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E-6095/2012

E-6095/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6095/2012 Urteil vom 28. Mai 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 9. Oktober 2012 unter anderem ausführte, von 1973 bis April 2010 in Istanbul gelebt zu haben und danach nach Griechenland gereist zu sein, wo er am 15. April 2010 ein Asylgesuch gestellt habe und längere Zeit als Asylsuchender inhaftiert worden sei, dass er auch in Ungarn und Rumänien Asylgesuche gestellt habe, wobei er eine syrische Identität angegeben habe, dass die ungarischen Behörden sein Asylgesuch nicht behandelt, sondern ihn nach Rumänien überwiesen hätten, dass er auch in Ungarn vier Monate lang in Haft gewesen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens vortrug, er werde von Ungarn nach Rumänien und von dort wiederum in die Türkei abgeschoben, dass das BFM/Dublin Office die ungarischen Behörden am 2. November 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ("take-back") ersucht hat, dass die ungarischen Behörden in einem ersten Antwortschreiben vom 12. November 2012 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zunächst verweigerten und darauf verwiesen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2012 mit Gerichtsentscheid vom (...) 2012 als "manifestly unfounded" abgelehnt worden sei, dass die ungarischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. November 2012 weiter festhielten, die rumänischen Behörden hätten im Rahmen des zwischen Ungarn und Rumänien abgeschlossenen Abkommens einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, worauf dieser am (...) 2012 nach Rumänien transferiert worden sei, dass die ungarischen Behörden in einem zweiten Schreiben vom 16. November 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2012 - eröffnet am 23. November 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31 [in seiner damals in Kraft stehenden Fassung]) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und diesen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das BFM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. November 2012 (Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten; der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben respektive die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; dem Beschwerdeführer sei Asyl zu erteilen; es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung zu gewähren, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorgetragen wurde, Asylsuchende würden in Ungarn rechtswidriger Inhaftierung, Misshandlungen während der Haft und der Gefahr von Kettenabschiebungen ausgesetzt, dass im Weiteren auf die Mängel der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens in Ungarn, auf einen Bericht des UNHCR-Regionalbüros in Budapest und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 27. November 2012 an die kantonale Vollzugsbehörde, an das BFM/Dublin-Office und an den Rechtsvertreter gestützt auf Art. 56 VwV den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden worden sei, dass die Rechtsmitteleingabe im Original am 27. November 2012 (Poststempel) nachgereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2012 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde guthiess und weiter festhielt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit und weil der Rechtsvertreter die entsprechenden Voraussetzungen - Besitz eines Anwaltspatents - nicht erfülle, abgelehnt wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte und ergänzend ausführte, dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 12. November 2012 könne entnommen werden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Ungarn am (...) 2012 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei und dieser in der Folge, im Rahmen des bilateralen Abkommens, nach Rumänien überstellt worden sei, dass die ungarischen Behörden dem BFM in ihrem Schreiben vom 16. November 2012 mitgeteilt hätten, dass sich Ungarn - nach Rücksprache mit den rumänischen Behörden - für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nachträglich als zuständig erachte und dem Übernahmegesuch des BFM entsprochen worden sei, dass somit vorliegend kein Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer nach der erfolgten Überstellung nach Ungarn den rumänischen Behörden übergeben werde, dass die ungarischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgewiesen hätten und es den ungarischen Behörden somit obliege, dessen Aufenthalt zu regeln oder das Wegweisungsverfahren einzuleiten, dass dem BFM keine Hinweise vorliegen würden, wonach die ungarischen Behörden das Non-Refoulement-Gebot missachten würden und nicht angenommen werden könne, dass die ungarischen Behörden abgewiesene Asylsuchende in Länder zurückführen würden, wo ihnen Gefahr für Leib und Leben drohe, und dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 (E-2093/2012) zum Schluss komme, dass grundsätzlich angenommen werden könne, die Grundrechte würden in Ungarn gewahrt, dass die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Berichte, welche den Zugang zum Asylverfahren in Ungarn und die dortigen Aufenthaltsbedingungen bemängeln würden, vorliegend nicht einschlägig seien, zumal der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren durchlaufen habe und Ungarn gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO für das weitere Verfahren zuständig sei, dass in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2013 (E-5944/2013) zu verweisen sei, wonach abgewiesene Asylsuchende, die sich in einem Wegweisungsverfahren befinden würden und angehalten seien, einen Staat zu verlassen, sich nicht auf eine Verletzung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in diesem Staat berufen könnten, dass vorliegend keine völkerrechtliche oder humanitäre Vollzugshindernisse feststellbar seien, welche einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden, dass diese Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äussern, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, replikweise Stellung zu nehmen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von altArt. 32-35a AsylG aufgehoben worden sind, dass neu, das heisst ab 1. Februar 2014, Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, wobei der neue Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG der bis 31. Januar 2014 geltenden Regelung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG entspricht, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukäme, dass hingegen im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b neuAsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü­fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass eine entspre­chende Prüfung, soweit not­wendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b neuAsylG), dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass der Beschwerdeführ sein Asylgesuch am 20. September 2012 stellte und das Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 2. November 2012 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), dass Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b neuAsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats­vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass gemäss den Regeln der Dublin-II-VO die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), was vorliegend nicht der Fall ist, dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den in der Dublin-II-VO geregelten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank Eurodac ergab, dass er in Ungarn am 23. Mai 2012 ein Asylgesuch gestellt hat und daktyloskopisch erfasst worden ist, dass der Beschwerdeführer zudem an der Befragung zur Person am 9. Oktober 2012 angab, in Griechenland, Rumänien und Ungarn um Asyl nachgesucht zu haben, wobei die ungarischen Behörden sein Asylgesuch nicht behandelt, sondern ihn weiter nach Rumänien gewiesen hätten, dass das BFM die ungarischen Behörden am 2. November 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (hängiges Asylverfahren im Dublin-Mitgliedstaat) ersuchte, dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 12. November 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (abgeschlossenes Asylverfahren im Dublin-Mitgliedstaat) explizit anerkannten und dabei festhielten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei vom zuständigen ungarischen Gericht am (...) 2012 als offensichtlich unbegründet ("manifestly unfounded") abgelehnt worden, dass Ungarn somit zur Durchführung des ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass indes zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte, dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45), dass sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt hat (vgl. die Grundsatzentscheide BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschenden Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel verneint hat, jedoch analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss kam, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2), dass daher jeweils, unter Beobachtung respektive Berücksichtigung der aktuellen Lage des ungarischen Asylsystems (im Sinne einer ex-nunc-Betrachtung), eine sorgfältige Individualprüfung über allfällige vorhandene Überstellungshindernisse nach Ungarn stattzufinden hat (vgl. E-2093/2012 E. 9.2) dass sich seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides vom 19. November 2012 die Situation für Asylsuchende in Ungarn verändert hat, dass das ungarische Parlament Ende 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet hat, welche ab dem 1. Januar 2013 in der Praxis zur Folge haben, dass beispielsweise Asylsuchende nicht mehr ohne materielle Prüfung ihres Asylantrages nach Serbien oder die Ukraine (Staaten, die zuvor durch Ungarn als sichere Drittstaaten erachtet wurden) zurückgeschafft werden, und dass eine Inhaftierung von Asylsuchenden, auch von Dublin-Rückkehrenden, nicht mehr möglich ist, sofern der Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist, und dass Dublin-Rückkehrende die Möglichkeit haben, ein materiell noch nicht entschiedenes Verfahren abzuschliessen (vgl. zum Ganzen: E-2093/2012 E. 5.2, 7.1, 7.2 und 8.1), dass aufgrund dieser Änderungen der EGMR in seinem Urteil Mohammed gegen Österreich (Beschwerde Nr. 2283/12) vom 6. Juni 2013 im Falle des betreffenden sudanesischen Asylsuchenden befunden hat, dass eine Überstellung nach Ungarn im Lichte der veränderten Situation für diesen kein reales und individuelles Risiko einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle; es erscheine, dass nach Ungarn rücküberstellte Personen nunmehr Zugang zum Asylverfahren erhalten würden und sie, sofern sie sofort nach ihrer Rückkehr um Asyl ersuchten, den Ausgang des Verfahrens in Ungarn abwarten könnten (vgl. a.a.O. §§ 110), dass das Asylsystem in Ungarn zwischenzeitlich weitere Änderungen erfahren hat, und insbesondere am 1. Juli 2013 weitere Gesetzesänderungen im Asylwesen in Kraft traten, dass darin erneut eine Inhaftierung von Asylsuchenden für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist (unter anderem zwecks Feststellung der Identität oder Nationalität oder bei Annahme von Gründen für eine Verfahrensverzögerung oder Vereitelung des Verfahrens: vgl. im Einzelnen: E-2093/2012 E. 8.2), dass diese Regelung aufgrund ihrer vagen Formulierung bei verschiedenen Institutionen auf Kritik gestossen ist, da darin ein erhöhtes Risiko einer (erneuten) systematischen Inhaftierung von Asylsuchenden erblickt wird, dass die Anzahl Asylsuchender in Ungarn im vergangenen Jahr enorm gestiegen ist und die hauptsächlichen Empfangszentren überbelegt sind, was zur Verschlechterung der hygienischen Verhältnisse und zu Spannungen beiträgt (vgl. dazu: Hungarian Helsinki Committee: "Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary as of Juli 2013", http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-update-hungary-asylum-1-Juli-2013.pdf, abgerufen am 20.2.2014; United Nations Human Rights Office on the High Commissioner: "Working Group on Arbitrary Detention, Statement upon the conclusion of its visit to Hungary [23 September-2 October 2013]"), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 sowohl den Änderungen von Ende 2012 als auch den seit 1. Juli 2013 geltenden Neuregelungen Rechnung getragen hat (vgl. E. 7 und 8), jedoch dabei zum Schluss kam, dass die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen nicht generell verhaftet würden, und dass auch nicht davon ausgegangen werden müsse, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, dass - wie bereits festgestellt wurde - jedoch die Vermutung, Ungarn halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden kann und von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen ist (E-2093/2012 E. 9 ff.), dass es vorab zwar grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, weshalb bezüglich seiner Person die Annahme naheliege, dass die im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat verantwortlichen Behörden in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. dazu Entscheid des EGMR: M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass vorliegend nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit konkrete Gründe dargelegt werden, weshalb gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden sollte und inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, weshalb der pauschale Einwand, er hätte bei einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung zu rechnen, kein Vollzugshindernis darzustellen vermag, dass andererseits aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgeht, er sei nach seiner Asylgesuchseinreichung in Ungarn im Jahr 2012 vier Monate lang inhaftiert worden (vgl. Akte A5, S. 6), dass gemäss einem Bericht des Jesuite Refugee Service in Europe (JRS) vom Juni 2013 Personen, die aufgrund der Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellt wurden, trotz der Ende 2012 erfolgten Änderungen weiterhin inhaftiert werden, falls diese zuvor in Ungarn einen negativen materiellen Asylentscheid erhalten haben (vgl. JRS, Protection Interrupted, The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection [the DIASP Project], Juni 2013, http://www.jrseurope.org/DIASP-%20Publications/Protection%20Interrupted_JRS%20Europe_June%202013.pdf, S. 137, abgerufen am 20.2.2014), dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Aussage des Beschwerdeführers, sein Asylgesuch sei in Ungarn nicht behandelt worden, nicht den Tatsachen entspricht, dass nämlich gemäss Schreiben der ungarischen Behörden vom 12. November 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom zuständigen Gericht am (...) 2012 (materiell) abgelehnt worden ist, nachdem dessen Vorbringen als offensichtlich unbegründet ("manifestly unfounded") beurteilt worden waren, dass sich dementsprechend auch die Wiederaufnahmeerklärung der ungarischen Behörden explizit auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO stützt und diese Bestimmung die Konstellation eines abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen (aufnehmenden) Dublin-Mitgliedstaat regelt, dass aufgrund dieser Erklärung der ungarischen Behörden davon auszugehen ist, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Ungarn materiell geprüft und negativ entschieden worden ist, dass er demnach bei einer Rückkehr nach Ungarn nur noch Gründe im Sinne eines Folgeantrages wird vortragen können, in dessen Rahmen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden können, dass solche Folgeanträge nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben und die Betreffenden in solchen Fällen eine sofortige Rückführung riskieren (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 6.3.2 f.), dass der Beschwerdeführer, da sein Gesuch möglicherweise keine aufschiebende Wirkung haben wird, eine sofortige Rückführung in die Türkei zu gewärtigen hat, dass der Beschwerdeführer indessen nicht konkret dartut, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im Falle der Überstellung nicht halten werde, dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret aufzeigt, inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine EMRK-Verletzung darstellen würde, dass zudem auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ungarn aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass auch keine Hinweise vorliegen, die eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers begründen würden, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO nur ein Mitgliedstaat einen Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen prüft, und der für die Prüfung zuständige Staat die Prüfung des Antrages auch abzuschliessen hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2.1 S. 110), dass vom Beschwerdeführer ohne Weiteres ein kooperatives Verhalten beim Abschluss des ungarischen Asylverfahrens erwartet werden darf, dass sich somit keine Anhaltspunkte für die Anordnung einer EMRK-widrigen Haft nach der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ergeben, dass es zusammenfassend dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden, dass das BFM demnach in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von aArt. 44 Abs. 1 AsylG (neu Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungshindernissen - wie bereits oben festgehalten wurde - Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt hat oder sonst zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: