. Daher sei auch unwahrscheinlich, dass dieser Film überhaupt als islamkritisch wahrgenommen und von den heimatlichen Behörden als Verfolgungsmotiv herangezogen werden könnte. Weiter falle auf, dass die "exilpolitischen Aktivitäten" des Beschwerdeführers genau nach Erhalt des erstinstanzlich negativen Asylentscheids begonnen hätten. Es würden auch aktenkundige Hinweise dafür fehlen, dass in Afghanistan deshalb gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, was gegen eine Verfolgungsgefahr spreche. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, er habe sich bereits [in] B._______ Gedanken zu seiner Religion gemacht. Als er ohne seine Familie nach Afghanistan gereist sei, habe er aufgehört, den Ramadan zu machen, was bei der Arbeit zu Problemen mit Mitarbeitenden geführt habe. Er habe auch im Streitgespräch mit dem Geistlichen seine Meinung nicht versteckt. Sein Film handle von einem (...). Der Beschwerdeführer habe mit dem Film auch die Reise vieler Flüchtlinge aufzeigen wollen, die aus muslimischen Ländern nach Europa gekommen seien und die Möglichkeit hätten, sich unabhängig von der Religion zu definieren und sich ein neues Leben aufzubauen. Zudem sei die Filmvorführung seines Films bereits am (...) 2018 und damit vor Erhalt des angefochtenen Entscheids geplant gewesen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in ihrem Entscheid dargelegt, aus welchen Gründen sie von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen daran nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 5.2 Insbesondere stützt sich die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Polizei keinen Zugriff auf den Flughafen in Kabul habe und er deshalb den Flughafen für seine Ausreise benutzt habe, auf eine blosse Behauptung, die durch nichts belegt wird. So ist für die legale Ausreise afghanischer Staatsbürger aus Afghanistan ein gültiges Reisedokument und ein entsprechendes Einreisevisum für jedes beabsichtigte Reiseziel erforderlich. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Quellen kann auch davon ausgegangen werden, dass Ein- und Ausreisende am internationalen Flughafen von Kabul Kontrollen an verschiedenen Checkpoints der Sicherheitsbehörden passieren müssen (https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanistan.pdf; https://liveandletsfly.com/kabul-international-airport-and-departing-afghanistan/; beide Links abgerufen am 20. Mai 2020). Gestützt darauf weist das Verhalten des Beschwerdeführers, wiederholt und mit einem auf seinen Namen ausgestellten Reisepass aus Afghanistan über den Flughafen von Kabul aus- und wieder einzureisen, darauf hin, dass er seitens der afghanischen Behörden nicht verfolgt und aktiv gesucht wurde. 5.3 Weiter kann vorliegend offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer in C._______ tatsächlich keine Einreiseerlaubnis erteilt worden ist. Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht versucht hat, [in] B._______, wo er während über zwanzig Jahren gelebt, über Familienangehörige verfügt und die Schulen besucht hat, wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. 5.4 Ferner kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer wäre nach dem Vorfall mit dem Geistlichen noch ein paar Tage respektive zwei Tage zu Hause geblieben und sei schliesslich - um seine Arbeitsstelle zu kündigen und zur Abrechnung - nochmals am Arbeitsplatz erschienen, zumal er bereits einen Tag nach der Auseinandersetzung mit einem Geistlichen von seinem Vorgesetzten erfahren habe, dass ihn die Polizei an seinem Arbeitsplatz gesucht habe. Ein solches Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die sich vor einer derartigen Suche fürchtet. Dagegen wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bei einer solchen Ausgangslage vorsichtig verhält und das Risiko einer Festnahme umgeht. Zudem wäre es für die Polizei einfach gewesen, ihn ausserhalb seines Arbeitsplatzes aufzufinden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm die Polizei eine Frist gegeben habe, um sich bei ihr zu melden, muss als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden, hat er diese doch im vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt. Weiter erstaunt, dass er anlässlich der Anhörung nicht zu Protokoll gab, von einem Freund erfahren zu haben, dass in den letzten Jahren immer wieder - bei Nachbarn und im Supermarkt - nach ihm gefragt worden sei. Die behauptete polizeiliche Suche wegen eines Streits mit einem Geistlichen ist auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft. Es ist nicht plausibel, dass zwei von den drei eingereichten Beweismitteln - zwei Briefe des afghanischen Innenministeriums an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers nach der Anzeige des besagten Geistlichen und ein Antwortbrief des Arbeitgebers an das Innenministerium - die der Beschwerdeführer angeblich erst kurz vor der Anhörung - über zwei Jahre nach deren Entstehung - erhalten haben will, im Original eingereicht wurden. Insbesondere ist höchst erstaunlich, dass der Arbeitgeber ihm sein Schreiben an das Innenministerium im Original gegeben hätte, sollte dieses doch dem Ministerium zugeschickt worden sein. Folglich handelt es sich um Dokumente, an deren Echtheit grosse Zweifel bestehen, zumal derartige behördliche afghanische Dokumente leicht käuflich erwerbbar und fälschbar sind, weshalb ihnen vor dem Hintergrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers keine rechtserhebliche Beweiskraft zukommt. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder eine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte noch im Zeitpunkt seiner Flucht eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vorlag. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Afghanistan in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die afghanischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Vorliegend ist aus Ausgangslage zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht hat glaubhaft machen können. Somit stand er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus der afghanischen Behörden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und Leben bedroht, weil er einen islamkritischen Kurzfilm gedreht habe, der in der Schweiz ausgestrahlt worden sei, vermag er damit nicht zu belegen, dass er deshalb seitens der afghanischen Behörden mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. So wurde dieser offenbar im Rahmen einer Veranstaltungsreihe von F._______ sowie an weiteren Anlässen verschiedener Organisationen gezeigt. Im Vordergrund stand dabei offensichtlich das Thema Flucht. Dabei wurde verschiedenen geflüchteten afghanischen Filmschaffenden die Möglichkeit gegeben, ihre Filme zu zeigen und dabei über ihre persönlichen Erfahrungen, ihr Leben in Afghanistan und in der Schweiz zu sprechen. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, dass er mit seinem Film die Reise vieler Flüchtlinge habe aufzeigen wollen, die aus muslimischen Ländern nach Europa gekommen seien. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend dargelegt, lässt sich aus dem Film und dessen Vorstellung eine konkrete regimekritische Tätigkeit des Beschwerdeführers oder eine von ihm abgegebene Botschaft nicht herleiten. Das gilt auch unter Berücksichtigung der zusammen mit der Replik eingereichten Unterlagen (Mailverkehr der Veranstalter dieser Filmreihe mit dem Beschwerdeführer, wo das Thema "Flucht" im Vordergrund stand, Flyer der I._______ zum Thema "Afghanistan" und Mailverkehr des Beschwerdeführers mit anderen afghanischen Personen). Auch der Einwand des Beschwerdeführers in der Replik, wonach er sich bereits [in] B._______ Gedanken zu seiner Religion gemacht habe und in Afghanistan aufgehört habe, sich am Ramadan zu beteiligen, lässt keinen anderen Schluss zu. 6.4 Aufgrund der hievor gemachten Feststellungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Afghanistans als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass die afghanischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind und ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. 6.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Das SEM stellte unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 fest, es sei im Falle des Beschwerdeführers von besonders begünstigenden Umständen auszugehen, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden. Er sei ledig, jung, gesund und verfüge über einen Hochschulabschluss in (...). Seinen Angaben zufolge habe er während der letzten fünf Jahre vor seiner definitiven Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt und dort für verschiedene (...) gearbeitet. Aus seinen Einkünften habe er sich ein Haus in Herat gekauft sowie eine Mietwohnung und ein Auto in Kabul geleistet. Er habe seine wirtschaftliche Situation als ausgesprochen gut bezeichnet. In Kabul verfüge er über mehrere Kollegen. 8.5 8.5.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.). 8.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Vorinstanz erwähnten, als Referenzurteil publizierten Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist. 8.5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei [in] B._______ geboren und habe an einer Privatuniversität in J._______ (...) und (...) studiert. Nach Abschluss seines Studiums im Sommer 2010 sei er nach Afghanistan gegangen, um dort auf seinem gelernten Beruf zu arbeiten. Während fünf Jahren bis zu seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt und bei verschiedenen afghanischen (...) als (...) gearbeitet (vgl. Akte A15). Er habe auch (...). Er habe ein gutes Leben geführt und sich ein Haus in Herat und ein Auto in Kabul gekauft. Er gab ferner an, er habe in Kabul einen Verwandten gehabt, bei dem er sich vor seiner Ausreise aufgehalten und der ihm beim Erhalt eines Visums [für B._______] und bei der Ausreise unterstützt habe (vgl. Akten A3 S. 5 und 7, A15 F 27 ff., F 145, F167, F177, F196). Weiter erwähnte er Bekannte und Freunde in Kabul, mit denen er weiterhin in Kontakt steht (vgl. Akten A3 S. 5 und A15 F 27 ff., F191). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei nicht nur um blosse flüchtige Bekanntschaften handelt. Insbesondere ist im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht worden, das einem Wegweisungsvollzug nach Kabul entgegenstehen würde. Insgesamt kann beim Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul von besonders günstigen Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung - ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation - ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. Urteile der BVGer D-1557/2020 und D-1554/2020 vom 23. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügungen vom 7. November 2018 und 4. Dezember 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen worden sind und nicht von einer Änderung seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. 10.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote vom 21. Februar 2019 einen Betrag von Fr. 924.80 aus. Der ausgewiesene Zeitaufwand von 4,5 Stunden zu Fr. 180.- für den Zeitraum seit der ersten Eingabe der Rechtsvertreterin erscheint angesichts der dreiseitigen Replikeingabe vom 30. November 2018 als überhöht und wird auf zwei Stunden zu Fr. 150.- gekürzt. Demnach ist der Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 350.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 350.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: