opencaselaw.ch

E-6240/2016

E-6240/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 12. September 2016 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 22. September 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei gefährdet, weil sich seine Familie seit 2005 im Streit mit einer einflussreichen anderen Familie befinde. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeschrift keine Begründung enthalte und forderte den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf, der mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 dieser Aufforderung fristgerecht nachkam.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).

E. 4 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung ausführlich. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass Albanien seit dem Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 zu den verfolgungssicheren Ländern (sog. "Safe Country") gehört. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Albanien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (grundsätzlich auch vor Blutrache) gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es gelingt dem Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung umzustossen. So konnte er mit seiner Mutter zwar zum Notar gehen (Notarized Declaration Nr. 1180 Rep., 765 Kol. vom 24. Juni 2016, SEM-Akten, eingereichte Unterlagen des Beschwerdeführers), hat jedoch nicht um Schutz bei der Polizei ersucht; letzteres bestätigt er auf Beschwerdeebene selbst. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche - er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil er sich zuhause versteckt habe - gehen ins Leere (verbesserte Beschwerde S. 1). Dies unter anderem vor dem Hintergrund, dass er am 24. Juni 2016 offensichtlich zum Notariat gehen konnte. Was eine Anzeige seitens seiner Familie anbelangt, widerspricht er sich ebenfalls. So sagt er zunächst in beiden Befragungen, im Jahr 2006 hätten seine Mutter und Grossmutter bei der Polizei Anzeige erstattet (SEM-Akten, A5, S. 6 und A12, S. 5), was jedoch im Widerspruch zur Antwort "eine Anzeige wäre ins Leere gegangen" (SEM-Akten, A5, S. 7) steht. In der Zweitbefragung sagt er "man unternahm nichts" (SEM-Akten, A12, S. 6, F43) und dann "die Anzeige wurde schon aufgenommen ... Ich bin mir nicht einmal sicher, ab die Anzeige aufgenommen wurde" (SEM-Akten, A12, S. 6, F44). Herr B._______ sei nicht festgenommen worden, weil womöglich nur mündlich Anzeige erstattet worden sei (SEM-Akten, A12, S. 6, F46). Die Antworten auf die Fragen eines Versöhnungsversuchs mit der anderen Familie fallen unsubstantiiert und ausweichend aus (SEM-Akten, A12, S. 10). Es ist unwahrscheinlich, dass der angeblich einzige männliche Nachkomme seiner Familie, der eine Blutrache befürchtet, über eine behördliche Schutzsuche nur Vermutungen anstellen kann. Hinzu kommt, dass es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ursprung der familiären Probleme im Jahr 2005, deren Fortdauern und den Ausreisen des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2016 fehlt, womit den Vorbringen ohnehin der Boden entzogen ist (zur Blutrache in Albanien siehe statt vieler Urteil des BVGer E-114/2015 und E-6288/2015 vom 25. August 2016 E. 6, zum zeitlichen Aspekt der Blutrache insb. E. 6.1.1). Was die Verweise auf Fotos eines Aufenthalts in Luxemburg oder auf YouTube-Videos anbelangt, so sind diese nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe in ihrer Verfügung nicht erwähnt, wer seinen Vater geschlagen habe. Die vorinstanzliche Verfügung ist jedoch nicht zu beanstanden; diese Erwähnung würde am Beweisergebnis ohnehin nichts ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 5.2 Es sind den Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Wegweisung zuliessen. Es ist auch an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vor­instanz zu verweisen, die auf die zu beachtenden Vollzugsmodalitäten (Minderjährigkeit) hinweist und folgerichtig zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung des gesunden und jungen Beschwerdeführers mit Schulbildung im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich ist. Den Einwänden auf Beschwerdeebene - seine Familie spreche nicht mehr mit ihm, sie habe ihn ausgesetzt - ist nicht zu folgen, zumal er eine am 24. Juni 2016 notariell beglaubigte Reise- und Rückkehrerlaubnis seiner Mutter beim SEM einreichte (in der es heisst: "... we commit to take over and secure the return in the family", Notarized Declaration Nr. 1180 Rep., 765 Kol. vom 24. Juni 2016, SEM-Akten, eingereichte Unterlagen des Beschwerdeführers). Hinzu kommt, dass ihn ein Onkel nach seiner Rückkehr aus Luxemburg abholte und ihn seine Schwester alsdann nach Italien begleitete. Mithin ist von einem intakten familiären Beziehungsnetz auszugehen. Ferner ist seine Mutter arbeitstätig, lebt mit ihrem ebenfalls arbeitstätigen Partner in einem Haus vor Ort und bezieht eine Waisenrente für den Beschwerdeführer und seine Schwestern (SEM-Akten, A12, S. 3, F9, F11 ff., F 16 ff.). Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6240/2016 Urteil vom 31. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 12. September 2016 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 22. September 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei gefährdet, weil sich seine Familie seit 2005 im Streit mit einer einflussreichen anderen Familie befinde. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeschrift keine Begründung enthalte und forderte den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf, der mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 dieser Aufforderung fristgerecht nachkam. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). 4. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung ausführlich. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass Albanien seit dem Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 zu den verfolgungssicheren Ländern (sog. "Safe Country") gehört. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Albanien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (grundsätzlich auch vor Blutrache) gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es gelingt dem Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung umzustossen. So konnte er mit seiner Mutter zwar zum Notar gehen (Notarized Declaration Nr. 1180 Rep., 765 Kol. vom 24. Juni 2016, SEM-Akten, eingereichte Unterlagen des Beschwerdeführers), hat jedoch nicht um Schutz bei der Polizei ersucht; letzteres bestätigt er auf Beschwerdeebene selbst. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche - er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil er sich zuhause versteckt habe - gehen ins Leere (verbesserte Beschwerde S. 1). Dies unter anderem vor dem Hintergrund, dass er am 24. Juni 2016 offensichtlich zum Notariat gehen konnte. Was eine Anzeige seitens seiner Familie anbelangt, widerspricht er sich ebenfalls. So sagt er zunächst in beiden Befragungen, im Jahr 2006 hätten seine Mutter und Grossmutter bei der Polizei Anzeige erstattet (SEM-Akten, A5, S. 6 und A12, S. 5), was jedoch im Widerspruch zur Antwort "eine Anzeige wäre ins Leere gegangen" (SEM-Akten, A5, S. 7) steht. In der Zweitbefragung sagt er "man unternahm nichts" (SEM-Akten, A12, S. 6, F43) und dann "die Anzeige wurde schon aufgenommen ... Ich bin mir nicht einmal sicher, ab die Anzeige aufgenommen wurde" (SEM-Akten, A12, S. 6, F44). Herr B._______ sei nicht festgenommen worden, weil womöglich nur mündlich Anzeige erstattet worden sei (SEM-Akten, A12, S. 6, F46). Die Antworten auf die Fragen eines Versöhnungsversuchs mit der anderen Familie fallen unsubstantiiert und ausweichend aus (SEM-Akten, A12, S. 10). Es ist unwahrscheinlich, dass der angeblich einzige männliche Nachkomme seiner Familie, der eine Blutrache befürchtet, über eine behördliche Schutzsuche nur Vermutungen anstellen kann. Hinzu kommt, dass es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ursprung der familiären Probleme im Jahr 2005, deren Fortdauern und den Ausreisen des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2016 fehlt, womit den Vorbringen ohnehin der Boden entzogen ist (zur Blutrache in Albanien siehe statt vieler Urteil des BVGer E-114/2015 und E-6288/2015 vom 25. August 2016 E. 6, zum zeitlichen Aspekt der Blutrache insb. E. 6.1.1). Was die Verweise auf Fotos eines Aufenthalts in Luxemburg oder auf YouTube-Videos anbelangt, so sind diese nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe in ihrer Verfügung nicht erwähnt, wer seinen Vater geschlagen habe. Die vorinstanzliche Verfügung ist jedoch nicht zu beanstanden; diese Erwähnung würde am Beweisergebnis ohnehin nichts ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5.2 Es sind den Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Wegweisung zuliessen. Es ist auch an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vor­instanz zu verweisen, die auf die zu beachtenden Vollzugsmodalitäten (Minderjährigkeit) hinweist und folgerichtig zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung des gesunden und jungen Beschwerdeführers mit Schulbildung im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich ist. Den Einwänden auf Beschwerdeebene - seine Familie spreche nicht mehr mit ihm, sie habe ihn ausgesetzt - ist nicht zu folgen, zumal er eine am 24. Juni 2016 notariell beglaubigte Reise- und Rückkehrerlaubnis seiner Mutter beim SEM einreichte (in der es heisst: "... we commit to take over and secure the return in the family", Notarized Declaration Nr. 1180 Rep., 765 Kol. vom 24. Juni 2016, SEM-Akten, eingereichte Unterlagen des Beschwerdeführers). Hinzu kommt, dass ihn ein Onkel nach seiner Rückkehr aus Luxemburg abholte und ihn seine Schwester alsdann nach Italien begleitete. Mithin ist von einem intakten familiären Beziehungsnetz auszugehen. Ferner ist seine Mutter arbeitstätig, lebt mit ihrem ebenfalls arbeitstätigen Partner in einem Haus vor Ort und bezieht eine Waisenrente für den Beschwerdeführer und seine Schwestern (SEM-Akten, A12, S. 3, F9, F11 ff., F 16 ff.). Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: