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E-6059/2016

E-6059/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. Juli 2016 wurde er dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 19. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer im Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt (BzP) und am 15. September 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, C._______, geboren und habe bis zur fünften Klasse die Schule besucht. Anfang 2013 habe er als Dreizehnjähriger mit der Schule aufgehört und bis Ende 2013 als Bauer auf dem Hof und den Feldern seiner Familie gearbeitet. Im Januar 2014 habe er im Alter von 14 Jahren innerhalb von zwei Wochen zwei behördliche Einrückungsbefehle ins Militär erhalten. Diesen sei er nicht nachgekommen, da er sich als ältester Sohn habe um die Familie kümmern müssen. Daher sei er in einer Nacht Mitte Januar 2014 auf der Weide, wo er Vieh der Familie gehütet habe, von drei Soldaten gezielt gesucht und festgenommen worden. Er sei ein Jahr und sechs Monate in D._______ inhaftiert gewesen, bis er mit Hilfe seines bei der Verwaltung tätigen Onkels wegen seiner Minderjährigkeit ungefähr im Juli 2015 entlassen worden sei. Nach einem zweiwöchigen Spitalaufenthalt habe er weitere zwei Wochen bei seinem Onkel verbracht und sei dann für einen Monat bei seiner Familie gewesen. Da er früher oder später wieder hätte einrücken müssen, habe er Eritrea Anfang Oktober 2015 mit einem Bekannten (E._______) verlassen und sei über den Sudan und Libyen nach Europa (Italien) und weiter in die Schweiz gelangt. B. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV am 23. September 2016 zur Stellungnahme zu. Mit Eingabe vom 23. September 2016 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 27. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer reichte am 2. November 2016 durch seine Rechtsvertreterin die Replik ein. Ergänzend zur Beschwerde vom 3. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage des Zuweisungsentscheids an den Kanton F._______ vom 10. Oktober 2016 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG [SR 142.31]). H. Mit Verfügung vom 23. November 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, da die Aufwendungen der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren von der pauschalen Entschädigung im Sinne von Art. 28 TestV abgedeckt sind (vgl. Urteil des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 10.2).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 38 TestV in Verbindung mit Art. 112b Abs. 3 AsylG) ist einzutreten.

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (Publikation als Referenzurteil) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ausserdem sei die illegale Ausreise aus Eritrea (unbesehen von einer Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen) asylrechtlich unbeachtlich. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich Einberufung im Alter von vierzehn Jahren, Inhaftierung wegen Dienstverweigerung und Entlassung aufgrund der Minderjährigkeit seien nicht nachvollziehbar und wenig plausibel, da man nach eritreischem Gesetz erst mit achtzehn Jahren dienstpflichtig sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie es über ein Jahr habe dauern können, um die Haftentlassung aufgrund von Minderjährigkeit zu erreichen. Ebenfalls sei unglaubhaft, dass die nächtliche Verhaftung mitten auf dem Feld durch ortsfremde Soldaten mit Hilfe eines Nachbarn habe stattfinden sollen. Die Angaben zum Gefängnisaufenthalt seien zudem widersprüchlich. Insbesondere bezüglich Inhaftierungszeitpunkt und bezüglich Funktion des Onkels seien trotz Nachfragen unterschiedliche Angaben gemacht worden. Insgesamt sei aufgrund von Widersprüchen nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer aus den angegebenen Gründen inhaftiert gewesen sei. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele es eine Rolle, ob sie freiwillig oder unter Zwang zurückkehrten. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege oder er ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletze die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz lege nicht dar, auf welche Grundlagen sie ihre Annahmen stütze und habe sich in ihrem Entscheid nicht ausreichend mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. September 2016 auseinandergesetzt.

E. 4.3 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.5 Die Vorinstanz hat die Aussagen und die Stellungnahme des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasst und den so ermittelten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es liegt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. In der Begründung ihrer Entscheidung hat die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte zusammengefasst wiedergegeben. Nachdem sie aber nicht gehalten ist, sich mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. oben, E. 4.4), kann ihr dies im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 4.6 Zur Verletzung von Bundesrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die fluchtauslösenden Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Die Einberufung und Inhaftierung habe er nachvollziehbar und plausibel anhand des tatsächlich Erlebten erklärt, ohne es besser darzustellen. Fast alle Jugendlichen im Dorf hätten einrücken müssen, weshalb man auch ihn habe einziehen wollen. Auch wenn das offizielle Rekrutierungsalter in Eritrea das 18. Lebensjahr sei, würden auch Minderjährige, insbesondere solche aus armen Bauernfamilien und solche, die die Schule abgebrochen hätten, eingezogen. Die Freilassung zu bewirken, sei schwer gewesen und habe deshalb so lange gedauert. Von einer minderjährigen Person könne zudem nicht erwartet werden, das willkürliche Vorgehen des Heimatstaates zu erklären. Zur Verhaftung in der Nacht bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er habe immer am selben Platz auf der Weide geschlafen und dieser sei den anderen Hirten und auch dem Nachbarn, der die Soldaten über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informiert habe, bekannt gewesen. Des Weiteren seien die Widersprüche gemäss Vorinstanz konstruiert. Zur Flüchtlingseigenschaft wendet der Beschwerdeführer ein, er sei rekrutiert worden und habe im Gefängnis ein Eingeständnis betreffend Militärdienstverweigerung unterzeichnen müssen. Trotz Haftentlassung habe er sich für den Militärdienst zur Verfügung halten sollen. Er könne bei einer Rückkehr aufgrund seiner illegalen Ausreise jederzeit erneut inhaftiert werden, womit begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung und Bestrafung wegen Dienstverweigerung und Desertion bestehe. Aufgrund der Republikflucht sei er zumindest als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen (Art. 54 AsylG). Die Praxisänderung zur illegalen Ausreise aus Eritrea sei zudem unzulässig.

E. 4.7 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach Prüfung der Akten nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen des Beschwerdeführers grösstenteils unglaubhaft sind. Es wird an dieser Stelle auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen.

E. 4.7.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, wieso er als Vierzehnjähriger rekrutiert worden sei, anschliessend eineinhalb Jahre wegen Dienstverweigerung in Haft gewesen sei und schliesslich aufgrund seiner Minderjährigkeit wieder entlassen worden sei, anstatt in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit zu (SEM-Akten, A26 F15 ff. sowie F75 ff.). Der Hinweis, fast das ganze Dorf habe einrücken müssen, ist keine ausreichende Begründung (SEM-Akten, A26 F9). Bei der Befragung war der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss sechzehn Jahre alt und damit durchaus in der Lage, klar gestellte Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte der Beschwerdeführer namentlich nicht substantiiert erklären, wie die Verhaftung mit Hilfe des Nachbarn, der den genauen Übernachtungsstandort habe kennen sollen, habe stattfinden können (SEM-Akten, A26 F32 ff.). Dass eine solche Erklärung in der Beschwerdeschrift plötzlich nachgereicht wird, spricht nicht für deren Glaubhaftigkeit (Beschwerde S. 10).

E. 4.7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers Widersprüche enthalten und zu oberflächlich sind, um geglaubt werden zu können. Insbesondere wurde bei der BzP ausgesagt, mit der Tätigkeit in der Landwirtschaft habe er bereits Ende 2013 aufgehört, da er 2014 im Gefängnis gewesen sei (SEM-Akten, A14 S. 5), während gemäss Anhörung erst im Jahr 2014 der erste Einrückungsbefehl zugestellt worden sei und er schliesslich beim Viehhüten verhaftet worden sei (SEM-Akten, A26 F10 ff.). Die Erklärung in der Beschwerde, die Widersprüche seien konstruiert, denn Viehhüten sei für den Beschwerdeführer keine Arbeit gewesen, ist nicht zu hören. Auch sind die Angaben bezüglich Funktion des Onkels, der die Haftentlassung organisiert habe und den Beschwerdeführer danach für zwei Wochen bei sich aufgenommen habe, unterschiedlich. So wurde bei der BzP erklärt, der Onkel der die Freilassung aus dem Gefängnis in D._______ bewirkt habe, würde "dort" arbeiten (SEM-Akten, A14 S. 8). Bei der Anhörung hingegen wurde angegeben, der Onkel sei auch Verwalter der G._______, er sei Regierungsmitarbeiter und habe Kontakt zu den Leuten in D._______ (SEM-Akten, A26 F63 f., F153). Gemäss Beschwerde sei es blosse Interpretation, davon auszugehen, dass der Onkel im Gefängnis arbeite. Mit "dort" sei die Regierung gemeint gewesen (Beschwerde S. 10). Auch dieses Argument vermag die Widersprüche nicht zu klären. Insgesamt müssen somit die Aussagen des Beschwerdeführers zum Asylpunkt als unglaubhaft qualifiziert werden.

E. 4.7.3 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile geklärt worden. Dabei kommt das Gericht zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.

E. 4.8 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Die Aufwendungen der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind von der pauschalen Entschädigung im Sinne von Art. 28 TestV abgedeckt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6059/2016 Urteil vom 23. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 27. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. Juli 2016 wurde er dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 19. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer im Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt (BzP) und am 15. September 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, C._______, geboren und habe bis zur fünften Klasse die Schule besucht. Anfang 2013 habe er als Dreizehnjähriger mit der Schule aufgehört und bis Ende 2013 als Bauer auf dem Hof und den Feldern seiner Familie gearbeitet. Im Januar 2014 habe er im Alter von 14 Jahren innerhalb von zwei Wochen zwei behördliche Einrückungsbefehle ins Militär erhalten. Diesen sei er nicht nachgekommen, da er sich als ältester Sohn habe um die Familie kümmern müssen. Daher sei er in einer Nacht Mitte Januar 2014 auf der Weide, wo er Vieh der Familie gehütet habe, von drei Soldaten gezielt gesucht und festgenommen worden. Er sei ein Jahr und sechs Monate in D._______ inhaftiert gewesen, bis er mit Hilfe seines bei der Verwaltung tätigen Onkels wegen seiner Minderjährigkeit ungefähr im Juli 2015 entlassen worden sei. Nach einem zweiwöchigen Spitalaufenthalt habe er weitere zwei Wochen bei seinem Onkel verbracht und sei dann für einen Monat bei seiner Familie gewesen. Da er früher oder später wieder hätte einrücken müssen, habe er Eritrea Anfang Oktober 2015 mit einem Bekannten (E._______) verlassen und sei über den Sudan und Libyen nach Europa (Italien) und weiter in die Schweiz gelangt. B. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV am 23. September 2016 zur Stellungnahme zu. Mit Eingabe vom 23. September 2016 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 27. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer reichte am 2. November 2016 durch seine Rechtsvertreterin die Replik ein. Ergänzend zur Beschwerde vom 3. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage des Zuweisungsentscheids an den Kanton F._______ vom 10. Oktober 2016 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG [SR 142.31]). H. Mit Verfügung vom 23. November 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, da die Aufwendungen der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren von der pauschalen Entschädigung im Sinne von Art. 28 TestV abgedeckt sind (vgl. Urteil des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 10.2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 38 TestV in Verbindung mit Art. 112b Abs. 3 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (Publikation als Referenzurteil) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ausserdem sei die illegale Ausreise aus Eritrea (unbesehen von einer Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen) asylrechtlich unbeachtlich. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich Einberufung im Alter von vierzehn Jahren, Inhaftierung wegen Dienstverweigerung und Entlassung aufgrund der Minderjährigkeit seien nicht nachvollziehbar und wenig plausibel, da man nach eritreischem Gesetz erst mit achtzehn Jahren dienstpflichtig sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie es über ein Jahr habe dauern können, um die Haftentlassung aufgrund von Minderjährigkeit zu erreichen. Ebenfalls sei unglaubhaft, dass die nächtliche Verhaftung mitten auf dem Feld durch ortsfremde Soldaten mit Hilfe eines Nachbarn habe stattfinden sollen. Die Angaben zum Gefängnisaufenthalt seien zudem widersprüchlich. Insbesondere bezüglich Inhaftierungszeitpunkt und bezüglich Funktion des Onkels seien trotz Nachfragen unterschiedliche Angaben gemacht worden. Insgesamt sei aufgrund von Widersprüchen nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer aus den angegebenen Gründen inhaftiert gewesen sei. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele es eine Rolle, ob sie freiwillig oder unter Zwang zurückkehrten. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege oder er ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletze die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz lege nicht dar, auf welche Grundlagen sie ihre Annahmen stütze und habe sich in ihrem Entscheid nicht ausreichend mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. September 2016 auseinandergesetzt. 4.3 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.5 Die Vorinstanz hat die Aussagen und die Stellungnahme des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasst und den so ermittelten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es liegt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. In der Begründung ihrer Entscheidung hat die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte zusammengefasst wiedergegeben. Nachdem sie aber nicht gehalten ist, sich mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. oben, E. 4.4), kann ihr dies im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 4.6 Zur Verletzung von Bundesrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die fluchtauslösenden Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Die Einberufung und Inhaftierung habe er nachvollziehbar und plausibel anhand des tatsächlich Erlebten erklärt, ohne es besser darzustellen. Fast alle Jugendlichen im Dorf hätten einrücken müssen, weshalb man auch ihn habe einziehen wollen. Auch wenn das offizielle Rekrutierungsalter in Eritrea das 18. Lebensjahr sei, würden auch Minderjährige, insbesondere solche aus armen Bauernfamilien und solche, die die Schule abgebrochen hätten, eingezogen. Die Freilassung zu bewirken, sei schwer gewesen und habe deshalb so lange gedauert. Von einer minderjährigen Person könne zudem nicht erwartet werden, das willkürliche Vorgehen des Heimatstaates zu erklären. Zur Verhaftung in der Nacht bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er habe immer am selben Platz auf der Weide geschlafen und dieser sei den anderen Hirten und auch dem Nachbarn, der die Soldaten über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informiert habe, bekannt gewesen. Des Weiteren seien die Widersprüche gemäss Vorinstanz konstruiert. Zur Flüchtlingseigenschaft wendet der Beschwerdeführer ein, er sei rekrutiert worden und habe im Gefängnis ein Eingeständnis betreffend Militärdienstverweigerung unterzeichnen müssen. Trotz Haftentlassung habe er sich für den Militärdienst zur Verfügung halten sollen. Er könne bei einer Rückkehr aufgrund seiner illegalen Ausreise jederzeit erneut inhaftiert werden, womit begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung und Bestrafung wegen Dienstverweigerung und Desertion bestehe. Aufgrund der Republikflucht sei er zumindest als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen (Art. 54 AsylG). Die Praxisänderung zur illegalen Ausreise aus Eritrea sei zudem unzulässig. 4.7 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach Prüfung der Akten nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen des Beschwerdeführers grösstenteils unglaubhaft sind. Es wird an dieser Stelle auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen. 4.7.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, wieso er als Vierzehnjähriger rekrutiert worden sei, anschliessend eineinhalb Jahre wegen Dienstverweigerung in Haft gewesen sei und schliesslich aufgrund seiner Minderjährigkeit wieder entlassen worden sei, anstatt in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit zu (SEM-Akten, A26 F15 ff. sowie F75 ff.). Der Hinweis, fast das ganze Dorf habe einrücken müssen, ist keine ausreichende Begründung (SEM-Akten, A26 F9). Bei der Befragung war der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss sechzehn Jahre alt und damit durchaus in der Lage, klar gestellte Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte der Beschwerdeführer namentlich nicht substantiiert erklären, wie die Verhaftung mit Hilfe des Nachbarn, der den genauen Übernachtungsstandort habe kennen sollen, habe stattfinden können (SEM-Akten, A26 F32 ff.). Dass eine solche Erklärung in der Beschwerdeschrift plötzlich nachgereicht wird, spricht nicht für deren Glaubhaftigkeit (Beschwerde S. 10). 4.7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers Widersprüche enthalten und zu oberflächlich sind, um geglaubt werden zu können. Insbesondere wurde bei der BzP ausgesagt, mit der Tätigkeit in der Landwirtschaft habe er bereits Ende 2013 aufgehört, da er 2014 im Gefängnis gewesen sei (SEM-Akten, A14 S. 5), während gemäss Anhörung erst im Jahr 2014 der erste Einrückungsbefehl zugestellt worden sei und er schliesslich beim Viehhüten verhaftet worden sei (SEM-Akten, A26 F10 ff.). Die Erklärung in der Beschwerde, die Widersprüche seien konstruiert, denn Viehhüten sei für den Beschwerdeführer keine Arbeit gewesen, ist nicht zu hören. Auch sind die Angaben bezüglich Funktion des Onkels, der die Haftentlassung organisiert habe und den Beschwerdeführer danach für zwei Wochen bei sich aufgenommen habe, unterschiedlich. So wurde bei der BzP erklärt, der Onkel der die Freilassung aus dem Gefängnis in D._______ bewirkt habe, würde "dort" arbeiten (SEM-Akten, A14 S. 8). Bei der Anhörung hingegen wurde angegeben, der Onkel sei auch Verwalter der G._______, er sei Regierungsmitarbeiter und habe Kontakt zu den Leuten in D._______ (SEM-Akten, A26 F63 f., F153). Gemäss Beschwerde sei es blosse Interpretation, davon auszugehen, dass der Onkel im Gefängnis arbeite. Mit "dort" sei die Regierung gemeint gewesen (Beschwerde S. 10). Auch dieses Argument vermag die Widersprüche nicht zu klären. Insgesamt müssen somit die Aussagen des Beschwerdeführers zum Asylpunkt als unglaubhaft qualifiziert werden. 4.7.3 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile geklärt worden. Dabei kommt das Gericht zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 4.8 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Die Aufwendungen der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind von der pauschalen Entschädigung im Sinne von Art. 28 TestV abgedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Härter