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E-6255/2011

E-6255/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-28 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6255/2011 Urteil vom 28. November 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Kenia, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 9. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2011 bei der Flughafenpolizei im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte, dass ihm mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 31. Oktober 2011 sowie der direkten Anhörung vom 3. November 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich in den Jahren 1998 bis 2000 zu Studienzwecken in B._______ und den C._______ aufgehalten, dass er ab Juli 2000 in D._______ gelebt habe, zunächst mit einem Studentenvisum und danach mehrere Jahre illegal, dass ein von ihm am 3. März 2009 in D._______ gestelltes Asylgesuch abgewiesen und er am 20. August 2009 nach Kenia ausgeschafft worden sei, dass er in seinem Heimatstaat aufgrund seiner Homosexualität physisch und verbal angegriffen worden sei und er von seiner Familie nicht akzeptiert worden sei, dass er namentlich im Januar 2010 von vier Personen geschlagen und beschimpft worden sei, dass er ausserdem der Ethnie der E._______ angehöre und Angehörige dieses Stammes von den mächtigeren Stämmen ausgebeutet würden, dass er wegen seiner Stammeszugehörigkeit mehrmals Todesdrohungen erhalten habe und keine gute Arbeitsstelle habe finden können, dass ein von ihm bei der schweizerischen Botschaft in F._______ gestelltes Gesuch um Ausstellung eine Schengen-Visums mit Entscheid vom 7. Oktober 2011 abgewiesen worden sei, dass er am 21. Oktober 2011 F._______ auf dem Luftweg verlassen habe, und über Bahrain und Genf nach Pristina, Kosovo gereist sei, dass er am 23. Oktober 2011 nach Zürich zurückgereist sei, nachdem ihm in Pristina die Einreise verweigert worden sei, dass die Flughafenpolizei einen bis am 25. Februar 2020 gültigen kenianischen Reisepass des Beschwerdeführers, einen weiteren, aufgrund abgelaufener Gültigkeitsdauer annulierten kenianischen Reisepass und einen in D._______ ausgestellten Führerausweis sicherstellte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2011 schriftliche Ausführungen zu seinen Problemen in seinem Heimatstaat machte und zwei im Internet publizierte Berichte zur Situation Homosexueller in Kenia einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. November 2011 - eröffnet am 10. November 2011 - ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, alleine aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers könne nicht auf eine asylrelevante Benachteiligung geschlossen werden und auch die von ihm beschriebenen Diskriminierungen und Übergriffe vermöchten mangels hinreichender Intensität den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, dass der Beschwerdeführer den Nachstellungen in seinem provinziellen Wohnort durch einen Umzug in eine Grossstadt hätte entgehen können und der Vorfall vom Januar 2010 nicht ausschlaggebend für seine Ausreise im Oktober 2011 gewesen sein könne, dass ferner auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme wegen seiner Stammeszugehörigkeit und die fehlenden beruflichen Perspektiven keine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführe drohende gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung oder Bestrafung ergeben würden und weder die allgemeine Situation in Kenia noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung verfüge und auf die Unterstützung seiner Familie sowie allenfalls seiner Freunde in Europa zählen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2011 vorab per Telefax gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, eventualiter wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zudem beantragte, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, er sei im August 2011 Opfer eines sexuellen Übergriffs durch mehrere Personen geworden, dass ihn zudem zwischen Mai 2010 und März 2011 wiederholt Polizisten festgehalten und ihn gezwungen hätten, ihnen einen Geldbetrag auszuhändigen, dass er schliesslich im Alter von 14 Jahren durch einen wesentlich älteren Mann sexuell belästigt worden sei, dass er aufgrund fehlender finanzieller Mittel sein Heimatland nicht bereits nach dem Vorfall im Januar 2010 verlassen habe, dass er aufgrund der Ereignisse der letzten zwei Jahre gesundheitliche Probleme habe, dass ihm die Rückkehr nach Kenia nicht zumutbar sei, da er seine Homosexualität nicht verbergen könne und nicht auf die Unterstützung durch seine Familienangehörigen zählen könne, dass er über keine Aufenthaltsalternative in seinem Heimatstaat verfüge, dass, falls er sich im Hauptsiedlungsgebiet der E._______ niederlassen würde, dies negative Auswirkungen auf seine Familie haben würde und er in anderen Regionen aufgrund der fehlenden Kenntnisse der lokalen Gebräuche diskriminiert würde, dass er zum Beleg seiner Ausführungen zahlreiche Unterlagen zu zwei von ihm verfolgten Geschäftsprojekten sowie zwei Berichte über die Situation Homosexueller in Kenia zu den Akten reichte, dass die per Telefax übermittelten vorinstanzlichen Akten am 17. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Auffassung des Gerichts die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant bezeichnet hat, dass er die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Übergriffe vom August 2011 und dem Zeitraum von Mai 2010 bis März 2011 anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens in keiner Weise erwähnte, sondern vielmehr anlässlich der beiden Befragungen zu Protokoll gab, es würden keine weiteren Gründe gegen die Rückkehr nach Kenia sprechen (vgl. Akten BFM A9 S. 13, A13 S. 12), dass diese Vorbringen demnach als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu bewerten sind, dass dies auch auf die angeblich vom Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren erlittenen sexuellen Übergriffe zutrifft, welche überdies wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs mit der Ausreise aus seinem Heimatstaat im Oktober 2011 keine Relevanz für das vorliegende Verfahren haben, dass sich darüber hinaus den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, in Zukunft solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass - ohne zu verkennen dass homosexuelle Personen in Kenia vielfach Feindseligkeiten ausgesetzt sind - kein Grund zur Annahme einer existenzbedrohenden Situation aufgrund seiner sexuellen Orientierung besteht, zumal er allfälligen lokalen Nachstellungen durch einen Umzug in eine andere Region seines Heimatlandes, namentlich einer der grossen Städte Kenias, ausweichen kann, dass ferner die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nicht schwerwiegender Natur erscheinen und davon ausgegangen werden kann, er werde aufgrund seiner überdurchschnittlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung in der Lage sein, seine Existenz zu sichern, auch wenn er allenfalls nicht auf Unterstützung durch seine Familienangehörigen zählen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen, und der Beschwerdeführer über ein gültiges Reisepapier verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechen­de Offenlegung nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: