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E-6089/2019

E-6089/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Oktober 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im damaligen Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 2. November 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Am 5. März 2018 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde syrischer Nationalität und stamme aus dem Dorf C._______, D._______ in der Provinz aI-Malikiya/Hassaka. Er habe sich im Jahre 2013 trotz der Aufforderung, ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen, beziehungsweise nach Eintritt des militärdienstpflichtigen Alters, nicht sofort beim Aushebungsamt gemeldet und sich damit straffällig gemacht. Da er aufgrund der Verspätung bei einer persönlichen Vorsprache sofort in den Militärdienst eingezogen worden wäre, habe er sich im November 2014 via ein Vermittlungsbüro, welches von einer Bibliothek aus operiert habe, beim Aushebungsamt gemeldet. Dieses Büro habe gegen Bezahlung auf illegalem Weg jemanden an seiner Stelle an die Aushebung geschickt und ihm ein Militärdienstbüchlein organisiert. Er habe sich an der Uni immatrikulieren lassen, das Studium indessen wegen der prekären Sicherheitslage für zwei Jahre ausgesetzt. Mit Hilfe des Dienstbüchleins habe er wegen der Immatrikulation seinen Militärdienst aufschieben können. Ab dem Jahre 2015 sei er drei- bis viermal an Kontrollposten angehalten und aufgrund seines dienstpflichtigen Alters von syrischen Soldaten beschimpft und geschlagen worden. Einmal, am (...) 2016, sei er verhaftet worden, weil er weder Schul- beziehungsweise Unidokumente noch das Dienstbüchlein auf sich getragen habe. Der Fahrer, der ihn ins Gefängnis gebracht habe, habe seinen Vater über die Festnahme informiert. Dieser sei am Folgetag mit dem Dienstbüchlein im Gefängnis erschienen und habe ihn freigekauft. Aufgrund der nicht bestandenen Uniprüfung habe sich abgezeichnet, dass ein weiterer Aufschub des Militärdienstes nicht möglich gewesen sei. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden und dabei Menschen töten zu müssen oder aber selbst zu sterben, sei er am 10. September 2016 aus seinem Heimatland ausgereist. Er gelte in Syrien als Verräter und würde bei einer Rückkehr entweder sofort getötet oder lebenslang eingesperrt werden. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seine Identitätskarte und sein Militärdienstbüchlein (beides im Original) sowie Fotos von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 - eröffnet am 29. Oktober 2019 -verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Am 14. November 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und ersuchte um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. E. Am 19. November 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeeingang und hielt dabei fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 18. Dezember 2019 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die beigeordnet werden soll. G. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und reichte ihre Vollmacht zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und forderte den Beschwerdeführer zu einer Beschwerdeergänzung (innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung) auf. I. Am 30. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeergänzung inklusive Kostennote dem Gericht eingereicht. J. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 lud die zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. K. In seiner am 13. Januar 2020 eingereichten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an den bisherigen Erwägungen fest. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht. L. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausführungen der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung zunächst auf den Standpunkt, die Behauptung des Beschwerdeführers, für die Beantragung des Dienstbüchleins und für die Aushebung ein Vermittlungsbüro eingesetzt zu haben, widerspreche der allgemeinen Logik und der Lebenserfahrung. Gemäss einer einschlägigen Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden Männer im Alter von 18 Jahren entweder durch die Polizei vorgeladen oder müssten sich selbständig beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der eintägigen Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung würden dadurch bestärkt, dass er weder konkrete Angaben über die Anzahl der Inhaftierten noch über die Anzahl Wächter im Gefängnis gemacht habe. Zudem sei der Übersetzung des Dienstbüchleins zu entnehmen, dass der erste Aufschub des Militärdienstes bis am (...) 2016 gewährt worden sei. Umso mehr erstaune die Aussage, dass er genau an diesem Tag keine Dokumente auf sich getragen habe und deswegen festgenommen worden sei. Sodann seien seine Ausführungen zur Rekrutierungsaufforderung der kurdischen Volksverteidigungseinheiten Yekîneyên Parastina Gel (YPG) sehr generell ausgefallen. Diese hätten ihm einen Brief nach Hause geschickt, der indessen nicht an ihn persönlich adressiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei, womit dem Beschwerdeführer daraus keine asylrelevanten Nachteile erwachsen würden.

E. 4.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien des Weiteren nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Es sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise im Ausland überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen syrischer Staatsangehöriger im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Sinngemäss seien den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern, zumal angesichts des Bürgerkriegs davon auszugehen sei, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid insbesondere auf das Kriterium der Plausibilität ab. Dieses Kriterium würde indessen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 seit längerer Zeit von der entsprechenden Lehre stark kritisiert, da die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse. Es sei denn auch wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen für die eine Person im hiesigen Umfeld absolut naheliegend erscheinen könne, für eine andere Person in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext demgegenüber völlig unplausibel. Somit bestehe das Risiko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf einem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiere und somit von Annahmen, Vermutungen und Stereotypen geprägt sei, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. So sollten grundsätzlich lediglich Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Information (COI) oder anderen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden. Es sei keineswegs erstaunlich, dass in Syrien in der gegenwärtigen Situation mittels Bestechung korrupter Beamter echte Dokumente auf illegalem Weg ausgestellt würden und Einberufungen verschoben werden könnten. Das Dienstbüchlein sei echt und der Beschwerdeführer hätte nach Ablauf der zweimaligen Verschiebung mit Sicherheit ins Militär einrücken müssen, zumal aufgrund der nicht bestanden Uniprüfung eine dritte Verlängerung nicht möglich gewesen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien seine Aussagen zu seiner Inhaftierung und seiner Haft als glaubhaft einzustufen, zumal die Anzahl der Soldaten, welche vor dem Eingang der Zelle gestanden hätten, variiert habe. Beim Datum des (...) 2016 handle es sich um das Datum der Verlängerung des Aufschubs. Die Verhaftung habe später stattgefunden, er habe dies an der Anhörung falsch gesagt, zumal diese sieben Stunden gedauert habe und er sich nicht mehr habe konzentrieren können. Das Dienstbüchlein habe er an dem Tag seiner Festnahme zu Hause vergessen. In Syrien habe er mehrmals an Demonstrationen teilgenommen und sich für eine kurdische Organisation engagiert. Somit weise er ein politisches Profil auf und habe sich in Syrien als Wehrdienstverweigerer strafbar gemacht. Vor diesem Hintergrund habe er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 4.4 Darüber hinaus nehme er in der Schweiz oft an Demonstrationen (teilweise als Sicherheitsmann) und an Sitzungen von kurdischen Organisationen teil, womit er sich exilpolitisch betätige. Daher sei er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene bekräftigt, sein Dienstbüchlein sei echt und sowohl die Aushebung über einen Mittelsmann als auch die Ausstellung via Vermittlungsbüro im syrischen Kontext seien glaubhaft, ist festzuhalten, dass die Authentizität des Dokumentes nicht anzuzweifeln ist, zumal diese auch von Seiten der Vorinstanz nie beanstandet wurde. Eine abschliessende Beantwortung der Frage, ob das vorliegende Dienstbüchlein tatsächlich auf dem Bestechungsweg beschafft wurde, gestaltet sich sodann schwierig. Erstens fallen die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus detailreich aus, zumal er sowohl die Lokalität und den Namen des betreffenden Vermittlungsbüros als auch den Preis der illegalen Dokumentenbeschaffung und die von ihm ausgehändigten Dokumente zu bezeichnen weiss (A13 F38, F39). Zweitens finden die Rügen des Beschwerdeführers eine gewisse Berechtigung. Anhand von dem Gericht vorliegenden Herkunftslandinformationen (COI) ist eine derartige Beschaffung in Syrien nicht von Vorneherein auszuschliessen, zumal die weitverbreitete Willkür und Korruption die Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in Syrien unberechenbar macht (vgl. Syria Untold, Military Reserve Business Thrives in Syrian Coast, 25.10.2017, < http://www.syriauntold.com/en/2017/10/military-reserve-business-thrives-syrian-coast/ , abgerufen am 20.05.2021; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017). Die diesbezügliche vorinstanzliche Argumentation, wonach dies der allgemeinen Logik und Lebenserfahrung widerspreche, überzeugt jedenfalls nicht. Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, kann indes die Frage, ob das Dienstbüchlein infolge einer legalen Aushebung und Registrierung bei den Behörden ausgestellt wurde, in casu offenbleiben.

E. 5.2 Gemäss geltender Rechtsprechung vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9, bestätigt in E-2188/2019 vom 30. Juni 2020, zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, er sei den syrischen Behörden als oppositionelle Person aufgefallen, da er bereits inhaftiert worden und in Syrien politisch aktiv gewesen sei. Im Zusammenhang mit seiner nicht geleisteten Militärdienstpflicht drohe ihm daher bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung.

E. 5.3 Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, verläuft nachstehend daher - ungeachtet der Umstände rund um das Militärdienstbüchlein - in erster Linie der Frage entlang, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die behauptete Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 AsylG (aus politischen Gründen) glaubhaft zu machen.

E. 5.3.1 Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-haltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.3.2 Bei Aktendurchsicht ist festzustellen, dass sich der Beschwerde-führer durchaus im Stande zeigt, substantiierte Angaben zu machen. So sind seine Ausführungen rund um seine Angst vor einem zukünftigen Militärdienst von freiem Redefluss geprägt und wirken anhand zahlreicher Details lebensecht vorgetragen (vgl. A13 F47). Auch die allgemeine Lage Syriens beschreibt er jeweils sehr ausführlich und in sich schlüssig (vgl. A7 S. 7). Indessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass betreffend den Verhaftungszeitpunkt Unklarheiten bestehen. In der BzP macht der Beschwerdeführer geltend, im (...) 2014 verhaftet worden zu sein (A7, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung gab er indessen zu Protokoll, er sei das erste Mal im Jahre 2015 kontrolliert und am (...) 2016 festgenommen und geschlagen worden (A13 F61 f.). Nur wenige Tage zuvor war die Frist für den Aufschub des Militärdienstes verlängert worden. Somit erstaunt nicht nur, dass der Beschwerdeführer angesichts der Bedeutung des Militärdienstbüchleins ohne dieses Dokument unterwegs war, sondern auch, dass er trotz eines gerade erneuerten Aufschubs wegen Verdachts auf Dienstverweigerung verhaftet wurde. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2019 wird diese Unstimmigkeit zwar angesprochen, aber nicht aufgeklärt. Die Rüge der langen Anhörungsdauer vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer auch auf Rechtsmittelebene nicht im Stande ist, diese Unstimmigkeit aufzuklären. In der Eingabe vom 30. Dezember 2019 bleibt der Verhaftungszeitpunkt sodann gänzlich unerwähnt. Die Tatsache, dass bereits der Verhaftungszeitpunkt als grundlegendes Element durch Widersprüchlichkeiten geprägt ist, erweckt erhebliche Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit. Diese erhärten sich anhand der Hintergründe zu der Verhaftung. Zu Beginn der Anhörung behauptete er, er sei mit seinem Dienstbüchlein in Syrien unterwegs gewesen, dabei sehr streng kontrolliert worden und einmal sogar ins Gefängnis gekommen (A13 F29). Später führt er aus, anlässlich der Kontrollen sei ihm seine Identitätskarte ins Gesicht geworfen worden und er sei beschimpft worden. Nur weil er Schul- und Unidokumente auf sich getragen habe, sei ihm die Weiterfahrt ermöglicht worden. An dieser Stelle und auch bei erneuter Nachfrage nach den Kontrollen (A13 F66) bleibt das Dienstbüchlein von seiner Seite gänzlich unerwähnt. Erst als der Befrager konkret nachhakt, bejaht der Beschwerdeführer, dass er dieses gezeigt habe (A13 F67). Auch auf diesen Widerspruch angesprochen, vermag er nicht zu erklären, weshalb er das Dienstbüchlein zweimal nicht von sich aus erwähnte (A13 F68). Weiter wirkt der behauptete Umstand, der Fahrer, der ihn ins Gefängnis chauffierte, habe seinen Vater kontaktiert, nicht lebensecht. Angesichts der Verhaftungssituation vermag nicht einzuleuchten, weshalb und wie der Fahrer mit seinem Vater Kontakt aufnahm, zumal diesbezüglich jegliche klärenden Erläuterungen fehlen. Schliesslich sieht sich der Befrager auch bei den Schilderungen zur Haft veranlasst, mehrfach nachzuhaken, weil der Beschwerdeführer nichts Konkretes anführt und seine Antworten ausweichend wirken (vgl. A13 F 71 f.). Die oberflächlichen Angaben wirken vor dem Hintergrund seiner Fähigkeit, durchaus detailreich zu berichten (siehe oben), bemerkenswert unsubstanziiert. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten kann weder die geltend gemachte Verhaftung noch das Befreiungsszenario als glaubhaft bezeichnet werden.

E. 5.3.3 Den Bekräftigungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe sich bereits in Syrien politisch betätigt, kann sodann auch kein Gehör geschenkt werden. Seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte ehrenamtliche Tätigkeit für eine Hilfsorganisation beziehungsweise die Hilfsgüterverteilung an bedürftige Personen (A13 F39 ff.) ist nicht als politische Tätigkeit mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu qualifizieren. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, keine Probleme aufgrund seiner Tätigkeiten für die Hilfsorganisation gehabt zu haben (A13 F100). Schliesslich ist auch die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, wonach der Beschwerdeführer einen drohenden Einzug in die YPG nicht substanziiert darlegen vermochte (vgl. dazu oben 4.1 ).

E. 5.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der allgemeinen Lage verlassen hat. Es gelingt ihm nicht, eine aus Art. 3 AsylG erfolgte Verfolgungsmotivation seitens der syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Seine Angst vor dem Einzug in den Militärdienst oder einer Inhaftierung wegen unterlassener Militärdienstpflicht ist zwar nicht in Abrede zu stellen, eine zukünftige Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts entfaltet indessen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wenn - wie in casu - eine entsprechende Verfolgungsmotivation fehlt.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er betätige sich in der Schweiz asylpolitisch, weshalb er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das von ihm dokumentierte exilpolitische Engagement (Fotos einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz) nicht dazu eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, zumal er nicht über ein Profil verfügt, das ihn bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Es liegen daher auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Im Übrigen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Verfügung S. 4, zusammengefasst in E. 4.1).

E. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E.8 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. VGKE). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der mit Kostennote vom 30. Dezember 2019 veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint im vorliegenden Fall angemessen. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 200. - verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150. - für eine nichtanwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 540.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 540.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6089/2019 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Oktober 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im damaligen Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 2. November 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Am 5. März 2018 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde syrischer Nationalität und stamme aus dem Dorf C._______, D._______ in der Provinz aI-Malikiya/Hassaka. Er habe sich im Jahre 2013 trotz der Aufforderung, ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen, beziehungsweise nach Eintritt des militärdienstpflichtigen Alters, nicht sofort beim Aushebungsamt gemeldet und sich damit straffällig gemacht. Da er aufgrund der Verspätung bei einer persönlichen Vorsprache sofort in den Militärdienst eingezogen worden wäre, habe er sich im November 2014 via ein Vermittlungsbüro, welches von einer Bibliothek aus operiert habe, beim Aushebungsamt gemeldet. Dieses Büro habe gegen Bezahlung auf illegalem Weg jemanden an seiner Stelle an die Aushebung geschickt und ihm ein Militärdienstbüchlein organisiert. Er habe sich an der Uni immatrikulieren lassen, das Studium indessen wegen der prekären Sicherheitslage für zwei Jahre ausgesetzt. Mit Hilfe des Dienstbüchleins habe er wegen der Immatrikulation seinen Militärdienst aufschieben können. Ab dem Jahre 2015 sei er drei- bis viermal an Kontrollposten angehalten und aufgrund seines dienstpflichtigen Alters von syrischen Soldaten beschimpft und geschlagen worden. Einmal, am (...) 2016, sei er verhaftet worden, weil er weder Schul- beziehungsweise Unidokumente noch das Dienstbüchlein auf sich getragen habe. Der Fahrer, der ihn ins Gefängnis gebracht habe, habe seinen Vater über die Festnahme informiert. Dieser sei am Folgetag mit dem Dienstbüchlein im Gefängnis erschienen und habe ihn freigekauft. Aufgrund der nicht bestandenen Uniprüfung habe sich abgezeichnet, dass ein weiterer Aufschub des Militärdienstes nicht möglich gewesen sei. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden und dabei Menschen töten zu müssen oder aber selbst zu sterben, sei er am 10. September 2016 aus seinem Heimatland ausgereist. Er gelte in Syrien als Verräter und würde bei einer Rückkehr entweder sofort getötet oder lebenslang eingesperrt werden. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seine Identitätskarte und sein Militärdienstbüchlein (beides im Original) sowie Fotos von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 - eröffnet am 29. Oktober 2019 -verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Am 14. November 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und ersuchte um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. E. Am 19. November 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeeingang und hielt dabei fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 18. Dezember 2019 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die beigeordnet werden soll. G. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und reichte ihre Vollmacht zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und forderte den Beschwerdeführer zu einer Beschwerdeergänzung (innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung) auf. I. Am 30. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeergänzung inklusive Kostennote dem Gericht eingereicht. J. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 lud die zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. K. In seiner am 13. Januar 2020 eingereichten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an den bisherigen Erwägungen fest. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht. L. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausführungen der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung zunächst auf den Standpunkt, die Behauptung des Beschwerdeführers, für die Beantragung des Dienstbüchleins und für die Aushebung ein Vermittlungsbüro eingesetzt zu haben, widerspreche der allgemeinen Logik und der Lebenserfahrung. Gemäss einer einschlägigen Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden Männer im Alter von 18 Jahren entweder durch die Polizei vorgeladen oder müssten sich selbständig beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der eintägigen Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung würden dadurch bestärkt, dass er weder konkrete Angaben über die Anzahl der Inhaftierten noch über die Anzahl Wächter im Gefängnis gemacht habe. Zudem sei der Übersetzung des Dienstbüchleins zu entnehmen, dass der erste Aufschub des Militärdienstes bis am (...) 2016 gewährt worden sei. Umso mehr erstaune die Aussage, dass er genau an diesem Tag keine Dokumente auf sich getragen habe und deswegen festgenommen worden sei. Sodann seien seine Ausführungen zur Rekrutierungsaufforderung der kurdischen Volksverteidigungseinheiten Yekîneyên Parastina Gel (YPG) sehr generell ausgefallen. Diese hätten ihm einen Brief nach Hause geschickt, der indessen nicht an ihn persönlich adressiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei, womit dem Beschwerdeführer daraus keine asylrelevanten Nachteile erwachsen würden. 4.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien des Weiteren nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Es sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise im Ausland überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen syrischer Staatsangehöriger im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Sinngemäss seien den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern, zumal angesichts des Bürgerkriegs davon auszugehen sei, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid insbesondere auf das Kriterium der Plausibilität ab. Dieses Kriterium würde indessen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 seit längerer Zeit von der entsprechenden Lehre stark kritisiert, da die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse. Es sei denn auch wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen für die eine Person im hiesigen Umfeld absolut naheliegend erscheinen könne, für eine andere Person in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext demgegenüber völlig unplausibel. Somit bestehe das Risiko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf einem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiere und somit von Annahmen, Vermutungen und Stereotypen geprägt sei, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. So sollten grundsätzlich lediglich Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Information (COI) oder anderen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden. Es sei keineswegs erstaunlich, dass in Syrien in der gegenwärtigen Situation mittels Bestechung korrupter Beamter echte Dokumente auf illegalem Weg ausgestellt würden und Einberufungen verschoben werden könnten. Das Dienstbüchlein sei echt und der Beschwerdeführer hätte nach Ablauf der zweimaligen Verschiebung mit Sicherheit ins Militär einrücken müssen, zumal aufgrund der nicht bestanden Uniprüfung eine dritte Verlängerung nicht möglich gewesen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien seine Aussagen zu seiner Inhaftierung und seiner Haft als glaubhaft einzustufen, zumal die Anzahl der Soldaten, welche vor dem Eingang der Zelle gestanden hätten, variiert habe. Beim Datum des (...) 2016 handle es sich um das Datum der Verlängerung des Aufschubs. Die Verhaftung habe später stattgefunden, er habe dies an der Anhörung falsch gesagt, zumal diese sieben Stunden gedauert habe und er sich nicht mehr habe konzentrieren können. Das Dienstbüchlein habe er an dem Tag seiner Festnahme zu Hause vergessen. In Syrien habe er mehrmals an Demonstrationen teilgenommen und sich für eine kurdische Organisation engagiert. Somit weise er ein politisches Profil auf und habe sich in Syrien als Wehrdienstverweigerer strafbar gemacht. Vor diesem Hintergrund habe er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 4.4 Darüber hinaus nehme er in der Schweiz oft an Demonstrationen (teilweise als Sicherheitsmann) und an Sitzungen von kurdischen Organisationen teil, womit er sich exilpolitisch betätige. Daher sei er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene bekräftigt, sein Dienstbüchlein sei echt und sowohl die Aushebung über einen Mittelsmann als auch die Ausstellung via Vermittlungsbüro im syrischen Kontext seien glaubhaft, ist festzuhalten, dass die Authentizität des Dokumentes nicht anzuzweifeln ist, zumal diese auch von Seiten der Vorinstanz nie beanstandet wurde. Eine abschliessende Beantwortung der Frage, ob das vorliegende Dienstbüchlein tatsächlich auf dem Bestechungsweg beschafft wurde, gestaltet sich sodann schwierig. Erstens fallen die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus detailreich aus, zumal er sowohl die Lokalität und den Namen des betreffenden Vermittlungsbüros als auch den Preis der illegalen Dokumentenbeschaffung und die von ihm ausgehändigten Dokumente zu bezeichnen weiss (A13 F38, F39). Zweitens finden die Rügen des Beschwerdeführers eine gewisse Berechtigung. Anhand von dem Gericht vorliegenden Herkunftslandinformationen (COI) ist eine derartige Beschaffung in Syrien nicht von Vorneherein auszuschliessen, zumal die weitverbreitete Willkür und Korruption die Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in Syrien unberechenbar macht (vgl. Syria Untold, Military Reserve Business Thrives in Syrian Coast, 25.10.2017, < http://www.syriauntold.com/en/2017/10/military-reserve-business-thrives-syrian-coast/ , abgerufen am 20.05.2021; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017). Die diesbezügliche vorinstanzliche Argumentation, wonach dies der allgemeinen Logik und Lebenserfahrung widerspreche, überzeugt jedenfalls nicht. Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, kann indes die Frage, ob das Dienstbüchlein infolge einer legalen Aushebung und Registrierung bei den Behörden ausgestellt wurde, in casu offenbleiben. 5.2 Gemäss geltender Rechtsprechung vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9, bestätigt in E-2188/2019 vom 30. Juni 2020, zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, er sei den syrischen Behörden als oppositionelle Person aufgefallen, da er bereits inhaftiert worden und in Syrien politisch aktiv gewesen sei. Im Zusammenhang mit seiner nicht geleisteten Militärdienstpflicht drohe ihm daher bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. 5.3 Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, verläuft nachstehend daher - ungeachtet der Umstände rund um das Militärdienstbüchlein - in erster Linie der Frage entlang, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die behauptete Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 AsylG (aus politischen Gründen) glaubhaft zu machen. 5.3.1 Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-haltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.3.2 Bei Aktendurchsicht ist festzustellen, dass sich der Beschwerde-führer durchaus im Stande zeigt, substantiierte Angaben zu machen. So sind seine Ausführungen rund um seine Angst vor einem zukünftigen Militärdienst von freiem Redefluss geprägt und wirken anhand zahlreicher Details lebensecht vorgetragen (vgl. A13 F47). Auch die allgemeine Lage Syriens beschreibt er jeweils sehr ausführlich und in sich schlüssig (vgl. A7 S. 7). Indessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass betreffend den Verhaftungszeitpunkt Unklarheiten bestehen. In der BzP macht der Beschwerdeführer geltend, im (...) 2014 verhaftet worden zu sein (A7, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung gab er indessen zu Protokoll, er sei das erste Mal im Jahre 2015 kontrolliert und am (...) 2016 festgenommen und geschlagen worden (A13 F61 f.). Nur wenige Tage zuvor war die Frist für den Aufschub des Militärdienstes verlängert worden. Somit erstaunt nicht nur, dass der Beschwerdeführer angesichts der Bedeutung des Militärdienstbüchleins ohne dieses Dokument unterwegs war, sondern auch, dass er trotz eines gerade erneuerten Aufschubs wegen Verdachts auf Dienstverweigerung verhaftet wurde. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2019 wird diese Unstimmigkeit zwar angesprochen, aber nicht aufgeklärt. Die Rüge der langen Anhörungsdauer vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer auch auf Rechtsmittelebene nicht im Stande ist, diese Unstimmigkeit aufzuklären. In der Eingabe vom 30. Dezember 2019 bleibt der Verhaftungszeitpunkt sodann gänzlich unerwähnt. Die Tatsache, dass bereits der Verhaftungszeitpunkt als grundlegendes Element durch Widersprüchlichkeiten geprägt ist, erweckt erhebliche Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit. Diese erhärten sich anhand der Hintergründe zu der Verhaftung. Zu Beginn der Anhörung behauptete er, er sei mit seinem Dienstbüchlein in Syrien unterwegs gewesen, dabei sehr streng kontrolliert worden und einmal sogar ins Gefängnis gekommen (A13 F29). Später führt er aus, anlässlich der Kontrollen sei ihm seine Identitätskarte ins Gesicht geworfen worden und er sei beschimpft worden. Nur weil er Schul- und Unidokumente auf sich getragen habe, sei ihm die Weiterfahrt ermöglicht worden. An dieser Stelle und auch bei erneuter Nachfrage nach den Kontrollen (A13 F66) bleibt das Dienstbüchlein von seiner Seite gänzlich unerwähnt. Erst als der Befrager konkret nachhakt, bejaht der Beschwerdeführer, dass er dieses gezeigt habe (A13 F67). Auch auf diesen Widerspruch angesprochen, vermag er nicht zu erklären, weshalb er das Dienstbüchlein zweimal nicht von sich aus erwähnte (A13 F68). Weiter wirkt der behauptete Umstand, der Fahrer, der ihn ins Gefängnis chauffierte, habe seinen Vater kontaktiert, nicht lebensecht. Angesichts der Verhaftungssituation vermag nicht einzuleuchten, weshalb und wie der Fahrer mit seinem Vater Kontakt aufnahm, zumal diesbezüglich jegliche klärenden Erläuterungen fehlen. Schliesslich sieht sich der Befrager auch bei den Schilderungen zur Haft veranlasst, mehrfach nachzuhaken, weil der Beschwerdeführer nichts Konkretes anführt und seine Antworten ausweichend wirken (vgl. A13 F 71 f.). Die oberflächlichen Angaben wirken vor dem Hintergrund seiner Fähigkeit, durchaus detailreich zu berichten (siehe oben), bemerkenswert unsubstanziiert. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten kann weder die geltend gemachte Verhaftung noch das Befreiungsszenario als glaubhaft bezeichnet werden. 5.3.3 Den Bekräftigungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe sich bereits in Syrien politisch betätigt, kann sodann auch kein Gehör geschenkt werden. Seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte ehrenamtliche Tätigkeit für eine Hilfsorganisation beziehungsweise die Hilfsgüterverteilung an bedürftige Personen (A13 F39 ff.) ist nicht als politische Tätigkeit mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu qualifizieren. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, keine Probleme aufgrund seiner Tätigkeiten für die Hilfsorganisation gehabt zu haben (A13 F100). Schliesslich ist auch die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, wonach der Beschwerdeführer einen drohenden Einzug in die YPG nicht substanziiert darlegen vermochte (vgl. dazu oben 4.1 ). 5.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der allgemeinen Lage verlassen hat. Es gelingt ihm nicht, eine aus Art. 3 AsylG erfolgte Verfolgungsmotivation seitens der syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Seine Angst vor dem Einzug in den Militärdienst oder einer Inhaftierung wegen unterlassener Militärdienstpflicht ist zwar nicht in Abrede zu stellen, eine zukünftige Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts entfaltet indessen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wenn - wie in casu - eine entsprechende Verfolgungsmotivation fehlt. 5.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er betätige sich in der Schweiz asylpolitisch, weshalb er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das von ihm dokumentierte exilpolitische Engagement (Fotos einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz) nicht dazu eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, zumal er nicht über ein Profil verfügt, das ihn bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Es liegen daher auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Im Übrigen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Verfügung S. 4, zusammengefasst in E. 4.1). 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E.8 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. VGKE). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der mit Kostennote vom 30. Dezember 2019 veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint im vorliegenden Fall angemessen. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 200. - verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150. - für eine nichtanwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 540.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 540.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: