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E-6249/2013

E-6249/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-05 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Tibeter mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______(Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______), habe sein Heimatland am 12. Mai 2013 verlassen und sei über Nepal und ihm unbekannte Länder am 25. Juli 2013 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. Anlässlich seiner Kurzbefragung am 27. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______wurde er zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Wegen Zweifeln an seinen Herkunftsangaben wurde am 18. September 2013 im Auftrag des BFM ein Telefon-Interview zur Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Der externe Experte kam dabei zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass dieser im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte. A.b Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zum Resultat der Evaluation des Alltagswissens gewährt. Gleichzeitig wurde er über die Qualifikation des Alltagsspezialisten informiert. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei in Tibet geboren und habe dort bis zum Alter von zwölf Jahren als Bauernsohn gelebt. Danach sei er Mönch geworden und ins H._______-Kloster, Bezirk D._______, eingetreten, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Ein mit ihm befreundeter Händler habe ihn eines Tages darum gebeten, DVD's mit Dalai-Lama-Reden und -gebeten sowie Fotos des Dalai Lama innert eines Monates heimlich an die Mönche sowie weitere Personen zu verteilen. Am 11. Mai 2013 hätten zwei Klosterschüler das Kloster verlassen, um auswärts beten zu gehen. Am gleichen Tag habe ein Freund dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die beiden von der Polizei in I._______ festgenommen worden seien. Er habe daraufhin mit seinem Freund die "Chanzos" (Klosterkassier) des Klosters aufgesucht und diese um Rat gefragt. Diese hätten ihm zur Flucht geraten. Ein Chanzo habe seine Ausreise organisiert. Er sei per Auto via J._______ nach K._______ gebracht worden und von dort illegal und zu Fuss nach L._______ in Nepal gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 - eröffnet am 15. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Vollzug in die Volksrepublik wurde ausgeschlossen. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 6. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig wurden ein Bericht des BFM "Focus. The Tibetan Community in India" sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel eingereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. November 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, wegen grossen Zweifeln an der angegebenen Herkunft, Staatsangehörigkeit und illegalen Ausreise sei ein Test zur Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Dabei sei der Experte zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte. So seien seine geografischen Kenntnisse bezüglich der angegebenen Herkunftsregion mangelhaft. Seine Aussagen zur Beschaffenheit bzw. zum Aussehen der Landschaft in seiner angeblichen Heimatgemeinde würden nicht den Tatsachen entsprechen, was den Schluss nahelege, er habe sich nie im Kreis D._______ aufgehalten. Der angegebene Herkunftsort sei auf keiner Karte zu finden. Die von ihm als Dörfer bezeichneten Orte seien hingegen Gemeinden. Zudem lasse sich seine Angabe, bis als Zwölfjähriger in einer Bauernfamilie gelebt zu haben, nicht mit seinen dürftigen Kenntnissen bezüglich des Viehs und dem entsprechenden Vokabular vereinbaren. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse habe er falsche Angaben zu Preisen und der üblichen Verfügbarkeit gemacht. Er habe auch tatsachenwidrige Aussagen bezüglich den Umständen und Voraussetzungen, unter welchen Identitätskarten ausgehändigt bzw. ausgestellt würden, gemacht. Ferner würden seine Aussagen zu den Bedingungen, unter welchen Kinder seiner angeblichen Herkunftsregion die Schule besuchen könnten, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entsprechen. Weiter habe er wiederholt Wörter benutzt, die von Tibetern in Tibet nicht verwendet würden. Einzelne würden hingegen von Tibetern in Indien gebraucht. Auch verfüge er über praktisch keine Chinesisch-Kenntnisse. Er habe anlässlich des rechtlichen Gehörs die festgestellte Unkenntnis über die angebliche Herkunftsregion nicht erklären können. Stattdessen habe er sich auf die Wiederholung seiner früheren Aussagen beschränkt. Hätte er im fraglichen Gebiet gelebt, wäre er mit der Verwendung gewisser Wörter zweifellos vertraut gewesen, zumal er das Kloster täglich verlassen und auch auswärts übernachtet haben wolle. Im Weiteren seien die geltend gemachten Asylgründe unglaubhaft ausgefallen. Diese würden auf dem Hörensagen basieren und seien sehr oberflächlich. Die allgemein gehaltene, unverbindliche Erzählweise lasse jeden Eindruck subjektiver Betroffenheit vermissen. Die Berichte würden inhaltlich keinerlei fallspezifischen Besonderheiten aufweisen. Zudem würden die Aussagen Ungereimtheiten und erfahrungswidrige Elemente aufweisen. Schliesslich seien auch die Aussagen zur angeblich illegal erfolgten Ausreise nach Nepal unglaubhaft, da der allgemeinen Erfahrung widersprechend und nicht wirklichkeitsnah, sondern oberflächlich, bruchstückartig, stereotyp und teilweise tatsachenwidrig, höchst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, die Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer in Tibet bzw. in der Volksrepublik China gelebt habe, sei klein, weshalb die Ausführungen in BVGE 2009/29 nicht auf seinen Fall anwendbar seien. Es würden damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Alleine die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Seine tatsächliche Staatsbürgerschaft sei unbekannt. Indessen wurde ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe fest, die Ausführungen von BVGE 2009/29, in denen festgestellt worden sei, dass bei Personen, die die Volksrepublik China illegal verlassen hätten, subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, seien - wie vom BFM zutreffend ausgeführt - auf ihn nicht anwendbar. In der angefochtenen Verfügung sei indessen auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen worden, in denen jeweils die chinesische Staatsangehörigkeit der Betreffenden anerkannt worden sei. Der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China lasse vermuten, dass das BFM davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Diesbezüglich verfolge das BFM offenbar keine einheitliche Praxis. Damit sei die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet, womit der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Schliesslich sei eine Lingua-Analyse nicht geeignet, die Staatsbürgerschaft zu ermitteln, weil von der Herkunft eines Menschen nicht auf dessen Staatsbürgerschaft geschlossen werden könne. Zwar sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine chinesische Staatsbürgerschaft und seine illegale Ausreise zu beweisen. Hingegen würden auch Beweise für eine andere Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsgenehmigung fehlen. Dabei wird auf EMARK 2005 Nr. 1 hingewiesen, wo festgestellt worden sei, die tibetische Ethnie lasse auf eine chinesische Staatsbürgerschaft schliessen, auch wenn die betreffende Person in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe. Im vorliegenden Fall sei das BFM zu Unrecht von der indischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen. Indessen begründe die nicht bewiesene chinesische Staatsbürgerschaft nicht automatisch eine andere Staatsbürgerschaft. Im vorliegenden Fall würden zudem - auch ohne illegale Ausreise - gleich wie im Urteil des BVGer E-163/2012 subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.

E. 5.1 Vorab wird in der Beschwerdeschrift die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) gerügt.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen.

E. 5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China hinreichend begründet. Nachdem sie ausführlich dargelegt hatte, weshalb sie Zweifel an der angegebenen chinesischen Staatsangehörigkeit hatte, ging sie von der unbekannten Herkunft aus. Tatsächlich hätte sie deshalb auch darauf verzichten können, sich über einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach China zu äussern. Der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China für ethnische Tibeter lässt hingegen nicht den Schluss zu, die Vorinstanz schliesse auf deren chinesische Staatsbürgerschaft, sondern ist eine in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG vorgenommene Vorsichtsmassnahme, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung droht (vgl. BVGE 2014/12 E. S 11). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt ethnische Tibeterinnen und Tibeter nur bei glaubhafter Herkunft aus Tibet wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge (vgl. BVGE 2009/29 und 2014/12). Insofern ist in den vorinstanzlichen Erwägungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen.

E. 5.4 Im Folgenden ist zudem festzuhalten dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Anlässlich der BzP erklärte er, er habe eine im Jahre 2001 oder 2002 in D._______ ausgestellte Identitätskarte besessen, die ihm sein Schlepper abgenommen habe. Er habe keine Dokumente abzugeben (vgl. Akte A6 S. 5). Schliesslich hat er sich auch auf Beschwerdeebene nicht darum bemüht, Papiere abzugeben. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen der Vorinstanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise zu, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung der Analyse beauftragten Experten sowie das dazu anlässlich der Bundesanhörung gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen anlässlich dieser Anhörung stützen. Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014). Vorliegend wurde - im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil BVGE 2014/12 zu Grunde lag - nur durch einen über keine Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen verfügenden Länderspezialisten eine Analyse vorgenommen (vgl. A16). Seine Schlussfolgerungen stützen sich - mit Ausnahme der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer praktisch über keine Chinesischkenntnisse verfüge - damit im Wesentlichen auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss. Das ist vorliegend der Fall. Die zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Evaluation des Alltagswissens nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Experte prüfte die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die von ihm angegebene Herkunftsregion sowie das alltägliche Leben (Aussehen der Landschaft/Topographie, administrative Einteilung des Kreises, Landwirtschaft, Klosternamen und -leben, Kosten bestimmter Nahrungsmittel, Ausstellungsprozedere des Personalausweises, Schulwesen) und gelangte zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein (vgl. Akten A15). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer den Erkenntnissen der Evaluation keine stichhaltigen Argumente habe entgegensetzen können (vgl. Akte A20 S. 14 ff.). So ist mit ihr aufgrund der Analyse einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer wichtige Angaben zur Geographie, zum alltäglichen Leben in der Landwirtschaft und zu Preisen einiger Nahrungsmittel nicht machen konnte oder falsch wiedergab. Weiter machte er falsche Angaben zum Ausstellungsprozedere eines Personalausweises. Auch die auf Beschwerdeebene pauschal geäusserte Kritik an LINGUA-Analysen resp. die Infragestellung deren Verwertbarkeit lässt keinen anderen Schluss zu als den vom Experten geäusserten. Schliesslich hat der Beschwerdeführer zu den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, als unglaubhaft erachteten Asylgründen keine Stellung genommen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als oberflächlich, ungereimt, stereotyp, vage und unsubstanziiert bezeichnet. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vorgebracht hat, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, ohne Einschränkung auf die ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.7 Gestützt auf diese Feststellungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher - wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise angeführt - vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Die Vorinstanz hat im Übrigen nirgends angeführt, der Beschwerdeführer sei indischer Staatsangehöriger.

E. 5.8 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Indessen ist das Gericht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat oder in einen Drittstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal oder in einem allfälligen Staat innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Oktober 2013). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt, da diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), weshalb ihnen dort gegebenenfalls eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11), als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden.

E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.4 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. 5.8 hievor). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassten Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. November 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr mittellos wäre. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6249/2013 Urteil vom 5. Februar 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Tibeter mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______(Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______), habe sein Heimatland am 12. Mai 2013 verlassen und sei über Nepal und ihm unbekannte Länder am 25. Juli 2013 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. Anlässlich seiner Kurzbefragung am 27. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______wurde er zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Wegen Zweifeln an seinen Herkunftsangaben wurde am 18. September 2013 im Auftrag des BFM ein Telefon-Interview zur Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Der externe Experte kam dabei zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass dieser im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte. A.b Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zum Resultat der Evaluation des Alltagswissens gewährt. Gleichzeitig wurde er über die Qualifikation des Alltagsspezialisten informiert. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei in Tibet geboren und habe dort bis zum Alter von zwölf Jahren als Bauernsohn gelebt. Danach sei er Mönch geworden und ins H._______-Kloster, Bezirk D._______, eingetreten, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Ein mit ihm befreundeter Händler habe ihn eines Tages darum gebeten, DVD's mit Dalai-Lama-Reden und -gebeten sowie Fotos des Dalai Lama innert eines Monates heimlich an die Mönche sowie weitere Personen zu verteilen. Am 11. Mai 2013 hätten zwei Klosterschüler das Kloster verlassen, um auswärts beten zu gehen. Am gleichen Tag habe ein Freund dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die beiden von der Polizei in I._______ festgenommen worden seien. Er habe daraufhin mit seinem Freund die "Chanzos" (Klosterkassier) des Klosters aufgesucht und diese um Rat gefragt. Diese hätten ihm zur Flucht geraten. Ein Chanzo habe seine Ausreise organisiert. Er sei per Auto via J._______ nach K._______ gebracht worden und von dort illegal und zu Fuss nach L._______ in Nepal gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 - eröffnet am 15. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Vollzug in die Volksrepublik wurde ausgeschlossen. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 6. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig wurden ein Bericht des BFM "Focus. The Tibetan Community in India" sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel eingereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. November 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, wegen grossen Zweifeln an der angegebenen Herkunft, Staatsangehörigkeit und illegalen Ausreise sei ein Test zur Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Dabei sei der Experte zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte. So seien seine geografischen Kenntnisse bezüglich der angegebenen Herkunftsregion mangelhaft. Seine Aussagen zur Beschaffenheit bzw. zum Aussehen der Landschaft in seiner angeblichen Heimatgemeinde würden nicht den Tatsachen entsprechen, was den Schluss nahelege, er habe sich nie im Kreis D._______ aufgehalten. Der angegebene Herkunftsort sei auf keiner Karte zu finden. Die von ihm als Dörfer bezeichneten Orte seien hingegen Gemeinden. Zudem lasse sich seine Angabe, bis als Zwölfjähriger in einer Bauernfamilie gelebt zu haben, nicht mit seinen dürftigen Kenntnissen bezüglich des Viehs und dem entsprechenden Vokabular vereinbaren. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse habe er falsche Angaben zu Preisen und der üblichen Verfügbarkeit gemacht. Er habe auch tatsachenwidrige Aussagen bezüglich den Umständen und Voraussetzungen, unter welchen Identitätskarten ausgehändigt bzw. ausgestellt würden, gemacht. Ferner würden seine Aussagen zu den Bedingungen, unter welchen Kinder seiner angeblichen Herkunftsregion die Schule besuchen könnten, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entsprechen. Weiter habe er wiederholt Wörter benutzt, die von Tibetern in Tibet nicht verwendet würden. Einzelne würden hingegen von Tibetern in Indien gebraucht. Auch verfüge er über praktisch keine Chinesisch-Kenntnisse. Er habe anlässlich des rechtlichen Gehörs die festgestellte Unkenntnis über die angebliche Herkunftsregion nicht erklären können. Stattdessen habe er sich auf die Wiederholung seiner früheren Aussagen beschränkt. Hätte er im fraglichen Gebiet gelebt, wäre er mit der Verwendung gewisser Wörter zweifellos vertraut gewesen, zumal er das Kloster täglich verlassen und auch auswärts übernachtet haben wolle. Im Weiteren seien die geltend gemachten Asylgründe unglaubhaft ausgefallen. Diese würden auf dem Hörensagen basieren und seien sehr oberflächlich. Die allgemein gehaltene, unverbindliche Erzählweise lasse jeden Eindruck subjektiver Betroffenheit vermissen. Die Berichte würden inhaltlich keinerlei fallspezifischen Besonderheiten aufweisen. Zudem würden die Aussagen Ungereimtheiten und erfahrungswidrige Elemente aufweisen. Schliesslich seien auch die Aussagen zur angeblich illegal erfolgten Ausreise nach Nepal unglaubhaft, da der allgemeinen Erfahrung widersprechend und nicht wirklichkeitsnah, sondern oberflächlich, bruchstückartig, stereotyp und teilweise tatsachenwidrig, höchst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, die Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer in Tibet bzw. in der Volksrepublik China gelebt habe, sei klein, weshalb die Ausführungen in BVGE 2009/29 nicht auf seinen Fall anwendbar seien. Es würden damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Alleine die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Seine tatsächliche Staatsbürgerschaft sei unbekannt. Indessen wurde ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im vorliegenden Fall ausgeschlossen. 4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe fest, die Ausführungen von BVGE 2009/29, in denen festgestellt worden sei, dass bei Personen, die die Volksrepublik China illegal verlassen hätten, subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, seien - wie vom BFM zutreffend ausgeführt - auf ihn nicht anwendbar. In der angefochtenen Verfügung sei indessen auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen worden, in denen jeweils die chinesische Staatsangehörigkeit der Betreffenden anerkannt worden sei. Der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China lasse vermuten, dass das BFM davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Diesbezüglich verfolge das BFM offenbar keine einheitliche Praxis. Damit sei die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet, womit der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Schliesslich sei eine Lingua-Analyse nicht geeignet, die Staatsbürgerschaft zu ermitteln, weil von der Herkunft eines Menschen nicht auf dessen Staatsbürgerschaft geschlossen werden könne. Zwar sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine chinesische Staatsbürgerschaft und seine illegale Ausreise zu beweisen. Hingegen würden auch Beweise für eine andere Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsgenehmigung fehlen. Dabei wird auf EMARK 2005 Nr. 1 hingewiesen, wo festgestellt worden sei, die tibetische Ethnie lasse auf eine chinesische Staatsbürgerschaft schliessen, auch wenn die betreffende Person in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe. Im vorliegenden Fall sei das BFM zu Unrecht von der indischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen. Indessen begründe die nicht bewiesene chinesische Staatsbürgerschaft nicht automatisch eine andere Staatsbürgerschaft. Im vorliegenden Fall würden zudem - auch ohne illegale Ausreise - gleich wie im Urteil des BVGer E-163/2012 subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. 5. 5.1 Vorab wird in der Beschwerdeschrift die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) gerügt. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen. 5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China hinreichend begründet. Nachdem sie ausführlich dargelegt hatte, weshalb sie Zweifel an der angegebenen chinesischen Staatsangehörigkeit hatte, ging sie von der unbekannten Herkunft aus. Tatsächlich hätte sie deshalb auch darauf verzichten können, sich über einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach China zu äussern. Der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China für ethnische Tibeter lässt hingegen nicht den Schluss zu, die Vorinstanz schliesse auf deren chinesische Staatsbürgerschaft, sondern ist eine in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG vorgenommene Vorsichtsmassnahme, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung droht (vgl. BVGE 2014/12 E. S 11). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt ethnische Tibeterinnen und Tibeter nur bei glaubhafter Herkunft aus Tibet wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge (vgl. BVGE 2009/29 und 2014/12). Insofern ist in den vorinstanzlichen Erwägungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. 5.4 Im Folgenden ist zudem festzuhalten dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.5 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Anlässlich der BzP erklärte er, er habe eine im Jahre 2001 oder 2002 in D._______ ausgestellte Identitätskarte besessen, die ihm sein Schlepper abgenommen habe. Er habe keine Dokumente abzugeben (vgl. Akte A6 S. 5). Schliesslich hat er sich auch auf Beschwerdeebene nicht darum bemüht, Papiere abzugeben. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen der Vorinstanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise zu, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung der Analyse beauftragten Experten sowie das dazu anlässlich der Bundesanhörung gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen anlässlich dieser Anhörung stützen. Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014). Vorliegend wurde - im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil BVGE 2014/12 zu Grunde lag - nur durch einen über keine Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen verfügenden Länderspezialisten eine Analyse vorgenommen (vgl. A16). Seine Schlussfolgerungen stützen sich - mit Ausnahme der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer praktisch über keine Chinesischkenntnisse verfüge - damit im Wesentlichen auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss. Das ist vorliegend der Fall. Die zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Evaluation des Alltagswissens nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Experte prüfte die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die von ihm angegebene Herkunftsregion sowie das alltägliche Leben (Aussehen der Landschaft/Topographie, administrative Einteilung des Kreises, Landwirtschaft, Klosternamen und -leben, Kosten bestimmter Nahrungsmittel, Ausstellungsprozedere des Personalausweises, Schulwesen) und gelangte zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein (vgl. Akten A15). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer den Erkenntnissen der Evaluation keine stichhaltigen Argumente habe entgegensetzen können (vgl. Akte A20 S. 14 ff.). So ist mit ihr aufgrund der Analyse einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer wichtige Angaben zur Geographie, zum alltäglichen Leben in der Landwirtschaft und zu Preisen einiger Nahrungsmittel nicht machen konnte oder falsch wiedergab. Weiter machte er falsche Angaben zum Ausstellungsprozedere eines Personalausweises. Auch die auf Beschwerdeebene pauschal geäusserte Kritik an LINGUA-Analysen resp. die Infragestellung deren Verwertbarkeit lässt keinen anderen Schluss zu als den vom Experten geäusserten. Schliesslich hat der Beschwerdeführer zu den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, als unglaubhaft erachteten Asylgründen keine Stellung genommen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als oberflächlich, ungereimt, stereotyp, vage und unsubstanziiert bezeichnet. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vorgebracht hat, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, ohne Einschränkung auf die ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.7 Gestützt auf diese Feststellungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher - wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise angeführt - vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Die Vorinstanz hat im Übrigen nirgends angeführt, der Beschwerdeführer sei indischer Staatsangehöriger. 5.8 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Indessen ist das Gericht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat oder in einen Drittstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal oder in einem allfälligen Staat innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Oktober 2013). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt, da diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), weshalb ihnen dort gegebenenfalls eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11), als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.4 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. 5.8 hievor). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassten Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. November 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr mittellos wäre. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener