Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-6262/2024
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 2 5 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Algerien, beide vertreten durch lic. iur. Tania Zitella, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2024 / N (…).
E-6262/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am (…) 2024 zusammen mit ihrem Sohn in die Schweiz ein und ersuchte hierzulande gleichentags um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) 2020 bereits in Griechenland und am (…) 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. A.b In der Folge führte das SEM am 15. August 2024 mit der Beschwerde- führerin ein Dublin-Gespräch durch. Dabei erklärte diese, dass sie ihren Heimatstaat Algerien im Jahr 2019 verlassen habe und seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei. Sie sei über die Türkei nach Griechenland ein- gereist. Im Jahr 2020 respektive 2021 sei sie nach Serbien weitergereist, wobei sie nach rund sieben Monaten wieder nach Griechenland zurückge- kehrt sei, wo sie ihren Sohn zur Welt gebracht habe. Danach sei sie unter anderem über Deutschland, wo sie am (…) 2024 ein Asylgesuch gestellt habe, in die Schweiz eingereist. Sie verfüge über eine griechische Aufent- haltsbewilligung infolge ihres Asylantrags in Griechenland, wobei sie nicht wisse, ob diese noch gültig sei. Ihr Sohn sei zudem im Besitz einer griechi- schen Geburtsurkunde. Sie wolle weder nach Griechenland noch nach Deutschland zurückkehren, da sie befürchte, vom Vater ihres Sohnes, der sie geschlagen und vergewaltigt habe, und von dessen Freunden verfolgt zu werden. In Griechenland habe der Vater ihres Sohnes ihren Bruder an- gegriffen. Sie habe auch Angst, dass der Vater ihres Sohnes ihr das Kind wegnehme. A.c Am 16. August 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdefüh- renden. Dieses Gesuch wurde am (…) 2024 von den deutschen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass die Dublin-III-VO vorliegend nicht an- wendbar sei, da der Beschwerdeführerin bereits am (…) 2020 in Griechen- land internationaler Schutz gewährt worden sei. A.d Am 22. August 2024 wurden die Beschwerdeführenden über die Be- endigung des Dublin-Verfahrens und die Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz informiert.
E-6262/2024 Seite 3 A.e Am 23. August 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Am (…) 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. Sie bestätigten, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Ihr Sohn habe zwar in Griechen- land keinen Schutzstatus, seine Rückübernahme werde aber im Zusam- menhang mit der Einheit der Familie bestätigt. A.f Am 12. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der von ihr bereits am 6. August 2024 mandatierten rubrizierten Rechtsver- treterin zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie in C._______ gelebt habe und, nachdem sie das Gym- nasium abgebrochen habe, eine Ausbildung zur (…) gemacht und danach an verschiedenen Orten gearbeitet habe. Zu ihren Asylgründen trug sie massgeblich vor, sie habe Algerien wegen Wohnungslosigkeit und Armut verlassen. Zudem sei sie sowohl von ihrem Stiefvater als auch bei der Ar- beit ausgenutzt worden. Ihr Stiefvater habe sie, seitdem er ihre Mutter un- gefähr im Jahr (…) geheiratet habe, jedes Mal, wenn er nach Hause ge- kommen sei, sexuell belästigt. Als sie dies ihrer Mutter erzählt habe, sei sie von dieser als Lügnerin bezeichnet worden. Deshalb habe sie sich nicht regelmässig zu Hause aufgehalten, sondern sei zu ihren Freundinnen oder ihrer Grossmutter gegangen. Manchmal habe sie auch auf der Terrasse geschlafen. Zuletzt habe sie mit ihrem Stiefvater Kontakt gehabt, als sie ungefähr (…) Jahre alt gewesen sei. Auch bei der Arbeit sei sie sexueller Belästigung ausgesetzt gewesen. Ihr Chef habe eines Tages gemeint, sie solle mit ihm nach Hause fahren. Als sie dies abgelehnt habe, sei er am nächsten Tag schlecht gelaunt gewesen und habe ihr extra Aufgaben ge- geben. Namentlich sei sie gezwungen worden (…). Allerdings habe er nicht damit aufgehört und sie nicht gehen lassen, obwohl ihre Schicht zu Ende gewesen sei, bis sie Bekannte angerufen habe, damit sie abgeholt werde. Danach sei sie nur noch einmal zur Arbeit gegangen, um ihren Lohn abzu- holen, wobei ihr Chef ihr nicht den ihr zustehenden Betrag ausbezahlt habe, woraufhin sie gekündigt habe. Ferner machte sie geltend, dass es in der algerischen Gesellschaft als sehr schlimm erachtet werde, wenn eine Frau alleinerziehend sei. Ihr Sohn trage ihren Nachnamen, was in Algerien,
E-6262/2024 Seite 4 spätestens, wenn er eingeschult würde, zu Akzeptanzproblemen führen würde. Auch ihre eigene Familie akzeptiere ihren Sohn nicht, weil er durch eine Vergewaltigung entstanden sei, weshalb sie nicht mit deren Unterstüt- zung rechnen könne. Weil niemand auf ihr Kind aufpassen würde, könne sie nicht arbeiten. Um eine gute Stelle zu erhalten, müsste man ohnehin durch Bekannte, die sie nicht habe, vermittelt werden. In Algerien gebe es keine staatlichen Stellen oder gemeinnützige Organisationen, an die sie sich wenden könnte. Anlässlich der Anhörung nahm das SEM den algerischen Reisepass der Beschwerdeführerin (in Kopie), die griechische Geburtsurkunde ihres Soh- nes (in Kopie), eine Kopie aus dem griechischen Impfbüchlein des Sohnes sowie Fotos der durch den Bruder der Beschwerdeführerin in Griechenland erlittenen Verletzungen zu den Akten. A.g In ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 zum ihnen gleichen- tags unterbreiteten Entscheidentwurf legten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen dar, sie seien mit diesem nicht einverstanden und könnten ihn weder nachvollziehen noch akzeptieren. Die Beschwerdeführerin habe sich gezwungen gefühlt, Algerien zu verlassen, da sie dort keine Perspek- tive mehr für sich gesehen habe. Als alleinstehende, arme und attraktive Frau habe sie über einen langen Zeitraum die unerwünschten sexuellen Annäherungsversuche ihres Stiefvaters sowie ihres Arbeitgebers ertragen, bis sie schliesslich keinen anderen Ausweg als die Flucht mehr gesehen habe. Um sich eine gewisse «Sicherheit» zu verschaffen, sei sie gezwun- gen gewesen, mehrere Jahre bei Freundinnen oder auf der Terrasse zu übernachten. Ihre Furcht, solchen Nachteilen wieder ausgesetzt zu wer- den, sei objektiv begründet, zumal sie in Griechenland gar vergewaltigt worden sei. Im Rahmen der Anhörung habe die Beschwerdeführerin so- dann deutlich gemacht, dass sie und ihr (…) Sohn bei einer Rückkehr nach Algerien nicht mit Unterstützung rechnen könnten. In diesem Zusammen- hang wäre eine Überprüfung durch das SEM angezeigt gewesen, ob eine anderweitige Unterbringung in einer geeigneten Institution in Algerien mög- lich wäre. Diese Verpflichtung sei seitens des SEM vollständig missachtet worden. Im Rahmen der Anhörung habe die Beschwerdeführerin ferner die Asylgründe ihres Sohnes dargelegt. Sie habe ausgeführt, dass dieser als Kind, welches einer nicht ehelichen Verbindung, ja gar einer Vergewalti- gung entstamme, vom familiären Netz der Beschwerdeführerin in Algerien nicht akzeptiert werde und von der algerischen Gesellschaft schikaniert würde. Im Entscheidentwurf würden diese Asylgründe des Kindes nicht ge- prüft; vielmehr beschränke sich das SEM auf die Überprüfung der
E-6262/2024 Seite 5 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Kindes, womit es die Begrün- dungspflicht verletzte. B. Mit Verfügung vom 24. September 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM vom 24. September 2024 sei vollständig aufzuheben und die Sa- che sei zur erneuten Sachverhaltsfeststellung sowie zur Einhaltung der Verfahrensrechte an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und das SEM anzu- weisen, den Beschwerdeführenden eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten können. E. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde das Gesuch der Beschwerde- führenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheis- sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 20. Dezember 2024 ein und hielt an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 24. September 2024 fest. G. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM unter Ansetzen einer Frist zum Replizieren zur Kenntnis gebracht.
E-6262/2024 Seite 6 H. Die Beschwerdeführenden reichten am 20. Januar 2025 ihre Replik zu den Akten. Sie hielten darin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren und an den Ausführungen in der Beschwerde vom 3. Oktober 2024 fest. I. Am 29. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung zu ihrer Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-6262/2024 Seite 7 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ein und prüfte dieses mit Bezug zu deren Heimat- staat Algerien. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es sich bei der gel- tend gemachten Verfolgung durch den Stiefvater um eine Verfolgung durch eine Drittperson handle, weshalb zunächst abzuklären wäre, ob ein flücht- lingsrechtlich relevantes Motiv vorliege und ob der algerische Staat schutz- fähig sowie schutzwillig sei. Aufgrund der mangelnden Aktualität dieses Vorbringens könnten diese Fragen jedoch offengelassen werden. Was die vorgebrachte Belästigung am Arbeitsplatz anbelange, mangle es dieser so- dann ebenfalls an der Aktualität. Zudem sei davon auszugehen, dass der Vorgesetzte die Beschwerdeführerin nicht aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motivs belästigt habe, sondern das Abhängigkeitsver- hältnis zwischen ihnen als Arbeitnehmerin und Arbeitgeber habe ausnut- zen wollen. Sollte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Alge- rien erneut entsprechenden Schwierigkeiten ausgesetzt sein, wäre es ihr zuzumuten, sich zunächst an die algerischen Behörden zu wenden. Die blosse Annahme, dass die Polizei in ihrem Fall nichts unternehmen würde, vermöge die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des algerischen Staates nicht umzustossen. Im Übrigen würden die geltend ge- machte Wohnungslosigkeit und die Armut auf den wirtschaftlichen und so- zialen Lebensbedingungen in Algerien beruhen und seien auf kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zurückzuführen. Die befürchtete Schikanierung des Sohnes in der algerischen Gesellschaft sei sodann flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant, da sie einerseits auf der allgemeinen sozialen Lage in Algerien beruhe und andererseits keine Indizien vorlägen, dass sie eine solche Intensität annehme, dass sein Le- ben in Algerien menschenunwürdig wäre. 3.2 In der Beschwerde wurde gerügt, dass dem Protokoll der ZEMIS-Di- rekterfassung (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]) vom 9. August 2024 entnommen werden könne, dass der Vorinstanz der Aufenthaltssta- tus der Beschwerdeführerin in Griechenland bekannt gewesen sei. Dieser Information zufolge wäre sie gehalten gewesen, das Dublin-Verfahren zu beenden und anstelle eines nationalen Verfahrens ein Verfahren gemäss den Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens mit Griechenland einzuleiten. Nach der positiven Antwort der griechischen Behörden auf das Rückübernahmeersuchen hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
E-6262/2024 Seite 8 die Gelegenheit für eine Stellungnahme zur Antwort Griechenlands sowie zu einer Wegweisung nach Griechenland geben müssen. Durch diese Un- terlassung habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh- renden verletzt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasse der Gehörsanspruch grundsätzlich das Recht einer Partei auf Teil- nahme am Verfahren sowie auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent- scheidung. Nach dem Gesagten habe die Vorinstanz vorliegend nicht das richtige Verfahren angewendet und als Folge daraus Verfahrensgarantien der Beschwerdeführenden missachtet. Weiter habe die Vorinstanz ihre Un- tersuchungspflicht verletzt, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland schutzberechtigt sei und damit über ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat verfüge. Indem die Vorinstanz diese Tatsache ignoriert habe, untergrabe sie die staatliche Autonomie Griechen- lands. Ferner sei die Anordnung, die Beschwerdeführerin und ihr Kind hät- ten den Schengen-Raum zu verlassen, aufgrund des erteilten Aufenthalts- rechts nicht rechtskonform. Auch verstosse die Vorinsatnz angesichts der Schutzgewährung in Griechenland gegen das Non-Refoulement-Prinzip. 3.3 In der Vernehmlassung argumentierte das SEM, dass betreffend die geltend gemachte Verletzung der Verfahrensgarantien der Beschwerde- führenden aufgrund der Einleitung des nationalen Verfahrens festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2024 in der Schweiz um Asyl ersucht hätten. Dass das SEM das Asylgesuch geprüft und darüber befun- den habe, entspreche damit dem mutmasslichen Willen der Beschwerde- führenden und könne somit keine Verletzung ihrer Rechte darstellen. Es sei nicht relevant, dass das SEM der Beschwerdeführerin in der Folge das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückübernahme durch Griechenland nicht gewährt habe und es ihr somit nicht ermöglicht habe, Gründe darzu- legen, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sprä- chen, da das SEM die Asylgründe und die Wegweisung in Bezug auf ihren Heimatstaat geprüft habe. Am 5. November 2024 habe das SEM sodann die griechischen Behörden um Einsicht in die relevanten Dokumente betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland ersucht, wodurch es den im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-753/22 vom 18. Juni 2024 vor- gesehenen Informationsaustausch nachgeholt habe. Aus den griechischen Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im dortigen Asylverfahren Verfolgung aufgrund von Homosexualität geltend gemacht habe, während sie im Asylverfahren in der Schweiz diese mit keinem Wort erwähnt habe. Vielmehr habe sie in der Schweiz geltend gemacht, sie sei von ihrem
E-6262/2024 Seite 9 Stiefvater und ihrem letzten Arbeitgeber in Algerien belästigt und ausge- nutzt worden. Da die Unterlagen aus Griechenland erst nach der Entschei- deröffnung angefordert worden seien, habe der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihren Aussagen in Griechenland nicht gewährt werden können. Allerdings liege es in ihrer Verantwortung, bei der Anhörung zu den Asylgründen anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuche und dazu alle für ihr Asylgesuch wesentlichen Geschehnisse zu nennen. Insbesondere wäre es ihr auch deshalb zuzumuten gewesen, die in Griechenland geltend ge- machte Homosexualität anlässlich ihrer Anhörung vom 12. September 2024 vorzubringen, da sie auch in der Schweiz eine geschlechtsspezifi- sche Verfolgung geltend gemacht habe und durch ein reines Frauenteam angehört worden sei. Dass das SEM in der Folge zu einer anderen Beur- teilung als die griechischen Behörden gekommen sei, sei somit ihr anzu- lasten. Des Weiteren würden sich aufgrund der stark voneinander abwei- chenden Vorbringen auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylgründe ergeben. Aufgrund des völlig anders gelagerten Sachverhalts sei das SEM vorliegend zu einem anderen Schluss als die griechischen Behörden ge- kommen und habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Somit verstosse das SEM mit seiner Verfügung und der Wegweisung nach Algerien auch nicht gegen das Non-Refoulement-Prinzip. Bezüglich der Wegweisung der Be- schwerdeführerin aus dem Schengen-Raum sei festzustellen, dass ihrer freiwilligen Rückkehr nach Griechenland auch die im Entscheid-Dispositiv festgehaltene Verpflichtung, den Schengen-Raum zu verlassen, nicht ent- gegenstehe. 3.4 In der Replik wurde montiert, aus der Vernehmlassung gehe hervor, dass das SEM zwei Mal um Erstreckung der Frist ersucht habe, mit der Absicht die Gehörsverletzung im Rahmen der angefochtenen Verfügung nachträglich einseitig und damit ohne erneute Gehörsgewährung zu heilen. Die Gehörsverletzung sei jedoch kein Versehen gewesen, sondern vom SEM offenbar bewusst in Kauf genommen worden, weshalb sie schwer- wiegend sei und damit nicht geheilt werden könne. Dem SEM sei von An- fang an bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten hätten, es habe dies aber be- wusst und gezielt ignoriert. Gemäss Vernehmlassung sei der Informationsaustausch mit Griechenland nachgeholt worden. Dieser stütze sich auf drei Dokumente aus Griechen- land (Personalienblatt, Anhörungsprotokoll und Asylentscheid), die das SEM offensichtlich übersetzt und in die Vernehmlassung miteinbezogen
E-6262/2024 Seite 10 habe. Jedoch seien weder die griechischen Dokumente noch deren Über- setzung beigelegt worden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Möglich- keit habe, umfassend dazu Stellung zu nehmen. Damit habe das SEM ihr einerseits erneut das rechtliche Gehör in Bezug auf den Inhalt dieser neuen Dokumente und deren Übersetzung und Auslegung verweigert und ande- rerseits die Verletzung des rechtlichen Gehörs im bereits durchgeführten Asylverfahren nicht geheilt. Da das SEM die neuen Dokumente aus Grie- chenland auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung gestellt habe, könne sich dieses ebenfalls kein vollständiges und objektives Bild über den relevanten Sachverhalt machen, womit ihm die Grundlagen für einen materiellen Entscheid in der Sache fehlen würden. Ferner sei der Sachverhalt vom SEM nicht vollständig erstellt worden. Die Behauptung des SEM, die Angaben der Beschwerdeführerin im Asylver- fahren in der Schweiz würden «stark und diametral» von ihren Angaben in Griechenland abweichen, sei lediglich eine einseitige Interpretation, die keiner vollständigen Sachverhaltsfeststellung entspreche und nicht zutref- fend sei. So habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung vorgebracht, dass sie «die Männer ablehne», «die Männer schlimm findet», «den Män- nern die Grenze zeigt und Stopp sagt» und «ihr Sohn Folge einer Verge- waltigung war». Sie habe nicht explizit über ihre Homosexualität gespro- chen, da sie nicht dazu befragt worden und es für sie sehr schambehaftet sei, darüber zu sprechen. Seitdem sie Mutter sei, sei es ihr primärer Wunsch, ihr Kind vor den Vorurteilen der Menschen gegenüber ihrer Ho- mosexualität zu schützen. Ihr Stiefvater habe sich sodann gerade aufgrund ihrer Homosexualität berechtigt gefühlt, sie sexuell zu belästigen, um sie dazu zu bringen, ihre sexuelle Orientierung zu ändern. In der Ergänzung zur Replik brachten die Beschwerdeführenden sodann vor, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das SEM die in seiner Vernehmlas- sung zitierten Akten aus Griechenland ohne eine von der Beschwerdefüh- rerin unterzeichnete Einverständniserklärung habe anfordern können. 4. 4.1 In einem ersten Schritt ist abzuklären, ob in der Einleitung eines natio- nalen Asylverfahrens anstelle eines Nichteintretensverfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG eine Verletzung der Verfahrensgarantien der Be- schwerdeführenden zu erblicken ist (vgl. E. 4.3). In einem zweiten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführenden missachtet hat, indem sie die Akten betreffend das griechische Verfahren der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der
E-6262/2024 Seite 11 Vernehmlassung beizog und ohne weitere Verfahrenshandlungen würdigte (vgl. E. 4.4). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwal- tungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sach- verhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro- zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, so- fern das Versäumte nachgeholt wird, die betroffene Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über- prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu- kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret- barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 4.2.2 Das Verwaltungsverfahren, namentlich auch das Asylverfahren, wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be- weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
E-6262/2024 Seite 12 werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich- ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge- reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am- tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 4.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das SEM habe durch die Einleitung eines nationalen Asylverfahrens vorliegend nicht das richtige Verfahren angewendet und damit ihre Verfahrensgarantien ver- letzt, ist dem entgegenzuhalten, dass Art. 31a Abs. 1 AsylG zwar die Durch- führung eines Nichteintretensverfahrens vorsieht, wenn eine betroffene Person in einen sicheren Drittstaat weggewiesen werden kann. Der Begriff «in der Regel» in Art. 31a Abs. 1 AsylG stellt jedoch klar, dass das SEM Asylgesuche auch in diesen Fällen materiell behandeln kann (vgl. Bot- schaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26.05.2010, Erläuterungen zu Art. 31a [neu], BBl 2010 4455, S. 4495; CONSTANTIN HRUSCHKA; in: Spe- scha/Zünd/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 31a AsylG). Da die Beschwerdeführenden am (…) 2024 in der Schweiz um Asyl ersuchten, ist in Übereinstimmung mit den Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung denn auch davon auszugehen, dass die Einleitung eines nationalen Asylverfahrens ihrem mutmasslichen Willen entsprach, zumal die bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigeordnete rubrizierte Rechtsvertreterin weder anlässlich der Anhörung noch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf Einwände gegen die Durchführung des nationalen Verfahrens vorbrachte, sondern sich vielmehr auf dieses einzulassen schien (vgl. z.B. A35/17 F121). Die Einleitung eines nationalen Asylverfahrens anstelle eines Nichteintretensverfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG führt demnach nicht zu einer Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden. 4.4 Bei dieser Vorgehensweise ist jedoch zu klären, ob das SEM, welches bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung wusste, dass die
E-6262/2024 Seite 13 Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, dies bei seiner Entscheidfindung hätte berücksichtigen müssen. Im Rahmen der Vernehmlassung hat das SEM im Sinne des Urteils des EuGH vom 18. Juni 2024 in der Rechtssache C-753/22 mit Griechenland in ergänzender Ab- klärung des Sachverhalts einen Informationsaustausch durchgeführt, in- dem es die Akten betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Griechenland beizog. Obwohl es sich in der Ver- nehmlassung zu diesen Akten äusserte, ist gestützt auf diese Ausführun- gen nicht restlos geklärt, ob die Vorbringe der Beschwerdeführerin anläss- lich des griechischen Verfahrens glaubhaft respektive asylrelevant sind. Dazu wären weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen, wobei das SEM der Beschwerdeführerin die beigezogenen Akten in diesem Zu- sammenhang in Nachachtung des rechtlichen Gehörs hätte zur Kenntnis bringen und ihr Gelegenheit hätte geben müssen, ihren Standpunkt zu ih- ren Aussagen und ihrer Schutzgewährung in Griechenland wirksam zur Geltung zu bringen und so an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwir- ken. Da das SEM dies unterlassen hat, hat es neben seiner Untersu- chungspflicht auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 4.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel durch das Gericht fällt aus den nachfolgenden Gründen ausser Betracht. Zunächst ist fraglich, ob die Vorinstanz aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde im Rahmen eines Schriftenwechsels überhaupt derart umfangreiche Sachverhaltser- mittlungen (Informationsaustausch mit den griechischen Behörden) hätte vornehmen dürfen und die angefochtene Verfügung in diesem Fall nicht zwecks Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens hätte aufheben müssen. Diese Frage kann aber mit Hinweis auf die nachfolgenden Aus- führungen im Ergebnis offengelassen werden. Auf jeden Fall hätte das
E-6262/2024 Seite 14 SEM der Beschwerdeführerin zu den ergänzenden Sachverhaltsabklärun- gen mittels Informationsaustauschs mit den griechischen Behörden jedoch das rechtliche Gehör gewähren müssen, wozu ihr auch die beigezogenen Dokumente der griechischen Behörden offenzulegen gewesen wären. Dies hat die Vorinstanz vorliegend unterlassen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es für eine rechtsgenügliche Gehörsgewährung und hinreichende Sachverhaltsabklärung allenfalls erforderlich sein wird, die Beschwerde- führerin erneut anzuhören und sie mit den neu gewonnenen Informationen zu konfrontieren. Es ist nicht Sache des Gerichts, derart umfangreiche Ver- fahrensverfehlungen der Vorinstanz zu korrigieren und der Beschwerde- führerin in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör zu den von der Vorinstanz neu erhobenen Informationen aus dem griechischen Verfahren zu gewähren sowie die sich daraus allenfalls ergebenden weiteren Sach- verhaltsabklärungen vorzunehmen. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der Verfügung vom 24. September 2024 beantragt worden ist. Die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinne der vorangehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemes- sungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 900.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
E-6262/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 24. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 900.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Flavia Mark
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