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E-6215/2017

E-6215/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrem Ehemann am 18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 2015 (vgl. vorinstanzliche Akte [nachfolgend: Vi-act.] A4/12) und der Anhörung vom 27. Juli 2017 (Vi-act. A33/11) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei iranische Staatsangehörige aus Teheran. Im Jahre 2012 habe sie ihren Mann, C._______, kennengelernt. Ihre Familie sei gegen diese Beziehung gewesen, weil er Afghane und Sunnit sei. Er sei von ihrer Mutter und ihren Brüdern abgewiesen, beschimpft und bedroht worden, als er um ihre Hand angehalten habe. Von den Nachbarn sei er einmal geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei von ihrer Familie geschlagen, beschimpft, zu Hause eingesperrt worden und habe nicht mehr zur Arbeit gehen dürfen. Sie habe erfolglos versucht, ein Visum von D._______ oder E._______ zu erhalten. Ihr Ehemann sei nach F._______ gegangen, nach ungefähr drei Monaten aber wieder in den Iran zurückgekehrt. Am nächsten Tag, im (...) 2013, sei sie von zu Hause geflohen, hätten sich heimlich religiös trauen lassen und von diesem Zeitpunkt an beim Arbeitgeber ihres Ehemannes gewohnt. Ungefähr ein Jahr danach sei C._______ aufgegriffen und während ungefähr (...) Tagen inhaftiert worden. Der (...) der Beschwerdeführerin, der für den Eteelat [iranischer Geheimdienst] arbeite, habe ihn verhört. Dieser sei gefoltert und nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt worden. Nachdem er diese Information nicht preisgegeben habe, sei er in ein (...)lager gebracht worden, aus dem er sich durch Bezahlung von Schmiergeld durch seinen Arbeitgeber habe befreien können. Als er sich nach ungefähr einem Monat von seinen Verletzungen etwas habe erholen können, hätten sie den Iran zusammen in Richtung Türkei verlassen und seien über mehrere Länder am (...) Mai 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein ärztliches Zeugnis des G._______ vom (...) betreffend einen durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen operativen (...) (Vi-act. A34/3) und einen ärztlichen Bericht der H._______ vom (...) ihren Ehemann betreffend (Vi-act. A30/1) ein. B. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu einem Aufenthalt in F._______ und I._______ sowie eines Visumsgesuchs bei den (...) Behörden gewährte das SEM ihnen am 27. Mai 2015 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach F._______, I._______ oder D._______ im Rahmen eines Verfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht ein und wies sie nach I._______ weg (Vi-act. A19/9). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4434/2015 vom 23. Juli 2015 ab. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 6. Juli 2015 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf (Vi-act. A25/3). Am (...) kam der Beschwerdeführer zur Welt; in der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen (Vi-act. A28/2, A29/6). C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 - eröffnet am 4. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete (Vi-act. A37/9). D. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhoben mit Eingabe vom 3. November 2017 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung der Asylgründe an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1). Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie einen medizinischen Bericht der H._______ vom (...) den Mann der Beschwerdeführerin betreffend und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. Oktober 2017 zu den Akten (BVGer-act. 1). Am 9. November 2017 brachten sie zudem eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit bei (BVGer-act. 3). E. Mit Verfügung vom 14. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und setzte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Frist zur Stellungnahme zur asylrechtlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan an (BVGer-act. 3). F. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2017 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 7). G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zur Gefährdungssituation in Afghanistan Stellung und reichten vier E-Mail-Auskünfte der SFH vom gleichen Tag zu den Akten (BVGer-act. 8). H. Am 4. Januar 2018 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlassung ein (BVGer-act. 15). I. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann replizierten am11. Januar 2018 und 24. Januar 2018 (BVGer-act. 16 und 18). J. Mit Schreiben vom 23. April 2018 informierte die damalige amtliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Raffaella Massara, das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich getrennt, weshalb sie um Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat ersuchte. Gleichzeitig schlug sie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin vor und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (BVGer-act. 19). K. Am 1. Mai 2018 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom Verfahren ihres Mannes. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 entliess das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwältin Raffaella Massara aus dem amtlichen Mandat. Gleichzeitig setzte es die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und gab ihr Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (BVGer-act. 20). M. Am 15. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und legte eine Bestätigung vom J._______ vom (...) bei (BVGer-act- 26).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ersucht in der Beschwerdeschrift um Berichtigung ihres Geburtsdatums ([...] an Stelle [...]). Die Vorinstanz hat das Geburtsdatum gemäss Vernehmlassung vom 29. November 2017 angepasst. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit, handelt es sich doch offenbar auch nicht um einen Antrag.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zur Verfolgungssituation im Iran gemacht, insbesondere zum Zeitpunkt der Verhaftung ihres Ehemannes.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führt aus, ihr Ehemann habe sich zu einer Rückkehr in den Iran aus F._______ entschlossen, als ihre Visa-Anträge abgelehnt worden seien und ihre Familie ihr mitgeteilt habe, dass sie mit einem anderen Mann verheiratet werden solle. Daraufhin habe sie ihr Elternhaus verlassen und sie hätten geheiratet. Im (...) 2014 sei ihr Ehemann zum dritten Mal nach F._______ gereist. Der Beschwerdeführerin sei es aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, ihm nachzureisen, weshalb er wieder in den Iran zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr sei er von ihrem (...), der für den Eteelat arbeite, aufgespürt worden. Dieser habe seine Verhaftung veranlasst. Ihr Mann sei nach ihrem Aufenthaltsort befragt worden, habe diesen jedoch nicht preisgegeben. Er sei während mehreren Tagen schwerer Folter ausgesetzt gewesen. Danach sei er ins (...)zentrum in K._______ gebracht worden. Er habe Kontakt zu seinem Arbeitgeber herstellen können, der ihn freigekauft habe. Da er aufgrund der Folter in schlechter körperlicher Verfassung gewesen sei, seien er und die Beschwerdeführerin erst nach zwei Monaten ausgereist. Deren Familienmitglieder hätten sie bis nach I._______ verfolgt. Ihrem Gesundheitszustand anlässlich der Anhörung sei bei der Würdigung ihrer Aussagen nicht genügend Rechnung getragen worden. Sie habe (...) Tage vor der Anhörung ein (...). Die Vorinstanz habe ihre Aussagen einseitig und weder objektiv noch sachgerecht gewürdigt. Mit Verweis auf den Bericht der SFH vom 27. Oktober 2017 führt sie ferner aus, der iranische Staat könne sie, als Frau, welche einen afghanischen Mann gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe, nicht genügend vor dieser schützen. Dies treffe umso mehr zu, als ihr (...) für den iranischen Geheimdienst arbeite. In Anbetracht dessen und der bereits erlittenen Vorverfolgung, sei sie als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Schliesslich weist sie darauf hin, in psychiatrischer Behandlung zu sein.

E. 4.3 In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2018 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt. Im (...) habe sie sich mit ihrem Kind eine Woche lang im J._______ aufgehalten, bevor ihr Mann in eine eigene Wohnung gezogen sei. Auf ihre Gefährdungslage im Iran habe die Trennung keine entspannende Wirkung. Durch die Heirat und anschliessende Flucht habe sie ihren Ehemann nicht nur ohne die Zustimmung der Familie gewählt, sondern habe sich über deren ausdrücklichen Willen aktiv hinweggesetzt und sich darüber hinaus der geplanten Verheiratung mit einem (...)-Jährigen entzogen. Die dadurch verletzte Familienehre lasse sich nicht durch die Trennung wiederherstellen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihr nach wie vor eine harte Bestrafung drohe. Eine Rückkehr zur Familie sei trotz Trennung nicht möglich. Dies gelte insbesondere für ihren Sohn, der wegen der unerlaubten Beziehung zum Kindsvater im Iran nicht anerkannt würde. Staatlicher Schutz vor privater Verfolgung sei nicht gewährleistet. Vor dem Hintergrund der plausiblen Vorbringen und unter gebührender Berücksichtigung frauenspezifischer Fluchtgründe sei sie im Iran wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.

E. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 4.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sind mehrere Widersprüche zum zeitlichen Ablauf zu entnehmen: Anlässlich der BzP führte sie aus, ihren Mann Ende 2012 kennengelernt zu haben und seit (...) 2013 mit ihm religiös getraut gewesen zu sein (Vi-act. A4S. 3). Dies widerspricht dessen Aussage, wonach sie sich Anfang 2012 kennengelernt hätten (Vi-act. A32 F54). Ferner gab sie im Widerspruch zu ihren Ausführungen zu Protokoll, bereits im (...) oder (...) 2012 mit ihrer Arbeitstätigkeit aufgehört zu haben, da ihre Eltern nicht gewollt hätten, dass sie mit C._______ zusammenbleibe (Vi-act. A4 S. 4). Anlässlich der Anhörung führte sie wiederum aus, erst ab (...) 2012 von ihrer Familie eingesperrt worden zu sein (Vi-act. A33 F26 - 28 und F32). Des Weiteren bestehen Ungereimtheiten bezüglich des Zeitpunkts der Heirat und der Verhaftung ihres Ehemannes: Anlässlich der Anhörung erklärte sie zwar in Übereinstimmung mit der BzP, im (...) 2013 geheiratet zu haben, gab aber gleichzeitig den Monat (...) 1393 (Vi-act. A33 F11) gemäss iranischem Kalender an, was ungefähr (...) 2014 entspricht (vgl. Iran Chamber Society, http://www.iranchamber.com/calendar/converter/iranian_calendar_converter.php , abgerufen am 02.08.2018). Dieses Datum wiederholte sie und führte aus, es sei ungefähr ein Jahr, nachdem sie beim Arbeitgeber ihres Ehemannes eingezogen seien beziehungswiese kurz vor dem Heiratstag (gemeint ist wohl der erste Hochzeitstag) gewesen, als ihr Mann festgenommen worden sei (Vi-act. A33 F18 f.), was dann (...) 2015 entsprechen würde. Anlässlich der BzP führte sie im Widerspruch dazu aus, er sei drei oder vier Tage vor ihrer Verlobung verhaftet worden (Vi-act. A4 S.8). Diese Daten lassen sich ferner nicht mit dem Ausreisedatum von (...) 2015 vereinbaren und stimmen auch nicht mit den Ausführungen ihres Mannes überein, wonach er ungefähr (...) Monate nach der religiösen Trauung verhaftet worden sei (Vi-act. A32 F65). Auch ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin am (...) 2013 bei der (...) und zuvor bei der (...) Vertretung ein Visum hätte beantragen können (Vi-act. A4 8.01 und A33 F29), wenn sie doch erst am (...) 2013 von zu Hause geflüchtet und vorher eingesperrt gewesen sein soll (Vi-act. A4 F2.02). Die Widersprüche in ihren Aussagen tauchen sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung auf, weshalb sie nicht mit ihrer psychischen Verfassung nach (...) erklärt werden können.

E. 5.2 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 14. November 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 9 Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Den Beschwerdeführenden war vom 14. November 2017 bis zum 3. Mai 2018 Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Nach der Trennung des Verfahrens der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes von demjenigen ihres Mannes wurde ihnen am 3. Mai 2018 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

E. 9.1 Rechtsanwältin Raffaella Massara macht in ihrer Kostennote vom23. April 2018 einen Arbeitsaufwand von insgesamt Fr. 6'234.13 (27.35 Stunden à Fr. 220.- plus Fr. 442.13 Mehrwertsteuer und Fr. 50.- Auslagen [was jedoch ein Total von Fr. 6'530.- inkl. Mehrwertsteuer ergeben müsste]) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 27.35 Stunden beziehungsweise der hälftige Anteil davon von rund 14 Stunden scheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen Verfahren, nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren anteilsmässig auf pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Vertretungsaufwand für das Verfahren des Mannes der Beschwerdeführerin ist im entsprechenden Endentscheid zu entschädigen.

E. 9.2 Die rubrizierte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein, weshalb der notwendige Vertretugnsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in Anbetracht dessen, dass ihre Aufwendungen sich auf die Eingabe vom 15. Juni 2018 beschränken, wird das Honorar auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Raffaella Massara, wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6215/2017 Urteil vom 20. August 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...) Iran, und ihr Sohn B._______, geboren am (...) vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, Advokatur 4A GmbH, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrem Ehemann am 18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 2015 (vgl. vorinstanzliche Akte [nachfolgend: Vi-act.] A4/12) und der Anhörung vom 27. Juli 2017 (Vi-act. A33/11) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei iranische Staatsangehörige aus Teheran. Im Jahre 2012 habe sie ihren Mann, C._______, kennengelernt. Ihre Familie sei gegen diese Beziehung gewesen, weil er Afghane und Sunnit sei. Er sei von ihrer Mutter und ihren Brüdern abgewiesen, beschimpft und bedroht worden, als er um ihre Hand angehalten habe. Von den Nachbarn sei er einmal geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei von ihrer Familie geschlagen, beschimpft, zu Hause eingesperrt worden und habe nicht mehr zur Arbeit gehen dürfen. Sie habe erfolglos versucht, ein Visum von D._______ oder E._______ zu erhalten. Ihr Ehemann sei nach F._______ gegangen, nach ungefähr drei Monaten aber wieder in den Iran zurückgekehrt. Am nächsten Tag, im (...) 2013, sei sie von zu Hause geflohen, hätten sich heimlich religiös trauen lassen und von diesem Zeitpunkt an beim Arbeitgeber ihres Ehemannes gewohnt. Ungefähr ein Jahr danach sei C._______ aufgegriffen und während ungefähr (...) Tagen inhaftiert worden. Der (...) der Beschwerdeführerin, der für den Eteelat [iranischer Geheimdienst] arbeite, habe ihn verhört. Dieser sei gefoltert und nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt worden. Nachdem er diese Information nicht preisgegeben habe, sei er in ein (...)lager gebracht worden, aus dem er sich durch Bezahlung von Schmiergeld durch seinen Arbeitgeber habe befreien können. Als er sich nach ungefähr einem Monat von seinen Verletzungen etwas habe erholen können, hätten sie den Iran zusammen in Richtung Türkei verlassen und seien über mehrere Länder am (...) Mai 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein ärztliches Zeugnis des G._______ vom (...) betreffend einen durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen operativen (...) (Vi-act. A34/3) und einen ärztlichen Bericht der H._______ vom (...) ihren Ehemann betreffend (Vi-act. A30/1) ein. B. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu einem Aufenthalt in F._______ und I._______ sowie eines Visumsgesuchs bei den (...) Behörden gewährte das SEM ihnen am 27. Mai 2015 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach F._______, I._______ oder D._______ im Rahmen eines Verfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht ein und wies sie nach I._______ weg (Vi-act. A19/9). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4434/2015 vom 23. Juli 2015 ab. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 6. Juli 2015 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf (Vi-act. A25/3). Am (...) kam der Beschwerdeführer zur Welt; in der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen (Vi-act. A28/2, A29/6). C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 - eröffnet am 4. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete (Vi-act. A37/9). D. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhoben mit Eingabe vom 3. November 2017 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung der Asylgründe an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1). Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie einen medizinischen Bericht der H._______ vom (...) den Mann der Beschwerdeführerin betreffend und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. Oktober 2017 zu den Akten (BVGer-act. 1). Am 9. November 2017 brachten sie zudem eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit bei (BVGer-act. 3). E. Mit Verfügung vom 14. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und setzte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Frist zur Stellungnahme zur asylrechtlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan an (BVGer-act. 3). F. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2017 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 7). G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zur Gefährdungssituation in Afghanistan Stellung und reichten vier E-Mail-Auskünfte der SFH vom gleichen Tag zu den Akten (BVGer-act. 8). H. Am 4. Januar 2018 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlassung ein (BVGer-act. 15). I. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann replizierten am11. Januar 2018 und 24. Januar 2018 (BVGer-act. 16 und 18). J. Mit Schreiben vom 23. April 2018 informierte die damalige amtliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Raffaella Massara, das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich getrennt, weshalb sie um Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat ersuchte. Gleichzeitig schlug sie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin vor und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (BVGer-act. 19). K. Am 1. Mai 2018 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom Verfahren ihres Mannes. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 entliess das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwältin Raffaella Massara aus dem amtlichen Mandat. Gleichzeitig setzte es die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und gab ihr Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (BVGer-act. 20). M. Am 15. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und legte eine Bestätigung vom J._______ vom (...) bei (BVGer-act- 26). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin ersucht in der Beschwerdeschrift um Berichtigung ihres Geburtsdatums ([...] an Stelle [...]). Die Vorinstanz hat das Geburtsdatum gemäss Vernehmlassung vom 29. November 2017 angepasst. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit, handelt es sich doch offenbar auch nicht um einen Antrag.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zur Verfolgungssituation im Iran gemacht, insbesondere zum Zeitpunkt der Verhaftung ihres Ehemannes. 4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führt aus, ihr Ehemann habe sich zu einer Rückkehr in den Iran aus F._______ entschlossen, als ihre Visa-Anträge abgelehnt worden seien und ihre Familie ihr mitgeteilt habe, dass sie mit einem anderen Mann verheiratet werden solle. Daraufhin habe sie ihr Elternhaus verlassen und sie hätten geheiratet. Im (...) 2014 sei ihr Ehemann zum dritten Mal nach F._______ gereist. Der Beschwerdeführerin sei es aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, ihm nachzureisen, weshalb er wieder in den Iran zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr sei er von ihrem (...), der für den Eteelat arbeite, aufgespürt worden. Dieser habe seine Verhaftung veranlasst. Ihr Mann sei nach ihrem Aufenthaltsort befragt worden, habe diesen jedoch nicht preisgegeben. Er sei während mehreren Tagen schwerer Folter ausgesetzt gewesen. Danach sei er ins (...)zentrum in K._______ gebracht worden. Er habe Kontakt zu seinem Arbeitgeber herstellen können, der ihn freigekauft habe. Da er aufgrund der Folter in schlechter körperlicher Verfassung gewesen sei, seien er und die Beschwerdeführerin erst nach zwei Monaten ausgereist. Deren Familienmitglieder hätten sie bis nach I._______ verfolgt. Ihrem Gesundheitszustand anlässlich der Anhörung sei bei der Würdigung ihrer Aussagen nicht genügend Rechnung getragen worden. Sie habe (...) Tage vor der Anhörung ein (...). Die Vorinstanz habe ihre Aussagen einseitig und weder objektiv noch sachgerecht gewürdigt. Mit Verweis auf den Bericht der SFH vom 27. Oktober 2017 führt sie ferner aus, der iranische Staat könne sie, als Frau, welche einen afghanischen Mann gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe, nicht genügend vor dieser schützen. Dies treffe umso mehr zu, als ihr (...) für den iranischen Geheimdienst arbeite. In Anbetracht dessen und der bereits erlittenen Vorverfolgung, sei sie als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Schliesslich weist sie darauf hin, in psychiatrischer Behandlung zu sein. 4.3 In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2018 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt. Im (...) habe sie sich mit ihrem Kind eine Woche lang im J._______ aufgehalten, bevor ihr Mann in eine eigene Wohnung gezogen sei. Auf ihre Gefährdungslage im Iran habe die Trennung keine entspannende Wirkung. Durch die Heirat und anschliessende Flucht habe sie ihren Ehemann nicht nur ohne die Zustimmung der Familie gewählt, sondern habe sich über deren ausdrücklichen Willen aktiv hinweggesetzt und sich darüber hinaus der geplanten Verheiratung mit einem (...)-Jährigen entzogen. Die dadurch verletzte Familienehre lasse sich nicht durch die Trennung wiederherstellen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihr nach wie vor eine harte Bestrafung drohe. Eine Rückkehr zur Familie sei trotz Trennung nicht möglich. Dies gelte insbesondere für ihren Sohn, der wegen der unerlaubten Beziehung zum Kindsvater im Iran nicht anerkannt würde. Staatlicher Schutz vor privater Verfolgung sei nicht gewährleistet. Vor dem Hintergrund der plausiblen Vorbringen und unter gebührender Berücksichtigung frauenspezifischer Fluchtgründe sei sie im Iran wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 4.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sind mehrere Widersprüche zum zeitlichen Ablauf zu entnehmen: Anlässlich der BzP führte sie aus, ihren Mann Ende 2012 kennengelernt zu haben und seit (...) 2013 mit ihm religiös getraut gewesen zu sein (Vi-act. A4S. 3). Dies widerspricht dessen Aussage, wonach sie sich Anfang 2012 kennengelernt hätten (Vi-act. A32 F54). Ferner gab sie im Widerspruch zu ihren Ausführungen zu Protokoll, bereits im (...) oder (...) 2012 mit ihrer Arbeitstätigkeit aufgehört zu haben, da ihre Eltern nicht gewollt hätten, dass sie mit C._______ zusammenbleibe (Vi-act. A4 S. 4). Anlässlich der Anhörung führte sie wiederum aus, erst ab (...) 2012 von ihrer Familie eingesperrt worden zu sein (Vi-act. A33 F26 - 28 und F32). Des Weiteren bestehen Ungereimtheiten bezüglich des Zeitpunkts der Heirat und der Verhaftung ihres Ehemannes: Anlässlich der Anhörung erklärte sie zwar in Übereinstimmung mit der BzP, im (...) 2013 geheiratet zu haben, gab aber gleichzeitig den Monat (...) 1393 (Vi-act. A33 F11) gemäss iranischem Kalender an, was ungefähr (...) 2014 entspricht (vgl. Iran Chamber Society, http://www.iranchamber.com/calendar/converter/iranian_calendar_converter.php , abgerufen am 02.08.2018). Dieses Datum wiederholte sie und führte aus, es sei ungefähr ein Jahr, nachdem sie beim Arbeitgeber ihres Ehemannes eingezogen seien beziehungswiese kurz vor dem Heiratstag (gemeint ist wohl der erste Hochzeitstag) gewesen, als ihr Mann festgenommen worden sei (Vi-act. A33 F18 f.), was dann (...) 2015 entsprechen würde. Anlässlich der BzP führte sie im Widerspruch dazu aus, er sei drei oder vier Tage vor ihrer Verlobung verhaftet worden (Vi-act. A4 S.8). Diese Daten lassen sich ferner nicht mit dem Ausreisedatum von (...) 2015 vereinbaren und stimmen auch nicht mit den Ausführungen ihres Mannes überein, wonach er ungefähr (...) Monate nach der religiösen Trauung verhaftet worden sei (Vi-act. A32 F65). Auch ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin am (...) 2013 bei der (...) und zuvor bei der (...) Vertretung ein Visum hätte beantragen können (Vi-act. A4 8.01 und A33 F29), wenn sie doch erst am (...) 2013 von zu Hause geflüchtet und vorher eingesperrt gewesen sein soll (Vi-act. A4 F2.02). Die Widersprüche in ihren Aussagen tauchen sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung auf, weshalb sie nicht mit ihrer psychischen Verfassung nach (...) erklärt werden können. 5.2 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 14. November 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

9. Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Den Beschwerdeführenden war vom 14. November 2017 bis zum 3. Mai 2018 Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Nach der Trennung des Verfahrens der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes von demjenigen ihres Mannes wurde ihnen am 3. Mai 2018 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 9.1 Rechtsanwältin Raffaella Massara macht in ihrer Kostennote vom23. April 2018 einen Arbeitsaufwand von insgesamt Fr. 6'234.13 (27.35 Stunden à Fr. 220.- plus Fr. 442.13 Mehrwertsteuer und Fr. 50.- Auslagen [was jedoch ein Total von Fr. 6'530.- inkl. Mehrwertsteuer ergeben müsste]) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 27.35 Stunden beziehungsweise der hälftige Anteil davon von rund 14 Stunden scheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen Verfahren, nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren anteilsmässig auf pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Vertretungsaufwand für das Verfahren des Mannes der Beschwerdeführerin ist im entsprechenden Endentscheid zu entschädigen. 9.2 Die rubrizierte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein, weshalb der notwendige Vertretugnsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in Anbetracht dessen, dass ihre Aufwendungen sich auf die Eingabe vom 15. Juni 2018 beschränken, wird das Honorar auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Raffaella Massara, wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: