Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-5995/2024
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, c/o (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (…).
E-5995/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 11. September 2024 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechts- vertretung zu seinen Asylgründen angehört wurde (Protokoll in den SEM- Akten […] [A]14), dass er im Wesentlichen angab, er sei 2018 eine Beziehung mit einem Mädchen eingegangen, deren einflussreiche Familie dagegen gewesen sei, weshalb sie ihn Ende 2019 zu Unrecht beschuldigt hätten, einen der Cousins des Mädchens mit (…) verletzt zu haben, obschon der Täter in Wahrheit ein anderer Cousin des Opfers gewesen sei, und er – der Be- schwerdeführer – bei der Tat nur zufällig zugegen gewesen sei, dass er deswegen zunächst zu einer Freiheitsstrafe von (…) und (…) Mo- naten verurteilt worden sei, weshalb er Rekurs erhoben habe, worauf die Strafe auf (…) reduziert und er schliesslich nach sieben Monaten bezie- hungsweise zwei Jahren aus der Haft entlassen worden sei, dass ihn zwei Tage nach seiner Entlassung – Ende 2019 beziehungsweise 2021 – Mitglieder der Familie zu Hause aufgesucht und sich darüber be- schwert hätten, dass er nach so kurzer Zeit aus der Haft entlassen worden sei, dass sie ihn bedroht, seinen Neffen mit einem Messer verletzt, Steine nach ihnen geworfen und einen anwesenden Polizisten geschlagen hätten, dass er wegen dieser Familie das Haus nicht mehr habe verlassen können, weil sie Kopfgeldjäger nach ihm ausgesandt und ihn zu überfahren ver- sucht hätten, dass er bei den Behörden in B._______ eine Anzeige eingereicht habe, damit aber nicht durchgedrungen sei, weil diese Familie wohlhabend sei, dass er zu seinen Lebensumständen im Wesentlichen vorbrachte, die Schule in der ersten Klasse abgebrochen zu haben und ab dem vierzehn- ten Altersjahr gelegentlich nach Algerien gereist zu sein, um dort (…) zu verkaufen und seine Familie finanziell zu unterstützen,
E-5995/2024 Seite 3 dass er mit seinen Eltern in der Ortschaft C._______, in der Region um (…) gelebt habe, bevor er am 19. November 2023 ausgereist sei, dass er sich während zehn Monaten in Italien aufgehalten habe und dort wegen Raufhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (…) verurteilt worden sei, dass er seit seiner Kindheit unter Atembeschwerden leide, die Ärzte jedoch keine Krankheit hätten feststellen können, dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf am 13. September 2024 aushändigte und diese in ihrer Stellungnahme vom gleichen Tag im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer sei ent- täuscht, verfüge in Tunesien über keinen staatlichen Schutz und seine Fa- milie stehe unter grossem Druck, dass das SEM mit Verfügung vom 17. September 2024 – gleichentags er- öffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführt, die tunesischen Behör- den seien schutzfähig und der Beschwerdeführer habe zu diesem Schutz auch Zugang; er gehöre keiner besonders gefährdeten Gruppe an und es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich zur Durchsetzung seiner Rechte an einen Anwalt oder an internationale Organisationen zu wenden, dass sowohl die Reduktion der Haftstrafe im Rahmen des Berufungsver- fahrens als auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der An- hörung – um Schutz zu erhalten, hätte er sich an die Behörden in Sfax oder Tunis wenden müssen (A14 F61 ff.) – im Gegenteil die Schutzfähigkeit des Staates belegten, dass die zugewiesene Rechtsvertretung gleichentags das Mandat nieder- legte, dass sie dem SEM am 19. September 2024 eine medizinische Dokumen- tation zukommen liess, wonach sich der Beschwerdeführer nicht habe imp- fen lassen wollen, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2024 (Datum des Post- stempels) mittels vorgedruckten Formulars gegen die Verfügung des SEM
E-5995/2024 Seite 4 vom 17. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er darin beantragt, es sei der Entscheid aufzuheben, sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) vorbehältlich und unter Berücksich- tigung der nachstehenden Ausführungen einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt und die Vorinstanz ihr diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass in der Beschwerde beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerde- führers sei in der Schweiz zu prüfen, obschon das SEM dies in der ange- fochtenen Verfügung getan hat, weshalb es sich ohne Zweifel um ein Ver- sehen handeln muss, dass darüber hinaus in der Beschwerdebegründung einzig Einwände ge- gen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung erhoben werden und aus den Akten ebenfalls nichts hervorgeht, was eine Überprüfung der Asyl- gründe nahelegen würde, weshalb der Prozessgegenstand auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
E-5995/2024 Seite 5 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs damit begründet, dass der Beschwerdeführer die gel- tend gemachte finanzielle Notlage der Familie nicht habe glaubhaft ma- chen können, zumal er sich bezüglich der Erwerbstätigkeit seiner Mutter und des Umfangs seines finanziellen Beitrags an den Familienunterhalt wi- dersprochen habe, dass er auch weder eine Begründung für seinen Schulabbruch in der ers- ten Klasse habe liefern können noch eine Erklärung, was er stattdessen gemacht habe,
E-5995/2024 Seite 6 dass er ein junger, gesunder Mann sei, der mit seinen Eltern und Ge- schwistern – mit denen er regelmässig in Kontakt stehe – ein intaktes Be- ziehungsnetz in Tunesien habe, dass weder die politische Situation in seinem Heimatstaat noch andere Gründe gegen die Rückführung dorthin sprächen, dass das SEM zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- gestellt hat und es dem Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Ein- wand, er könne in seiner Heimat nirgendwo hin und seinem impliziten Vor- bringen, es sei dort unsicher, offensichtlich nicht gelingt, Wegweisungsvoll- zugshindernisse glaubhaft zu machen, dass er auch aus seinem Einwand, er wolle nicht noch einmal nach Italien zurück, weil er dort im Gefängnis gewesen sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat Tu- nesien und nicht nach Italien verfügt worden ist und der Beschwerdeführer vielmehr verpflichtet wurde, nach Rechtskraft der angefochtenen Verfü- gung den Schengenraum zu verlassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ohnehin ihm obliegt, bei der Beschaffung gül- tiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass dem Beschwerdeführer deshalb Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-5995/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Carolina Bottini
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