Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-59/2024
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region B._______, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2023 / N (…).
E-59/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (…) 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 9. November 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 10. November 2023 erfolgte seine Personalienaufnahme und am
21. November 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (vgl. Anhö- rungsprotokoll in den SEM-Akten 1293506-13/11, nachfolgend A13). Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus C._______, Provinz Mardin, wo er zeit seines Lebens gewohnt habe. Er besitze in dieser Stadt eine Eigen- tumswohnung, wo er mit seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern gelebt habe. Er sei in zwei Vereinen tätig gewesen, dem D._______ und dem E._______. Ersteren habe er mitbegründet. Dieser habe (…) unterstützt. Ziel des (…) sei es gewesen, kurdisch und armenisch (…) zu fördern. Er sei in diesem Zusammenhang mehrmals bedroht worden. Im Jahr 2015 sei er mit einem (…) in Mardin unterwegs gewesen. Die Sicherheitsdirektion habe sie angehalten, geschlagen und (…) mitgenommen. Beide Vereine hätten auf Druck der «Sicherheitskräfte» geschlossen werden müssen. Die Vereine seien 2017 beziehungsweise 2022 aufgelöst worden. Nach einem schweren Verkehrsunfall hätten ihm sowohl (…) Metallplatten eingesetzt werden müssen. Er leide seither nach langem Stehen an star- ken Schmerzen. Gemäss einem Arztzeugnis sei er zu 42% invalid. Er sei acht Jahre lang als Beamter im (…) tätig gewesen und im Jahr 2022 dazu aufgefordert worden, an einer Kundgebung für den Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan vom (…) 2022 teilzunehmen. Da er sich geweigert habe, sei ihm der Kontakt mit seinen Arbeitskollegen und -kolleginnen ver- boten und er sei strafversetzt worden; er habe fortan als Putzkraft für die F._______ arbeiten müssen. Er habe aufgrund dieser Arbeit täglich starke Schmerzen gehabt. Trotz Vorlage eines Arztzeugnisses habe er die körperliche Arbeit weiter ausführen müssen. Dadurch sei es ihm auch psy- chisch immer schlechter gegangen, was sich in übermässigem Alkoholkon- sum und Schlafproblemen geäussert habe. Seinen Frust habe er zuse- hends in den sozialen Medien ausgedrückt, indem er kritische Beiträge
E-59/2024 Seite 3 über den Präsidenten verfasst habe. Ausserdem habe er die Unterdrü- ckung der Kurden angeprangert. Mit seinen Posts habe er ungefähr vier oder fünf Monate vor seiner Ausreise begonnen. Sein Anwalt habe ihm in der Folge mitgeteilt, dass ihm wegen dieser Beiträge die Kündigung sowie eine Gefängnisstrafe drohe, weshalb er ein Jahr unbezahlten Urlaub ge- nommen habe. Am (…) 2023 sei sein letzter Arbeitstag gewesen und am (…) 2023 sei er legal nach Serbien gereist. Dort habe er sich ungefähr drei Wochen lang aufgehalten. Als er erfahren habe, dass gegen ihn Ermitt- lungsverfahren – wegen Beleidigung des Präsidenten und Terrorpropa- ganda – eröffnet worden seien, sei er in die Schweiz gereist. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr zwei bis sechs Jahre lang inhaftiert und von seiner Arbeitsstelle suspendiert würde. Es liege bereits ein Festnahmebe- fehl gegen ihn vor und bei ihm zu Hause habe eine Razzia stattgefunden. Die Rechtsvertreterin hielt am Ende der Anhörung fest, dass der Sachver- halt ihres Erachtens noch nicht erstellt sei. C. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: - türkische Identitätskarte - Strafanzeige durch G._______ wegen Terrorpropaganda, undatiert (in Kopie) - Ermittlungsauftrag des Vorbereitungsbüros der Staatsanwaltschaft C._______ an das Polizeipräsidium C._______ vom 27. Oktober 2023 (in Kopie) - Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom 1. November 2023 (in Kopie) - UYAP-Bildschirmfoto des türkischen Anwalts vom 22. November 2023 betreffend Er- mittlungsakte (…) - UYAP-Bildschirmfoto des türkischen Anwalts (undatiert) betreffend Ermittlungsakte (…) - Diverse Bildschirmfotos der Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien - Bericht betreffend den D._______ - Bildschirmfoto des Milli Egitim Bakanligi Bilisim Sistemleri-Auszugs (MEBBIS-Auszug) vom 4. Dezember 2023
D. Am 1. Dezember 2023 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letztere datiert vom 4. Dezember 2023 und ging am selben Tag beim SEM ein. Darin wurde unter anderem die kurze Dauer der Anhörung kritisiert und die Zuteilung ins erweiterte
E-59/2024 Seite 4 Verfahren sowie die Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Be- weismittel beantragt. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewäh- rung von Asyl. Eventualiter sei sie Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde legte er einen Bericht des Chefarztes des Behinderten- gesundheitsausschusses des Gesundheitsministeriums in H._______ vom
11. Mai 2012 bei (in Kopie). G. Am 4. Januar 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be- schwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer ergän- zende Ausführungen zur Beschwerde und reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie, ohne Übersetzung) zu den Akten: - Auszug der Korrespondenz mit I._______ in den sozialen Medien - Auszug der Korrespondenz mit J._______ in den sozialen Medien - Protokoll einer Sitzung von des Gendarmeriekommando mit der Staatsanwaltschaft K._______ vom Dezember 2023 mit Anordnung, einen Untersuchungsbericht zu er- stellen
E-59/2024 Seite 5 - Untersuchungsbericht der Abteilung der Cyberkriminalität des Gendarmeriekomman- dos in K._______ vom 24. Dezember 2023 betreffend den Twitter-Account des Be- schwerdeführers - Übermittlungsschreiben des Gendarmeriekommandos aus K._______ an das Büro für terroristische Straftaten der Polizei in K._______ vom 28. Dezember 2023 betreffend den erwähnten Untersuchungsbericht - Übermittlungsschreiben des Gendarmeriekommandos aus K._______ an die Staats- anwaltschaft vom 29. Dezember 2023 betreffend den erwähnten Untersuchungsbe- richt - Identifizierungsbericht des Gendarmeriekommandos aus K._______ - Entscheidung über die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft aus K._______ vom
8. Januar 2024 und Weiterleitung an zuständige Staatsanwaltschaft in C._______
I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 verzichtete die Instruktions- richterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, eine Übersetzung der eingereichten Beweismittel einzureichen. J. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach gewährter Frister- streckung mit Eingabe vom 26. Februar 2024 nach. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel zu den Akten: - Referenzschreiben des Anwalts L._______ vom 1. November 2023; mit Übersetzung (bereits in Vorakten) - Aufforderung der Staatsanwaltschaft an die Polizeidirektion C._______ vom 27. Okto- ber 2023, Ermittlungen aufzunehmen; mit Übersetzung (bereits in Vorakten) - Übermittlungsschreiben der Polizeidirektion H._______ an die Staatsanwaltschaft vom 19. November 2023 mit Untersuchungsbericht zu Facebook-Aktivitäten des Be- schwerdeführers vom gleichen Tag; ohne Übersetzung, da ähnlicher Inhalt wie Unter- suchungsbericht vom 24. Dezember 2023 - Übermittlungsschreiben der Polizeidirektion C._______ an die Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2023 mit Untersuchungsbericht zu Facebook-Aktivitäten des Be- schwerdeführers vom gleichen Tag; ohne Übersetzung, da ähnlicher Inhalt wie Unter- suchungsbericht vom 24. Dezember 2023
K. Die Akten des Verfahrens betreffend den (…) des Beschwerdeführers, M._______, wurden beigezogen.
E-59/2024 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
E-59/2024 Seite 7 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungs- gericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MO- SER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der rechtserhebliche Sachver- halt sei nicht vollständig erstellt. Seine Anhörung sei von der Vorinstanz im Voraus auf zwei Stunden terminiert worden, inklusive Rückübersetzung. Diese Ausgangslage sei sämtlichen Beteiligten bekannt gewesen und habe dazu geführt, dass die Einleitung in verkürzter Form erfolgt sei und er ohne vorherige Fragen zu seinen Lebensumständen und dem Reiseweg direkt dazu aufgefordert worden sei, seine Asylgründe zu schildern. Ausserdem sei im Anschluss kaum auf seinen freien Bericht eingegangen worden. Auch andere entscheidrelevante Aspekte wie die Vorverfolgung, sein fami- liäres politisches Umfeld sowie seine Invalidität seien komplett ausgeklam- mert worden. Schliesslich habe die Anhörung auch nicht dem vorgesehe- nen Aufbau einer Befragung entsprochen. Er habe sich daher nicht in
E-59/2024 Seite 8 genügendem Umfang zu den entscheidrelevanten Aspekten seines Ge- suchs äussern können. Folglich sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig erstellt worden. Dadurch sei schliesslich weder eine adäquate Glaubhaftigkeits- prüfung noch die Beurteilung der Intensität der Vorverfolgung möglich ge- wesen. Damit zusammenhängend könne auch der Ausgang des eingelei- teten Ermittlungsverfahrens beziehungsweise die Gefahr eines drohenden Politmalus nicht mit der erforderlichen Sorgfalt eingeschätzt werden. Ausserdem habe er innert einer äusserst kurzen Frist Beweismittel nach- gereicht, dennoch sei ihm letztlich vorgeworfen werden, er habe den Fest- nahmebefehl und den Geheimhaltungsbeschluss nicht vorgelegt, obwohl nicht nach diesen gefragt worden sei. 4.4 Das SEM stellt sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, der Sach- verhalt sei erstellt. Die Dauer sowie die Anzahl der Befragungen orientier- ten sich daran, wie viel Zeit benötigt werde, um die notwendigen Fakten zu sammeln. Dies sei folglich einzelfallabhängig. Es habe dem Beschwerde- führer mehrmals die Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe zu schildern; ein allfälliges politisches Profil seiner Familie habe er nicht geltend ge- macht. 4.5 Wie das SEM geht auch das Bundesverwaltungsgericht von einem voll- ständig erstellten Sachverhalt aus. Die Darlegung des wesentlichen Sach- verhalts liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person. Der Beschwerdeführer hat entsprechend ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe – auch in einem freien Bericht (vgl. SEM-Akte A13 F7) – darzulegen. Zudem sind dem Protokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aufgrund der Anhörungsdauer nicht in der Lage gewe- sen wäre, seine Fluchtgeschichte vollständig und lückenlos zu präsentie- ren. Das SEM hat sich mehrmals erkundigt, ob er alles gesagt habe, was er habe vortragen wollen (vgl. A13 F9, F43, F77), und ist auf Erwähntes zurückgekommen, wenn es aus sachlichen Gründen notwendig erschien beziehungsweise die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollzieh- bar erschienen (vgl. bspw. A13 F53, F54, F59, F64, F65). In der Rechts- mitteleingabe wird zwar behauptet, der Beschwerdeführer habe sich nur ungenügend zu seinen Asylvorbringen äussern können. Er gab aber anlässlich der Anhörung zu Protokoll, keine weiteren Gründe zu haben, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden (A13 F77). Weder die Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 noch die Beschwerdeschrift ent- halten Ausführungen zu Asylgründen, die er angeblich nicht hat vorbringen
E-59/2024 Seite 9 können. Soweit er insbesondere bemängelt, er sei nicht zur politischen Tätigkeit seiner Familie befragt worden, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er an keiner Stelle erwähnt hat, eine politisch aktive Familie zu haben. Darüber hinaus hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls der Anhörung anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM-Akte A13 S. 11). Entsprechend war es auch durchaus möglich, eine adäquate Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Schliess- lich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM seine Argumentation insbeson- dere auf die Asylirrelevanz der Vorbringen stützt, nicht auf deren Unglaub- haftigkeit. Ob es zu Recht zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist, ist eine materielle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter An- lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit
E-59/2024 Seite 10 hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beur- teilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2). 6. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor- bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. In Bezug auf seine Vereinstätigkeit führte es aus, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er, abgesehen von den genannten Dro- hungen und dem geltend gemachten Übergriff durch bewaffnete Personen der Sicherheitsdirektion, weitere Nachteile im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement erlebt hätte. Die erlittenen Behelligungen seien zwar bedauerlich, stellten aber nicht ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Ausserdem seien die beiden Vereine aufgelöst worden und seit dem Überfall bereits acht Jahre vergangen, weshalb kein Kausal- zusammenhang zur Ausreise bestehe. Überdies habe er diese Nachteile nicht im Rahmen der Schilderung seiner Asylgründe genannt, sondern erst auf konkrete Nachfrage hin. Die mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 beigebrachten und nicht kommentierten Unterlagen zum D._______ vermöchten keinen Politmalus zu begründen, zumal diesen der persönli- che Bezug zum Beschwerdeführer fehle. Die geschilderte Versetzung in den Putzdienst sei ebenfalls nicht asylrele- vant. Das SEM verkenne zwar nicht, dass diese Versetzung und die damit einhergehenden Probleme in Bezug auf die Invalidität – welche nicht durch medizinische Unterlagen belegt werde – belastend und unangenehm ge- wesen sein mögen. Diese hätten aber nicht zu einem menschenunwürdi- gen Leben geführt. Dafür spreche auch, dass er nach der Versetzung noch über ein Jahr der Arbeit als Putzkraft nachgegangen sei. Ausserdem werde bei einer Versetzung eine anfechtbare Verfügung ausgestellt, gegen wel- che juristisch vorgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe nichts dergleichen dargetan. Es lägen dem SEM auch keine Hinweise vor, wonach die geltend gemachte Versetzung dem türkischen Arbeitsrecht
E-59/2024 Seite 11 widerspreche, zudem hätte er sich einer nicht behindertenstatus-konfor- men Anstellung durch Kündigung entziehen können. Auch die Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei entlassen zu werden, erreiche nicht die notwendige Intensität von Art. 3 AsylG. Ausserdem sei dem eingereichten MEBBIS-Auszug zu entnehmen, dass er bereits im Jahre 2019 an die F._______ gewechselt habe, und nicht, wie geltend gemacht, erst vor ei- nem Jahr. Folglich könne die Versetzung auch nicht mit der vorgebrachten Weigerung, an der Kundgebung für Präsident Erdogan im Jahr 2022 teil- zunehmen, in Verbindung gebracht werden, weshalb ihr diesbezüglich das politische Motiv fehle. Das eingeleitete Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propa- ganda für eine terroristische Organisation befinde sich in einer frühen Ermittlungsstufe. Belege, dass gegen ihn auch wegen Präsidentenbeleidi- gung ermittelt werde, habe er keine eingereicht. Ein solches Verfahren werde auch nicht im Referenzschreiben seines türkischen Anwalts er- wähnt. Er habe ausserdem nicht nachweisen können, dass in seinem Fall ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe. Der geltend gemachte Festnah- mebefehl liege nicht vor, wobei darauf hinzuweisen sei, dass dieser an der Einschätzung des SEM nichts ändern würde. Es sei zwar davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückreise angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Befragung zugeführt werde. Danach würde er aber sehr wahrscheinlich freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Dasselbe träfe zu, wenn gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung ermittelt würde. Das Risiko, wegen Terrorpropa- ganda oder Präsidentenbeleidigung verurteilt zu werden, sei aufgrund der hohen Anzahl an eingeleiteten Ermittlungsverfahren gering. Der Beschwer- deführer habe sich bislang in der Türkei keiner Straftat schuldig gemacht und sein politisches Profil beschränke sich auf seine Vereinstätigkeit. Die Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden, sei folglich gering. Selbst wenn, könnte er diese wahrscheinlich im offenen Strafvollzug verbüssen. Es drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei folg- lich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung. Daran ändere auch die geltend gemachte Razzia nichts, welche das SEM im Übrigen als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachte. Ausserdem liessen die beigebrachten Beweismittel ohnehin Zwei- fel an den Vorbringen aufkommen, zumal der Anzeigeerstatter denselben Nachnamen trage wie sein sich in der Schweiz befindender (…), der auch Kenntnis von seiner Kimlik-Nummer gehabt habe. Schliesslich sei festzu- stellen, dass sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien in den Wochen vor seiner Ausreise auffällig intensiviert hätten und
E-59/2024 Seite 12 er ausgereist sei, bevor überhaupt ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein- geleitet worden sei. An den Schlussfolgerungen des SEM vermöge auch die Konsultation der Dossiers des (…) und des (…) des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerdeschrift, dass seine Vorverfolgung durchaus asylrelevant sei und er auch künftig eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. In Bezug auf die Vorverfolgung macht er geltend, seine Strafversetzung in den Putzdienst würde seine Rechte verletzen, die ihm aufgrund des Über- einkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109, UNO-Behindertenrechtskonvention) zustünden. Da er zu 42% inva- lid sei, könne seine Situation bei der Beurteilung der unmenschlichen Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht mit derjenigen von gesunden Personen gleichgesetzt werden. Als Versorger seiner Familie habe er seine Arbeit auch nicht einfach niederlegen können, um sich der Situation zu ent- ziehen. Eine neue Arbeitsstelle hätte er aufgrund seiner Behinderung nicht finden können. Die nötige Intensität der Verfolgung sei vorliegend gege- ben, da aufgrund seiner körperlichen Behinderung eine Gefährdung des Leibes und Lebens bestanden habe. Ausserdem sei die Strafversetzung aus einem politischen Motiv erfolgt. Das Argument des SEM, wonach er gemäss dem MEBBIS-Auszug bereits 2019 zur F._______ gewechselt habe, gehe fehl. Er sei in diesem Punkt missverstanden worden. Er habe nicht gemeint, dass er den Arbeitgeber gewechselt habe, es habe sich nur seine Funktion geändert, er sei weiterhin vom selben Arbeitgeber ange- stellt gewesen. Die Vorverfolgung habe im Übrigen im Zeitpunkt seiner Ausreise noch angedauert, weshalb sie auch kausal für diese gewesen sei. Somit greife im vorliegenden Fall die Regelvermutung, dass er aufgrund erlittener Vorverfolgung auch zukünftig eine Verfolgung zu befürchten habe. In Bezug auf die Furcht vor künftiger Verfolgung führt der Beschwerdefüh- rer aus, er sei durch seine Tätigkeit für den Verein D._______ bereits einmal direkt mit den Sicherheitskräften konfrontiert worden und habe be- obachtet, wie Sicherheitskräfte (…) hätten, was ihn für die Behörden als potenziell gefährlich erscheinen lassen dürfte. Da er bereits eine asylrele- vante Verfolgung erlebt habe, in politisch umstrittenen Vereinen tätig ge- wesen sei und sich in den sozialen Medien regimekritisch geäussert habe,
E-59/2024 Seite 13 weise er ein politisches Profil auf. Aufgrund dieses Profils wie auch der erlebten Vorverfolgung habe das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropa- ganda offensichtlich einen politischen Hintergrund. Ein Politmalus bezie- hungsweise eine illegitime und politisch motivierte Strafverfolgung bezie- hungsweise Verurteilung mit dem Ziel, ihn als politischen Gegner zum Schweigen zu bringen, erscheine daher überwiegend wahrscheinlich. Dass er keine genaueren Angaben zu seiner Invalidität, der erlittenen Vor- verfolgung und dem familiären politischen Umfeld gemacht oder die Razzia nach seiner Ausreise erst auf eine entsprechende Frage der Rechtsvertre- tung hin erwähnt habe, sei ihm aufgrund der mangelhaften Befragung nicht anzulasten. 6.3 Mit Ergänzung vom 2. Februar 2024 fügte der Beschwerdeführer in Be- zug auf den türkischen Strafprozess hinzu, das SEM habe lediglich Teile von Art. 100 des türkischen Strafgesetzbuches und damit nicht alle Haft- gründe berücksichtigt. Ausserdem verweise das SEM in Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit der Anklage und Verurteilung zu einer unbeding- ten Haftstrafe auf einen falschen Artikel. Letztlich sei auch nicht ohne Wei- teres davon auszugehen, dass er lediglich zu einer Haftstrafe von weniger als zwei Jahren verurteilt würde, die Verkündung des Urteils aufgeschoben würde und die Strafe im offenen Vollzug verbüsst werden könnte. Der Straf- vollzug sei in der Türkei von Willkür geprägt. Das SEM müsse folglich eine Einzelfallprüfung vornehmen und könne sich nicht damit begnügen auf sta- tistische Wahrscheinlichkeiten abzustellen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und de- ren Ergänzung vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. an- gefochtene Verfügung Ziff. II und vorstehend E. 6.1). Wie das SEM zu Recht und mit nachvollziehbarer Begründung festhält, ist die geltend gemachte Vorverfolgung aufgrund der Tätigkeit des Beschwer- deführers für die Vereine D._______ und dem «E._______» nicht asylrele- vant. Die Vereine sind 2017 beziehungsweise 2022 aufgelöst worden und der Übergriff durch die Sicherheitsbehörden im Jahr 2015 hat offensichtlich nicht ihm, sondern (…) gegolten, der an diesem Abend bei ihm war (vgl. A13 F56 ff.). Der angeblich beobachtete (…) durch Sicherheitskräfte hatte
E-59/2024 Seite 14 seither offensichtlich keine Folgen und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er beim Beobachten überhaupt erkannt worden wäre. Im Übrigen macht er keine konkret erlittenen Nachteile im Zusammenhang mit den Vereinen geltend. In Bezug auf die geltend gemachte Strafversetzung in den Putzdienst ist zunächst festzuhalten, dass dem MEBBIS-Auszug zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer auf eigenen Antrag ein Jahr unbezahlten Urlaub be- zogen hat und zwar für die Dauer vom 16. Oktober 2023 bis zum 15. Ok- tober 2024 (vgl. S. 4 des Auszugs). Auf Seite 3 des Auszugs steht über- dies, dass er zu 40-60% invalid ist. Auch dem Bericht des Chefarztes des Behindertengesundheitsausschusses des staatlichen Krankenhauses in H._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 42% invalid ist. Dies ändert allerdings nichts an den Ungereimtheiten in Bezug auf seine Tätigkeit für die F._______. Das SEM führt diesbezüglich zu Recht aus, dem MEBBIS-Auszug sei zu entnehmen, dass er bereits im Jahre 2019 und nicht wie dargetan ein Jahr vor der Ausreise an die F._______ gewechselt habe (vgl. A13 F7). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es sich um ein Missverständnis handle, wenn das SEM davon aus- gehe, dass er den Arbeitgeber gewechselt habe, erklärt nicht, weshalb dem MEBBIS-Auszug vom 4. Dezember 2023 zu entnehmen ist, dass seine Tä- tigkeit für die F._______ bereits ab dem 16. Oktober 2019 eingetragen ist, obwohl er seinen Angaben zufolge erst ein paar Monate nach der verwei- gerten Teilnahme an der Kundgebung im Jahr 2022 (straf-)versetzt worden sei. Unabhängig von diesen Unstimmigkeiten und dem Beweiswert der bei- gebrachten Dokumente ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der Strafversetzung nicht von einem politischen Motiv und damit nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist. Auch aus der UNO-Be- hindertenrechtskonvention vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da die geltend gemachte Invalidität nichts am Fehlen der notwendigen Intensität der vorgebrachten Nachteile zu ändern vermag. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch dargetan, dass er sich der Situ- ation nicht hätte entziehen können, zumal er nicht geltend macht eine an- dere Arbeitsstelle gesucht oder sich gegen die angeordnete Versetzung zur Wehr gesetzt zu haben. Schliesslich ist die geltend gemachte Kündi- gungsandrohung mit dem gewährten einjährigen Urlaub kaum vereinbar, erscheint doch kaum plausibel, dass ihm dieser gewährt worden wäre, wenn er ohnehin hätte entlassen worden sollen. Das SEM wies des Weiteren zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde- führer kein politisches Profil aufweist, welches ein besonderes Interesse
E-59/2024 Seite 15 der türkischen Behörden an ihm wecken könnte. Die geltend gemachte Razzia vermag daran nichts zu ändern, insbesondere, da diese erst auf zweifache, explizite Nachfrage (vgl. A13 F67 ff.) durch die Rechtsvertrete- rin genannt wurde, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufwirft. Da er zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, einer Familie mit politischem Profil zu entstammen, hat sich die Vorinstanz zu Recht mit diesem Punkt nicht weiter auseinandergesetzt. Auch in Bezug auf das in der Türkei eröffnete Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorpropa- ganda schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungs- weise des SEM an. Es besteht der begründete Eindruck, dass das in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise eröffnete Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurde, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. So wurde die Anzeige durch den (…) erstattet (vgl. SEM-Akten 1293506-15/34, Beweismittel 001/3, un- datierte Anzeige). Ausserdem ist das Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwaltes vom 1. November 2023 praktisch identisch mit demjeni- gen, das dieser für M._______ verfasst hat. Der vom SEM überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweise, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haft- strafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Ver- folgung zu befürchten, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 und E. 7.2.5) und ist nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Drohungen durch I._______ und J._______ über die sozialen Medien sind ebenfalls nicht asylrelevant, zumal den entspre- chenden Auszügen der Konversationen unter anderem keine Daten zu ent- nehmen sind. Der Konversation mit I._______ sind ausserdem Auszüge von Posts aus den Jahren 2020 und 2021 angehängt, was dafür spricht, dass die Drohungen vor mehreren Jahren erfolgt sind und offensichtlich nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers waren. Der angebli- chen Konversation mit J._______ ist nicht einmal der Name des Beschwer- deführers, mithin der Zusammenhang zwischen der Drohung und seiner Person zu entnehmen.
E-59/2024 Seite 16 7.2 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und mög- lich (vgl. Ziff. III der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und unterzog sich damit still- schweigend der Würdigung des SEM. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann in dieser Hinsicht daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und mög- lich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
E-59/2024 Seite 17 Prozessführung ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-59/2024 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: