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E-6092/2006

E-6092/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2006. Er reiste über die Türkei (Van und Istanbul) und ihm unbekannte Länder in die Schweiz und erreichte diese am 10. Juli 2006, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 13. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt, am 10. August 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich an. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugeteilt C. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im wesentlichen Folgendes geltend: Sein regimekritischer Bruder sei etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise durch die Behörden getötet worden. Ungefähr einen Monat nach dessen Tod habe sich seine Mutter bei den Behörden nach ihm erkundigt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, sie solle nicht mehr nach dem Bruder suchen. Daraus habe der Beschwerdeführer geschlossen, dass dieser tot sei. Kurz darauf sei sein Vater aus Kummer verstorben und er habe damit begonnen, für die Monarchisten regimekritische Flugblätter zu verteilen, wobei er von den Basidji-Milizen und den iranischen Revolutionsgardisten (IRGC) beobachtet worden sei. Aus Angst habe er sich in der Foge bei einem Freund versteckt. Von einer Nachbarin habe er übers Telefon erfahren, dass die Basidji-Milizen in sein Haus eingedrungen seien und seinen Pass, respektive seine Identitätskarte beschlagnahmt hätten. Dies habe ihn dazu veranlasst, den Iran zu verlassen. Des weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei während seines Militärdienstes in den Jahren 1996 bis 1998 aufgrund einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten für zwei Monate im Gefängnis gewesen und sei dabei auch körperlich misshandelt worden. D. Mit Verfügung vom 15. August 2006, die dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, verneinte das BFM die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Tod seines Bruders wie auch zu seiner Tätigkeit für die Monarchisten seien unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Die Festnahme des Beschwerdeführers während seiner Militärzeit würdigte das BFM als nicht asylrelevant, da der sachliche wie auch der zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben seien. Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Schliesslich würden weder die herrschende politische Situation im Iran noch andere Gründe gegen die Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann auch technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Mit Eingabe vom 14. September 2006 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). F. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2006 setzte die ARK dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Begründung wie auch der fehlenden Rechtsbegehren eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung an. G. Mit Eingaben vom 27. September 2006 und 6. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerdeverbesserung ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Als Begründung führte er insbesondere aus, die vom BFM festgestellten Unklarheiten rührten, wie schon bei den Befragungen erwähnt, von seinem damaligen psychischen Ausnahmezustand her. Er habe zu dieser Zeit unter extremen Schlafstörungen gelitten und habe Medikamente eingenommen, die seine Konzentrationsfähigkeit stark beeinflusst hätten. Zusätzlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm im Iran allein schon aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Asyl-gesuches in der Schweiz eine Gefängnisstrafe drohe. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 26. September 2006 eingereicht. H. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 trat die ARK auf die Beschwerde ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts-verbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen, wobei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde. I. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 nahm das BFM zu der Beschwerde vom 27. September 2006 Stellung und machte insbesondere erneut darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer nie Medikamente von Seiten der Betreuung des Empfangs- und Verfahrenszentrum bekommen habe und auch nie den zuständigen Arzt aufgesucht habe. Zudem bestehe allein aufgrund eines Asylgesuches im Ausland keine Veranlassung zur Furcht vor einer Inhaftierung im Iran. J. Mit Schreiben vom 2. November 2006 räumte die ARK dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Dieser reichte in der Folge jedoch nie eine Stellungnahme ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des Asylgesuches insbesondere geltend, er habe für die Monarchisten Flugblätter verteilt und werde deshalb von den iranischen Behörden gesucht. Zusätzlich würde er bei einer Rückkehr in der Iran aufgrund seiner illegalen Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz einem hohen Risiko einer Verhaftung ausgesetzt. In der angefochtenen Verfügung würdigt das BFM diese Vorbringen als unglaubhaft und nicht nachvollziehbar.

E. 4.1 Im Hinblick auf die vom BFM festgestellten Unklarheiten machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich bei der Befragung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, der durch die Einnahme verschiedener Medikamente noch verstärkt worden sei (A6, S. 10, 11). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen wie auch in seiner Beschwerdeschrift verschiedentlich geltend, die Unklarheiten seiner Aussagen seien eine Folge der Medikamente, die er eingenommen habe. Das BFM nahm daraufhin Rücksprache mit der Betreuung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (A7). Dabei wurde in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Betreuung nie Medikamente erhalten habe, und er auch nie beim zuständigen Arzt vorgesprochen habe. Sowohl in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 verweist das BFM zu Recht auf diese Abklärungen und stellte fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit als blosse Schutzbehauptungen anzusehen seien. Der Beschwerdeführer hat auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren der ARK, respektive des Bundesverwaltungsgerichtes, Unterlagen eingereicht, welche seine Aussagen stützen würden. Dies ist insbesondere von Belang, da Medikamente, welche bewusstseinsverändernd wirken, in der Schweiz rezeptpflichtig sind und somit ein Arztzeugnis hätte eingereicht werden können. In der Beschwerdeschrift vom 26. September 2006 machte der Beschwerdeführer hierbei geltend, er sei aufgrund seiner Leiden zwar tatsächlich nie bei einem Arzt gewesen, habe sich jedoch beim Kiosk im Empfangszentrum Schlafmittel besorgen können und Medikamente eingenommen, welche er noch aus dem Iran dabeigehabt habe. Die Schlafmittel hätten jedoch keine Wirkung gezeigt. Er habe während dieser Zeit praktisch nicht geschlafen und habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Es ist jedoch nicht einsichtig, aus welchem Grund sich der Beschwerde-führer in dieser Situation nicht zu einem Arzt begeben hat, insbesondere da er diese Möglichkeit im Empfangs- und Verfahrens-zentrum offenbar gehabt hätte. Auch weiss er weder, von wem er die Schlafmittel bekommen hat, noch wie diese hiessen. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen damit insgesamt nicht zu überzeugen und das Gericht teilt somit die Einschätzungen des BFM, die Vorbringen seien blosse Schutzbehauptungen von Seiten des Beschwerdeführers. Die im Empfangszentrum wie auch in der einlässlichen Anhörung protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers können ohne Vorbehalt bei der Würdigung des vorliegenden Falles berücksichtigt werden.

E. 4.2 In Bezug auf seine Tätigkeit für die Monarchisten bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen vor, er habe sich im wesentlichen deshalb dazu entschlossen, für die Monarchisten tätig zu sein, weil sein Bruder von der Regierung getötet worden sei. Hierbei vermag er jedoch die Motivation seines politischen Engagements nicht überzeugend aufzuzeigen. Wie auch das BFM feststellte, konnte der Beschwerdeführer zum Tod des Bruders nur sehr spärlich und teilweise nicht schlüssige Antworten geben. Anlässlich der Befragung konnte er weder den Todestag noch das Datum, an welchem seine Familie von dessen Tod erfahren habe, nennen (A6, S. 3, 4). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer vornehmlich aus Wut über die Tötung seines Bruders gehandelt haben soll, vermag dies doch zu erstaunen. Auch dabei wurden weder bei der Vorinstanz noch bei der ARK, respektive beim Bundesverwaltungsgericht, Beweismittel zur Untermauerung des Vorgebrachten eingereicht. Des weiteren müssen die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Monarchisten als gänzlich unplausibel eingeschätzt werden. Er gab hierzu an, er habe beim Verteilen der Flugblätter von einer Drittperson jeweils eine Liste mit den Namen von etwa 70 bis 80 Regimekritikern erhalten, bei welchen er die Flugblätter entweder unter der Türe durchgeschoben oder einfach davorlegt habe (A6, S. 8). Dies scheint angesichts der grossen Gefahr, welche bei einem solchen Vorgehen für die Adressaten entstehen würde, unglaubhaft. Sowohl bei einer möglichen Verhaftung des Beschwerdeführers wie auch nur durch die blosse Tatsache, dass somit bei gewissen Adressen für alle sichtbar regimekritische Flugblätter vor die Türe gelegt worden wären, würde die Gefahr der Entdeckung einer sehr grossen Anzahl an Sympathisanten der Bewegung riskiert werden. Dies würde wohl von keiner Organisation, die gezwungen ist, im Untergrund zu agieren, auf diese Weise praktiziert. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso ein blosser Mittelsmann, ohne aktive Funktionen in der Organisation, mit solch wichtigen Informationen ausgestattet würde. Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden kann, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurden und er einer diesbezüglichen Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, respektive begründete Furcht vor künftigen ernst-haften Nachteilen hat. Der Beschwerdeführer konnte somit seine politische Tätigkeit und die angebliche Suche der Behörde nach ihm nicht glaubhaft machen.

E. 4.3 Betreffend der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Gefängnisaufenthaltes und der damit einhergehenden körperlichen Misshandlungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1996-1998 (A6, S. 4, 8), hat das BFM zutreffend festgehalten, dass der zeitliche wie auch der sachliche Kausalzusammenhang zu der erst in Jahre 2006 erfolgten Ausreise fehlen. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers sei er zu Zeiten seines Militärdienstes in den Jahren 1996-1998 während zweier Monate, aufgrund eines Konflikts mit einem Vorgesetzten inhaftiert gewesen. Während dieser Zeit sei er körperlich misshandelt, namentlich ausgepeitscht worden. Es wird durch den Beschwerdeführer jedoch zu keiner Zeit geltend gemacht, dieser Vorfall hätte in der Zeit bis zu seiner Ausreise weitere negative Konsequenzen nach sich gezogen. Der Beschwerdeführer lebte bis im Jahre 2006 unbehelligt in B._______. Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann festgehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gelten müsste. Dabei ist jeweils auch allfälligen plausiblen objektiven und subjektiven Gründen Rechnung zu tragen welche eine sofortige Ausreise verunmöglichten (vgl. BVGE E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 4.2.5). Im konkreten Fall verstrichen zwischen dem entscheidenden Ereignis und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran acht bis zehn Jahre. Für diese sehr lange Zeitspanne werden von Seiten des Beschwerdeführers keine Gründe genannt, welche eine solch lange Wartezeit rechtfertigen würden. Im Übrigen werden für seine Ausreise im Jahre 2006 andere Gründe, bezogen auf seine angebliche Tätigkeit für die Monarchisten und die damit zusammenhängende Entdeckung des Beschwerdeführers durch die Regierung, geltend gemacht. Demzufolge kann dem BFM zugestimmt und der Kausalzusammenhang verneint werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten Erlebnisse bei seiner Ausreise begründete Furcht vor erneuter Verfolgung gehabt hätte, stellt sich als un-wahrscheinlich dar.

E. 4.4 In Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund der illegalen Ausreise und des Asylgesuches des Beschwerdeführers in der Schweiz muss folgendes festgehalten werden: Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.) Vorliegend führt der Beschwerdeführer aus, er wäre durch seine illegale Ausreise aus dem Iran und die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz bei seiner Rückkehr gefährdet und würde mit grosser Wahrscheinlichkeit schon am Flughafen inhaftiert werden. In der Folge sei der Vollzug der Wegweisung weder zumutbar noch zulässig (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf Personen konzentrieren, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, wie beispielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisationen. Allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland muss demzufolge keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran befürchtet werden (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367)

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zwar ist diese nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.) unter anderem für Systemkritiker und Nicht-Muslime als schlecht zu bezeichnen, wobei sich die Situation durch die zunehmenden Schwierigkeiten der Regierung von Präsident Ahmadinejad noch weiter verschlechtert haben dürfte (vgl. BVGE 2009/28 a.a.O. S. 356), jedoch ist der Beschwerdeführer weder muslimischen Glaubens noch gehört er zur politischen Opposition oder konnte er seine politische Aktivitäten glaubhaft machen. Dies bringt er auch in der kantonalen Anhörung zu Protokoll (A6, S. 7). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Iran herrscht heute weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch konnte der Beschwerdeführer keine individuellen Gründe geltend machen, dass eine Rückkehr ins Heimatland für ihn eine konkrete Gefährdung bedeuten könnte. Der Beschwerdeführer besitzt eine neunjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als [...] (vgl. A1 S.2, A 6 S. 4, 5); in B._______ lebt weiterhin seine Mutter und er hat dort somit ein soziales Beziehungs-netz, das ihn nach der Rückkehr und bei der Wiedereingliederung unterstützen kann; schliesslich gehen aus den Akten keine Hinweise auf schwerwiegende medizinische Probleme hervor, die beim Weg-weisungsvollzug zu berücksichtigen wären. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Angesichts der aus den Akten ersichtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird sein mit der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2006 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozess-führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiermit gutgeheissen. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das [kantonale Behörde]. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6092/2006 luc/fea/gon/ame {T 0/2} Urteil vom 12. Februar 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Andreas Felder Parteien A._______, Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 15. August 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2006. Er reiste über die Türkei (Van und Istanbul) und ihm unbekannte Länder in die Schweiz und erreichte diese am 10. Juli 2006, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 13. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt, am 10. August 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich an. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugeteilt C. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im wesentlichen Folgendes geltend: Sein regimekritischer Bruder sei etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise durch die Behörden getötet worden. Ungefähr einen Monat nach dessen Tod habe sich seine Mutter bei den Behörden nach ihm erkundigt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, sie solle nicht mehr nach dem Bruder suchen. Daraus habe der Beschwerdeführer geschlossen, dass dieser tot sei. Kurz darauf sei sein Vater aus Kummer verstorben und er habe damit begonnen, für die Monarchisten regimekritische Flugblätter zu verteilen, wobei er von den Basidji-Milizen und den iranischen Revolutionsgardisten (IRGC) beobachtet worden sei. Aus Angst habe er sich in der Foge bei einem Freund versteckt. Von einer Nachbarin habe er übers Telefon erfahren, dass die Basidji-Milizen in sein Haus eingedrungen seien und seinen Pass, respektive seine Identitätskarte beschlagnahmt hätten. Dies habe ihn dazu veranlasst, den Iran zu verlassen. Des weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei während seines Militärdienstes in den Jahren 1996 bis 1998 aufgrund einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten für zwei Monate im Gefängnis gewesen und sei dabei auch körperlich misshandelt worden. D. Mit Verfügung vom 15. August 2006, die dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, verneinte das BFM die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Tod seines Bruders wie auch zu seiner Tätigkeit für die Monarchisten seien unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Die Festnahme des Beschwerdeführers während seiner Militärzeit würdigte das BFM als nicht asylrelevant, da der sachliche wie auch der zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben seien. Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Schliesslich würden weder die herrschende politische Situation im Iran noch andere Gründe gegen die Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann auch technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Mit Eingabe vom 14. September 2006 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). F. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2006 setzte die ARK dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Begründung wie auch der fehlenden Rechtsbegehren eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung an. G. Mit Eingaben vom 27. September 2006 und 6. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerdeverbesserung ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Als Begründung führte er insbesondere aus, die vom BFM festgestellten Unklarheiten rührten, wie schon bei den Befragungen erwähnt, von seinem damaligen psychischen Ausnahmezustand her. Er habe zu dieser Zeit unter extremen Schlafstörungen gelitten und habe Medikamente eingenommen, die seine Konzentrationsfähigkeit stark beeinflusst hätten. Zusätzlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm im Iran allein schon aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Asyl-gesuches in der Schweiz eine Gefängnisstrafe drohe. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 26. September 2006 eingereicht. H. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 trat die ARK auf die Beschwerde ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts-verbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen, wobei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde. I. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 nahm das BFM zu der Beschwerde vom 27. September 2006 Stellung und machte insbesondere erneut darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer nie Medikamente von Seiten der Betreuung des Empfangs- und Verfahrenszentrum bekommen habe und auch nie den zuständigen Arzt aufgesucht habe. Zudem bestehe allein aufgrund eines Asylgesuches im Ausland keine Veranlassung zur Furcht vor einer Inhaftierung im Iran. J. Mit Schreiben vom 2. November 2006 räumte die ARK dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Dieser reichte in der Folge jedoch nie eine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des Asylgesuches insbesondere geltend, er habe für die Monarchisten Flugblätter verteilt und werde deshalb von den iranischen Behörden gesucht. Zusätzlich würde er bei einer Rückkehr in der Iran aufgrund seiner illegalen Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz einem hohen Risiko einer Verhaftung ausgesetzt. In der angefochtenen Verfügung würdigt das BFM diese Vorbringen als unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. 4.1 Im Hinblick auf die vom BFM festgestellten Unklarheiten machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich bei der Befragung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, der durch die Einnahme verschiedener Medikamente noch verstärkt worden sei (A6, S. 10, 11). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen wie auch in seiner Beschwerdeschrift verschiedentlich geltend, die Unklarheiten seiner Aussagen seien eine Folge der Medikamente, die er eingenommen habe. Das BFM nahm daraufhin Rücksprache mit der Betreuung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (A7). Dabei wurde in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Betreuung nie Medikamente erhalten habe, und er auch nie beim zuständigen Arzt vorgesprochen habe. Sowohl in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 verweist das BFM zu Recht auf diese Abklärungen und stellte fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit als blosse Schutzbehauptungen anzusehen seien. Der Beschwerdeführer hat auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren der ARK, respektive des Bundesverwaltungsgerichtes, Unterlagen eingereicht, welche seine Aussagen stützen würden. Dies ist insbesondere von Belang, da Medikamente, welche bewusstseinsverändernd wirken, in der Schweiz rezeptpflichtig sind und somit ein Arztzeugnis hätte eingereicht werden können. In der Beschwerdeschrift vom 26. September 2006 machte der Beschwerdeführer hierbei geltend, er sei aufgrund seiner Leiden zwar tatsächlich nie bei einem Arzt gewesen, habe sich jedoch beim Kiosk im Empfangszentrum Schlafmittel besorgen können und Medikamente eingenommen, welche er noch aus dem Iran dabeigehabt habe. Die Schlafmittel hätten jedoch keine Wirkung gezeigt. Er habe während dieser Zeit praktisch nicht geschlafen und habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Es ist jedoch nicht einsichtig, aus welchem Grund sich der Beschwerde-führer in dieser Situation nicht zu einem Arzt begeben hat, insbesondere da er diese Möglichkeit im Empfangs- und Verfahrens-zentrum offenbar gehabt hätte. Auch weiss er weder, von wem er die Schlafmittel bekommen hat, noch wie diese hiessen. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen damit insgesamt nicht zu überzeugen und das Gericht teilt somit die Einschätzungen des BFM, die Vorbringen seien blosse Schutzbehauptungen von Seiten des Beschwerdeführers. Die im Empfangszentrum wie auch in der einlässlichen Anhörung protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers können ohne Vorbehalt bei der Würdigung des vorliegenden Falles berücksichtigt werden. 4.2 In Bezug auf seine Tätigkeit für die Monarchisten bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen vor, er habe sich im wesentlichen deshalb dazu entschlossen, für die Monarchisten tätig zu sein, weil sein Bruder von der Regierung getötet worden sei. Hierbei vermag er jedoch die Motivation seines politischen Engagements nicht überzeugend aufzuzeigen. Wie auch das BFM feststellte, konnte der Beschwerdeführer zum Tod des Bruders nur sehr spärlich und teilweise nicht schlüssige Antworten geben. Anlässlich der Befragung konnte er weder den Todestag noch das Datum, an welchem seine Familie von dessen Tod erfahren habe, nennen (A6, S. 3, 4). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer vornehmlich aus Wut über die Tötung seines Bruders gehandelt haben soll, vermag dies doch zu erstaunen. Auch dabei wurden weder bei der Vorinstanz noch bei der ARK, respektive beim Bundesverwaltungsgericht, Beweismittel zur Untermauerung des Vorgebrachten eingereicht. Des weiteren müssen die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Monarchisten als gänzlich unplausibel eingeschätzt werden. Er gab hierzu an, er habe beim Verteilen der Flugblätter von einer Drittperson jeweils eine Liste mit den Namen von etwa 70 bis 80 Regimekritikern erhalten, bei welchen er die Flugblätter entweder unter der Türe durchgeschoben oder einfach davorlegt habe (A6, S. 8). Dies scheint angesichts der grossen Gefahr, welche bei einem solchen Vorgehen für die Adressaten entstehen würde, unglaubhaft. Sowohl bei einer möglichen Verhaftung des Beschwerdeführers wie auch nur durch die blosse Tatsache, dass somit bei gewissen Adressen für alle sichtbar regimekritische Flugblätter vor die Türe gelegt worden wären, würde die Gefahr der Entdeckung einer sehr grossen Anzahl an Sympathisanten der Bewegung riskiert werden. Dies würde wohl von keiner Organisation, die gezwungen ist, im Untergrund zu agieren, auf diese Weise praktiziert. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso ein blosser Mittelsmann, ohne aktive Funktionen in der Organisation, mit solch wichtigen Informationen ausgestattet würde. Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden kann, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurden und er einer diesbezüglichen Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, respektive begründete Furcht vor künftigen ernst-haften Nachteilen hat. Der Beschwerdeführer konnte somit seine politische Tätigkeit und die angebliche Suche der Behörde nach ihm nicht glaubhaft machen. 4.3 Betreffend der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Gefängnisaufenthaltes und der damit einhergehenden körperlichen Misshandlungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1996-1998 (A6, S. 4, 8), hat das BFM zutreffend festgehalten, dass der zeitliche wie auch der sachliche Kausalzusammenhang zu der erst in Jahre 2006 erfolgten Ausreise fehlen. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers sei er zu Zeiten seines Militärdienstes in den Jahren 1996-1998 während zweier Monate, aufgrund eines Konflikts mit einem Vorgesetzten inhaftiert gewesen. Während dieser Zeit sei er körperlich misshandelt, namentlich ausgepeitscht worden. Es wird durch den Beschwerdeführer jedoch zu keiner Zeit geltend gemacht, dieser Vorfall hätte in der Zeit bis zu seiner Ausreise weitere negative Konsequenzen nach sich gezogen. Der Beschwerdeführer lebte bis im Jahre 2006 unbehelligt in B._______. Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann festgehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gelten müsste. Dabei ist jeweils auch allfälligen plausiblen objektiven und subjektiven Gründen Rechnung zu tragen welche eine sofortige Ausreise verunmöglichten (vgl. BVGE E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 4.2.5). Im konkreten Fall verstrichen zwischen dem entscheidenden Ereignis und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran acht bis zehn Jahre. Für diese sehr lange Zeitspanne werden von Seiten des Beschwerdeführers keine Gründe genannt, welche eine solch lange Wartezeit rechtfertigen würden. Im Übrigen werden für seine Ausreise im Jahre 2006 andere Gründe, bezogen auf seine angebliche Tätigkeit für die Monarchisten und die damit zusammenhängende Entdeckung des Beschwerdeführers durch die Regierung, geltend gemacht. Demzufolge kann dem BFM zugestimmt und der Kausalzusammenhang verneint werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten Erlebnisse bei seiner Ausreise begründete Furcht vor erneuter Verfolgung gehabt hätte, stellt sich als un-wahrscheinlich dar. 4.4 In Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund der illegalen Ausreise und des Asylgesuches des Beschwerdeführers in der Schweiz muss folgendes festgehalten werden: Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.) Vorliegend führt der Beschwerdeführer aus, er wäre durch seine illegale Ausreise aus dem Iran und die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz bei seiner Rückkehr gefährdet und würde mit grosser Wahrscheinlichkeit schon am Flughafen inhaftiert werden. In der Folge sei der Vollzug der Wegweisung weder zumutbar noch zulässig (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf Personen konzentrieren, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, wie beispielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisationen. Allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland muss demzufolge keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran befürchtet werden (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367) 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zwar ist diese nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.) unter anderem für Systemkritiker und Nicht-Muslime als schlecht zu bezeichnen, wobei sich die Situation durch die zunehmenden Schwierigkeiten der Regierung von Präsident Ahmadinejad noch weiter verschlechtert haben dürfte (vgl. BVGE 2009/28 a.a.O. S. 356), jedoch ist der Beschwerdeführer weder muslimischen Glaubens noch gehört er zur politischen Opposition oder konnte er seine politische Aktivitäten glaubhaft machen. Dies bringt er auch in der kantonalen Anhörung zu Protokoll (A6, S. 7). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Iran herrscht heute weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch konnte der Beschwerdeführer keine individuellen Gründe geltend machen, dass eine Rückkehr ins Heimatland für ihn eine konkrete Gefährdung bedeuten könnte. Der Beschwerdeführer besitzt eine neunjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als [...] (vgl. A1 S.2, A 6 S. 4, 5); in B._______ lebt weiterhin seine Mutter und er hat dort somit ein soziales Beziehungs-netz, das ihn nach der Rückkehr und bei der Wiedereingliederung unterstützen kann; schliesslich gehen aus den Akten keine Hinweise auf schwerwiegende medizinische Probleme hervor, die beim Weg-weisungsvollzug zu berücksichtigen wären. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Angesichts der aus den Akten ersichtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird sein mit der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2006 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozess-führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiermit gutgeheissen. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das [kantonale Behörde]. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder