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E-6161/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-6161/2020

U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (…), und ihre Töchter B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020.

E-6161/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und sei (…) D._______ in Syrien geboren und aufgewachsen. Zuletzt habe sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Dorf E._______ in der Nähe von F._______ gelebt. Im Jahr 2013 habe sie Syrien in Richtung Türkei verlas- sen. Im Jahr 2017 sei sie nach Griechenland weitergereist und vier Tage später mit falschen Dokumenten in die Schweiz geflogen. Am 22. März 2017 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 27. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM zu ihren Personalien befragt und am 7. September 2018 vertieft sowie am 24. Sep- tember 2018 ergänzend zu ihren Gesuchsgründen angehört. C. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anhörungen im Wesentli- chen geltend, sie habe als Studentin in Aleppo an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und sei einmal verhaftet worden. Weiter machte sie geltend, sie sei in ihrem Dorf von der PKK [Arbeiterpartei Kurdistans] belästigt worden, die sie habe rekrutieren wollen. Schliesslich machte sie geltend, in der Türkei für die Organisation «Upcoming Syria» exilpolitisch tätig gewesen zu sein. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekre- tariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 focht die Beschwerdeführerin den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei bean- tragt sie sinngemäss die Aufhebung von Ziff. 1–3 der genannten Verfügung sowie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Ge- währung des Asyls.

E-6161/2020 Seite 3 F. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 wurde der Antrag auf Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. G. Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung eingeladen. Die Vorinstanz antwortete mit fristgerechter Eingabe vom

24. Dezember 2020 und die Beschwerdeführerin replizierte mit fristgerech- ter Eingabe vom 11. Januar 2021.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E-6161/2020 Seite 4 4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich sinngemäss gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet vorliegend nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der As- sad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sha- raa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche

E-6161/2020 Seite 5 Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfas- sungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ab- lehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien wei- ter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kon- trolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?,

25. April 2025; MINISTERIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Mi- nisterium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge- fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem

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8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe aus- wirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränder- ten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen ei- nes erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es recht- fertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen der Beschwerdeführerin in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwen- dungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letzt- instanzlich entscheidet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufor- dern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch der Beschwerdeführerin er- neut zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Ge- richt geht von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht- anwaltliche Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind dem Rechtsvertreter für seinen Aufwand Fr. 600.– zuzusprechen

E-6161/2020 Seite 7 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Dieser Betrag ist der Beschwer- deführerin durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6161/2020 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziff. 1–3 der Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 werden auf- gehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu- gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Jonas Attenhofer

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