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E-6185/2014

E-6185/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-17 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. B._______ und fünf weitere Familienangehörige, alle aus Syrien stammend (nachfolgend: Gesuchstellende), beantragten am 29. August 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt beim in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Sohn, Bruder, Schwager beziehungsweise Onkel der Gesuchstellenden). B. Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügungen vom 3. September 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gemacht worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. C. Gegen die Verfügungen der Vertretung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen der Gesuchstellenden Einsprache beim BFM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er könne für die Unterbringung und den Unterhalt der Gesuchstellenden in der Schweiz aufkommen. Zudem verwies er auf die gesundheitlichen Probleme seiner Angehörigen. Sie könnten nicht mehr nach Syrien zurückkehren und müssten in der Türkei verweilen. Eine medizinische Behandlung müsse in der Schweiz erfolgen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2014 setzte das BFM eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an und wies darauf hin, dass die Voraussetzungen nach einer summarischen Prüfung weder für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften. E. Mit Verfügung vom 26. September 2014 - eröffnet am 2. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM aus, die nach dem Visakodex sowie der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Gesuchstellenden würden alle aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen aufgrund des Bürgerkrieges versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, werde in der Einsprache nicht nachvollziehbar ausgeführt. Eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Eine solche Gefährdung bestehe jedoch vorliegend nicht. Die Gesuchstellenden würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Somit würden keine besonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als zwingend notwendig erscheinen liessen. F. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sinngemäss wurde beantragt, der Entscheid des BFM vom 26. September 2014 sei aufzuheben, die Gesuche um ein Visum seien zu erteilen und die Einreise zu bewilligen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen gleich begründet wie die Einsprache vom 8. September 2014 an das BFM. Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis vom 7. Oktober 2014 betreffend den Vater des Beschwerdeführers ins Recht gelegt. Dieses attestiert insbesondere eine (...)erkrankung. Eine Behandlung müsse in einer gut ausgestatteten Klinik fortgesetzt werden. Zudem wurde der Beschwerde eine praeoperative Anleitung des Bildungs- und Forschungsspitals C._______, Poliklinik für allgemeine Chirurgie, beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, der fristgerecht geleistet wurde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert.

E. 1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgende aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).

E. 4.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fallen in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).

E. 4.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).

E. 5 Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Aufgrund der gesamten Umstände kann - entsprechend der Ausführungen des BFM (vgl. Bst. E. vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bieten. Eine allfällige schriftliche Bestätigung der Gesuchstellenden, des Gastgebers oder von Drittpersonen würde denn auch in der Regel nicht genügen, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher nicht in Betracht.

E. 6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden.

E. 6.2 Nach der geltenden Praxis - welche nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 fortgesetzt wird - setzt die Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt - ihr im Gegensatz zu anderen Personen - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren restriktiver als bei den Auslandgesuchen - mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) -, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.).

E. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwierigen Situation befinden und ihre Lebensbedingungen gegebenenfalls durch gesundheitliche Beschwerden zusätzlich erschwert sind. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollen. Ein behördliches Eingreifen erweist sich nicht als zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums nicht als gerechtfertigt, zumal die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen in der Regel gewährleistet sein dürften und insbesondere Grossstädte wie beispielsweise Istanbul und Ankara über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügen. Auch ist aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Unterlagen davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Türkei eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung in Anspruch nehmen konnte und dies auch weiterhin gewährleistet ist. Zudem kann erwartet werden, dass die Gesuchstellenden von ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die notwendige Fürsorge erfahren. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen.

E. 7.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 8. September 2014 abgewiesen hat.

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Auslandvertretung in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6185/2014 Urteil vom 17. Februar 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Zu Gunsten von B._______ und fünf weiteren Angehörigen, Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / (...). Sachverhalt: A. B._______ und fünf weitere Familienangehörige, alle aus Syrien stammend (nachfolgend: Gesuchstellende), beantragten am 29. August 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt beim in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Sohn, Bruder, Schwager beziehungsweise Onkel der Gesuchstellenden). B. Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügungen vom 3. September 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gemacht worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. C. Gegen die Verfügungen der Vertretung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen der Gesuchstellenden Einsprache beim BFM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er könne für die Unterbringung und den Unterhalt der Gesuchstellenden in der Schweiz aufkommen. Zudem verwies er auf die gesundheitlichen Probleme seiner Angehörigen. Sie könnten nicht mehr nach Syrien zurückkehren und müssten in der Türkei verweilen. Eine medizinische Behandlung müsse in der Schweiz erfolgen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2014 setzte das BFM eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an und wies darauf hin, dass die Voraussetzungen nach einer summarischen Prüfung weder für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften. E. Mit Verfügung vom 26. September 2014 - eröffnet am 2. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM aus, die nach dem Visakodex sowie der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Gesuchstellenden würden alle aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen aufgrund des Bürgerkrieges versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, werde in der Einsprache nicht nachvollziehbar ausgeführt. Eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Eine solche Gefährdung bestehe jedoch vorliegend nicht. Die Gesuchstellenden würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Somit würden keine besonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als zwingend notwendig erscheinen liessen. F. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sinngemäss wurde beantragt, der Entscheid des BFM vom 26. September 2014 sei aufzuheben, die Gesuche um ein Visum seien zu erteilen und die Einreise zu bewilligen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen gleich begründet wie die Einsprache vom 8. September 2014 an das BFM. Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis vom 7. Oktober 2014 betreffend den Vater des Beschwerdeführers ins Recht gelegt. Dieses attestiert insbesondere eine (...)erkrankung. Eine Behandlung müsse in einer gut ausgestatteten Klinik fortgesetzt werden. Zudem wurde der Beschwerde eine praeoperative Anleitung des Bildungs- und Forschungsspitals C._______, Poliklinik für allgemeine Chirurgie, beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, der fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. 1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgende aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). 4.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fallen in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG). 4.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).

5. Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Aufgrund der gesamten Umstände kann - entsprechend der Ausführungen des BFM (vgl. Bst. E. vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bieten. Eine allfällige schriftliche Bestätigung der Gesuchstellenden, des Gastgebers oder von Drittpersonen würde denn auch in der Regel nicht genügen, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher nicht in Betracht. 6. 6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. 6.2 Nach der geltenden Praxis - welche nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 fortgesetzt wird - setzt die Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt - ihr im Gegensatz zu anderen Personen - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren restriktiver als bei den Auslandgesuchen - mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) -, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.). 7. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwierigen Situation befinden und ihre Lebensbedingungen gegebenenfalls durch gesundheitliche Beschwerden zusätzlich erschwert sind. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollen. Ein behördliches Eingreifen erweist sich nicht als zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums nicht als gerechtfertigt, zumal die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen in der Regel gewährleistet sein dürften und insbesondere Grossstädte wie beispielsweise Istanbul und Ankara über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügen. Auch ist aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Unterlagen davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Türkei eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung in Anspruch nehmen konnte und dies auch weiterhin gewährleistet ist. Zudem kann erwartet werden, dass die Gesuchstellenden von ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die notwendige Fürsorge erfahren. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen. 7.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 8. September 2014 abgewiesen hat.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Auslandvertretung in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: