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E-6171/2014

E-6171/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-28 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6171/2014 Urteil vom 28. Oktober 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, B._______, Syrien, beide vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende beziehungsweise Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asyl und Wegweisung [ohne Vollzug]); Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2014 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden vom 12. Februar 2014 abwies und die Wegweisung anordnete, den Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat, dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richterin oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG), dass somit das mit Gesuch vom 23. Oktober 2014 anhängig gemachte Verfah­ren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgre­mium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hinge­gen die mit der gleichen Eingabe vom 23. Oktober 2014 erhobene Beschwerde aufgrund der verspäteten Rechtsmitteleingabe durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre, dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in Drei­erbesetzung zu behandeln sind, dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 22. September 2014 an den erstrubrizierten Beschwerdeführer eröffnet wurde (vgl. die vorinstanzliche Akte A15/1) und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. Oktober 2014 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die eingereichte Beschwerde vom 23. Oktober 2014 somit verspätet erhoben wurde, welcher Umstand von den Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellen­den auch nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt haben, wes­halb auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom 23. Oktober 2014 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 sowie Art. 24 VwVG), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass ein Versäumnis insbesondere dann als unverschuldet gilt, wenn objektive Gründe vorliegen, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel in: Auer/Mül­ler/Schind­ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver­waltungsverfahren, N 10-14 zu Art. 24 VwVG), dass aus der Eingabe der Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden vom 23. Oktober 2014 hervorgeht, dass die Rechtsvertreterin von einer Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung am 23. September 2014 und einem Fristablauf am 23. Oktober 2014 ausgegangen sei, da sie auf eine entsprechende Auskunft einer Verwandten der Gesuchstellenden bzw. Beschwerdeführenden vertraut habe, dass sie gleichzeitig angibt, sie habe den Unterlagen entnehmen können, dass die Eröffnung bereits am 22. September 2014 erfolgt sei, dass diese Begründung für eine Wiederherstellung der Frist offensichtlich nicht ausreicht, dass keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersicht­lich sind und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist lediglich auf Nachläs­sigkeit beruht, weshalb öffentliche Interessen der Wieder­herstellung der Beschwerdefrist gegenüberstehen und das Versäum­nis nicht als unverschuldet gilt, dass auch die übrigen Ausführungen in der Eingabe vom 23. Oktober 2014 (insb. hinsichtlich der zahnärztlichen Behandlung der Rechtsvertreterin) nicht geeignet sind, die obige Einschätzung umzustossen, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist deshalb abzu­weisen ist, dass folglich auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 23. Oktober 2014 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden bzw. den Gesuchstellenden auf­zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: