Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat gemäss ihren Angaben am (...). April 2018 mit ihrem Reisepass und einem für B._______ gültigen Visum. Tags darauf sei sie auf dem Luftweg nach C._______/Italien und von dort herkommend am 3. Mai 2018 in die Schweiz gelangt. Am Tag ihrer Einreise stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Das SEM führte am 9. Mai 2018 die Befragung zur Person durch (BzP, Protokoll A9/15). A.b Am 30. Mai 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, das zuvor angehobene Dublin-Verfahren werde aufgrund der aktuell sich darstellenden Aktenlage beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.c Am 3. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll A33/27). Zur Begründung ihres Asyl-gesuchs machte sie im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie habe mit ihrer Mutter, ihren (...) Geschwistern und ihren (...) Kindern stets in Kinshasa gelebt. Sie sei eine Kämpferin in dem Sinn gewesen, dass sie sich für die Freiheit des Heimatlandes eingesetzt habe. Sie habe dabei seit dem 5. Januar 2018 an Demonstrationen teilgenommen. Auch am 25. Januar 2018 sei sie an einer solchen Demonstration gewesen. Als Soldaten die Kundgebung angegriffen hätten, habe sie sich in einer Kirche versteckt, jedoch seien die Soldaten in das Gotteshaus gekommen und hätten die Anwesenden festgenommen. Es seien Schüsse gefallen, und es habe Tote gegeben. Die Beschwerdeführerin sei mit anderen Frauen in ein Gefängnis überführt und in eine Zelle eingesperrt worden. In der Folge seien die Frauen und auch sie selber wiederholt von den Gefängniswärtern vergewaltigt worden. Während ihrer Haft habe sie zudem vom Ableben des Aktivisten Rossy Mukendi erfahren. Nach zwei oder drei Monaten, am (...). April 2018, hätten die Gefängniswärter ihr ein Stück Stoff über den Kopf gestülpt und sie hinausgeführt. Auf Nachfrage sei ihr gesagt worden, ihre Mutter respektive Ordensschwestern hätten ihre Freilassung veranlasst. Sie sei in der Folge mit einem Auto zu den Ordensschwestern gebracht worden, die auch ihre Ausreise organisiert hätten. A.d Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Wählerkarte (Ausstelldatum: [...] 2014) zu den Akten. Sie reichte auch zwei ärztliche Schreiben vom 8. und 15. September 2020 ein, die ein Schilddrüsenproblem und die entsprechende Medikation beschrieben und bestätigten, die Beschwerdeführerin sei wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Behandlung. B. Mit (am 9. November 2020 eröffneter) Verfügung vom 30. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und/oder unmöglich sei und sie sei vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen. C.c Mit der Beschwerdeschrift wurde ein Verlaufsbericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 26. November 2020 eingereicht und auf den sich bereits in den erstinstanzlichen Akten befindlichen Arztbericht (...) AG vom 15. September 2020 hingewiesen. Weiter wurde ein Bestätigungsschreiben "Témoignage" vom 23. November 2020 (Original), ein Bericht "Amnesty International, Jahresbericht 2017/2018, Auszug: Demokratische Republik Kongo" und ein Bericht "Amnesty International, Dismissed! Victimes of 2015-2018 Brutal crackdowns in the Democratic Republic of Congo denied justice" zu den Beschwerdeakten gereicht. D. Am 22. Dezember 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwalt Andreas Bänziger antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. E.a Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 6. Januar 2021 zu den Beschwerdeakten. E.b Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2021 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. E.c Die Beschwerdeführerin liess am 22. Januar 2021 ihre Stellungnahme zu den Akten reichen. Unter anderem wurde dabei der bereits in der Beschwerde formulierte Antrag auf Einholen eines medizinischen Gutachtens betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin wiederholt sowie darum ersucht, zu gegebener Zeit eine Kostennote des Rechtsbeistands einzuholen. F. Mit Schreiben 16. April 2021 beantwortete der Instruktionsrichter ein Gesuch um beförderliche Behandlung des Verfahrens und um Bekanntgabe des Verfahrensstands. G. Am 19. April 2021 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft wie folgt.
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Gründe ihrer angeblichen Probleme und der daraus resultierenden Verfolgung anzugeben. Ausser der Behauptung, am 25. Januar 2018 an einer Demons-tration teilgenommen und dabei festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden zu sein, habe sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung genannt. Dabei sei die Beschreibung dieser Demonstrationsteilnahme mit dem Angriff der Soldaten und ihrer Flucht in die Kirche, wo sie mit anderen Frauen festgenommen worden sei, vage ausgefallen. Sie habe nur plakativ schildern können, was sich in der Kirche abgespielt habe und wie es genau zu ihrer Verhaftung gekommen sei. Auch die Haftzeit oder die Entlassung habe sie nicht detailliert beschreiben können. Die diesbezüglichen Aussagen seien rudimentär und würden eine persönliche lnvolvierung vermissen lassen. Trotz mehrerer diesbezüglicher Fragen seien ihre Aussagen allgemein geblieben. Sodann habe sie sich in Widersprüche verstrickt. Bei der direkten Bundesanhörung habe sie angegeben, in die Kirche (...) in E._______, Kinshasa, die auch (...) genannt werde, geflüchtet zu sein. Bei der BzP habe sie gesagt, die Kirche heisse (...). Sodann sei die Haftdauer unterschiedlich angegeben worden. Bei der direkten Bundesanhörung habe sie von drei Monaten, bei der BzP von zwei Monaten Gefängnisaufenthalt gesprochen. Bei diesen wesentlichen Elementen hätte eine einheitliche Darstellung erwartet werden dürfen. Sodann seien die Angaben zu den Ereignissen rund um die Flucht aus dem Gefängnis unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Gemäss Anhörung habe die Beschwerdeführerin das Gefängnis dank der Intervention ihrer Mutter verlassen können. Gemäss BzP hätten Ordensschwestern ihren Namen auf einer Liste gesehen und so erfahren, dass sie im Gefängnis sei; daraufhin hätten diese Nonnen ihre Freilassung aus dem Gefängnis und die Ausreise organisiert.
E. 4.1.2 Auch bezüglich Rossy Mukendi habe sie sich in Ungereimtheiten verstrickt. In der BzP habe sie angegeben, in der Kirche habe ein Gedenkgottesdienst für diesen stattgefunden, als die Soldaten gekommen seien. Demgegenüber habe sie bei der Anhörung vorgebracht, mit diesem am 25. Januar 2018 an der Demonstration teilgenommen zu haben; dabei sei sie verhaftet und Rossy Mukendi verletzt worden und in der Folge gestorben. Rossy Mukendi Tshimanga sei in der Tat ein bekannter Aktivist. Dieser sei gemäss öffentlichen Quellen anlässlich eines Protestmarschs vom 25. Februar 2018 getötet worden.
E. 4.1.3 Gesamthaft habe die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe nicht glaubhaft darstellen können. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie unter anderem an einer PTBS leide, hätte erwartet werden dürfen, dass sie, hätte sie ihre Asylgründe tatsächlich in der dargestellten Form erlebt, diese detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei wiedergeben könnte.
E. 5 In der Beschwerde wird der Sachverhalt kurz dargelegt und Folgendes geltend gemacht:
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin habe während der mehrmonatigen willkürlichen Inhaftierung wiederholt massive körperliche und sexuelle Gewalt erfahren müssen. Sie leide seither an einer PTBS. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie ein physisches und psychisches Wrack und völlig verängstigt gewesen; die erste summarische Befragung, die bereits einige Tage nach der Einreise durchgeführt worden sei, sei entsprechend ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe sich äussert unzusammenhängend geäussert und sich von einem Abschnitt zum nächsten widersprochen. Sie könne Ereignisse teilweise nicht einordnen. Sie sei bei der BzP mehrfach auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und zu Antworten auf Fragen gedrängt worden, die sie damals wegen ihres gesundheitlichen Zustandes gar nicht korrekt habe beantworten können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in dieser ersten "Kurzbefragung" - die in Wirklichkeit drei Stunden gedauert habe - seien in weiten Teilen ungenau, missverständlich und falsch, was einzig auf den damaligen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang werde auf den aktenkundigen psychotherapeutischen Arztbericht der (...) AG vom 15. September 2020 verwiesen und ein Verlaufsbericht vom 26. November 2020, von der behandelnden Psychotherapeutin auf spezifische Fragen hin erstellt, zu den Akten gereicht. Es werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem 25. Juni 2019 in psychotherapeutischer Behandlung bei der (...) AG befinde. Die anfänglich deutlichen Symptome einer PTBS hätten sich im Behandlungsverlauf gebessert, mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung seien sie jedoch wieder deutlich verstärkt worden. Auch werde festgehalten, dass zur erfolgreichen Behandlung einer PTBS ein sicheres Umfeld unabdingbare Voraussetzung sei. Die Beschwerdeführerin sehe sich aufgrund des Erlebten in ihrem Heimatland nach wie vor bedroht, weshalb ihre Krankheit dort nicht erfolgreich behandelt werden könne und im Fall einer Rückkehr mit einer Retraumatisierung zu rechnen sei.
E. 5.1.1 Entgegen der Auffassung des SEM habe die Beschwerdeführerin über mehrere Protokoll-Seiten Fragen zu ihrer Festnahme, ihrer Haft und ihrer Tortur eingehend und nachvollziehbar beantwortet. Dass die Beschwerdeführerin eine persönliche lnvolvierung habe vermissen lassen, treffe schlicht nicht zu. Die Beschwerdeführerin habe die besagte Kirche in E._______, Kinshasa, kontaktieren können und um eine Bestätigung ihrer dortigen Festnahme gebeten. In dieser Zeugenbestätigung vom 23. November 2020 bestätige Père F._______, dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2018 in der Kirche festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei eine gläubige Christin und kenne Père F._______ persönlich. Sie habe oft in der besagten Kirche gebetet, habe dort Gottesdienste besucht und sei auch als Freiwillige dort tätig gewesen. Damit und im Kontext der Ereignisse in Kinshasa im Zeitraum Januar und Februar 2018 seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Festnahme nach einer Demonstrationsteilnahme gegen den damaligen Präsidenten Kabila durchwegs glaubwürdig.
E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin könne keine direkten Beweise zu dem vorlegen, was ihr nach ihrer Inhaftierung widerfahren sei. Im Kontext der damaligen Ereignisse und dem dannzumal rechtlosen Zustand in Kinshasa seien ihre Ausführungen jedoch nachvollziehbar und glaubwürdig. Es sei damals unter anderem zu unverhältnismässiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte mit Tötungen, Vergewaltigungen und willkürlichen Inhaftierungen gekommen, dies sei dem beigelegten Jahresbericht 2017/ 2018 von Amnesty International betreffend die Demokratische Republik Kongo zu entnehmen. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund der PTBS ein Vermeidungsverhalten an den Tag gelegt und versucht, sich möglichst wenig mit dem Erlebten zu konfrontieren. Seit den Übergriffen leide sie zudem unter massiven Konzentrationsstörungen.
E. 5.1.3 Es treffe zwar zu, dass in der ersten Anhörung protokolliert worden sei, die Beschwerdeführerin sei in die Kirche (...) geflüchtet, während sie in der Bundesanhörung angegeben habe, in die Kirche (...) in E._______, Kinshasa, geflüchtet zu sein. Nach den obigen Ausführungen könne jedoch nicht respektive nur unter Vorbehalt auf die Angaben in der Kurzbefragung abgestellt werden; die Angaben während der Anhörung seien richtig. Dazu sei auf die eingereichte Zeugenbescheinigung der Kirche zu verweisen. Die phonetische Nähe von "(...)" und "(...)" deute zudem darauf hin, dass es bei der BzP zu einem Missverständnis gekommen sei. Dieser angebliche Widerspruch schade jedenfalls der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht.
E. 5.1.4 Auch die Angaben zur Haft seien unterschiedlich ausgefallen. Bereits bei der BzP habe die Beschwerdeführerin dazu unterschiedliche Angaben gemacht, was jedoch völlig irrelevant sei, zumal sie in beiden Befragungen angegeben habe, am 25. Januar 2018 verhaftet und am 26. April 2018 "entlassen" worden zu sein.
E. 5.1.5 Soweit das SEM Ungereimtheiten bei der geschilderten Entlassung aus der Haft sehe, sei erneut festzuhalten, dass auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Kurzbefragung nicht abgestellt werden könne. Ihre Angaben in der Anhörung seien zutreffend. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, wie genau ihre Flucht aus dem Gefängnis organisiert worden sei und sie gehe davon aus, dass sich ihre Mutter an die Kirche gewandt und ihre Flucht auch finanziert habe. Die Beschwerdeführerin kenne die Personen, die sie aus dem Gefängnis abgeholt hätten, ebensowenig wie die Ordensschwestern, mit denen sie, selbst als Nonne verkleidet, nach Italien gereist sei. Dass die katholische Kirche in derlei Aktionen involviert sei erscheine durchaus plausibel, nachdem die Kirche massgeblich an den gegen das Regime geführten Demonstrationen beteiligt gewesen sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin bei der BzP eine Passagierliste gezeigt worden, aus der ihre Reise mit einer Gruppe von Ordensschwestern nach Italien ersichtlich gewesen sei; allerdings sei diese Liste oder auch nur ein Hinweis darauf in den Akten des SEM nicht zu finden. Dazu sei die damalige Sachbearbeiterin des BzP um schriftliche Auskunft zu ersuchen.
E. 5.1.6 Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach am 25. Januar 2018 ein Gedenkgottesdienst für Herrn Rossy Mukendi Tshimanga abgehalten worden sei, seien entsprechend ihres Gesundheitszustandes anlässlich der ersten Befragung wirr ausgefallen. So habe sie in derselben Befragung auch angegeben, dass Rossy Mukendi Tshimanga am 25. Januar 2018 erschossen worden sei, während dies tatsächlich am 25. Februar 2018 geschehen sei. Auch hier sei allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung abzustellen, wonach sie an einer unter anderem von Rossy Mukendi Tshimanga organisierten Demonstration teilgenommen und erst im Gefängnis erfahren habe, dass dieser umgebracht worden sei.
E. 5.1.7 Zusammenfassend seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin insbesondere in Anbetracht der bekannten damaligen Situation vor Ort und der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten PTBS als glaubwürdig zu taxieren.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin habe die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht geprüft. Die Beschwerdeführerin habe staatliche Verfolgung durch die Sicherheitskräfte erlitten. Die Verfolgung von Oppositionellen im relevanten Zeitraum sei sehr gut dokumentiert. Die Beschwerdeführerin sei staatlich gezielt verfolgt worden, weil sie sich politisch engagiert habe. Es handle sich um eine illegitime Verfolgungshandlung, da die Beschwerdeführerin nichts weiter getan habe, als sich an einer friedlichen Protestkundgebung gegen das Regime des vormaligen Präsidenten Kabila zu beteiligen. Dafür sei sie ohne Gerichtsbeschluss drei Monate willkürlich inhaftiert und in der Folge Opfer namentlich von Folter und Vergewaltigung geworden. Dies stelle gleichzeitig eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar und das Merkmal der Intensität der Verfolgung sei unzweifelhaft erfüllt. Zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht bestehe sodann sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang. Die Beschwerdeführerin sei nach der "Entlassung" aus dem Gefängnis umgehend ausgereist. Eine inländische Fluchtalternative existiere nicht. Insgesamt erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 6.1 Im Rechtsmittel wird prominent ausgeführt, das anlässlich der BzP erstellte Protokoll (Protokoll A9/15) respektive die sich daraus ergebenden Widersprüche seien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht verwertbar. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz sei die Beschwerdeführerin ein physisches und psychisches Wrack und völlig verängstigt gewesen. Diese erste Befragung habe zudem bereits einige Tage nach der Einreise stattgefunden und sei entsprechend ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe sich unzusammenhängend geäussert, sich von einem Abschnitt zum nächsten widersprochen und habe Ereignisse nicht einordnen können.
E. 6.2 Es trifft zu, dass diese erste Befragung gut eine Woche nach der Ankunft der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchgeführt worden ist. Auch trifft zu, dass diese erste Befragung (inkl. Pause und Rückübersetzung) immerhin drei Stunden gedauert hat.
E. 6.3 Hauptzweck der ersten Befragung nach Stellen eines Asylgesuchs ist es, die Personalien, Familiensituation, Reisepapiere und -wege der jeweiligen Person zu erfassen. Die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft wird demgegenüber in der ersten Befragung erst summarisch vorgenommen. Dies wirkt sich namentlich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen dahingehend aus, als sich ein entscheidrelevanter Widerspruch gemäss konstanter Praxis nur dann bejahen lässt, wenn Aussagen im summarischen Befragungsprotokoll von den an der darauffolgenden eingehenden Anhörung protokollierten Vorbringen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentral genannt werden nicht bereits mindestens ansatzweise in der Erstbefragung zur Erwähnung gelangen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
E. 6.4 Zur Darstellung im Rechtsmittel, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Erstbefragung unzusammenhängend geäussert, sich von einem Abschnitt zum nächsten widersprochen und sie habe die Ereignisse nicht einordnen können, ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.4.1 Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin namentlich zu den Fragen betreffend ihre Identität und nach dem Reisepass und dem erkannten Visum für B._______ jeweils ausweichend antwortete und deshalb, um namentlich dem Anspruch auf eine korrekte Sachverhaltserhebung gerecht zu werden, entsprechende Nachfragen gestellt werden mussten. Dass die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen worden ist, erfolgte nicht zuletzt in ihrem Interesse. Dadurch hatte sie die Möglichkeit, ihre Antworten zu konkretisieren und allfällige Missverständnisse aufzu-klären. In diesem gesamten Fragen- und Antwortkomplex sind dabei keine Hinweise darauf zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich im Zustand einer psychischen Desorientierung befunden, die ihr die Beantwortung dieser und der weiteren Fragen grundsätzlich nicht erlaubt hätte.
E. 6.4.2 Auch im Protokollabschnitt zu den Ausreisegründen sind den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verständigungsprobleme oder auf einen traumatisch bedingten Verdrängungsmechanismus zu entnehmen (vgl. Protokoll A9/15 F/A 7.01 und 7.02). So hat sie ihre Ausreisegründe geschildert und unter anderem von sich aus im Gefängnis vorkommende Vergewaltigungen angesprochen und erklärt, sie habe solche auch erlebt. Eine vertiefte Befragung namentlich zum genannten Gefängnisaufenthalt und den vorangegangenen Vorfällen fand in dieser ersten Befragung - dem Zweck der BzP entsprechend (vgl. oben E. 6.3) - noch gar nicht statt. In diesem Sinn ist mit Bezug auf dieses erste Protokoll auch nicht bereits von einem traumatisch bedingten Vermeidungsverhalten zu sprechen, das geeignet wäre, sämtliche protokollierten Aussagen zu relativieren. Sodann hat die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand angeführt, sie habe ein Problem mit der Schilddrüse und nehme deswegen täglich Tabletten ein; damit einhergehend tendiere sie zur Gewichtsabnahme. Auch diese Antworten zeigen, dass sie die Fragen verstehen konnte. Im Weiteren machte sie keine Andeutungen, die auf psychische Probleme, auf Schwierigkeiten in der Konzentration oder im Auffassungsvermögen hingewiesen hätten. Solche (erfahrungsgemäss in aller Regel deutlich feststellbaren) Auffälligkeiten wurden offensichtlich auch nicht von Seiten der Befragerin vermerkt.
E. 6.4.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zweimal - zu Beginn und am Ende dieser ersten Befragung - bestätigte, den Dolmetscher "perfettamente" zu verstehen (vgl. a.a.O. S. 2 und S. 12). Am Ende der Befragung stellte sie nach der Rückübersetzung unterschriftlich fest, das Niedergeschriebene entspreche der Wahrheit und stimme mit ihren Angaben überein sowie das Protokoll sei ihr in ihre Muttersprache übersetzt worden.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das bei der ersten Befragung erstellte Protokoll in einer der Situation angepassten und sachlichen Weise erstellt worden ist. Das dabei erkennbare Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lässt die Schlussfolgerung zu, dass sie durchaus in der Lage gewesen ist, die gestellten Fragen zu verstehen und zu beantworten. Insgesamt kann daher die Niederschrift dieser Befragung vom 9. Mai 2018 als vollwertiger Teil des ermittelten Sachverhalts beurteilt und in die nachfolgend durchzuführende Glaubhaftigkeitsprüfung einbezogen und verwertet werden. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 7.1 Nach den vorstehenden Erwägungen und nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen an:
E. 7.1.1 In der BzP führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei am 25. Januar 2018 verhaftet worden; sie sei zwei Monate im Gefängnis gewesen und danach sofort - was eine Ausreise im März 2018 bedeuten würde - respektive am (...). April 2018 (vgl. Protokoll A9/15 F/A 2.01, 5.01, 5.02) über den Flughafen G._______ ausgereist. Sie sei eine Kämpferin in dem Sinn gewesen, dass sie sich auf gewaltfreie Weise für die Freiheit, für ihr Land und für ihr Volk eingesetzt habe. Sie gab weiter an, an insgesamt sechs Demonstrationen teilgenommen zu haben. Sodann sprach sie von einem Herrn Rossy Mukendi, der als Gegner des amtierenden Präsidenten und als einer der Anführer der "Partei der Kämpfer" solche Demonstrationen organsiert habe. Dieser sei am 25. Januar 2018 in der Kirche erschossen worden. Sie führte weiter aus, es sei zu einem Vorfall gekommen, als für den getöteten Aktivisten Rossy Mukendi in der Kirche eine Gedenkfeier abgehalten worden sei. Die Polizei sei in die Kirche gekommen und habe alle - auch die Beschwerdeführerin - verhaftet und ins Gefängnis gebracht. Ort des Geschehens sei die Kirche (...) in E._______ gewesen. Im Gefängnis seien die Frauen oft vergewaltigt worden, auch sie sei mehrfach vergewaltigt worden. Sie habe insofern Glück gehabt, als sie in der Kirche früher unentgeltlich geholfen habe und die Nonnen von ihrem Gefängnisaufenthalt gewusst hätten, da diese ihren Namen auf der Liste der Gefängnisinsassinnen gesehen hätten. Sie habe mit den Nonnen reden können und diese über die Misshandlungen - unter denen besonders die Frauen im Gefängnis zu leiden gehabt hätten - informiert. Die Ordensschwestern hätten sich daraufhin für ihre Freilassung eingesetzt (vgl. a.a.O. F/A 7.01 in fine: "Hanno quindi chiesto di parlare con me, sono entrate e abbiamo parlato, e alla fine hanno deciso di aiutarmi e farmi uscire da questa struttura.").
E. 7.1.2 Anlässlich der vertieften Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, am 25. Januar 2018 an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Es seien Polizeibeamte, Soldaten dort gewesen und hätten auf die Leute eingeschlagen, auch Rossy sei verletzt worden. Sie sei in die Kirche gerannt. Dennoch sei sie dort mit vielen anderen verhaftet worden. Ort des Geschehens sei die Kirche (...) in E._______, auch (...) genannt, gewesen. Sie sei im Gefängnis geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden und die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A33/27 F/A 80 ff.). Sie habe keinen Kontakt zur Aussenwelt gehabt, Besuch habe sie nie empfangen (vgl. a.a.O. F/A 128/131). Sie sei drei Monate im Gefängnis gewesen (vgl. a.a.O. F/A 179/112). Eines Tages sei ihr ein Tuch über den Kopf gestülpt und es sei ihr gesagt worden, die Mutter habe sie (die Akteure) geschickt. Sie sei von Soldaten in einem Auto weggebracht worden und als das Auto angehalten habe, sei sie vor dem Haus der Ordensschwestern gewesen. Diese hätten ihr erklärt, die Mutter habe alles organisiert (vgl. a.a.O. F/A 127 f., F/A 140 f.) Vor diesem Tag der Haftentlassung habe sie keinerlei Kontakte zu den Ordensschwestern gehabt (vgl. a.a.O. F/A 152). Als Ursache ihrer Festnahme gab sie die erwähnte Demonstrationsteilnahme vom 25. Januar 2018 an und führte auf Nachfragen aus, sich zuvor nie politisch betätigt und nie an anderen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Sie habe nur an dieser von Rossy Mukendi organisierten Demonstration vom 25. Januar 2018 teilgenommen (vgl. a.a.O. F/A 154 f.). Erst auf weiteres Nachfragen erklärte sie, sie habe an sechs Demonstrationen teilgenommen, sei jedoch nur an derjenigen vom 25. Januar 2018 festgenommen worden. Allein diese in der vertiefen Anhörung gemachten Angaben erweisen sich als unstimmig.
E. 7.1.3 In Bezug auf Rossy Mukendi erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin ebenfalls als unstimmig. In der BzP führte sie an, dieser sei am 25. Januar 2018 getötet worden. Es habe eine Gedenkfeier gegeben und in diesem Moment sei die Polizei gekommen und sie seien alle ins Gefängnis gebracht worden ("Rossi è il nome di una persona che è stata uccisa [...] quindi si stava celebrando una commemorazione per questo uomo nella chiesa. In quel momento è entrata la polizia [...]. Siamo stati tutti condotti in prigione."; vgl. Protokoll A9/15 F/A 7.01, 7.02). Gemäss Angaben bei der Anhörung soll die Festnahme am 25. Januar 2018 auch in einer Kirche geschehen sein, allerdings sei es hier um eine Demonstration gegangen, derentwegen sie festgenommen worden sei und auch Rossy Mukendi sei verletzt worden, von seinem Tod habe sie im Gefängnis erfahren (vgl. Protokoll A33/27 F/A 86, 91). Diese Schilderungen - einmal will sie in der Kirche während einer Gedenkfeier festgenommen worden sein, einmal als sie sich dort versteckt habe - sind inhaltlich ungereimt, zumal die Beschwerdeführerin betont hat, sie sei nur einmal festgenommen worden, womit es sich um denselben Vorfall gehandelt hätte. Zudem ist aufgrund der Frage/Antwort-Chronologie und des Aussageverhaltens davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Anhörung bezüglich der Tötung von Rossy Mukendi das Datum vom 25. Januar 2018 gemeint hat. So bekräftigte sie auf Nachfrage, nur an der Demonstration von Rossy Mukendi teilgenommen zu haben und Rossy Mukendi sei "wegen dieser Demonstration" gestorben (a.a.O. F/A 86/91 ff. und F/A 154 ff., bes. F/A 157). Die unterschiedlichen Bezeichnungen der Kirchen, einmal hat sie von der Kirche (...), dann von der Kirche (...) in E._______ / (...) gesprochen, bilden ein weiteres Indiz, das die Glaubhaftigkeit in Frage stellt.
E. 7.1.4 Weiter lassen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Rossy Mukendi und den im Zeitraum Ende 2017 / Januar 2018 erfolgten Demonstrationen nicht mit den Berichten in öffentlichen Quellen in Einklang bringen: So ist Rossy Mukendi nicht am 25. Januar 2018 sondern einen Monat später, am 25. Februar 2018 in der Gemeinde St. Benoît von der Polizei getötet worden (vgl. statt vieler: Amnesty International, Dismissed!, 2020, S. 38 f.; La Croix, 27. Februar 2018, Rossy Mukendi Tshimanga, un catholique engagé tué lors d'une marche en RD-Congo https://www.la-croix.com/Religion/Catholicisme/Monde/Rossy-M ukendi-Tshimanga-catholique-engage-tue-dune-marche-RD-Congo-2018-02-27-1200916956 > ; abgerufen am 6. September 2021).
E. 7.1.5 Es kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin sich wie behauptet politisch engagagiert und am 25. Januar 2018 an einer Demonstration teilgenommen hat. Zudem erscheint aufgrund öffentlich zugänglicher Berichte zu den Ereignissen namentlich in Kinshasa im Zeitraum Januar 2018 auch das von ihr angegebene Demonstrationsdatum vom 25. Januar 2018 als solches fraglich: Es kam im fraglichen Zeitraum zu Demonstrationen, wobei für den 25. Januar 2018 nie von einer Demonstration in der Grössenordnung und im Kontext wie von der Beschwerdeführerin beschrieben berichtet, demgegenüber mehrmals eine Grosskundgebung vom 21. Januar 2018 beschrieben worden ist. Bei dieser handelte sich um die zweite von drei durch katholische Kreise organisierten landesweiten Kundgebungen (die erste hatte am 31. Dezember 2017 stattgefunden, die zweite am besagten 21. Januar 2018 und die dritte wurde am 25. Februar 2018 - dem Todestag von Rossy Mukendi - durchgeführt; vgl.: Amnesty International, Demokratische Republik Kon go: Höchste Alarmstufe, März 2018 < https://www.amnesty.ch/de/ ueber-amnesty/publikationen/magazin-amnesty/2018-1/hoechste-alarmstufe > abgerufen am 6. September 2021).
E. 7.1.6 Gesamtwürdigend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin als ungereimt, teilweise vage und den Tatsachen widersprechend zu qualifizieren. Es gelingt ihr damit nicht, eine Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben der Kirchgemeinde (...) vom 23. November 2020 vermag diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied dieser Kirch-gemeinde gewesen ist. Indessen ist kaum wahrscheinlich, dass der unterzeichnende Priester eine solche konkrete Festnahme bestätigen könnte, da dies grundsätzlich eigenes Miterleben bedingt hätte. Zudem fällt auf, dass im Schreiben nur von einer Festnahme anlässlich einer Protestkundgebung die Rede ist. Dass die Beschwerdeführerin in der Kirche festgenommen worden sein soll, wird - entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. dort S. 6) - nicht bestätigt. Umso weniger ist nachvollziehbar, dass ausgerechnet die Festnahme der Beschwerdeführerin aus der Masse der vielen Teilnehmenden (gemäss ihren Schilderungen) von Kirchenseite hätte erkannt werden können. Diesem Parteischreiben kommt als Gefälligkeitsschreiben daher in Bezug auf die angebliche Demonstrationsteilnahme und dabei angeblich erlebte Festnahme kein relevanter Beweiswert zu.
E. 7.1.7 In der Beschwerde wird angeführt, der Beschwerdeführerin sei bei der BzP eine Passagierliste gezeigt worden, wobei weder diese Liste noch ein Hinweis darauf in den Akten des SEM zu finden und daher die befragende Sachbearbeiterin um schriftliche Auskunft zu ersuchen sei. Das SEM hat den Reiseweg (Luftweg nach Italien) nicht in Frage gestellt, weshalb sich weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Dies gilt angesichts der klaren Aktenlage auch für das in der Replik sinngemäss beantragte Glaubhaftigkeitsgutachten.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin reicht medizinische Unterlagen zum Beleg ihrer Asylgründe ein.
E. 7.2.1 Vorweg ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Beurteilungen von medizinischen Fachpersonen sich in der Anamnese hauptsächlich auf die Angaben der Patienten abstützen. Ein entsprechend abgefasster Bericht gibt in der Folge Auskunft über einen Befund, einen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis kann er dabei nicht bilden; er kann jedoch ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen darstellen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Vorliegend lassen sich die zahlreichen klaren Widersprüche nicht durchwegs mit traumatisierenden Erlebnissen der Beschwerdeführerin erklären respektive relativieren.
E. 7.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin das Erleben mehrfacher sexueller Gewalt beschrieben hat, ist Folgendes festzuhalten: Die einzelnen Schilderungen von erlebter sexueller Gewalt weisen - in auffälligem Kontrast zur angeblich zugrundeliegenden Verfolgungssituation - eine Vielzahl von Realitätskennzeichen auf. So hat die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der kurz nach der Einreise erfolgten BzP solche Übergriffe erwähnt und die entsprechenden Schilderungen in der vertieften Anhörung vermitteln einen erlebnisbasierten Eindruck (vgl. Protokoll A33/27 F/A 106 ff.: "Sie haben mich in sehr schlechten Stellungen vergewaltigt. [...] Nur wenn ich die Menstruation hatte, liessen sie mich in Ruhe [...]. Manchmal glaubten sie nicht mal, dass ich meine Menstruation hatte und wollten es überprüfen."). Insgesamt erachtet das Gericht diese Vorbringen daher als glaubhaft. Auch den aktenkundigen medizinischen Berichten (Berichte [...] AG vom 15. September 2020 und 26. November 2020) ist zu entnehmen, dass die Schilderungen der traumatisierenden Erlebnisse, mithin der Vergewaltigungen als solche konsistent wirken würden und es wird die Diagnose einer PTBS gestellt.
E. 7.2.3 Indessen geht das Gericht wie erwähnt davon aus, dass dieses Krankheitsbild angesichts der aufgezeigten zahlreichen Ungereimtheiten nicht unter den behaupteten Umständen entstanden sein kann. Die Arztberichte vermögen diese Feststellung nicht zu entkräften. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Ärzten offenbar angegeben hat, sie stamme aus einer "politisch aktiven Familie und habe bereits ihren Vater und zwei Onkel aufgrund der Tätigkeiten des Regimes verloren" (vgl. Arztbericht [...] AG vom 15. September 2020 S. 1). Demgegenüber schilderte sie bei Fragen nach ihren familiären Verhältnissen lediglich, wie die Mutter den Lebensunterhalt verdient und dass sie vier jüngere Geschwister habe, sowie dass der verstorbene Vater früher in einem Camp für die (...) des Militärs zuständig gewesen sei. Dass sich Familienangehörige politisch - respektive oppositionspolitisch - betätigt hätten, hat sie nie erwähnt (vgl. Protokoll A33/27 F/A 42 ff.).
E. 7.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre eigentlichen Asylvorbringen nicht glaubhaft dartun konnte. Demgegenüber ist bei der geschilderten Aktenlage davon auszugehen, dass sie Opfer massiver sexueller Gewalt geworden ist, deren Ursache nach dem Gesagten allerdings nicht in einen flüchtlingsrechtlichen Kontext gestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat das Asylgesuch daher zutreffend abgewiesen. Auf die gesundheitliche Situation wird nachfolgend im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs einzugehen sein.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht trotz der regelmässigen Unruhen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer E-1480/2020 vom 6. April 2020 E. 8.4.1). Gemäss Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 ist der Wegweisungsvollzug nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in der Regel unzumutbar, wenn die Betroffenen (kleine) Kinder in ihrer Begleitung haben, für mehrere Kinder verantwortlich sind oder sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitszustand befinden (a.a.O. E. 7.3.4).
E. 9.3.3 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist dazu festzuhalten, dass sie zwar in Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und namentlich ihre drei Kinder dort bei der Mutter leben. Allerdings handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau, die mit erheblichen gesundheitlichen Beschwerden belastet ist. Das SEM kommt in seiner Verfügung zum Schluss, gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien sowohl die Schilddrüsenprobleme als auch die diagnostizierte PTBS in Kinshasa behandelbar und die Beschwerdeführerin könne daher dort behandelt werden.
E. 9.3.4 Dass auch in Kinshasa medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, ist nicht grundsätzlich zu negieren. Indessen greift diese Argumentation der Vorinstanz nach Auffassung des Gerichts zu kurz und lässt sich auch nicht mit ihrer publizierten Länderpraxis vereinbaren. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer Schilddrüsenerkrankung, die lebenslanger Medikation bedarf. Insbesondere jedoch ist den Arztberichten (...) AG vom 19. September und 26. November 2020 zu entnehmen, dass sie nachhaltige traumatisierende Erlebnisse zu verarbeiten hat. In den fachärztlichen Berichten wird dazu namentlich festgehalten, die Beschwerdeführerin stehe seit 25. Juni 2019 in Behandlung und habe besonders zu Beginn das Vollbild einer PTBS gezeigt (Bericht [...] AG vom 19. September 2020). Konkretisierend wird im Verlaufsbericht vom 26. November 2020 ausgeführt, die PTBS habe sich beispielsweise durch Zittern und Schweissausbrüche bei Zufallsbegegnungen mit Männern, nächtliche Flashbacks und massive Schlafstörungen geäussert. Während der Schilderungen sei bei ihr eine vegetative Übererregtheit spürbar gewesen und sie habe unterbrochen werden müssen, um nicht von ihren negativen Gefühlen geflutet zu werden. Weiter wird festgehalten, dass die Behandlung zwar zu einer vorübergehenden Stabilisierung geführt habe, jedoch nach Erhalt der negativen Verfügung eine Rückkehr der Symptomatik erfolgt sei. Allein die Vorstellung einer Rückkehr in den Heimatstaat zeitige bei ihr die Gefahr einer Retraumatisierung.
E. 9.3.5 In Würdigung der gesamten Akten kommt das Bundesverwaltungs-gericht zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr an den zu vermutenden Ort der Traumatisierung die Beschwerdeführerin in eine Situation bringen würde, die nicht nur den bisherigen Behandlungserfolg zunichtemachen, sondern sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten und existenziellen Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG aussetzen würde.
E. 9.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar.
E. 9.4 Den Akten sind keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Oktober 2020 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offenbleiben. Auf das in der Beschwerde beantragte Einholen eines medizinischen Gutachtens ist zu verzichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 11 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Umstände auszugehen. Damit ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 12.1 Soweit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen wird, ist das praxisgemäss hälftige Honorar des Rechtsbeistands dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der verbleibende Honoraranteil ist durch das Gericht zu vergüten.
E. 12.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 19. April 2021 seine Kostennote nachgereicht. Darin werden Parteikosten von Fr. 4792.10 ausgewiesen (15.25 Honorarstunden plus Auslagen und MwSt., bei einem Stundenansatz vom Fr. 290.- [vgl. Eingabe vom 22. Januar 2021]).
E. 12.3 Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, ist auch der verrechnete Stundenansatz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); soweit die Beschwerdeführerin (im Asylpunkt) unterliegt, gelten praxisgemäss tiefere Ansätze (vgl. Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020).
E. 12.4 In Würdigung dieser massgebenden Faktoren und der relevanten Stundenansätze ist die dem SEM aufzulegende reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2408.- festzusetzen. Das restliche Honorar des amtlichen Rechtsbeistands beläuft sich auf insgesamt Fr. 1833.- und ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Wegweisungspunkt gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
- Die Verfügung vom 30. Oktober 2020 wird im Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben. Das SEM wird aufgefordert, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 4.1 Die reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 2408.- festgesetzt und dem SEM zur Vergütung auferlegt. 4.2 Das restliche Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1833.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6232/2020 Urteil vom 22. September 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), amtlich verbeiständet durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat gemäss ihren Angaben am (...). April 2018 mit ihrem Reisepass und einem für B._______ gültigen Visum. Tags darauf sei sie auf dem Luftweg nach C._______/Italien und von dort herkommend am 3. Mai 2018 in die Schweiz gelangt. Am Tag ihrer Einreise stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Das SEM führte am 9. Mai 2018 die Befragung zur Person durch (BzP, Protokoll A9/15). A.b Am 30. Mai 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, das zuvor angehobene Dublin-Verfahren werde aufgrund der aktuell sich darstellenden Aktenlage beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.c Am 3. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll A33/27). Zur Begründung ihres Asyl-gesuchs machte sie im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie habe mit ihrer Mutter, ihren (...) Geschwistern und ihren (...) Kindern stets in Kinshasa gelebt. Sie sei eine Kämpferin in dem Sinn gewesen, dass sie sich für die Freiheit des Heimatlandes eingesetzt habe. Sie habe dabei seit dem 5. Januar 2018 an Demonstrationen teilgenommen. Auch am 25. Januar 2018 sei sie an einer solchen Demonstration gewesen. Als Soldaten die Kundgebung angegriffen hätten, habe sie sich in einer Kirche versteckt, jedoch seien die Soldaten in das Gotteshaus gekommen und hätten die Anwesenden festgenommen. Es seien Schüsse gefallen, und es habe Tote gegeben. Die Beschwerdeführerin sei mit anderen Frauen in ein Gefängnis überführt und in eine Zelle eingesperrt worden. In der Folge seien die Frauen und auch sie selber wiederholt von den Gefängniswärtern vergewaltigt worden. Während ihrer Haft habe sie zudem vom Ableben des Aktivisten Rossy Mukendi erfahren. Nach zwei oder drei Monaten, am (...). April 2018, hätten die Gefängniswärter ihr ein Stück Stoff über den Kopf gestülpt und sie hinausgeführt. Auf Nachfrage sei ihr gesagt worden, ihre Mutter respektive Ordensschwestern hätten ihre Freilassung veranlasst. Sie sei in der Folge mit einem Auto zu den Ordensschwestern gebracht worden, die auch ihre Ausreise organisiert hätten. A.d Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Wählerkarte (Ausstelldatum: [...] 2014) zu den Akten. Sie reichte auch zwei ärztliche Schreiben vom 8. und 15. September 2020 ein, die ein Schilddrüsenproblem und die entsprechende Medikation beschrieben und bestätigten, die Beschwerdeführerin sei wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Behandlung. B. Mit (am 9. November 2020 eröffneter) Verfügung vom 30. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und/oder unmöglich sei und sie sei vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen. C.c Mit der Beschwerdeschrift wurde ein Verlaufsbericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 26. November 2020 eingereicht und auf den sich bereits in den erstinstanzlichen Akten befindlichen Arztbericht (...) AG vom 15. September 2020 hingewiesen. Weiter wurde ein Bestätigungsschreiben "Témoignage" vom 23. November 2020 (Original), ein Bericht "Amnesty International, Jahresbericht 2017/2018, Auszug: Demokratische Republik Kongo" und ein Bericht "Amnesty International, Dismissed! Victimes of 2015-2018 Brutal crackdowns in the Democratic Republic of Congo denied justice" zu den Beschwerdeakten gereicht. D. Am 22. Dezember 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwalt Andreas Bänziger antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. E.a Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 6. Januar 2021 zu den Beschwerdeakten. E.b Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2021 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. E.c Die Beschwerdeführerin liess am 22. Januar 2021 ihre Stellungnahme zu den Akten reichen. Unter anderem wurde dabei der bereits in der Beschwerde formulierte Antrag auf Einholen eines medizinischen Gutachtens betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin wiederholt sowie darum ersucht, zu gegebener Zeit eine Kostennote des Rechtsbeistands einzuholen. F. Mit Schreiben 16. April 2021 beantwortete der Instruktionsrichter ein Gesuch um beförderliche Behandlung des Verfahrens und um Bekanntgabe des Verfahrensstands. G. Am 19. April 2021 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft wie folgt. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Gründe ihrer angeblichen Probleme und der daraus resultierenden Verfolgung anzugeben. Ausser der Behauptung, am 25. Januar 2018 an einer Demons-tration teilgenommen und dabei festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden zu sein, habe sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung genannt. Dabei sei die Beschreibung dieser Demonstrationsteilnahme mit dem Angriff der Soldaten und ihrer Flucht in die Kirche, wo sie mit anderen Frauen festgenommen worden sei, vage ausgefallen. Sie habe nur plakativ schildern können, was sich in der Kirche abgespielt habe und wie es genau zu ihrer Verhaftung gekommen sei. Auch die Haftzeit oder die Entlassung habe sie nicht detailliert beschreiben können. Die diesbezüglichen Aussagen seien rudimentär und würden eine persönliche lnvolvierung vermissen lassen. Trotz mehrerer diesbezüglicher Fragen seien ihre Aussagen allgemein geblieben. Sodann habe sie sich in Widersprüche verstrickt. Bei der direkten Bundesanhörung habe sie angegeben, in die Kirche (...) in E._______, Kinshasa, die auch (...) genannt werde, geflüchtet zu sein. Bei der BzP habe sie gesagt, die Kirche heisse (...). Sodann sei die Haftdauer unterschiedlich angegeben worden. Bei der direkten Bundesanhörung habe sie von drei Monaten, bei der BzP von zwei Monaten Gefängnisaufenthalt gesprochen. Bei diesen wesentlichen Elementen hätte eine einheitliche Darstellung erwartet werden dürfen. Sodann seien die Angaben zu den Ereignissen rund um die Flucht aus dem Gefängnis unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Gemäss Anhörung habe die Beschwerdeführerin das Gefängnis dank der Intervention ihrer Mutter verlassen können. Gemäss BzP hätten Ordensschwestern ihren Namen auf einer Liste gesehen und so erfahren, dass sie im Gefängnis sei; daraufhin hätten diese Nonnen ihre Freilassung aus dem Gefängnis und die Ausreise organisiert. 4.1.2 Auch bezüglich Rossy Mukendi habe sie sich in Ungereimtheiten verstrickt. In der BzP habe sie angegeben, in der Kirche habe ein Gedenkgottesdienst für diesen stattgefunden, als die Soldaten gekommen seien. Demgegenüber habe sie bei der Anhörung vorgebracht, mit diesem am 25. Januar 2018 an der Demonstration teilgenommen zu haben; dabei sei sie verhaftet und Rossy Mukendi verletzt worden und in der Folge gestorben. Rossy Mukendi Tshimanga sei in der Tat ein bekannter Aktivist. Dieser sei gemäss öffentlichen Quellen anlässlich eines Protestmarschs vom 25. Februar 2018 getötet worden. 4.1.3 Gesamthaft habe die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe nicht glaubhaft darstellen können. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie unter anderem an einer PTBS leide, hätte erwartet werden dürfen, dass sie, hätte sie ihre Asylgründe tatsächlich in der dargestellten Form erlebt, diese detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei wiedergeben könnte. 5. In der Beschwerde wird der Sachverhalt kurz dargelegt und Folgendes geltend gemacht: 5.1 Die Beschwerdeführerin habe während der mehrmonatigen willkürlichen Inhaftierung wiederholt massive körperliche und sexuelle Gewalt erfahren müssen. Sie leide seither an einer PTBS. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie ein physisches und psychisches Wrack und völlig verängstigt gewesen; die erste summarische Befragung, die bereits einige Tage nach der Einreise durchgeführt worden sei, sei entsprechend ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe sich äussert unzusammenhängend geäussert und sich von einem Abschnitt zum nächsten widersprochen. Sie könne Ereignisse teilweise nicht einordnen. Sie sei bei der BzP mehrfach auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und zu Antworten auf Fragen gedrängt worden, die sie damals wegen ihres gesundheitlichen Zustandes gar nicht korrekt habe beantworten können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in dieser ersten "Kurzbefragung" - die in Wirklichkeit drei Stunden gedauert habe - seien in weiten Teilen ungenau, missverständlich und falsch, was einzig auf den damaligen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang werde auf den aktenkundigen psychotherapeutischen Arztbericht der (...) AG vom 15. September 2020 verwiesen und ein Verlaufsbericht vom 26. November 2020, von der behandelnden Psychotherapeutin auf spezifische Fragen hin erstellt, zu den Akten gereicht. Es werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem 25. Juni 2019 in psychotherapeutischer Behandlung bei der (...) AG befinde. Die anfänglich deutlichen Symptome einer PTBS hätten sich im Behandlungsverlauf gebessert, mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung seien sie jedoch wieder deutlich verstärkt worden. Auch werde festgehalten, dass zur erfolgreichen Behandlung einer PTBS ein sicheres Umfeld unabdingbare Voraussetzung sei. Die Beschwerdeführerin sehe sich aufgrund des Erlebten in ihrem Heimatland nach wie vor bedroht, weshalb ihre Krankheit dort nicht erfolgreich behandelt werden könne und im Fall einer Rückkehr mit einer Retraumatisierung zu rechnen sei. 5.1.1 Entgegen der Auffassung des SEM habe die Beschwerdeführerin über mehrere Protokoll-Seiten Fragen zu ihrer Festnahme, ihrer Haft und ihrer Tortur eingehend und nachvollziehbar beantwortet. Dass die Beschwerdeführerin eine persönliche lnvolvierung habe vermissen lassen, treffe schlicht nicht zu. Die Beschwerdeführerin habe die besagte Kirche in E._______, Kinshasa, kontaktieren können und um eine Bestätigung ihrer dortigen Festnahme gebeten. In dieser Zeugenbestätigung vom 23. November 2020 bestätige Père F._______, dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2018 in der Kirche festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei eine gläubige Christin und kenne Père F._______ persönlich. Sie habe oft in der besagten Kirche gebetet, habe dort Gottesdienste besucht und sei auch als Freiwillige dort tätig gewesen. Damit und im Kontext der Ereignisse in Kinshasa im Zeitraum Januar und Februar 2018 seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Festnahme nach einer Demonstrationsteilnahme gegen den damaligen Präsidenten Kabila durchwegs glaubwürdig. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin könne keine direkten Beweise zu dem vorlegen, was ihr nach ihrer Inhaftierung widerfahren sei. Im Kontext der damaligen Ereignisse und dem dannzumal rechtlosen Zustand in Kinshasa seien ihre Ausführungen jedoch nachvollziehbar und glaubwürdig. Es sei damals unter anderem zu unverhältnismässiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte mit Tötungen, Vergewaltigungen und willkürlichen Inhaftierungen gekommen, dies sei dem beigelegten Jahresbericht 2017/ 2018 von Amnesty International betreffend die Demokratische Republik Kongo zu entnehmen. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund der PTBS ein Vermeidungsverhalten an den Tag gelegt und versucht, sich möglichst wenig mit dem Erlebten zu konfrontieren. Seit den Übergriffen leide sie zudem unter massiven Konzentrationsstörungen. 5.1.3 Es treffe zwar zu, dass in der ersten Anhörung protokolliert worden sei, die Beschwerdeführerin sei in die Kirche (...) geflüchtet, während sie in der Bundesanhörung angegeben habe, in die Kirche (...) in E._______, Kinshasa, geflüchtet zu sein. Nach den obigen Ausführungen könne jedoch nicht respektive nur unter Vorbehalt auf die Angaben in der Kurzbefragung abgestellt werden; die Angaben während der Anhörung seien richtig. Dazu sei auf die eingereichte Zeugenbescheinigung der Kirche zu verweisen. Die phonetische Nähe von "(...)" und "(...)" deute zudem darauf hin, dass es bei der BzP zu einem Missverständnis gekommen sei. Dieser angebliche Widerspruch schade jedenfalls der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht. 5.1.4 Auch die Angaben zur Haft seien unterschiedlich ausgefallen. Bereits bei der BzP habe die Beschwerdeführerin dazu unterschiedliche Angaben gemacht, was jedoch völlig irrelevant sei, zumal sie in beiden Befragungen angegeben habe, am 25. Januar 2018 verhaftet und am 26. April 2018 "entlassen" worden zu sein. 5.1.5 Soweit das SEM Ungereimtheiten bei der geschilderten Entlassung aus der Haft sehe, sei erneut festzuhalten, dass auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Kurzbefragung nicht abgestellt werden könne. Ihre Angaben in der Anhörung seien zutreffend. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, wie genau ihre Flucht aus dem Gefängnis organisiert worden sei und sie gehe davon aus, dass sich ihre Mutter an die Kirche gewandt und ihre Flucht auch finanziert habe. Die Beschwerdeführerin kenne die Personen, die sie aus dem Gefängnis abgeholt hätten, ebensowenig wie die Ordensschwestern, mit denen sie, selbst als Nonne verkleidet, nach Italien gereist sei. Dass die katholische Kirche in derlei Aktionen involviert sei erscheine durchaus plausibel, nachdem die Kirche massgeblich an den gegen das Regime geführten Demonstrationen beteiligt gewesen sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin bei der BzP eine Passagierliste gezeigt worden, aus der ihre Reise mit einer Gruppe von Ordensschwestern nach Italien ersichtlich gewesen sei; allerdings sei diese Liste oder auch nur ein Hinweis darauf in den Akten des SEM nicht zu finden. Dazu sei die damalige Sachbearbeiterin des BzP um schriftliche Auskunft zu ersuchen. 5.1.6 Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach am 25. Januar 2018 ein Gedenkgottesdienst für Herrn Rossy Mukendi Tshimanga abgehalten worden sei, seien entsprechend ihres Gesundheitszustandes anlässlich der ersten Befragung wirr ausgefallen. So habe sie in derselben Befragung auch angegeben, dass Rossy Mukendi Tshimanga am 25. Januar 2018 erschossen worden sei, während dies tatsächlich am 25. Februar 2018 geschehen sei. Auch hier sei allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung abzustellen, wonach sie an einer unter anderem von Rossy Mukendi Tshimanga organisierten Demonstration teilgenommen und erst im Gefängnis erfahren habe, dass dieser umgebracht worden sei. 5.1.7 Zusammenfassend seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin insbesondere in Anbetracht der bekannten damaligen Situation vor Ort und der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten PTBS als glaubwürdig zu taxieren. 5.2 Die Beschwerdegegnerin habe die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht geprüft. Die Beschwerdeführerin habe staatliche Verfolgung durch die Sicherheitskräfte erlitten. Die Verfolgung von Oppositionellen im relevanten Zeitraum sei sehr gut dokumentiert. Die Beschwerdeführerin sei staatlich gezielt verfolgt worden, weil sie sich politisch engagiert habe. Es handle sich um eine illegitime Verfolgungshandlung, da die Beschwerdeführerin nichts weiter getan habe, als sich an einer friedlichen Protestkundgebung gegen das Regime des vormaligen Präsidenten Kabila zu beteiligen. Dafür sei sie ohne Gerichtsbeschluss drei Monate willkürlich inhaftiert und in der Folge Opfer namentlich von Folter und Vergewaltigung geworden. Dies stelle gleichzeitig eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar und das Merkmal der Intensität der Verfolgung sei unzweifelhaft erfüllt. Zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht bestehe sodann sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang. Die Beschwerdeführerin sei nach der "Entlassung" aus dem Gefängnis umgehend ausgereist. Eine inländische Fluchtalternative existiere nicht. Insgesamt erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren. 6. 6.1 Im Rechtsmittel wird prominent ausgeführt, das anlässlich der BzP erstellte Protokoll (Protokoll A9/15) respektive die sich daraus ergebenden Widersprüche seien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht verwertbar. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz sei die Beschwerdeführerin ein physisches und psychisches Wrack und völlig verängstigt gewesen. Diese erste Befragung habe zudem bereits einige Tage nach der Einreise stattgefunden und sei entsprechend ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe sich unzusammenhängend geäussert, sich von einem Abschnitt zum nächsten widersprochen und habe Ereignisse nicht einordnen können. 6.2 Es trifft zu, dass diese erste Befragung gut eine Woche nach der Ankunft der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchgeführt worden ist. Auch trifft zu, dass diese erste Befragung (inkl. Pause und Rückübersetzung) immerhin drei Stunden gedauert hat. 6.3 Hauptzweck der ersten Befragung nach Stellen eines Asylgesuchs ist es, die Personalien, Familiensituation, Reisepapiere und -wege der jeweiligen Person zu erfassen. Die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft wird demgegenüber in der ersten Befragung erst summarisch vorgenommen. Dies wirkt sich namentlich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen dahingehend aus, als sich ein entscheidrelevanter Widerspruch gemäss konstanter Praxis nur dann bejahen lässt, wenn Aussagen im summarischen Befragungsprotokoll von den an der darauffolgenden eingehenden Anhörung protokollierten Vorbringen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentral genannt werden nicht bereits mindestens ansatzweise in der Erstbefragung zur Erwähnung gelangen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 6.4 Zur Darstellung im Rechtsmittel, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Erstbefragung unzusammenhängend geäussert, sich von einem Abschnitt zum nächsten widersprochen und sie habe die Ereignisse nicht einordnen können, ist Folgendes festzuhalten: 6.4.1 Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin namentlich zu den Fragen betreffend ihre Identität und nach dem Reisepass und dem erkannten Visum für B._______ jeweils ausweichend antwortete und deshalb, um namentlich dem Anspruch auf eine korrekte Sachverhaltserhebung gerecht zu werden, entsprechende Nachfragen gestellt werden mussten. Dass die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen worden ist, erfolgte nicht zuletzt in ihrem Interesse. Dadurch hatte sie die Möglichkeit, ihre Antworten zu konkretisieren und allfällige Missverständnisse aufzu-klären. In diesem gesamten Fragen- und Antwortkomplex sind dabei keine Hinweise darauf zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich im Zustand einer psychischen Desorientierung befunden, die ihr die Beantwortung dieser und der weiteren Fragen grundsätzlich nicht erlaubt hätte. 6.4.2 Auch im Protokollabschnitt zu den Ausreisegründen sind den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verständigungsprobleme oder auf einen traumatisch bedingten Verdrängungsmechanismus zu entnehmen (vgl. Protokoll A9/15 F/A 7.01 und 7.02). So hat sie ihre Ausreisegründe geschildert und unter anderem von sich aus im Gefängnis vorkommende Vergewaltigungen angesprochen und erklärt, sie habe solche auch erlebt. Eine vertiefte Befragung namentlich zum genannten Gefängnisaufenthalt und den vorangegangenen Vorfällen fand in dieser ersten Befragung - dem Zweck der BzP entsprechend (vgl. oben E. 6.3) - noch gar nicht statt. In diesem Sinn ist mit Bezug auf dieses erste Protokoll auch nicht bereits von einem traumatisch bedingten Vermeidungsverhalten zu sprechen, das geeignet wäre, sämtliche protokollierten Aussagen zu relativieren. Sodann hat die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand angeführt, sie habe ein Problem mit der Schilddrüse und nehme deswegen täglich Tabletten ein; damit einhergehend tendiere sie zur Gewichtsabnahme. Auch diese Antworten zeigen, dass sie die Fragen verstehen konnte. Im Weiteren machte sie keine Andeutungen, die auf psychische Probleme, auf Schwierigkeiten in der Konzentration oder im Auffassungsvermögen hingewiesen hätten. Solche (erfahrungsgemäss in aller Regel deutlich feststellbaren) Auffälligkeiten wurden offensichtlich auch nicht von Seiten der Befragerin vermerkt. 6.4.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zweimal - zu Beginn und am Ende dieser ersten Befragung - bestätigte, den Dolmetscher "perfettamente" zu verstehen (vgl. a.a.O. S. 2 und S. 12). Am Ende der Befragung stellte sie nach der Rückübersetzung unterschriftlich fest, das Niedergeschriebene entspreche der Wahrheit und stimme mit ihren Angaben überein sowie das Protokoll sei ihr in ihre Muttersprache übersetzt worden. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das bei der ersten Befragung erstellte Protokoll in einer der Situation angepassten und sachlichen Weise erstellt worden ist. Das dabei erkennbare Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lässt die Schlussfolgerung zu, dass sie durchaus in der Lage gewesen ist, die gestellten Fragen zu verstehen und zu beantworten. Insgesamt kann daher die Niederschrift dieser Befragung vom 9. Mai 2018 als vollwertiger Teil des ermittelten Sachverhalts beurteilt und in die nachfolgend durchzuführende Glaubhaftigkeitsprüfung einbezogen und verwertet werden. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 7. 7.1 Nach den vorstehenden Erwägungen und nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen an: 7.1.1 In der BzP führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei am 25. Januar 2018 verhaftet worden; sie sei zwei Monate im Gefängnis gewesen und danach sofort - was eine Ausreise im März 2018 bedeuten würde - respektive am (...). April 2018 (vgl. Protokoll A9/15 F/A 2.01, 5.01, 5.02) über den Flughafen G._______ ausgereist. Sie sei eine Kämpferin in dem Sinn gewesen, dass sie sich auf gewaltfreie Weise für die Freiheit, für ihr Land und für ihr Volk eingesetzt habe. Sie gab weiter an, an insgesamt sechs Demonstrationen teilgenommen zu haben. Sodann sprach sie von einem Herrn Rossy Mukendi, der als Gegner des amtierenden Präsidenten und als einer der Anführer der "Partei der Kämpfer" solche Demonstrationen organsiert habe. Dieser sei am 25. Januar 2018 in der Kirche erschossen worden. Sie führte weiter aus, es sei zu einem Vorfall gekommen, als für den getöteten Aktivisten Rossy Mukendi in der Kirche eine Gedenkfeier abgehalten worden sei. Die Polizei sei in die Kirche gekommen und habe alle - auch die Beschwerdeführerin - verhaftet und ins Gefängnis gebracht. Ort des Geschehens sei die Kirche (...) in E._______ gewesen. Im Gefängnis seien die Frauen oft vergewaltigt worden, auch sie sei mehrfach vergewaltigt worden. Sie habe insofern Glück gehabt, als sie in der Kirche früher unentgeltlich geholfen habe und die Nonnen von ihrem Gefängnisaufenthalt gewusst hätten, da diese ihren Namen auf der Liste der Gefängnisinsassinnen gesehen hätten. Sie habe mit den Nonnen reden können und diese über die Misshandlungen - unter denen besonders die Frauen im Gefängnis zu leiden gehabt hätten - informiert. Die Ordensschwestern hätten sich daraufhin für ihre Freilassung eingesetzt (vgl. a.a.O. F/A 7.01 in fine: "Hanno quindi chiesto di parlare con me, sono entrate e abbiamo parlato, e alla fine hanno deciso di aiutarmi e farmi uscire da questa struttura."). 7.1.2 Anlässlich der vertieften Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, am 25. Januar 2018 an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Es seien Polizeibeamte, Soldaten dort gewesen und hätten auf die Leute eingeschlagen, auch Rossy sei verletzt worden. Sie sei in die Kirche gerannt. Dennoch sei sie dort mit vielen anderen verhaftet worden. Ort des Geschehens sei die Kirche (...) in E._______, auch (...) genannt, gewesen. Sie sei im Gefängnis geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden und die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A33/27 F/A 80 ff.). Sie habe keinen Kontakt zur Aussenwelt gehabt, Besuch habe sie nie empfangen (vgl. a.a.O. F/A 128/131). Sie sei drei Monate im Gefängnis gewesen (vgl. a.a.O. F/A 179/112). Eines Tages sei ihr ein Tuch über den Kopf gestülpt und es sei ihr gesagt worden, die Mutter habe sie (die Akteure) geschickt. Sie sei von Soldaten in einem Auto weggebracht worden und als das Auto angehalten habe, sei sie vor dem Haus der Ordensschwestern gewesen. Diese hätten ihr erklärt, die Mutter habe alles organisiert (vgl. a.a.O. F/A 127 f., F/A 140 f.) Vor diesem Tag der Haftentlassung habe sie keinerlei Kontakte zu den Ordensschwestern gehabt (vgl. a.a.O. F/A 152). Als Ursache ihrer Festnahme gab sie die erwähnte Demonstrationsteilnahme vom 25. Januar 2018 an und führte auf Nachfragen aus, sich zuvor nie politisch betätigt und nie an anderen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Sie habe nur an dieser von Rossy Mukendi organisierten Demonstration vom 25. Januar 2018 teilgenommen (vgl. a.a.O. F/A 154 f.). Erst auf weiteres Nachfragen erklärte sie, sie habe an sechs Demonstrationen teilgenommen, sei jedoch nur an derjenigen vom 25. Januar 2018 festgenommen worden. Allein diese in der vertiefen Anhörung gemachten Angaben erweisen sich als unstimmig. 7.1.3 In Bezug auf Rossy Mukendi erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin ebenfalls als unstimmig. In der BzP führte sie an, dieser sei am 25. Januar 2018 getötet worden. Es habe eine Gedenkfeier gegeben und in diesem Moment sei die Polizei gekommen und sie seien alle ins Gefängnis gebracht worden ("Rossi è il nome di una persona che è stata uccisa [...] quindi si stava celebrando una commemorazione per questo uomo nella chiesa. In quel momento è entrata la polizia [...]. Siamo stati tutti condotti in prigione."; vgl. Protokoll A9/15 F/A 7.01, 7.02). Gemäss Angaben bei der Anhörung soll die Festnahme am 25. Januar 2018 auch in einer Kirche geschehen sein, allerdings sei es hier um eine Demonstration gegangen, derentwegen sie festgenommen worden sei und auch Rossy Mukendi sei verletzt worden, von seinem Tod habe sie im Gefängnis erfahren (vgl. Protokoll A33/27 F/A 86, 91). Diese Schilderungen - einmal will sie in der Kirche während einer Gedenkfeier festgenommen worden sein, einmal als sie sich dort versteckt habe - sind inhaltlich ungereimt, zumal die Beschwerdeführerin betont hat, sie sei nur einmal festgenommen worden, womit es sich um denselben Vorfall gehandelt hätte. Zudem ist aufgrund der Frage/Antwort-Chronologie und des Aussageverhaltens davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Anhörung bezüglich der Tötung von Rossy Mukendi das Datum vom 25. Januar 2018 gemeint hat. So bekräftigte sie auf Nachfrage, nur an der Demonstration von Rossy Mukendi teilgenommen zu haben und Rossy Mukendi sei "wegen dieser Demonstration" gestorben (a.a.O. F/A 86/91 ff. und F/A 154 ff., bes. F/A 157). Die unterschiedlichen Bezeichnungen der Kirchen, einmal hat sie von der Kirche (...), dann von der Kirche (...) in E._______ / (...) gesprochen, bilden ein weiteres Indiz, das die Glaubhaftigkeit in Frage stellt. 7.1.4 Weiter lassen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Rossy Mukendi und den im Zeitraum Ende 2017 / Januar 2018 erfolgten Demonstrationen nicht mit den Berichten in öffentlichen Quellen in Einklang bringen: So ist Rossy Mukendi nicht am 25. Januar 2018 sondern einen Monat später, am 25. Februar 2018 in der Gemeinde St. Benoît von der Polizei getötet worden (vgl. statt vieler: Amnesty International, Dismissed!, 2020, S. 38 f.; La Croix, 27. Februar 2018, Rossy Mukendi Tshimanga, un catholique engagé tué lors d'une marche en RD-Congo https://www.la-croix.com/Religion/Catholicisme/Monde/Rossy-M ukendi-Tshimanga-catholique-engage-tue-dune-marche-RD-Congo-2018-02-27-1200916956 > ; abgerufen am 6. September 2021). 7.1.5 Es kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin sich wie behauptet politisch engagagiert und am 25. Januar 2018 an einer Demonstration teilgenommen hat. Zudem erscheint aufgrund öffentlich zugänglicher Berichte zu den Ereignissen namentlich in Kinshasa im Zeitraum Januar 2018 auch das von ihr angegebene Demonstrationsdatum vom 25. Januar 2018 als solches fraglich: Es kam im fraglichen Zeitraum zu Demonstrationen, wobei für den 25. Januar 2018 nie von einer Demonstration in der Grössenordnung und im Kontext wie von der Beschwerdeführerin beschrieben berichtet, demgegenüber mehrmals eine Grosskundgebung vom 21. Januar 2018 beschrieben worden ist. Bei dieser handelte sich um die zweite von drei durch katholische Kreise organisierten landesweiten Kundgebungen (die erste hatte am 31. Dezember 2017 stattgefunden, die zweite am besagten 21. Januar 2018 und die dritte wurde am 25. Februar 2018 - dem Todestag von Rossy Mukendi - durchgeführt; vgl.: Amnesty International, Demokratische Republik Kon go: Höchste Alarmstufe, März 2018 abgerufen am 6. September 2021). 7.1.6 Gesamtwürdigend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin als ungereimt, teilweise vage und den Tatsachen widersprechend zu qualifizieren. Es gelingt ihr damit nicht, eine Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben der Kirchgemeinde (...) vom 23. November 2020 vermag diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied dieser Kirch-gemeinde gewesen ist. Indessen ist kaum wahrscheinlich, dass der unterzeichnende Priester eine solche konkrete Festnahme bestätigen könnte, da dies grundsätzlich eigenes Miterleben bedingt hätte. Zudem fällt auf, dass im Schreiben nur von einer Festnahme anlässlich einer Protestkundgebung die Rede ist. Dass die Beschwerdeführerin in der Kirche festgenommen worden sein soll, wird - entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. dort S. 6) - nicht bestätigt. Umso weniger ist nachvollziehbar, dass ausgerechnet die Festnahme der Beschwerdeführerin aus der Masse der vielen Teilnehmenden (gemäss ihren Schilderungen) von Kirchenseite hätte erkannt werden können. Diesem Parteischreiben kommt als Gefälligkeitsschreiben daher in Bezug auf die angebliche Demonstrationsteilnahme und dabei angeblich erlebte Festnahme kein relevanter Beweiswert zu. 7.1.7 In der Beschwerde wird angeführt, der Beschwerdeführerin sei bei der BzP eine Passagierliste gezeigt worden, wobei weder diese Liste noch ein Hinweis darauf in den Akten des SEM zu finden und daher die befragende Sachbearbeiterin um schriftliche Auskunft zu ersuchen sei. Das SEM hat den Reiseweg (Luftweg nach Italien) nicht in Frage gestellt, weshalb sich weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Dies gilt angesichts der klaren Aktenlage auch für das in der Replik sinngemäss beantragte Glaubhaftigkeitsgutachten. 7.2 Die Beschwerdeführerin reicht medizinische Unterlagen zum Beleg ihrer Asylgründe ein. 7.2.1 Vorweg ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Beurteilungen von medizinischen Fachpersonen sich in der Anamnese hauptsächlich auf die Angaben der Patienten abstützen. Ein entsprechend abgefasster Bericht gibt in der Folge Auskunft über einen Befund, einen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis kann er dabei nicht bilden; er kann jedoch ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen darstellen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Vorliegend lassen sich die zahlreichen klaren Widersprüche nicht durchwegs mit traumatisierenden Erlebnissen der Beschwerdeführerin erklären respektive relativieren. 7.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin das Erleben mehrfacher sexueller Gewalt beschrieben hat, ist Folgendes festzuhalten: Die einzelnen Schilderungen von erlebter sexueller Gewalt weisen - in auffälligem Kontrast zur angeblich zugrundeliegenden Verfolgungssituation - eine Vielzahl von Realitätskennzeichen auf. So hat die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der kurz nach der Einreise erfolgten BzP solche Übergriffe erwähnt und die entsprechenden Schilderungen in der vertieften Anhörung vermitteln einen erlebnisbasierten Eindruck (vgl. Protokoll A33/27 F/A 106 ff.: "Sie haben mich in sehr schlechten Stellungen vergewaltigt. [...] Nur wenn ich die Menstruation hatte, liessen sie mich in Ruhe [...]. Manchmal glaubten sie nicht mal, dass ich meine Menstruation hatte und wollten es überprüfen."). Insgesamt erachtet das Gericht diese Vorbringen daher als glaubhaft. Auch den aktenkundigen medizinischen Berichten (Berichte [...] AG vom 15. September 2020 und 26. November 2020) ist zu entnehmen, dass die Schilderungen der traumatisierenden Erlebnisse, mithin der Vergewaltigungen als solche konsistent wirken würden und es wird die Diagnose einer PTBS gestellt. 7.2.3 Indessen geht das Gericht wie erwähnt davon aus, dass dieses Krankheitsbild angesichts der aufgezeigten zahlreichen Ungereimtheiten nicht unter den behaupteten Umständen entstanden sein kann. Die Arztberichte vermögen diese Feststellung nicht zu entkräften. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Ärzten offenbar angegeben hat, sie stamme aus einer "politisch aktiven Familie und habe bereits ihren Vater und zwei Onkel aufgrund der Tätigkeiten des Regimes verloren" (vgl. Arztbericht [...] AG vom 15. September 2020 S. 1). Demgegenüber schilderte sie bei Fragen nach ihren familiären Verhältnissen lediglich, wie die Mutter den Lebensunterhalt verdient und dass sie vier jüngere Geschwister habe, sowie dass der verstorbene Vater früher in einem Camp für die (...) des Militärs zuständig gewesen sei. Dass sich Familienangehörige politisch - respektive oppositionspolitisch - betätigt hätten, hat sie nie erwähnt (vgl. Protokoll A33/27 F/A 42 ff.). 7.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre eigentlichen Asylvorbringen nicht glaubhaft dartun konnte. Demgegenüber ist bei der geschilderten Aktenlage davon auszugehen, dass sie Opfer massiver sexueller Gewalt geworden ist, deren Ursache nach dem Gesagten allerdings nicht in einen flüchtlingsrechtlichen Kontext gestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat das Asylgesuch daher zutreffend abgewiesen. Auf die gesundheitliche Situation wird nachfolgend im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs einzugehen sein. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht trotz der regelmässigen Unruhen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer E-1480/2020 vom 6. April 2020 E. 8.4.1). Gemäss Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 ist der Wegweisungsvollzug nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in der Regel unzumutbar, wenn die Betroffenen (kleine) Kinder in ihrer Begleitung haben, für mehrere Kinder verantwortlich sind oder sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitszustand befinden (a.a.O. E. 7.3.4). 9.3.3 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist dazu festzuhalten, dass sie zwar in Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und namentlich ihre drei Kinder dort bei der Mutter leben. Allerdings handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau, die mit erheblichen gesundheitlichen Beschwerden belastet ist. Das SEM kommt in seiner Verfügung zum Schluss, gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien sowohl die Schilddrüsenprobleme als auch die diagnostizierte PTBS in Kinshasa behandelbar und die Beschwerdeführerin könne daher dort behandelt werden. 9.3.4 Dass auch in Kinshasa medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, ist nicht grundsätzlich zu negieren. Indessen greift diese Argumentation der Vorinstanz nach Auffassung des Gerichts zu kurz und lässt sich auch nicht mit ihrer publizierten Länderpraxis vereinbaren. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer Schilddrüsenerkrankung, die lebenslanger Medikation bedarf. Insbesondere jedoch ist den Arztberichten (...) AG vom 19. September und 26. November 2020 zu entnehmen, dass sie nachhaltige traumatisierende Erlebnisse zu verarbeiten hat. In den fachärztlichen Berichten wird dazu namentlich festgehalten, die Beschwerdeführerin stehe seit 25. Juni 2019 in Behandlung und habe besonders zu Beginn das Vollbild einer PTBS gezeigt (Bericht [...] AG vom 19. September 2020). Konkretisierend wird im Verlaufsbericht vom 26. November 2020 ausgeführt, die PTBS habe sich beispielsweise durch Zittern und Schweissausbrüche bei Zufallsbegegnungen mit Männern, nächtliche Flashbacks und massive Schlafstörungen geäussert. Während der Schilderungen sei bei ihr eine vegetative Übererregtheit spürbar gewesen und sie habe unterbrochen werden müssen, um nicht von ihren negativen Gefühlen geflutet zu werden. Weiter wird festgehalten, dass die Behandlung zwar zu einer vorübergehenden Stabilisierung geführt habe, jedoch nach Erhalt der negativen Verfügung eine Rückkehr der Symptomatik erfolgt sei. Allein die Vorstellung einer Rückkehr in den Heimatstaat zeitige bei ihr die Gefahr einer Retraumatisierung. 9.3.5 In Würdigung der gesamten Akten kommt das Bundesverwaltungs-gericht zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr an den zu vermutenden Ort der Traumatisierung die Beschwerdeführerin in eine Situation bringen würde, die nicht nur den bisherigen Behandlungserfolg zunichtemachen, sondern sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten und existenziellen Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG aussetzen würde. 9.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar. 9.4 Den Akten sind keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Oktober 2020 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offenbleiben. Auf das in der Beschwerde beantragte Einholen eines medizinischen Gutachtens ist zu verzichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Umstände auszugehen. Damit ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten. 12. 12.1 Soweit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen wird, ist das praxisgemäss hälftige Honorar des Rechtsbeistands dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der verbleibende Honoraranteil ist durch das Gericht zu vergüten. 12.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 19. April 2021 seine Kostennote nachgereicht. Darin werden Parteikosten von Fr. 4792.10 ausgewiesen (15.25 Honorarstunden plus Auslagen und MwSt., bei einem Stundenansatz vom Fr. 290.- [vgl. Eingabe vom 22. Januar 2021]). 12.3 Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, ist auch der verrechnete Stundenansatz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); soweit die Beschwerdeführerin (im Asylpunkt) unterliegt, gelten praxisgemäss tiefere Ansätze (vgl. Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020). 12.4 In Würdigung dieser massgebenden Faktoren und der relevanten Stundenansätze ist die dem SEM aufzulegende reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2408.- festzusetzen. Das restliche Honorar des amtlichen Rechtsbeistands beläuft sich auf insgesamt Fr. 1833.- und ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Wegweisungspunkt gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
2. Die Verfügung vom 30. Oktober 2020 wird im Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben. Das SEM wird aufgefordert, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. 4.1 Die reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 2408.- festgesetzt und dem SEM zur Vergütung auferlegt. 4.2 Das restliche Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1833.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: