Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-6147/2023
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Clara Böttinger, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. November 2023 / N (…).
E-6147/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Januar 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2019 in Griechen- land um Asyl ersucht hatte und ihm am 23. Januar 2020 von den griechi- schen Behörden Schutz gewährt worden war. C. Am 23. Februar 2023 stimmten die griechischen Behörden einem Rück- übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 20. Februar 2023 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm am 13. November 2019 in Griechenland Schutz gewährt worden war. D. D.a Am 17. Dezember 2023 (recte: 17. Februar 2023) wurde dem Be- schwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung im Rah- men eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichti- gen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizini- schen Sachverhalt gewährt. D.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, in Griechenland weder staatliche noch Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen erhal- ten zu haben. Er habe seinen Lebensunterhalt mit seiner Arbeit als Künst- ler bestritten und sei durch private Kontakte zu einer Unterkunft gekom- men, habe aber regelmässig umziehen müssen. Ausserdem sei die Sicher- heitslage in diesem Land schlimmer gewesen als im Iran und er sei regel- mässig von Polizisten verprügelt worden. Diese hätten jeweils erst von ihm abgelassen, nachdem er ihnen seine Aufenthaltspapiere gezeigt habe. D.c Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, im Frühling 2022 in Griechenland einen Unfall gehabt zu haben. Er sei beim Inlineskating von einem Auto angefahren worden. Dabei seien sein Hand- gelenk und seine Lunge verletzt worden. Die anschliessende medizinische Betreuung sei unzureichend gewesen. Insbesondere sei er gegen seinen Willen operiert worden. Dabei seien Kunstfehler gemacht worden und er habe nach wie vor Beschwerden in der betroffenen Hand. Ausserdem leide er unter einer Depression.
E-6147/2023 Seite 3 D.d Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere medizinische Berichte zu den Akten genommen, darunter sieben Berichte des Asylzentrums B._______ (act. A19/1 [21. März 2023], A20/2 [24. März 2023], A22/2 [14. April 2023], A23/1 [19. April 2023], A27/2 [20. April 2023], A26/2 [21. April 2023], A25/1 [27. April 2023]), ein Medic-Help Zuweisungsschrei- ben vom 5. Mai 2023 (act. A24/3), ein Bericht des Psychiatriezentrums C._______ vom 25. Mai 2023 sowie ein Medic-Help Verlaufsblatt mit diver- sen Einträgen zwischen dem 2. Februar 2023 und 12. Juni 2023 (act. A28/4). E. E.a Am 2. November 2023 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. E.b Der Beschwerdeführer liess gleichentags Stellung zum Entscheid- entwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 6. November 2023 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 9. November 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Be- schwerdebegründung wird zudem der "Sub-subeventualantrag" gestellt, es seien bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend seine Grund- und medizinische Versorgung einzuholen (vgl. Beschwerde Rz. 41). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei der Beschwerde die
E-6147/2023 Seite 4 aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinn superprovisorischer Massnahmen die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
9. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am Folgetag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be- schwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter dem nachfolgenden Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Be- schwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des
E-6147/2023 Seite 5 Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge- nommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus: 4.1.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt wor- den und könne – nachdem die griechischen Behörden seiner Rücküber- nahme explizit zugestimmt hätten – dorthin zurückkehren ohne eine Rück- schiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müs- sen. Demnach sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. 4.1.2 Sodann sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zuläs- sig, zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle und diese, etwa in Bezug auf Für- sorge, Zugang zu Gerichten oder medizinischer Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichstelle. Unterstützungsleistungen und wei- tere Rechte müssten direkt bei den griechischen Behörden eingefordert werden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Ausserdem bestehe die Möglich- keit, sich an Hilfsorganisationen zu wenden. Es seien – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – keine Gründe ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Grie- chenland in eine existenzielle Notlage geraten werde, auch wenn sich die Lebensbedingungen als schwierig erweisen könnten. Aus den Akten er- gebe sich nicht, dass er während seines bisherigen Aufenthalts in Grie- chenland Versorgungsschwierigkeiten gehabt oder sich vergeblich um Un- terstützung der griechischen Behörden oder Nichtregierungsorganisatio- nen bemüht hätte. Schliesslich stehe auch sein Gesundheitszustand einer
E-6147/2023 Seite 6 Überstellung nach Griechenland nicht entgegen; die medizinische Versor- gung sei dort gewährleistet. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechtsmit- tel im Wesentlichen entgegen, die Lebensbedingungen für Schutzberech- tigte in Griechenland seien unmenschlich und ihr Zugang zu Sozialleistun- gen, Gesundheitsversorgung, einer Unterkunft und dem Arbeitsmarkt erheblich erschwert. Insgesamt weise das griechische Asylsystem syste- mische Mängel auf. Ausserdem sei der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt und es sei davon auszugehen, dass er auf eine umfassende und nahtlose medizinische und insbesondere psychologische Behandlung angewiesen sei, die in Griechenland nicht gewährleistet sei. Insofern handle es sich bei ihm auch um eine besonders schutzbedürftige Person im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb von den griechischen Behörden zumindest individuelle Garantien betreffend Zugang zu Unterkunft, Nahrung und medizinischer Versorgung einzuholen seien. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl- suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten ha- ben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Der Bundesrat hat Griechenland gemäss Beschluss vom 14. Dezem- ber 2007 als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, er eine Aufenthaltsbewilli- gung erhalten hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a AsylG existiert in verfolgungs- sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung, und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist in diesen Ländern eben- falls gewährleistet. Diese Vermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden, was dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen aber nicht gelungen ist. In diesem Zusammen- hang kann – gerade auch hinsichtlich der geltend gemachten Gewalterfah- rungen im Umgang mit einzelnen Polizeibeamten – auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung betreffend den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der griechischen Behörden sowie seine Fähigkeit,
E-6147/2023 Seite 7 anwaltliche Unterstützung beizuziehen, verwiesen werden (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 9). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E-6147/2023 Seite 8 8. 8.1 In seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus er- halten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unange- messene und erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenzi- ellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesund- heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung ein- zustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustos- sen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Be- hörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen- digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von indi- viduellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er ist damit vor einer Rückweisung in den Heimatstaat geschützt. 9.2 9.2.1 Als Schutzberechtigter kann er sich – wie von der Vorinstanz zutref- fend aufgezeigt – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (ins- besondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechen- land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss.
E-6147/2023 Seite 9 9.2.2 Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen von Personen mit Schutzstatus in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. 9.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass er sich seinen Lebensunterhalt mit diversen künstlerischen Tätigkeiten verdiente und er dadurch ein monatli- ches Einkommen von 600–1000 Euro erzielte. Ausserdem gab er an, durch Freunde und Bekannte zu einer Wohnung gekommen zu sein und dort mit anderen Personen zusammengelebt zu haben. Den Akten sind weder Hin- weise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unter- stützung bemüht hätte, noch gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dage- gen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Mög- lichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem "real risk" nicht zu erreichen. Eine mangelhafte Auseinandersetzung der Vor- instanz mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist entgegen dessen Auffassung offensichtlich nicht feststellbar (vgl. Beschwerde Rz. 39). 9.3 9.3.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asyl- suchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 9.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz insbesondere wegen eines Abszesses hinter seinem Ohr erfolg- reich behandelt und bei ihm gemäss dem Bericht des Psychiatriezentrums vom 25. Mai 2023 nach einem Abklärungsgespräch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurde. Anhaltende ge- sundheitliche Probleme oder Behandlungsbedarf im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beschwerden infolge des Unfalls in Griechenland sind den medizinischen Akten nicht zu entnehmen.
E-6147/2023 Seite 10 9.3.3 Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. In diesem Zu- sammenhang ist festzuhalten, dass es – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – keinen Grund zur Annahme gibt, der medizini- sche Sachverhalt sei ungenügend erstellt (vgl. Beschwerde Rz. 38). Der Beschwerdeführer hat gemäss Abklärungen des SEM vom 17. Oktober 2023 seit seiner Verlegung in den Kanton D._______ im Juni 2023 keinen Arzt mehr aufgesucht. In der Beschwerde führt er sodann auch nicht aus, welche Aspekte in medizinischer Hinsicht noch abzuklären wären und in- wieweit sich dies auf seine Rückkehr nach Griechenland auswirken könnte. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 9.3.4 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg- weisung erweist sich als zulässig. 9.4 9.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikations- richtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Be- schwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer han- delt es sich um einen (…)-jährigen Mann, welcher bereits rund drei Jahre als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hin- weise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen, im Gegenteil war es dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge möglich, seinen Lebensunterhalt durch sein Ein- kommen als Künstler zu bestreiten. Wie bereits erwähnt geht aus den Ak- ten sodann nicht hervor, dass er aktiv um Hilfe bei den griechischen Be- hörden ersucht hätte und ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Auch unter Berücksichtigung seiner psy- chischen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unter- stützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nicht-
E-6147/2023 Seite 11 regierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. 9.4.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 9.4.3 Aus den gestellten Diagnosen (vgl. E. 9.3.2) kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende und ununterbro- chene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Bei ihm handelt es sich
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beein- trächtigt und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. Referenzurteil E. 11.5.3). 9.4.4 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland zukünftig keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung
– beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung – erhal- ten sollte. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Not- fallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 9.4.5 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens ausserdem vorbrachte, der erlittene Unfall sei ein gezielter Angriff der iranischen Regierung auf ihn gewesen, ist darauf zu verweisen, dass die griechischen Behörden sich hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung durch Dritte als schutzwillig und schutzfähig erweisen (vgl. diesbezüglich auch angefochtene Verfügung S. 9). Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung liegt auch in diesem Punkt nicht vor, zumal der Beschwerdeführer erst auf
E-6147/2023 Seite 12 Beschwerdeebene über Verstrickungen der iranischen Regierungen in sei- nen Unfall mutmasste (vgl. Beschwerde Rz. 39). 9.4.6 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland zu verkennen, ist aufgrund der Akten- lage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rück- kehr in diesen Staat zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Si- tuation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die Vorbringen des Beschwerde- führers gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. Es ist ihm demnach nicht ge- lungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völker- rechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund gibt, individuelle Garantien bezüglich der (medizinischen) Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland einzuholen (vgl. Beschwerde Rz. 41). 9.4.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschät- zung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberech- tigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugs- hindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufent- haltsstaat selbst zu wählen. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf – auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise gänzlich unerwähnte gebliebene – pauschal vor- gebrachte Einwand, seine "Verlobte" sei in der Schweiz ansässig, nichts zu ändern. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach dem Gesagten auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es steht dem Beschwer- deführer – angesichts der Zustimmung der griechischen Behörde zu seiner Rückübernahme als anerkannter Flüchtling – frei, in Griechenland eine Verlängerung einer allenfalls abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung zu be- antragen (vgl. Beschwerde Rz. 28). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für
E-6147/2023 Seite 13 eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem oben Gesagten ebenfalls kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen (soweit darauf einzutreten ist; vgl. E. 1.4). 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich – unbesehen der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers – die Beschwerde entsprechend den vor- stehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6147/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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