Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 2 2 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügungen des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (…) und N (…).
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Juli 2017 in der Schweiz erst- mals um Asyl nach. Dabei machten sie im Wesentlichen ökonomische Gründe und eine C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) betref- fende Streitsache mit Dritten geltend. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 10. November 2017 (das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 wurde in einem separaten Verfahren behandelt) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht. Noch während des Beschwerdeverfahrens reisten B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), ihre Tochter D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie der Beschwerdeführer 2 ab, sie galten ab dem (…) Januar 2018 als verschwunden (vgl. vorinstanzliche Akten N […], gelbes Dossier, nicht paginiertes Dokument [gem. Aktenver- zeichnis wohl act. A44] sowie N […], gelbes Dossier, A21). In der Folge verschwand am (…) August 2018 auch A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 1; vgl. Akten N […], grünes Dossier datiert auf den 18. Ok- tober 2019, nicht paginierte Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kan- tons vom […] September 2018). Daraufhin schrieb das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeverfahren E-7069/2017 und E-7070/2017 mit Entscheiden vom 11. Oktober 2018 ab, womit die Asylentscheide rechts- kräftig wurden. II. D. Am 10. Oktober 2019 wurde dem SEM vom kantonalen Migrationsamt der erneute Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz angezeigt (vgl. Akten N […], grünes Dossier «Dublin-In», nicht paginiertes «Formular Wiederaufnahme des Aufenthaltes» vom 10. Oktober 2019). Er reichte am
29. Januar 2020 ein Mehrfachgesuch ein. Die Beschwerdeführerinnen kehrten im Juli 2020 aus Frankreich in die Schweiz zurück und reichten am
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30. September 2020 ebenfalls Mehrfachgesuche ein. Der Beschwerdefüh- rer 2 reichte am 28. September 2020 ein Mehrfachgesuch ein. E. E.a Der Beschwerdeführer 1 machte im Mehrfachgesuch geltend, nach der im Januar 2018 erfolgten Abreise seiner Familienangehörigen nach Frank- reich gereist zu sein, wo er seine Familie vermutet habe. Dort habe er bei unzähligen Behörden, Asylzentren und Unterkünften vorgesprochen und sie gesucht. Er habe jedoch keinen einzigen Hinweis über ihren Verbleib erhalten; er wisse nicht einmal, ob sie noch lebten. Er sei deshalb psy- chisch in schlechtem Zustand. Wegen der Trennung der Familie habe er aus dem Heimatland Drohungen respektive Todesdrohungen seitens der Familie seiner Ehefrau erhalten. Diese hätten ihn für ihr Verschwinden ver- antwortlich gemacht. Sein Schwiegervater habe bewaffnet und in Beglei- tung von Personen seines Stammes sowie Leibwächtern von E._______ – ein hochrangiges Mitglied der machthabenden Patriotischen Union Kurdis- tans (PUK) – das Haus seiner Familie im Irak aufgesucht und gegenüber seinen Familienangehörigen ihn betreffende Todesdrohungen ausgespro- chen. E._______ sei ein Cousin zweiten Grades seines Schwiegervaters. Da der Stamm des Schwiegervaters sehr einflussreich und dieser mit der Unterstützung von E._______ und damit der machthabenden PUK rech- nen könne, liege in seinem Fall indirekt eine staatliche und damit eine asyl- relevante Verfolgung vor. Die heimatlichen Behörden seien daher weder schutzwillig noch schutzfähig. Das ihm vorgeworfene Verlassen der Fami- lie sei sodann als subjektiver Nachfluchtgrund zu werten. Er leide zudem unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen und könne ihm Fall der Rückkehr in den Irak nicht auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Viel- mehr würde er von seiner Familie geächtet werden, da sich diese vor der Rache des Schwiegervaters schützen müsse. Dadurch würde er in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher sowohl unzulässig als auch unzumutbar. E.b Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass es nach der Ableh- nung ihrer Asylgesuche im November 2017 zu Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann gekommen sei. Sie seien des- halb nach Frankreich gereist, wo sie um Asyl ersucht hätten. Dort hätten sie in F._______ gewohnt. Die Beschwerdeführerin 2 habe Anfang 2019 einen Mann namens G._______ kennengelernt und sich in ihn verliebt. Dieser habe im Sommer 2019 die Beschwerdeführerin 1 zu einer Zusiche- rung zur Heirat gedrängt, welcher sie schliesslich zugestimmt habe. Am (…) September 2019 sei die Beschwerdeführerin 2 heimlich zu G._______
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 4 nach H._______ gefahren, da dieser ihr Einverständnis und die Zusiche- rung ihrer Liebe verlangt habe. Sie habe ihm auch mit Vorweis ihrer Mobil- telefoneinträge beweisen wollen, dass sie nicht mit einem anderen Mann (einem Cousin von G._______) in Kontakt sei. Bei diesem Besuch habe G._______ sie jedoch vergewaltigt. Danach habe er Gerüchte über ihren unsittlichen Lebenswandel verbreitet, die vermutungsweise bis in den Irak gelangt seien. Er habe auch ein gefälschtes Facebook-Profil angelegt und damit den Beschwerdeführer 1 kontaktiert. Dies habe sie ihrer Mutter im Juni 2020 erzählt, weshalb sie in die Schweiz zurückgekehrt seien. Weiter habe die irakische Familie der Beschwerdeführerin 1 – insbeson- dere ihr Vater – wegen ihrer Trennung von ihrem Ehemann und den ent- sprechenden Gerüchten Todesdrohungen gegen die Familie ihres Ehe- mannes ausgestossen. Dabei sei dieser von E._______ – dem ehemaligen Premierminister der Provinz Sulaimaniya und Cousin des Vaters – und des- sen Leibwächtern unterstützt worden. Dies gehe aus Textnachrichten von Familienmitgliedern aus dem Nordirak hervor. Ihre Familie sei dort sehr einflussreich, weswegen die Polizeibeamten im Sommer 2020 eine An- zeige des Bruders des Beschwerdeführers 1 nicht hätten entgegennehmen wollen. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem im ersten Asylverfahren nicht er- wähnt, dass der Inhaber eines Möbelgeschäfts, in welchem sie vor der Aus- reise gearbeitet habe, sie einmal festgehalten und ihr seine Verliebtheit ge- standen habe. Sie habe sich losreissen können und sei nach Hause gefah- ren. Sie sei in der Folge nicht mehr zur Arbeit erschienen, der Inhaber habe sie und ihre Familie dann jedoch bedroht. Die Erhebung einer Anzeige sei aber nie zur Diskussion gestanden und wäre ohnehin chancenlos gewe- sen. E.c Der Beschwerdeführer 2 machte keine neuen persönlichen Asylgründe geltend. Er sei jedoch von der Bedrohung, die von der im Irak lebenden Familie seiner Mutter ausgehe, ebenfalls betroffen. In gesundheitlicher Hinsicht sei bei ihm mit neun Monaten eine (…) festge- stellt worden. Die Ärzte hätten damals gesagt, dass sich sein Gehirn mög- licherweise nicht vollständig erholt habe. Es drängten sich nähere Abklä- rungen zu einer möglichen Hirnschädigung auf.
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 5 E.d Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel verschiedene Mo- biltelefon-Ausdrucke von schriftlichen Drohungen seitens gegnerischer Personen ein. F. Mit drei separaten Verfügungen vom 29. Oktober 2020 – alle tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden und lehnte ihre Mehrfachgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr. III. G. G.a Mit gemeinsamer Beschwerdeeingabe vom 30. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen unter Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und amtlicher Verbeiständung der rubrizierten Rechtsvertreterin. Als Beweismittel reichten sie eine E-Mail Nachricht der ORS Service AG vom (…) November 2020 ein. G.b Die Beschwerdeverfahren wurden im Folgenden unter den Verfah- rensnummern E-6051/2020 (Beschwerdeführer 2), E-6054/2020 (Be- schwerdeführerinnen) und E-6069/2020 (Beschwerdeführer 1) geführt. H. Mit separaten Verfügungen vom 4. Dezember 2020 stellte die vormals zu- ständige Instruktionsrichterin den einstweiligen legalen Aufenthalt der Be- schwerdeführenden in der Schweiz für die Dauer der Verfahren fest und verfügte die koordinierte Behandlung der separat geführten Beschwerde- verfahren.
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 6 I. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 informierten die Beschwerdeführen- den über einen Selbstmordversuch der Beschwerdeführerin 2 und stellten einen Arztbericht in Aussicht. J. Mit separaten Zwischenverfügungen vom 15. Dezember 2020 verfügte die vormals zuständige Instruktionsrichterin die koordinierte Behandlung der einzelnen Beschwerdeverfahren sowie die Einsetzung desselben Spruch- gremiums für alle Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig hiess sie die Gesu- che der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführenden ein, wies die Rechtsvertreterin auf die Einreichung ei- ner Kostennote hin und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist allfällige medizinische Berichte und Konsultationsbestätigungen inklusive einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden die Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ein und ersuchten um Fristerstreckung zur Einreichung der in Aussicht gestellten Arztberichte. L. Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden in- nert der erstreckten Frist zwei Arztberichte vom (…) Dezember 2020 und (…) Januar 2021 sowie weitere Nachrichten respektive Drohnachrichten vom (…) November 2020 und (…) Januar 2021 ein. Im Weiteren ersuchten sie um zusätzliche Fristerstreckung zur Einreichung eines weiteren Arztbe- richts. M. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 führten die Beschwerdeführenden aus, es sei ihrem Arzt bisher nicht möglich gewesen, die Behandlungsbestäti- gungen und Arztberichte auszustellen. Diese würden aber bei Erhalt um- gehend nachgereicht. N. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 stellten die Beschwerdeführenden die
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 7 Nachreichung der Konsultationsbestätigungen in Aussicht, welche sie bis anhin trotz mehrmaliger Nachfrage beim behandelnden Arzt noch immer nicht erhalten hätten. O. Mit Eingabe vom 4. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden Be- handlungsbestätigungen betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerin 1 ein. P. P.a Mit Zwischenverfügungen vom 23. März 2021 leitete die vormals zu- ständige Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ein. P.b In der Vernehmlassung vom 1. April 2021 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn- ten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollum- fänglich festgehalten werde. P.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde in der Folge den Beschwer- deführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Q. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 informierten die Beschwerdeführenden über die stationäre psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin 1 sowie die Überweisung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 an die (…). Sie stellten die Einreichung von aktuellen Arztberichten in Aus- sicht. R. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht der (…) vom (…) Mai 2021 betreffend die Beschwerdefüh- rerin 1 ein. Eine ausführliche Stellungnahme zu diesem Arztbericht sowie der Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer 1 würden nachgereicht. S. Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichten die Beschwerdeführenden Aus- trittsberichte der (…) betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom (…) Juli 2021 und den Beschwerdeführer 1 vom (…) August 2021 ein. Sie stellten überdies die Einreichung einer Stellungnahme in Aussicht.
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 8 T. Mit Schreiben vom 10. September 2021 ersuchte die rubrizierte Rechtsver- treterin, die Einreichung der Stellungnahme abzuwarten. U. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Stel- lungnahme zu den eingereichten Arztberichten sowie eine Honorarnote ein. V. Aus organisatorischen Gründen erfolgte zwischenzeitlich ein Wechsel des Verfahrensvorsitzes auf den Unterzeichnenden als neuen vorsitzenden Richter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges An-
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 9 fechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzi- gen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in drei separaten Verfügungen ab. Die bisherigen Verfahren wurden bisher zwar koordiniert, aber getrennt geführt. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügungen der Vorinstanz mit einer gemeinsamen Beschwerdeeingabe an und traten auch im weiteren Verfahren stets gemeinsam auf – insbe- sondere wurden auch keine separaten Eingaben für die einzelnen Be- schwerdeführenden verfasst/eingereicht. Da es sich um einen zusammen- hängenden Sachverhalt handelt und sich die gleichen Rechtsfragen stel- len, sind die Verfahren zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die drei Verfügungen zu entscheiden. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 10 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen (Art. 7 AsylG) noch denjenigen an die Asylrele- vanz (Art. 3 AsylG) zu genügen vermochten. Es bestünden Vorbehalte, dass der Beschwerdeführer 1 während beinahe zwei Jahren in Frankreich nach seiner Familie gesucht und diese nicht ge- funden habe. Die angebliche Suche habe er weder konkretisiert noch aus- geführt, wo und wie er seine Familie gesucht habe. Auch habe er keine Belege hierfür eingereicht. Es sei vor dem Hintergrund, dass sowohl er als auch seine Ehefrau im Irak über Familien verfügten und sie mit diesen er- wiesenermassen in Kontakt stünden, anzunehmen, dass er den Aufent- haltsort seiner Familie hätte erfahren können. Zudem sei festgestellt wor- den, dass er mit der Beschwerdeführerin 2 über Facebook in vertraulichem Kontakt gestanden sei, was er dem SEM vorenthalten habe. Sein Einwand, beim Profil der Tochter habe es sich um ein gefälschtes Profil gehandelt, sei als Vorwand zu werten und könne nicht geglaubt werden. Dieses sei nämlich just dann gelöscht worden, nachdem das SEM ihn mit Schreiben vom 2. Juli 2020 darüber in Kenntnis gesetzt habe. Dies lege nahe, dass das Profil doch der Beschwerdeführerin 2 gehört habe, andernfalls es wohl kaum gerade zu diesem Zeitpunkt gelöscht worden wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in Frankreich mit der Familie zusammen gewesen sei. Folglich seien auch die seitens der Familie seiner Ehefrau ausgesprochenen Bedrohungen in Frage zu stellen. Es stehe zwar fest, dass seine Ehefrau mit den Kindern erst im Juli 2020 wieder in die Schweiz eingereist sei, womit sie während mehreren Monaten räumlich getrennt ge- wesen seien. Eine allfällige Beunruhigung bei den Familienangehörigen im Irak aufgrund dieses Umstandes wäre mit der Familienvereinigung aber obsolet geworden. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin 2 die von ihr geltend gemachte Vergewalti- gung in Frankreich zur Anzeige hätte bringen können. Die dadurch erhal- tenen Dokumente der französischen Behörden hätten sodann dem SEM zum Beweis vorgelegt werden können. Es könne aber bereits ihrem Vor- bringen hinsichtlich der Zusicherung zur Heirat im Sommer 2019 nicht ge- folgt werden. Damals wäre die Beschwerdeführerin 2 erst (…) Jahre alt und damit wesentlich zu jung für eine Heirat gewesen, welche in Frankreich erst mit 18 Jahren erlaubt sei. Auch die angegebenen Gründe für ihre Reise nach H._______ (Einverständnis für die Heirat, Vorweis des Mobiltelefons)
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 11 seien nicht nachvollziehbar. Ihr Einwand, G._______ habe ein falsches Fa- cebookprofil in ihrem Namen angelegt, sei – aus den oben angeführten Gründen – ebenfalls unglaubhaft. Sodann seien auch die eingereichten Textnachrichten zum Beweis untauglich: Es sei sehr einfach, eine be- kannte Person mit dem Versand dieser Nachrichten zu beauftragen. Auf- grund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auch nicht geglaubt wer- den, dass die Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr ins Heimatland Nachteile zu befürchten hätte. Der von der Beschwerdeführerin 1 geschil- derte Vorfall mit einem früheren Arbeitgeber sei sodann flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer 2 habe keine neuen persönlichen Asylgründe gel- tend gemacht. Es könne deshalb auf die Ausführungen in den Entscheiden seines Vaters und seiner Mutter verwiesen werden. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden bekräftigten in ihrer Beschwerdeeingabe die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Die Schlussfolgerung des SEM, die Vergewaltigung könne mangels Anzeigeerhebung nicht geglaubt werden, sei zurückzuweisen. Es sei allgemein bekannt, dass nur ein Bruchteil der Opfer sexueller Gewalt eine Anzeige erstatteten. Ferner sei zu berücksich- tigen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrer Ansicht nach – obwohl schuld- los – gegen die Moralvorstellungen der kurdischen Gesellschaft bezie- hungsweise ihrer Familie verstossen habe. Die Angst vor dem Ehrverlust und den damit zusammenhängenden Konsequenzen sei zu gross gewe- sen. Im Weiteren sei bekannt, dass Frauen im muslimischen Kontext vor der Heirat versprochen würden, manchmal schon im Kindesalter. In der kurdischen Kultur werde immer auch traditionell geheiratet, was nicht not- wendigerweise vom europäischen Heiratsalter abhänge. Es sei daher sehr plausibel, dass G._______ von der Beschwerdeführerin 1 bereits vor der Volljährigkeit ihrer Tochter eine Zusicherung für die Heirat verlangt habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe sodann auf nachvollziehbare Weise ihre Beweggründe für die Reise nach H._______ geschildert. Der Beschwerdeführer 1 habe sehr unter dem Verschwinden seiner Fami- lie gelitten. In Frankreich habe er sich vorwiegend in der Gegend von Ca- lais aufgehalten, weil er gedacht habe, seine Familie wolle eventuell nach England weiterreisen. Dass er nach seiner Rückkehr in die Schweiz einen weiteren psychischen Zusammenbruch erlitten habe, spreche für die Er- folglosigkeit seiner Suche in Frankreich. Hätte er sie tatsächlich gefunden
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 12 erscheine es nicht logisch, dass er sich als nicht registrierter Asylsuchen- der ohne Weiteres bei ihr hätte aufhalten können. Zudem stelle sich dies- falls die Frage, weshalb er seine Familie wieder hätte verlassen wollen. Hinsichtlich der Facebook-Profile sei darauf hinzuweisen, dass das richtige Facebook-Profil der Beschwerdeführerin 2 einen anderen Nutzernamen aufweise, als das vom SEM angeführte. Das Profil existiere bereits seit (…) 2018 und es erscheine nicht logisch, dass sie für die angebliche Kontakt- aufnahme mit ihrem Vater ein anderes Profil benutzt hätte. Es lasse sich zudem aktuell nicht mehr überprüfen, ob ein Profil lautend auf ihren richti- gen Namen existiere. Die Zuordnung von Facebook-Profilen alleine ge- stützt auf Namen sei sehr fehleranfällig und problematisch. Ein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrem Vater lasse sich jedenfalls nicht nachweisen. Es erscheine unter Berücksichtigung der Drohnachrich- ten sodann sehr plausibel, dass G._______ nicht davor zurückgeschreckt haben könnte, die Familie auf eine falsche Fährte zu locken, um sie dann zu terrorisieren und so sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Drohung nicht wahrmachen und ihn anzeigen würde. Es sei zudem nicht angezeigt, den eingereichten Beweismitteln (Textnach- richten) jeglichen Beweiswert abzusprechen. Es erscheine schlicht nicht plausibel, dass die Beschwerdeführenden über einen Zeitraum von Mona- ten so viele unterschiedliche Personen angestiftet hätten, ihnen zwecks Konstruktion der Asylgründe Drohnachrichten zu schreiben. Vielmehr zeig- ten diese, wie die schlechten Gerüchte von Europa in den Nordirak gelangt seien und dort bei der Familie der Beschwerdeführerin 1 für Empörung ge- sorgt hätten. Da die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder gegen die Mo- ralvorstellungen der kurdischen Gesellschaft beziehungsweise ihrer Fami- lie verstossen hätten und der Beschwerdeführer 1 dafür verantwortlich ge- macht werde, müsse die ganze Familie mit Misshandlungen durch die Fa- milie der Beschwerdeführerin 1 rechnen. Die von ihrem Vater angedrohten Ehrenmorde könnten nicht ausgeschlossen werden. Ferner könnte auch vom ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin 1 eine Verfolgung ausgehen. Die Polizeibehörden in der ARK (Autonome Region Kurdistan) seien hinsichtlich der Verhinderung von Ehrenmorden nicht schutzwillig. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die Familienangehörigen des Verfol- gers – namentlich E._______ – einem mächtigen Stamm angehörten und Teil der Behördenstruktur seien. Aus diesen Gründen sei ihre Flüchtlings- eigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 5.2.2 Ihr kassatorisches Rechtsbegehren begründeten die Beschwerde- führenden im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz den medizinischen
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 13 Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt habe. Es sei dem SEM bekannt gewesen, dass sich die medizinischen Abklärungen des Beschwerdefüh- rers 2 aufgrund des Unterkunftwechsels verzögert hätten und der Be- schwerdeführer 1 seit geraumer Zeit in psychiatrischer Behandlung sei. Es sei stossend, dass das SEM diese Berichte nicht abgewartet habe. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 seien nicht nur – wie vom SEM behauptet – auf die familiären Probleme in der Schweiz zu- rückzuführen, sondern auch auf die Ereignisse im Nordirak. Die Beschwer- deführerin 2 benötige aufgrund ihrer Beschwerden im Nachgang der Ver- gewaltigung ebenfalls eine psychiatrische Behandlung. Die Beschwerde- führerin 1 möchte ebenfalls eine Psychiaterin aufsuchen, weil sie die Situ- ation mit ihrem Mann und der Familie im Nordirak sehr belaste. 6. 6.1 Das Verwaltungs-, beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflich- tet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um- fangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an- gezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prü- fen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent- scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll- ständig erstellt hat. Es ist dem Gericht nicht möglich, auf der gegenwärtigen
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 14 Aktengrundlage die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die entsprechen- den Argumente der Verfahrensparteien verlässlich zu prüfen. Der Gesetzgeber hat für Mehrfachgesuche in Art. 111c Abs. 1 AsylG vor- gesehen, dass entsprechende Verfahren in der Regel schriftlich und ohne weitere Anhörung durchgeführt werden, womit der in Art. 8 AsylG respek- tive Art. 13 VwVG statuierten Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden im Vergleich zur Amtsermittlung (Art. 12 VwVG) ein erhöhtes Gewicht beige- messen wird (vgl. auch BVGE 2014/39). Der vorliegend von den vier Beschwerdeführenden geltend gemachte Sachverhalt zeichnet sich durch eine gewisse Komplexität aus. Da in casu keine (erneuten) Anhörungen durchgeführt wurden, kann lediglich auf die schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführenden (namentlich das Mehr- fachgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 29. Januar 2020 [vgl. act. (…)- 1/18, nachfolgend act. 1], dessen Beweismitteleingaben vom 27. Februar,
18. Juni und 21. Juli 2020 [vgl. act. 3, 4 und 10] sowie das rechtliche Gehör vom 27. Juli 2020 zum angeblichen Facebook-Kontakt [vgl. act. 11], die Stellungnahme vom 9. September 2020 zur allfälligen Wegweisung nach Frankreich [act. 14] sowie das von der rubrizierten Rechtsvertreterin im Na- men aller Beschwerdeführenden eingereichte Mehrfachgesuch vom
28. September 2020 [act. 18]) abgestützt werden. Darin äusserten sich die Beschwerdeführenden zwar grundsätzlich ausführlich zu den Kernvorbrin- gen ihrer neuerlichen Asylgesuche, womit sie ihrer Mitwirkungspflicht ohne Weiteres nachgekommen sind. Nichtsdestotrotz besteht insgesamt nach wie vor ein äusserst lückenhaftes Bild der geltend gemachten Umstände – insbesondere hinsichtlich des zweijährigen Aufenthalts des Beschwerde- führers 1 in Frankreich und der Erfahrungen der restlichen Familie in dieser Zeit. Für eine rechtskonforme Abwägung aller Aspekte, welche für oder ge- gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, liegen respektive lagen aufgrund der Aktenlage in casu sowohl im heutigen Zeitpunkt als auch zur Zeit der vorinstanzlichen Entscheide zu wenige überprüfbare Anhalts- punkte vor. Nach dem Gesagten sind zur vollständigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts weitere Abklärungen angezeigt und nötig. Eine Anhö- rung aller Beteiligten würde vermutlich erheblich mehr Klarheit bringen. Im Rahmen einer Neubeurteilung werden auch die aktuellsten Arztberichte und gesundheitlichen Entwicklungen zu berücksichtigen sein.
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 15 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Kas- sation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere an- gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorge- hen eine Instanz verlieren würde. Dies ist vorliegend der Fall, zumal zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes zusätzliche Abklärungen notwendig sein werden. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen im Eventualbegehren gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom
29. Oktober 2020 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessenden Neube- urteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM wird hierzu weitere Ab- klärungen in geeigneter Form (Anhörung der Beschwerdeführenden, Ein- holen schriftlicher Stellungnahmen) tätigen müssen. Dabei wird es auch den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zu berück- sichtigen haben. 6.5 Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der vor- instanzlichen Papierakten (Akten N […] und N […]) festgestellt, dass zahl- reiche Aktenstücke weder paginiert noch ins Aktenverzeichnis aufgenom- men respektive in unbezeichneten Sichtmappen und Dossiers abgelegt wurden. Das SEM ist diesbezüglich an die vorinstanzliche Aktenführungs- pflicht zu erinnern, welche insbesondere die geordnete Ablage, die Pagi- nierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis beinhaltet (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/33 E. 6.4.1 f., je m.w.H.) und aufzufordern, dieser Pflicht auch nachzukommen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 16 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügungen vom 15. De- zember 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ge- worden. 8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 8. Oktober 2021 und der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand von rund 14 Stunden erscheint den Ver- fahrensumständen als angemessen (wobei der Aufwand für die Erstellung der Kostennote praxisgemäss nicht entschädigt wird). Die von der Vo- rinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'958.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6069/2020, E-6051/2020, E-6054/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügungen des SEM vom 29. Oktober 2020 werden aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 3'958.50 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori